Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit zwei bis drei Haushal- tungen im Weiler Brüschknubel. [...]. 2. Der Weiler liegt oberhalb von Luthern Bad, an der Gemeindegrenze zu Hergiswil. Die Gegend ist stark hügelig und mit vereinzelten Häusern durchsetzt. Die Distanz nach Luthern Krutzi im Tal beträgt rund 2,6 km (via Lindenstöckli). Die nächstgelegenen Liegenschaften mit Hauszustellung sind ca. 1,1 km entfernt der Weiler Lindenstöckli (Zustellung von Luthern Bad aus), sowie Ober- holz (ca. 500 m entfernt) und Ferch (ca. 800 m entfernt), die beide von Hergiswil aus bedient wer- den. 3. Die Bewohner des Weilers Brüschknubel haben seit den Nullerjahren ein Postfach in der Post- stelle Luthern. Seit deren Schliessung 2014 holen sie ihre Sendungen auf der neu eingerichteten Agentur im gleichen Ort ab. 4. Im Zusammenhang mit der Schliessung der Poststelle Luthern bot die Post CH AG (nachfolgend Post) den Nutzern der Postfächer mit Schreiben vom 13. Februar 2014 unter anderem die Haus- zustellung an. Wegen veränderter Lebensgewohnheiten (die Kinder gingen nicht mehr zur Schule), forderten die Gesuchsteller die Hauszustellung in Brüschknubel. Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Post die Hauszustellung jedoch ab und schlug den Gesuchstellern die fol- genden drei Ersatzlösungen vor: − Tägliche Zustellung der Postsendungen in der Agentur Luthern und Abholung durch die Emp- fänger. − Tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablagekasten beim Weiler Lindenstöckli (Kries- hütten), der von Luthern Bad aus bedient wird. Die Distanz Brüschknubel – Lindenstöckli be- trägt ca. 1,1 km. − Tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablagekasten bei der Abzweigung Oberholz / Ferch in Hergiswil. Dieser Punkt ist ca. 240 m von Brüschknubel entfernt, würde aber von Her- giswil aus bedient, was eine Änderung Postleitzahl zur Folge hätte. Die Gemeinde Luthern muss die Änderung bei der Post beantragen. 5. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 gelangen die Gesuchsteller an die PostCom und beantragen die Aufnahme der Hauszustellung in Brüschknubel. 6. Auch die Gemeinde Luthern gelangt mit Eingabe vom 15. Mai 2015 an die PostCom und bean- tragt ebenfalls die Hauszustellung für Brüschknubel. Zur Begründung bringt sie vor, die Post habe im Zusammenhang mit der Poststellenschliessung in Luthern und der Eröffnung einer Agentur per Sommer 2014 zugesichert, zusätzlich den Hausservice im Zustellkreis Luthern Bad flächendeckend anzubieten. Die PostCom lehnte nach Prüfung der Eingabe einen Anspruch auf Hausservice im Brüschknubel jedoch mit Schreiben vom 21. August 2014 ab, da keine entspre- chenden Zusagen der Post vorlagen. 7. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 beantragt die Post unter Kostenfolge, auf das Gesuch der Gesuchsteller nicht einzutreten, eventualiter das Gesuch abzuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich vorliegend nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein Auf- sichtsverfahren infolge einer Anzeige handle, und lehnt die Parteistellung der Gesuchsteller ab. Materiell ist die Post der Auffassung, nicht zur Hauszustellung verpflichtet zu sein. 8. In ihren Schlussbemerkungen vom 8. Juni 2015 beantragen die Gesuchsteller die Hauszustellung mit Wechsel zum Zustellkreis Hergiswil, zumal der Zustellbote 240 m vom Hof entfernt durchfährt. Zur Einstellung der Hauszustellung führen sie aus, die Post habe seinerzeit die Zustellbezirke op- timiert. Der Weiler Brüschknubel hätte damals zum Zustellkreis Hergiswil wechseln sollen. Der Poststellenleiter habe den Bewohnern deshalb vorgeschlagen, Postfächer in Luthern zu nehmen. Da den Bewohnern die Hauszustellung wichtig gewesen sei, habe der Poststellenleiter diese während einiger Zeit weiterhin in eigener Initiative erbracht.
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Die Gemeinde Luthern unterstützt im Schreiben vom 8. Juni 2015 den Antrag der Gesuchsteller und den damit verbundenen Wechsel des Zustellkreises. Die Post hält in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Juli 2015 an ihrer Auffassung fest und bestä- tigt die im Schreiben vom 31. März 2014 gemachten Vorschläge für eine Ersatzlösung. 9. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich einge- gangen.
II. Erwägungen Formelles
10. Die Zuständigkeit bzw. Verfügungskompetenz der PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszu- stellung stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0), in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG: Die PostCom beaufsichtigt die Ein- haltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst e PG, mit Verweis auf Art. 13-17 PG). Die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 PG im 2. Abschnitt „Grundversorgung“ und ist demzufolge ein Teilaspekt der Grundversorgung. Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, so kann sie die in Art. 24 Abs. 2 PG aufgeführten Massnahmen anordnen. Die Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (nachfolgend: Botschaft zum PG; BBl 2009 5181 ff.) hält dazu fest: „Gemäss Absatz 1 hat die PostCom die Vollzugs- und damit auch die Verfügungsbefugnis für die Aufgaben, welche ihr im Postgesetz und in der Verordnung übertragen werden. Für die Durchsetzung ihrer Aufsicht ste- hen ihr die in Artikel 27 [heute Art. 24] vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung.“ (Botschaft zum PG, Art. 25 [heute Art. 22], S. 5228). Weiter führt die Botschaft zum PG aus, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung sowie die Anordnung der entsprechenden Massnahmen von der PostCom in Form einer Verfügung zu erlassen sind (Botschaft zum PG, Art. 27 [heute Art. 24], S. 5231). Die PostCom ist somit zuständig, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung zu verfügen. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01), wenn die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Diese Be- stimmung ist zusammen mit der Hauszustellung im 3. Kapitel Grundversorgung mit Postdiensten,
1. Abschnitt Verpflichtung, geregelt und enthält auch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Verpflichtung der Post, den betroffenen Empfängerkunden eine Ersatzlösung anzubieten.
11. Die Post verneint einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Hauszustellung und bestreitet die Legitimation der Gesuchsteller. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Gesuchsteller einzig mittels Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1969 (VwVG, SR 172.021) an die PostCom wenden können. Diese könne darauf ein Aufsichtsverfahren, nicht aber ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchführen. Nachfol- gend sind deshalb das anzuwendende Verfahren und die Parteistellung der Gesuchsteller zu prü- fen.
