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VFG-12-2025

Verfügung 12 2025 betreffend

Postcom · 2025-05-09 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-D7FE3401/7

Eidgenössische Postkommission PostCom

POST CH AG PostCom; wiv CH-3003 Bern

Sehr geehrter _____ Gemäss Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. Die PostCom ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VPG für die Genehmigung zuständig. Die Post reichte der PostCom die «Berichterstattung an PostCom, Situation der Grundversor- gung, 2024» sowie den Bericht vom 10. März 2025 des vom Verwaltungsrat der Schweizeri- schen Post AG beauftragen unabhängigen Wirtschaftsprüfers (Ernst & Young AG, nachfol- gend EY) ein. Für die Prüfung zuhanden der PostCom gemäss Art. 57 VPG wurden von EY folgende Vor- gaben berücksichtigt: • Verfügung 1/2013 betreffend Methodik der Berechnung der Nettokosten der Grundversor- gung, 7. Februar 2013 • Verfügung 11/2024 betreffend Genehmigung der Anpassungen des hypothetischen Sze- narios ohne Verpflichtung zur Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten, 24. Oktober 2024 • Prüfung der Einhaltung der Vorgaben für den Nettokostenausgleich (Art. 51 VPG): Ergeb- nis des reservierten Dienstes sowie der dazugehörige Nettokostenausgleich, die entrich- tete Zustellermässigung und die Angaben des Nettokostenbetrags aus der Verpflichtung für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs.

Verfügung 12/2025 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2024 Aktenzeichen: PostCom-261.1-Nettokosten 2024 Bern, 9. Mai 2025 Einschreiben Post CH AG _____ Leiter Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern

Aktenzeichen: PostCom-261.1-Nettokosten 2024

PostCom-D-D7FE3401/7 2/2 Gemäss der Beurteilung von EY wurde die Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2024 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG wie auch die Vorgaben zum Nettokostenaus- gleich nach Art. 51 VPG in allen wesentlichen Belangen eingehalten. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und genehmigt die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2024. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von 5’220 Franken festgelegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Patrick Salamin

Michel Noguet Vizepräsident

Leiter Fachsekretariat Kopie an Ernst & Young AG, _____, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.