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VFG-14-2022

Verfügung 14/2022 betreffend Verletzung Auskunftspflichten

Postcom · 2022-08-25 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die F._____ AG ist seit {…} bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten registriert. Die Firma ist {…}. 2. Am 6. Mai 2020 übermittelte die F._____ AG ihr Reporting für das Geschäftsjahr 2019 elektro- nisch der PostCom. Im Vergleich zum Vorjahr war der gemeldeten Umsatzerlös wesentlich hö- her (2019: {...} Franken, 2018: {…} Franken). Gemäss Erläuterungen der Anbieterin (vgl. E-Mail vom 7. Mai 2020) sei diese Zunahme nur marginal auf Kundengewinne oder Marktwachstum zu- rückzuführen. Vielmehr habe die Firma nach bestmöglichem Wissen die «Management Adjust- ments» für {…} Geschäft neu in den rapportierten Umsätzen berücksichtigen wollen. Dabei handle es sich nicht um Umsätze, die die Firma direkt den Kunden in Rechnung stelle, sondern um sogenannte «unbilled revenues». In den Jahren zuvor sei dieses Geschäft nicht berücksich- tigt worden, da die Umsätze auch nicht direkt auf spezifische Postdienste zuteilbar gewesen seien. 3. Mit Schreiben vom 5. März 2021 eröffnete die PostCom ein Aufsichtsverfahren gegen die F._____ AG wegen einer allfälligen Verletzung der Auskunftspflichten nach Art. 23 Abs. 2 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) und forderte die Firma auf, bis zum 9. April 2021 den «Fragebogen zur Vervollständigung der Marktdaten von F._____ AG» auszufül- len. 4. Innert erstreckter Frist übermittelte die F._____ AG dem Fachsekretariat der PostCom am

29. April 2021 die Volumen- und Umsatzzahlen für die Jahre 2017 bis 2019. Die kommunizierten Geschäftszahlen (Umsätze und Mengen) entsprechen den im Rahmen der jeweiligen jährlichen Reportings bereits der PostCom kommunizierten Angaben. Die F._____ AG führte aus, für das Geschäftsjahr 2019 die «Management Adjustments» in ihren Geschäftszahlen berücksichtigt zu haben. Im Berichtsjahr 2020 habe die Firma jedoch zur früheren Praxis zurück gewechselt, nach welcher die konzerninternen Verrechnungen im postalischen Umsatz nicht berücksichtigt wür- den. Weiter präzisierte die Firma, dass sie als Teil eines {…} Konzerns auch Leistungen im Auf- trag {…} Konzerngesellschaften erbringe. Im Fall, dass die F._____ AG nicht selber in einer Ge- schäftsbeziehung zum Kunden stehe, stelle die F._____ AG die postalischen Dienstleistungen auch nicht den Versenderinnen und Versendern in Rechnung. In den handelsrechtlichen Ab- schlüssen der F._____ AG seien entsprechend nur jene Umsätze aufgeführt, die auch tatsäch- lich erzielt würden. Die 2019 ausgewiesene «Management Adjustments» seien niemandem in Rechnung gestellt worden, weder der Konzerngesellschaft noch den Kunden. Die F._____ AG habe immer, d.h. in allen Reportings, die tatsächlichen Umsätze deklariert. Neben den gesetz- lich geforderten und nach den gesetzlichen Bestimmungen erstellten handelsrechtlichen Ab- schlüssen gebe es auch noch ein konzerninternes Controlling, welches anders aufgebaut sei. In diesem Controlling würden insbesondere die für andere Konzerngesellschaften geleisteten Dienste aufgeführt. Diese Instrumente würden der Gesellschaft Klarheit über die gesamthaft er- brachten Leistungen geben, jedoch ohne mögliche Rückschlüsse auf die tatsächlichen Umsätze. Umsatzerlöse und Sendungsmengen {F._____ AG} Geschäftsjahr Umsatz (CHF) Sendungen (Stücke) 2017 {… … 2018 … … 2019 … … 2020 … … 2021 … …} 5. Mit Schreiben vom 3. September 2021 ersuchte das Fachsekretariat die F._____ AG um zusätz- liche Angaben bis zum 29. September 2021. Erfragt wurden Angaben zum postalischen Angebot der F._____ AG im eigenen Namen sowie zu den Postdiensten, die zugunsten weiterer Konzer-

Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 3/6 PostCom-D-81643401/5 neinheiten erbracht würden, und in welcher Form diese in der Berichterstattung berücksichtigt würden. 6. Am 14. September 2021 teilte die F._____ AG dem Fachsekretariat mit, dass die Leistungen der F._____ AG zugunsten der eigenen Kundinnen und Kunden administrativ sowie buchhalterisch nicht gleich behandelt würden wie diejenigen zugunsten von Konzerngesellschaften. Die F._____ AG stelle die von Absenderinnen und Absendern erteilten Aufträge in Rechnung. Die damit erzielten postalischen Umsatzerlöse würden ins Reporting an die PostCom einfliessen. Hingegen würden die von {…} Konzerngesellschaften erteilten Aufträge an die F._____, nicht als Umsatzerlöse ins Reporting einfliessen. In diesem Fall rechne einzig und allein die {…} Konzern- gesellschaft mit dem Kunden ab und F._____ AG erhalte hierfür keine Entschädigung – unab- hängig davon, ob es sich dabei um {…} Sendungen handle. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die F._____ AG selbst {…} von weiteren Konzerngesellschaften für {…} beansprucht, bezahle sie auch keine Entschädigung. 7. Mit Schreiben vom 15. November 2021 fragte das Fachsekretariat bei der F._____ AG nach, wie die Differenz zwischen dem von der Firma im Jahresabschluss 2020 ausgewiesenen Speditions- ertrag (netto ohne Zölle) von rund {…} Franken und dem der PostCom kommunizierten Jahres- umsatz von {…} Franken zu erklären sei. Auch wollte das Fachsekretariat wissen, ob die Höhe der {...} von Leistungen abhängig sei, welche die F._____ AG entweder von den übrigen Kon- zerngesellschaften erhalte oder zu deren Gunsten erbringe. 8. Gemäss Schreiben vom 23. Dezember 2021 sei die Diskrepanz von insgesamt {…} Franken zwischen dem Speditionsertrag in der Erfolgsrechnung und dem rapportierten postalischen Um- satz an die PostCom im eigenen Namen wie folgt zu erklären: • {…} Franken: Umsatz der Firma {…}, die als meldepflichtige Anbieterin ihre Geschäfts- zahlen der PostCom eigenständig meldet; • {…} Franken: Aufträge an die F._____ AG, in denen sowohl der Auftraggeber als auch der Empfänger im Ausland seien; • {…} Franken: Erträge aus Verzollungsdienstleistungen; • {...} Franken: Erträge die F._____ AG als Subunternehmerin erziele. 9. Die {…} sei ein Entgelt der F._____ AG für die Einbindung an das G._____-Netzwerk, wovon F._____ AG profitiere. Entsprechend würden auch nur Zahlungen von F._____ AG an die Firma G._____ fliessen. In die andere Richtung gebe es keine Geldflüsse. Auch präzisierte die Firma, dass diese {…} nicht vom Umsatz in Abzug gebracht worden sei. Es handle sich um eine Kos- tenposition (Aufwand), die keinen Einfluss auf die Höhe des Umsatzes habe. 10. Zusammen mit den Auskünften an die PostCom im Rahmen des Reportings 2021 hielt die F._____ AG mit Schreiben vom 4. April 2022 nochmals dafür, dass die für das Geschäftsjahr 2021 rapportierten Zahlen ausschliesslich reale und in Rechnung gestellte Umsätze beinhalten würden. Dies schliesse beispielweise auch Pakete {…} aus, bei welchen F._____ AG weder eine Rechnungstellung noch eine finanzielle Entschädigung für die erbrachte Leistung erhalte. Auch Drittlandgeschäfte, bei welchen die Schweiz weder Ursprungs- noch Destinationsland der Sen- dungen sei, seien sowohl in Bezug auf Volumen als auch auf Umsätze nicht enthalten. Betref- fend das Sendevolumen rapportiere F._____ AG sämtliche operativ transportierten Sendungen, auch wenn ihnen keine direkte Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der F._____ AG als Anbieterin zugrunde liege. Daher könne die rapportierte Paketmenge nicht mit dem Umsatz verglichen werden. Hingegen seien die Sendevolumina, welche F._____ AG als Subunternehmerin für andere meldepflichtige Anbieterinnen operativ abwickle, in den Geschäfts- zahlen nicht enthalten. 11. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 gab das Fachsekretariat der F._____ AG im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich bis zum 15. Juli 2022 zum Sachverhalt und zu allfälli- gen Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. 12. Am 12. Juli 2022 nahm die F._____ AG zum Sachverhalt Stellung und bekräftigte, dass die «Management Adjustments» nie einen tatsächlich erzielten Umsatzerlös darstellen und somit keinen tatsächlichen Geldfluss abbilden würden.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 4/6 PostCom-D-81643401/5 II. Erwägung 13. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Zu den Aufgaben der PostCom gehört u.a. die Überwachung der Einhaltung der Auskunftspflichten nach 23 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. d PG). 14. Die Auskunftspflichten der Anbieterinnen von Postdiensten umfassen das jährliche Einreichen der Informationen und Unterlagen, die der PostCom erlauben zu überprüfen, ob die Anbieterin die gesetzlichen Erfordernisse zur Erbringung der Postdienste erfüllt, und eine Statistik über Postdienste zu erstellen (Art. 23 Abs. 2 PG). Die Auskunftspflichten werden in Art. 59 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) konkretisiert. So haben Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht unterstehen, u.a. jährlich bis zum 31. März die Angaben zum postalischen Umsatzerlös im eigenen Namen und zum Sendevolumen der einzelnen Postdienst- leistungen einzureichen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG). Die Aufsichtsabgabe nach Art. 30 Abs. 2 PG wird von der PostCom anschliessend gestützt auf die Angaben der Anbieterinnen zu Menge und Umsatz der erbrachten Postdienste bemessen und erhoben. Somit liegen die Vollständigkeit und Kontinuität dieser Angaben der Anbieterinnen im öffentlichen Interesse, da nur diese korrek- ten und umfassenden Angaben der PostCom erlauben, die Statistik über Postdienste zu erstel- len und die Entwicklung des Postmarktes zu beobachten (Art. 22 Abs. 2 Bst. l PG). Die {F } ist deshalb verpflichtet, der PostCom im Rahmen des jährlichen Reportings sämtliche Informa- tionen nach Art. 59 Abs. 2 VPG zu übermitteln. 15. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die von der F._____ AG rapportierten Umsatzerlöse und Sendungsmengen korrekt waren. Massgebend zur Beurteilung sind folgende

Erwägungen (10 Absätze)

E. 15.1 Die von der F._____ AG im eigenen Namen angebotenen {…} Postdienste nach Art. 2 Bst. a PG gelten als meldepflichtig nach Art. 4 Abs. 1 PG. Die Voraussetzungen für ein Angebot im eige- nem Namen sind erfüllt, wenn ein Unternehmen gegenüber dem Absender oder der Absenderin die Gesamtverantwortung für die Beförderung der Sendung trägt und diese gegenüber dem Kunden vertritt (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 4; Fund- stelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung). Die im Rahmen dieser Angebote beförderten Postsendungen und damit zusammenhängende Umsatzerlöse sind deshalb der PostCom jährlich gestützt auf Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG zu rapportieren.

E. 15.2 Soweit die F._____ AG von ausländischen Einheiten beauftragt wird, die Endzustellung von Sendungen aus dem Ausland operativ durchzuführen, muss die F._____ AG diese Sendungs- mengen und die daraus resultierenden Umsatzerlöse rapportieren. Soweit die F._____ AG dafür von den Auftraggebern nicht finanziell entschädigt wird, sind gestützt auf Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG nur die Sendevolumina im Reporting aufzuführen.

E. 15.3 Im Fall, dass die F._____ AG von {…} Einheiten beauftragt wird, nationale oder ins Ausland aus- gehende Sendungen postalisch zu verarbeiten, sind diese Geschäfte nicht zu rapportieren, da diese Postdienste nicht im eigenen Namen angeboten werden. Anbieterinnen mit Firmensitz im Ausland sind als Anbieterinnen von Postdiensten meldepflichtig nach Art. 4 Abs. 1 PG für dieje- nigen Postdienste, die sie in der Schweiz anbieten. Sie sind auch meldepflichtig, wenn sie für die Erbringung der Postdienste in der Schweiz Subunternehmerinnen beauftragen, aber die Ge- samtverantwortung für die Erbringung der Postdienste tragen. Solche Firmen haben sich bei der PostCom nach den Vorgaben von Art. 3 ff. bzw. 8 ff. VPG zu melden.

E. 15.4 Postalische Aufträge an die F._____ AG, bei welchen die Sendungen im Ausland versandt so- wie zugestellt werden, unterstehen nicht der Aufsicht der PostCom und sind nicht meldepflichtig.

E. 15.5 Ebensowenig sind Postdienste, welche die F._____ AG als Subunternehmerin im Auftrag ande- rer Postdiensteanbieterinnen erbringt, meldepflichtig.

E. 15.6 Die zu rapportierenden Umsatzerlöse haben einem tatsächlichen Geldfluss zu entsprechen, bei welchem es sich in der Regel um die Summe der tatsächlich fakturierten Postdienste handelt. Soweit die Firma für die erbrachten Postdienste von der Auftraggeberin keine Entschädigung er- hält, sind keine Umsätze im Reporting aufzuführen.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 5/6 PostCom-D-81643401/5

E. 16 Gestützt auf die dem Fachsekretariat übermittelten Angaben und Unterlagen stellt die PostCom fest, dass die von der F._____ AG für das Geschäftsjahr 2019 gemeldeten Umsätze und Sende- volumina nicht den gesetzlichen sowie regulatorischen Anforderungen entsprechen. So hätten die «Management Adjustments» nicht berücksichtigt werden dürfen. Ebenso erfüllen inländische und ins Ausland ausgehende Postsendungen, welche die F._____ AG im Auftrag anderer Kon- zerneinheiten abwickelt, nicht die Kriterien eines Angebots im eigenen Namen. Daher sind diese nicht zu rapportieren. Die Frage, ob gewisse Einheiten {…} wegen den in der Schweiz angebote- nen Postdienste nach Art. 4 Abs. 1 PG meldepflichtig sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfah- rens.

E. 17 Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, die die PostCom nach Fest- stellung einer Rechtsverletzung ergreifen kann. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG kann die PostCom von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin verlangen, den Mangel zu behe- ben oder Massnahmen zu treffen, damit sich die Verletzung nicht wiederholt. Zu solchen Mass- nahmen gehört auch die Aufforderung der Anbieterin, dem Fachsekretariat die Angaben nachzu- liefern, die die PostCom für die Ausübung der kontinuierlichen und auf vollständigen Angaben basierten Aufsicht braucht.

E. 18 Die F._____ AG wird daher in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG verpflichtet, die Umsat- zerlöse und Sendevolumina des Geschäftsjahres 2019 bis spätestens am 30. November 2022 zu übermitteln. Dabei ist das Angebot an Postdiensten, welches sie im eigenen Namen erbringt sowie an Importsendungen, die unter der Gesamtverantwortung der F._____ AG in der Schweiz zugestellt werden, aufzuführen. Innert derselben Frist hat die F._____ AG für die fünf zurücklie- genden Geschäftsjahre (2017 bis 2021) der PostCom die für ein vollständiges Reporting erfor- derlichen Auskünfte bezüglich Umsatzerlöse und Sendevolumina zu erteilen.

E. 19 Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 - 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Kosten für den vorliegenden Ent- scheid werden auf 3 700 Franken festgesetzt und der F._____ AG auferlegt.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 6/6 PostCom-D-81643401/5 III. Entscheid 1. Die F._____ AG wird aufgefordert, dem Fachsekretariat bis spätestens am 30. November 2022 die Umsatzerlöse und Sendevolumina für das Geschäftsjahr 2019 im Sinne der Erwägungen zu übermitteln. Dabei sind insbesondere das postalische Geschäft im eigenen Namen und die aus dem Ausland eingehenden Postsendungen aufzuführen. Innert der gleichen Frist hat die F._____ AG der PostCom die Auskünfte bezüglich Umsatzerlöse und Sendevolumina für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 zu erteilen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf 3 700 Franken festgelegt und der F._____ AG auferlegt. Rechtsmittelbelehrung Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-81643401/5 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung 14/2022 vom 25. August 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen F._______AG, vertreten durch R._____. betreffend Verletzung der Auskunftspflichten nach Art 23 Abs. 2 Postgesetz

Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 2/6 PostCom-D-81643401/5 I. Sachverhalt 1. Die F._____ AG ist seit {…} bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten registriert. Die Firma ist {…}. 2. Am 6. Mai 2020 übermittelte die F._____ AG ihr Reporting für das Geschäftsjahr 2019 elektro- nisch der PostCom. Im Vergleich zum Vorjahr war der gemeldeten Umsatzerlös wesentlich hö- her (2019: {...} Franken, 2018: {…} Franken). Gemäss Erläuterungen der Anbieterin (vgl. E-Mail vom 7. Mai 2020) sei diese Zunahme nur marginal auf Kundengewinne oder Marktwachstum zu- rückzuführen. Vielmehr habe die Firma nach bestmöglichem Wissen die «Management Adjust- ments» für {…} Geschäft neu in den rapportierten Umsätzen berücksichtigen wollen. Dabei handle es sich nicht um Umsätze, die die Firma direkt den Kunden in Rechnung stelle, sondern um sogenannte «unbilled revenues». In den Jahren zuvor sei dieses Geschäft nicht berücksich- tigt worden, da die Umsätze auch nicht direkt auf spezifische Postdienste zuteilbar gewesen seien. 3. Mit Schreiben vom 5. März 2021 eröffnete die PostCom ein Aufsichtsverfahren gegen die F._____ AG wegen einer allfälligen Verletzung der Auskunftspflichten nach Art. 23 Abs. 2 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) und forderte die Firma auf, bis zum 9. April 2021 den «Fragebogen zur Vervollständigung der Marktdaten von F._____ AG» auszufül- len. 4. Innert erstreckter Frist übermittelte die F._____ AG dem Fachsekretariat der PostCom am

29. April 2021 die Volumen- und Umsatzzahlen für die Jahre 2017 bis 2019. Die kommunizierten Geschäftszahlen (Umsätze und Mengen) entsprechen den im Rahmen der jeweiligen jährlichen Reportings bereits der PostCom kommunizierten Angaben. Die F._____ AG führte aus, für das Geschäftsjahr 2019 die «Management Adjustments» in ihren Geschäftszahlen berücksichtigt zu haben. Im Berichtsjahr 2020 habe die Firma jedoch zur früheren Praxis zurück gewechselt, nach welcher die konzerninternen Verrechnungen im postalischen Umsatz nicht berücksichtigt wür- den. Weiter präzisierte die Firma, dass sie als Teil eines {…} Konzerns auch Leistungen im Auf- trag {…} Konzerngesellschaften erbringe. Im Fall, dass die F._____ AG nicht selber in einer Ge- schäftsbeziehung zum Kunden stehe, stelle die F._____ AG die postalischen Dienstleistungen auch nicht den Versenderinnen und Versendern in Rechnung. In den handelsrechtlichen Ab- schlüssen der F._____ AG seien entsprechend nur jene Umsätze aufgeführt, die auch tatsäch- lich erzielt würden. Die 2019 ausgewiesene «Management Adjustments» seien niemandem in Rechnung gestellt worden, weder der Konzerngesellschaft noch den Kunden. Die F._____ AG habe immer, d.h. in allen Reportings, die tatsächlichen Umsätze deklariert. Neben den gesetz- lich geforderten und nach den gesetzlichen Bestimmungen erstellten handelsrechtlichen Ab- schlüssen gebe es auch noch ein konzerninternes Controlling, welches anders aufgebaut sei. In diesem Controlling würden insbesondere die für andere Konzerngesellschaften geleisteten Dienste aufgeführt. Diese Instrumente würden der Gesellschaft Klarheit über die gesamthaft er- brachten Leistungen geben, jedoch ohne mögliche Rückschlüsse auf die tatsächlichen Umsätze. Umsatzerlöse und Sendungsmengen {F._____ AG} Geschäftsjahr Umsatz (CHF) Sendungen (Stücke) 2017 {… … 2018 … … 2019 … … 2020 … … 2021 … …} 5. Mit Schreiben vom 3. September 2021 ersuchte das Fachsekretariat die F._____ AG um zusätz- liche Angaben bis zum 29. September 2021. Erfragt wurden Angaben zum postalischen Angebot der F._____ AG im eigenen Namen sowie zu den Postdiensten, die zugunsten weiterer Konzer-

Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 3/6 PostCom-D-81643401/5 neinheiten erbracht würden, und in welcher Form diese in der Berichterstattung berücksichtigt würden. 6. Am 14. September 2021 teilte die F._____ AG dem Fachsekretariat mit, dass die Leistungen der F._____ AG zugunsten der eigenen Kundinnen und Kunden administrativ sowie buchhalterisch nicht gleich behandelt würden wie diejenigen zugunsten von Konzerngesellschaften. Die F._____ AG stelle die von Absenderinnen und Absendern erteilten Aufträge in Rechnung. Die damit erzielten postalischen Umsatzerlöse würden ins Reporting an die PostCom einfliessen. Hingegen würden die von {…} Konzerngesellschaften erteilten Aufträge an die F._____, nicht als Umsatzerlöse ins Reporting einfliessen. In diesem Fall rechne einzig und allein die {…} Konzern- gesellschaft mit dem Kunden ab und F._____ AG erhalte hierfür keine Entschädigung – unab- hängig davon, ob es sich dabei um {…} Sendungen handle. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn die F._____ AG selbst {…} von weiteren Konzerngesellschaften für {…} beansprucht, bezahle sie auch keine Entschädigung. 7. Mit Schreiben vom 15. November 2021 fragte das Fachsekretariat bei der F._____ AG nach, wie die Differenz zwischen dem von der Firma im Jahresabschluss 2020 ausgewiesenen Speditions- ertrag (netto ohne Zölle) von rund {…} Franken und dem der PostCom kommunizierten Jahres- umsatz von {…} Franken zu erklären sei. Auch wollte das Fachsekretariat wissen, ob die Höhe der {...} von Leistungen abhängig sei, welche die F._____ AG entweder von den übrigen Kon- zerngesellschaften erhalte oder zu deren Gunsten erbringe. 8. Gemäss Schreiben vom 23. Dezember 2021 sei die Diskrepanz von insgesamt {…} Franken zwischen dem Speditionsertrag in der Erfolgsrechnung und dem rapportierten postalischen Um- satz an die PostCom im eigenen Namen wie folgt zu erklären: • {…} Franken: Umsatz der Firma {…}, die als meldepflichtige Anbieterin ihre Geschäfts- zahlen der PostCom eigenständig meldet; • {…} Franken: Aufträge an die F._____ AG, in denen sowohl der Auftraggeber als auch der Empfänger im Ausland seien; • {…} Franken: Erträge aus Verzollungsdienstleistungen; • {...} Franken: Erträge die F._____ AG als Subunternehmerin erziele. 9. Die {…} sei ein Entgelt der F._____ AG für die Einbindung an das G._____-Netzwerk, wovon F._____ AG profitiere. Entsprechend würden auch nur Zahlungen von F._____ AG an die Firma G._____ fliessen. In die andere Richtung gebe es keine Geldflüsse. Auch präzisierte die Firma, dass diese {…} nicht vom Umsatz in Abzug gebracht worden sei. Es handle sich um eine Kos- tenposition (Aufwand), die keinen Einfluss auf die Höhe des Umsatzes habe. 10. Zusammen mit den Auskünften an die PostCom im Rahmen des Reportings 2021 hielt die F._____ AG mit Schreiben vom 4. April 2022 nochmals dafür, dass die für das Geschäftsjahr 2021 rapportierten Zahlen ausschliesslich reale und in Rechnung gestellte Umsätze beinhalten würden. Dies schliesse beispielweise auch Pakete {…} aus, bei welchen F._____ AG weder eine Rechnungstellung noch eine finanzielle Entschädigung für die erbrachte Leistung erhalte. Auch Drittlandgeschäfte, bei welchen die Schweiz weder Ursprungs- noch Destinationsland der Sen- dungen sei, seien sowohl in Bezug auf Volumen als auch auf Umsätze nicht enthalten. Betref- fend das Sendevolumen rapportiere F._____ AG sämtliche operativ transportierten Sendungen, auch wenn ihnen keine direkte Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der F._____ AG als Anbieterin zugrunde liege. Daher könne die rapportierte Paketmenge nicht mit dem Umsatz verglichen werden. Hingegen seien die Sendevolumina, welche F._____ AG als Subunternehmerin für andere meldepflichtige Anbieterinnen operativ abwickle, in den Geschäfts- zahlen nicht enthalten. 11. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 gab das Fachsekretariat der F._____ AG im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit, sich bis zum 15. Juli 2022 zum Sachverhalt und zu allfälli- gen Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. 12. Am 12. Juli 2022 nahm die F._____ AG zum Sachverhalt Stellung und bekräftigte, dass die «Management Adjustments» nie einen tatsächlich erzielten Umsatzerlös darstellen und somit keinen tatsächlichen Geldfluss abbilden würden.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 4/6 PostCom-D-81643401/5 II. Erwägung 13. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Zu den Aufgaben der PostCom gehört u.a. die Überwachung der Einhaltung der Auskunftspflichten nach 23 PG (Art. 22 Abs. 2 Bst. d PG). 14. Die Auskunftspflichten der Anbieterinnen von Postdiensten umfassen das jährliche Einreichen der Informationen und Unterlagen, die der PostCom erlauben zu überprüfen, ob die Anbieterin die gesetzlichen Erfordernisse zur Erbringung der Postdienste erfüllt, und eine Statistik über Postdienste zu erstellen (Art. 23 Abs. 2 PG). Die Auskunftspflichten werden in Art. 59 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) konkretisiert. So haben Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht unterstehen, u.a. jährlich bis zum 31. März die Angaben zum postalischen Umsatzerlös im eigenen Namen und zum Sendevolumen der einzelnen Postdienst- leistungen einzureichen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG). Die Aufsichtsabgabe nach Art. 30 Abs. 2 PG wird von der PostCom anschliessend gestützt auf die Angaben der Anbieterinnen zu Menge und Umsatz der erbrachten Postdienste bemessen und erhoben. Somit liegen die Vollständigkeit und Kontinuität dieser Angaben der Anbieterinnen im öffentlichen Interesse, da nur diese korrek- ten und umfassenden Angaben der PostCom erlauben, die Statistik über Postdienste zu erstel- len und die Entwicklung des Postmarktes zu beobachten (Art. 22 Abs. 2 Bst. l PG). Die {F } ist deshalb verpflichtet, der PostCom im Rahmen des jährlichen Reportings sämtliche Informa- tionen nach Art. 59 Abs. 2 VPG zu übermitteln. 15. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die von der F._____ AG rapportierten Umsatzerlöse und Sendungsmengen korrekt waren. Massgebend zur Beurteilung sind folgende Erwägungen: 15.1 Die von der F._____ AG im eigenen Namen angebotenen {…} Postdienste nach Art. 2 Bst. a PG gelten als meldepflichtig nach Art. 4 Abs. 1 PG. Die Voraussetzungen für ein Angebot im eige- nem Namen sind erfüllt, wenn ein Unternehmen gegenüber dem Absender oder der Absenderin die Gesamtverantwortung für die Beförderung der Sendung trägt und diese gegenüber dem Kunden vertritt (vgl. Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 4; Fund- stelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung). Die im Rahmen dieser Angebote beförderten Postsendungen und damit zusammenhängende Umsatzerlöse sind deshalb der PostCom jährlich gestützt auf Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG zu rapportieren. 15.2 Soweit die F._____ AG von ausländischen Einheiten beauftragt wird, die Endzustellung von Sendungen aus dem Ausland operativ durchzuführen, muss die F._____ AG diese Sendungs- mengen und die daraus resultierenden Umsatzerlöse rapportieren. Soweit die F._____ AG dafür von den Auftraggebern nicht finanziell entschädigt wird, sind gestützt auf Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG nur die Sendevolumina im Reporting aufzuführen. 15.3 Im Fall, dass die F._____ AG von {…} Einheiten beauftragt wird, nationale oder ins Ausland aus- gehende Sendungen postalisch zu verarbeiten, sind diese Geschäfte nicht zu rapportieren, da diese Postdienste nicht im eigenen Namen angeboten werden. Anbieterinnen mit Firmensitz im Ausland sind als Anbieterinnen von Postdiensten meldepflichtig nach Art. 4 Abs. 1 PG für dieje- nigen Postdienste, die sie in der Schweiz anbieten. Sie sind auch meldepflichtig, wenn sie für die Erbringung der Postdienste in der Schweiz Subunternehmerinnen beauftragen, aber die Ge- samtverantwortung für die Erbringung der Postdienste tragen. Solche Firmen haben sich bei der PostCom nach den Vorgaben von Art. 3 ff. bzw. 8 ff. VPG zu melden. 15.4 Postalische Aufträge an die F._____ AG, bei welchen die Sendungen im Ausland versandt so- wie zugestellt werden, unterstehen nicht der Aufsicht der PostCom und sind nicht meldepflichtig. 15.5 Ebensowenig sind Postdienste, welche die F._____ AG als Subunternehmerin im Auftrag ande- rer Postdiensteanbieterinnen erbringt, meldepflichtig. 15.6 Die zu rapportierenden Umsatzerlöse haben einem tatsächlichen Geldfluss zu entsprechen, bei welchem es sich in der Regel um die Summe der tatsächlich fakturierten Postdienste handelt. Soweit die Firma für die erbrachten Postdienste von der Auftraggeberin keine Entschädigung er- hält, sind keine Umsätze im Reporting aufzuführen.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 5/6 PostCom-D-81643401/5 16. Gestützt auf die dem Fachsekretariat übermittelten Angaben und Unterlagen stellt die PostCom fest, dass die von der F._____ AG für das Geschäftsjahr 2019 gemeldeten Umsätze und Sende- volumina nicht den gesetzlichen sowie regulatorischen Anforderungen entsprechen. So hätten die «Management Adjustments» nicht berücksichtigt werden dürfen. Ebenso erfüllen inländische und ins Ausland ausgehende Postsendungen, welche die F._____ AG im Auftrag anderer Kon- zerneinheiten abwickelt, nicht die Kriterien eines Angebots im eigenen Namen. Daher sind diese nicht zu rapportieren. Die Frage, ob gewisse Einheiten {…} wegen den in der Schweiz angebote- nen Postdienste nach Art. 4 Abs. 1 PG meldepflichtig sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfah- rens. 17. Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, die die PostCom nach Fest- stellung einer Rechtsverletzung ergreifen kann. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG kann die PostCom von der für die Verletzung verantwortlichen Anbieterin verlangen, den Mangel zu behe- ben oder Massnahmen zu treffen, damit sich die Verletzung nicht wiederholt. Zu solchen Mass- nahmen gehört auch die Aufforderung der Anbieterin, dem Fachsekretariat die Angaben nachzu- liefern, die die PostCom für die Ausübung der kontinuierlichen und auf vollständigen Angaben basierten Aufsicht braucht. 18. Die F._____ AG wird daher in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG verpflichtet, die Umsat- zerlöse und Sendevolumina des Geschäftsjahres 2019 bis spätestens am 30. November 2022 zu übermitteln. Dabei ist das Angebot an Postdiensten, welches sie im eigenen Namen erbringt sowie an Importsendungen, die unter der Gesamtverantwortung der F._____ AG in der Schweiz zugestellt werden, aufzuführen. Innert derselben Frist hat die F._____ AG für die fünf zurücklie- genden Geschäftsjahre (2017 bis 2021) der PostCom die für ein vollständiges Reporting erfor- derlichen Auskünfte bezüglich Umsatzerlöse und Sendevolumina zu erteilen. 19. Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 - 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Kosten für den vorliegenden Ent- scheid werden auf 3 700 Franken festgesetzt und der F._____ AG auferlegt.

Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 6/6 PostCom-D-81643401/5 III. Entscheid 1. Die F._____ AG wird aufgefordert, dem Fachsekretariat bis spätestens am 30. November 2022 die Umsatzerlöse und Sendevolumina für das Geschäftsjahr 2019 im Sinne der Erwägungen zu übermitteln. Dabei sind insbesondere das postalische Geschäft im eigenen Namen und die aus dem Ausland eingehenden Postsendungen aufzuführen. Innert der gleichen Frist hat die F._____ AG der PostCom die Auskünfte bezüglich Umsatzerlöse und Sendevolumina für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 zu erteilen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf 3 700 Franken festgelegt und der F._____ AG auferlegt. Rechtsmittelbelehrung Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat