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VFG-18-2016

Verfügung 18/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2016-06-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit einem ersten Schreiben vom 11. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail den Gesuchsteller auf, bis zum 18. Juni bzw. 12. September 2015 seinen Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. In der Folge gelangte der Gesuchsteller am 24. August 2015 an PostMail. Er reichte einen Grundbuchplan ein und begründete, weshalb für ihn keiner der alternativen Briefkastenstand- orte in Betracht komme. PostMail teilte dem Gesuchsteller am 4. September 2015 mit, dass sie an ihrem Prozess zur Versetzung des Hausbriefkastens festhalte und deshalb bald das dritte Schreiben auslösen werde. Dieses dritte Schreiben folgte am 24. September 2015. Da- rin wurde dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens angesetzt und ihm für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung angedroht.

2. Am 7. Oktober 2015 gelangte der Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen. Zur Begründung reichte er die bisherige Korrespondenz mit PostMail (inkl. Grund- buchplan) ein.

3. Am 14. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 12. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.

4. Mit E-Mail vom 9. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

5. Mit Stellungnahme vom 10. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag des Gesuchstellers vom 7. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie neben den Vorakten insbesondere eine Fotomontage mit zwei eingezeichneten verordnungs- konformen Briefkastenstandorten ein.

6. Mit den Anmerkungen vom 7. Dezember 2015 zur Stellungnahme der Post CH AG bestätigte der Gesuchsteller seinen Antrag und ergänzte seine bisherige Argumentation.

7. Die Post CH AG verwies mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 auf ihre bisherige Argumen- tation und brachte Ergänzungen an.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

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9. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der X.____strasse in Z. Als sol- cher ist er durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten an der Hauswand über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Als allgemein benutzter Zugang zum Haus gilt nicht wie vom Gesuchsteller angenommen die Haustüre. Verfügt ein Grundstück, wie dasjenige des Gesuchstellers, über keine Einfriedung gegen die Strasse, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 21, ver- öffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).

13. Der Briefkasten ist ungefähr fünf Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungs- strasse entfernt an der Hauswand montiert. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall klar nicht erfüllt. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkas- ten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Ab- stand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die vorliegende Distanz von fünf Meter liegt indessen klar über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Zudem kann der Briefkasten nicht direkt angefahren werden, weil er nur über eine niedrige Treppe erreichbar ist. Durch die zusätzliche Strecke und dem Erfordernis, das Fahrzeug für die Zustellung zu verlassen, um den Briefkas- ten über die Treppe zu erreichen, wird, wie von der Post geltend gemacht, die Zustellung nicht unerheblich erschwert.

14. Der Gesuchsteller argumentiert, dass der Postbote bei keinem Briefkasten im ganzen Quar- tier, auch nicht bei denen an einem verordnungskonformen Standort, die Sendungen vom Fahrzeug aus in den Briefkasten werfen könne. Der Postbote müsse das Fahrzeug verlassen, weil der Höhenunterschied vom Fahrersitz zum Briefkasteneinwurf zu gross sei oder die Aus- richtung der Einwurföffnung nicht passe. Deshalb sei die von der Post behauptete Zeiterspar-

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nis vernachlässigbar. Der Briefkastenstandort kann nicht von der Zustellroute des Postperso- nals oder deren Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden (vgl. Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 19, veröffentlicht unter http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Selbst wenn die Darstellung des Ge- suchstellers zutreffen sollte, kann er daraus nichts für sich ableiten. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der Post- Com 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/doku- mentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand im Übrigen nicht nur im konkreten Einzel- fall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung an die Grundstücksgrenze. Auch der Umstand, dass der Briefkasten seit Errichtung des Hau- ses in die Hauswand integriert war und die Post ähnliche Briefkastenstandorte in der Nachbar- schaft noch toleriert, wirkt sich nicht zugunsten des Gesuchstellers aus. Aufgrund der Vorga- ben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstandorten überprüfen. Ein gestaffeltes Vorgehen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 15, veröffentlicht unter http://www.postcom.ad- min.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).

15. Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, die Einstellung der Postzustellung bei Nichtver- setzung des Briefkastens sei unverhältnismässig, da der Postbote jeden Werktag ein paar we- nige Meter am Briefkasten vorbei fahre, der Gesuchsteller seine Post aber im 9 km entfernten Y abholen müsste. Nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, welche Strecke der Gesuchsteller zurücklegen muss, um seine Post abzuholen.

Dass der Zustellbote für die Zustellung von eingeschriebenen Sendungen oder grösseren Pa- keten an der Haustüre klingeln muss, hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Einrichtung eines Briefkastens an einem verordnungskonformen Standort. Auf die entsprechenden Ausführun- gen des Gesuchstellers ist daher nicht näher einzugehen. Im Übrigen gelten für Briefkästen die Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG. In Ablagefächern gemäss diesen Mindestmas- sen können die meisten Pakete problemlos deponiert werden.

16. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung der Hauszustellung in den an die Hauswand montierten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.

Wie bereits in Erwägung 12 dargelegt, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen, wenn ein Grundstück, wie dasjenige des Gesuchstellers, über keine Ein- friedung gegen die Strasse verfügt. Es steht dem Gesuchsteller frei, wo genau an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus er den Briefkasten aufstellen will. Er kann den Briefkasten auf dem offenen Vorplatz an der Grundstücksgrenze insbesondere auch an einen Standort versetzen, wo ihn der Briefkasten nicht wie bemängelt bei der Schneeräumung behindert.

17. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen

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im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die Verfah- renskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit einem ersten Schreiben vom 11. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail den Gesuchsteller auf, bis zum 18. Juni bzw. 12. September 2015 seinen Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. In der Folge gelangte der Gesuchsteller am 24. August 2015 an PostMail. Er reichte einen Grundbuchplan ein und begründete, weshalb für ihn keiner der alternativen Briefkastenstand- orte in Betracht komme. PostMail teilte dem Gesuchsteller am 4. September 2015 mit, dass sie an ihrem Prozess zur Versetzung des Hausbriefkastens festhalte und deshalb bald das dritte Schreiben auslösen werde. Dieses dritte Schreiben folgte am 24. September 2015. Da- rin wurde dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens angesetzt und ihm für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung angedroht.

E. 2 Am 7. Oktober 2015 gelangte der Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen. Zur Begründung reichte er die bisherige Korrespondenz mit PostMail (inkl. Grund- buchplan) ein.

E. 3 Am 14. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 12. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.

E. 4 Mit E-Mail vom 9. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

E. 5 Mit Stellungnahme vom 10. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag des Gesuchstellers vom 7. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie neben den Vorakten insbesondere eine Fotomontage mit zwei eingezeichneten verordnungs- konformen Briefkastenstandorten ein.

E. 6 Mit den Anmerkungen vom 7. Dezember 2015 zur Stellungnahme der Post CH AG bestätigte der Gesuchsteller seinen Antrag und ergänzte seine bisherige Argumentation.

E. 7 Die Post CH AG verwies mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 auf ihre bisherige Argumen- tation und brachte Ergänzungen an.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

E. 8 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

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E. 9 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der X.____strasse in Z. Als sol- cher ist er durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

E. 10 Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

E. 11 Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

E. 12 Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten an der Hauswand über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Als allgemein benutzter Zugang zum Haus gilt nicht wie vom Gesuchsteller angenommen die Haustüre. Verfügt ein Grundstück, wie dasjenige des Gesuchstellers, über keine Einfriedung gegen die Strasse, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 21, ver- öffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).

E. 13 Der Briefkasten ist ungefähr fünf Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungs- strasse entfernt an der Hauswand montiert. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall klar nicht erfüllt. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkas- ten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Ab- stand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die vorliegende Distanz von fünf Meter liegt indessen klar über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Zudem kann der Briefkasten nicht direkt angefahren werden, weil er nur über eine niedrige Treppe erreichbar ist. Durch die zusätzliche Strecke und dem Erfordernis, das Fahrzeug für die Zustellung zu verlassen, um den Briefkas- ten über die Treppe zu erreichen, wird, wie von der Post geltend gemacht, die Zustellung nicht unerheblich erschwert.

E. 14 Der Gesuchsteller argumentiert, dass der Postbote bei keinem Briefkasten im ganzen Quar- tier, auch nicht bei denen an einem verordnungskonformen Standort, die Sendungen vom Fahrzeug aus in den Briefkasten werfen könne. Der Postbote müsse das Fahrzeug verlassen, weil der Höhenunterschied vom Fahrersitz zum Briefkasteneinwurf zu gross sei oder die Aus- richtung der Einwurföffnung nicht passe. Deshalb sei die von der Post behauptete Zeiterspar-

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nis vernachlässigbar. Der Briefkastenstandort kann nicht von der Zustellroute des Postperso- nals oder deren Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden (vgl. Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 19, veröffentlicht unter http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Selbst wenn die Darstellung des Ge- suchstellers zutreffen sollte, kann er daraus nichts für sich ableiten. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der Post- Com 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/doku- mentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand im Übrigen nicht nur im konkreten Einzel- fall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung an die Grundstücksgrenze. Auch der Umstand, dass der Briefkasten seit Errichtung des Hau- ses in die Hauswand integriert war und die Post ähnliche Briefkastenstandorte in der Nachbar- schaft noch toleriert, wirkt sich nicht zugunsten des Gesuchstellers aus. Aufgrund der Vorga- ben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstandorten überprüfen. Ein gestaffeltes Vorgehen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 15, veröffentlicht unter http://www.postcom.ad- min.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).

E. 15 Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, die Einstellung der Postzustellung bei Nichtver- setzung des Briefkastens sei unverhältnismässig, da der Postbote jeden Werktag ein paar we- nige Meter am Briefkasten vorbei fahre, der Gesuchsteller seine Post aber im 9 km entfernten Y abholen müsste. Nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, welche Strecke der Gesuchsteller zurücklegen muss, um seine Post abzuholen.

Dass der Zustellbote für die Zustellung von eingeschriebenen Sendungen oder grösseren Pa- keten an der Haustüre klingeln muss, hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Einrichtung eines Briefkastens an einem verordnungskonformen Standort. Auf die entsprechenden Ausführun- gen des Gesuchstellers ist daher nicht näher einzugehen. Im Übrigen gelten für Briefkästen die Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG. In Ablagefächern gemäss diesen Mindestmas- sen können die meisten Pakete problemlos deponiert werden.

E. 16 Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung der Hauszustellung in den an die Hauswand montierten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.

Wie bereits in Erwägung 12 dargelegt, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen, wenn ein Grundstück, wie dasjenige des Gesuchstellers, über keine Ein- friedung gegen die Strasse verfügt. Es steht dem Gesuchsteller frei, wo genau an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus er den Briefkasten aufstellen will. Er kann den Briefkasten auf dem offenen Vorplatz an der Grundstücksgrenze insbesondere auch an einen Standort versetzen, wo ihn der Briefkasten nicht wie bemängelt bei der Schneeräumung behindert.

E. 17 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen

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im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die Verfah- renskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Antrag des Gesuchstellers vom 7. Oktober 2015 wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an - ------ - ------ Versand:
  3. Juni 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.19650

Verfügung Nr. 18/2016

vom 23. Juni 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 01 2016

in Sachen

S. X.______strasse in Z Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

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I. Sachverhalt

1. Mit einem ersten Schreiben vom 11. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail den Gesuchsteller auf, bis zum 18. Juni bzw. 12. September 2015 seinen Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. In der Folge gelangte der Gesuchsteller am 24. August 2015 an PostMail. Er reichte einen Grundbuchplan ein und begründete, weshalb für ihn keiner der alternativen Briefkastenstand- orte in Betracht komme. PostMail teilte dem Gesuchsteller am 4. September 2015 mit, dass sie an ihrem Prozess zur Versetzung des Hausbriefkastens festhalte und deshalb bald das dritte Schreiben auslösen werde. Dieses dritte Schreiben folgte am 24. September 2015. Da- rin wurde dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens angesetzt und ihm für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung angedroht.

2. Am 7. Oktober 2015 gelangte der Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen. Zur Begründung reichte er die bisherige Korrespondenz mit PostMail (inkl. Grund- buchplan) ein.

3. Am 14. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 12. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.

4. Mit E-Mail vom 9. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

5. Mit Stellungnahme vom 10. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag des Gesuchstellers vom 7. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie neben den Vorakten insbesondere eine Fotomontage mit zwei eingezeichneten verordnungs- konformen Briefkastenstandorten ein.

6. Mit den Anmerkungen vom 7. Dezember 2015 zur Stellungnahme der Post CH AG bestätigte der Gesuchsteller seinen Antrag und ergänzte seine bisherige Argumentation.

7. Die Post CH AG verwies mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 auf ihre bisherige Argumen- tation und brachte Ergänzungen an.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

3/5

9. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der X.____strasse in Z. Als sol- cher ist er durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten an der Hauswand über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Als allgemein benutzter Zugang zum Haus gilt nicht wie vom Gesuchsteller angenommen die Haustüre. Verfügt ein Grundstück, wie dasjenige des Gesuchstellers, über keine Einfriedung gegen die Strasse, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 21, ver- öffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).

13. Der Briefkasten ist ungefähr fünf Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungs- strasse entfernt an der Hauswand montiert. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall klar nicht erfüllt. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkas- ten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Ab- stand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die vorliegende Distanz von fünf Meter liegt indessen klar über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Zudem kann der Briefkasten nicht direkt angefahren werden, weil er nur über eine niedrige Treppe erreichbar ist. Durch die zusätzliche Strecke und dem Erfordernis, das Fahrzeug für die Zustellung zu verlassen, um den Briefkas- ten über die Treppe zu erreichen, wird, wie von der Post geltend gemacht, die Zustellung nicht unerheblich erschwert.

14. Der Gesuchsteller argumentiert, dass der Postbote bei keinem Briefkasten im ganzen Quar- tier, auch nicht bei denen an einem verordnungskonformen Standort, die Sendungen vom Fahrzeug aus in den Briefkasten werfen könne. Der Postbote müsse das Fahrzeug verlassen, weil der Höhenunterschied vom Fahrersitz zum Briefkasteneinwurf zu gross sei oder die Aus- richtung der Einwurföffnung nicht passe. Deshalb sei die von der Post behauptete Zeiterspar-

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nis vernachlässigbar. Der Briefkastenstandort kann nicht von der Zustellroute des Postperso- nals oder deren Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden (vgl. Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 19, veröffentlicht unter http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Selbst wenn die Darstellung des Ge- suchstellers zutreffen sollte, kann er daraus nichts für sich ableiten. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der Post- Com 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/doku- mentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand im Übrigen nicht nur im konkreten Einzel- fall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung an die Grundstücksgrenze. Auch der Umstand, dass der Briefkasten seit Errichtung des Hau- ses in die Hauswand integriert war und die Post ähnliche Briefkastenstandorte in der Nachbar- schaft noch toleriert, wirkt sich nicht zugunsten des Gesuchstellers aus. Aufgrund der Vorga- ben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstandorten überprüfen. Ein gestaffeltes Vorgehen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Januar 2016, Erwägung 15, veröffentlicht unter http://www.postcom.ad- min.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).

15. Schliesslich macht der Gesuchsteller geltend, die Einstellung der Postzustellung bei Nichtver- setzung des Briefkastens sei unverhältnismässig, da der Postbote jeden Werktag ein paar we- nige Meter am Briefkasten vorbei fahre, der Gesuchsteller seine Post aber im 9 km entfernten Y abholen müsste. Nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73- 75 nicht eingehalten sind. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, welche Strecke der Gesuchsteller zurücklegen muss, um seine Post abzuholen.

Dass der Zustellbote für die Zustellung von eingeschriebenen Sendungen oder grösseren Pa- keten an der Haustüre klingeln muss, hat keinen Einfluss auf die Pflicht zur Einrichtung eines Briefkastens an einem verordnungskonformen Standort. Auf die entsprechenden Ausführun- gen des Gesuchstellers ist daher nicht näher einzugehen. Im Übrigen gelten für Briefkästen die Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG. In Ablagefächern gemäss diesen Mindestmas- sen können die meisten Pakete problemlos deponiert werden.

16. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung der Hauszustellung in den an die Hauswand montierten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.

Wie bereits in Erwägung 12 dargelegt, ist der offene Vorplatz als Ganzes als Zugang zum Haus zu verstehen, wenn ein Grundstück, wie dasjenige des Gesuchstellers, über keine Ein- friedung gegen die Strasse verfügt. Es steht dem Gesuchsteller frei, wo genau an der Grund- stücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus er den Briefkasten aufstellen will. Er kann den Briefkasten auf dem offenen Vorplatz an der Grundstücksgrenze insbesondere auch an einen Standort versetzen, wo ihn der Briefkasten nicht wie bemängelt bei der Schneeräumung behindert.

17. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen

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im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die Verfah- renskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Antrag des Gesuchstellers vom 7. Oktober 2015 wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an - ------ - ------

Versand:

29. Juni 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.