12. Wie oben dargelegt, hat die PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder Ersatzlö- sung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG Ver- fügungskompetenz. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Prüfung der Verpflichtung zur Hauszu- stellung und der Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens nach den Art. 7 ff. VwVG erfolgen. Wie das Verfahren oder die Eingabe (Gesuch oder Anzeige) dabei bezeichnet wird, ist unerheblich. Die Argumentation der Post, dass es sich vorliegend um ein Verfahren nach Art. 71 VwVG handelt, ist demgegenüber nicht stich- haltig. Die Post verkennt, dass sich die Verfügungskompetenz der PostCom direkt auf spezialge- setzliche Bestimmungen im Postgesetz stützt, die der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 VwVG vorgehen. Die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG ist als formloser Rechtsbehelf subsidiär (vgl. Zibung in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 11
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zu Art. 71). Sie kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Daran ändert nichts, dass ge- mäss Erläuterungsbericht zur VPG den Betroffenen die Aufsichtsbeschwerde offen stehen soll (Erläuterungsbericht VPG, Art. 31, S. 18). Ein Erläuterungsbericht zu einer Verordnung vermag eine gesetzliche Regelung nicht umzustossen. Unbehilflich ist auch ein Verweis auf die Ausfüh- rungen in der Botschaft zum Postgesetz, wonach Kundinnen und Kunden die Aufsichtsbehörde (d.h. die PostCom) mittels Anzeige auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam machen können (Botschaft zum Postgesetz, Art. 12 [heute Art. 13], S. 5219). Diese Passage bezieht sich auf Postkundschaft, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungs- auftrag beansprucht und mit der Post demzufolge in einem zivilrechtlichen Verhältnis steht. Ein solches fehlt aber zwischen der Post und den Empfängerinnen und Empfängern von Postsendun- gen, so dass die Streitigkeiten aufgrund der Verpflichtung zur Hauszustellung im Rahmen der Grundversorgung – bzw. dem daraus folgenden grundsätzlichen Rechtsanspruch der Empfänger
– öffentlich-rechtlichen Grundsätzen unterstehen. Die Aussage in der Botschaft ist daher nicht auf die Verfahren über Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung und den Briefkastenstandort an- wendbar.
13. Die Parteistellung in Verwaltungsverfahren richtet sich nach Art. 6 VwVG. Demgemäss gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Zudem hat Partei- stellung, wem ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Damit verweist Art. 6 auf Art. 48 VwVG, der die Legitimation im Beschwerdeverfahren regelt und gleich lautet wie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur Beschwerde berechtigt und hat demzufolge auch Parteistellung, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, womit die Popularbeschwerde ausgeschlossen wird. Schutz- würdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen am Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat und dadurch einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwen- den kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 3.2 m.H, 123 II 376 E. 2; Isabelle Häner in: Christoph Auer/Mar- kus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 ff. zu Art. 48; Marantelli-Sonanini/Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 16 zu Art. 6). Diese Voraussetzungen sind bei den Empfängern von Post- sendungen bei Streitigkeiten über die Hauszustellung generell und bei den Gesuchstellern im Be- sonderen erfüllt: Ein schutzwürdiges Interesse an der Frage, ob die Hauszustellung im Einzelfall gewährleistet wird, liegt zweifellos vor. Dieses ist sowohl rechtlicher (Art. 31 VPG) als auch tat- sächlicher Natur (mühelose Entgegennahme der täglichen Postsendungen). Die Gesuchsteller als Empfänger und Liegenschaftseigentümer erleiden somit mit dem Entscheid der Post, keine Hauszustellung an ihrem Domizil zu erbringen, einen Nachteil, der sowohl materiell als auch ide- ell ist. Zudem sind die Empfänger durch den Entscheid der Post im Einzelfall offensichtlich stär- ker als jedermann betroffen und stehen dadurch in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache.
14. Hinzu kommt, dass im Verfahren über die Hauszustellung oder Ersatzlösung nach Art. 31 VPG im Grundsatz das Dispositionsprinzip vorherrscht. Den Parteien steht es frei, einen anderen Zu- stellort zu vereinbaren oder eine alternative Zustellform zu wählen (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 Bst. b VPG). Die Gesuchsteller können über den Verfahrensgegenstand, das heisst Art und Ort der Zu- stellung bestimmen, indem Sie Ihre Anträge zurückziehen und der Lösung der Post zustimmen. Die PostCom schreibt in solchen Fällen das Verfahren ab. Den Gesuchstellern kommt somit bei Streitigkeiten über die Hauszustellung Parteistellung zu und sie haben Anspruch auf das rechtli- che Gehör, Akteneinsicht sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder über eine Ersatzlösung nach Art. 31 VwVG zuständig ist und Verfügungs- kompetenz hat. Das Verfahren ist ein ordentliches Verwaltungsverfahren und richtet sich nach
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Art. 7 ff VwVG. Den Gesuchstellern kommt darin Parteistellung zu. Hingegen kommt der Ge- meinde Luthern im vorliegenden Verfahren mangels einer besonderen Beziehung zur Streitsache keine Parteistellung zu.
Materielles
16. Gemäss Art. 14 Abs. 3 PG erfolgt die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. Diese Bestimmung wird in Art. 31 VPG präzisiert. Demnach ist die Post nach Abs. 1 zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn (a) das betref- fende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder (b) die Wegzeit für die Bedienung ei- nes ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Die zwei Minuten Wegzeit sind laut Erläuterungsbericht zur Postverord- nung (Art 31, S. 17) als je eine Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise als zwei Minu- ten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie beziehen sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeigen und entsprechen ca. 1 km.
17. Der Weiler Brüschknubel besteht aus einem landwirtschaftlichen Betrieb sowie zwei bis drei Haushaltungen und stellt damit keine Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG dar. Die Post weist nicht aus, wo die nächstgelegene ganzjährig bewohnte Siedlung ist und wieviel die Wegzeit von dort beträgt. In Anbetracht der Lage und der vorherrschenden Topographie liegt Brüschknubel jedoch offensichtlich ausserhalb der vom Gesetz- und Verordnungsgeber beab- sichtigten Verpflichtung der Post zur Hauszustellung.
18. Die Gesuchsteller verweisen auf das Schreiben der Post vom 13. Februar 2014, mit welchem die Post Hauszustellung anbot, und machen damit sinngemäss einen Vertrauensschutz geltend. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraus- setzungen auch unterbliebene Auskunft geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositio- nen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“ (Christoph Rohner, in: Bern- hard Ehrenzeller/ Benjamin Schindler/ Rainer J. Schweizer/ Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, N 39 ff. zu Art.9 BV m.H.). Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (Rohner, a.a.O., N 48 zu Art. 9 BV; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, N 13 ff. zu Art. 9; Ulich Häfelin/ Georg Mül- ler/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 627 ff.) Die Gesuchsteller machen keine Dispositionen im Nachgang zum Schreiben der Post vom 13. Februar 2014 geltend, weshalb der Vertrauensschutz vorliegend nicht greift. Dasselbe gilt auch für das von den Gesuchstellern und der Gemeinde Luthern behauptete Vorgehen der Post im Zu- sammenhang mit der Optimierung der Zustellkreise in den Nullerjahren. Es ist nicht erstellt, dass die Post damals Zusicherungen gab, dauerhaft die Hauszustellung in Brüschknubel zu erbringen bzw. bei einem Wechsel des Zustellkreises auch in einem späteren Zeitpunkt die Hauszustellung von Hergiswil zu gewährleisten.
19. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Emp- fänger gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zu- stellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Emp- fänger ist vorgängig anzuhören. Weitergehende Vorgaben macht die VPG nicht. Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung ab und schlug den Ge-
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suchstellern drei Varianten für die Zustellung vor: tägliche Zustellung der Sendungen in der Agen- tur in Luthern und Abholung durch die Empfänger; tägliche Zustellung in einen neu zu errichten- den Ablagekasten im Weiler Lindenstöckli; tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablage- kasten bei der Abzweigung Oberholz/Ferch in Hergiswil. Die von der Postgesetzgebung beabsichtigte Sicherstellung der Zustellung ist somit gewährleistet. Eine Anhörung fand anläss- lich einer Besprechung vor Ort am 28. März 2015 statt.
20. Die VPG regelt die Verpflichtung zur Hauszustellung in Art. 31, der im 3. Kapitel „Grundversor- gung mit Postdiensten“, 1. Abschnitt „Verpflichtung“, eingeordnet ist. Gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG hat die Post eine Ersatzlösung anzubieten, wenn keine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Post demnach in diesen Fällen verpflichtet, eine Er- satzlösung anzubieten. Aus der Systematik der Postverordnung wird ersichtlich, dass die Ersatz- lösung – wie die Hauszustellung – im Kapitel Grundversorgung, Abschnitt „Verpflichtung“ geregelt ist. Weiter ist die Post im Rahmen Grundversorgung zur Beförderung von Postsendungen ver- pflichtet. Die Beförderung umfasst sämtliche Prozesse von der Annahme bis zur Zustellung (vgl. auch die Definition der Postdienste in Art. 2 Bst. a PG). Daraus folgt, dass die Post in jedem Fall dafür zu sorgen hat, Postsendungen der Grundversorgung zuzustellen, auch wenn sie nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Die Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG ist demnach ebenfalls Teil der Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensge- genstands der Grundrechtsbindung.
21. Die Gesuchsteller bezeichnen die Vorschläge der Post als nicht vereinbar mit ihren Bedürfnissen [.]. Sie machen damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) durch die Post geltend. Laut Praxis und Lehre und ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste (Verfügung 1/2014 der PostCom vom 30. Januar 2014, Erw. 14, Rainer J. Schweizer in: St. Galler Kommentar BV, N 41 f. zu Art. 35 BV m.H.; Markus Schefer, Grundrecht- liche Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufgaben, AJP 2002, S. 1131 ff.).
22. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das bedeutet, dass die Massnahme (konkret die Zustellung gemäss einer von der Post vorgeschlagenen Variante) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belas- tungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581).
23. Die Zustellung in einen Ablagekasten an der Abzweigung Oberholz/Ferch ist gegenüber der Hauszustellung geeignet und auch erforderlich, um die Effizienz der Zustellung zu verbessern. Es ist keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ersichtlich (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 591), zumal der vorgeschlagene Zustellort den zum Weiler Brüschknubel am nächsten gelegene Punkt auf dem Weg des Zustellboten darstellt. Was das Verhältnis des angestrebten Zwecks zu den Belastungen der Betroffenen anbelangt, so ist zwar anzuerkennen, dass die Situation der Gesuchsteller besondere Bedürfnisse zur Folge hat. Die PostCom kommt jedoch zum Schluss, dass ein 240 m vom Haus entfernter Briefkasten in Anbe- tracht der Lage des Weilers zumutbar ist, zumal die Gemeinde Luthern die erforderliche Zustim- mung zum Wechsel der Postleitzahl gegeben hat. Damit steht der Umsetzung dieser Ersatzlö- sung nichts mehr im Wege. Die Post hat zudem in ihrem Schreiben vom 6. August 2015 zugesichert, keine Kosten für den Postleitzahlwechsel zu erheben. Ob und welche Gebühren die Gemeinde Luthern für ihre Tätigkeit, das heisst für den Antrag an die Post um Wechsel der Post- leitzahl, den Gesuchstellern in Rechnung stellt, ist nicht bekannt, es ist jedoch davon auszuge- hen, dass sie sich im Rahmen belaufen werden. Den Gesuchstellern entsteht mit dem Wechsel der Postleitzahl zweifellos ein zusätzlicher Aufwand (Adressänderungen), der jedoch auch im Falle einer Hauszustellung von Hergiswil aus angefallen wäre. Die Ersatzmassnahme der Post, die eine tägliche Zustellung in einen Ablagekasten an der Abzweigung Oberholz/Ferch vorsieht,
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ist daher verhältnismässig. Damit erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der weiteren von der Post vorgeschlagenen Ersatzlösungen.
24. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post nicht zur Hauszustellung am Woh- nort der Gesuchsteller verpflichtet ist. Der Vorschlag der Post für eine tägliche Zustellung in einen Ablagekasten bei der Abzweigung Oberholz/Ferch entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
25. Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten den Gesuch- stellern auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit zwei bis drei Haushal- tungen im Weiler Brüschknubel. [...].
E. 2 Der Weiler liegt oberhalb von Luthern Bad, an der Gemeindegrenze zu Hergiswil. Die Gegend ist stark hügelig und mit vereinzelten Häusern durchsetzt. Die Distanz nach Luthern Krutzi im Tal beträgt rund 2,6 km (via Lindenstöckli). Die nächstgelegenen Liegenschaften mit Hauszustellung sind ca. 1,1 km entfernt der Weiler Lindenstöckli (Zustellung von Luthern Bad aus), sowie Ober- holz (ca. 500 m entfernt) und Ferch (ca. 800 m entfernt), die beide von Hergiswil aus bedient wer- den.
E. 3 Die Bewohner des Weilers Brüschknubel haben seit den Nullerjahren ein Postfach in der Post- stelle Luthern. Seit deren Schliessung 2014 holen sie ihre Sendungen auf der neu eingerichteten Agentur im gleichen Ort ab.
E. 4 Im Zusammenhang mit der Schliessung der Poststelle Luthern bot die Post CH AG (nachfolgend Post) den Nutzern der Postfächer mit Schreiben vom 13. Februar 2014 unter anderem die Haus- zustellung an. Wegen veränderter Lebensgewohnheiten (die Kinder gingen nicht mehr zur Schule), forderten die Gesuchsteller die Hauszustellung in Brüschknubel. Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Post die Hauszustellung jedoch ab und schlug den Gesuchstellern die fol- genden drei Ersatzlösungen vor: − Tägliche Zustellung der Postsendungen in der Agentur Luthern und Abholung durch die Emp- fänger. − Tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablagekasten beim Weiler Lindenstöckli (Kries- hütten), der von Luthern Bad aus bedient wird. Die Distanz Brüschknubel – Lindenstöckli be- trägt ca. 1,1 km. − Tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablagekasten bei der Abzweigung Oberholz / Ferch in Hergiswil. Dieser Punkt ist ca. 240 m von Brüschknubel entfernt, würde aber von Her- giswil aus bedient, was eine Änderung Postleitzahl zur Folge hätte. Die Gemeinde Luthern muss die Änderung bei der Post beantragen.
E. 5 Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 gelangen die Gesuchsteller an die PostCom und beantragen die Aufnahme der Hauszustellung in Brüschknubel.
E. 6 Auch die Gemeinde Luthern gelangt mit Eingabe vom 15. Mai 2015 an die PostCom und bean- tragt ebenfalls die Hauszustellung für Brüschknubel. Zur Begründung bringt sie vor, die Post habe im Zusammenhang mit der Poststellenschliessung in Luthern und der Eröffnung einer Agentur per Sommer 2014 zugesichert, zusätzlich den Hausservice im Zustellkreis Luthern Bad flächendeckend anzubieten. Die PostCom lehnte nach Prüfung der Eingabe einen Anspruch auf Hausservice im Brüschknubel jedoch mit Schreiben vom 21. August 2014 ab, da keine entspre- chenden Zusagen der Post vorlagen.
