Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Grundstücke an der Y_____strasse x01 bis x16 in xxxx Z_____, auf welchen sich je ein Einfamilienhaus befindet. Es handelt sich um 16 Einheiten in vier Reihen (4 Reiheneinfamilienhäuser und 12 Doppeleinfamilienhäuser), die Teil einer neu erstellten Überbauung sind. Alle Einfamilienhäuser stehen auf einer eigenen Parzelle und verfügen über einen separaten Hauseingang. Die Hausbriefkästen sind unmittelbar bei den jeweiligen Hausein- gängen in der Wand eingelassen. Die Erschliessung der Liegenschaften erfolgt über einen Fahr- weg entlang dem nördlichen Rand der Überbauung, von dem vier mit Verbundsteinen ausgelegte Fusswege zu den einzelnen Hausreihen führen. Eingangs der Siedlung befindet sich zudem eine Parzelle, die im Miteigentum der anderen Grundstücke steht.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 an die Ge- suchsteller und forderte die Errichtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage auf der Gemein- schaftsparzelle. Zudem informierte die Post die Eigentümer, dass die Hauszustellung von Brief- sendungen aufgrund nicht verordnungskonformer Standorte der Hausbriefkästen nicht aufgenom- men werde. Es folgte ein Briefwechsel zwischen den Gesuchstellern und der Post sowie am 23. Januar 2023 ein Augenschein, der jedoch zu keiner Einigung führte.
3. Mit Gesuch vom 30. Januar 2023 wandten sich die Gesuchsteller an die PostCom und beantrag- ten die Feststellung der Rechtmässigkeit der bestehenden Briefkastenstandorte sowie die Auf- nahme der Hauszustellung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachten sie vor, dass die Briefkästen lediglich 1,2 bzw. 2,8 Meter von den Fusswegen, welche die Haus- reihen erschliessen, entfernt seien und der Weg mit den Zustellfahrzeugen befahrbar sei. Die Paketzustellung werde bis vor die Haustüre erbracht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Briefe nicht in die Hausbriefkästen zugestellt werden könnten. Hingegen sei eine zentrale Brief- kastenanlage auf dem Gemeinschaftsgrundstück für eine Mehrheit der Gesuchsteller mit erhebli- chem Mehraufwand verbunden, da sich die betroffenen Grundstücke in einer Distanz von bis zu 134 Meter vom von der Post gewünschten Standort befinden würden. Die bestehenden Standorte seien angemessen und Art. 74 Abs. 1 VPG werde eingehalten.
4. In Ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 beantragte die Post die Abweisung des Gesuchs und begründete dies damit, dass die Hausbriefkästen der Liegenschaften unmittelbar bei jeweiligen Hauseingängen nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Die Briefkästen seien ca. 2,5 Meter von den jeweiligen Grundstücksgrenzen entfernt. Zudem seien die vier Fuss- wege zu den Häuserreihen nicht befahrbar. Auch wenn die Briefkästen an den Grundstücksgren- zen stünden, würde die Hauszustellung pro Reihe einen Fussweg von 94 Metern (total hin und zurück) erfordern. Die Möglichkeit einer effizienten Zustellung würde damit gemäss Post grund- sätzlich verwehrt und der Mehraufwand für die Post wäre beträchtlich. Diesen Mehraufwand sei die Post nicht bereit zu tragen. Stattdessen forderte sie in analoger Anwendung von Art. 74 Abs. 3 und 4 VPG die Errichtung einer zentralen Briefkastenanlage auf der gemeinschaftlichen Par- zelle, auf der bereits ein Platz für eine Hausbriefkastenanlage vorgesehen sei.
5. Die Gesuchsteller reichten ihre Schlussbemerkungen am 15. Mai 2023 ein. Sie bestritten die Vor- bringen der Post weitgehend und brachten vor, dass die Breite der mit Verbundsteinen ausgeleg- ten Zugänge zu den Hauseingängen dem Üblichen entspreche und nicht besonders schmal sei. Sie wiesen darauf hin, dass eine gemeinsame Briefkastenanlage nicht geeignet sei, da sie sich weit entfernt von den einzelnen Grundstücken befinden würde. Auch stimme es nicht, dass die aktuellen Standorte der Hausbriefkästen nicht verordnungskonform seien. Weiter bestritten sie das Vorliegen einer Rechtsgrundlage, die sie verpflichten würde, eine gemeinsame Briefkasten- anlage zu erstellen.
6. Die Post reichte keine Schlussbemerkungen ein.
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/7
PostCom-D-6AB33401/1 4/6 7. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 8 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 9 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaften durch die verweigerte Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen Briefkästen einzurichten, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkas- tenstandort beantragen.
E. 10 Die Eigentümer der Liegenschaften müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrich- ten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Die Post ist gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Brief- kastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Bst. c).
E. 11 Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die aktuellen Briefkastenstandorte den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Die Post bestreitet dies.
E. 12 Die einzelnen Häuser befinden sich jeweils auf einer eigenen Parzelle und sind somit als Einfami- lienhäuser zu betrachten. Im Folgenden sind die korrekten Standorte nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnitt- punkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Diese Bestimmungen basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Für die Bestim- mung des allgemein benutzten Hauszugangs ist also insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Im vorliegenden Fall befinden sich die Hausbriefkästen unmittelbar neben den Hauseingängen. Sie sind 1,2 bzw. 2,8 Meter von den mit Verbundsteinen ausgelegten Fusswegen entfernt, welche die Häuserreihen erschliessen. Zudem befinden sie sich mehrere Meter von der Stelle entfernt, wo das Grundstück betreten wird. Die Standorte entsprechen damit nicht den Vorgaben der Postverordnung.
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/7
PostCom-D-6AB33401/1 5/6
E. 13 Die korrekten Standorte gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG befinden sich am Rand der Fusswege, welche die Häuserreihen erschliessen, jeweils an der Stelle, an der das Grundstück betreten wird. Bei den Grundstücken, über die der Fahrweg am nördlichen Rand der Überbauung führt, sind die Briefkästen an der Abzweigung der mit Verbundsteinen ausgelegten Fusswege zu platzieren.
E. 14 Die Gesuchsteller bringen vor, es sei für eine effiziente Postzustellung unerheblich, wenn sich die Briefkästen etwas näher an den Grundstücksgrenzen befinden würden, da der Weg ohnehin zu- rückzulegen wäre, und erachten eine Versetzung als unangemessen. Dem kann nicht gefolgt wer- den. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zustellbote der Post oder eines anderen Anbieters stets auch Sendungen für die dahinter liegenden Häuser mitführt. Auch der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013, in welchem ein zwei Meter von der Strasse befindlicher Briefkasten als verordnungskonform bezeichnet wurde, ist unbehilflich. Die jenem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse – ein Briefkasten an der Hausmauer, der über einen breiten und nur zwei Meter tiefen Vorplatz in einem leichten Bogen direkt erreichbar war und deshalb keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand verursachte – sind nicht mit den vorliegenden Situationen vergleichbar. Vielmehr erschweren die bestehenden Briefkästen wegen des erforderlichen Mehrwegs bzw. Mehraufwands die Zustellung. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Brief- kästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Die Ver- setzung der Briefkästen ist daher verhältnismässig.
E. 15 Die Post fordert die Errichtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage auf der gemeinschaftlichen Parzelle in analoger Anwendung von Art. 74 Abs. 3 und 4 VPG und begründet dies damit, dass eine effiziente Zustellung in Briefkästen auf den Parzellen nicht möglich sei. Dabei verkennt sie jedoch, dass die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenabwägung sind und einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen sollen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Eine weitergehende Berücksichtigung der Effi- zienz zuungunsten der Eigentümerschaft bzw. Gesuchsteller ist vom Verordnungsgeber nicht vor- gesehen. Es steht somit den Gesuchstellern frei, eine gemeinsame Briefkastenanlage eingangs der Überbauung aufzustellen; dazu verpflichtet können sie jedoch nicht werden (vgl. Verfügung der PostCom 1/2021 vom 18.03.21, Ziff 16; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch).
E. 16 Schliesslich ist die Post der Auffassung, dass der mit Verbundsteinen ausgelegte Zugang zu den Hauseingängen mit dem Zustellfahrzeug nicht befahrbar und ein Wendemanöver aufgrund der engen Platzverhältnisse nicht möglich sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die motorisierte Er- reichbarkeit der Briefkästen gemäss Praxis der PostCom keine Voraussetzung für die Zugänglich- keit nach Art. 73 Abs. 1 VPG darstellt (vgl. Verfügungen der PostCom 28/2022 vom 07.12.22, Ziff 17, 31/2016 vom 25.08.2016, Ziff. 16 und 22/2015 vom 10.12.2015, Ziff. 16; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch).
E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Hausbriefkästen neben den Haustü- ren nicht den Standortvorgaben der Postverordnung genügen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten.
E. 18 Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, ist ihnen die Entscheidgebühr von Fr. 200.- unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/7
PostCom-D-6AB33401/1 6/6 Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). Eine Parteientschädigung wird nicht aus- gesprochen.
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Der Antrag der Gesuchsteller auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vize-Präsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − Q_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-6AB33401/1
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 18/2023 vom 19. Oktober 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller 1 + 2 Y_____strasse x01, xxxx Z_____, B_____, Gesuchsteller 3 + 4 Y_____strasse x02, xxxx Z_____, C_____, Gesuchsteller 5 + 6 Y_____strasse x03, xxxx Z_____, D_____, Gesuchsteller 7 + 8 Y_____strasse x04, xxxx Z_____, E_____, Gesuchsteller 9 Y_____strasse x05, xxxx Z_____, F_____, Gesuchsteller 10 +11 Y_____strasse x06, xxxx Z_____, G_____, Gesuchsteller 12 +13 Y_____strasse x07, xxxx Z_____, H_____, Gesuchsteller 14 +15 Y_____strasse x08, xxxx Z_____, I_____, Gesuchsteller 16 +17 Y_____strasse x09, xxxx Z_____, J_____, Gesuchsteller 18 +19 Y_____strasse x10, xxxx Z_____, K_____, Gesuchsteller 20 +21 Y_____strasse x11, xxxx Z_____, L_____, Gesuchsteller 22 +23 Y_____strasse x12, xxxx Z_____,
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/7
PostCom-D-6AB33401/1 2/6 M_____, Gesuchsteller 24 +25 Y_____strasse x13, xxxx Z_____, N_____, Gesuchsteller 26 +27 Y_____strasse x14, xxxx Z_____, O_____, Gesuchsteller 28 +29 Y_____strasse x15, xxxx Z_____, P______, Gesuchstellerin 30 Y_____strasse x16, xxxx Z_____, vertreten durch Q_____ gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkästen
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/7
PostCom-D-6AB33401/1 3/6 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Grundstücke an der Y_____strasse x01 bis x16 in xxxx Z_____, auf welchen sich je ein Einfamilienhaus befindet. Es handelt sich um 16 Einheiten in vier Reihen (4 Reiheneinfamilienhäuser und 12 Doppeleinfamilienhäuser), die Teil einer neu erstellten Überbauung sind. Alle Einfamilienhäuser stehen auf einer eigenen Parzelle und verfügen über einen separaten Hauseingang. Die Hausbriefkästen sind unmittelbar bei den jeweiligen Hausein- gängen in der Wand eingelassen. Die Erschliessung der Liegenschaften erfolgt über einen Fahr- weg entlang dem nördlichen Rand der Überbauung, von dem vier mit Verbundsteinen ausgelegte Fusswege zu den einzelnen Hausreihen führen. Eingangs der Siedlung befindet sich zudem eine Parzelle, die im Miteigentum der anderen Grundstücke steht.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 an die Ge- suchsteller und forderte die Errichtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage auf der Gemein- schaftsparzelle. Zudem informierte die Post die Eigentümer, dass die Hauszustellung von Brief- sendungen aufgrund nicht verordnungskonformer Standorte der Hausbriefkästen nicht aufgenom- men werde. Es folgte ein Briefwechsel zwischen den Gesuchstellern und der Post sowie am 23. Januar 2023 ein Augenschein, der jedoch zu keiner Einigung führte.
3. Mit Gesuch vom 30. Januar 2023 wandten sich die Gesuchsteller an die PostCom und beantrag- ten die Feststellung der Rechtmässigkeit der bestehenden Briefkastenstandorte sowie die Auf- nahme der Hauszustellung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung brachten sie vor, dass die Briefkästen lediglich 1,2 bzw. 2,8 Meter von den Fusswegen, welche die Haus- reihen erschliessen, entfernt seien und der Weg mit den Zustellfahrzeugen befahrbar sei. Die Paketzustellung werde bis vor die Haustüre erbracht, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Briefe nicht in die Hausbriefkästen zugestellt werden könnten. Hingegen sei eine zentrale Brief- kastenanlage auf dem Gemeinschaftsgrundstück für eine Mehrheit der Gesuchsteller mit erhebli- chem Mehraufwand verbunden, da sich die betroffenen Grundstücke in einer Distanz von bis zu 134 Meter vom von der Post gewünschten Standort befinden würden. Die bestehenden Standorte seien angemessen und Art. 74 Abs. 1 VPG werde eingehalten.
4. In Ihrer Stellungnahme vom 24. April 2023 beantragte die Post die Abweisung des Gesuchs und begründete dies damit, dass die Hausbriefkästen der Liegenschaften unmittelbar bei jeweiligen Hauseingängen nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Die Briefkästen seien ca. 2,5 Meter von den jeweiligen Grundstücksgrenzen entfernt. Zudem seien die vier Fuss- wege zu den Häuserreihen nicht befahrbar. Auch wenn die Briefkästen an den Grundstücksgren- zen stünden, würde die Hauszustellung pro Reihe einen Fussweg von 94 Metern (total hin und zurück) erfordern. Die Möglichkeit einer effizienten Zustellung würde damit gemäss Post grund- sätzlich verwehrt und der Mehraufwand für die Post wäre beträchtlich. Diesen Mehraufwand sei die Post nicht bereit zu tragen. Stattdessen forderte sie in analoger Anwendung von Art. 74 Abs. 3 und 4 VPG die Errichtung einer zentralen Briefkastenanlage auf der gemeinschaftlichen Par- zelle, auf der bereits ein Platz für eine Hausbriefkastenanlage vorgesehen sei.
5. Die Gesuchsteller reichten ihre Schlussbemerkungen am 15. Mai 2023 ein. Sie bestritten die Vor- bringen der Post weitgehend und brachten vor, dass die Breite der mit Verbundsteinen ausgeleg- ten Zugänge zu den Hauseingängen dem Üblichen entspreche und nicht besonders schmal sei. Sie wiesen darauf hin, dass eine gemeinsame Briefkastenanlage nicht geeignet sei, da sie sich weit entfernt von den einzelnen Grundstücken befinden würde. Auch stimme es nicht, dass die aktuellen Standorte der Hausbriefkästen nicht verordnungskonform seien. Weiter bestritten sie das Vorliegen einer Rechtsgrundlage, die sie verpflichten würde, eine gemeinsame Briefkasten- anlage zu erstellen.
6. Die Post reichte keine Schlussbemerkungen ein.
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/7
PostCom-D-6AB33401/1 4/6 7. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägung 8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaften durch die verweigerte Hauszustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen Briefkästen einzurichten, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkas- tenstandort beantragen.
10. Die Eigentümer der Liegenschaften müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrich- ten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Die Post ist gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Brief- kastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Bst. c).
11. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die aktuellen Briefkastenstandorte den Vorgaben der Postverordnung entsprechen würden. Die Post bestreitet dies.
12. Die einzelnen Häuser befinden sich jeweils auf einer eigenen Parzelle und sind somit als Einfami- lienhäuser zu betrachten. Im Folgenden sind die korrekten Standorte nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnitt- punkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Diese Bestimmungen basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Für die Bestim- mung des allgemein benutzten Hauszugangs ist also insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Im vorliegenden Fall befinden sich die Hausbriefkästen unmittelbar neben den Hauseingängen. Sie sind 1,2 bzw. 2,8 Meter von den mit Verbundsteinen ausgelegten Fusswegen entfernt, welche die Häuserreihen erschliessen. Zudem befinden sie sich mehrere Meter von der Stelle entfernt, wo das Grundstück betreten wird. Die Standorte entsprechen damit nicht den Vorgaben der Postverordnung.
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/7
PostCom-D-6AB33401/1 5/6 13. Die korrekten Standorte gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG befinden sich am Rand der Fusswege, welche die Häuserreihen erschliessen, jeweils an der Stelle, an der das Grundstück betreten wird. Bei den Grundstücken, über die der Fahrweg am nördlichen Rand der Überbauung führt, sind die Briefkästen an der Abzweigung der mit Verbundsteinen ausgelegten Fusswege zu platzieren. 14. Die Gesuchsteller bringen vor, es sei für eine effiziente Postzustellung unerheblich, wenn sich die Briefkästen etwas näher an den Grundstücksgrenzen befinden würden, da der Weg ohnehin zu- rückzulegen wäre, und erachten eine Versetzung als unangemessen. Dem kann nicht gefolgt wer- den. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zustellbote der Post oder eines anderen Anbieters stets auch Sendungen für die dahinter liegenden Häuser mitführt. Auch der Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013, in welchem ein zwei Meter von der Strasse befindlicher Briefkasten als verordnungskonform bezeichnet wurde, ist unbehilflich. Die jenem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse – ein Briefkasten an der Hausmauer, der über einen breiten und nur zwei Meter tiefen Vorplatz in einem leichten Bogen direkt erreichbar war und deshalb keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand verursachte – sind nicht mit den vorliegenden Situationen vergleichbar. Vielmehr erschweren die bestehenden Briefkästen wegen des erforderlichen Mehrwegs bzw. Mehraufwands die Zustellung. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Brief- kästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Die Ver- setzung der Briefkästen ist daher verhältnismässig. 15. Die Post fordert die Errichtung einer gemeinsamen Briefkastenanlage auf der gemeinschaftlichen Parzelle in analoger Anwendung von Art. 74 Abs. 3 und 4 VPG und begründet dies damit, dass eine effiziente Zustellung in Briefkästen auf den Parzellen nicht möglich sei. Dabei verkennt sie jedoch, dass die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenabwägung sind und einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen sollen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Eine weitergehende Berücksichtigung der Effi- zienz zuungunsten der Eigentümerschaft bzw. Gesuchsteller ist vom Verordnungsgeber nicht vor- gesehen. Es steht somit den Gesuchstellern frei, eine gemeinsame Briefkastenanlage eingangs der Überbauung aufzustellen; dazu verpflichtet können sie jedoch nicht werden (vgl. Verfügung der PostCom 1/2021 vom 18.03.21, Ziff 16; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch). 16. Schliesslich ist die Post der Auffassung, dass der mit Verbundsteinen ausgelegte Zugang zu den Hauseingängen mit dem Zustellfahrzeug nicht befahrbar und ein Wendemanöver aufgrund der engen Platzverhältnisse nicht möglich sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die motorisierte Er- reichbarkeit der Briefkästen gemäss Praxis der PostCom keine Voraussetzung für die Zugänglich- keit nach Art. 73 Abs. 1 VPG darstellt (vgl. Verfügungen der PostCom 28/2022 vom 07.12.22, Ziff 17, 31/2016 vom 25.08.2016, Ziff. 16 und 22/2015 vom 10.12.2015, Ziff. 16; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch). 17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Hausbriefkästen neben den Haustü- ren nicht den Standortvorgaben der Postverordnung genügen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten. 18. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, ist ihnen die Entscheidgebühr von Fr. 200.- unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der
Aktenzeichen: PostCom-033-14/7/7
PostCom-D-6AB33401/1 6/6 Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). Eine Parteientschädigung wird nicht aus- gesprochen.
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Der Antrag der Gesuchsteller auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Eidgenössische Postkommission Georges Champoud Vize-Präsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − Q_____ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: