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VFG-19-2016

Verfügung 19/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2016-06-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit einem ersten Schreiben vom 19. Juni und einem zweiten Schreiben vom 7. August 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchstellerin auf, bis zum 3. August bzw. 21. Sep- tember 2015 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem dritten Schreiben vom 30. September 2015 setzte PostMail der Gesuchstellerin eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihr für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.

2. Am 21. Oktober 2015 gelangte die Gesuchstellerin schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Die Gesuchstellerin beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen oder es sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen. Zur Begründung legte sie ein Luftbild der Liegenschaft mit eingezeichnetem neuem und altem Briefkastenstandort sowie das letzte Schreiben von PostMail vom 30. September 2015 bei.

3. Am 26. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 27. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.

4. Mit E-Mail vom 18. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

5. Mit Stellungnahme vom 23. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.

6. In den Schlussbemerkungen vom 8. Dezember 2015 hielt die Gesuchstellerin an ihren Anträ- gen fest und ergänzte die Argumentation.

7. Die Post CH AG verzichtete auf Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 23. November 2015 (Schreiben vom 22. Dezember 2015).

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).

9. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses am X.____weg in Z. Als solche ist sie durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG gefor- derte Versetzung des Briefkastens in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit ist sie im vor- liegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

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10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist frontal gesehen links von einem Eisentor auf einem Metallpfosten montiert. Links vom Brief- kasten ist auf der eingereichten Fotodokumentation ein Rasenstück zu sehen. Die Post gibt an, der aktuelle Briefkastenstandort befinde sich ungefähr 5-8 Meter von der Grundstücks- grenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Die Gesuchstellerin gibt an, dass sich der Briefkasten maximal 50 cm von der Grundstücksgrenze und einem öffentlichen Weg entfernt befinde. Die unterschiedlichen Angaben erklären sich damit, dass das Rasenstück, das auf den Fotos links vom Briefkasten zu sehen ist, nicht zum Grundstück der Gesuchstellerin ge- hört. Insofern steht der Briefkasten der Gesuchstellerin tatsächlich an einer Grundstücks- grenze. Art. 74 Abs. 1 VPG schreibt aber vor, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus verläuft - auch wenn sich dort ein öffentlicher Weg befindet - nicht auf der linken Seite des Briefkastens. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus verläuft über die Erschlies- sungsstrasse und den asphaltierten Vorplatz. Verfügt ein Grundstück, wie dasjenige der Ge- suchstellerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 21, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumenta- tion_verfuegungen.htm). Die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus verläuft entlang des Übergangs vom asphaltierten Vorplatz auf die Strasse. Von dieser Grund- stücksgrenze ist der Hausbriefkasten am aktuellen Standort mindestens 5 Meter entfernt. Da- mit ist das Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist, in die- sem Fall nicht erfüllt.

13. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand er- reichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Distanz von fünf Metern liegt deutlich über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Der eingereichten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass sich rechts vom Eisentor und dem aktuellen Briefkastenstandort eine Doppelgarage befindet. Davor sind Fahr- zeuge parkiert und die Gesuchstellerin gibt in der Eingabe vom 21. Oktober 2015 an, dass der

4/5

neue Briefkasten nach dem Totalumbau im Jahr 2015 nicht an den Strassenrand versetzt wor- den sei, da es sonst unmöglich wäre, drei Autos auf dem Vorplatz zu parkieren. Es ist somit davon auszugehen, dass auf dem Parkplatz regelmässig Autos parkiert sind. Der Zustellbote kann den Briefkasten am aktuellen Standort daher nicht direkt anfahren, sondern muss das Zustellfahrzeug parkieren und die Distanz zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen. Das wird auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Die Zustellung wird somit durch den verord- nungswidrigen Briefkastenstandort, wie von der Post geltend gemacht, nicht unerheblich er- schwert.

