opencaselaw.ch

VFG-14-2018

Verfügung 14/2018 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2017-11-21 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Am 9. Oktober 2017 stellte die Post beim Gesuchsteller die Hauszustellung ein, nachdem sie ihn mit Schreiben vom 17. August 2017 letztmals aufgefordert hatte, den Briefkasten des Einfamilien- hauses an die Grundstücksgrenze zu versetzen.

2. Am 20. November 2017 beantragte der Gesuchsteller vor der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung zum rechtmässigen Briefkastenstandort.

3. Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2017 forderte das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller auf, eine Begründung seines Antrags sowie Fotos und einen Grundstücksplan ein- zureichen.

4. Mit Rechtsschrift vom 5. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller die eingeforderten Beweismit- tel und die ersten zwei Schreiben der Post vom 5. April und vom 24. Mai 2017 betreffend Überprü- fung des Briefkastenstandorts ein. Er beantragte, die Hauszustellung sei umgehend wieder aufzu- nehmen und während des Verfahrens vor der PostCom weiterzuführen. Seinen Antrag auf Beibehaltung des Briefkastenstandorts begründete er damit, dass die Post die konkreten Um- stände betreffend Zugänglichkeit des Briefkastens zuwenig in Betracht ziehe und damit ihr Ermes- sen unterschreite, was nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen unzulässig sei. In seinem Fall sei der Briefkasten über den Vorplatz problemlos zu erreichen.

5. Am 8. Dezember 2017 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur materiellen Stellung- nahme und zu den vom Gesuchsteller beantragten vorsorglichen Massnahmen ein.

6. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin um eine Fristerstreckung bis zum 12. Februar 2018, welche ihr das Fachsekretariat erteilte. Am 22. Januar 2018 teilte die Ge- suchsgegnerin mit, dass die Post nicht bereit sei, die Hauszustellung während des Verfahrens wieder aufzunehmen. Es entspreche der Praxis der Post, die Hauszustellung nicht wieder aufzu- nehmen, wenn der Gesuchsteller wie vorliegend nicht innert laufender Frist, sondern erst rund zwei Monate nach Ablauf der Frist sein Gesuch an die PostCom einreiche.

7. Mit Brief vom 22. Januar 2018 informierte das Fachsekretariat den Gesuchsteller über die Frister- streckung für die Gesuchsgegnerin und teilte ihm mit, dass es der Praxis der Post entspreche, die Zustellung der Postsendungen während des Verfahrens nicht wieder aufzunehmen, wenn diese wegen verspäteten Handelns bereits eingestellt worden sei.

8. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs, da der Briefkasten rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei und Art. 74 Abs. 1 VPG damit klar nicht erfüllt sei.

9. Am 13. Februar 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen ein und stellte ihm die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2018 zu.

10. Am 13. März 2018 reichte de Gesuchsteller beim Fachsekretariat seine Schlussbemerkungen ein. Er hielt an seinen Anträgen vom 5. Dezember 2017 fest und beantragte, die PostCom habe er- gänzend zum Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB und soweit in ihre Zu- ständigkeit fallend zu beurteilen, ob die Post mit dem Erstellen und Einreichen von Fotos, auf de- nen Autonummern lesbar seien, seine Persönlichkeitsrechte verletze.

11. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 19. April 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

12. Am 23. April 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom anlässlich einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht. Am 30. Juli 2018 erkundigte sich der Gesuchsteller beim Fachsekretariat der PostCom über den Verfahrens- stand.

3/5

II. Erwägungen

13. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i.V.m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG).

14. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Gesuchsteller ist als Eigen- tümer des Mehrfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten und Pflichten berührt damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ih- res gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i. V. m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit durch die zu erlassende Verfügung ebenfalls in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei (Art. 6 VwVG).

15. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbriefkäs- ten am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkas- ten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilienhäuser kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilien- häuser gelten Häuser, die mehr als zwei Haushaltungen umfassen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/in- halte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

16. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Ge- mäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Auf- wand der Post, der durch von den Vorschriften abweichende Briefkastenstandorte entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtspre- chung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).

17. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkas- ten rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht. Der Gesuchsteller macht geltend, die Post berücksichtige die konkreten Umstände zuwenig und nehme ihren Ermessenspielraum nicht wahr, was einer Rechtsverletzung gleichkomme.

4/5

18. Das Bundesgericht hat zu diesen Vorbringen in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücks- grenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspiel- raum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Ur- teil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Im konkret zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht deshalb einen Briefkasten, der rund zwei Meter von der Grundstücksgrenze aufgestellt war und in einem leichten Bogen angefahren wer- den konnte, noch als mit der Standortbestimmung "an der Grundstücksgrenze" vereinbar angese- hen.

19. Vorliegend befindet sich der Briefkasten indessen fünf Meter, d.h. einiges mehr als zwei Meter von der Grenze entfernt, am Anfang des Zugangswegs zur Haustür. Der Briefkasten steht am Rande des Vorplatzes in der Gartenanlage und er kann nicht bedient werden, ohne dass ein Wegstück von je 5 Metern hin und zurück auf dem Vorplatz zurückgelegt werden muss, damit die Sendun- gen eingeworfen werden können. Damit kann nicht von einem nur geringen Mehraufwand im Ver- gleich zu einem Standort an der Grundstücksgrenze ausgegangen werden. Die PostCom geht deshalb in ihrer ständigen Praxis davon aus, dass eine Distanz des Briefkastens von fünf Metern zur Grundstücksgrenze Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht entspricht (vgl. Verfügung 17/2017 der Post- Com vom 5. Oktober 2017, Erw. 9 ff.). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht hat in den be- reits zitierten Entscheiden festgehalten, dass die effiziente Zustellung von Postsendungen durch die Nutzung eines privaten Vorplatzes als Parkplatz etc. derart erschwert werden kann, dass von einem unverhältnismässigen Zustellaufwand ausgegangen werden muss. Der Standort entspricht damit klar nicht den Vorgaben der Postverordnung, und die Post hat gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG die Hauszustellung zurecht eingestellt.

20. Der Gesuchsteller bringt gegen die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ver- schiedene Argumente vor. So führt er z. B. aus, die Gartengestaltung werde unverhältnismässig beeinträchtigt oder es würden die Wurzeln eine Ahorn durch die Versetzung beschädigt. Ebenso bringt er vor, es würden kantonale und kommunale Normen verletzt, wenn der Abstand zur Strasse nicht eingehalten werde. Und schliesslich ist der Gesuchsteller der Auffassung, die Post ohne Verfügungskompetenz verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und schaffe rechtswidrige Präjudizien mit der Forderung einer Versetzung, ohne die konkreten Umstände zu prüfen.

21. Diese Ausführungen nicht angesichts der Praxis der rechtsanwendenden Behörden nicht stichhal- tig. Für die PostCom sind ohne Weiteres mehrere Standorte an der Grundstücksgrenze für den Briefkasten denkbar, die Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen und die keine kommunalen Bauvor- schriften verletzen, die der Gesuchsteller zudem nicht weiter substantiiert. Zusammenfassend ist der Briefkasten daher an die Grundstücksgrenze zu versetzen, damit die Post wieder zur Zustel- lung von Postsendungen verpflichtet ist.

22. Es entspricht der Praxis der Post, die Hauszustellung nicht wiederaufzunehmen, wenn der Ge- suchsteller erst nach der Einstellung der Hauszustellung ein Gesuch bei der PostCom auf Über- prüfung des Briefkastenstandorts eingereicht hat. Diese Praxis erscheint sachrichtig, das der Ge- suchsteller zwischen Mai und Oktober 2017 genug Zeit hatte, vor der angedrohten Einstellung der Hauszustellung an die PostCom zu gelangen und eine Überprüfung des Briefkastenstandorts zu verlangen. Da der Gesuchsteller keine wesentlichen Gründe vorgebracht hat, die die sofortige Wiederaufnahme der Hauszustellung für angezeigt erscheinen liessen, wurde aus prozessökono- mischen Gründen auf den Erlass einer Zwischenverfügung verzichtet.

23. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, die Post habe dadurch, dass sie Fotos mit lesbaren Au- tonummern eingereicht habe, seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei einem Verwaltungsverfahren um einen Aktenprozess nach dem VwVG handelt, der nicht öffentlich ist. Es ist damit für die PostCom nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin durch

5/5

die eingereichten Beweismittel, namentlich das beanstandete Foto eines Handwerkerautos vor dem Haus des Gesuchstellers, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt haben könnte.

24. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Am 9. Oktober 2017 stellte die Post beim Gesuchsteller die Hauszustellung ein, nachdem sie ihn mit Schreiben vom 17. August 2017 letztmals aufgefordert hatte, den Briefkasten des Einfamilien- hauses an die Grundstücksgrenze zu versetzen.

E. 2 Am 20. November 2017 beantragte der Gesuchsteller vor der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung zum rechtmässigen Briefkastenstandort.

E. 3 Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2017 forderte das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller auf, eine Begründung seines Antrags sowie Fotos und einen Grundstücksplan ein- zureichen.

E. 4 Mit Rechtsschrift vom 5. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller die eingeforderten Beweismit- tel und die ersten zwei Schreiben der Post vom 5. April und vom 24. Mai 2017 betreffend Überprü- fung des Briefkastenstandorts ein. Er beantragte, die Hauszustellung sei umgehend wieder aufzu- nehmen und während des Verfahrens vor der PostCom weiterzuführen. Seinen Antrag auf Beibehaltung des Briefkastenstandorts begründete er damit, dass die Post die konkreten Um- stände betreffend Zugänglichkeit des Briefkastens zuwenig in Betracht ziehe und damit ihr Ermes- sen unterschreite, was nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen unzulässig sei. In seinem Fall sei der Briefkasten über den Vorplatz problemlos zu erreichen.

E. 5 Am 8. Dezember 2017 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur materiellen Stellung- nahme und zu den vom Gesuchsteller beantragten vorsorglichen Massnahmen ein.

E. 6 Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin um eine Fristerstreckung bis zum 12. Februar 2018, welche ihr das Fachsekretariat erteilte. Am 22. Januar 2018 teilte die Ge- suchsgegnerin mit, dass die Post nicht bereit sei, die Hauszustellung während des Verfahrens wieder aufzunehmen. Es entspreche der Praxis der Post, die Hauszustellung nicht wieder aufzu- nehmen, wenn der Gesuchsteller wie vorliegend nicht innert laufender Frist, sondern erst rund zwei Monate nach Ablauf der Frist sein Gesuch an die PostCom einreiche.

E. 7 Mit Brief vom 22. Januar 2018 informierte das Fachsekretariat den Gesuchsteller über die Frister- streckung für die Gesuchsgegnerin und teilte ihm mit, dass es der Praxis der Post entspreche, die Zustellung der Postsendungen während des Verfahrens nicht wieder aufzunehmen, wenn diese wegen verspäteten Handelns bereits eingestellt worden sei.

E. 8 Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs, da der Briefkasten rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei und Art. 74 Abs. 1 VPG damit klar nicht erfüllt sei.

E. 9 Am 13. Februar 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen ein und stellte ihm die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2018 zu.

E. 10 Am 13. März 2018 reichte de Gesuchsteller beim Fachsekretariat seine Schlussbemerkungen ein. Er hielt an seinen Anträgen vom 5. Dezember 2017 fest und beantragte, die PostCom habe er- gänzend zum Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB und soweit in ihre Zu- ständigkeit fallend zu beurteilen, ob die Post mit dem Erstellen und Einreichen von Fotos, auf de- nen Autonummern lesbar seien, seine Persönlichkeitsrechte verletze.

E. 11 Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 19. April 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

E. 12 Am 23. April 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom anlässlich einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht. Am 30. Juli 2018 erkundigte sich der Gesuchsteller beim Fachsekretariat der PostCom über den Verfahrens- stand.

3/5

II. Erwägungen

E. 13 Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i.V.m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG).

E. 14 Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Gesuchsteller ist als Eigen- tümer des Mehrfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten und Pflichten berührt damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ih- res gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i. V. m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit durch die zu erlassende Verfügung ebenfalls in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei (Art. 6 VwVG).

E. 15 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbriefkäs- ten am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkas- ten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilienhäuser kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilien- häuser gelten Häuser, die mehr als zwei Haushaltungen umfassen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/in- halte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

E. 16 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Ge- mäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Auf- wand der Post, der durch von den Vorschriften abweichende Briefkastenstandorte entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtspre- chung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).

E. 17 Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkas- ten rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht. Der Gesuchsteller macht geltend, die Post berücksichtige die konkreten Umstände zuwenig und nehme ihren Ermessenspielraum nicht wahr, was einer Rechtsverletzung gleichkomme.

4/5

E. 18 Das Bundesgericht hat zu diesen Vorbringen in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücks- grenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspiel- raum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Ur- teil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Im konkret zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht deshalb einen Briefkasten, der rund zwei Meter von der Grundstücksgrenze aufgestellt war und in einem leichten Bogen angefahren wer- den konnte, noch als mit der Standortbestimmung "an der Grundstücksgrenze" vereinbar angese- hen.

E. 19 Vorliegend befindet sich der Briefkasten indessen fünf Meter, d.h. einiges mehr als zwei Meter von der Grenze entfernt, am Anfang des Zugangswegs zur Haustür. Der Briefkasten steht am Rande des Vorplatzes in der Gartenanlage und er kann nicht bedient werden, ohne dass ein Wegstück von je 5 Metern hin und zurück auf dem Vorplatz zurückgelegt werden muss, damit die Sendun- gen eingeworfen werden können. Damit kann nicht von einem nur geringen Mehraufwand im Ver- gleich zu einem Standort an der Grundstücksgrenze ausgegangen werden. Die PostCom geht deshalb in ihrer ständigen Praxis davon aus, dass eine Distanz des Briefkastens von fünf Metern zur Grundstücksgrenze Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht entspricht (vgl. Verfügung 17/2017 der Post- Com vom 5. Oktober 2017, Erw. 9 ff.). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht hat in den be- reits zitierten Entscheiden festgehalten, dass die effiziente Zustellung von Postsendungen durch die Nutzung eines privaten Vorplatzes als Parkplatz etc. derart erschwert werden kann, dass von einem unverhältnismässigen Zustellaufwand ausgegangen werden muss. Der Standort entspricht damit klar nicht den Vorgaben der Postverordnung, und die Post hat gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG die Hauszustellung zurecht eingestellt.

E. 20 Der Gesuchsteller bringt gegen die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ver- schiedene Argumente vor. So führt er z. B. aus, die Gartengestaltung werde unverhältnismässig beeinträchtigt oder es würden die Wurzeln eine Ahorn durch die Versetzung beschädigt. Ebenso bringt er vor, es würden kantonale und kommunale Normen verletzt, wenn der Abstand zur Strasse nicht eingehalten werde. Und schliesslich ist der Gesuchsteller der Auffassung, die Post ohne Verfügungskompetenz verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und schaffe rechtswidrige Präjudizien mit der Forderung einer Versetzung, ohne die konkreten Umstände zu prüfen.

E. 21 Diese Ausführungen nicht angesichts der Praxis der rechtsanwendenden Behörden nicht stichhal- tig. Für die PostCom sind ohne Weiteres mehrere Standorte an der Grundstücksgrenze für den Briefkasten denkbar, die Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen und die keine kommunalen Bauvor- schriften verletzen, die der Gesuchsteller zudem nicht weiter substantiiert. Zusammenfassend ist der Briefkasten daher an die Grundstücksgrenze zu versetzen, damit die Post wieder zur Zustel- lung von Postsendungen verpflichtet ist.

E. 22 Es entspricht der Praxis der Post, die Hauszustellung nicht wiederaufzunehmen, wenn der Ge- suchsteller erst nach der Einstellung der Hauszustellung ein Gesuch bei der PostCom auf Über- prüfung des Briefkastenstandorts eingereicht hat. Diese Praxis erscheint sachrichtig, das der Ge- suchsteller zwischen Mai und Oktober 2017 genug Zeit hatte, vor der angedrohten Einstellung der Hauszustellung an die PostCom zu gelangen und eine Überprüfung des Briefkastenstandorts zu verlangen. Da der Gesuchsteller keine wesentlichen Gründe vorgebracht hat, die die sofortige Wiederaufnahme der Hauszustellung für angezeigt erscheinen liessen, wurde aus prozessökono- mischen Gründen auf den Erlass einer Zwischenverfügung verzichtet.

E. 23 Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, die Post habe dadurch, dass sie Fotos mit lesbaren Au- tonummern eingereicht habe, seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei einem Verwaltungsverfahren um einen Aktenprozess nach dem VwVG handelt, der nicht öffentlich ist. Es ist damit für die PostCom nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin durch

5/5

die eingereichten Beweismittel, namentlich das beanstandete Foto eines Handwerkerautos vor dem Haus des Gesuchstellers, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt haben könnte.

E. 24 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.56834

Verfügung Nr. 14/2018 vom 30. August 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 18 10 2018

in Sachen

C._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandort

2/5

I. Sachverhalt

1. Am 9. Oktober 2017 stellte die Post beim Gesuchsteller die Hauszustellung ein, nachdem sie ihn mit Schreiben vom 17. August 2017 letztmals aufgefordert hatte, den Briefkasten des Einfamilien- hauses an die Grundstücksgrenze zu versetzen.

2. Am 20. November 2017 beantragte der Gesuchsteller vor der PostCom den Erlass einer anfecht- baren Verfügung zum rechtmässigen Briefkastenstandort.

3. Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2017 forderte das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller auf, eine Begründung seines Antrags sowie Fotos und einen Grundstücksplan ein- zureichen.

4. Mit Rechtsschrift vom 5. Dezember 2017 reichte der Gesuchsteller die eingeforderten Beweismit- tel und die ersten zwei Schreiben der Post vom 5. April und vom 24. Mai 2017 betreffend Überprü- fung des Briefkastenstandorts ein. Er beantragte, die Hauszustellung sei umgehend wieder aufzu- nehmen und während des Verfahrens vor der PostCom weiterzuführen. Seinen Antrag auf Beibehaltung des Briefkastenstandorts begründete er damit, dass die Post die konkreten Um- stände betreffend Zugänglichkeit des Briefkastens zuwenig in Betracht ziehe und damit ihr Ermes- sen unterschreite, was nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen unzulässig sei. In seinem Fall sei der Briefkasten über den Vorplatz problemlos zu erreichen.

5. Am 8. Dezember 2017 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur materiellen Stellung- nahme und zu den vom Gesuchsteller beantragten vorsorglichen Massnahmen ein.

6. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 ersuchte die Gesuchsgegnerin um eine Fristerstreckung bis zum 12. Februar 2018, welche ihr das Fachsekretariat erteilte. Am 22. Januar 2018 teilte die Ge- suchsgegnerin mit, dass die Post nicht bereit sei, die Hauszustellung während des Verfahrens wieder aufzunehmen. Es entspreche der Praxis der Post, die Hauszustellung nicht wieder aufzu- nehmen, wenn der Gesuchsteller wie vorliegend nicht innert laufender Frist, sondern erst rund zwei Monate nach Ablauf der Frist sein Gesuch an die PostCom einreiche.

7. Mit Brief vom 22. Januar 2018 informierte das Fachsekretariat den Gesuchsteller über die Frister- streckung für die Gesuchsgegnerin und teilte ihm mit, dass es der Praxis der Post entspreche, die Zustellung der Postsendungen während des Verfahrens nicht wieder aufzunehmen, wenn diese wegen verspäteten Handelns bereits eingestellt worden sei.

8. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs, da der Briefkasten rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei und Art. 74 Abs. 1 VPG damit klar nicht erfüllt sei.

9. Am 13. Februar 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen ein und stellte ihm die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2018 zu.

10. Am 13. März 2018 reichte de Gesuchsteller beim Fachsekretariat seine Schlussbemerkungen ein. Er hielt an seinen Anträgen vom 5. Dezember 2017 fest und beantragte, die PostCom habe er- gänzend zum Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB und soweit in ihre Zu- ständigkeit fallend zu beurteilen, ob die Post mit dem Erstellen und Einreichen von Fotos, auf de- nen Autonummern lesbar seien, seine Persönlichkeitsrechte verletze.

11. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 19. April 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

12. Am 23. April 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom anlässlich einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht. Am 30. Juli 2018 erkundigte sich der Gesuchsteller beim Fachsekretariat der PostCom über den Verfahrens- stand.

3/5

II. Erwägungen

13. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i.V.m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.02) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG).

14. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft ver- pflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Brief- kasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Gesuchsteller ist als Eigen- tümer des Mehrfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in seinen Rechten und Pflichten berührt damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen ih- res gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung im Einzelfall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i. V. m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit durch die zu erlassende Verfügung ebenfalls in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei (Art. 6 VwVG).

15. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbriefkäs- ten am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkas- ten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilienhäuser kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilien- häuser gelten Häuser, die mehr als zwei Haushaltungen umfassen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/in- halte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

16. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Ge- mäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die Standortvorgaben für Briefkästen sind somit das Ergebnis ei- ner Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Postdiensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Auf- wand der Post, der durch von den Vorschriften abweichende Briefkastenstandorte entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungs- gerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtspre- chung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9).

17. Bei der Liegenschaft des Gesuchstellers handelt es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkas- ten rund fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht. Der Gesuchsteller macht geltend, die Post berücksichtige die konkreten Umstände zuwenig und nehme ihren Ermessenspielraum nicht wahr, was einer Rechtsverletzung gleichkomme.

4/5

18. Das Bundesgericht hat zu diesen Vorbringen in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung Briefkästen nicht immer genau an der Grundstücks- grenze aufgestellt werden könnten und die rechtsanwendende Behörde diesen Beurteilungsspiel- raum wahrnehmen müsse, damit sie nicht "durch eine unmotivierte Verschärfung der Norm auf dem Auslegungsweg" ihr Ermessen unterschreite und dadurch eine Rechtsverletzung begehe (Ur- teil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler, Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 26 zu Art. 49). Im konkret zu beurteilenden Fall hat das Bundesgericht deshalb einen Briefkasten, der rund zwei Meter von der Grundstücksgrenze aufgestellt war und in einem leichten Bogen angefahren wer- den konnte, noch als mit der Standortbestimmung "an der Grundstücksgrenze" vereinbar angese- hen.

19. Vorliegend befindet sich der Briefkasten indessen fünf Meter, d.h. einiges mehr als zwei Meter von der Grenze entfernt, am Anfang des Zugangswegs zur Haustür. Der Briefkasten steht am Rande des Vorplatzes in der Gartenanlage und er kann nicht bedient werden, ohne dass ein Wegstück von je 5 Metern hin und zurück auf dem Vorplatz zurückgelegt werden muss, damit die Sendun- gen eingeworfen werden können. Damit kann nicht von einem nur geringen Mehraufwand im Ver- gleich zu einem Standort an der Grundstücksgrenze ausgegangen werden. Die PostCom geht deshalb in ihrer ständigen Praxis davon aus, dass eine Distanz des Briefkastens von fünf Metern zur Grundstücksgrenze Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht entspricht (vgl. Verfügung 17/2017 der Post- Com vom 5. Oktober 2017, Erw. 9 ff.). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht hat in den be- reits zitierten Entscheiden festgehalten, dass die effiziente Zustellung von Postsendungen durch die Nutzung eines privaten Vorplatzes als Parkplatz etc. derart erschwert werden kann, dass von einem unverhältnismässigen Zustellaufwand ausgegangen werden muss. Der Standort entspricht damit klar nicht den Vorgaben der Postverordnung, und die Post hat gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG die Hauszustellung zurecht eingestellt.

20. Der Gesuchsteller bringt gegen die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ver- schiedene Argumente vor. So führt er z. B. aus, die Gartengestaltung werde unverhältnismässig beeinträchtigt oder es würden die Wurzeln eine Ahorn durch die Versetzung beschädigt. Ebenso bringt er vor, es würden kantonale und kommunale Normen verletzt, wenn der Abstand zur Strasse nicht eingehalten werde. Und schliesslich ist der Gesuchsteller der Auffassung, die Post ohne Verfügungskompetenz verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und schaffe rechtswidrige Präjudizien mit der Forderung einer Versetzung, ohne die konkreten Umstände zu prüfen.

21. Diese Ausführungen nicht angesichts der Praxis der rechtsanwendenden Behörden nicht stichhal- tig. Für die PostCom sind ohne Weiteres mehrere Standorte an der Grundstücksgrenze für den Briefkasten denkbar, die Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen und die keine kommunalen Bauvor- schriften verletzen, die der Gesuchsteller zudem nicht weiter substantiiert. Zusammenfassend ist der Briefkasten daher an die Grundstücksgrenze zu versetzen, damit die Post wieder zur Zustel- lung von Postsendungen verpflichtet ist.

22. Es entspricht der Praxis der Post, die Hauszustellung nicht wiederaufzunehmen, wenn der Ge- suchsteller erst nach der Einstellung der Hauszustellung ein Gesuch bei der PostCom auf Über- prüfung des Briefkastenstandorts eingereicht hat. Diese Praxis erscheint sachrichtig, das der Ge- suchsteller zwischen Mai und Oktober 2017 genug Zeit hatte, vor der angedrohten Einstellung der Hauszustellung an die PostCom zu gelangen und eine Überprüfung des Briefkastenstandorts zu verlangen. Da der Gesuchsteller keine wesentlichen Gründe vorgebracht hat, die die sofortige Wiederaufnahme der Hauszustellung für angezeigt erscheinen liessen, wurde aus prozessökono- mischen Gründen auf den Erlass einer Zwischenverfügung verzichtet.

23. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, die Post habe dadurch, dass sie Fotos mit lesbaren Au- tonummern eingereicht habe, seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei einem Verwaltungsverfahren um einen Aktenprozess nach dem VwVG handelt, der nicht öffentlich ist. Es ist damit für die PostCom nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin durch

5/5

die eingereichten Beweismittel, namentlich das beanstandete Foto eines Handwerkerautos vor dem Haus des Gesuchstellers, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt haben könnte.

24. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.