Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung an der Adresse X_____ 2, Z_____ (Parzelle Nr. ___). Das Haus steht an einer Quartierstrasse ohne Trottoir und verfügt über zwei Zugänge. Ein Zugang führt vom Nor- drand des Vorplatzes über eine Treppe mit rund acht Stufen und einem geschwungenen Zu- gangsweg zur Haustüre an der nördlichen Seitenfassade. Der andere Zugang erfolgt über den grösstenteils überdachten, breiten Vorplatz am Autoabstellplatz vorbei zur ebenerdigen Eingangs- türe der Einliegerwohnung. Diese ist rund 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der aktuelle Hausbriefkasten befindet sich an der Grundstücksgrenze, links des Treppenaufgangs zur Haus- türe, und ist an einem mobilen Metallgestell festgemacht.
2. Beim Bau der Liegenschaft in den 1960er Jahren wurde der Hausbriefkasten bei der Haustüre an der Nordfassade integriert. In den 80er Jahren versetzte der Gesuchsteller nach Aufforderung der Post den Briefkasten und baute ihn bei der Türe zur Einliegerwohnung am hinteren Ende des Vor- platzes, rund 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein. 2015 wurde der Gesuchsteller von der Post aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 9. Juli 2015, gelangte der Gesuchsteller darauf erstmals an die PostCom. Er äusserte darin den Wunsch, den Hausbriefkasten unter das Vordach des Vorplatzes, rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang, aufstellen zu können, und begründete dies mit der guten Erreichbarkeit und den Erleichterungen für ihn und seine Ehefrau namentlich im Winter, da am von der Post gewünschten Standort an der Grundstücksgrenze in den Wintermonaten ein Schneewalm liege. Zudem verwies er auf sein rechthohes Alter und mehrere Spitalaufenthalte, namentlich wegen einer Herzoperation. Die Post teilte mit E-Mail vom 31. Juli 2015 mit, dass der Gesuchsteller einen mobilen Briefkasten an der Grundstücksgrenze habe, und stellte in Aussicht, mit dem Gesuchsteller ein klärendes Gespräch führen und abklären zu wollen, ob ein Ausnahme- tatbestand nach Art. 75 VPG vorliege. Das Fachsekretariat der PostCom informierte den Gesuch- steller in der Folge entsprechend und wies ihn auf die Möglichkeit hin, ein Gesuch zu stellen, sollte keine Einigung zustande kommen.
3. Mit Gesuch vom 24. Januar 2017 gelangte der Gesuchsteller wieder an die PostCom und bean- tragte die Versetzung des Hausbriefkastens um einige Meter unter das «Garagendach», rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang. Er begründete dies mit dem Gesundheitszustand und dem Alter von ihm und seiner Ehefrau. Die Schneeräumung könnte bei Versetzung des Briefkas- tens problemlos erfolgen, und für ihn würde der beantragte Standort eine gewaltige Erleichterung darstellen. Der Gesuchsteller belegte dies mit Fotos des beinahe vollständig von einem Schnee- haufen zugedeckten Briefkastens. Die PostCom leitete daraufhin ein Verfahren ein. Mit Schreiben vom 20. März 2017 gab der Gesuchsteller die Distanz für die gewünschte Verschiebung um 2.60 m an und reichte ein ärztliches Zeugnis eines Facharztes für innere Medizin vom 17. März 2017 ein. Dieses besagt, dass der Gesuchsteller «_____________________________________ ______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________» Die Ehefrau des Gesuchstellers leide zudem _______________________________________. Weiter hielt der Arzt fest: «Es käme dem Ehepaar aus gesundheitlicher Sicht sicher sehr entgegen, wenn sie ihren Briefkasten einige Meter versetzen dürften um diesen unter ein Vordach zu bringen. Ich glaube nicht, dass der Briefträger durch eine Versetzung des Briefkastens in seiner Arbeitsverrich- tung eingeschränkt würde.»
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2017 die Abweisung des Gesuchs, wo- bei sie fälschlicherweise davon ausging, dass der Gesuchsteller den Briefkasten bei der Ein- gangstüre zur Einliegerwohnung reaktivieren wolle. Sie zeigte einen alternativen Standort an der Strasse rechts des Vorplatzes auf. Zudem informierte sie, ein Gespräch mit dem Gesuchsteller im Sommer 2015 habe ergeben, dass der Standort an der Grundstückgrenze sowohl den Bedürfnis- sen der Post als auch denjenigen des Gesuchstellers gerecht werde. In Bezug auf das Arztzeug- nis stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass dieses den Ausnahmetatbestand wegen ge- sundheitlichen Gründen nicht zu erhärten vermöge, da daraus nicht hervorgehe, dass die
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Umsetzung der Standortbestimmungen nach Art. 74 Abs. 1 VPG beim Gesuchsteller zu einer un- zumutbaren Härte führen würde. Gegen die Annahme einer unzumutbaren Härte brachte die Post zudem vor, dass der Gesuchsteller ein Auto besitze und dieses auch regelmässig benütze. Zu- dem behauptete die Post, der Gesuchsteller werde in den Wintermonaten jeweils beim Skifahren gesehen. Die Post erachtete den vorgebrachten Gesundheitszustand des Gesuchstellers deshalb als Schutzbehauptung, zumal er sich bereits zu Beginn der Umsetzung der Standortvorschriften vehement gegen die Versetzung des Briefkastenstandortes an die Grundstücksgrenze gewehrt hätte. Die Gespräche mit dem Gesuchsteller vor Ort hätten die Post nicht davon überzeugen kön- nen, dass sein Gesundheitszustand einen Standort beim Hauseingang rechtfertigen würde. Auf Hinweis der PostCom, dass der Gesuchsteller nicht den Standort beim Hauseingang (zur Ein- liegerwohnung) beantrage, sondern rechts des Treppenaufgangs zum Eingang an der Nordfas- sade, informierte die Post mit Schreiben vom 14. Juni 2017, an ihrem Antrag festzuhalten. Der Standort rechts neben dem Treppenaufgang hätte laut Post zur Folge, dass der Zustellbote ein Wendemanöver auf dem mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz ausführen müsste. Dieses Wendemanöver würde durch unter dem Vordach parkierte Fahrzeuge zusätzlich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Die Zustellung würde durch diesen Standort unnötigerweise ineffizient gestaltet und verlangsamt. Einen Beleg für das vorgebrachte Gespräch mit dem Gesuchsteller im Sommer 2015 konnte die Post nicht erbringen. Weiter stellte die Post die Nützlichkeit des vom Gesuchsteller beantragten Briefkastenstandorts im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand in Frage. Der Gesuchsteller müsse ohnehin mehrere Treppenstufen ohne Geländer emporsteigen.
5. In seinen Schlussbemerkungen vom 6. Oktober 2017 verneinte der Gesuchsteller die Notwendig- keit eines zusätzlichen Wendemanövers sowie die Behinderung der Zustellung durch das par- kierte Auto und bestritt den Mehraufwand bei der Bedienung des beantragten Briefkastenstand- orts. Zudem bestritt er, dass im Sommer 2015 ein Gespräch mit der Post über seinen Gesundheitszustand stattgefunden habe. Er verwies auf zwei weitere Spitalaufenthalte, die er in- zwischen gehabt habe sowie auf die Lungenkrebserkrankung seiner Ehefrau. Weiter gab er be- kannt, dass die geländerlose Treppe zum Hauseingang an der Nordfassade von ihm und seiner Ehefrau nicht benutzt würde. Er gelange vom Wohnraum über eine kurze Stiege mit Geländer in den Büroraum in der Einliegerwohnung im Parterre und von dort nach draussen. Ausserdem infor- mierte er, seit sechs Jahren nicht mehr Ski zu fahren, und wies er nochmals auf die Probleme bei der Schneeräumung beim bestehenden Briefkastenstandort hin.
6. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf die Stellungnahmen vom 27. April und 14. Juni 2017.
II. Erwägungen
7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen einen Briefkasten einzurichten, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1
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VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Von den Standortbestim- mungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Um- setzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde. Diese Ausnahmen erlauben damit eine Abweichung von der Interessensabwägung nach Art. 74 VPG (Erläuterungsbericht VPG zu Art. 75). Abweichungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerschaft der Liegenschaft zu regeln. Die Postdienste- anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung an- bieten, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG).
10. Der vom Gesuchsteller beantragte Briefkastenstandort rechts des Treppenaufgangs unter dem Vordach des Vorlatzes ist rund vier Meter von der Grundstücksgrenze bzw. der Fahrbahn entfernt (gemessen ab Grundstücksplan) und liegt daher nicht an der Grundstücksgrenze. Er entspricht somit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Geschäft- oder Mehrfamilienhaus liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.
11. Der Gesuchsteller bringt gesundheitliche Gründe für die Rückversetzung des Hausbriefkastens vor. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob vorliegend eine Ausnahmesituation nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG liegt. Diese setzt voraus, dass der bestehende Briefkasten am regulären Standort beim Gesuchsteller und seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führt.
12. Der Gesuchsteller belegt mit einem Arztzeugnis, dass er eine koronare Herzkrankheit hat, die mit einer schweren Herzinsuffizienz einherging; er ist Träger eines ICD [implantierbarer kardioverter Defibrillator, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Implantierbarer_Kardioverter-Defibrillator; zuletzt be- sucht am 31.07.2018]. Seine Ehefrau leidet an einer schweren chronischen Lungenerkrankung. Den Schilderungen des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er immer wieder Spitalaufenthalte hatte, namentlich mehrere Herzoperationen, und seine Frau an Lungenkrebs leidet. Gesundheitli- che Gründe liegen damit vor.
13. Entgegen der Auffassung der Post stellt der jetzige Standort für den Gesuchsteller und seine Ehe- frau nicht wegen der Distanz zum Hauseingang, sondern wegen der Schneeräumung im Winter ein Problem dar. Der Briefkasten verschwinde im Winter unter einem Schneehaufen, der die Er- reichbarkeit des Briefkastens stark erschwere. Der Gesuchsteller belegt dies mit einer Fotodoku- mentation die Schneesituation im Winter, die aufzeigt, dass sowohl beim bestehenden Standort wie auch beim von der Post vorgeschlagenen Alternativstandort am gegenüberliegenden Rand des Vorplatzes eine grosse Menge Schnee liegt. Gemäss ständiger Praxis der PostCom liegt die Schneeräumung auf privatem Grund grundsätz- lich in der Verantwortung der Eigentümer bzw. Bewohner, welche dafür zu sorgen haben, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl. u.a. Verfügungen der PostCom 5/2018 vom 3. Mail 2018, Ziff. 20, und 18/2017 vom 5. Oktober 2017, Ziff. 14; www.postcom.admin.ch). Im vorliegenden Fall ist jedoch für die PostCom klar erstellt, dass die Schneeräumung am beste- henden Standort – angesichts der dargelegten Erkrankungen und der nicht gerade schneearmen Lage auf gut 700 m ü.M. – zu unzumutbaren Härten nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG führt. Der vom Gesuchsteller beantragte, knapp drei Meter nach hinten versetzte Standort befindet sich un-
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ter dem Vordach und ermöglicht im Winter sowohl der Post als auch dem Gesuchsteller und sei- ner Ehefrau den Zugang ohne beschwerliches und potenziell gefährliches Freilegen des Briefkas- tens vom Schnee.
14. Unerheblich ist, dass der behandelnde Arzt im Arztzeugnis von einem blossen Entgegenkommen für das Ehepaar spricht, wenn der Briefkasten einige Meter versetzt würde. Die fehlenden Kennt- nisse des Arztes über die rechtlichen Vorgaben zum Briefkastenstandort können nicht zulasten des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Die nicht weiter spezifizierte und unbelegte Behaup- tung der Post, der Gesuchsteller werde im Winter jeweils beim Skifahren gesehen, wird vom Ge- suchsteller glaubwürdig bestritten. Dass gemäss Vorbringen der Post das Ehepaar über ein Auto verfügt und dieses benutzt, steht nicht im Zusammenhang mit den belegten Krankheiten und hat keinen Einfluss auf das Ergebnis.
15. Der vom Gesuchsteller beantragte Standort rechts des Treppenaufgangs kann - entgegen den Vorbringen der Post – mit dem Zustellfahrzeug ohne Wendemanöver in einem Bogen erreicht werden. Wie auf der Fotodokumentation ersichtlich, ist die Erreichbarkeit nicht durch das parkierte Auto unter dem Vordach beeinträchtigt. Aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze von rund vier Metern entsteht der Post bei der Zustellung ein geringfügiger Mehraufwand, der aber an- gesichts der unzumutbaren Härten beim Gesuchsteller und seiner Ehefrau als zumutbar und ver- hältnismässig zu werten ist.
16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze beim Gesuchsteller und seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten ge- mäss Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG führt. Der Briefkasten kann daher an den beantragten Ort unter dem Vordach rechts des Treppenaufgangs versetzt werden. Die Post ist verpflichtet, die Hauszu- stellung an diesem Standort aufzunehmen.
17. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post CH AG mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung an der Adresse X_____ 2, Z_____ (Parzelle Nr. ___). Das Haus steht an einer Quartierstrasse ohne Trottoir und verfügt über zwei Zugänge. Ein Zugang führt vom Nor- drand des Vorplatzes über eine Treppe mit rund acht Stufen und einem geschwungenen Zu- gangsweg zur Haustüre an der nördlichen Seitenfassade. Der andere Zugang erfolgt über den grösstenteils überdachten, breiten Vorplatz am Autoabstellplatz vorbei zur ebenerdigen Eingangs- türe der Einliegerwohnung. Diese ist rund 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der aktuelle Hausbriefkasten befindet sich an der Grundstücksgrenze, links des Treppenaufgangs zur Haus- türe, und ist an einem mobilen Metallgestell festgemacht.
E. 2 Beim Bau der Liegenschaft in den 1960er Jahren wurde der Hausbriefkasten bei der Haustüre an der Nordfassade integriert. In den 80er Jahren versetzte der Gesuchsteller nach Aufforderung der Post den Briefkasten und baute ihn bei der Türe zur Einliegerwohnung am hinteren Ende des Vor- platzes, rund 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein. 2015 wurde der Gesuchsteller von der Post aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 9. Juli 2015, gelangte der Gesuchsteller darauf erstmals an die PostCom. Er äusserte darin den Wunsch, den Hausbriefkasten unter das Vordach des Vorplatzes, rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang, aufstellen zu können, und begründete dies mit der guten Erreichbarkeit und den Erleichterungen für ihn und seine Ehefrau namentlich im Winter, da am von der Post gewünschten Standort an der Grundstücksgrenze in den Wintermonaten ein Schneewalm liege. Zudem verwies er auf sein rechthohes Alter und mehrere Spitalaufenthalte, namentlich wegen einer Herzoperation. Die Post teilte mit E-Mail vom 31. Juli 2015 mit, dass der Gesuchsteller einen mobilen Briefkasten an der Grundstücksgrenze habe, und stellte in Aussicht, mit dem Gesuchsteller ein klärendes Gespräch führen und abklären zu wollen, ob ein Ausnahme- tatbestand nach Art. 75 VPG vorliege. Das Fachsekretariat der PostCom informierte den Gesuch- steller in der Folge entsprechend und wies ihn auf die Möglichkeit hin, ein Gesuch zu stellen, sollte keine Einigung zustande kommen.
E. 3 Mit Gesuch vom 24. Januar 2017 gelangte der Gesuchsteller wieder an die PostCom und bean- tragte die Versetzung des Hausbriefkastens um einige Meter unter das «Garagendach», rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang. Er begründete dies mit dem Gesundheitszustand und dem Alter von ihm und seiner Ehefrau. Die Schneeräumung könnte bei Versetzung des Briefkas- tens problemlos erfolgen, und für ihn würde der beantragte Standort eine gewaltige Erleichterung darstellen. Der Gesuchsteller belegte dies mit Fotos des beinahe vollständig von einem Schnee- haufen zugedeckten Briefkastens. Die PostCom leitete daraufhin ein Verfahren ein. Mit Schreiben vom 20. März 2017 gab der Gesuchsteller die Distanz für die gewünschte Verschiebung um 2.60 m an und reichte ein ärztliches Zeugnis eines Facharztes für innere Medizin vom 17. März 2017 ein. Dieses besagt, dass der Gesuchsteller «_____________________________________ ______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________» Die Ehefrau des Gesuchstellers leide zudem _______________________________________. Weiter hielt der Arzt fest: «Es käme dem Ehepaar aus gesundheitlicher Sicht sicher sehr entgegen, wenn sie ihren Briefkasten einige Meter versetzen dürften um diesen unter ein Vordach zu bringen. Ich glaube nicht, dass der Briefträger durch eine Versetzung des Briefkastens in seiner Arbeitsverrich- tung eingeschränkt würde.»
E. 4 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2017 die Abweisung des Gesuchs, wo- bei sie fälschlicherweise davon ausging, dass der Gesuchsteller den Briefkasten bei der Ein- gangstüre zur Einliegerwohnung reaktivieren wolle. Sie zeigte einen alternativen Standort an der Strasse rechts des Vorplatzes auf. Zudem informierte sie, ein Gespräch mit dem Gesuchsteller im Sommer 2015 habe ergeben, dass der Standort an der Grundstückgrenze sowohl den Bedürfnis- sen der Post als auch denjenigen des Gesuchstellers gerecht werde. In Bezug auf das Arztzeug- nis stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass dieses den Ausnahmetatbestand wegen ge- sundheitlichen Gründen nicht zu erhärten vermöge, da daraus nicht hervorgehe, dass die
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Umsetzung der Standortbestimmungen nach Art. 74 Abs. 1 VPG beim Gesuchsteller zu einer un- zumutbaren Härte führen würde. Gegen die Annahme einer unzumutbaren Härte brachte die Post zudem vor, dass der Gesuchsteller ein Auto besitze und dieses auch regelmässig benütze. Zu- dem behauptete die Post, der Gesuchsteller werde in den Wintermonaten jeweils beim Skifahren gesehen. Die Post erachtete den vorgebrachten Gesundheitszustand des Gesuchstellers deshalb als Schutzbehauptung, zumal er sich bereits zu Beginn der Umsetzung der Standortvorschriften vehement gegen die Versetzung des Briefkastenstandortes an die Grundstücksgrenze gewehrt hätte. Die Gespräche mit dem Gesuchsteller vor Ort hätten die Post nicht davon überzeugen kön- nen, dass sein Gesundheitszustand einen Standort beim Hauseingang rechtfertigen würde. Auf Hinweis der PostCom, dass der Gesuchsteller nicht den Standort beim Hauseingang (zur Ein- liegerwohnung) beantrage, sondern rechts des Treppenaufgangs zum Eingang an der Nordfas- sade, informierte die Post mit Schreiben vom 14. Juni 2017, an ihrem Antrag festzuhalten. Der Standort rechts neben dem Treppenaufgang hätte laut Post zur Folge, dass der Zustellbote ein Wendemanöver auf dem mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz ausführen müsste. Dieses Wendemanöver würde durch unter dem Vordach parkierte Fahrzeuge zusätzlich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Die Zustellung würde durch diesen Standort unnötigerweise ineffizient gestaltet und verlangsamt. Einen Beleg für das vorgebrachte Gespräch mit dem Gesuchsteller im Sommer 2015 konnte die Post nicht erbringen. Weiter stellte die Post die Nützlichkeit des vom Gesuchsteller beantragten Briefkastenstandorts im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand in Frage. Der Gesuchsteller müsse ohnehin mehrere Treppenstufen ohne Geländer emporsteigen.
E. 5 In seinen Schlussbemerkungen vom 6. Oktober 2017 verneinte der Gesuchsteller die Notwendig- keit eines zusätzlichen Wendemanövers sowie die Behinderung der Zustellung durch das par- kierte Auto und bestritt den Mehraufwand bei der Bedienung des beantragten Briefkastenstand- orts. Zudem bestritt er, dass im Sommer 2015 ein Gespräch mit der Post über seinen Gesundheitszustand stattgefunden habe. Er verwies auf zwei weitere Spitalaufenthalte, die er in- zwischen gehabt habe sowie auf die Lungenkrebserkrankung seiner Ehefrau. Weiter gab er be- kannt, dass die geländerlose Treppe zum Hauseingang an der Nordfassade von ihm und seiner Ehefrau nicht benutzt würde. Er gelange vom Wohnraum über eine kurze Stiege mit Geländer in den Büroraum in der Einliegerwohnung im Parterre und von dort nach draussen. Ausserdem infor- mierte er, seit sechs Jahren nicht mehr Ski zu fahren, und wies er nochmals auf die Probleme bei der Schneeräumung beim bestehenden Briefkastenstandort hin.
E. 6 Die Post verzichtete mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf die Stellungnahmen vom 27. April und 14. Juni 2017.
II. Erwägungen
E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen einen Briefkasten einzurichten, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 9 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1
4/6
VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Von den Standortbestim- mungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Um- setzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde. Diese Ausnahmen erlauben damit eine Abweichung von der Interessensabwägung nach Art. 74 VPG (Erläuterungsbericht VPG zu Art. 75). Abweichungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerschaft der Liegenschaft zu regeln. Die Postdienste- anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung an- bieten, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG).
E. 10 Der vom Gesuchsteller beantragte Briefkastenstandort rechts des Treppenaufgangs unter dem Vordach des Vorlatzes ist rund vier Meter von der Grundstücksgrenze bzw. der Fahrbahn entfernt (gemessen ab Grundstücksplan) und liegt daher nicht an der Grundstücksgrenze. Er entspricht somit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Geschäft- oder Mehrfamilienhaus liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.
E. 11 Der Gesuchsteller bringt gesundheitliche Gründe für die Rückversetzung des Hausbriefkastens vor. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob vorliegend eine Ausnahmesituation nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG liegt. Diese setzt voraus, dass der bestehende Briefkasten am regulären Standort beim Gesuchsteller und seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führt.
E. 12 Der Gesuchsteller belegt mit einem Arztzeugnis, dass er eine koronare Herzkrankheit hat, die mit einer schweren Herzinsuffizienz einherging; er ist Träger eines ICD [implantierbarer kardioverter Defibrillator, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Implantierbarer_Kardioverter-Defibrillator; zuletzt be- sucht am 31.07.2018]. Seine Ehefrau leidet an einer schweren chronischen Lungenerkrankung. Den Schilderungen des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er immer wieder Spitalaufenthalte hatte, namentlich mehrere Herzoperationen, und seine Frau an Lungenkrebs leidet. Gesundheitli- che Gründe liegen damit vor.
E. 13 Entgegen der Auffassung der Post stellt der jetzige Standort für den Gesuchsteller und seine Ehe- frau nicht wegen der Distanz zum Hauseingang, sondern wegen der Schneeräumung im Winter ein Problem dar. Der Briefkasten verschwinde im Winter unter einem Schneehaufen, der die Er- reichbarkeit des Briefkastens stark erschwere. Der Gesuchsteller belegt dies mit einer Fotodoku- mentation die Schneesituation im Winter, die aufzeigt, dass sowohl beim bestehenden Standort wie auch beim von der Post vorgeschlagenen Alternativstandort am gegenüberliegenden Rand des Vorplatzes eine grosse Menge Schnee liegt. Gemäss ständiger Praxis der PostCom liegt die Schneeräumung auf privatem Grund grundsätz- lich in der Verantwortung der Eigentümer bzw. Bewohner, welche dafür zu sorgen haben, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl. u.a. Verfügungen der PostCom 5/2018 vom 3. Mail 2018, Ziff. 20, und 18/2017 vom 5. Oktober 2017, Ziff. 14; www.postcom.admin.ch). Im vorliegenden Fall ist jedoch für die PostCom klar erstellt, dass die Schneeräumung am beste- henden Standort – angesichts der dargelegten Erkrankungen und der nicht gerade schneearmen Lage auf gut 700 m ü.M. – zu unzumutbaren Härten nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG führt. Der vom Gesuchsteller beantragte, knapp drei Meter nach hinten versetzte Standort befindet sich un-
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ter dem Vordach und ermöglicht im Winter sowohl der Post als auch dem Gesuchsteller und sei- ner Ehefrau den Zugang ohne beschwerliches und potenziell gefährliches Freilegen des Briefkas- tens vom Schnee.
E. 14 Unerheblich ist, dass der behandelnde Arzt im Arztzeugnis von einem blossen Entgegenkommen für das Ehepaar spricht, wenn der Briefkasten einige Meter versetzt würde. Die fehlenden Kennt- nisse des Arztes über die rechtlichen Vorgaben zum Briefkastenstandort können nicht zulasten des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Die nicht weiter spezifizierte und unbelegte Behaup- tung der Post, der Gesuchsteller werde im Winter jeweils beim Skifahren gesehen, wird vom Ge- suchsteller glaubwürdig bestritten. Dass gemäss Vorbringen der Post das Ehepaar über ein Auto verfügt und dieses benutzt, steht nicht im Zusammenhang mit den belegten Krankheiten und hat keinen Einfluss auf das Ergebnis.
E. 15 Der vom Gesuchsteller beantragte Standort rechts des Treppenaufgangs kann - entgegen den Vorbringen der Post – mit dem Zustellfahrzeug ohne Wendemanöver in einem Bogen erreicht werden. Wie auf der Fotodokumentation ersichtlich, ist die Erreichbarkeit nicht durch das parkierte Auto unter dem Vordach beeinträchtigt. Aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze von rund vier Metern entsteht der Post bei der Zustellung ein geringfügiger Mehraufwand, der aber an- gesichts der unzumutbaren Härten beim Gesuchsteller und seiner Ehefrau als zumutbar und ver- hältnismässig zu werten ist.
E. 16 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze beim Gesuchsteller und seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten ge- mäss Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG führt. Der Briefkasten kann daher an den beantragten Ort unter dem Vordach rechts des Treppenaufgangs versetzt werden. Die Post ist verpflichtet, die Hauszu- stellung an diesem Standort aufzunehmen.
E. 17 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post CH AG mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Post wird verpflichtet, die Hauszustellung in den Briefkasten rechts des Treppenaufgangs unter dem Vordach zu erbringen.
- Die Verfahrenskosten von 200.- werden der Post CH AG auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 16/2018 vom 30. August 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum
in Sachen
A_____ X_____ 2, Z_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standort Hausbriefkasten
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I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung an der Adresse X_____ 2, Z_____ (Parzelle Nr. ___). Das Haus steht an einer Quartierstrasse ohne Trottoir und verfügt über zwei Zugänge. Ein Zugang führt vom Nor- drand des Vorplatzes über eine Treppe mit rund acht Stufen und einem geschwungenen Zu- gangsweg zur Haustüre an der nördlichen Seitenfassade. Der andere Zugang erfolgt über den grösstenteils überdachten, breiten Vorplatz am Autoabstellplatz vorbei zur ebenerdigen Eingangs- türe der Einliegerwohnung. Diese ist rund 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der aktuelle Hausbriefkasten befindet sich an der Grundstücksgrenze, links des Treppenaufgangs zur Haus- türe, und ist an einem mobilen Metallgestell festgemacht.
2. Beim Bau der Liegenschaft in den 1960er Jahren wurde der Hausbriefkasten bei der Haustüre an der Nordfassade integriert. In den 80er Jahren versetzte der Gesuchsteller nach Aufforderung der Post den Briefkasten und baute ihn bei der Türe zur Einliegerwohnung am hinteren Ende des Vor- platzes, rund 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein. 2015 wurde der Gesuchsteller von der Post aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 9. Juli 2015, gelangte der Gesuchsteller darauf erstmals an die PostCom. Er äusserte darin den Wunsch, den Hausbriefkasten unter das Vordach des Vorplatzes, rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang, aufstellen zu können, und begründete dies mit der guten Erreichbarkeit und den Erleichterungen für ihn und seine Ehefrau namentlich im Winter, da am von der Post gewünschten Standort an der Grundstücksgrenze in den Wintermonaten ein Schneewalm liege. Zudem verwies er auf sein rechthohes Alter und mehrere Spitalaufenthalte, namentlich wegen einer Herzoperation. Die Post teilte mit E-Mail vom 31. Juli 2015 mit, dass der Gesuchsteller einen mobilen Briefkasten an der Grundstücksgrenze habe, und stellte in Aussicht, mit dem Gesuchsteller ein klärendes Gespräch führen und abklären zu wollen, ob ein Ausnahme- tatbestand nach Art. 75 VPG vorliege. Das Fachsekretariat der PostCom informierte den Gesuch- steller in der Folge entsprechend und wies ihn auf die Möglichkeit hin, ein Gesuch zu stellen, sollte keine Einigung zustande kommen.
3. Mit Gesuch vom 24. Januar 2017 gelangte der Gesuchsteller wieder an die PostCom und bean- tragte die Versetzung des Hausbriefkastens um einige Meter unter das «Garagendach», rechts des Treppenaufgangs zum Hauseingang. Er begründete dies mit dem Gesundheitszustand und dem Alter von ihm und seiner Ehefrau. Die Schneeräumung könnte bei Versetzung des Briefkas- tens problemlos erfolgen, und für ihn würde der beantragte Standort eine gewaltige Erleichterung darstellen. Der Gesuchsteller belegte dies mit Fotos des beinahe vollständig von einem Schnee- haufen zugedeckten Briefkastens. Die PostCom leitete daraufhin ein Verfahren ein. Mit Schreiben vom 20. März 2017 gab der Gesuchsteller die Distanz für die gewünschte Verschiebung um 2.60 m an und reichte ein ärztliches Zeugnis eines Facharztes für innere Medizin vom 17. März 2017 ein. Dieses besagt, dass der Gesuchsteller «_____________________________________ ______________________________________________________________________________ _______________________________________________________________________» Die Ehefrau des Gesuchstellers leide zudem _______________________________________. Weiter hielt der Arzt fest: «Es käme dem Ehepaar aus gesundheitlicher Sicht sicher sehr entgegen, wenn sie ihren Briefkasten einige Meter versetzen dürften um diesen unter ein Vordach zu bringen. Ich glaube nicht, dass der Briefträger durch eine Versetzung des Briefkastens in seiner Arbeitsverrich- tung eingeschränkt würde.»
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2017 die Abweisung des Gesuchs, wo- bei sie fälschlicherweise davon ausging, dass der Gesuchsteller den Briefkasten bei der Ein- gangstüre zur Einliegerwohnung reaktivieren wolle. Sie zeigte einen alternativen Standort an der Strasse rechts des Vorplatzes auf. Zudem informierte sie, ein Gespräch mit dem Gesuchsteller im Sommer 2015 habe ergeben, dass der Standort an der Grundstückgrenze sowohl den Bedürfnis- sen der Post als auch denjenigen des Gesuchstellers gerecht werde. In Bezug auf das Arztzeug- nis stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass dieses den Ausnahmetatbestand wegen ge- sundheitlichen Gründen nicht zu erhärten vermöge, da daraus nicht hervorgehe, dass die
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Umsetzung der Standortbestimmungen nach Art. 74 Abs. 1 VPG beim Gesuchsteller zu einer un- zumutbaren Härte führen würde. Gegen die Annahme einer unzumutbaren Härte brachte die Post zudem vor, dass der Gesuchsteller ein Auto besitze und dieses auch regelmässig benütze. Zu- dem behauptete die Post, der Gesuchsteller werde in den Wintermonaten jeweils beim Skifahren gesehen. Die Post erachtete den vorgebrachten Gesundheitszustand des Gesuchstellers deshalb als Schutzbehauptung, zumal er sich bereits zu Beginn der Umsetzung der Standortvorschriften vehement gegen die Versetzung des Briefkastenstandortes an die Grundstücksgrenze gewehrt hätte. Die Gespräche mit dem Gesuchsteller vor Ort hätten die Post nicht davon überzeugen kön- nen, dass sein Gesundheitszustand einen Standort beim Hauseingang rechtfertigen würde. Auf Hinweis der PostCom, dass der Gesuchsteller nicht den Standort beim Hauseingang (zur Ein- liegerwohnung) beantrage, sondern rechts des Treppenaufgangs zum Eingang an der Nordfas- sade, informierte die Post mit Schreiben vom 14. Juni 2017, an ihrem Antrag festzuhalten. Der Standort rechts neben dem Treppenaufgang hätte laut Post zur Folge, dass der Zustellbote ein Wendemanöver auf dem mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz ausführen müsste. Dieses Wendemanöver würde durch unter dem Vordach parkierte Fahrzeuge zusätzlich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Die Zustellung würde durch diesen Standort unnötigerweise ineffizient gestaltet und verlangsamt. Einen Beleg für das vorgebrachte Gespräch mit dem Gesuchsteller im Sommer 2015 konnte die Post nicht erbringen. Weiter stellte die Post die Nützlichkeit des vom Gesuchsteller beantragten Briefkastenstandorts im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand in Frage. Der Gesuchsteller müsse ohnehin mehrere Treppenstufen ohne Geländer emporsteigen.
5. In seinen Schlussbemerkungen vom 6. Oktober 2017 verneinte der Gesuchsteller die Notwendig- keit eines zusätzlichen Wendemanövers sowie die Behinderung der Zustellung durch das par- kierte Auto und bestritt den Mehraufwand bei der Bedienung des beantragten Briefkastenstand- orts. Zudem bestritt er, dass im Sommer 2015 ein Gespräch mit der Post über seinen Gesundheitszustand stattgefunden habe. Er verwies auf zwei weitere Spitalaufenthalte, die er in- zwischen gehabt habe sowie auf die Lungenkrebserkrankung seiner Ehefrau. Weiter gab er be- kannt, dass die geländerlose Treppe zum Hauseingang an der Nordfassade von ihm und seiner Ehefrau nicht benutzt würde. Er gelange vom Wohnraum über eine kurze Stiege mit Geländer in den Büroraum in der Einliegerwohnung im Parterre und von dort nach draussen. Ausserdem infor- mierte er, seit sechs Jahren nicht mehr Ski zu fahren, und wies er nochmals auf die Probleme bei der Schneeräumung beim bestehenden Briefkastenstandort hin.
6. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf die Stellungnahmen vom 27. April und 14. Juni 2017.
II. Erwägungen
7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die Verpflichtung, für die Zustellung von Postsendungen einen Briefkasten einzurichten, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1
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VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Von den Standortbestim- mungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Um- setzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde. Diese Ausnahmen erlauben damit eine Abweichung von der Interessensabwägung nach Art. 74 VPG (Erläuterungsbericht VPG zu Art. 75). Abweichungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentümerschaft der Liegenschaft zu regeln. Die Postdienste- anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung an- bieten, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG).
10. Der vom Gesuchsteller beantragte Briefkastenstandort rechts des Treppenaufgangs unter dem Vordach des Vorlatzes ist rund vier Meter von der Grundstücksgrenze bzw. der Fahrbahn entfernt (gemessen ab Grundstücksplan) und liegt daher nicht an der Grundstücksgrenze. Er entspricht somit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Geschäft- oder Mehrfamilienhaus liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.
11. Der Gesuchsteller bringt gesundheitliche Gründe für die Rückversetzung des Hausbriefkastens vor. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob vorliegend eine Ausnahmesituation nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG liegt. Diese setzt voraus, dass der bestehende Briefkasten am regulären Standort beim Gesuchsteller und seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führt.
12. Der Gesuchsteller belegt mit einem Arztzeugnis, dass er eine koronare Herzkrankheit hat, die mit einer schweren Herzinsuffizienz einherging; er ist Träger eines ICD [implantierbarer kardioverter Defibrillator, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Implantierbarer_Kardioverter-Defibrillator; zuletzt be- sucht am 31.07.2018]. Seine Ehefrau leidet an einer schweren chronischen Lungenerkrankung. Den Schilderungen des Gesuchstellers ist zu entnehmen, dass er immer wieder Spitalaufenthalte hatte, namentlich mehrere Herzoperationen, und seine Frau an Lungenkrebs leidet. Gesundheitli- che Gründe liegen damit vor.
13. Entgegen der Auffassung der Post stellt der jetzige Standort für den Gesuchsteller und seine Ehe- frau nicht wegen der Distanz zum Hauseingang, sondern wegen der Schneeräumung im Winter ein Problem dar. Der Briefkasten verschwinde im Winter unter einem Schneehaufen, der die Er- reichbarkeit des Briefkastens stark erschwere. Der Gesuchsteller belegt dies mit einer Fotodoku- mentation die Schneesituation im Winter, die aufzeigt, dass sowohl beim bestehenden Standort wie auch beim von der Post vorgeschlagenen Alternativstandort am gegenüberliegenden Rand des Vorplatzes eine grosse Menge Schnee liegt. Gemäss ständiger Praxis der PostCom liegt die Schneeräumung auf privatem Grund grundsätz- lich in der Verantwortung der Eigentümer bzw. Bewohner, welche dafür zu sorgen haben, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl. u.a. Verfügungen der PostCom 5/2018 vom 3. Mail 2018, Ziff. 20, und 18/2017 vom 5. Oktober 2017, Ziff. 14; www.postcom.admin.ch). Im vorliegenden Fall ist jedoch für die PostCom klar erstellt, dass die Schneeräumung am beste- henden Standort – angesichts der dargelegten Erkrankungen und der nicht gerade schneearmen Lage auf gut 700 m ü.M. – zu unzumutbaren Härten nach Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG führt. Der vom Gesuchsteller beantragte, knapp drei Meter nach hinten versetzte Standort befindet sich un-
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ter dem Vordach und ermöglicht im Winter sowohl der Post als auch dem Gesuchsteller und sei- ner Ehefrau den Zugang ohne beschwerliches und potenziell gefährliches Freilegen des Briefkas- tens vom Schnee.
14. Unerheblich ist, dass der behandelnde Arzt im Arztzeugnis von einem blossen Entgegenkommen für das Ehepaar spricht, wenn der Briefkasten einige Meter versetzt würde. Die fehlenden Kennt- nisse des Arztes über die rechtlichen Vorgaben zum Briefkastenstandort können nicht zulasten des Gesuchstellers berücksichtigt werden. Die nicht weiter spezifizierte und unbelegte Behaup- tung der Post, der Gesuchsteller werde im Winter jeweils beim Skifahren gesehen, wird vom Ge- suchsteller glaubwürdig bestritten. Dass gemäss Vorbringen der Post das Ehepaar über ein Auto verfügt und dieses benutzt, steht nicht im Zusammenhang mit den belegten Krankheiten und hat keinen Einfluss auf das Ergebnis.
15. Der vom Gesuchsteller beantragte Standort rechts des Treppenaufgangs kann - entgegen den Vorbringen der Post – mit dem Zustellfahrzeug ohne Wendemanöver in einem Bogen erreicht werden. Wie auf der Fotodokumentation ersichtlich, ist die Erreichbarkeit nicht durch das parkierte Auto unter dem Vordach beeinträchtigt. Aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze von rund vier Metern entsteht der Post bei der Zustellung ein geringfügiger Mehraufwand, der aber an- gesichts der unzumutbaren Härten beim Gesuchsteller und seiner Ehefrau als zumutbar und ver- hältnismässig zu werten ist.
16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze beim Gesuchsteller und seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten ge- mäss Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG führt. Der Briefkasten kann daher an den beantragten Ort unter dem Vordach rechts des Treppenaufgangs versetzt werden. Die Post ist verpflichtet, die Hauszu- stellung an diesem Standort aufzunehmen.
17. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post CH AG mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Post wird verpflichtet, die Hauszustellung in den Briefkasten rechts des Treppenaufgangs unter dem Vordach zu erbringen.
2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden der Post CH AG auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
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