14. Die Gesuchstellerin gibt an, dass der Briefkasten schon vor dem Totalumbau im Jahr 2015 mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gewesen sei, und zwar seit dem Jahr 1973. Die Post habe dies nicht bemängelt. Auch in der Nachbarschaft gebe es ähnliche Briefkastenstandorte, wo der Postbote das Zustellfahrzeug verlassen müsse und mindestens gleich weite Distanzen zu Fuss zurücklegen müsse wie bei ihrem Briefkasten. Die Gesuchstel- lerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ein Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Ge- setzmässigkeit der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Aufgrund der Vorgaben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstandorten überprüfen. Der Post- Com sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Haus- briefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliess- lich, bei Neubauten und Renovationen. Dieses gestaffelte Vorgehen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 15, ver- öffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Die Ge- suchstellerin kann deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, ebenso wenig Rechte ableiten wie aus dem Umstand, dass die Post den alten Briefkasten- standort vor dem Umbau über Jahrzehnte geduldet hat.

15. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchstellerin auf Weiterführung der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin fortzusetzen. Die Post CH AG ist indessen verpflich- tet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchstellerin ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus versetzt hat.

16. Wie bereits in Erwägung 12 dieser Verfügung dargelegt, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen, wenn ein Grundstück, wie dasjenige der Gesuchstellerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse verfügt. Es steht der Gesuchstellerin frei, wo genau an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus sie den Briefkasten aufstellen will. Sie kann den Briefkasten auf dem offenen Vorplatz an der Grundstücksgrenze insbesondere auch an einen Standort versetzen, wo dieser keine Behinderung für parkierende Fahrzeuge darstellt. Das ist bspw. bei dem von der Post vorgeschlagenen Standort auf der rechten Seite der Zufahrt über der Stützmauer der Fall.

17. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag unterliegt, sind ihr die Verfah- renskosten aufzuerlegen.

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III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2015 wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an - ------ - ------

Versand:

29. Juni 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit einem ersten Schreiben vom 19. Juni und einem zweiten Schreiben vom 7. August 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchstellerin auf, bis zum 3. August bzw. 21. Sep- tember 2015 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem dritten Schreiben vom 30. September 2015 setzte PostMail der Gesuchstellerin eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihr für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.

E. 2 Am 21. Oktober 2015 gelangte die Gesuchstellerin schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Die Gesuchstellerin beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen oder es sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen. Zur Begründung legte sie ein Luftbild der Liegenschaft mit eingezeichnetem neuem und altem Briefkastenstandort sowie das letzte Schreiben von PostMail vom 30. September 2015 bei.

E. 3 Am 26. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 27. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.

E. 4 Mit E-Mail vom 18. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

E. 5 Mit Stellungnahme vom 23. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.

E. 6 In den Schlussbemerkungen vom 8. Dezember 2015 hielt die Gesuchstellerin an ihren Anträ- gen fest und ergänzte die Argumentation.

E. 7 Die Post CH AG verzichtete auf Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 23. November 2015 (Schreiben vom 22. Dezember 2015).

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

E. 8 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).

E. 9 Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses am X.____weg in Z. Als solche ist sie durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG gefor- derte Versetzung des Briefkastens in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit ist sie im vor- liegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

3/5

E. 10 Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

E. 11 Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

E. 12 Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist frontal gesehen links von einem Eisentor auf einem Metallpfosten montiert. Links vom Brief- kasten ist auf der eingereichten Fotodokumentation ein Rasenstück zu sehen. Die Post gibt an, der aktuelle Briefkastenstandort befinde sich ungefähr 5-8 Meter von der Grundstücks- grenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Die Gesuchstellerin gibt an, dass sich der Briefkasten maximal 50 cm von der Grundstücksgrenze und einem öffentlichen Weg entfernt befinde. Die unterschiedlichen Angaben erklären sich damit, dass das Rasenstück, das auf den Fotos links vom Briefkasten zu sehen ist, nicht zum Grundstück der Gesuchstellerin ge- hört. Insofern steht der Briefkasten der Gesuchstellerin tatsächlich an einer Grundstücks- grenze. Art. 74 Abs. 1 VPG schreibt aber vor, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus verläuft - auch wenn sich dort ein öffentlicher Weg befindet - nicht auf der linken Seite des Briefkastens. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus verläuft über die Erschlies- sungsstrasse und den asphaltierten Vorplatz. Verfügt ein Grundstück, wie dasjenige der Ge- suchstellerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 21, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumenta- tion_verfuegungen.htm). Die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus verläuft entlang des Übergangs vom asphaltierten Vorplatz auf die Strasse. Von dieser Grund- stücksgrenze ist der Hausbriefkasten am aktuellen Standort mindestens 5 Meter entfernt. Da- mit ist das Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist, in die- sem Fall nicht erfüllt.