E. 7 Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 beantragt die Post unter Kostenfolge, auf das Gesuch der Gesuchsteller nicht einzutreten, eventualiter das Gesuch abzuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich vorliegend nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein Auf- sichtsverfahren infolge einer Anzeige handle, und lehnt die Parteistellung der Gesuchsteller ab. Materiell ist die Post der Auffassung, nicht zur Hauszustellung verpflichtet zu sein.
E. 8 In ihren Schlussbemerkungen vom 8. Juni 2015 beantragen die Gesuchsteller die Hauszustellung mit Wechsel zum Zustellkreis Hergiswil, zumal der Zustellbote 240 m vom Hof entfernt durchfährt. Zur Einstellung der Hauszustellung führen sie aus, die Post habe seinerzeit die Zustellbezirke op- timiert. Der Weiler Brüschknubel hätte damals zum Zustellkreis Hergiswil wechseln sollen. Der Poststellenleiter habe den Bewohnern deshalb vorgeschlagen, Postfächer in Luthern zu nehmen. Da den Bewohnern die Hauszustellung wichtig gewesen sei, habe der Poststellenleiter diese während einiger Zeit weiterhin in eigener Initiative erbracht.
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Die Gemeinde Luthern unterstützt im Schreiben vom 8. Juni 2015 den Antrag der Gesuchsteller und den damit verbundenen Wechsel des Zustellkreises. Die Post hält in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Juli 2015 an ihrer Auffassung fest und bestä- tigt die im Schreiben vom 31. März 2014 gemachten Vorschläge für eine Ersatzlösung.
E. 9 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich einge- gangen.
II. Erwägungen Formelles
E. 10 Die Zuständigkeit bzw. Verfügungskompetenz der PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszu- stellung stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0), in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG: Die PostCom beaufsichtigt die Ein- haltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst e PG, mit Verweis auf Art. 13-17 PG). Die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 PG im 2. Abschnitt „Grundversorgung“ und ist demzufolge ein Teilaspekt der Grundversorgung. Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, so kann sie die in Art. 24 Abs. 2 PG aufgeführten Massnahmen anordnen. Die Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (nachfolgend: Botschaft zum PG; BBl 2009 5181 ff.) hält dazu fest: „Gemäss Absatz 1 hat die PostCom die Vollzugs- und damit auch die Verfügungsbefugnis für die Aufgaben, welche ihr im Postgesetz und in der Verordnung übertragen werden. Für die Durchsetzung ihrer Aufsicht ste- hen ihr die in Artikel 27 [heute Art. 24] vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung.“ (Botschaft zum PG, Art. 25 [heute Art. 22], S. 5228). Weiter führt die Botschaft zum PG aus, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung sowie die Anordnung der entsprechenden Massnahmen von der PostCom in Form einer Verfügung zu erlassen sind (Botschaft zum PG, Art. 27 [heute Art. 24], S. 5231). Die PostCom ist somit zuständig, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung zu verfügen. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01), wenn die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Diese Be- stimmung ist zusammen mit der Hauszustellung im 3. Kapitel Grundversorgung mit Postdiensten,
1. Abschnitt Verpflichtung, geregelt und enthält auch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Verpflichtung der Post, den betroffenen Empfängerkunden eine Ersatzlösung anzubieten.
E. 11 Die Post verneint einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Hauszustellung und bestreitet die Legitimation der Gesuchsteller. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Gesuchsteller einzig mittels Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1969 (VwVG, SR 172.021) an die PostCom wenden können. Diese könne darauf ein Aufsichtsverfahren, nicht aber ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchführen. Nachfol- gend sind deshalb das anzuwendende Verfahren und die Parteistellung der Gesuchsteller zu prü- fen.
E. 12 Wie oben dargelegt, hat die PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder Ersatzlö- sung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG Ver- fügungskompetenz. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Prüfung der Verpflichtung zur Hauszu- stellung und der Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens nach den Art. 7 ff. VwVG erfolgen. Wie das Verfahren oder die Eingabe (Gesuch oder Anzeige) dabei bezeichnet wird, ist unerheblich. Die Argumentation der Post, dass es sich vorliegend um ein Verfahren nach Art. 71 VwVG handelt, ist demgegenüber nicht stich- haltig. Die Post verkennt, dass sich die Verfügungskompetenz der PostCom direkt auf spezialge- setzliche Bestimmungen im Postgesetz stützt, die der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 VwVG vorgehen. Die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG ist als formloser Rechtsbehelf subsidiär (vgl. Zibung in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 11
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zu Art. 71). Sie kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Daran ändert nichts, dass ge- mäss Erläuterungsbericht zur VPG den Betroffenen die Aufsichtsbeschwerde offen stehen soll (Erläuterungsbericht VPG, Art. 31, S. 18). Ein Erläuterungsbericht zu einer Verordnung vermag eine gesetzliche Regelung nicht umzustossen. Unbehilflich ist auch ein Verweis auf die Ausfüh- rungen in der Botschaft zum Postgesetz, wonach Kundinnen und Kunden die Aufsichtsbehörde (d.h. die PostCom) mittels Anzeige auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam machen können (Botschaft zum Postgesetz, Art. 12 [heute Art. 13], S. 5219). Diese Passage bezieht sich auf Postkundschaft, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungs- auftrag beansprucht und mit der Post demzufolge in einem zivilrechtlichen Verhältnis steht. Ein solches fehlt aber zwischen der Post und den Empfängerinnen und Empfängern von Postsendun- gen, so dass die Streitigkeiten aufgrund der Verpflichtung zur Hauszustellung im Rahmen der Grundversorgung – bzw. dem daraus folgenden grundsätzlichen Rechtsanspruch der Empfänger
– öffentlich-rechtlichen Grundsätzen unterstehen. Die Aussage in der Botschaft ist daher nicht auf die Verfahren über Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung und den Briefkastenstandort an- wendbar.
E. 13 Die Parteistellung in Verwaltungsverfahren richtet sich nach Art. 6 VwVG. Demgemäss gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Zudem hat Partei- stellung, wem ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Damit verweist Art. 6 auf Art. 48 VwVG, der die Legitimation im Beschwerdeverfahren regelt und gleich lautet wie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur Beschwerde berechtigt und hat demzufolge auch Parteistellung, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, womit die Popularbeschwerde ausgeschlossen wird. Schutz- würdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen am Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat und dadurch einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwen- den kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 3.2 m.H, 123 II 376 E. 2; Isabelle Häner in: Christoph Auer/Mar- kus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 ff. zu Art. 48; Marantelli-Sonanini/Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 16 zu Art. 6). Diese Voraussetzungen sind bei den Empfängern von Post- sendungen bei Streitigkeiten über die Hauszustellung generell und bei den Gesuchstellern im Be- sonderen erfüllt: Ein schutzwürdiges Interesse an der Frage, ob die Hauszustellung im Einzelfall gewährleistet wird, liegt zweifellos vor. Dieses ist sowohl rechtlicher (Art. 31 VPG) als auch tat- sächlicher Natur (mühelose Entgegennahme der täglichen Postsendungen). Die Gesuchsteller als Empfänger und Liegenschaftseigentümer erleiden somit mit dem Entscheid der Post, keine Hauszustellung an ihrem Domizil zu erbringen, einen Nachteil, der sowohl materiell als auch ide- ell ist. Zudem sind die Empfänger durch den Entscheid der Post im Einzelfall offensichtlich stär- ker als jedermann betroffen und stehen dadurch in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache.
E. 14 Hinzu kommt, dass im Verfahren über die Hauszustellung oder Ersatzlösung nach Art. 31 VPG im Grundsatz das Dispositionsprinzip vorherrscht. Den Parteien steht es frei, einen anderen Zu- stellort zu vereinbaren oder eine alternative Zustellform zu wählen (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 Bst. b VPG). Die Gesuchsteller können über den Verfahrensgegenstand, das heisst Art und Ort der Zu- stellung bestimmen, indem Sie Ihre Anträge zurückziehen und der Lösung der Post zustimmen. Die PostCom schreibt in solchen Fällen das Verfahren ab. Den Gesuchstellern kommt somit bei Streitigkeiten über die Hauszustellung Parteistellung zu und sie haben Anspruch auf das rechtli- che Gehör, Akteneinsicht sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
E. 15 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder über eine Ersatzlösung nach Art. 31 VwVG zuständig ist und Verfügungs- kompetenz hat. Das Verfahren ist ein ordentliches Verwaltungsverfahren und richtet sich nach
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Art. 7 ff VwVG. Den Gesuchstellern kommt darin Parteistellung zu. Hingegen kommt der Ge- meinde Luthern im vorliegenden Verfahren mangels einer besonderen Beziehung zur Streitsache keine Parteistellung zu.
Materielles
E. 16 Gemäss Art. 14 Abs. 3 PG erfolgt die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. Diese Bestimmung wird in Art. 31 VPG präzisiert. Demnach ist die Post nach Abs. 1 zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn (a) das betref- fende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder (b) die Wegzeit für die Bedienung ei- nes ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Die zwei Minuten Wegzeit sind laut Erläuterungsbericht zur Postverord- nung (Art 31, S. 17) als je eine Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise als zwei Minu- ten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie beziehen sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeigen und entsprechen ca. 1 km.
E. 17 Der Weiler Brüschknubel besteht aus einem landwirtschaftlichen Betrieb sowie zwei bis drei Haushaltungen und stellt damit keine Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG dar. Die Post weist nicht aus, wo die nächstgelegene ganzjährig bewohnte Siedlung ist und wieviel die Wegzeit von dort beträgt. In Anbetracht der Lage und der vorherrschenden Topographie liegt Brüschknubel jedoch offensichtlich ausserhalb der vom Gesetz- und Verordnungsgeber beab- sichtigten Verpflichtung der Post zur Hauszustellung.
E. 18 Die Gesuchsteller verweisen auf das Schreiben der Post vom 13. Februar 2014, mit welchem die Post Hauszustellung anbot, und machen damit sinngemäss einen Vertrauensschutz geltend. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraus- setzungen auch unterbliebene Auskunft geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositio- nen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“ (Christoph Rohner, in: Bern- hard Ehrenzeller/ Benjamin Schindler/ Rainer J. Schweizer/ Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, N 39 ff. zu Art.9 BV m.H.). Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (Rohner, a.a.O., N 48 zu Art. 9 BV; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, N 13 ff. zu Art. 9; Ulich Häfelin/ Georg Mül- ler/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 627 ff.) Die Gesuchsteller machen keine Dispositionen im Nachgang zum Schreiben der Post vom 13. Februar 2014 geltend, weshalb der Vertrauensschutz vorliegend nicht greift. Dasselbe gilt auch für das von den Gesuchstellern und der Gemeinde Luthern behauptete Vorgehen der Post im Zu- sammenhang mit der Optimierung der Zustellkreise in den Nullerjahren. Es ist nicht erstellt, dass die Post damals Zusicherungen gab, dauerhaft die Hauszustellung in Brüschknubel zu erbringen bzw. bei einem Wechsel des Zustellkreises auch in einem späteren Zeitpunkt die Hauszustellung von Hergiswil zu gewährleisten.
E. 19 Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Emp- fänger gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zu- stellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Emp- fänger ist vorgängig anzuhören. Weitergehende Vorgaben macht die VPG nicht. Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung ab und schlug den Ge-
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suchstellern drei Varianten für die Zustellung vor: tägliche Zustellung der Sendungen in der Agen- tur in Luthern und Abholung durch die Empfänger; tägliche Zustellung in einen neu zu errichten- den Ablagekasten im Weiler Lindenstöckli; tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablage- kasten bei der Abzweigung Oberholz/Ferch in Hergiswil. Die von der Postgesetzgebung beabsichtigte Sicherstellung der Zustellung ist somit gewährleistet. Eine Anhörung fand anläss- lich einer Besprechung vor Ort am 28. März 2015 statt.
E. 20 Die VPG regelt die Verpflichtung zur Hauszustellung in Art. 31, der im 3. Kapitel „Grundversor- gung mit Postdiensten“, 1. Abschnitt „Verpflichtung“, eingeordnet ist. Gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG hat die Post eine Ersatzlösung anzubieten, wenn keine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Post demnach in diesen Fällen verpflichtet, eine Er- satzlösung anzubieten. Aus der Systematik der Postverordnung wird ersichtlich, dass die Ersatz- lösung – wie die Hauszustellung – im Kapitel Grundversorgung, Abschnitt „Verpflichtung“ geregelt ist. Weiter ist die Post im Rahmen Grundversorgung zur Beförderung von Postsendungen ver- pflichtet. Die Beförderung umfasst sämtliche Prozesse von der Annahme bis zur Zustellung (vgl. auch die Definition der Postdienste in Art. 2 Bst. a PG). Daraus folgt, dass die Post in jedem Fall dafür zu sorgen hat, Postsendungen der Grundversorgung zuzustellen, auch wenn sie nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Die Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG ist demnach ebenfalls Teil der Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensge- genstands der Grundrechtsbindung.
E. 21 Die Gesuchsteller bezeichnen die Vorschläge der Post als nicht vereinbar mit ihren Bedürfnissen [.]. Sie machen damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) durch die Post geltend. Laut Praxis und Lehre und ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste (Verfügung 1/2014 der PostCom vom 30. Januar 2014, Erw. 14, Rainer J. Schweizer in: St. Galler Kommentar BV, N 41 f. zu Art. 35 BV m.H.; Markus Schefer, Grundrecht- liche Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufgaben, AJP 2002, S. 1131 ff.).
E. 22 Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das bedeutet, dass die Massnahme (konkret die Zustellung gemäss einer von der Post vorgeschlagenen Variante) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belas- tungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581).
E. 23 Die Zustellung in einen Ablagekasten an der Abzweigung Oberholz/Ferch ist gegenüber der Hauszustellung geeignet und auch erforderlich, um die Effizienz der Zustellung zu verbessern. Es ist keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ersichtlich (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 591), zumal der vorgeschlagene Zustellort den zum Weiler Brüschknubel am nächsten gelegene Punkt auf dem Weg des Zustellboten darstellt. Was das Verhältnis des angestrebten Zwecks zu den Belastungen der Betroffenen anbelangt, so ist zwar anzuerkennen, dass die Situation der Gesuchsteller besondere Bedürfnisse zur Folge hat. Die PostCom kommt jedoch zum Schluss, dass ein 240 m vom Haus entfernter Briefkasten in Anbe- tracht der Lage des Weilers zumutbar ist, zumal die Gemeinde Luthern die erforderliche Zustim- mung zum Wechsel der Postleitzahl gegeben hat. Damit steht der Umsetzung dieser Ersatzlö- sung nichts mehr im Wege. Die Post hat zudem in ihrem Schreiben vom 6. August 2015 zugesichert, keine Kosten für den Postleitzahlwechsel zu erheben. Ob und welche Gebühren die Gemeinde Luthern für ihre Tätigkeit, das heisst für den Antrag an die Post um Wechsel der Post- leitzahl, den Gesuchstellern in Rechnung stellt, ist nicht bekannt, es ist jedoch davon auszuge- hen, dass sie sich im Rahmen belaufen werden. Den Gesuchstellern entsteht mit dem Wechsel der Postleitzahl zweifellos ein zusätzlicher Aufwand (Adressänderungen), der jedoch auch im Falle einer Hauszustellung von Hergiswil aus angefallen wäre. Die Ersatzmassnahme der Post, die eine tägliche Zustellung in einen Ablagekasten an der Abzweigung Oberholz/Ferch vorsieht,
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ist daher verhältnismässig. Damit erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der weiteren von der Post vorgeschlagenen Ersatzlösungen.
E. 24 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post nicht zur Hauszustellung am Woh- nort der Gesuchsteller verpflichtet ist. Der Vorschlag der Post für eine tägliche Zustellung in einen Ablagekasten bei der Abzweigung Oberholz/Ferch entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
E. 25 Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten den Gesuch- stellern auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch vom 15. Mai 2014 wird abgewiesen.
- Die Post wird verpflichtet, auf Wunsch der Bewohner die tägliche Zustellung für den Weiler Brüschknubel in einen Ablagekasten an der Abzweigung Oberholz/Ferch vorzunehmen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellern zu tragen.
- Den Parteien zu eröffnen. Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Versand: 1. September 2015 Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): • A._______ • Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung 18 / 2015 vom 27. August 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2015
in Sachen
A._______ Brüschknubel, 6156 Luthern Bad
Gesuchssteller
gegen
Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Gesuchsgegnerin
betreffend
Gesuch um Verfügung betreffend Hauszustellung
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I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs mit zwei bis drei Haushal- tungen im Weiler Brüschknubel. [...]. 2. Der Weiler liegt oberhalb von Luthern Bad, an der Gemeindegrenze zu Hergiswil. Die Gegend ist stark hügelig und mit vereinzelten Häusern durchsetzt. Die Distanz nach Luthern Krutzi im Tal beträgt rund 2,6 km (via Lindenstöckli). Die nächstgelegenen Liegenschaften mit Hauszustellung sind ca. 1,1 km entfernt der Weiler Lindenstöckli (Zustellung von Luthern Bad aus), sowie Ober- holz (ca. 500 m entfernt) und Ferch (ca. 800 m entfernt), die beide von Hergiswil aus bedient wer- den. 3. Die Bewohner des Weilers Brüschknubel haben seit den Nullerjahren ein Postfach in der Post- stelle Luthern. Seit deren Schliessung 2014 holen sie ihre Sendungen auf der neu eingerichteten Agentur im gleichen Ort ab. 4. Im Zusammenhang mit der Schliessung der Poststelle Luthern bot die Post CH AG (nachfolgend Post) den Nutzern der Postfächer mit Schreiben vom 13. Februar 2014 unter anderem die Haus- zustellung an. Wegen veränderter Lebensgewohnheiten (die Kinder gingen nicht mehr zur Schule), forderten die Gesuchsteller die Hauszustellung in Brüschknubel. Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Post die Hauszustellung jedoch ab und schlug den Gesuchstellern die fol- genden drei Ersatzlösungen vor: − Tägliche Zustellung der Postsendungen in der Agentur Luthern und Abholung durch die Emp- fänger. − Tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablagekasten beim Weiler Lindenstöckli (Kries- hütten), der von Luthern Bad aus bedient wird. Die Distanz Brüschknubel – Lindenstöckli be- trägt ca. 1,1 km. − Tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablagekasten bei der Abzweigung Oberholz / Ferch in Hergiswil. Dieser Punkt ist ca. 240 m von Brüschknubel entfernt, würde aber von Her- giswil aus bedient, was eine Änderung Postleitzahl zur Folge hätte. Die Gemeinde Luthern muss die Änderung bei der Post beantragen. 5. Mit Eingabe vom 15. Mai 2014 gelangen die Gesuchsteller an die PostCom und beantragen die Aufnahme der Hauszustellung in Brüschknubel. 6. Auch die Gemeinde Luthern gelangt mit Eingabe vom 15. Mai 2015 an die PostCom und bean- tragt ebenfalls die Hauszustellung für Brüschknubel. Zur Begründung bringt sie vor, die Post habe im Zusammenhang mit der Poststellenschliessung in Luthern und der Eröffnung einer Agentur per Sommer 2014 zugesichert, zusätzlich den Hausservice im Zustellkreis Luthern Bad flächendeckend anzubieten. Die PostCom lehnte nach Prüfung der Eingabe einen Anspruch auf Hausservice im Brüschknubel jedoch mit Schreiben vom 21. August 2014 ab, da keine entspre- chenden Zusagen der Post vorlagen. 7. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2014 beantragt die Post unter Kostenfolge, auf das Gesuch der Gesuchsteller nicht einzutreten, eventualiter das Gesuch abzuweisen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich vorliegend nicht um ein Verwaltungsverfahren, sondern um ein Auf- sichtsverfahren infolge einer Anzeige handle, und lehnt die Parteistellung der Gesuchsteller ab. Materiell ist die Post der Auffassung, nicht zur Hauszustellung verpflichtet zu sein. 8. In ihren Schlussbemerkungen vom 8. Juni 2015 beantragen die Gesuchsteller die Hauszustellung mit Wechsel zum Zustellkreis Hergiswil, zumal der Zustellbote 240 m vom Hof entfernt durchfährt. Zur Einstellung der Hauszustellung führen sie aus, die Post habe seinerzeit die Zustellbezirke op- timiert. Der Weiler Brüschknubel hätte damals zum Zustellkreis Hergiswil wechseln sollen. Der Poststellenleiter habe den Bewohnern deshalb vorgeschlagen, Postfächer in Luthern zu nehmen. Da den Bewohnern die Hauszustellung wichtig gewesen sei, habe der Poststellenleiter diese während einiger Zeit weiterhin in eigener Initiative erbracht.
3/8
Die Gemeinde Luthern unterstützt im Schreiben vom 8. Juni 2015 den Antrag der Gesuchsteller und den damit verbundenen Wechsel des Zustellkreises. Die Post hält in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Juli 2015 an ihrer Auffassung fest und bestä- tigt die im Schreiben vom 31. März 2014 gemachten Vorschläge für eine Ersatzlösung. 9. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich einge- gangen.
II. Erwägungen Formelles
10. Die Zuständigkeit bzw. Verfügungskompetenz der PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszu- stellung stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0), in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG: Die PostCom beaufsichtigt die Ein- haltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst e PG, mit Verweis auf Art. 13-17 PG). Die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 PG im 2. Abschnitt „Grundversorgung“ und ist demzufolge ein Teilaspekt der Grundversorgung. Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, so kann sie die in Art. 24 Abs. 2 PG aufgeführten Massnahmen anordnen. Die Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz (nachfolgend: Botschaft zum PG; BBl 2009 5181 ff.) hält dazu fest: „Gemäss Absatz 1 hat die PostCom die Vollzugs- und damit auch die Verfügungsbefugnis für die Aufgaben, welche ihr im Postgesetz und in der Verordnung übertragen werden. Für die Durchsetzung ihrer Aufsicht ste- hen ihr die in Artikel 27 [heute Art. 24] vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfügung.“ (Botschaft zum PG, Art. 25 [heute Art. 22], S. 5228). Weiter führt die Botschaft zum PG aus, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung sowie die Anordnung der entsprechenden Massnahmen von der PostCom in Form einer Verfügung zu erlassen sind (Botschaft zum PG, Art. 27 [heute Art. 24], S. 5231). Die PostCom ist somit zuständig, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung zu verfügen. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01), wenn die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Diese Be- stimmung ist zusammen mit der Hauszustellung im 3. Kapitel Grundversorgung mit Postdiensten,
1. Abschnitt Verpflichtung, geregelt und enthält auch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Verpflichtung der Post, den betroffenen Empfängerkunden eine Ersatzlösung anzubieten.
11. Die Post verneint einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Hauszustellung und bestreitet die Legitimation der Gesuchsteller. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Gesuchsteller einzig mittels Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1969 (VwVG, SR 172.021) an die PostCom wenden können. Diese könne darauf ein Aufsichtsverfahren, nicht aber ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchführen. Nachfol- gend sind deshalb das anzuwendende Verfahren und die Parteistellung der Gesuchsteller zu prü- fen.
12. Wie oben dargelegt, hat die PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder Ersatzlö- sung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG Ver- fügungskompetenz. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Prüfung der Verpflichtung zur Hauszu- stellung und der Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens nach den Art. 7 ff. VwVG erfolgen. Wie das Verfahren oder die Eingabe (Gesuch oder Anzeige) dabei bezeichnet wird, ist unerheblich. Die Argumentation der Post, dass es sich vorliegend um ein Verfahren nach Art. 71 VwVG handelt, ist demgegenüber nicht stich- haltig. Die Post verkennt, dass sich die Verfügungskompetenz der PostCom direkt auf spezialge- setzliche Bestimmungen im Postgesetz stützt, die der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 VwVG vorgehen. Die Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG ist als formloser Rechtsbehelf subsidiär (vgl. Zibung in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 11
4/8
zu Art. 71). Sie kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. Daran ändert nichts, dass ge- mäss Erläuterungsbericht zur VPG den Betroffenen die Aufsichtsbeschwerde offen stehen soll (Erläuterungsbericht VPG, Art. 31, S. 18). Ein Erläuterungsbericht zu einer Verordnung vermag eine gesetzliche Regelung nicht umzustossen. Unbehilflich ist auch ein Verweis auf die Ausfüh- rungen in der Botschaft zum Postgesetz, wonach Kundinnen und Kunden die Aufsichtsbehörde (d.h. die PostCom) mittels Anzeige auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam machen können (Botschaft zum Postgesetz, Art. 12 [heute Art. 13], S. 5219). Diese Passage bezieht sich auf Postkundschaft, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungs- auftrag beansprucht und mit der Post demzufolge in einem zivilrechtlichen Verhältnis steht. Ein solches fehlt aber zwischen der Post und den Empfängerinnen und Empfängern von Postsendun- gen, so dass die Streitigkeiten aufgrund der Verpflichtung zur Hauszustellung im Rahmen der Grundversorgung – bzw. dem daraus folgenden grundsätzlichen Rechtsanspruch der Empfänger
– öffentlich-rechtlichen Grundsätzen unterstehen. Die Aussage in der Botschaft ist daher nicht auf die Verfahren über Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung und den Briefkastenstandort an- wendbar.
13. Die Parteistellung in Verwaltungsverfahren richtet sich nach Art. 6 VwVG. Demgemäss gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Zudem hat Partei- stellung, wem ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Damit verweist Art. 6 auf Art. 48 VwVG, der die Legitimation im Beschwerdeverfahren regelt und gleich lautet wie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur Beschwerde berechtigt und hat demzufolge auch Parteistellung, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen, womit die Popularbeschwerde ausgeschlossen wird. Schutz- würdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen am Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat und dadurch einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwen- den kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 3.2 m.H, 123 II 376 E. 2; Isabelle Häner in: Christoph Auer/Mar- kus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 ff. zu Art. 48; Marantelli-Sonanini/Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 16 zu Art. 6). Diese Voraussetzungen sind bei den Empfängern von Post- sendungen bei Streitigkeiten über die Hauszustellung generell und bei den Gesuchstellern im Be- sonderen erfüllt: Ein schutzwürdiges Interesse an der Frage, ob die Hauszustellung im Einzelfall gewährleistet wird, liegt zweifellos vor. Dieses ist sowohl rechtlicher (Art. 31 VPG) als auch tat- sächlicher Natur (mühelose Entgegennahme der täglichen Postsendungen). Die Gesuchsteller als Empfänger und Liegenschaftseigentümer erleiden somit mit dem Entscheid der Post, keine Hauszustellung an ihrem Domizil zu erbringen, einen Nachteil, der sowohl materiell als auch ide- ell ist. Zudem sind die Empfänger durch den Entscheid der Post im Einzelfall offensichtlich stär- ker als jedermann betroffen und stehen dadurch in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache.
14. Hinzu kommt, dass im Verfahren über die Hauszustellung oder Ersatzlösung nach Art. 31 VPG im Grundsatz das Dispositionsprinzip vorherrscht. Den Parteien steht es frei, einen anderen Zu- stellort zu vereinbaren oder eine alternative Zustellform zu wählen (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 Bst. b VPG). Die Gesuchsteller können über den Verfahrensgegenstand, das heisst Art und Ort der Zu- stellung bestimmen, indem Sie Ihre Anträge zurückziehen und der Lösung der Post zustimmen. Die PostCom schreibt in solchen Fällen das Verfahren ab. Den Gesuchstellern kommt somit bei Streitigkeiten über die Hauszustellung Parteistellung zu und sie haben Anspruch auf das rechtli- che Gehör, Akteneinsicht sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder über eine Ersatzlösung nach Art. 31 VwVG zuständig ist und Verfügungs- kompetenz hat. Das Verfahren ist ein ordentliches Verwaltungsverfahren und richtet sich nach
5/8
Art. 7 ff VwVG. Den Gesuchstellern kommt darin Parteistellung zu. Hingegen kommt der Ge- meinde Luthern im vorliegenden Verfahren mangels einer besonderen Beziehung zur Streitsache keine Parteistellung zu.
Materielles
16. Gemäss Art. 14 Abs. 3 PG erfolgt die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. Diese Bestimmung wird in Art. 31 VPG präzisiert. Demnach ist die Post nach Abs. 1 zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn (a) das betref- fende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder (b) die Wegzeit für die Bedienung ei- nes ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Die zwei Minuten Wegzeit sind laut Erläuterungsbericht zur Postverord- nung (Art 31, S. 17) als je eine Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise als zwei Minu- ten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie beziehen sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeigen und entsprechen ca. 1 km.
17. Der Weiler Brüschknubel besteht aus einem landwirtschaftlichen Betrieb sowie zwei bis drei Haushaltungen und stellt damit keine Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG dar. Die Post weist nicht aus, wo die nächstgelegene ganzjährig bewohnte Siedlung ist und wieviel die Wegzeit von dort beträgt. In Anbetracht der Lage und der vorherrschenden Topographie liegt Brüschknubel jedoch offensichtlich ausserhalb der vom Gesetz- und Verordnungsgeber beab- sichtigten Verpflichtung der Post zur Hauszustellung.
18. Die Gesuchsteller verweisen auf das Schreiben der Post vom 13. Februar 2014, mit welchem die Post Hauszustellung anbot, und machen damit sinngemäss einen Vertrauensschutz geltend. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraus- setzungen auch unterbliebene Auskunft geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositio- nen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“ (Christoph Rohner, in: Bern- hard Ehrenzeller/ Benjamin Schindler/ Rainer J. Schweizer/ Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, N 39 ff. zu Art.9 BV m.H.). Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den gegenüberstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (Rohner, a.a.O., N 48 zu Art. 9 BV; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, N 13 ff. zu Art. 9; Ulich Häfelin/ Georg Mül- ler/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 627 ff.) Die Gesuchsteller machen keine Dispositionen im Nachgang zum Schreiben der Post vom 13. Februar 2014 geltend, weshalb der Vertrauensschutz vorliegend nicht greift. Dasselbe gilt auch für das von den Gesuchstellern und der Gemeinde Luthern behauptete Vorgehen der Post im Zu- sammenhang mit der Optimierung der Zustellkreise in den Nullerjahren. Es ist nicht erstellt, dass die Post damals Zusicherungen gab, dauerhaft die Hauszustellung in Brüschknubel zu erbringen bzw. bei einem Wechsel des Zustellkreises auch in einem späteren Zeitpunkt die Hauszustellung von Hergiswil zu gewährleisten.
19. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Emp- fänger gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zu- stellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Emp- fänger ist vorgängig anzuhören. Weitergehende Vorgaben macht die VPG nicht. Mit Schreiben vom 31. März 2014 lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung ab und schlug den Ge-
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suchstellern drei Varianten für die Zustellung vor: tägliche Zustellung der Sendungen in der Agen- tur in Luthern und Abholung durch die Empfänger; tägliche Zustellung in einen neu zu errichten- den Ablagekasten im Weiler Lindenstöckli; tägliche Zustellung in einen zu errichtenden Ablage- kasten bei der Abzweigung Oberholz/Ferch in Hergiswil. Die von der Postgesetzgebung beabsichtigte Sicherstellung der Zustellung ist somit gewährleistet. Eine Anhörung fand anläss- lich einer Besprechung vor Ort am 28. März 2015 statt.
20. Die VPG regelt die Verpflichtung zur Hauszustellung in Art. 31, der im 3. Kapitel „Grundversor- gung mit Postdiensten“, 1. Abschnitt „Verpflichtung“, eingeordnet ist. Gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG hat die Post eine Ersatzlösung anzubieten, wenn keine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Post demnach in diesen Fällen verpflichtet, eine Er- satzlösung anzubieten. Aus der Systematik der Postverordnung wird ersichtlich, dass die Ersatz- lösung – wie die Hauszustellung – im Kapitel Grundversorgung, Abschnitt „Verpflichtung“ geregelt ist. Weiter ist die Post im Rahmen Grundversorgung zur Beförderung von Postsendungen ver- pflichtet. Die Beförderung umfasst sämtliche Prozesse von der Annahme bis zur Zustellung (vgl. auch die Definition der Postdienste in Art. 2 Bst. a PG). Daraus folgt, dass die Post in jedem Fall dafür zu sorgen hat, Postsendungen der Grundversorgung zuzustellen, auch wenn sie nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Die Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG ist demnach ebenfalls Teil der Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensge- genstands der Grundrechtsbindung.
21. Die Gesuchsteller bezeichnen die Vorschläge der Post als nicht vereinbar mit ihren Bedürfnissen [.]. Sie machen damit eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) durch die Post geltend. Laut Praxis und Lehre und ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste (Verfügung 1/2014 der PostCom vom 30. Januar 2014, Erw. 14, Rainer J. Schweizer in: St. Galler Kommentar BV, N 41 f. zu Art. 35 BV m.H.; Markus Schefer, Grundrecht- liche Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufgaben, AJP 2002, S. 1131 ff.).
22. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das bedeutet, dass die Massnahme (konkret die Zustellung gemäss einer von der Post vorgeschlagenen Variante) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belas- tungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581).
23. Die Zustellung in einen Ablagekasten an der Abzweigung Oberholz/Ferch ist gegenüber der Hauszustellung geeignet und auch erforderlich, um die Effizienz der Zustellung zu verbessern. Es ist keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ersichtlich (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 591), zumal der vorgeschlagene Zustellort den zum Weiler Brüschknubel am nächsten gelegene Punkt auf dem Weg des Zustellboten darstellt. Was das Verhältnis des angestrebten Zwecks zu den Belastungen der Betroffenen anbelangt, so ist zwar anzuerkennen, dass die Situation der Gesuchsteller besondere Bedürfnisse zur Folge hat. Die PostCom kommt jedoch zum Schluss, dass ein 240 m vom Haus entfernter Briefkasten in Anbe- tracht der Lage des Weilers zumutbar ist, zumal die Gemeinde Luthern die erforderliche Zustim- mung zum Wechsel der Postleitzahl gegeben hat. Damit steht der Umsetzung dieser Ersatzlö- sung nichts mehr im Wege. Die Post hat zudem in ihrem Schreiben vom 6. August 2015 zugesichert, keine Kosten für den Postleitzahlwechsel zu erheben. Ob und welche Gebühren die Gemeinde Luthern für ihre Tätigkeit, das heisst für den Antrag an die Post um Wechsel der Post- leitzahl, den Gesuchstellern in Rechnung stellt, ist nicht bekannt, es ist jedoch davon auszuge- hen, dass sie sich im Rahmen belaufen werden. Den Gesuchstellern entsteht mit dem Wechsel der Postleitzahl zweifellos ein zusätzlicher Aufwand (Adressänderungen), der jedoch auch im Falle einer Hauszustellung von Hergiswil aus angefallen wäre. Die Ersatzmassnahme der Post, die eine tägliche Zustellung in einen Ablagekasten an der Abzweigung Oberholz/Ferch vorsieht,
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ist daher verhältnismässig. Damit erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der weiteren von der Post vorgeschlagenen Ersatzlösungen.
24. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post nicht zur Hauszustellung am Woh- nort der Gesuchsteller verpflichtet ist. Der Vorschlag der Post für eine tägliche Zustellung in einen Ablagekasten bei der Abzweigung Oberholz/Ferch entspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip.
25. Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten den Gesuch- stellern auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch vom 15. Mai 2014 wird abgewiesen.
2. Die Post wird verpflichtet, auf Wunsch der Bewohner die tägliche Zustellung für den Weiler Brüschknubel in einen Ablagekasten an der Abzweigung Oberholz/Ferch vorzunehmen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellern zu tragen.
4. Den Parteien zu eröffnen.
Gesuchssteller
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Versand: 1. September 2015
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):
• A._______ • Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.