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VFG-15-2018

Verfügung 15/2018 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2018-08-30 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller bewohnt ein Einfamilienhaus an der W._______strasse in X._______. Sein Briefkasten befindet sich neben der Haustüre rund acht Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt. Der Briefkasten ist in die Hauswand integriert und verfügt lediglich über eine schmale, verti- kale Einwurföffnung. Die Briefsendungen fallen im Hausinnern in ein Schrankfach. Der Briefkasten hat kein Ablagefach und er weist gemäss den Vorbringen der Post nicht die erforderlichen Abmes- sungen auf. Die Pakete und andere Sendungen, die üblicherweise ins Ablagefach zugestellt wer- den, werden auf ein Brett neben der Haustüre gelegt.

2. Am 28. September 2017 schrieb der Gesuchsteller an die PostCom und ersuchte um eine einver- nehmliche Lösung. Er brachte vor, er sei bereit, einen verordnungskonformen Briefkasten bei der Haustüre aufzustellen, in den auch Pakete zugestellt werden könnten. Er wolle aber mit 86 Jahren die Postsendungen am Trockenen entgegennehmen und den Briefkasten deshalb nicht an der Grundstücksgrenze aufstellen. Der jetzige Standort sei beleuchtet und der Postbote könne bis 1 m an den Briefkasten heranfahren.

3. Am 4. Oktober 2017 forderte das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu einer Gesuchsergänzung auf und erstreckte ihm die Frist zu deren Einreichung bis zum 15. Dezember 2017 aufgrund der vom Gesuchsteller geltend gemachten gesundheitlichen Gründe.

4. Am 30. November 2017 bestätigte die Post CH AG die Weiterführung der Hauszustellung wäh- rend des Verfahrens vor der PostCom.

5. Am 12. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller die Gesuchsergänzung ein und beantragte, der Briefkastenstandort am Haus sei von der PostCom zu akzeptieren. Im Quartier gäbe es zahlreiche Liegenschaften mir einer gleichen oder schlechteren Zustellsituation. Am 14. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller ein Arztzeugnis ein.

6. Am 29. Dezember 2017 orientierte der Gesuchsteller die PostCom über seine Abwesenheit bis ca. Mitte März 2018.

7. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ge- suchs.

8. Am 6. Februar 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum

23. März 2018 ein.

9. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 stellte das Fachsekretariat fest, dass keine Schlussbemerkun- gen eingegangen waren, und schloss den Schriftenwechsel ab. Es stellte den Parteien den Ent- scheid der PostCom in Aussicht. II. Erwägungen

10. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

11. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Gesuchsteller ist als Eigen- tümer seines Einfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten und Pflichten berührt damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

3/4

12. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist ebenfalls in ihren Rechten und Pflichten be- rührt und damit Partei (Art. 6 VwVG).

13. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation nach Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegen- schaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im An- hang 1 der Postverordnung festgelegt (Art. 73 Abs. 1 und 2 VPG).

14. Streitig und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einerseits, ob der Briefkasten des Gesuchstellers den Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 VPG entspricht und andererseits, ob er am richtigen Standort steht. Der Briefkasten ist von aussen gesehen nicht als solcher erkennbar. Ein- zig der horizontale Einwurfschlitz in der Holzwand neben der Haustür tritt gegen aussen in Er- scheinung, und dies nur, wenn man vor der Haustür steht. Der Rest des "Briefkastens" befindet sich in einem Schuhschrank im Innern des Hauses und ist von aussen nicht sichtbar. Der Brief- kasten verfügt über kein Ablagefach.

15. Der Gesuchsteller bringt vor, er sei dazu bereit, den Briefkasten durch ein verordnungskonformes Modell beim Hauseingang zu ersetzen, aber nicht dazu, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Jener Standort komme für ihn wegen seiner leichten Gehbehinderung und der langen Abwesenheiten nicht in Frage.

Im Gegensatz dazu macht die Post geltend, bei einer Unterschreitung der Mindestmasse sei die Zustellung der verschiedenen Sendungen, wie Briefe, Zeitschriften, Zeitungen und Pakete nur un- ter Einbusse in der Effizienz möglich. Der Standort an der Haustür entspreche überdies nicht der Postverordnung und die Post sei deshalb nicht zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet.

16. Bei den in Anhang 1 zur Postverordnung angegebenen Massen handelt es sich um Mindest- masse. Die Norm nennt keine Spannweite, die unterschiedliche Abmessungen zulässt, oder eine offene Umschreibung für die Abmessungen von Briefkästen. Diese Bestimmung sieht deshalb kei- nen Beurteilungsspielraum vor, der von der rechtsanwendenden Behörde einzelfallbezogen wahr- genommen wird (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 427 ff.). Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten von aussen nicht klar als solcher erkennbar. Nur von nahe betrachtet, ist die Einwurföffnung in der Holzwand neben der Haustür erkennbar. Der Briefkasten ist nicht beschriftet und er verfügt über kein Ablagefach. Pakete werden deshalb auf einem Brett abgelegt, das an der Hauswand angebracht ist. Die vom Gesuchsteller verwen- dete Lösung entspricht damit klar nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG, und sie erschwert die effiziente Zustellung von Briefsendungen und Paketen. Die Post ist daher nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht weiter zur Zustellung von Postsendungen in diesen Briefkasten verpflichtet.

17. Der Gesuchsteller macht geltend, er sich bereit, den Briefkasten zu ersetzen, aber er möchte ihn an der bisherigen Stelle, rund 8 m von der Grundstücksgrenze und dem Trottoir entfernt aufstel- len. Er bringt des weiteren vor, er sei oft zur Kur abwesend und könne deshalb einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze nicht regelmässig leeren. Mit 86 Jahren wolle er die Post am Trocke- nen holen und dafür nicht bis an die Grundstücksgrenze über seinen Vorplatz gehen. Das zum Beleg eingereichte Arztzeugnis vom 13. Dezember 2017 attestiert ihm eine leichte Gehbehinde- rung seit einer Knieoperation im Jahr 2008.

18. Von den Standorten gemäss Art. 74 VPG kann abgewichen werden, wenn gesundheitliche Gründe zu unzumutbaren Härten führen. Solche sind indessen bei einer leichten Gehbehinderung

4/4

oder allein aufgrund des Alters des Gesuchstellers nicht gegeben. Ebenso sind die langen Abwe- senheiten des Gesuchstellers kein Grund für einen anderen Briefkastenstandort, da solche bei je- dem Liegenschaftseigentümer vorkommen können und die Postsendungen in solchen Fällen zu- rückbehalten oder umgeleitet werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze für alle Anbieter von Postdiensten am geringsten ist während vorliegend der Aufwand bei einer zusätzlich zurückzulegenden Strecke von 8 m bis zur Haustür und wieder zur Strasse zurück als übermässig anzusehen ist. Der Briefkastenstandort an der Haustür ist deshalb nicht zulässig.

19. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, noch andere Häuser verfügten über eine nicht konforme Brief- kastensituation. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch von den Vorschriften abweichende Briefkastenstandorte entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtspre- chung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9). Auch wenn die Post schrittweise vorgeht und nicht alle Eigentümer gleichzeitig auffordert, ihre Briefkästen zu versetzen, kann der Gesuchsteller daraus, dass die Post ihn erst im Jahr 2017 aufforderte, den Briefkasten zu versetzen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

20. Damit ist das Gesuch auf Beibehaltung des Standorts an der Haustür abzuweisen. Der Gesuch- steller hat den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, damit die Post gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c weiterhin zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist

21. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller bewohnt ein Einfamilienhaus an der W._______strasse in X._______. Sein Briefkasten befindet sich neben der Haustüre rund acht Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt. Der Briefkasten ist in die Hauswand integriert und verfügt lediglich über eine schmale, verti- kale Einwurföffnung. Die Briefsendungen fallen im Hausinnern in ein Schrankfach. Der Briefkasten hat kein Ablagefach und er weist gemäss den Vorbringen der Post nicht die erforderlichen Abmes- sungen auf. Die Pakete und andere Sendungen, die üblicherweise ins Ablagefach zugestellt wer- den, werden auf ein Brett neben der Haustüre gelegt.

E. 2 Am 28. September 2017 schrieb der Gesuchsteller an die PostCom und ersuchte um eine einver- nehmliche Lösung. Er brachte vor, er sei bereit, einen verordnungskonformen Briefkasten bei der Haustüre aufzustellen, in den auch Pakete zugestellt werden könnten. Er wolle aber mit 86 Jahren die Postsendungen am Trockenen entgegennehmen und den Briefkasten deshalb nicht an der Grundstücksgrenze aufstellen. Der jetzige Standort sei beleuchtet und der Postbote könne bis 1 m an den Briefkasten heranfahren.

E. 3 Am 4. Oktober 2017 forderte das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu einer Gesuchsergänzung auf und erstreckte ihm die Frist zu deren Einreichung bis zum 15. Dezember 2017 aufgrund der vom Gesuchsteller geltend gemachten gesundheitlichen Gründe.

E. 4 Am 30. November 2017 bestätigte die Post CH AG die Weiterführung der Hauszustellung wäh- rend des Verfahrens vor der PostCom.

E. 5 Am 12. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller die Gesuchsergänzung ein und beantragte, der Briefkastenstandort am Haus sei von der PostCom zu akzeptieren. Im Quartier gäbe es zahlreiche Liegenschaften mir einer gleichen oder schlechteren Zustellsituation. Am 14. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller ein Arztzeugnis ein.

E. 6 Am 29. Dezember 2017 orientierte der Gesuchsteller die PostCom über seine Abwesenheit bis ca. Mitte März 2018.

E. 7 Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ge- suchs.

E. 8 Am 6. Februar 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum

23. März 2018 ein.

E. 9 Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 stellte das Fachsekretariat fest, dass keine Schlussbemerkun- gen eingegangen waren, und schloss den Schriftenwechsel ab. Es stellte den Parteien den Ent- scheid der PostCom in Aussicht. II. Erwägungen

E. 10 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

E. 11 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Gesuchsteller ist als Eigen- tümer seines Einfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten und Pflichten berührt damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

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E. 12 Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist ebenfalls in ihren Rechten und Pflichten be- rührt und damit Partei (Art. 6 VwVG).

E. 13 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation nach Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegen- schaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im An- hang 1 der Postverordnung festgelegt (Art. 73 Abs. 1 und 2 VPG).

E. 14 Streitig und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einerseits, ob der Briefkasten des Gesuchstellers den Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 VPG entspricht und andererseits, ob er am richtigen Standort steht. Der Briefkasten ist von aussen gesehen nicht als solcher erkennbar. Ein- zig der horizontale Einwurfschlitz in der Holzwand neben der Haustür tritt gegen aussen in Er- scheinung, und dies nur, wenn man vor der Haustür steht. Der Rest des "Briefkastens" befindet sich in einem Schuhschrank im Innern des Hauses und ist von aussen nicht sichtbar. Der Brief- kasten verfügt über kein Ablagefach.

E. 15 Der Gesuchsteller bringt vor, er sei dazu bereit, den Briefkasten durch ein verordnungskonformes Modell beim Hauseingang zu ersetzen, aber nicht dazu, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Jener Standort komme für ihn wegen seiner leichten Gehbehinderung und der langen Abwesenheiten nicht in Frage.

Im Gegensatz dazu macht die Post geltend, bei einer Unterschreitung der Mindestmasse sei die Zustellung der verschiedenen Sendungen, wie Briefe, Zeitschriften, Zeitungen und Pakete nur un- ter Einbusse in der Effizienz möglich. Der Standort an der Haustür entspreche überdies nicht der Postverordnung und die Post sei deshalb nicht zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet.

E. 16 Bei den in Anhang 1 zur Postverordnung angegebenen Massen handelt es sich um Mindest- masse. Die Norm nennt keine Spannweite, die unterschiedliche Abmessungen zulässt, oder eine offene Umschreibung für die Abmessungen von Briefkästen. Diese Bestimmung sieht deshalb kei- nen Beurteilungsspielraum vor, der von der rechtsanwendenden Behörde einzelfallbezogen wahr- genommen wird (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 427 ff.). Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten von aussen nicht klar als solcher erkennbar. Nur von nahe betrachtet, ist die Einwurföffnung in der Holzwand neben der Haustür erkennbar. Der Briefkasten ist nicht beschriftet und er verfügt über kein Ablagefach. Pakete werden deshalb auf einem Brett abgelegt, das an der Hauswand angebracht ist. Die vom Gesuchsteller verwen- dete Lösung entspricht damit klar nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG, und sie erschwert die effiziente Zustellung von Briefsendungen und Paketen. Die Post ist daher nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht weiter zur Zustellung von Postsendungen in diesen Briefkasten verpflichtet.

E. 17 Der Gesuchsteller macht geltend, er sich bereit, den Briefkasten zu ersetzen, aber er möchte ihn an der bisherigen Stelle, rund 8 m von der Grundstücksgrenze und dem Trottoir entfernt aufstel- len. Er bringt des weiteren vor, er sei oft zur Kur abwesend und könne deshalb einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze nicht regelmässig leeren. Mit 86 Jahren wolle er die Post am Trocke- nen holen und dafür nicht bis an die Grundstücksgrenze über seinen Vorplatz gehen. Das zum Beleg eingereichte Arztzeugnis vom 13. Dezember 2017 attestiert ihm eine leichte Gehbehinde- rung seit einer Knieoperation im Jahr 2008.

E. 18 Von den Standorten gemäss Art. 74 VPG kann abgewichen werden, wenn gesundheitliche Gründe zu unzumutbaren Härten führen. Solche sind indessen bei einer leichten Gehbehinderung

4/4

oder allein aufgrund des Alters des Gesuchstellers nicht gegeben. Ebenso sind die langen Abwe- senheiten des Gesuchstellers kein Grund für einen anderen Briefkastenstandort, da solche bei je- dem Liegenschaftseigentümer vorkommen können und die Postsendungen in solchen Fällen zu- rückbehalten oder umgeleitet werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze für alle Anbieter von Postdiensten am geringsten ist während vorliegend der Aufwand bei einer zusätzlich zurückzulegenden Strecke von 8 m bis zur Haustür und wieder zur Strasse zurück als übermässig anzusehen ist. Der Briefkastenstandort an der Haustür ist deshalb nicht zulässig.

E. 19 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, noch andere Häuser verfügten über eine nicht konforme Brief- kastensituation. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch von den Vorschriften abweichende Briefkastenstandorte entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtspre- chung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9). Auch wenn die Post schrittweise vorgeht und nicht alle Eigentümer gleichzeitig auffordert, ihre Briefkästen zu versetzen, kann der Gesuchsteller daraus, dass die Post ihn erst im Jahr 2017 aufforderte, den Briefkasten zu versetzen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 20 Damit ist das Gesuch auf Beibehaltung des Standorts an der Haustür abzuweisen. Der Gesuch- steller hat den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, damit die Post gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c weiterhin zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist

E. 21 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.56838

Verfügung Nr. 15/2018 vom 30. August 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 18 10 2018

in Sachen

K._______

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandort

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I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller bewohnt ein Einfamilienhaus an der W._______strasse in X._______. Sein Briefkasten befindet sich neben der Haustüre rund acht Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt. Der Briefkasten ist in die Hauswand integriert und verfügt lediglich über eine schmale, verti- kale Einwurföffnung. Die Briefsendungen fallen im Hausinnern in ein Schrankfach. Der Briefkasten hat kein Ablagefach und er weist gemäss den Vorbringen der Post nicht die erforderlichen Abmes- sungen auf. Die Pakete und andere Sendungen, die üblicherweise ins Ablagefach zugestellt wer- den, werden auf ein Brett neben der Haustüre gelegt.

2. Am 28. September 2017 schrieb der Gesuchsteller an die PostCom und ersuchte um eine einver- nehmliche Lösung. Er brachte vor, er sei bereit, einen verordnungskonformen Briefkasten bei der Haustüre aufzustellen, in den auch Pakete zugestellt werden könnten. Er wolle aber mit 86 Jahren die Postsendungen am Trockenen entgegennehmen und den Briefkasten deshalb nicht an der Grundstücksgrenze aufstellen. Der jetzige Standort sei beleuchtet und der Postbote könne bis 1 m an den Briefkasten heranfahren.

3. Am 4. Oktober 2017 forderte das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu einer Gesuchsergänzung auf und erstreckte ihm die Frist zu deren Einreichung bis zum 15. Dezember 2017 aufgrund der vom Gesuchsteller geltend gemachten gesundheitlichen Gründe.

4. Am 30. November 2017 bestätigte die Post CH AG die Weiterführung der Hauszustellung wäh- rend des Verfahrens vor der PostCom.

5. Am 12. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller die Gesuchsergänzung ein und beantragte, der Briefkastenstandort am Haus sei von der PostCom zu akzeptieren. Im Quartier gäbe es zahlreiche Liegenschaften mir einer gleichen oder schlechteren Zustellsituation. Am 14. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller ein Arztzeugnis ein.

6. Am 29. Dezember 2017 orientierte der Gesuchsteller die PostCom über seine Abwesenheit bis ca. Mitte März 2018.

7. Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ge- suchs.

8. Am 6. Februar 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum

23. März 2018 ein.

9. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 stellte das Fachsekretariat fest, dass keine Schlussbemerkun- gen eingegangen waren, und schloss den Schriftenwechsel ab. Es stellte den Parteien den Ent- scheid der PostCom in Aussicht. II. Erwägungen

10. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Strei- tigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG).

11. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Gesuchsteller ist als Eigen- tümer seines Einfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten und Pflichten berührt damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

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12. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i.V.m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist ebenfalls in ihren Rechten und Pflichten be- rührt und damit Partei (Art. 6 VwVG).

13. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation nach Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbrief- kästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegen- schaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im An- hang 1 der Postverordnung festgelegt (Art. 73 Abs. 1 und 2 VPG).

14. Streitig und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einerseits, ob der Briefkasten des Gesuchstellers den Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 VPG entspricht und andererseits, ob er am richtigen Standort steht. Der Briefkasten ist von aussen gesehen nicht als solcher erkennbar. Ein- zig der horizontale Einwurfschlitz in der Holzwand neben der Haustür tritt gegen aussen in Er- scheinung, und dies nur, wenn man vor der Haustür steht. Der Rest des "Briefkastens" befindet sich in einem Schuhschrank im Innern des Hauses und ist von aussen nicht sichtbar. Der Brief- kasten verfügt über kein Ablagefach.

15. Der Gesuchsteller bringt vor, er sei dazu bereit, den Briefkasten durch ein verordnungskonformes Modell beim Hauseingang zu ersetzen, aber nicht dazu, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Jener Standort komme für ihn wegen seiner leichten Gehbehinderung und der langen Abwesenheiten nicht in Frage.

Im Gegensatz dazu macht die Post geltend, bei einer Unterschreitung der Mindestmasse sei die Zustellung der verschiedenen Sendungen, wie Briefe, Zeitschriften, Zeitungen und Pakete nur un- ter Einbusse in der Effizienz möglich. Der Standort an der Haustür entspreche überdies nicht der Postverordnung und die Post sei deshalb nicht zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet.

16. Bei den in Anhang 1 zur Postverordnung angegebenen Massen handelt es sich um Mindest- masse. Die Norm nennt keine Spannweite, die unterschiedliche Abmessungen zulässt, oder eine offene Umschreibung für die Abmessungen von Briefkästen. Diese Bestimmung sieht deshalb kei- nen Beurteilungsspielraum vor, der von der rechtsanwendenden Behörde einzelfallbezogen wahr- genommen wird (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 427 ff.). Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten von aussen nicht klar als solcher erkennbar. Nur von nahe betrachtet, ist die Einwurföffnung in der Holzwand neben der Haustür erkennbar. Der Briefkasten ist nicht beschriftet und er verfügt über kein Ablagefach. Pakete werden deshalb auf einem Brett abgelegt, das an der Hauswand angebracht ist. Die vom Gesuchsteller verwen- dete Lösung entspricht damit klar nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG, und sie erschwert die effiziente Zustellung von Briefsendungen und Paketen. Die Post ist daher nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht weiter zur Zustellung von Postsendungen in diesen Briefkasten verpflichtet.

17. Der Gesuchsteller macht geltend, er sich bereit, den Briefkasten zu ersetzen, aber er möchte ihn an der bisherigen Stelle, rund 8 m von der Grundstücksgrenze und dem Trottoir entfernt aufstel- len. Er bringt des weiteren vor, er sei oft zur Kur abwesend und könne deshalb einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze nicht regelmässig leeren. Mit 86 Jahren wolle er die Post am Trocke- nen holen und dafür nicht bis an die Grundstücksgrenze über seinen Vorplatz gehen. Das zum Beleg eingereichte Arztzeugnis vom 13. Dezember 2017 attestiert ihm eine leichte Gehbehinde- rung seit einer Knieoperation im Jahr 2008.

18. Von den Standorten gemäss Art. 74 VPG kann abgewichen werden, wenn gesundheitliche Gründe zu unzumutbaren Härten führen. Solche sind indessen bei einer leichten Gehbehinderung

4/4

oder allein aufgrund des Alters des Gesuchstellers nicht gegeben. Ebenso sind die langen Abwe- senheiten des Gesuchstellers kein Grund für einen anderen Briefkastenstandort, da solche bei je- dem Liegenschaftseigentümer vorkommen können und die Postsendungen in solchen Fällen zu- rückbehalten oder umgeleitet werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze für alle Anbieter von Postdiensten am geringsten ist während vorliegend der Aufwand bei einer zusätzlich zurückzulegenden Strecke von 8 m bis zur Haustür und wieder zur Strasse zurück als übermässig anzusehen ist. Der Briefkastenstandort an der Haustür ist deshalb nicht zulässig.

19. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, noch andere Häuser verfügten über eine nicht konforme Brief- kastensituation. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, der durch von den Vorschriften abweichende Briefkastenstandorte entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtspre- chung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9). Auch wenn die Post schrittweise vorgeht und nicht alle Eigentümer gleichzeitig auffordert, ihre Briefkästen zu versetzen, kann der Gesuchsteller daraus, dass die Post ihn erst im Jahr 2017 aufforderte, den Briefkasten zu versetzen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.

20. Damit ist das Gesuch auf Beibehaltung des Standorts an der Haustür abzuweisen. Der Gesuch- steller hat den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, damit die Post gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c weiterhin zur Zustellung der Postsendungen verpflichtet ist

21. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.