E. 13 In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand er- reichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Distanz von fünf Metern liegt deutlich über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Der eingereichten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass sich rechts vom Eisentor und dem aktuellen Briefkastenstandort eine Doppelgarage befindet. Davor sind Fahr- zeuge parkiert und die Gesuchstellerin gibt in der Eingabe vom 21. Oktober 2015 an, dass der

4/5

neue Briefkasten nach dem Totalumbau im Jahr 2015 nicht an den Strassenrand versetzt wor- den sei, da es sonst unmöglich wäre, drei Autos auf dem Vorplatz zu parkieren. Es ist somit davon auszugehen, dass auf dem Parkplatz regelmässig Autos parkiert sind. Der Zustellbote kann den Briefkasten am aktuellen Standort daher nicht direkt anfahren, sondern muss das Zustellfahrzeug parkieren und die Distanz zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen. Das wird auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Die Zustellung wird somit durch den verord- nungswidrigen Briefkastenstandort, wie von der Post geltend gemacht, nicht unerheblich er- schwert.

E. 14 Die Gesuchstellerin gibt an, dass der Briefkasten schon vor dem Totalumbau im Jahr 2015 mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gewesen sei, und zwar seit dem Jahr 1973. Die Post habe dies nicht bemängelt. Auch in der Nachbarschaft gebe es ähnliche Briefkastenstandorte, wo der Postbote das Zustellfahrzeug verlassen müsse und mindestens gleich weite Distanzen zu Fuss zurücklegen müsse wie bei ihrem Briefkasten. Die Gesuchstel- lerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ein Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Ge- setzmässigkeit der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Aufgrund der Vorgaben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstandorten überprüfen. Der Post- Com sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Haus- briefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliess- lich, bei Neubauten und Renovationen. Dieses gestaffelte Vorgehen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 15, ver- öffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Die Ge- suchstellerin kann deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, ebenso wenig Rechte ableiten wie aus dem Umstand, dass die Post den alten Briefkasten- standort vor dem Umbau über Jahrzehnte geduldet hat.

E. 15 Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchstellerin auf Weiterführung der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin fortzusetzen. Die Post CH AG ist indessen verpflich- tet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchstellerin ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus versetzt hat.

E. 16 Wie bereits in Erwägung 12 dieser Verfügung dargelegt, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen, wenn ein Grundstück, wie dasjenige der Gesuchstellerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse verfügt. Es steht der Gesuchstellerin frei, wo genau an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus sie den Briefkasten aufstellen will. Sie kann den Briefkasten auf dem offenen Vorplatz an der Grundstücksgrenze insbesondere auch an einen Standort versetzen, wo dieser keine Behinderung für parkierende Fahrzeuge darstellt. Das ist bspw. bei dem von der Post vorgeschlagenen Standort auf der rechten Seite der Zufahrt über der Stützmauer der Fall.

