Sachverhalt
1. Gegenstand dieser Verfügung sind die Hausbriefkästen der beiden zusammengebauten Einfamili- enhäuser an der Y_____strasse 16 (Parzelle Grundbuch Z_____ Nr. xxx7; Eigentümerin: Gesuch- stellerin 2) und an der dahinterliegenden Hausnummer 18 (Parzelle Grundbuch Z_____ Nr. xxx9; Eigentümer: Gesuchsteller 1). Die Briefkästen befinden sich unmittelbar neben den Hauseingän- gen an der Nordostfassade. Der Zugang von der Strasse her erfolgt zunächst über die unbebaute Parzelle Nr. xxx3, die namentlich elf Parkplätze, eine kleine Rasenfläche sowie einen Container- platz umfasst. Diese Parzelle befindet sich in unselbständigem Miteigentum von neun Grundstü- cken der Nachbarschaft, unter anderem der Parzellen Nrn. xxx7 und xxx9. Sodann führt ein Fuss- weg durch ein schmiedeeisernes Gartentor an der Grundstücksgrenze auf die Parzelle Nr. xxx7 und – beim Hauseingang Nr. 16 vorbei – zur Parzelle Nr. xxx9 und zum Hauseingang Nr. 18. Der Weg über die Parzelle Nr. xxx7 ist 15 m lang (gemessen ab Online-Grundbuchplan [...]), der Zu- gang zur Nr. xxx9 ist mit einem Wegrecht gesichert. Der Briefkasten der Hausnummer 16 ist rund 3 m von der Grundstücksgrenze beim Gartentor entfernt und an der Hausfassade befestigt. Der Briefkasten der Hausnummer 18 befindet sich rund 2,5 m von der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx7 entfernt und ist um die Ecke in den Windfang des Hauseingangs eingemauert. Er ent- spricht nicht den Mindestmassen.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte die Gesuchsteller einzeln mit Schreiben vom 10. Juli und 11. September 2017 auf, die Hausbriefkästen an die Vorgaben der Postverordnung anzupas- sen. Mit Schreiben vom 17. November 2017 kündigte die Post den Gesuchstellern zudem an, die Hauszustellung nach dem 1. Januar 2018 einzustellen.
3. Die Gesuchsteller 1 gelangten mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 an die PostCom und wehrten sich gegen die geforderte Versetzung des bestehenden Briefkastens. Zur Begründung brachten sie vor, die Verschiebung würde zu keiner Erleichterung bei der Zustellung führen und wäre mit einem untragbaren finanziellen Aufwand verbunden, der in keiner Relation zum Nutzen für die Post stünde. Zudem sei die Versetzung an die Quartierstrasse nicht möglich, da das Grundstück nicht so weit reiche. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 28. Dezember 2017, bekräftig- ten sie ihren Antrag und reichten einen Grundstücksplan sowie eine Fotodokumentation ein.
4. Die Gesuchstellerin 2 gelangte mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 an die PostCom und bean- tragte die Überprüfung des Entscheids der Post vom 17. November 2017 mit der Begründung, der Hausbriefkasten befinde sich bereits unmittelbar beim Hauseingang und an der Grundstücks- grenze. Sie reichte namentlich eine Fotodokumentation ein.
5. Die PostCom vereinigte die beiden Verfahren mit Schreiben vom 10. Januar 2018. Die Post si- cherte zu, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 5. Februar 2018, reichten die Gesuchsteller Grundbuchauszüge, aus denen die Dienstbarkeiten und Grundlasten der Parzellen Nr. xxx7, xxx9 und xxx3 ersichtlich sind, sowie ein Nutzungs- und Verwaltungsreglement zur Parzelle Nr. xxx3 ein.
6. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2018 die Abweisung der beiden Gesu- che. Zur Begründung brachte sie vor, die Briefkästen befänden sich nicht an der Grundstücks- grenze und seien bei geschlossenem Gartentor nicht frei zugänglich. Der Hausbriefkasten der Ge- suchsteller 1 entspreche zudem nicht den geforderten Mindestmassen. Dies würde zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führen. Als verordnungskonform bezeichnete die Post zwei ge- meinsame Standorte auf der Parzelle der Gesuchstellerin 2: auf der Mauer (neben dem Gartentor) mit Einwurföffnung Richtung Strasse oder direkt an der Hausfassade der Liegenschaft der Ge- suchstellerin 2. Beide Gesuchsteller liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.
3/5
II. Erwägungen
7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der jeweiligen Liegenschaft durch die angedrohte Einstel- lung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Haus- briefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegen- schaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten muss ein Brieffach mit einer Einwurföffnung und ein Ablagefach aufweisen, unter Be- rücksichtigung der Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG (Art. 73 Abs. 2 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch Dokumentation Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Im vorliegenden Fall befinden sich die Briefkästen rund 2,5 bis 3 m von der jeweiligen Grund- stücksgrenze entfernt. Sie liegen somit nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Zwar kam das Bundesgericht in einem Entscheid zum Schluss, dass ein Briefkasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt und in einem leichten Bogen direkt mit dem Fahrzeug erreichbar war, noch als an der Grundstücksgrenze liegend gelten könne, da dieser Standort bei der Zustellung keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand verursache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013, Erw. 4.4 ff). Die tat- sächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall lassen sich jedoch nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, vergleichen. Verhältnisse, die zur Anwendung einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus genügt der Briefkasten der Gesuchsteller 1 (Hausnummer 18) – wie auf der Fotodokumen- tation erkennbar – nicht den Mindestmassen von Anhang 1 der Postverordnung. Die beiden Haus- briefkästen entsprechen daher nicht den Vorgaben der Postverordnung.
11. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Diese Bestim- mung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses
4/5
aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Die verordnungskonfor- men Standorte befinden sich somit: - Für die Hausnummer 16 (der Gesuchstellerin 2) neben dem Gartentor bzw. auf dem Mäuer- chen, das das Gartentor säumt; - Für die Hausnummer 18 (der Gesuchsteller 1) beim Zugangsweg unmittelbar bei der Grund- stücksgrenze zur Parzelle xxx7.
12. Die Post bringt vor, dass die Briefkästen hinter dem geschlossenen Gartentor nicht frei zugänglich seien. Gemäss Praxis der PostCom beeinträchtigt ein Gartentor jedoch die freie Zugänglichkeit nicht zwingend, es muss sich aber zumindest mühelos mit einer Hand öffnen lassen (vgl. Verfü- gung der PostCom 22/2017 vom 07.12.2017, Ziff. 16, veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Es ist nicht aktenkundig, dass sich das Gartentor nur erschwert öffnen lasse. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Briefkasten der Hausnummer 18, des- sen Standort gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG sich hinter dem Gartentor befindet, frei zugänglich ist. Darüber hinaus besteht keine Dienstbarkeit zugunsten der Parzelle Nr. xxx9, die das Aufstellen eines Hausbriefkastens auf den Parzellen Nrn. xxx3 oder xxx7 erlauben würde. Die Gesuchsteller 1 können somit entgegen der Auffassung der Post nicht verpflichtet werden, einen Briefkasten ausserhalb des eigenen Grundstücks aufzustellen.
13. Die Gesuchsteller 1 bringen vor, dass die Versetzung des Briefkastens mit einem untragbaren fi- nanziellen Aufwand verbunden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Eigentümerschaft einer Liegenschaft gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen Briefkasten aufzustellen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die finanzielle Belas- tung für den Kauf und die Montage eines neuen Briefkastens untragbar wäre. Demgegenüber er- schwert der bestehende Briefkasten allein schon wegen der nicht eingehaltenen Mindestgrösse die Zustellung von Paketen und grossformatigen Briefsendungen, Zeitungen sowie Zeitschriften. Dadurch – sowie wegen des erforderlichen Mehrwegs von fünf Metern (total hin und zurück) – führt er zu einem Mehraufwand für die Zustelldienste. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustel- lung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkun- den in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse der Gesuchstel- ler an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Die Versetzung an die Grundstücksgrenze ist da- her verhältnismässig. Dies gilt auch für den Briefkasten der Gesuchstellerin 2, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Postboten bzw. das Zustellpersonal privater Postdienstean- bieterinnen stets auch Sendungen für die Gesuchsteller 1 haben. Hat ein Zusteller nur Sendungen für die Hausnummer 16, ist die Zustellung in den bestehenden Briefkasten, drei Meter von der Grundstücksgrenze bzw. vom Gartentor entfernt, mit einem Mehrweg von sechs Metern verbun- den, der die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze rechtfertigt.
14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Briefkästen nicht der Postverordnung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder ihre Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzten oder auf die Hauszustellung zu verzichten.
15. Damit sind die beiden Gesuche abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommis- sion vom 26. August 2013, SR 783.018) den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuer- legen.
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III. Entscheid
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gegenstand dieser Verfügung sind die Hausbriefkästen der beiden zusammengebauten Einfamili- enhäuser an der Y_____strasse 16 (Parzelle Grundbuch Z_____ Nr. xxx7; Eigentümerin: Gesuch- stellerin 2) und an der dahinterliegenden Hausnummer 18 (Parzelle Grundbuch Z_____ Nr. xxx9; Eigentümer: Gesuchsteller 1). Die Briefkästen befinden sich unmittelbar neben den Hauseingän- gen an der Nordostfassade. Der Zugang von der Strasse her erfolgt zunächst über die unbebaute Parzelle Nr. xxx3, die namentlich elf Parkplätze, eine kleine Rasenfläche sowie einen Container- platz umfasst. Diese Parzelle befindet sich in unselbständigem Miteigentum von neun Grundstü- cken der Nachbarschaft, unter anderem der Parzellen Nrn. xxx7 und xxx9. Sodann führt ein Fuss- weg durch ein schmiedeeisernes Gartentor an der Grundstücksgrenze auf die Parzelle Nr. xxx7 und – beim Hauseingang Nr. 16 vorbei – zur Parzelle Nr. xxx9 und zum Hauseingang Nr. 18. Der Weg über die Parzelle Nr. xxx7 ist 15 m lang (gemessen ab Online-Grundbuchplan [...]), der Zu- gang zur Nr. xxx9 ist mit einem Wegrecht gesichert. Der Briefkasten der Hausnummer 16 ist rund
E. 3 Die Gesuchsteller 1 gelangten mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 an die PostCom und wehrten sich gegen die geforderte Versetzung des bestehenden Briefkastens. Zur Begründung brachten sie vor, die Verschiebung würde zu keiner Erleichterung bei der Zustellung führen und wäre mit einem untragbaren finanziellen Aufwand verbunden, der in keiner Relation zum Nutzen für die Post stünde. Zudem sei die Versetzung an die Quartierstrasse nicht möglich, da das Grundstück nicht so weit reiche. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 28. Dezember 2017, bekräftig- ten sie ihren Antrag und reichten einen Grundstücksplan sowie eine Fotodokumentation ein.
E. 4 Die Gesuchstellerin 2 gelangte mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 an die PostCom und bean- tragte die Überprüfung des Entscheids der Post vom 17. November 2017 mit der Begründung, der Hausbriefkasten befinde sich bereits unmittelbar beim Hauseingang und an der Grundstücks- grenze. Sie reichte namentlich eine Fotodokumentation ein.
E. 5 Die PostCom vereinigte die beiden Verfahren mit Schreiben vom 10. Januar 2018. Die Post si- cherte zu, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 5. Februar 2018, reichten die Gesuchsteller Grundbuchauszüge, aus denen die Dienstbarkeiten und Grundlasten der Parzellen Nr. xxx7, xxx9 und xxx3 ersichtlich sind, sowie ein Nutzungs- und Verwaltungsreglement zur Parzelle Nr. xxx3 ein.
E. 6 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2018 die Abweisung der beiden Gesu- che. Zur Begründung brachte sie vor, die Briefkästen befänden sich nicht an der Grundstücks- grenze und seien bei geschlossenem Gartentor nicht frei zugänglich. Der Hausbriefkasten der Ge- suchsteller 1 entspreche zudem nicht den geforderten Mindestmassen. Dies würde zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führen. Als verordnungskonform bezeichnete die Post zwei ge- meinsame Standorte auf der Parzelle der Gesuchstellerin 2: auf der Mauer (neben dem Gartentor) mit Einwurföffnung Richtung Strasse oder direkt an der Hausfassade der Liegenschaft der Ge- suchstellerin 2. Beide Gesuchsteller liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.
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II. Erwägungen
E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der jeweiligen Liegenschaft durch die angedrohte Einstel- lung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 9 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Haus- briefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegen- schaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten muss ein Brieffach mit einer Einwurföffnung und ein Ablagefach aufweisen, unter Be- rücksichtigung der Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG (Art. 73 Abs. 2 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch Dokumentation Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 10 Im vorliegenden Fall befinden sich die Briefkästen rund 2,5 bis 3 m von der jeweiligen Grund- stücksgrenze entfernt. Sie liegen somit nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Zwar kam das Bundesgericht in einem Entscheid zum Schluss, dass ein Briefkasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt und in einem leichten Bogen direkt mit dem Fahrzeug erreichbar war, noch als an der Grundstücksgrenze liegend gelten könne, da dieser Standort bei der Zustellung keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand verursache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013, Erw. 4.4 ff). Die tat- sächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall lassen sich jedoch nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, vergleichen. Verhältnisse, die zur Anwendung einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus genügt der Briefkasten der Gesuchsteller 1 (Hausnummer 18) – wie auf der Fotodokumen- tation erkennbar – nicht den Mindestmassen von Anhang 1 der Postverordnung. Die beiden Haus- briefkästen entsprechen daher nicht den Vorgaben der Postverordnung.
E. 11 Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Diese Bestim- mung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses
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aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Die verordnungskonfor- men Standorte befinden sich somit: - Für die Hausnummer 16 (der Gesuchstellerin 2) neben dem Gartentor bzw. auf dem Mäuer- chen, das das Gartentor säumt; - Für die Hausnummer 18 (der Gesuchsteller 1) beim Zugangsweg unmittelbar bei der Grund- stücksgrenze zur Parzelle xxx7.
E. 12 Die Post bringt vor, dass die Briefkästen hinter dem geschlossenen Gartentor nicht frei zugänglich seien. Gemäss Praxis der PostCom beeinträchtigt ein Gartentor jedoch die freie Zugänglichkeit nicht zwingend, es muss sich aber zumindest mühelos mit einer Hand öffnen lassen (vgl. Verfü- gung der PostCom 22/2017 vom 07.12.2017, Ziff. 16, veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Es ist nicht aktenkundig, dass sich das Gartentor nur erschwert öffnen lasse. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Briefkasten der Hausnummer 18, des- sen Standort gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG sich hinter dem Gartentor befindet, frei zugänglich ist. Darüber hinaus besteht keine Dienstbarkeit zugunsten der Parzelle Nr. xxx9, die das Aufstellen eines Hausbriefkastens auf den Parzellen Nrn. xxx3 oder xxx7 erlauben würde. Die Gesuchsteller 1 können somit entgegen der Auffassung der Post nicht verpflichtet werden, einen Briefkasten ausserhalb des eigenen Grundstücks aufzustellen.
E. 13 Die Gesuchsteller 1 bringen vor, dass die Versetzung des Briefkastens mit einem untragbaren fi- nanziellen Aufwand verbunden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Eigentümerschaft einer Liegenschaft gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen Briefkasten aufzustellen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die finanzielle Belas- tung für den Kauf und die Montage eines neuen Briefkastens untragbar wäre. Demgegenüber er- schwert der bestehende Briefkasten allein schon wegen der nicht eingehaltenen Mindestgrösse die Zustellung von Paketen und grossformatigen Briefsendungen, Zeitungen sowie Zeitschriften. Dadurch – sowie wegen des erforderlichen Mehrwegs von fünf Metern (total hin und zurück) – führt er zu einem Mehraufwand für die Zustelldienste. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustel- lung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkun- den in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse der Gesuchstel- ler an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Die Versetzung an die Grundstücksgrenze ist da- her verhältnismässig. Dies gilt auch für den Briefkasten der Gesuchstellerin 2, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Postboten bzw. das Zustellpersonal privater Postdienstean- bieterinnen stets auch Sendungen für die Gesuchsteller 1 haben. Hat ein Zusteller nur Sendungen für die Hausnummer 16, ist die Zustellung in den bestehenden Briefkasten, drei Meter von der Grundstücksgrenze bzw. vom Gartentor entfernt, mit einem Mehrweg von sechs Metern verbun- den, der die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze rechtfertigt.
E. 14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Briefkästen nicht der Postverordnung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder ihre Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzten oder auf die Hauszustellung zu verzichten.
E. 15 Damit sind die beiden Gesuche abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommis- sion vom 26. August 2013, SR 783.018) den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuer- legen.
5/5
III. Entscheid
Dispositiv
- Die Gesuche werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200.- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ B_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.63742
Verfügung Nr. 13/2019
vom 29. August 2019
der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum
in Sachen
A_____ Y_____strasse 18, xxxx Z_____ Gesuchsteller 1
B_____ Y_____strasse 16, xxxx Z_____ Gesuchstellerin 2
gegen
Post CH AG, Corporate Center Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standort Hausbriefkästen Y_____strasse 16 und 18, xxxx Z_____
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I. Sachverhalt
1. Gegenstand dieser Verfügung sind die Hausbriefkästen der beiden zusammengebauten Einfamili- enhäuser an der Y_____strasse 16 (Parzelle Grundbuch Z_____ Nr. xxx7; Eigentümerin: Gesuch- stellerin 2) und an der dahinterliegenden Hausnummer 18 (Parzelle Grundbuch Z_____ Nr. xxx9; Eigentümer: Gesuchsteller 1). Die Briefkästen befinden sich unmittelbar neben den Hauseingän- gen an der Nordostfassade. Der Zugang von der Strasse her erfolgt zunächst über die unbebaute Parzelle Nr. xxx3, die namentlich elf Parkplätze, eine kleine Rasenfläche sowie einen Container- platz umfasst. Diese Parzelle befindet sich in unselbständigem Miteigentum von neun Grundstü- cken der Nachbarschaft, unter anderem der Parzellen Nrn. xxx7 und xxx9. Sodann führt ein Fuss- weg durch ein schmiedeeisernes Gartentor an der Grundstücksgrenze auf die Parzelle Nr. xxx7 und – beim Hauseingang Nr. 16 vorbei – zur Parzelle Nr. xxx9 und zum Hauseingang Nr. 18. Der Weg über die Parzelle Nr. xxx7 ist 15 m lang (gemessen ab Online-Grundbuchplan [...]), der Zu- gang zur Nr. xxx9 ist mit einem Wegrecht gesichert. Der Briefkasten der Hausnummer 16 ist rund 3 m von der Grundstücksgrenze beim Gartentor entfernt und an der Hausfassade befestigt. Der Briefkasten der Hausnummer 18 befindet sich rund 2,5 m von der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xxx7 entfernt und ist um die Ecke in den Windfang des Hauseingangs eingemauert. Er ent- spricht nicht den Mindestmassen.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte die Gesuchsteller einzeln mit Schreiben vom 10. Juli und 11. September 2017 auf, die Hausbriefkästen an die Vorgaben der Postverordnung anzupas- sen. Mit Schreiben vom 17. November 2017 kündigte die Post den Gesuchstellern zudem an, die Hauszustellung nach dem 1. Januar 2018 einzustellen.
3. Die Gesuchsteller 1 gelangten mit E-Mail vom 11. Dezember 2017 an die PostCom und wehrten sich gegen die geforderte Versetzung des bestehenden Briefkastens. Zur Begründung brachten sie vor, die Verschiebung würde zu keiner Erleichterung bei der Zustellung führen und wäre mit einem untragbaren finanziellen Aufwand verbunden, der in keiner Relation zum Nutzen für die Post stünde. Zudem sei die Versetzung an die Quartierstrasse nicht möglich, da das Grundstück nicht so weit reiche. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 28. Dezember 2017, bekräftig- ten sie ihren Antrag und reichten einen Grundstücksplan sowie eine Fotodokumentation ein.
4. Die Gesuchstellerin 2 gelangte mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 an die PostCom und bean- tragte die Überprüfung des Entscheids der Post vom 17. November 2017 mit der Begründung, der Hausbriefkasten befinde sich bereits unmittelbar beim Hauseingang und an der Grundstücks- grenze. Sie reichte namentlich eine Fotodokumentation ein.
5. Die PostCom vereinigte die beiden Verfahren mit Schreiben vom 10. Januar 2018. Die Post si- cherte zu, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 5. Februar 2018, reichten die Gesuchsteller Grundbuchauszüge, aus denen die Dienstbarkeiten und Grundlasten der Parzellen Nr. xxx7, xxx9 und xxx3 ersichtlich sind, sowie ein Nutzungs- und Verwaltungsreglement zur Parzelle Nr. xxx3 ein.
6. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2018 die Abweisung der beiden Gesu- che. Zur Begründung brachte sie vor, die Briefkästen befänden sich nicht an der Grundstücks- grenze und seien bei geschlossenem Gartentor nicht frei zugänglich. Der Hausbriefkasten der Ge- suchsteller 1 entspreche zudem nicht den geforderten Mindestmassen. Dies würde zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führen. Als verordnungskonform bezeichnete die Post zwei ge- meinsame Standorte auf der Parzelle der Gesuchstellerin 2: auf der Mauer (neben dem Gartentor) mit Einwurföffnung Richtung Strasse oder direkt an der Hausfassade der Liegenschaft der Ge- suchstellerin 2. Beide Gesuchsteller liessen sich dazu nicht mehr vernehmen.
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II. Erwägungen
7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der jeweiligen Liegenschaft durch die angedrohte Einstel- lung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfü- gung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Haus- briefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegen- schaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten muss ein Brieffach mit einer Einwurföffnung und ein Ablagefach aufweisen, unter Be- rücksichtigung der Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG (Art. 73 Abs. 2 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch Dokumentation Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Im vorliegenden Fall befinden sich die Briefkästen rund 2,5 bis 3 m von der jeweiligen Grund- stücksgrenze entfernt. Sie liegen somit nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Zwar kam das Bundesgericht in einem Entscheid zum Schluss, dass ein Briefkasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt und in einem leichten Bogen direkt mit dem Fahrzeug erreichbar war, noch als an der Grundstücksgrenze liegend gelten könne, da dieser Standort bei der Zustellung keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand verursache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013, Erw. 4.4 ff). Die tat- sächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall lassen sich jedoch nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, vergleichen. Verhältnisse, die zur Anwendung einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus genügt der Briefkasten der Gesuchsteller 1 (Hausnummer 18) – wie auf der Fotodokumen- tation erkennbar – nicht den Mindestmassen von Anhang 1 der Postverordnung. Die beiden Haus- briefkästen entsprechen daher nicht den Vorgaben der Postverordnung.
11. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Diese Bestim- mung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses
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aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Die verordnungskonfor- men Standorte befinden sich somit: - Für die Hausnummer 16 (der Gesuchstellerin 2) neben dem Gartentor bzw. auf dem Mäuer- chen, das das Gartentor säumt; - Für die Hausnummer 18 (der Gesuchsteller 1) beim Zugangsweg unmittelbar bei der Grund- stücksgrenze zur Parzelle xxx7.
12. Die Post bringt vor, dass die Briefkästen hinter dem geschlossenen Gartentor nicht frei zugänglich seien. Gemäss Praxis der PostCom beeinträchtigt ein Gartentor jedoch die freie Zugänglichkeit nicht zwingend, es muss sich aber zumindest mühelos mit einer Hand öffnen lassen (vgl. Verfü- gung der PostCom 22/2017 vom 07.12.2017, Ziff. 16, veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Es ist nicht aktenkundig, dass sich das Gartentor nur erschwert öffnen lasse. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Briefkasten der Hausnummer 18, des- sen Standort gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG sich hinter dem Gartentor befindet, frei zugänglich ist. Darüber hinaus besteht keine Dienstbarkeit zugunsten der Parzelle Nr. xxx9, die das Aufstellen eines Hausbriefkastens auf den Parzellen Nrn. xxx3 oder xxx7 erlauben würde. Die Gesuchsteller 1 können somit entgegen der Auffassung der Post nicht verpflichtet werden, einen Briefkasten ausserhalb des eigenen Grundstücks aufzustellen.
13. Die Gesuchsteller 1 bringen vor, dass die Versetzung des Briefkastens mit einem untragbaren fi- nanziellen Aufwand verbunden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Eigentümerschaft einer Liegenschaft gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen Briefkasten aufzustellen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die finanzielle Belas- tung für den Kauf und die Montage eines neuen Briefkastens untragbar wäre. Demgegenüber er- schwert der bestehende Briefkasten allein schon wegen der nicht eingehaltenen Mindestgrösse die Zustellung von Paketen und grossformatigen Briefsendungen, Zeitungen sowie Zeitschriften. Dadurch – sowie wegen des erforderlichen Mehrwegs von fünf Metern (total hin und zurück) – führt er zu einem Mehraufwand für die Zustelldienste. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustel- lung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkun- den in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse der Gesuchstel- ler an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Die Versetzung an die Grundstücksgrenze ist da- her verhältnismässig. Dies gilt auch für den Briefkasten der Gesuchstellerin 2, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Postboten bzw. das Zustellpersonal privater Postdienstean- bieterinnen stets auch Sendungen für die Gesuchsteller 1 haben. Hat ein Zusteller nur Sendungen für die Hausnummer 16, ist die Zustellung in den bestehenden Briefkasten, drei Meter von der Grundstücksgrenze bzw. vom Gartentor entfernt, mit einem Mehrweg von sechs Metern verbun- den, der die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze rechtfertigt.
14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Briefkästen nicht der Postverordnung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder ihre Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzten oder auf die Hauszustellung zu verzichten.
15. Damit sind die beiden Gesuche abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommis- sion vom 26. August 2013, SR 783.018) den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuer- legen.
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III. Entscheid
1. Die Gesuche werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ B_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
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