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VFG-13-2021

Verfügung 13/2021 betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b des Postgesetzes

Postcom · 2021-08-27 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die R._______ bezweckt {…}. Die Firma ist seit {…} als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom (nachfolgend: PostCom) regis- triert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 [PG, SR 783.0]). Die Firma beschäftigte im Mai 2019 {…} Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2. Mit Schreiben vom 26. August 2019 ersuchte das Fachsekretariat der PostCom die R._______ im Rahmen einer Kontrolle der Arbeitsbedingungen, den Fragebogen zur „Einhaltung der Min- deststandards für die Arbeitsbedingungen” auszufüllen und diesen zusammen mit den im Frage- bogen aufgelisteten Nachweisen und Angaben bis am 27. September 2019 zu retournieren.

3. Am 25 September 2019 übermittelte die R._______ das ausgefüllte Formular der PostCom zu- sammen mit den Nachweisen und Informationen.

4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 teilte das Fachsekretariat der R._______ mit, dass sie ge- gen die Firma ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der branchenüblichen Arbeits- bedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG eingeleitet habe. Mit gleichem Schreiben ersuchte das Fachsekretariat die Firma um weitere Angaben zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen. Er- fragt wurden zusätzliche Nachweise zur Arbeitszeit, zu den Löhnen sowie zur allfälligen Be- schäftigung von LKW-Chauffeuren.

5. Mit Schreiben vom 1. März 2021 reichte die R._______ dem Fachsekretariat weitere Angaben zu den Arbeitsbedingungen und alle eingeforderten Nachweise ein. Gleichzeitig teilte die Firma mit, dass sie keine Motorfahrzeuge zur Beförderung von Sendungen einsetze, deren Gesamtge- wicht 3.5t übersteige, und dass sie per 1. April 2021 die wöchentliche Regelarbeitszeit der Chauffeure von {…} auf {…} Stunden reduzieren werde, dies ohne Lohneinbussen. Grund für die Änderung sei, dass das Unternehmen die Arbeitsbedingungen transparenter und attraktiver ge- stalten möchte, um sich dadurch auf dem Markt entsprechend besser positionieren zu können.

6. Als Mindeststundenlohn gab die R._______ unter Ziff. 2 Bst. a des Fragebogens zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen {…} Franken pro Stunde für Mai 2019 an (vgl. Schreiben vom 25. September 2019). Basierend auf den dem Fachsekretariat übermittelten Lohnabrechnungen wurden leicht tiefere Stundenlöhne vereinbart {…}; sämtliche Stundelöhne liegen jedoch über dem Mindestlohn von 18.27 Franken gemäss Art. 2 Abs. 1 VMAP.

7. Als vereinbarte wöchentliche Höchstarbeitszeit meldete die R._______ unter Ziff. 3 Bst. a des Fragebogens zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungeneine eine Normal- arbeitszeit von {…} Stunden pro Woche für die Mitarbeitenden im Bereich Disposition/Kunden- dienst/Leitung, {…} Stunden für das Fahrerpersonal und {…} Stunden für die Angestellten im Be- reich Verwaltung/Umschlag. Die von R._______ dem Fachsekretariat zur Verfügung gestellten Nachweise (Anhang zum Arbeitsvertrag, Arbeitsverträge, Arbeitszeitregister) bestätigen diese Angaben.

8. Aus den verschiedenen Arbeitszeitnachweisen geht ausserdem hervor, dass an mehreren Ar- beitstagen mit Nachtarbeit insgesamt über 10 Stunden gearbeitet wurde, und dies auch teilweise verteilt über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden {…}.

9. Mit Schreiben vom 9. April 2021 gewährte das Fachsekretariat der R._______ im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 [BV, SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 4. Mai 2021 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmassnah- men nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Diese Frist wurde auf Antrag der Firma bis zum

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31. Mai 2021 erstreckt. Weiter ersuchte das Fachsekretariat die Firma um Angaben zu ihrer Fi- nanzlage in den letzten Jahren zwecks Bemessung einer allfälligen Verwaltungssanktion nach Art. 25 PG.

10. Innert dieser Frist nahm R._______ mit Datum vom 28. Mai 2021 Stellung und übermittelte zu- sätzliche Unterlagen und Angaben zu ihren Arbeitsbedingungen, insbesondere den Anhang zum Arbeitsvertrag der {…} mit Stand 1. Februar 2021 sowie das Pensionskasse-Reglement der Firma. Zudem erteilte sie Auskünfte zu ihren finanziellen Verhältnissen.

In Ihrer Stellungnahme bemängelte die Firma, dass aus dem Schreiben der PostCom vom

9. April 2021 nicht klar hervorgehe, welche der vorgebrachten Sachverhaltselemente die Post- Com als unzulässig erachte. Auch sei nicht klar gewesen, auf welche Rechtsgrundlagen die PostCom ihre Einschätzung abstütze. Es sei deshalb fraglich, ob der Anspruch der R._______ auf rechtliches Gehör ausreichend gewährt worden sei.

Weiter machte die Firma die PostCom darauf aufmerksam, dass sie den grössten Teil ihres Ge- schäfts ausserhalb des Postmarkts im Stückgutbereich erwirtschafte. Somit seien die Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer hauptsächlich in Märkten tätig, auf welche die Vorschriften der Post- gesetzgebung nicht anwendbar seien. Die verschiedenen logistischen Dienstleistungen seien jedoch weder organisatorisch noch operationell voneinander getrennt.