E. 17 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag unterliegt, sind ihr die Verfah- renskosten aufzuerlegen.

5/5

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2015 wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an - ------ - ------

Versand:

29. Juni 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Dispositiv
  1. Mit einem ersten Schreiben vom 19. Juni und einem zweiten Schreiben vom 7. August 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchstellerin auf, bis zum 3. August bzw. 21. Sep- tember 2015 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem dritten Schreiben vom 30. September 2015 setzte PostMail der Gesuchstellerin eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihr für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.
  2. Am 21. Oktober 2015 gelangte die Gesuchstellerin schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Die Gesuchstellerin beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen oder es sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen. Zur Begründung legte sie ein Luftbild der Liegenschaft mit eingezeichnetem neuem und altem Briefkastenstandort sowie das letzte Schreiben von PostMail vom 30. September 2015 bei.
  3. Am 26. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 27. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.
  4. Mit E-Mail vom 18. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.
  5. Mit Stellungnahme vom 23. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.
  6. In den Schlussbemerkungen vom 8. Dezember 2015 hielt die Gesuchstellerin an ihren Anträ- gen fest und ergänzte die Argumentation.
  7. Die Post CH AG verzichtete auf Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 23. November 2015 (Schreiben vom 22. Dezember 2015). Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen. II. Erwägungen
  8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom
  9. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).
  10. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses am X.____weg in Z. Als solche ist sie durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG gefor- derte Versetzung des Briefkastens in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit ist sie im vor- liegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist. 3/5
  11. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).
  12. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).
  13. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist frontal gesehen links von einem Eisentor auf einem Metallpfosten montiert. Links vom Brief- kasten ist auf der eingereichten Fotodokumentation ein Rasenstück zu sehen. Die Post gibt an, der aktuelle Briefkastenstandort befinde sich ungefähr 5-8 Meter von der Grundstücks- grenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Die Gesuchstellerin gibt an, dass sich der Briefkasten maximal 50 cm von der Grundstücksgrenze und einem öffentlichen Weg entfernt befinde. Die unterschiedlichen Angaben erklären sich damit, dass das Rasenstück, das auf den Fotos links vom Briefkasten zu sehen ist, nicht zum Grundstück der Gesuchstellerin ge- hört. Insofern steht der Briefkasten der Gesuchstellerin tatsächlich an einer Grundstücks- grenze. Art. 74 Abs. 1 VPG schreibt aber vor, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus verläuft - auch wenn sich dort ein öffentlicher Weg befindet - nicht auf der linken Seite des Briefkastens. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus verläuft über die Erschlies- sungsstrasse und den asphaltierten Vorplatz. Verfügt ein Grundstück, wie dasjenige der Ge- suchstellerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 21, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumenta- tion_verfuegungen.htm). Die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus verläuft entlang des Übergangs vom asphaltierten Vorplatz auf die Strasse. Von dieser Grund- stücksgrenze ist der Hausbriefkasten am aktuellen Standort mindestens 5 Meter entfernt. Da- mit ist das Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist, in die- sem Fall nicht erfüllt.
  14. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand er- reichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Distanz von fünf Metern liegt deutlich über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Der eingereichten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass sich rechts vom Eisentor und dem aktuellen Briefkastenstandort eine Doppelgarage befindet. Davor sind Fahr- zeuge parkiert und die Gesuchstellerin gibt in der Eingabe vom 21. Oktober 2015 an, dass der 4/5 neue Briefkasten nach dem Totalumbau im Jahr 2015 nicht an den Strassenrand versetzt wor- den sei, da es sonst unmöglich wäre, drei Autos auf dem Vorplatz zu parkieren. Es ist somit davon auszugehen, dass auf dem Parkplatz regelmässig Autos parkiert sind. Der Zustellbote kann den Briefkasten am aktuellen Standort daher nicht direkt anfahren, sondern muss das Zustellfahrzeug parkieren und die Distanz zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen. Das wird auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Die Zustellung wird somit durch den verord- nungswidrigen Briefkastenstandort, wie von der Post geltend gemacht, nicht unerheblich er- schwert.
  15. Die Gesuchstellerin gibt an, dass der Briefkasten schon vor dem Totalumbau im Jahr 2015 mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gewesen sei, und zwar seit dem Jahr 1973. Die Post habe dies nicht bemängelt. Auch in der Nachbarschaft gebe es ähnliche Briefkastenstandorte, wo der Postbote das Zustellfahrzeug verlassen müsse und mindestens gleich weite Distanzen zu Fuss zurücklegen müsse wie bei ihrem Briefkasten. Die Gesuchstel- lerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ein Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Ge- setzmässigkeit der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Aufgrund der Vorgaben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstandorten überprüfen. Der Post- Com sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Haus- briefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliess- lich, bei Neubauten und Renovationen. Dieses gestaffelte Vorgehen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 15, ver- öffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Die Ge- suchstellerin kann deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, ebenso wenig Rechte ableiten wie aus dem Umstand, dass die Post den alten Briefkasten- standort vor dem Umbau über Jahrzehnte geduldet hat.
  16. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchstellerin auf Weiterführung der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin fortzusetzen. Die Post CH AG ist indessen verpflich- tet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchstellerin ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus versetzt hat.
  17. Wie bereits in Erwägung 12 dieser Verfügung dargelegt, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen, wenn ein Grundstück, wie dasjenige der Gesuchstellerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse verfügt. Es steht der Gesuchstellerin frei, wo genau an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus sie den Briefkasten aufstellen will. Sie kann den Briefkasten auf dem offenen Vorplatz an der Grundstücksgrenze insbesondere auch an einen Standort versetzen, wo dieser keine Behinderung für parkierende Fahrzeuge darstellt. Das ist bspw. bei dem von der Post vorgeschlagenen Standort auf der rechten Seite der Zufahrt über der Stützmauer der Fall.
  18. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag unterliegt, sind ihr die Verfah- renskosten aufzuerlegen. 5/5 III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
  19. Der Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2015 wird abgewiesen.
  20. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an - ------ - ------ Versand:
  21. Juni 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.19654

Verfügung Nr. 19/2016

vom 23. Juni 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 01 2016

in Sachen

S. X.____weg in Z Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

2/5

I. Sachverhalt

1. Mit einem ersten Schreiben vom 19. Juni und einem zweiten Schreiben vom 7. August 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchstellerin auf, bis zum 3. August bzw. 21. Sep- tember 2015 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem dritten Schreiben vom 30. September 2015 setzte PostMail der Gesuchstellerin eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihr für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.

2. Am 21. Oktober 2015 gelangte die Gesuchstellerin schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Die Gesuchstellerin beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen oder es sei ihr eine beschwerdefähige Verfügung zuzustellen. Zur Begründung legte sie ein Luftbild der Liegenschaft mit eingezeichnetem neuem und altem Briefkastenstandort sowie das letzte Schreiben von PostMail vom 30. September 2015 bei.

3. Am 26. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 27. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.

4. Mit E-Mail vom 18. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

5. Mit Stellungnahme vom 23. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.

6. In den Schlussbemerkungen vom 8. Dezember 2015 hielt die Gesuchstellerin an ihren Anträ- gen fest und ergänzte die Argumentation.

7. Die Post CH AG verzichtete auf Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 23. November 2015 (Schreiben vom 22. Dezember 2015).

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).

9. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses am X.____weg in Z. Als solche ist sie durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG gefor- derte Versetzung des Briefkastens in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit ist sie im vor- liegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

3/5

10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist frontal gesehen links von einem Eisentor auf einem Metallpfosten montiert. Links vom Brief- kasten ist auf der eingereichten Fotodokumentation ein Rasenstück zu sehen. Die Post gibt an, der aktuelle Briefkastenstandort befinde sich ungefähr 5-8 Meter von der Grundstücks- grenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Die Gesuchstellerin gibt an, dass sich der Briefkasten maximal 50 cm von der Grundstücksgrenze und einem öffentlichen Weg entfernt befinde. Die unterschiedlichen Angaben erklären sich damit, dass das Rasenstück, das auf den Fotos links vom Briefkasten zu sehen ist, nicht zum Grundstück der Gesuchstellerin ge- hört. Insofern steht der Briefkasten der Gesuchstellerin tatsächlich an einer Grundstücks- grenze. Art. 74 Abs. 1 VPG schreibt aber vor, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus verläuft - auch wenn sich dort ein öffentlicher Weg befindet - nicht auf der linken Seite des Briefkastens. Der allgemein benutzte Zugang zum Haus verläuft über die Erschlies- sungsstrasse und den asphaltierten Vorplatz. Verfügt ein Grundstück, wie dasjenige der Ge- suchstellerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 21, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumenta- tion_verfuegungen.htm). Die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus verläuft entlang des Übergangs vom asphaltierten Vorplatz auf die Strasse. Von dieser Grund- stücksgrenze ist der Hausbriefkasten am aktuellen Standort mindestens 5 Meter entfernt. Da- mit ist das Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist, in die- sem Fall nicht erfüllt.

13. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand er- reichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Distanz von fünf Metern liegt deutlich über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Der eingereichten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass sich rechts vom Eisentor und dem aktuellen Briefkastenstandort eine Doppelgarage befindet. Davor sind Fahr- zeuge parkiert und die Gesuchstellerin gibt in der Eingabe vom 21. Oktober 2015 an, dass der

4/5

neue Briefkasten nach dem Totalumbau im Jahr 2015 nicht an den Strassenrand versetzt wor- den sei, da es sonst unmöglich wäre, drei Autos auf dem Vorplatz zu parkieren. Es ist somit davon auszugehen, dass auf dem Parkplatz regelmässig Autos parkiert sind. Der Zustellbote kann den Briefkasten am aktuellen Standort daher nicht direkt anfahren, sondern muss das Zustellfahrzeug parkieren und die Distanz zum Briefkasten zu Fuss zurücklegen. Das wird auch von der Gesuchstellerin nicht bestritten. Die Zustellung wird somit durch den verord- nungswidrigen Briefkastenstandort, wie von der Post geltend gemacht, nicht unerheblich er- schwert.

14. Die Gesuchstellerin gibt an, dass der Briefkasten schon vor dem Totalumbau im Jahr 2015 mindestens drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gewesen sei, und zwar seit dem Jahr 1973. Die Post habe dies nicht bemängelt. Auch in der Nachbarschaft gebe es ähnliche Briefkastenstandorte, wo der Postbote das Zustellfahrzeug verlassen müsse und mindestens gleich weite Distanzen zu Fuss zurücklegen müsse wie bei ihrem Briefkasten. Die Gesuchstel- lerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ein Anspruch auf Gleichbehand- lung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Ge- setzmässigkeit der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfe- lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Aufgrund der Vorgaben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstandorten überprüfen. Der Post- Com sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Haus- briefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliess- lich, bei Neubauten und Renovationen. Dieses gestaffelte Vorgehen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 15, ver- öffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Die Ge- suchstellerin kann deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, ebenso wenig Rechte ableiten wie aus dem Umstand, dass die Post den alten Briefkasten- standort vor dem Umbau über Jahrzehnte geduldet hat.

15. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchstellerin auf Weiterführung der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei der Gesuchstellerin fortzusetzen. Die Post CH AG ist indessen verpflich- tet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchstellerin ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus versetzt hat.

16. Wie bereits in Erwägung 12 dieser Verfügung dargelegt, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen, wenn ein Grundstück, wie dasjenige der Gesuchstellerin, über keine Einfriedung gegen die Strasse verfügt. Es steht der Gesuchstellerin frei, wo genau an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus sie den Briefkasten aufstellen will. Sie kann den Briefkasten auf dem offenen Vorplatz an der Grundstücksgrenze insbesondere auch an einen Standort versetzen, wo dieser keine Behinderung für parkierende Fahrzeuge darstellt. Das ist bspw. bei dem von der Post vorgeschlagenen Standort auf der rechten Seite der Zufahrt über der Stützmauer der Fall.

17. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag unterliegt, sind ihr die Verfah- renskosten aufzuerlegen.

5/5

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Antrag der Gesuchstellerin vom 21. Oktober 2015 wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an - ------ - ------

Versand:

29. Juni 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.