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VFG-13-2023

Verfügung 13/2023 betreffend Briefkastenstandort

Postcom · 2023-08-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der O._______strasse 12 in G._______. Die Parzelle grenzt südlich an den Wendekreis der O._______strasse sowie an den diese fortsetzenden O._______weg, welcher als Fussweg in die westlich gelegene B._______strasse mündet. Westlich der Parzelle liegt die Liegenschaft O._______strasse 14, welche über die Parzelle der Gesuchsteller erschlossen ist und ein im Grundbuch eingetragenes Durchfahrtsrecht zulasten des Grundstücks der Gesuchsteller hat. Beide Liegenschaften haben zusammengebaute Garagen mit einem gemeinsamen Vorplatz, der rechtwinklig zu den Garagen durch die Grenze zwischen den beiden Grundstücken geteilt wird. Der Briefkasten der Gesuch- steller befindet sich an der Hauswand rechts neben ihrer Garage und ist etwa elf Meter von der Grundstückgrenze an der O._______strasse entfernt. 2. Mit drei Schreiben vom 14. September 2022, 14. November 2022 und vom 21. März 2023 for- derte die Post CH AG die Gesuchsteller auf, ihren Hausbriefkasten bis spätestens am 5. Mai 2023 an die Grundstücksgrenze an die O._______strasse zu versetzen, und drohte ihnen im letzten Schreiben widrigenfalls die Einstellung der Hauszustellung an. 3. Am 1. Mai 2023 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein und beantragten die Beibehaltung des aktuellen Standorts. Sie führten aus, die Aufforderung zur Versetzung ignoriere die konkrete Situation auf dem Grundstück. So kämen insbesondere die vorgeschlagenen Standorte links und rechts der Zufahrt zu den beiden Grundstücken am Wendeplatz nicht in Frage. Im Jahr 2013 hätten sie bereits ihren Briefkasten durch ein normgerechtes Modell ersetzt. Eine Beanstandung des Standorts sei durch die Post damals nicht erfolgt. 4. Am 4. Mai 2023 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme bis zum 29. Mai 2023 ein. Gleichzeitig teilte sie ihr mit, dass das Fachsekretariat vorläufig auf eine Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits hängigen Gesuch der Eigentümer der O._______strasse 14 verzichte. 5. Am 15. Mai 2023 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass die Post CH AG bei den Gesuchstellern die Zustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe. 6. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ge- suchs. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze zur O._____strasse sprechen würden. Alternativ sei ein Standort an der Grundstücksgrenze zur O._______strasse 14 denkbar, da diese Liegenschaft über ein im Grundbuch eingetragenes Fahrrecht zulasten der Parzelle der Gesuchsteller erschlossen werde und sich deren rechtmässiger Briefkastenstandort ebenfalls an dieser Stelle an der gemeinsa- men Grundstücksgrenze mit den Gesuchstellern befinde. 7. Am 24. Mai 2023 lud das Fachsekretariat die Gesuchsteller zu schriftlichen Schlussbemerkun- gen bis zum 21. Juni 2023 ein. Diese führten mit Stellungnahme vom 18. Juni 2023 aus, dass sie unverändert an ihrem Gesuch festhielten. Da das Grundstück um den Wendeplatz herum verlaufe, sei ein Standort an der O._______strasse am Wendekreis nicht möglich, ohne die Zu- fahrt zu den Grundstücken und die Schneeräumung erheblich zu erschweren. 8. Am 22. Juni 2023 stellte das Fachsekretariat die Stellungnahme der Gesuchsteller der Gesuchs- gegnerin zu und lud diese zu Schlussbemerkungen ein. 9. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 11. Juli 2023 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen.

3/4 PostCom-D-0DB33401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/13

10. Am 31. Juli 2023 schloss das Fachsekretariat den Schriftwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht. II.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 11 Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) auf Gesuch hin Streitigkeiten über Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen nach Art. 73-75 VPG und entscheidet in Form einer anfechtbaren Verfügung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG).

E. 12 Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG, da sie durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen sind:

E. 12.1 Die Gesuchsteller sind gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet, für die Zustellung von Post- sendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten.

E. 12.2 Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen des gesetzlichen Grundversorgungsauftrags und in An- wendung von Art. 14 Abs. 3 PG zur Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeit- schriften verpflichtet, deren Ausführungsbestimmungen in der Postverordnung festgelegt sind. Sie ist indessen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die gestützt auf Art. 10 PG vom Bundesrat erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Haus- briefkästen nicht eingehalten sind.

E. 13 Der Liegenschaftseigentümer muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Nach dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung dienen die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dem Ausgleich zwischen den Interessen der Liegenschaftseigentümer, die Postsendungen möglichst nahe der Haustür entgegenzuneh- men, und denjenigen der Anbieterinnen von Postdiensten an einer möglichst effizienten Zustel- lung. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten (Erläuterungsbericht des UVEK zu Art. 74 VPG, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf).

E. 13.1 Vorliegend befindet sich der Briefkasten an der Hausmauer rechts neben der Garage bei der Treppe zur Haustür und gemessen ab Grundstücksplan etwa elf Meter von der Grundstücks- grenze entfernt. Damit erfüllt er die Anforderungen von Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht. Der verord- nungskonforme Standort ist von der PostCom durch Auslegung der Bestimmung festzulegen.

E. 13.2 Die Bestimmung, dass bei Einfamilien- und Zweifamilienhäusern der Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufzustellen ist, hat –wie bereits festgehalten– einen Interessenausgleich zwi- schen den Anbieterinnen der Hauszustellung und den Empfängern von Postsendungen zum Ziel: Die Postanbieterinnen sollen die Zustellung möglichst effizient durchführen können und da- bei nicht durch die private Nutzung von Flächen wie Parkplätzen, etc. behindert werden. Die Lie- genschaftsbewohner sollen die Postsendungen demgegenüber möglichst nahe der Haustür in Empfang nehmen können.

E. 13.3 Das Grundstück der Gesuchsteller grenzt direkt an die O.______strasse und wird allein durch diese erschlossen. Der Oberdorfweg dient einzig als Fusswegverbindung zur B._______strasse.

4/4 PostCom-D-0DB33401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/13

Damit befindet sich der verordnungskonforme Briefkastenstandort grundsätzlich direkt an der Grundstücksgrenze an der O._______strasse.

E. 13.4 Vorliegend ist indessen besonders zu berücksichtigen, dass diese gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Erschliessungsstrasse fast in der ganzen Länge durch die Zufahrt zu den beiden Grundstücken eingenommen wird und aufgrund der engen Platzverhältnisse im Wendekreis tat- sächlich die Gefahr besteht, dass der Briefkasten die Zufahrt durch Last- und Lieferwagen oder die öffentliche Schneeräumung behindert oder der Briefkasten beschädigt wird, was wiederum die Zustellung der Postsendungen erschweren oder verunmöglichen würde. Vorbehalten bleiben auch etwaige Abstandsvorschriften der Strassengesetzgebung, die hier nicht näher zu prüfen sind.

E. 13.5 Als Alternative schlägt die Gesuchsgegnerin deshalb einen Standort an der westlichen Grund- stücksgrenze zur Liegenschaft O._______strasse 14 hin vor. Dieser alternative Standort, der nur etwa fünf Meter von der Strassengrenze entfernt liegt, hat aus Sicht der Zustellung den Effizi- enzvorteil, dass der Briefkasten gleichzeitig mit dem Briefkasten der Nachbarparzelle bedient werden kann, der einzig über die Parzelle der Gesuchsteller zugänglich ist.

E. 13.6 In Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums, den die Entscheidbehörde nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung wahrnehmen muss, damit sie keine rechtsfehlerhafte Ermes- sensunterschreitung begeht (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H.) ist dieser Standort daher als geeigneter als die beiden Standorte rechts oder links der Zufahrt am Wendekreis der O._______strasse anzusehen. Sofern die Gesuchsteller diesen Standort gegenüber den beiden direkt an der Strasse bevorzugen, können sie ihren Briefkasten am südlichen Rand der Zufahrt zur Nachbarparzelle Nr. 6893 aufstellen.

E. 14 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG entweder an die Grundstücksgrenze zur O._______strasse oder an die westliche Grundstücksgrenze bei der Zufahrt zur Parzelle Nr. 6893 zu versetzen, damit die Ge- suchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist.

E. 15 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auf- zuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-0DB33401/16

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 13/2023 vom 24. August 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A._______ und B._______ Gesuchsteller Adresse gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Legal Stab CEO, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend Briefkastenstandort

2/4 PostCom-D-0DB33401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/13

I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der O._______strasse 12 in G._______. Die Parzelle grenzt südlich an den Wendekreis der O._______strasse sowie an den diese fortsetzenden O._______weg, welcher als Fussweg in die westlich gelegene B._______strasse mündet. Westlich der Parzelle liegt die Liegenschaft O._______strasse 14, welche über die Parzelle der Gesuchsteller erschlossen ist und ein im Grundbuch eingetragenes Durchfahrtsrecht zulasten des Grundstücks der Gesuchsteller hat. Beide Liegenschaften haben zusammengebaute Garagen mit einem gemeinsamen Vorplatz, der rechtwinklig zu den Garagen durch die Grenze zwischen den beiden Grundstücken geteilt wird. Der Briefkasten der Gesuch- steller befindet sich an der Hauswand rechts neben ihrer Garage und ist etwa elf Meter von der Grundstückgrenze an der O._______strasse entfernt. 2. Mit drei Schreiben vom 14. September 2022, 14. November 2022 und vom 21. März 2023 for- derte die Post CH AG die Gesuchsteller auf, ihren Hausbriefkasten bis spätestens am 5. Mai 2023 an die Grundstücksgrenze an die O._______strasse zu versetzen, und drohte ihnen im letzten Schreiben widrigenfalls die Einstellung der Hauszustellung an. 3. Am 1. Mai 2023 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein und beantragten die Beibehaltung des aktuellen Standorts. Sie führten aus, die Aufforderung zur Versetzung ignoriere die konkrete Situation auf dem Grundstück. So kämen insbesondere die vorgeschlagenen Standorte links und rechts der Zufahrt zu den beiden Grundstücken am Wendeplatz nicht in Frage. Im Jahr 2013 hätten sie bereits ihren Briefkasten durch ein normgerechtes Modell ersetzt. Eine Beanstandung des Standorts sei durch die Post damals nicht erfolgt. 4. Am 4. Mai 2023 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme bis zum 29. Mai 2023 ein. Gleichzeitig teilte sie ihr mit, dass das Fachsekretariat vorläufig auf eine Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits hängigen Gesuch der Eigentümer der O._______strasse 14 verzichte. 5. Am 15. Mai 2023 teilte die Gesuchsgegnerin mit, dass die Post CH AG bei den Gesuchstellern die Zustellung während des Verfahrens vor der PostCom weiter erbringe. 6. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Ge- suchs. Es seien keine Gründe ersichtlich, die gegen den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze zur O._____strasse sprechen würden. Alternativ sei ein Standort an der Grundstücksgrenze zur O._______strasse 14 denkbar, da diese Liegenschaft über ein im Grundbuch eingetragenes Fahrrecht zulasten der Parzelle der Gesuchsteller erschlossen werde und sich deren rechtmässiger Briefkastenstandort ebenfalls an dieser Stelle an der gemeinsa- men Grundstücksgrenze mit den Gesuchstellern befinde. 7. Am 24. Mai 2023 lud das Fachsekretariat die Gesuchsteller zu schriftlichen Schlussbemerkun- gen bis zum 21. Juni 2023 ein. Diese führten mit Stellungnahme vom 18. Juni 2023 aus, dass sie unverändert an ihrem Gesuch festhielten. Da das Grundstück um den Wendeplatz herum verlaufe, sei ein Standort an der O._______strasse am Wendekreis nicht möglich, ohne die Zu- fahrt zu den Grundstücken und die Schneeräumung erheblich zu erschweren. 8. Am 22. Juni 2023 stellte das Fachsekretariat die Stellungnahme der Gesuchsteller der Gesuchs- gegnerin zu und lud diese zu Schlussbemerkungen ein. 9. Die Gesuchsgegnerin verzichtete am 11. Juli 2023 auf das Einreichen von Schlussbemerkun- gen.

3/4 PostCom-D-0DB33401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/13

10. Am 31. Juli 2023 schloss das Fachsekretariat den Schriftwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht. II. Erwägungen 11. Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) auf Gesuch hin Streitigkeiten über Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen nach Art. 73-75 VPG und entscheidet in Form einer anfechtbaren Verfügung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG). 12. Die Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG, da sie durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen sind: 12.1 Die Gesuchsteller sind gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet, für die Zustellung von Post- sendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten. 12.2 Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen des gesetzlichen Grundversorgungsauftrags und in An- wendung von Art. 14 Abs. 3 PG zur Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeit- schriften verpflichtet, deren Ausführungsbestimmungen in der Postverordnung festgelegt sind. Sie ist indessen nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die gestützt auf Art. 10 PG vom Bundesrat erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Haus- briefkästen nicht eingehalten sind. 13. Der Liegenschaftseigentümer muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Nach dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung dienen die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dem Ausgleich zwischen den Interessen der Liegenschaftseigentümer, die Postsendungen möglichst nahe der Haustür entgegenzuneh- men, und denjenigen der Anbieterinnen von Postdiensten an einer möglichst effizienten Zustel- lung. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten (Erläuterungsbericht des UVEK zu Art. 74 VPG, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf). 13.1 Vorliegend befindet sich der Briefkasten an der Hausmauer rechts neben der Garage bei der Treppe zur Haustür und gemessen ab Grundstücksplan etwa elf Meter von der Grundstücks- grenze entfernt. Damit erfüllt er die Anforderungen von Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht. Der verord- nungskonforme Standort ist von der PostCom durch Auslegung der Bestimmung festzulegen. 13.2 Die Bestimmung, dass bei Einfamilien- und Zweifamilienhäusern der Briefkasten an der Grund- stücksgrenze aufzustellen ist, hat –wie bereits festgehalten– einen Interessenausgleich zwi- schen den Anbieterinnen der Hauszustellung und den Empfängern von Postsendungen zum Ziel: Die Postanbieterinnen sollen die Zustellung möglichst effizient durchführen können und da- bei nicht durch die private Nutzung von Flächen wie Parkplätzen, etc. behindert werden. Die Lie- genschaftsbewohner sollen die Postsendungen demgegenüber möglichst nahe der Haustür in Empfang nehmen können. 13.3 Das Grundstück der Gesuchsteller grenzt direkt an die O.______strasse und wird allein durch diese erschlossen. Der Oberdorfweg dient einzig als Fusswegverbindung zur B._______strasse.

4/4 PostCom-D-0DB33401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-14/6/13

Damit befindet sich der verordnungskonforme Briefkastenstandort grundsätzlich direkt an der Grundstücksgrenze an der O._______strasse. 13.4 Vorliegend ist indessen besonders zu berücksichtigen, dass diese gemeinsame Grenze mit der öffentlichen Erschliessungsstrasse fast in der ganzen Länge durch die Zufahrt zu den beiden Grundstücken eingenommen wird und aufgrund der engen Platzverhältnisse im Wendekreis tat- sächlich die Gefahr besteht, dass der Briefkasten die Zufahrt durch Last- und Lieferwagen oder die öffentliche Schneeräumung behindert oder der Briefkasten beschädigt wird, was wiederum die Zustellung der Postsendungen erschweren oder verunmöglichen würde. Vorbehalten bleiben auch etwaige Abstandsvorschriften der Strassengesetzgebung, die hier nicht näher zu prüfen sind. 13.5 Als Alternative schlägt die Gesuchsgegnerin deshalb einen Standort an der westlichen Grund- stücksgrenze zur Liegenschaft O._______strasse 14 hin vor. Dieser alternative Standort, der nur etwa fünf Meter von der Strassengrenze entfernt liegt, hat aus Sicht der Zustellung den Effizi- enzvorteil, dass der Briefkasten gleichzeitig mit dem Briefkasten der Nachbarparzelle bedient werden kann, der einzig über die Parzelle der Gesuchsteller zugänglich ist. 13.6 In Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums, den die Entscheidbehörde nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung wahrnehmen muss, damit sie keine rechtsfehlerhafte Ermes- sensunterschreitung begeht (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H.) ist dieser Standort daher als geeigneter als die beiden Standorte rechts oder links der Zufahrt am Wendekreis der O._______strasse anzusehen. Sofern die Gesuchsteller diesen Standort gegenüber den beiden direkt an der Strasse bevorzugen, können sie ihren Briefkasten am südlichen Rand der Zufahrt zur Nachbarparzelle Nr. 6893 aufstellen. 14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG entweder an die Grundstücksgrenze zur O._______strasse oder an die westliche Grundstücksgrenze bei der Zufahrt zur Parzelle Nr. 6893 zu versetzen, damit die Ge- suchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist. 15. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auf- zuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat