Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das hypothetische Szenario gemäss aktualisiertem Dokument «Berechnung der Netto- kosten: Aktualisierung des hypothetischen Szenarios nach Art. 49 Abs. 2 VPG» vom 29. März 2021, wird genehmigt.
E. 2 Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf ____Franken festge- legt und sind von der Post zu tragen.
E. 3 Die vorliegende Verfügung wird veröffentlicht unter Abdeckung der Geschäftsgeheim- nisse und Personendaten.
Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe
Andrea Stegmann Präsidentin
Stv. Leiterin Fachsekretariat
3/3 PostCom-D-47633401/14 Aktenzeichen: PostCom-261.1-Szenario 2021
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Dispositiv
- Das hypothetische Szenario gemäss aktualisiertem Dokument «Berechnung der Netto- kosten: Aktualisierung des hypothetischen Szenarios nach Art. 49 Abs. 2 VPG» vom 29. März 2021, wird genehmigt.
- Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf ____Franken festge- legt und sind von der Post zu tragen.
- Die vorliegende Verfügung wird veröffentlicht unter Abdeckung der Geschäftsgeheim- nisse und Personendaten. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Andrea Stegmann Präsidentin Stv. Leiterin Fachsekretariat 3/3 PostCom-D-47633401/14 Aktenzeichen: PostCom-261.1-Szenario 2021 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-47633401/14
POST CH AG PostCom; wiv 3003 Bern
Sehr geehrter ____
Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 VPG ist die PostCom zuständig für die Genehmigung des Szena- rios ohne Verpflichtung zur Erbringung der Grundversorgung zwecks Berechnung der Netto- kosten. Die PostCom genehmigte erstmals das hypothetische Szenario am 26. August 2013. Am 6. Mai 2016 wurden Anpassungen und eine aktualisierte Version des hypothetischen Szenarios von der PostCom genehmigt. Am 20. Oktober 2020 reichte die Post einen Antrag auf Genehmigung von weiteren Anpas- sungen ein, da sich seit der letzten Aktualisierung das Poststellennetz verändert habe und die Datengrundlage des hypothetischen Szenarios anzupassen sei. Der Antrag stützte sich auf das Dokument «Berechnung der Nettokosten: Aktualisierung des hypothetischen Szenarios nach Art. 49 Abs. 2 VPG» vom 20. Oktober 2020.
Die PostCom forderte mit Brief vom 10. Dezember 2020 zusätzliche Informationen zu den Anpassungen. Diese Informationen wurden von der Post geliefert. Im Weiteren beantragte die Post ein aktualisiertes Dokument für die Berechnung der Nettokosten («Berechnung der Nettokosten: Aktualisierung des hypothetischen Szenarios nach Art. 49 Abs. 2 VPG») mit Stand vom 29. März 2021.
Vorliegend zur Genehmigung steht der Antrag der Post von 20. Oktober 2020, welcher sich auf das aktualisierte Dokument «Berechnung der Nettokosten: Aktualisierung des hypotheti- schen Szenarios nach Art. 49 Abs. 2 VPG» vom 29. März 2021 stützt. Verfügung 15/2021 betreffend Nettokosten: Anpassungen des hypothetischen Szenarios Aktenzeichen: PostCom-261.1 Bern, 28.10.2021 Einschreiben Post CH AG Regulatory Affairs ____ Wankdorfallee 4 3030 Bern
2/3 PostCom-D-47633401/14 Aktenzeichen: PostCom-261.1-Szenario 2021
Die PostCom gab am 25. Juni 2021 eine unabhängige Expertise bei der ____in Auftrag um die Annahmen und die Auswirkungen auf die Berechnungen der Nettokosten zusätzlich über- prüfen und plausibilisieren zu lassen. Insbesondere die Parameter zu den Barzahlungstrans- aktionen im hypothetischen Szenario waren zu analysieren. Die Post wurde diesbezüglich in- formiert. Die Post lieferte weitere Dokumente und Sensitivitätsanalysen an ____. Am 31. Au- gust 2021 wurde die Expertise von ____finalisiert und der PostCom zugestellt. Sie haben die Expertise zur Stellungnahme erhalten. Die PostCom hat alle relevanten Dokumente überprüft und hält folgendes fest:
Aus regulatorischer Sicht ist eine Aktualisierung der Berechnung der Nettokosten angebracht, insbesondere da seit den letzten Anpassungen des hypothetischen Szenarios rund fünf Jahre vergangen sind. Seither hat sich das reale Poststellennetz verändert. Die Datengrundlage ist anzupassen. Im Weiteren liegt durch die unabhängige Expertise eine Plausibilisierung der Parameter zu den Barzahlungstransaktionen, welche den Anpassungen des hypothetischen Szenarios zu- grunde liegen, vor. Auch die Erweiterung des gesetzlichen Grundversorgungsauftrag - die Umsetzung der «Mo- tion Candinas» (16.3848) mit der flächendeckenden Zustellung der abonnierten Zeitungen bis zur Mittagszeit - sollte künftig in die Nettokostenberechnung einbezogen werden. Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebührenreglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen ____Franken.
Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
1. Das hypothetische Szenario gemäss aktualisiertem Dokument «Berechnung der Netto- kosten: Aktualisierung des hypothetischen Szenarios nach Art. 49 Abs. 2 VPG» vom 29. März 2021, wird genehmigt. 2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf ____Franken festge- legt und sind von der Post zu tragen. 3. Die vorliegende Verfügung wird veröffentlicht unter Abdeckung der Geschäftsgeheim- nisse und Personendaten.
Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe
Andrea Stegmann Präsidentin
Stv. Leiterin Fachsekretariat
3/3 PostCom-D-47633401/14 Aktenzeichen: PostCom-261.1-Szenario 2021
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.