Zudem stellte die R._______ die Auslegung der PostCom der Pflicht zur Einhaltung der bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen in Frage und hielt dafür, dass anstelle der geprüften Einhal- tung einzelner Vorgaben vielmehr eine ganzheitliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfor- derlich sei. So müsse die Vorgabe zur höchstzulässigen Regelarbeitszeit von 44 Stunden pro Woche zusammen mit weiteren Kriterien, wie Löhne, Ferien oder Lösungen zur beruflichen Vor- sorge, beurteilt werden. Die PostCom habe sich bei ihrer Überprüfung und bei all ihren Mass- nahmen einzig auf die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zu konzentrieren. Weitere Ziele, wie etwa der Gesundheitsschutz der Angestellten, würden einzig in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate fallen.

II.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 11 Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG sowie deren Durch- setzung durch Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Ver- fügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, Erw. 17, 23 f.; Botschaft zum Post- gesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG).

E. 12 R._______ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG sowie das Recht auf Äusserung nach 30 Abs. 1 VwVG zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24 f. PG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ebenfalls direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aufsichtsrechtliche Sanktionen, welche sich nach dem Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre und der Schwere des Verstosses bemessen, als Sanktionen mit strafähnlichem Charakter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren (BGE 139 I 72, E. 2; 140 II 384, E. 3.2.2).

E. 13 Das Fachsekretariat hat der R._______ mit Schreiben vom 9. April 2021 Gelegenheit zur Stel- lungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt und ihr die Möglichkeit zur Äusse-

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rung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen gegeben. In ihrer Antwort vom 28. Mai 2021 zweifelte die Firma an, ob ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend ge- wahrt worden sei. Denn die Firma sei von der PostCom nicht klar darüber informiert worden, welche der vorgebrachten Sachverhaltselemente die PostCom als unzulässig erachte, und es sei nicht klar gewesen, auf welche Rechtsgrundlagen die PostCom ihre Einschätzung abstütze.

E. 13.1 Das rechtliche Gehör vor Erlass einer solcher Sanktionen ist gewahrt, wenn die Anbieterin im Rahmen des Instruktionsverfahrens Gelegenheit hatte, ihre Geschäftszahlen darzulegen und zur Schwere des ihr vorgeworfenen Verstosses Stellung zu nehmen. Zu diesen beiden Kriterien, welche gemäss Art. 25 Abs. 3 PG bei der Sanktionsbemessung insbesondere zu berücksichti- gen sind, hat sich die R._______ am 28. Mai 2021 geäussert. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör bezieht sich gemeinhin nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf dessen rechtliche Würdigung (BGE 132 II 485 E. 3.2). Somit hatte die R._______ keinen Anspruch, sich vorgängig und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Auslegung der Vorgaben zur den bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen durch die PostCom zu äussern. Diese konstante Auslegungs- praxis hat die PostCom durch Aufschaltung ihrer Entscheide publiziert, womit diese als ausrei- chend bestimmt und bekannt vorausgesetzt werden kann. Das rechtliche Gehör von R._______ vor dem Erlass einer Massnahme mit strafähnlichem Charakter ist damit im Sinne der zitierten Rechtsprechung gewahrt.

E. 13.2 Ebenso hat die R._______ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtli- che Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Da sie den Fragebogen zur „Einhal- tung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen” ausgefüllt und zusammen mit eingefor- derten Nachweisen dem Fachsekretariat am 25. September 2019 retourniert hat sowie die feh- lenden Angaben am 1. März 2021 nachgereicht hat, ist sie ihrer verfahrensbezogenen Mitwir- kungspflicht nachgekommen.

A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

E. 14 Art. 4 Abs. 3 Bst. b. PG hält fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Ein- haltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich melde- pflichtige Anbieterinnen müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e Postverordnung vom

29. August 2021[VPG, SR 783.01]). Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeits- bedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG). Falls dies nicht zutrifft, muss die Anbiete- rin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom

30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält.

E. 15 Die R._______ ist als ordentlich meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen für den Bereich der Postdienste einzuhalten. Da sie keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie der PostCom nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert.

E. 16 In Ihrer Stellungname vom 28. Mai 2021 stellt die R._______ die Praxis der PostCom in Frage, wonach die Anbieterinnen im Einzelfall die Vorgaben zum Mindestlohn sowie zur höchstzulässi- gen Regelarbeitszeit kumulativ einhalten müssen. Bei Prüfung der Arbeitsbedingungen sei viel- mehr eine Gesamtbetrachtung erforderlich, aufgrund welcher sichergestellt werden solle, dass die Arbeitsbedingungen der Anbieterinnen den Wettbewerb nicht verzerren würden. Daher habe sich die PostCom bei ihrer Überprüfung und bei all ihren Massnahmen einzig auf die Gewähr- leistung eines fairen Wettbewerbs zu konzentrieren.

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E. 17 Der Bundesrat hat nach Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundes- rats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststandards soll ver- hindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kosten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5206). Somit bezwecken die vom Gesetzgeber vorgesehene Min- deststandards nicht nur die Schaffung eines fairen Wettbewerbs im Postmarkt zwischen den An- bieterinnen, sondern auch den Schutz der Angestellten gegen Arbeitsbedingungen, die schlech- ter als die branchenüblichen Standards wären. Bei der Ermittlung der branchenüblichen Arbeits- bedingungen berücksichtigt die PostCom gemäss Art. 61 Abs. 1 VPG insbesondere die Entloh- nung, die Arbeitszeit (einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit) und den Ferienanspruch. In diesen Kriterien sind somit auch Bestimmungen enthalten, die vorwie- gend den Gesundheitsschutz der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen. Damit be- schränkt sich die Aufsicht durch die PostCom keineswegs auf arbeitsrechtliche Bestimmungen, die bei Verstossen den Wettbewerb im Postmarkt verzerren würden.

E. 18 Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von mindestens 18.27 Franken (Abs. 1) und eine vertraglich vereinbarte Ar- beitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs. 2) festgelegt. Diese Mindeststandards gel- ten für Arbeitsverhältnisse zwischen den Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern, die im Bereich der Postdienste tätig sind, und ergänzen weitere allgemeine arbeits- rechtliche Vorgaben, die auch als Mindeststandards zu betrachten sind (vgl. Erläuterungen der Postkommission vom 30. August 2018 zur Verordnung der Postkommission über die Mindest- standards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018, S. 2). Nur durch die Einhaltung aller Mindeststandards kann sichergestellt werden, dass die Arbeits- verhältnisse einer meldepflichtigen Anbieterin die regulatorischen Erfordernisse erfüllen, soweit diese nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind. Die R._______ ist somit insbeson- dere verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass sie für die Arbeitsverhältnisse im Bereich der Postdienste sowohl den Mindestlohn als auch die Obergrenze bei der wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 2 VMAP einhält.

E. 19 Die von der R._______ im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Dokumente und Angaben zeigen,

- dass die R._______ den Mindestlohn nach Art. 2 Abs. 1 VMAP im Mai 2019 eingehalten hat. - dass die R._______ die Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit nach Art. 2 Abs. 2 VMAP nicht eingehalten hat, indem sie mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wöchentliche Arbeits- zeiten vereinbarte, die über 44 Stunden liegen. Insbesondere betrug die Arbeitswoche für das Fahrerpersonal im Mai 2019 Stunden {…} Stunden, was {…} über der wöchentlichen Höchstregelarbeitszeit von 44 Stunden liegt. Die R._______ hat der PostCom eine Reduktion der Regelarbeitszeit der Chauffeure auf {…} Stunden gemeldet. Dies ab dem 1. April 2021. Auch die neu kommunizierte Regelarbeitszeit für das Fahrpersonal sichert die Einhaltung der Mindeststandards im postalischen Bereich nicht. - dass die R._______ den Nachweis nicht erbracht hat, dass sie im Mai 2019 die tägliche Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit eingehalten hat, die für die Anbieterinnen im Postmarkt als Mindeststandards gilt (vgl. Erläuterungen der Postkommission vom 30. August 2018 zur Ver- ordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Be- reich der Postdienste vom 30. August 2018; S. 2). Gemäss den Arbeitszeitnachweisen (vgl. Monatsübersichten) der R._______ wurde im Mai 2019 an mehreren Arbeitstagen mit Nacht- arbeit über 10 Stunden gearbeitet, teilweise auch über einen Zeitraum von mehr als 12 Stun- den hinweg (vgl. Monatsübersichten der Mitarbeitenden mit Personal-Nr. {…}). Bei Nachtar- beit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht über- schreiten; sie muss – mit Einschluss der Pausen – innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen (Art. 17a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11]). Wird der Arbeitnehmer in

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höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter gewissen Voraussetzungen zehn Stunden betragen; sie muss aber mit Ein- schluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG).

E. 20 Gestützt auf den obigen Sachverhalt stellt die PostCom fest, dass die R._______ die branchen- üblichen Arbeitsbedingungen im Mai 2019 nicht eingehalten hat, indem sie mit ihren Angestell- ten wöchentliche Arbeitszeiten über 44 Stunden vereinbart und zusätzlich die Vorgabe zur tägli- che Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit missachtet hat. Diese Vorgaben gelten als Mindeststan- dard für die Arbeitsbedingungen im Postmarkt und müssen von allen Anbieterinnen eingehalten werden.

B. Aufsichtsmassnahmen

E. 21 Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverletzungen zu be- heben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. TOBIAS JAAG, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Sanktionen, Rz. 23.63).

E. 21.1 Zur Einhaltung der Höchstarbeitszeit wird die R._______ verpflichtet, die mit den Angestellten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bis zum 31. Januar 2022 für die Zukunft so anzupassen, dass die 44 Stunden pro Woche gemäss Art. 2 Abs. 2 VMAP eingehalten sind, und das Fach- sekretariat spätestens bis zum 31. Januar 2022 über die getroffenen Massnahmen zu informie- ren. Dies kann z.B. durch die Einreichung eines Einzelarbeitsvertrags oder des Arbeitszeitregle- ments erfolgen, sofern aus diesem künftig die vertragliche Höchstarbeitszeit hervorgehen soll.

E. 21.2 Bei Nachtarbeit muss die R._______ bei der Erstellung der Arbeitspläne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig sicherstellen, dass die höchstzulässige Tagesarbeitszeit gemäss Art. 17a ArG eingehalten wird. Die R._______ informiert das Fachsekretariat spätestens bis zum 31. Ja- nuar 2022 über die getroffenen Massnahmen. Dies kann z.B. durch die Einreichung von detail- lierten Arbeitszeitnachweisen (Monatsübersichten) erfolgen.

C. Verwaltungssanktionen

E. 22 Die PostCom verpflichtet die R._______, so bald als möglich alle Massnahmen zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands zu treffen. Ausgehend vom obigen Sachverhalt sind dafür insbesondere folgende Massnahmen erforderlich:

E. 23 Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die Sanktionen werden gestützt auf Art. 25 Abs. 3 PG insbesondere nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Ver- hältnissen der Anbieterin bemessen.

E. 24 Die R._______ hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen miss- achtet. Im vorliegenden Fall lag die mit den Angestellten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Mai 2019 bei mehreren Angestellten im postalischen Bereich mit {…} Stunden klar über dem Mindeststandard nach Art. 2 Abs. 2 VMAP. Weiter kommt erschwerend hinzu, dass noch am

1. April 2021 und in Kenntnis der laufenden Überprüfung durch die PostCom die Arbeitsverträge mit den Chauffeuren auf {…} Stunden angepasst wurden, was weiterhin über den von der Post- Com erlassenen Mindeststandards liegt. Ein zusätzlicher Verstoss wurde bei der höchstzulässi- gen täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit gemäss Art. 17a ArG festgestellt. Da die Chauffeure der R._______ ihre Arbeit vorwiegend in der Nacht verrichten, ist die Einhaltung dieser Vorgabe durchaus von Bedeutung. Die R._______ ist Teil eines {…} Logistikkonzerns auf dem

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Schweizer Markt, welcher {…} im Postsektor tätig ist. Von einer solchen Anbieterin, {…} ist zu erwarten, dass sie bestens mit dem regulatorischen Rahmen im Postmarkt vertraut ist, was die Schwere des Verstosses erhöht (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 27.1). Anderseits muss aber auch berücksichtigt werden, dass das Anbieten von Post- diensten nur einen geringfügigen Anteil des Geschäfts der Firma ausmacht. Entsprechend dürfte die durch das Vergehen entstandene Marktstörung geringfügig sein, was sich mildernd auf die Schwere der Verstösse auswirkt. Diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postge- setzgebung mittelschwer ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion berücksichtigt wer- den muss.

E. 25 Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 massgebend. In den letzten drei Geschäftsjahren hat die R._______ mit Postdiensten folgende Umsätzen erzielt: {…} Franken (2018); {…} Franken (2019); {…} Franken (2020). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2018 bis 2020 entspricht. Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus berücksichtigt sie mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.

E. 26 Die der PostCom vorliegenden Angaben zeigen, dass die finanzielle Lage der Firma {…} ist. Auf- grund der finanziellen Situation der Firma ist damit {…}.

E. 27 Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von 2 Jahren seit Inkrafttre- ten der VMAP am 1. Januar 2019 auszugehen.

E. 28 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die R._______ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesentlichen Informatio- nen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine erschwerenden Um- stände einbezogen werden.

E. 29 In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Nach Angaben der R._______ diente die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit des Fahrpersonals von {…} auf {…} Stunden ab April 2021 vor allem der Attraktivität der Arbeitsbedingungen der Firma. Für die Angestellten der Firma geht diese Massnahme grundsätzlich mit einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen einher. In Bezug auf die regulatorischen Vorgaben im Postmarkt und der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen ist sie jedoch keineswegs als Schritt zur Beseitigung des rechtswidrigen Umstandes zu verstehen. Aus diesem Grund werden keine mildernden Umstände berücksichtigt.

E. 30 Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie der nicht vorhandenen mildernden und erschwerenden Umstände ist eine Verwaltungsbusse von 53 000 Franken angemessen und gerechtfertigt.

E. 31 Der Entscheid wird in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des Geschäftsreglements der PostCom vom

11. Oktober 2012 (SR 783.024) in anonymisierter Form und unter Wahrung der Geschäftsge- heimnisse auf der Homepage der PostCom publiziert, sobald er rechtskräftig ist.

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D. Kosten

E. 32 Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Dienst- leistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsauf- wand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Per- sonen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Reg- lements der Postkommission für Vergütungen). Die Kosten des Verfahrens werden für den vor- liegenden Entscheid auf 3 500 Franken festgesetzt.

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Die R._______ wird verpflichtet, bis spätestens am 31. Januar 2022 die wöchentliche Höchstar- beitszeit der Angestellten so anzupassen, dass sie 44 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Ebenso muss sie sicherstellen, dass die maximale tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit eingehal- ten ist.
  2. Über die zur Einhaltung der Mindeststandards getroffenen Massnahmen hat sie das Fachsekre- tariat bis spätestens am 31. Januar 2022 zu informieren.
  3. Der R._______ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 53 000 Franken auferlegt.
  4. Die Verfahrenskosten von 3 500 Franken werden der R._______ auferlegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-1C643401/4

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 13/2021 vom 27. August 2021 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen R._______

betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz

2/8 PostCom-D-1C643401/4 Aktenzeichen: PostCom-412-6/2

I. Sachverhalt 1. Die R._______ bezweckt {…}. Die Firma ist seit {…} als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom (nachfolgend: PostCom) regis- triert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 [PG, SR 783.0]). Die Firma beschäftigte im Mai 2019 {…} Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2. Mit Schreiben vom 26. August 2019 ersuchte das Fachsekretariat der PostCom die R._______ im Rahmen einer Kontrolle der Arbeitsbedingungen, den Fragebogen zur „Einhaltung der Min- deststandards für die Arbeitsbedingungen” auszufüllen und diesen zusammen mit den im Frage- bogen aufgelisteten Nachweisen und Angaben bis am 27. September 2019 zu retournieren.

3. Am 25 September 2019 übermittelte die R._______ das ausgefüllte Formular der PostCom zu- sammen mit den Nachweisen und Informationen.

4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 teilte das Fachsekretariat der R._______ mit, dass sie ge- gen die Firma ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der branchenüblichen Arbeits- bedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG eingeleitet habe. Mit gleichem Schreiben ersuchte das Fachsekretariat die Firma um weitere Angaben zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen. Er- fragt wurden zusätzliche Nachweise zur Arbeitszeit, zu den Löhnen sowie zur allfälligen Be- schäftigung von LKW-Chauffeuren.

5. Mit Schreiben vom 1. März 2021 reichte die R._______ dem Fachsekretariat weitere Angaben zu den Arbeitsbedingungen und alle eingeforderten Nachweise ein. Gleichzeitig teilte die Firma mit, dass sie keine Motorfahrzeuge zur Beförderung von Sendungen einsetze, deren Gesamtge- wicht 3.5t übersteige, und dass sie per 1. April 2021 die wöchentliche Regelarbeitszeit der Chauffeure von {…} auf {…} Stunden reduzieren werde, dies ohne Lohneinbussen. Grund für die Änderung sei, dass das Unternehmen die Arbeitsbedingungen transparenter und attraktiver ge- stalten möchte, um sich dadurch auf dem Markt entsprechend besser positionieren zu können.

6. Als Mindeststundenlohn gab die R._______ unter Ziff. 2 Bst. a des Fragebogens zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen {…} Franken pro Stunde für Mai 2019 an (vgl. Schreiben vom 25. September 2019). Basierend auf den dem Fachsekretariat übermittelten Lohnabrechnungen wurden leicht tiefere Stundenlöhne vereinbart {…}; sämtliche Stundelöhne liegen jedoch über dem Mindestlohn von 18.27 Franken gemäss Art. 2 Abs. 1 VMAP.

7. Als vereinbarte wöchentliche Höchstarbeitszeit meldete die R._______ unter Ziff. 3 Bst. a des Fragebogens zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungeneine eine Normal- arbeitszeit von {…} Stunden pro Woche für die Mitarbeitenden im Bereich Disposition/Kunden- dienst/Leitung, {…} Stunden für das Fahrerpersonal und {…} Stunden für die Angestellten im Be- reich Verwaltung/Umschlag. Die von R._______ dem Fachsekretariat zur Verfügung gestellten Nachweise (Anhang zum Arbeitsvertrag, Arbeitsverträge, Arbeitszeitregister) bestätigen diese Angaben.

8. Aus den verschiedenen Arbeitszeitnachweisen geht ausserdem hervor, dass an mehreren Ar- beitstagen mit Nachtarbeit insgesamt über 10 Stunden gearbeitet wurde, und dies auch teilweise verteilt über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden {…}.

9. Mit Schreiben vom 9. April 2021 gewährte das Fachsekretariat der R._______ im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 [BV, SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 4. Mai 2021 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmassnah- men nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Diese Frist wurde auf Antrag der Firma bis zum

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31. Mai 2021 erstreckt. Weiter ersuchte das Fachsekretariat die Firma um Angaben zu ihrer Fi- nanzlage in den letzten Jahren zwecks Bemessung einer allfälligen Verwaltungssanktion nach Art. 25 PG.

10. Innert dieser Frist nahm R._______ mit Datum vom 28. Mai 2021 Stellung und übermittelte zu- sätzliche Unterlagen und Angaben zu ihren Arbeitsbedingungen, insbesondere den Anhang zum Arbeitsvertrag der {…} mit Stand 1. Februar 2021 sowie das Pensionskasse-Reglement der Firma. Zudem erteilte sie Auskünfte zu ihren finanziellen Verhältnissen.

In Ihrer Stellungnahme bemängelte die Firma, dass aus dem Schreiben der PostCom vom

9. April 2021 nicht klar hervorgehe, welche der vorgebrachten Sachverhaltselemente die Post- Com als unzulässig erachte. Auch sei nicht klar gewesen, auf welche Rechtsgrundlagen die PostCom ihre Einschätzung abstütze. Es sei deshalb fraglich, ob der Anspruch der R._______ auf rechtliches Gehör ausreichend gewährt worden sei.

