Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des 1962 erbauten Einfamilienhauses an der Z_____strasse 55 in Y_____ (Parzelle Nr. ____), welches er und seine Ehefrau selber bewohnen. Der Hausbriefkas- ten befindet sich an der Nordfassade beim Hauseingang, welcher mindestens 25 m von der Grundstücksgrenze zur Z_____strasse bzw. ca. 10 m zur X_____strasse entfernt ist. Die Liegen- schaft wird von Westen her über ein 5,8 m breites Zufahrtssträsschen, das von der Z_____strasse abzweigt, erschlossen. Die ersten rund 15 m des Strässchens führen über eine fremde, unbe- baute Parzelle. Auf dem Grundstück des Gesuchstellers führt das Strässchen entlang des Wende- platzes und der Nordfassade der Garage sowie des Hauses und endet noch auf der Parzelle des Gesuchstellers in einer Sackgasse. Das Grundstück kann auch von der X_____strasse im Nord- osten über ein schmales Rasenband her ebenerdig betreten werden, wobei keine baulichen Massnahmen auf einen offiziellen Zugang hinweisen. Die X_____strasse erschliesst die in den letzten Jahren erbaute und an das Grundstück des Gesuchstellers angrenzende Siedlung.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. April 2017 auf, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zu ver- setzten. Am 5. Juni 2017 fand ein Gespräch vor Ort zwischen dem Gesuchsteller und einem Mit- arbeitenden der Post statt, das jedoch ergebnislos verlief. Die Post zeigte dem Gesuchsteller da- rauf einen Briefkastenstandort in der zur X_____strasse gerichteten Grundstücksecke auf. Mit Schreiben vom 7. Juni und 24. Juli 2017 beharrte die Post auf der Versetzung des Hausbriefkas- tens, mit Schreiben vom 20. September 2017 kündigte sie dem Gesuchsteller zudem an, die Hauszustellung nach dem 6. November 2017 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 27. September 2017 an die PostCom und bean- tragte sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte er einen Mehraufwand für die Post und eine Unfallgefahr für die Postboten (Standort beim Erschliessungssträsschen) bzw. die Unvereinbarkeit mit der Adressierung (Standort bei der X_____strasse) vor. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E- Mail vom 18. Oktober 2017, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens si- cherzustellen.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 die Abweisung des Gesuchs und bezeichnete das Erschliessungssträsschen, das von der Z_____strasse abzweigt, als allge- mein benutzten Zugang. Sie schlug zwei Standorte an der Grundstücksgrenze links und rechts des Erschliessungssträsschens auf.
5. Der Gesuchsteller schlug mit Schreiben vom 14. November 2017 vor, den Briefkasten an die nordwestliche Garagenecke beim Wendeplatz zu versetzen. Die Post lehnte diesen Standort mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ab, da er immer noch mehrere Meter von der Grundstücksgrenze entfernt wäre, und verwies darüber hinaus auf Ihre Stellungnahme vom 30. Oktober 2017.
6. Der Gesuchsteller hielt mit Schreiben vom 18. Februar 2018 an seinem Gesuch fest und verwies auf das fortgeschrittene Alter von ihm und seiner Ehefrau (85 und 83 Jahre). Er beantragte sinn- gemäss die Durchführung eines Augenscheins. Die Post verzichtete auf eine weitere Stellung- nahme.
7. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist
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somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen einen Briefkasten einzurichten, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Par- tei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
10. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.
11. Der allgemein benutzte Zugang zur Liegenschaft befindet sich unbestrittenermassen beim Er- schliessungssträsschen zur Z_____strasse und entspricht auch der Adressierung der Liegen- schaft. Der Gesuchsteller wendete gegen den Standortvorschlag der Post bei der X_____strasse denn zu recht auch ein, dass die anderen Zusteller ihn dort nicht suchen würden. Zudem ist dort auch kein offizieller Zugang erkennbar.
12. Der vom Gesuchsteller im Schreiben vom 15. November 2017 vorgeschlagene Briefkastenstand- ort an der nordwestlichen Ecke der Garage befindet sich rund 15 Meter (gemessen ab Grund- stücksplan), der bestehende Briefkasten neben dem Hauseingang sogar mindestens 25 Meter von der Grundstücksgrenze zur Z_____strasse entfernt. Die Standorte befinden sich somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Der Gesuchsteller bringt keine gesundheitlichen Gründe vor, die zu unzumutbaren Härten und damit zur Anwendung des Ausnahmetatbestands nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG führen könnten. Fortgeschrittenes Alter alleine genügt nicht zur Annahme einer solchen Ausnahme.
13. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der an- deren Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustel- len (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Dieser befindet sich wie von der Post in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 aufgezeigt an der Grundstücksgrenze, links oder rechts des Erschliessungssträsschens.
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15. Nicht berücksichtigt werden kann der gegenüber dem heutigen Standort vom Gesuchsteller vorge- brachte Mehraufwand für die Zusteller. Wie oben dargelegt ist der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu wählen. Dass der heutige Hausbriefkasten von gewissen Postboten von der X_____strasse her bedient werde, was gemäss Ausführungen des Gesuchstel- lers viel schneller gehe als über das Erschliessungssträsschen, hat deshalb keinen Einfluss auf den korrekten Standort. Darüber hinaus ist von der X_____strasse her auch kein Zugang zum Grundstück des Gesuchstellers erkennbar. Ausnahmen vom Standort nach Art. 74 VPG können grundsätzlich nur in Fällen von Art. 75 VPG gemacht werden (unzumutbare Härten oder Denkmal- schutz).
16. Der Gesuchsteller beanstandet, dass der Standort beim Erschliessungssträsschen mit einer Un- fallgefahr für das Zustellpersonal verbunden sei, wenn dieses nach Bedienung des Briefkastens rückwärts in die Z_____strasse einbiegen müsse. Das Strässchen sei mit einer Breite von 5,8 m zu schmal zum Wenden. Beim Standort an der Garagenecke könne hingegen den Wendeplatz vor der Garage benutzt werden. Solche Sicherheitsbedenken sind jedoch vorliegend nicht relevant. Das Zustellpersonal hat, wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, das Strassenverkehrsrecht einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Einmündung des Erschliessungssträsschens in die Z_____strasse die Sicht nach links nicht beeinträchtigt, so dass eine besondere Gefahr ausge- schlossen werden kann. Die Verkehrssicherheit kann damit – unabhängig von der Möglichkeit ei- nes Wendemanövers auf dem Strässchen – nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grund- stücksgrenze geltend gemacht werden.
17. Der Gesuchsteller beantragt sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls ver- schiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Dokumentationen der Parteien mit Auf- nahmen und Plänen lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass auf die Durch- führung eines Augenscheins verzichtet werden kann.
18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Haus- zustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten auf- stellt.
19. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des 1962 erbauten Einfamilienhauses an der Z_____strasse 55 in Y_____ (Parzelle Nr. ____), welches er und seine Ehefrau selber bewohnen. Der Hausbriefkas- ten befindet sich an der Nordfassade beim Hauseingang, welcher mindestens 25 m von der Grundstücksgrenze zur Z_____strasse bzw. ca. 10 m zur X_____strasse entfernt ist. Die Liegen- schaft wird von Westen her über ein 5,8 m breites Zufahrtssträsschen, das von der Z_____strasse abzweigt, erschlossen. Die ersten rund 15 m des Strässchens führen über eine fremde, unbe- baute Parzelle. Auf dem Grundstück des Gesuchstellers führt das Strässchen entlang des Wende- platzes und der Nordfassade der Garage sowie des Hauses und endet noch auf der Parzelle des Gesuchstellers in einer Sackgasse. Das Grundstück kann auch von der X_____strasse im Nord- osten über ein schmales Rasenband her ebenerdig betreten werden, wobei keine baulichen Massnahmen auf einen offiziellen Zugang hinweisen. Die X_____strasse erschliesst die in den letzten Jahren erbaute und an das Grundstück des Gesuchstellers angrenzende Siedlung.
E. 2 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. April 2017 auf, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zu ver- setzten. Am 5. Juni 2017 fand ein Gespräch vor Ort zwischen dem Gesuchsteller und einem Mit- arbeitenden der Post statt, das jedoch ergebnislos verlief. Die Post zeigte dem Gesuchsteller da- rauf einen Briefkastenstandort in der zur X_____strasse gerichteten Grundstücksecke auf. Mit Schreiben vom 7. Juni und 24. Juli 2017 beharrte die Post auf der Versetzung des Hausbriefkas- tens, mit Schreiben vom 20. September 2017 kündigte sie dem Gesuchsteller zudem an, die Hauszustellung nach dem 6. November 2017 einzustellen.
E. 3 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 27. September 2017 an die PostCom und bean- tragte sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte er einen Mehraufwand für die Post und eine Unfallgefahr für die Postboten (Standort beim Erschliessungssträsschen) bzw. die Unvereinbarkeit mit der Adressierung (Standort bei der X_____strasse) vor. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E- Mail vom 18. Oktober 2017, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens si- cherzustellen.
E. 4 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 die Abweisung des Gesuchs und bezeichnete das Erschliessungssträsschen, das von der Z_____strasse abzweigt, als allge- mein benutzten Zugang. Sie schlug zwei Standorte an der Grundstücksgrenze links und rechts des Erschliessungssträsschens auf.
E. 5 Der Gesuchsteller schlug mit Schreiben vom 14. November 2017 vor, den Briefkasten an die nordwestliche Garagenecke beim Wendeplatz zu versetzen. Die Post lehnte diesen Standort mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ab, da er immer noch mehrere Meter von der Grundstücksgrenze entfernt wäre, und verwies darüber hinaus auf Ihre Stellungnahme vom 30. Oktober 2017.
E. 6 Der Gesuchsteller hielt mit Schreiben vom 18. Februar 2018 an seinem Gesuch fest und verwies auf das fortgeschrittene Alter von ihm und seiner Ehefrau (85 und 83 Jahre). Er beantragte sinn- gemäss die Durchführung eines Augenscheins. Die Post verzichtete auf eine weitere Stellung- nahme.
E. 7 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
E. 8 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist
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somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 9 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen einen Briefkasten einzurichten, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Par- tei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 10 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.
E. 11 Der allgemein benutzte Zugang zur Liegenschaft befindet sich unbestrittenermassen beim Er- schliessungssträsschen zur Z_____strasse und entspricht auch der Adressierung der Liegen- schaft. Der Gesuchsteller wendete gegen den Standortvorschlag der Post bei der X_____strasse denn zu recht auch ein, dass die anderen Zusteller ihn dort nicht suchen würden. Zudem ist dort auch kein offizieller Zugang erkennbar.
E. 12 Der vom Gesuchsteller im Schreiben vom 15. November 2017 vorgeschlagene Briefkastenstand- ort an der nordwestlichen Ecke der Garage befindet sich rund 15 Meter (gemessen ab Grund- stücksplan), der bestehende Briefkasten neben dem Hauseingang sogar mindestens 25 Meter von der Grundstücksgrenze zur Z_____strasse entfernt. Die Standorte befinden sich somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Der Gesuchsteller bringt keine gesundheitlichen Gründe vor, die zu unzumutbaren Härten und damit zur Anwendung des Ausnahmetatbestands nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG führen könnten. Fortgeschrittenes Alter alleine genügt nicht zur Annahme einer solchen Ausnahme.
E. 13 Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der an- deren Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustel- len (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Dieser befindet sich wie von der Post in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 aufgezeigt an der Grundstücksgrenze, links oder rechts des Erschliessungssträsschens.
4/5
E. 15 Nicht berücksichtigt werden kann der gegenüber dem heutigen Standort vom Gesuchsteller vorge- brachte Mehraufwand für die Zusteller. Wie oben dargelegt ist der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu wählen. Dass der heutige Hausbriefkasten von gewissen Postboten von der X_____strasse her bedient werde, was gemäss Ausführungen des Gesuchstel- lers viel schneller gehe als über das Erschliessungssträsschen, hat deshalb keinen Einfluss auf den korrekten Standort. Darüber hinaus ist von der X_____strasse her auch kein Zugang zum Grundstück des Gesuchstellers erkennbar. Ausnahmen vom Standort nach Art. 74 VPG können grundsätzlich nur in Fällen von Art. 75 VPG gemacht werden (unzumutbare Härten oder Denkmal- schutz).
E. 16 Der Gesuchsteller beanstandet, dass der Standort beim Erschliessungssträsschen mit einer Un- fallgefahr für das Zustellpersonal verbunden sei, wenn dieses nach Bedienung des Briefkastens rückwärts in die Z_____strasse einbiegen müsse. Das Strässchen sei mit einer Breite von 5,8 m zu schmal zum Wenden. Beim Standort an der Garagenecke könne hingegen den Wendeplatz vor der Garage benutzt werden. Solche Sicherheitsbedenken sind jedoch vorliegend nicht relevant. Das Zustellpersonal hat, wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, das Strassenverkehrsrecht einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Einmündung des Erschliessungssträsschens in die Z_____strasse die Sicht nach links nicht beeinträchtigt, so dass eine besondere Gefahr ausge- schlossen werden kann. Die Verkehrssicherheit kann damit – unabhängig von der Möglichkeit ei- nes Wendemanövers auf dem Strässchen – nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grund- stücksgrenze geltend gemacht werden.
E. 17 Der Gesuchsteller beantragt sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls ver- schiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Dokumentationen der Parteien mit Auf- nahmen und Plänen lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass auf die Durch- führung eines Augenscheins verzichtet werden kann.
E. 18 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Haus- zustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten auf- stellt.
E. 19 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 18/2018 vom 4. Oktober 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum
in Sachen
A_____ Z_____strasse 55, Y_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standort Hausbriefkasten
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I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des 1962 erbauten Einfamilienhauses an der Z_____strasse 55 in Y_____ (Parzelle Nr. ____), welches er und seine Ehefrau selber bewohnen. Der Hausbriefkas- ten befindet sich an der Nordfassade beim Hauseingang, welcher mindestens 25 m von der Grundstücksgrenze zur Z_____strasse bzw. ca. 10 m zur X_____strasse entfernt ist. Die Liegen- schaft wird von Westen her über ein 5,8 m breites Zufahrtssträsschen, das von der Z_____strasse abzweigt, erschlossen. Die ersten rund 15 m des Strässchens führen über eine fremde, unbe- baute Parzelle. Auf dem Grundstück des Gesuchstellers führt das Strässchen entlang des Wende- platzes und der Nordfassade der Garage sowie des Hauses und endet noch auf der Parzelle des Gesuchstellers in einer Sackgasse. Das Grundstück kann auch von der X_____strasse im Nord- osten über ein schmales Rasenband her ebenerdig betreten werden, wobei keine baulichen Massnahmen auf einen offiziellen Zugang hinweisen. Die X_____strasse erschliesst die in den letzten Jahren erbaute und an das Grundstück des Gesuchstellers angrenzende Siedlung.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. April 2017 auf, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zu ver- setzten. Am 5. Juni 2017 fand ein Gespräch vor Ort zwischen dem Gesuchsteller und einem Mit- arbeitenden der Post statt, das jedoch ergebnislos verlief. Die Post zeigte dem Gesuchsteller da- rauf einen Briefkastenstandort in der zur X_____strasse gerichteten Grundstücksecke auf. Mit Schreiben vom 7. Juni und 24. Juli 2017 beharrte die Post auf der Versetzung des Hausbriefkas- tens, mit Schreiben vom 20. September 2017 kündigte sie dem Gesuchsteller zudem an, die Hauszustellung nach dem 6. November 2017 einzustellen.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 27. September 2017 an die PostCom und bean- tragte sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte er einen Mehraufwand für die Post und eine Unfallgefahr für die Postboten (Standort beim Erschliessungssträsschen) bzw. die Unvereinbarkeit mit der Adressierung (Standort bei der X_____strasse) vor. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E- Mail vom 18. Oktober 2017, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens si- cherzustellen.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 die Abweisung des Gesuchs und bezeichnete das Erschliessungssträsschen, das von der Z_____strasse abzweigt, als allge- mein benutzten Zugang. Sie schlug zwei Standorte an der Grundstücksgrenze links und rechts des Erschliessungssträsschens auf.
5. Der Gesuchsteller schlug mit Schreiben vom 14. November 2017 vor, den Briefkasten an die nordwestliche Garagenecke beim Wendeplatz zu versetzen. Die Post lehnte diesen Standort mit Schreiben vom 1. Februar 2018 ab, da er immer noch mehrere Meter von der Grundstücksgrenze entfernt wäre, und verwies darüber hinaus auf Ihre Stellungnahme vom 30. Oktober 2017.
6. Der Gesuchsteller hielt mit Schreiben vom 18. Februar 2018 an seinem Gesuch fest und verwies auf das fortgeschrittene Alter von ihm und seiner Ehefrau (85 und 83 Jahre). Er beantragte sinn- gemäss die Durchführung eines Augenscheins. Die Post verzichtete auf eine weitere Stellung- nahme.
7. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist
3/5
somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung bzw. durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen einen Briefkasten einzurichten, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Par- tei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
10. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.
11. Der allgemein benutzte Zugang zur Liegenschaft befindet sich unbestrittenermassen beim Er- schliessungssträsschen zur Z_____strasse und entspricht auch der Adressierung der Liegen- schaft. Der Gesuchsteller wendete gegen den Standortvorschlag der Post bei der X_____strasse denn zu recht auch ein, dass die anderen Zusteller ihn dort nicht suchen würden. Zudem ist dort auch kein offizieller Zugang erkennbar.
12. Der vom Gesuchsteller im Schreiben vom 15. November 2017 vorgeschlagene Briefkastenstand- ort an der nordwestlichen Ecke der Garage befindet sich rund 15 Meter (gemessen ab Grund- stücksplan), der bestehende Briefkasten neben dem Hauseingang sogar mindestens 25 Meter von der Grundstücksgrenze zur Z_____strasse entfernt. Die Standorte befinden sich somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Der Gesuchsteller bringt keine gesundheitlichen Gründe vor, die zu unzumutbaren Härten und damit zur Anwendung des Ausnahmetatbestands nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG führen könnten. Fortgeschrittenes Alter alleine genügt nicht zur Annahme einer solchen Ausnahme.
13. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der an- deren Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustel- len (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Dieser befindet sich wie von der Post in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2017 aufgezeigt an der Grundstücksgrenze, links oder rechts des Erschliessungssträsschens.
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15. Nicht berücksichtigt werden kann der gegenüber dem heutigen Standort vom Gesuchsteller vorge- brachte Mehraufwand für die Zusteller. Wie oben dargelegt ist der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu wählen. Dass der heutige Hausbriefkasten von gewissen Postboten von der X_____strasse her bedient werde, was gemäss Ausführungen des Gesuchstel- lers viel schneller gehe als über das Erschliessungssträsschen, hat deshalb keinen Einfluss auf den korrekten Standort. Darüber hinaus ist von der X_____strasse her auch kein Zugang zum Grundstück des Gesuchstellers erkennbar. Ausnahmen vom Standort nach Art. 74 VPG können grundsätzlich nur in Fällen von Art. 75 VPG gemacht werden (unzumutbare Härten oder Denkmal- schutz).
16. Der Gesuchsteller beanstandet, dass der Standort beim Erschliessungssträsschen mit einer Un- fallgefahr für das Zustellpersonal verbunden sei, wenn dieses nach Bedienung des Briefkastens rückwärts in die Z_____strasse einbiegen müsse. Das Strässchen sei mit einer Breite von 5,8 m zu schmal zum Wenden. Beim Standort an der Garagenecke könne hingegen den Wendeplatz vor der Garage benutzt werden. Solche Sicherheitsbedenken sind jedoch vorliegend nicht relevant. Das Zustellpersonal hat, wie auch die übrigen Verkehrsteilnehmer, das Strassenverkehrsrecht einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Einmündung des Erschliessungssträsschens in die Z_____strasse die Sicht nach links nicht beeinträchtigt, so dass eine besondere Gefahr ausge- schlossen werden kann. Die Verkehrssicherheit kann damit – unabhängig von der Möglichkeit ei- nes Wendemanövers auf dem Strässchen – nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grund- stücksgrenze geltend gemacht werden.
17. Der Gesuchsteller beantragt sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls ver- schiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Dokumentationen der Parteien mit Auf- nahmen und Plänen lässt sich der Sachverhalt rechtsgenüglich ermitteln, so dass auf die Durch- führung eines Augenscheins verzichtet werden kann.
18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Haus- zustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten auf- stellt.
19. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
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