Weiter machte die Firma die PostCom darauf aufmerksam, dass sie den grössten Teil ihres Ge- schäfts ausserhalb des Postmarkts im Stückgutbereich erwirtschafte. Somit seien die Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer hauptsächlich in Märkten tätig, auf welche die Vorschriften der Post- gesetzgebung nicht anwendbar seien. Die verschiedenen logistischen Dienstleistungen seien jedoch weder organisatorisch noch operationell voneinander getrennt.

Zudem stellte die R._______ die Auslegung der PostCom der Pflicht zur Einhaltung der bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen in Frage und hielt dafür, dass anstelle der geprüften Einhal- tung einzelner Vorgaben vielmehr eine ganzheitliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen erfor- derlich sei. So müsse die Vorgabe zur höchstzulässigen Regelarbeitszeit von 44 Stunden pro Woche zusammen mit weiteren Kriterien, wie Löhne, Ferien oder Lösungen zur beruflichen Vor- sorge, beurteilt werden. Die PostCom habe sich bei ihrer Überprüfung und bei all ihren Mass- nahmen einzig auf die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zu konzentrieren. Weitere Ziele, wie etwa der Gesundheitsschutz der Angestellten, würden einzig in die Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate fallen.

II. Erwägung 11. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG sowie deren Durch- setzung durch Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Ver- fügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, Erw. 17, 23 f.; Botschaft zum Post- gesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG).

12. R._______ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG sowie das Recht auf Äusserung nach 30 Abs. 1 VwVG zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24 f. PG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ebenfalls direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aufsichtsrechtliche Sanktionen, welche sich nach dem Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre und der Schwere des Verstosses bemessen, als Sanktionen mit strafähnlichem Charakter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu qualifizieren (BGE 139 I 72, E. 2; 140 II 384, E. 3.2.2). 13. Das Fachsekretariat hat der R._______ mit Schreiben vom 9. April 2021 Gelegenheit zur Stel- lungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt und ihr die Möglichkeit zur Äusse-

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rung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen gegeben. In ihrer Antwort vom 28. Mai 2021 zweifelte die Firma an, ob ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend ge- wahrt worden sei. Denn die Firma sei von der PostCom nicht klar darüber informiert worden, welche der vorgebrachten Sachverhaltselemente die PostCom als unzulässig erachte, und es sei nicht klar gewesen, auf welche Rechtsgrundlagen die PostCom ihre Einschätzung abstütze.

13.1 Das rechtliche Gehör vor Erlass einer solcher Sanktionen ist gewahrt, wenn die Anbieterin im Rahmen des Instruktionsverfahrens Gelegenheit hatte, ihre Geschäftszahlen darzulegen und zur Schwere des ihr vorgeworfenen Verstosses Stellung zu nehmen. Zu diesen beiden Kriterien, welche gemäss Art. 25 Abs. 3 PG bei der Sanktionsbemessung insbesondere zu berücksichti- gen sind, hat sich die R._______ am 28. Mai 2021 geäussert. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör bezieht sich gemeinhin nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt und nicht auf dessen rechtliche Würdigung (BGE 132 II 485 E. 3.2). Somit hatte die R._______ keinen Anspruch, sich vorgängig und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Auslegung der Vorgaben zur den bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen durch die PostCom zu äussern. Diese konstante Auslegungs- praxis hat die PostCom durch Aufschaltung ihrer Entscheide publiziert, womit diese als ausrei- chend bestimmt und bekannt vorausgesetzt werden kann. Das rechtliche Gehör von R._______ vor dem Erlass einer Massnahme mit strafähnlichem Charakter ist damit im Sinne der zitierten Rechtsprechung gewahrt.

13.2 Ebenso hat die R._______ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtli- che Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Da sie den Fragebogen zur „Einhal- tung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen” ausgefüllt und zusammen mit eingefor- derten Nachweisen dem Fachsekretariat am 25. September 2019 retourniert hat sowie die feh- lenden Angaben am 1. März 2021 nachgereicht hat, ist sie ihrer verfahrensbezogenen Mitwir- kungspflicht nachgekommen.

A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen 14. Art. 4 Abs. 3 Bst. b. PG hält fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Ein- haltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich melde- pflichtige Anbieterinnen müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e Postverordnung vom

29. August 2021[VPG, SR 783.01]). Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeits- bedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG). Falls dies nicht zutrifft, muss die Anbiete- rin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom

30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält.

15. Die R._______ ist als ordentlich meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen für den Bereich der Postdienste einzuhalten. Da sie keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie der PostCom nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert.

16. In Ihrer Stellungname vom 28. Mai 2021 stellt die R._______ die Praxis der PostCom in Frage, wonach die Anbieterinnen im Einzelfall die Vorgaben zum Mindestlohn sowie zur höchstzulässi- gen Regelarbeitszeit kumulativ einhalten müssen. Bei Prüfung der Arbeitsbedingungen sei viel- mehr eine Gesamtbetrachtung erforderlich, aufgrund welcher sichergestellt werden solle, dass die Arbeitsbedingungen der Anbieterinnen den Wettbewerb nicht verzerren würden. Daher habe sich die PostCom bei ihrer Überprüfung und bei all ihren Massnahmen einzig auf die Gewähr- leistung eines fairen Wettbewerbs zu konzentrieren.

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17. Der Bundesrat hat nach Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundes- rats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststandards soll ver- hindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kosten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5206). Somit bezwecken die vom Gesetzgeber vorgesehene Min- deststandards nicht nur die Schaffung eines fairen Wettbewerbs im Postmarkt zwischen den An- bieterinnen, sondern auch den Schutz der Angestellten gegen Arbeitsbedingungen, die schlech- ter als die branchenüblichen Standards wären. Bei der Ermittlung der branchenüblichen Arbeits- bedingungen berücksichtigt die PostCom gemäss Art. 61 Abs. 1 VPG insbesondere die Entloh- nung, die Arbeitszeit (einschliesslich Regelungen zu Überzeit-, Nacht- und Schichtarbeit) und den Ferienanspruch. In diesen Kriterien sind somit auch Bestimmungen enthalten, die vorwie- gend den Gesundheitsschutz der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen. Damit be- schränkt sich die Aufsicht durch die PostCom keineswegs auf arbeitsrechtliche Bestimmungen, die bei Verstossen den Wettbewerb im Postmarkt verzerren würden.

18. Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von mindestens 18.27 Franken (Abs. 1) und eine vertraglich vereinbarte Ar- beitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs. 2) festgelegt. Diese Mindeststandards gel- ten für Arbeitsverhältnisse zwischen den Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern, die im Bereich der Postdienste tätig sind, und ergänzen weitere allgemeine arbeits- rechtliche Vorgaben, die auch als Mindeststandards zu betrachten sind (vgl. Erläuterungen der Postkommission vom 30. August 2018 zur Verordnung der Postkommission über die Mindest- standards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste vom 30. August 2018, S. 2). Nur durch die Einhaltung aller Mindeststandards kann sichergestellt werden, dass die Arbeits- verhältnisse einer meldepflichtigen Anbieterin die regulatorischen Erfordernisse erfüllen, soweit diese nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind. Die R._______ ist somit insbeson- dere verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass sie für die Arbeitsverhältnisse im Bereich der Postdienste sowohl den Mindestlohn als auch die Obergrenze bei der wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 2 VMAP einhält.

19. Die von der R._______ im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Dokumente und Angaben zeigen,

- dass die R._______ den Mindestlohn nach Art. 2 Abs. 1 VMAP im Mai 2019 eingehalten hat. - dass die R._______ die Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit nach Art. 2 Abs. 2 VMAP nicht eingehalten hat, indem sie mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wöchentliche Arbeits- zeiten vereinbarte, die über 44 Stunden liegen. Insbesondere betrug die Arbeitswoche für das Fahrerpersonal im Mai 2019 Stunden {…} Stunden, was {…} über der wöchentlichen Höchstregelarbeitszeit von 44 Stunden liegt. Die R._______ hat der PostCom eine Reduktion der Regelarbeitszeit der Chauffeure auf {…} Stunden gemeldet. Dies ab dem 1. April 2021. Auch die neu kommunizierte Regelarbeitszeit für das Fahrpersonal sichert die Einhaltung der Mindeststandards im postalischen Bereich nicht. - dass die R._______ den Nachweis nicht erbracht hat, dass sie im Mai 2019 die tägliche Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit eingehalten hat, die für die Anbieterinnen im Postmarkt als Mindeststandards gilt (vgl. Erläuterungen der Postkommission vom 30. August 2018 zur Ver- ordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Be- reich der Postdienste vom 30. August 2018; S. 2). Gemäss den Arbeitszeitnachweisen (vgl. Monatsübersichten) der R._______ wurde im Mai 2019 an mehreren Arbeitstagen mit Nacht- arbeit über 10 Stunden gearbeitet, teilweise auch über einen Zeitraum von mehr als 12 Stun- den hinweg (vgl. Monatsübersichten der Mitarbeitenden mit Personal-Nr. {…}). Bei Nachtar- beit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht über- schreiten; sie muss – mit Einschluss der Pausen – innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen (Art. 17a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11]). Wird der Arbeitnehmer in

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höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter gewissen Voraussetzungen zehn Stunden betragen; sie muss aber mit Ein- schluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG).

20. Gestützt auf den obigen Sachverhalt stellt die PostCom fest, dass die R._______ die branchen- üblichen Arbeitsbedingungen im Mai 2019 nicht eingehalten hat, indem sie mit ihren Angestell- ten wöchentliche Arbeitszeiten über 44 Stunden vereinbart und zusätzlich die Vorgabe zur tägli- che Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit missachtet hat. Diese Vorgaben gelten als Mindeststan- dard für die Arbeitsbedingungen im Postmarkt und müssen von allen Anbieterinnen eingehalten werden.

B. Aufsichtsmassnahmen 21. Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverletzungen zu be- heben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. TOBIAS JAAG, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Sanktionen, Rz. 23.63).

22. Die PostCom verpflichtet die R._______, so bald als möglich alle Massnahmen zur Wiederher- stellung des rechtmässigen Zustands zu treffen. Ausgehend vom obigen Sachverhalt sind dafür insbesondere folgende Massnahmen erforderlich: 21.1 Zur Einhaltung der Höchstarbeitszeit wird die R._______ verpflichtet, die mit den Angestellten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bis zum 31. Januar 2022 für die Zukunft so anzupassen, dass die 44 Stunden pro Woche gemäss Art. 2 Abs. 2 VMAP eingehalten sind, und das Fach- sekretariat spätestens bis zum 31. Januar 2022 über die getroffenen Massnahmen zu informie- ren. Dies kann z.B. durch die Einreichung eines Einzelarbeitsvertrags oder des Arbeitszeitregle- ments erfolgen, sofern aus diesem künftig die vertragliche Höchstarbeitszeit hervorgehen soll. 21.2 Bei Nachtarbeit muss die R._______ bei der Erstellung der Arbeitspläne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter künftig sicherstellen, dass die höchstzulässige Tagesarbeitszeit gemäss Art. 17a ArG eingehalten wird. Die R._______ informiert das Fachsekretariat spätestens bis zum 31. Ja- nuar 2022 über die getroffenen Massnahmen. Dies kann z.B. durch die Einreichung von detail- lierten Arbeitszeitnachweisen (Monatsübersichten) erfolgen.

C. Verwaltungssanktionen 23. Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die Sanktionen werden gestützt auf Art. 25 Abs. 3 PG insbesondere nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Ver- hältnissen der Anbieterin bemessen.

24. Die R._______ hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen miss- achtet. Im vorliegenden Fall lag die mit den Angestellten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Mai 2019 bei mehreren Angestellten im postalischen Bereich mit {…} Stunden klar über dem Mindeststandard nach Art. 2 Abs. 2 VMAP. Weiter kommt erschwerend hinzu, dass noch am

1. April 2021 und in Kenntnis der laufenden Überprüfung durch die PostCom die Arbeitsverträge mit den Chauffeuren auf {…} Stunden angepasst wurden, was weiterhin über den von der Post- Com erlassenen Mindeststandards liegt. Ein zusätzlicher Verstoss wurde bei der höchstzulässi- gen täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit gemäss Art. 17a ArG festgestellt. Da die Chauffeure der R._______ ihre Arbeit vorwiegend in der Nacht verrichten, ist die Einhaltung dieser Vorgabe durchaus von Bedeutung. Die R._______ ist Teil eines {…} Logistikkonzerns auf dem

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Schweizer Markt, welcher {…} im Postsektor tätig ist. Von einer solchen Anbieterin, {…} ist zu erwarten, dass sie bestens mit dem regulatorischen Rahmen im Postmarkt vertraut ist, was die Schwere des Verstosses erhöht (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 27.1). Anderseits muss aber auch berücksichtigt werden, dass das Anbieten von Post- diensten nur einen geringfügigen Anteil des Geschäfts der Firma ausmacht. Entsprechend dürfte die durch das Vergehen entstandene Marktstörung geringfügig sein, was sich mildernd auf die Schwere der Verstösse auswirkt. Diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postge- setzgebung mittelschwer ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion berücksichtigt wer- den muss.

25. Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 massgebend. In den letzten drei Geschäftsjahren hat die R._______ mit Postdiensten folgende Umsätzen erzielt: {…} Franken (2018); {…} Franken (2019); {…} Franken (2020). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2018 bis 2020 entspricht. Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus berücksichtigt sie mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.

26. Die der PostCom vorliegenden Angaben zeigen, dass die finanzielle Lage der Firma {…} ist. Auf- grund der finanziellen Situation der Firma ist damit {…}.

27. Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von 2 Jahren seit Inkrafttre- ten der VMAP am 1. Januar 2019 auszugehen.

28. Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die R._______ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesentlichen Informatio- nen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine erschwerenden Um- stände einbezogen werden.

29. In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Nach Angaben der R._______ diente die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit des Fahrpersonals von {…} auf {…} Stunden ab April 2021 vor allem der Attraktivität der Arbeitsbedingungen der Firma. Für die Angestellten der Firma geht diese Massnahme grundsätzlich mit einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen einher. In Bezug auf die regulatorischen Vorgaben im Postmarkt und der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen ist sie jedoch keineswegs als Schritt zur Beseitigung des rechtswidrigen Umstandes zu verstehen. Aus diesem Grund werden keine mildernden Umstände berücksichtigt.

30. Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie der nicht vorhandenen mildernden und erschwerenden Umstände ist eine Verwaltungsbusse von 53 000 Franken angemessen und gerechtfertigt.

31. Der Entscheid wird in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 des Geschäftsreglements der PostCom vom

11. Oktober 2012 (SR 783.024) in anonymisierter Form und unter Wahrung der Geschäftsge- heimnisse auf der Homepage der PostCom publiziert, sobald er rechtskräftig ist.

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D. Kosten 32. Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Dienst- leistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsauf- wand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Per- sonen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Reg- lements der Postkommission für Vergütungen). Die Kosten des Verfahrens werden für den vor- liegenden Entscheid auf 3 500 Franken festgesetzt.

III. Entscheid 1. Die R._______ wird verpflichtet, bis spätestens am 31. Januar 2022 die wöchentliche Höchstar- beitszeit der Angestellten so anzupassen, dass sie 44 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Ebenso muss sie sicherstellen, dass die maximale tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit eingehal- ten ist.

2. Über die zur Einhaltung der Mindeststandards getroffenen Massnahmen hat sie das Fachsekre- tariat bis spätestens am 31. Januar 2022 zu informieren.

3. Der R._______ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 53 000 Franken auferlegt.

4. Die Verfahrenskosten von 3 500 Franken werden der R._______ auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat