Sachverhalt
1. Am 12. April 2019 fragte die Post CH AG bei der PostCom nach, anhand welcher Kriterien die PostCom im Einzelfall entscheide, welche Sendungen dem Postgesetz und damit dem Report- ing unterstünden. Sie wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass PostLogistics AG sowohl natio- nale wie internationale Stückguttransporte durchführe. Ebenso biete sie einen Transportservice mit dem Namen Z._______ für einzelne Branchen an. Sie ersuchte das Fachsekretariat um Aus- kunft, wie solche Sendungen, die nicht gegen Unterschrift einem bestimmten Empfänger ausge- händigt, sondern an einem vereinbarten Ort abgelegt würden, im Reporting aufzuführen seien. Bei solchen durch Branchenlösungen transportierten und zugestellten Sendungen handle es sich je nach Gewicht bzw. Format um Briefe oder Pakete im Sinne von Art. 2 Bst. c und d des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0). Die Post wies darauf hin, dass sie die Frage bereits im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Klärung diverser Fragen zum neuen Postgesetz aufgeworfen habe, diese Frage aber damals nie beatwortet worden sei.
2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 teilte das Fachsekretariat der Post CH AG mit, dass es sich bei den Z._______-Sendungen um Branchenlösungen handle, bei denen Güter von der Post im In- oder Ausland abgeholt, in der Nacht an einen von den Kunden festgelegten Ort transportiert und vor Arbeitsbeginn am Morgen an einem vom Kunden bestimmten Ort deponiert würden. Solche Sendungen könnten Briefe oder Pakete sein. Die Post übernehme die Abholung und Sortierung, den Transport sowie die Zustellung dieser Sendungen. Solche Sendungen gehörten klar zum Postmarkt und unterstünden deshalb der Postgesetzgebung. Es handle sich um Expresssen- dungen ausserhalb der Grundversorgung, die im jährlichen Reporting aufzuführen seien.
3. Am 19. August 2019 fragte die Post CH AG beim Fachsekretariat nach, ob man aufgrund der FAQ zur Meldepflicht auf der Homepage der PostCom nicht auch zum Schluss kommen könnte, dass es sich bei den Z._______-Sendungen um Sendungen handle, die die allgemeine Öffent- lichkeit nicht in Anspruch nehmen könne, weil es sich bei Absendern und Empfängern um eine klar definierte Gruppe handle. Gemäss Angaben der PostCom im Kapitel "Registrierung bei der PostCom" seien solche Anbieterinnen nicht meldepflichtig. Ebenso könne das Gewicht der Sen- dungen stark schwanken oder gar 30 kg überschreiten. Es handle sich daher unter Umständen um Stückgüter, die nicht zum Postmarkt gehörten. Das Gewicht der Sendungen werde von der Post nicht erfasst, sondern lediglich deren Menge sowie der mit der Verarbeitung solcher Sen- dungen erzielte Umsatz.
4. Am 22. Oktober 2019 stellte das Fachsekretariat gegenüber der Post klar, dass es sich bei der zitierten Stelle aus den FAQ um interne Dienste handle, die eine Firma für sich selbst erbringe und die nicht meldepflichtig seien. Im Unterschied zu diesen seien Branchenlösungen gewerbs- mässig angebotene Dienste für Dritte, wenn auch unter Berücksichtigung spezifischer Kunden- bedürfnisse. Es handle sich dabei um Business to Business-Dienstleistungen, die meldepflichtig seien. Ebenso sei normal, dass bei solchen Diensten das Gewicht der Sendungen schwanke. Es sei Sache der meldepflichtigen Anbieterinnen, die Vorgaben der Postgesetzgebung einzuhalten und nur Sendungen zu rapportieren, die unter der Obergrenze von 30 kg für Postsendungen lä- gen.
5. Am 13. Dezember 2019 zeigte sich die Post CH AG mit dieser Auslegung einverstanden und hielt fest, dass sie die Z._____-Sendungen ab dem Berichtsjahr 2019 als Pakete rapportieren würde.
6. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 forderte das Fachsekretariat die Post CH AG auf, für die Jahre 2014 - 2018 die Umsatz- und Volumendaten der bisher nicht rapportierten Postgeschäfte bis zum 6. März 2020 zu vervollständigen. Gleichzeitig teilte es ihr mit, dass die PostCom ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der Auskunftspflichten nach Art. 23 PG eröffne.
7. Am 6. März 2020 rapportierte die Post CH AG die fehlenden Mengen und Umsätze für die Jahre 2014 – 2018 in einem ausgefüllten Fragebogen. In ihren Erläuterungen vom 9. März 2020 zum Fragebogen brachte sie vor, dass bei den Paketen national (ohne Express- und Kurierdienste) der Unterschied bei den Mengen und Umsätzen für die Jahre 2014 - 2018 angegeben werde. Bei den Briefen national (ohne Express- und Kurierdienste) seien die zweiten Zustellungen von Betreibungsurkunden neu erfasst worden, da dadurch ein zusätzlicher Umsatz entstanden sei, nicht aber eine zusätzliche Menge, denn die Sendungen seien bereits rapportiert und nicht
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 3/7 PostCom-D-8F643401/37 doppelt gezählt worden. Zu den rapportierten Z._______-Sendungen wies die Post nochmals darauf hin, sie habe die Frage, wie solche Sendungen zu rapportieren seien, bereits im Jahr 2012 im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zur neuen Postgesetzgebung der PostCom unterbrei- tet, darauf aber nie eine Antwort erhalten. Dazu legte sie eine E-Mail vom 21. Dezember 2012 an das Fachsekretariat der PostCom bei. In dieser E-Mail hatte sie auf Aufforderung des Fach- sekretariats hin, die Anfrage zu präzisieren, darauf hingewiesen, dass die Post abklären wolle, ob das Z._______-Geschäft in den Geltungsbereich des Postgesetzes falle und somit eine mel- depflichtige Tätigkeit sei. Schliesslich brachte die Post vor, die Abgrenzung zwischen Stückgut und Paket sei im Einzelfall schwierig.
8. Am 24. August 2020 forderte das Fachsekretariat die Post CH AG auf, auch die Sperrgutsen- dungen zu rapportieren. Als solche würden adressierte Pakete bis 30 kg mit einer Dimension über 100 cm oder zwei Dimensionen über 60 cm gelten. Obergrenzen für Sperrgutsendungen seien gemäss den Angaben der Post 250 cm oder ein Gurtmass von 400 cm. Ebenfalls zu Sperrgutsendungen gehörten nach den Angaben der Post unverpackte Sendungen und Sen- dungen mit Anhängeadresse. Das Fachsekretariat schlug der Post CH AG vor, die fehlenden Angaben im laufenden Aufsichtsverfahren zu erheben.
9. Die Post CH AG reichte am 8. September 2020 die nicht rapportierten Angaben zu den Y._______-Sendungen für die Jahre 2015 - 2019 nach. Sie machte geltend, die Post habe seit Oktober 2012 mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes angefangen, Stückgüter in standardisier- ten Behältnissen zu transportieren. Für Y._______-Sendungen sei kein Reporting gemacht wor- den. Seit dem neuen Leitfaden von Ende Juni 2020 gebe es indessen eine klare Abgrenzung von Post- und Stückgutmarkt, welche für die Post nachvollziehbar sei. Sie werde die Mengen künftig mit den Y._______-Sendungen rapportieren und liefere hiermit die Zahlen für die Jahre 2015 - 2017 nach. In den Reportings der Jahre 2018 und 2019 seien die Y._______-Sendungen bereits bei den Mengen und beim Umsatz rapportiert worden.
10. Das Fachsekretariat legte der Post die detaillierten Sachverhaltsermittlungen mit der Differenz der rapportierten Umsätze und Volumen für die Jahre 2015 - 2019 vor und berechnete für die Jahre 2015 - 2019 eine Differenz von Fr. {…} zwischen den bezahlten und den aufgrund der Korrekturen der Post fakturierten Aufsichtsabgaben. Darauf lud es die Post CH AG am 23. Okto- ber 2020 ein, abschliessende schriftliche Bemerkungen zum Sachverhalt einzureichen. Es wies die Post darauf hin, dass die PostCom bei Feststellung einer Rechtsverletzung Aufsichtsmass- nahmen nach Art. 24 f. PG verfügen könne.
11. Am 27. November 2020 nahm die Post innert erstreckter Frist zum ihr vorgeworfenen Sachver- halt Stellung und stellte die folgenden Anträge:
1. Die durch die Post CH AG nachzubezahlenden Aufsichtsabgaben seien von Amtes we- gen festzulegen.
2. Die durch die Post CH AG zuviel rapportierten Mengen und Umsätze seien bei der Neu- berechnung der Aufsichtsabgaben ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Aufsichtsver- fahrens zu berücksichtigen.
3. Es sei festzustellen, dass die Post CH AG postinterne Sendungen (Intercompany) auch künftig rapportiere. Im Übrigen sei vom Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen im Sinne von Art. 24 f. PG abzusehen.
Auf die Korrekturen im Reporting wird in den nachfolgenden Erwägungen im Detail eingegan- gen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Post für das Reporting an die PostCom im Jahr 2019:
1. {…} irrtümlich bei den Briefen anstatt bei den Paketen rapportiert hat (dicker als 2 cm);
2. auch Umsätze aus Zusatzdienstleistungen rapportiert hat;
3. Postinterne Sendungen rapportiert hat, obwohl diese nicht rapportiert werden müssten;
4. Grossauflagen von Zeitungen irrtümlich als Postsendungen rapportiert hat, obwohl es sich bei solchen nicht um adressierte Sendungen handelt;
5. Sendungen {…} ebenfalls rapportiert hat.
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 4/7 PostCom-D-8F643401/37 11.1 Als Ursache für die Fehler im Reporting gab die Post an, sie habe sich bis zu ihrer Anfrage vom
12. April 2019 trotz erstmaligen Nachfragens beim Fachsekretariat per E-Mail vom 21. Dezem- ber 2012 auf den Standpunkt gestellt, dass das Z._______-Geschäft nicht als Paketgeschäft zu rapportieren sei. Erst Ende Juni 2020 sei aufgrund des überarbeiteten Leitfadens die Abgren- zung zu den Stückgütern klar geworden. Der Post könne daher keine Verletzung der Auskunfts- pflicht vorgeworfen werden, weshalb auch keine Aufsichtsmassnahmen anzuordnen seien. Ebensowenig bestehe Anlass für eine Nachforderung der Aufsichtsabgabe, da die Post stets nach bestem Wissen und Informationsstand die Umsätze und Mengen rapportiert habe.
11.2 In Bezug auf die Überprüfung beim Paket habe die Post festgestellt, dass die Umsätze aus der Zweitzustellung von Betreibungsurkunden beim Reporting unter den Briefen bisher nicht gemel- det worden seien. Die diesbezüglichen Umsätze erhöhten die Aufsichtsabgaben. Demgegen- über seien die zu viel rapportierten Mengen und Umsätze ebenfalls bei der Korrektur der Auf- sichtsabgaben der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen.
11.3 Zu den X._______-Sendungen sei anzumerken, dass es sich bei diesen Sendungen um interne Sendungen handle, die nicht zu rapportieren seien, da eine Kundenbeziehung fehle. In Anbe- tracht der vernachlässigbar kleinen Mengen und Umsätze für diese Sendungen werde die Post diese auch weiterhin im Reporting aufführen, da der Aufwand der Post, diese aus dem Reporting herauszufiltern, immens wäre. II.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 12 Die PostCom trifft gestützt auf Art. 22 Abs. 1 PG die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie hat die Aufgabe, die Einhaltung der Auskunftspflichten nach Art. 23 PG zu überwachen. (Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG).
E. 13 Die Auskunftspflicht der Anbieterin von Postdiensten umfasst das jährliche Einreichen der Unter- lagen, die der PostCom erlauben zu überprüfen, ob die Anbieterin die gesetzlichen Erfordernisse zur Erbringung der Postdienste erfüllt, und gestützt auf die erhaltenen Angaben eine Statistik über Postdienste zu erstellen (Art. 23 Abs. 2 PG). Die "Reporting" genannten Angaben werden in Art. 59 Abs. 2 VPG konkretisiert. So haben Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht nach Art. 4 PG unterstehen, u.a. jährlich bis zum 31. März die Angaben zum Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen und zum Volumen der einzelnen Postdienstleistungen einzu- reichen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG). Diese Angaben dienen als Grundlage für die Statistik über die Postdienste. Ebenfalls wird gestützt auf Art. 30 Abs. 2 PG die Aufsichtsabgabe nach dem Umfang der erbrachten Postdienste und insbesondere nach der Anzahl der Postsendungen be- messen.
E. 14 Die Regelung der Einzelheiten zur Aufsichtsabgabe hat das Parlament in Art. 30 Abs. 3 PG an den Bundesrat delegiert. Dieser hat die Fragen der Rechnungsstellung, der Fälligkeit, der Stun- dung und der Verjährung in Art. 80 VPG geregelt. Gestützt auf die Angaben der Anbieterinnen berechnet die PostCom die jährlich zu entrichtende Aufsichtsabgabe und stellt diese den Anbie- terinnen in Rechnung (Art. 80 Abs. 1 VPG). Im Streitfall erlässt sie eine Verfügung (Art. 80 Abs. 2 VPG). Gemäss Art. 80 Abs. 3 VPG richten sich die Fälligkeit, Stundung und Verjährung der Aufsichtsabgaben nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Art. 14 AllgGebV sieht eine Verjährung von fünf Jahren nach Eintritt der Fälligkeit vor.
E. 15 Vorliegend ist streitig, ob die Post CH AG das jährliche Reporting richtig ausgefüllt oder ob sie bei der Deklaration der Anzahl Postsendungen und der Umsatzerlöse ihre Auskunftspflicht nach Art. 23 Abs. 2 PG verletzt hat. Für die Feststellung, ob das Reporting korrekt war, hat die Post- Com die folgenden Punkte überprüft:
E. 15.1 Sendungen der Kategorien "{…}" sind als Pakete zu rapportieren, soweit diese Sendungen die Kriterien einer Postsendung nach Art. 2 Bst. b PG erfüllen. Seit Inkrafttreten des Postgesetzes gelten diejenigen adressierten Sendungen als Pakete, die das Maximalgewicht und das Format von Briefen überschreiten und höchstens 30 kg wiegen (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom
20. Mai 2009, BBl 2009 S. 5211). Es ist daher aufgrund der klaren Terminologie und auch der Definition gemäss Art. 2 Bst. d PG schwer nachvollziehbar, weshalb die Post davon ausging,
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 5/7 PostCom-D-8F643401/37 diese Branchenlösungen, bei denen die Paketsendungen an einen bestimmten Ort geliefert oder an einem solchen deponiert würden, seien keine Pakete. Die Subsumption unter die Begriffe "Postsendungen" und "Paket" hat die Anbieterin gestützt auf die eigene Einordnung ihrer Pro- dukte zu treffen, da sie als Anbieterin von Postdiensten diese Produkte am besten kennt. So kann beispielsweise das Kriterium, ein verschlossener Ort, an welchem die unpersönliche Über- gabe erfolge, sei kein Zustellort im Sinne des Postgesetzes nach Art. 73 VPG, für die Einord- nung einer Dienstleistung als Postdienst nicht ausschlaggebend sein, da besonders Pakete öf- ters von Zustellern gemäss Vereinbarung mit den Empfängern in nicht frei zugänglichen Räu- men, wie Hauseingängen, etc., deponiert werden.
E. 15.2 Die Post macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe bereits im Dezember 2012 der PostCom die Frage nach der Meldepflicht des Z._______-Geschäfts gestellt. Nachdem die An- frage nie beantwortet worden sei, habe sie sich darauf verlassen, dass es sich nicht um einen meldepflichtigen Postdienst handle, und habe das Z._______-Geschäft erst im März 2020 rap- portiert. Dazu ist festzustellen, dass die Anfrage der Post in einem als "vertraulich" und als Dis- kussionsgrundlage bezeichnetem Dokument aufgeworfen wurde. Im Dokument ging es unter an- derem um Definitionen der Anbieter oder der Meldepflicht und auch der Auskunftspflicht. Dort wurde unter "Anbieterdefinition/offene Fragen Post" aufgelistet, ob das Z._______-Geschäft, bei welchem die Zustellung ohne persönliche Übergabe in spezielle, verschlossene Orte erfolge, meldepflichtig sei. Dort wurde in Bezug auf die Anwendung von Art. 59 VPG nachgefragt, ob Umsatzerlöse und Volumen mit Postdiensten zu rapportieren seien und nach welchen Kriterien Express- und Kurierdienste den Kategorien "Briefe oder Paket" zuzuordnen seien. Im Mail vom
21. Dezember 2012 fragte die Post auf Aufforderung durch das Fachsekretariat hin, ihre Anfrage zu präzisieren, ("nous ne saississons pas la signification de votre question") nach, ob das Z._______ Geschäft unter die meldepflichtigen Postdienste falle oder nicht. Aufgrund dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Anfrage zu den Z._______-Sendungen nie im Rahmen ei- nes Reportings gestellt wurde, welches die Post im März 2014 erstmals und danach jedes Jahr für das vergangene Jahr eingereicht hat. Dass die Antwort von Seiten der PostCom damals of- fen gelassen wurde, kann nicht als verneinende Aussage gewertet werden, solche Sendungen unterlägen nicht der Meldepflicht. Nur eine konkrete Anfrage an die PostCom inkl. genauer Be- schreibung des Produkts hätte diese im Sinne einer verbindlichen Feststellung der Meldepflicht einer bestimmten Postdienstleistung beantworten können. Eine solche hat die Post aber erst am
12. April 2019 an die PostCom gerichtet.
E. 15.3 Somit sind diese im Nachhinein von der Post gemeldeten Umsatzerlöse für Z._______-Sendun- gen für die Berechnung der Aufsichtsabgabe noch zu berücksichtigen, da die Anzahl dieser Sendungen und die daraus erzielten Umsatzerlöse für die früheren Jahre erst nachträglich und auf Nachfrage des Fachsekretariats hin deklariert worden sind. Die PostCom hat dazu eine klare Praxis, für welche auf die Verfügung Nr. 6/2020 vom 23. Juni 2020 i.S. UPS (Schweiz) AG ver- wiesen wird (Erw. 17 und 24; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Verfuegun- gen/VFG_6_2020_PostCom_UPS_20200623.pdf).
E. 16 Gemäss den Nachmeldungen der Post vom 8. September 2020 betragen der zusätzliche Jah- resumsatzerlös mit Postdiensten und die Anzahl Sendungen zwischen 2016 und 2019 total in Franken und Stücken:
{…}
E. 17 Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, die die PostCom bei festge- stellten Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen einerseits dazu, Rechts- verletzungen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung oder die Wiederherstellung des rechtskonformen Zu- stands. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. a kann die PostCom von der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Anbieterin u.a. verlangen, den Mangel zu beheben.
Deshalb ist die Post zu verpflichten, die aufgrund ihrer fehlerhaften Angaben zu tief festgelegten Aufsichtsabgaben nachträglich noch zu entrichten. Nachforderungen verjähren gemäss Art. 14 AllGebV fünf Jahre nach Fälligkeit. Die Aufsichtsabgabe wird in der Regel jeweils im Oktober aufgrund der Angaben der Anbieterin vom März für das Reporting des Vorjahres festgelegt und in Rechnung gestellt. Im Jahr 2016 erfolgte die Rechnungsstellung indessen bereits am 4. Juli
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 6/7 PostCom-D-8F643401/37 2016, weshalb die Nachforderung der Differenz der Aufsichtsabgabe von 2015 bereits verjährt ist.
E. 18 Die Abgabenerträge, die sich aus der Nachforderung zu Lasten der Post ergeben, müssen um eine entsprechende Reduktion zugunsten der übrigen abgabepflichtigen Anbieterinnen kompen- siert werden (vgl. Entscheid 6/2020 vom 23. Juni, Erw. 24). Die entsprechende Summe wird deshalb von den Aufsichtsabgaben aller Anbieterinnen im Jahr nach der Rechtskraft dieses Ent- scheids in Abzug gebracht.
E. 19 In ihrer Rechtsschrift vom 27. November 2020 macht die Post andererseits geltend, sie habe in den Jahren 2015 - 2019 zu hohe Jahresumsätze und Volumen gemeldet. Dies betrifft sowohl die Anzahl der Sendungen "X._______" wie auch den zu viel gemeldeten Jahresumsatz für {…}. Die Post hat dies im Fragebogen vom 27. November 2020 detailliert ausgewiesen (vgl. dazu vorne Ziff. 11).
E. 20 Die Auskunftspflicht der Post wie aller anderer meldepflichtiger Anbieterinnen richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 PG und Art. 59 VPG. Diese gesetzliche Auskunftspflicht ermöglicht es der Post- Com, u.a. die Aufsichtsabgabe zu erheben und nach dem Umfang der erbrachten Postdienste und insbesondere nach der Anzahl Postsendungen zu bemessen und einzufordern (Art. 30 Abs. 2 PG und Art. 78 Abs. 2 VPG). Bei dieser Auskunftspflicht gegenüber der PostCom handelt es sich um eine für die gesetzesmässige Durchführung der Aufsicht zentrale Dokumentations- und Mitwirkungspflicht der beaufsichtigten Unternehmen, denn die für die Aufsicht massgeben- den Sachverhalte lassen sich durch die PostCom nur mithilfe der genauen Angaben der Anbie- terinnen korrekt feststellen. Ebenso überwacht die PostCom die Einhaltung der Auskunftspflich- ten und kann bei deren Verletzung Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 PG oder Sanktionen nach Art. 25 PG ergreifen (Art. 22 Abs. 2 Bst. d PG). Es ist damit Sache der Post, der PostCom die richtigen Umsatz- und Volumenangaben für die erbrachten Postdienste zu liefern, damit diese ihre Aufsicht über den Postmarkt überhaupt ausüben und die Aufsichtsabgabe festsetzen kann.
E. 21 Die Aufsichtsabgabe wird von der PostCom jährlich festgesetzt und auf die Anbieterinnen ge- mäss deren Anteil an der Erbringungen der Postdienste verteilt. Diese Verfügungen im Nach- hinein wegen unrichtiger Angaben der Post zu korrigieren, hätte zur Folge, dass anderen Anbie- terinnen eine höhere Aufsichtsabgabe in Rechnung zu stellen wäre. Da diese Verfügungen aber rechtskräftig sind und aufgrund der Angaben der Post festgelegt wurden, sind es keine neuen Tatsachen, die Voraussetzung für eine Revision der ursprünglichen Bemessung der Abgabe während der letzten fünf Jahre wären. Eine Revision wäre nur möglich, wenn neue Tatsachen vorlägen, die im Zeitpunkt des Ausfüllens der Reporting an die PostCom nicht bekannt waren und deshalb von der Anbieterin nicht vorgebracht werden konnten. Da es sich beim Aufsichts- verhältnis und der Auskunftspflicht um ein besonderes Verwaltungsverhältnis handelt, können Versäumnisse, die der Anbieterin zuzurechnen sind, nicht im Nachhinein korrigiert werden. Die Aufsichtsabgabe wird daher aufgrund des zu viel gemeldeten Umsatzes nicht rückwirkend korri- giert.
E. 22 Schliesslich bringt die Post vor, sie werde auch weiterhin X._______-Sendungen rapportieren. Aufgrund der fehlenden genaueren Beschreibung solcher Sendungen kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich dabei nicht um Postsendungen handelt. So können solche Sendun- gen durchaus "im Auftrag Dritter" verarbeitet werden, je nachdem welche Sparte des Postkon- zerns als Absender und wer als Empfänger angesehen wird. Es ist vielmehr auch in diesem Fall Sache der Post zu beurteilen, ob es sich um zu rapportierende Postsendungen handelt oder nicht.
E. 23 Damit hat die Post für die Jahre 2016 - 2019 folgende Aufsichtsabgaben nachzuzahlen, was ei- nem Total von {…} Franken für die Nachforderung für die Jahre 2017 - 2020 gleichkommt.
E. 24 Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 PG kann die PostCom die Feststellung der Rechtsverletzung in ge- eigneter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entscheids erfolgt praxisgemäss durch dessen Publikation auf der Internetseite der PostCom unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Anbieterin, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall er- scheint die Publikation der Verfügung als geeignetes und verhältnismässiges Mittel, um eine präventive Wirkung zu erreichen und den meldepflichtigen Anbieterinnen bekannt zu geben,
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 7/7 PostCom-D-8F643401/37 dass die PostCom die erhaltenen Reportings eingehend prüft und entgangene Aufsichtsabga- ben nachfordert.
E. 25 Bei der Publikation des Entscheids ist das Interesse der Anbieterin an der Wahrung ihrer Ge- schäftsgeheimnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 Ib 547, Erw. 5a). Geschäftsgeheimnisse umfassen technische, organisatorische, kommerzielle und finanzielle Daten, die für das Unter- nehmen spezifisch sind und die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis und seine Wettbe- werbsfähigkeit haben können (siehe Urteil B-6547/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. April 2017, Erw. 4.1.2). In der Regel besteht ein Interesse an der Geheimhaltung der Markt- anteile, des Umsatzes, der Preise, der Rabatte und Prämien, der Bezugsquellen, der Kunden, der internen Organisation und der Geschäftsstrategie der Unternehmen (BGE 142 II 268, Erw.5.2.4). Aus diesem Grund werden alle betriebswirtschaftlichen und weiteren Daten, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Post CH AG ermöglichen, geschwärzt. Der Post wird vor Aufschaltung der Verfügung die Möglichkeit eingeräumt, zu den Schwärzungen der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stellung zu nehmen.
E. 26 Die PostCom hat bei der Ausübung der Aufsicht ein Auswahlermessen, das sie nach fachlichen Kriterien und einzelfallbezogen ausübt. Auf weitere Aufsichtsmassnahmen wird vorliegend ver- zichtet, da die Voraussetzungen für solche nicht vorliegen.
E. 27 Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 - 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Kosten des Verfahrens werden für den vorliegenden Entscheid auf 4'000 Franken festgesetzt.
III. Entscheid 1. Die Post hat für die Jahre 2016 - 2020 zusätzliche Aufsichtsabgaben in Höhe von {…} Franken zu entrichten.
2. Diese Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Internetseite der PostCom veröffent- licht. Geschäftsgeheimnisse, betriebswirtschaftliche und weitere Daten, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Post CH AG ermöglichen, werden geschwärzt.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 4'000 Franken werden der Post CH AG auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-8F643401/37
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung 12/2021 vom 27. August 2021 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend Verletzung der Auskunftspflichten nach Art. 23 Postgesetz
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 2/7 PostCom-D-8F643401/37 I. Sachverhalt 1. Am 12. April 2019 fragte die Post CH AG bei der PostCom nach, anhand welcher Kriterien die PostCom im Einzelfall entscheide, welche Sendungen dem Postgesetz und damit dem Report- ing unterstünden. Sie wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass PostLogistics AG sowohl natio- nale wie internationale Stückguttransporte durchführe. Ebenso biete sie einen Transportservice mit dem Namen Z._______ für einzelne Branchen an. Sie ersuchte das Fachsekretariat um Aus- kunft, wie solche Sendungen, die nicht gegen Unterschrift einem bestimmten Empfänger ausge- händigt, sondern an einem vereinbarten Ort abgelegt würden, im Reporting aufzuführen seien. Bei solchen durch Branchenlösungen transportierten und zugestellten Sendungen handle es sich je nach Gewicht bzw. Format um Briefe oder Pakete im Sinne von Art. 2 Bst. c und d des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0). Die Post wies darauf hin, dass sie die Frage bereits im Jahr 2012 im Zusammenhang mit der Klärung diverser Fragen zum neuen Postgesetz aufgeworfen habe, diese Frage aber damals nie beatwortet worden sei.
2. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 teilte das Fachsekretariat der Post CH AG mit, dass es sich bei den Z._______-Sendungen um Branchenlösungen handle, bei denen Güter von der Post im In- oder Ausland abgeholt, in der Nacht an einen von den Kunden festgelegten Ort transportiert und vor Arbeitsbeginn am Morgen an einem vom Kunden bestimmten Ort deponiert würden. Solche Sendungen könnten Briefe oder Pakete sein. Die Post übernehme die Abholung und Sortierung, den Transport sowie die Zustellung dieser Sendungen. Solche Sendungen gehörten klar zum Postmarkt und unterstünden deshalb der Postgesetzgebung. Es handle sich um Expresssen- dungen ausserhalb der Grundversorgung, die im jährlichen Reporting aufzuführen seien.
3. Am 19. August 2019 fragte die Post CH AG beim Fachsekretariat nach, ob man aufgrund der FAQ zur Meldepflicht auf der Homepage der PostCom nicht auch zum Schluss kommen könnte, dass es sich bei den Z._______-Sendungen um Sendungen handle, die die allgemeine Öffent- lichkeit nicht in Anspruch nehmen könne, weil es sich bei Absendern und Empfängern um eine klar definierte Gruppe handle. Gemäss Angaben der PostCom im Kapitel "Registrierung bei der PostCom" seien solche Anbieterinnen nicht meldepflichtig. Ebenso könne das Gewicht der Sen- dungen stark schwanken oder gar 30 kg überschreiten. Es handle sich daher unter Umständen um Stückgüter, die nicht zum Postmarkt gehörten. Das Gewicht der Sendungen werde von der Post nicht erfasst, sondern lediglich deren Menge sowie der mit der Verarbeitung solcher Sen- dungen erzielte Umsatz.
4. Am 22. Oktober 2019 stellte das Fachsekretariat gegenüber der Post klar, dass es sich bei der zitierten Stelle aus den FAQ um interne Dienste handle, die eine Firma für sich selbst erbringe und die nicht meldepflichtig seien. Im Unterschied zu diesen seien Branchenlösungen gewerbs- mässig angebotene Dienste für Dritte, wenn auch unter Berücksichtigung spezifischer Kunden- bedürfnisse. Es handle sich dabei um Business to Business-Dienstleistungen, die meldepflichtig seien. Ebenso sei normal, dass bei solchen Diensten das Gewicht der Sendungen schwanke. Es sei Sache der meldepflichtigen Anbieterinnen, die Vorgaben der Postgesetzgebung einzuhalten und nur Sendungen zu rapportieren, die unter der Obergrenze von 30 kg für Postsendungen lä- gen.
5. Am 13. Dezember 2019 zeigte sich die Post CH AG mit dieser Auslegung einverstanden und hielt fest, dass sie die Z._____-Sendungen ab dem Berichtsjahr 2019 als Pakete rapportieren würde.
6. Mit Schreiben vom 18. Februar 2020 forderte das Fachsekretariat die Post CH AG auf, für die Jahre 2014 - 2018 die Umsatz- und Volumendaten der bisher nicht rapportierten Postgeschäfte bis zum 6. März 2020 zu vervollständigen. Gleichzeitig teilte es ihr mit, dass die PostCom ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der Auskunftspflichten nach Art. 23 PG eröffne.
7. Am 6. März 2020 rapportierte die Post CH AG die fehlenden Mengen und Umsätze für die Jahre 2014 – 2018 in einem ausgefüllten Fragebogen. In ihren Erläuterungen vom 9. März 2020 zum Fragebogen brachte sie vor, dass bei den Paketen national (ohne Express- und Kurierdienste) der Unterschied bei den Mengen und Umsätzen für die Jahre 2014 - 2018 angegeben werde. Bei den Briefen national (ohne Express- und Kurierdienste) seien die zweiten Zustellungen von Betreibungsurkunden neu erfasst worden, da dadurch ein zusätzlicher Umsatz entstanden sei, nicht aber eine zusätzliche Menge, denn die Sendungen seien bereits rapportiert und nicht
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 3/7 PostCom-D-8F643401/37 doppelt gezählt worden. Zu den rapportierten Z._______-Sendungen wies die Post nochmals darauf hin, sie habe die Frage, wie solche Sendungen zu rapportieren seien, bereits im Jahr 2012 im Rahmen der Umsetzungsarbeiten zur neuen Postgesetzgebung der PostCom unterbrei- tet, darauf aber nie eine Antwort erhalten. Dazu legte sie eine E-Mail vom 21. Dezember 2012 an das Fachsekretariat der PostCom bei. In dieser E-Mail hatte sie auf Aufforderung des Fach- sekretariats hin, die Anfrage zu präzisieren, darauf hingewiesen, dass die Post abklären wolle, ob das Z._______-Geschäft in den Geltungsbereich des Postgesetzes falle und somit eine mel- depflichtige Tätigkeit sei. Schliesslich brachte die Post vor, die Abgrenzung zwischen Stückgut und Paket sei im Einzelfall schwierig.
8. Am 24. August 2020 forderte das Fachsekretariat die Post CH AG auf, auch die Sperrgutsen- dungen zu rapportieren. Als solche würden adressierte Pakete bis 30 kg mit einer Dimension über 100 cm oder zwei Dimensionen über 60 cm gelten. Obergrenzen für Sperrgutsendungen seien gemäss den Angaben der Post 250 cm oder ein Gurtmass von 400 cm. Ebenfalls zu Sperrgutsendungen gehörten nach den Angaben der Post unverpackte Sendungen und Sen- dungen mit Anhängeadresse. Das Fachsekretariat schlug der Post CH AG vor, die fehlenden Angaben im laufenden Aufsichtsverfahren zu erheben.
9. Die Post CH AG reichte am 8. September 2020 die nicht rapportierten Angaben zu den Y._______-Sendungen für die Jahre 2015 - 2019 nach. Sie machte geltend, die Post habe seit Oktober 2012 mit Inkrafttreten des neuen Postgesetzes angefangen, Stückgüter in standardisier- ten Behältnissen zu transportieren. Für Y._______-Sendungen sei kein Reporting gemacht wor- den. Seit dem neuen Leitfaden von Ende Juni 2020 gebe es indessen eine klare Abgrenzung von Post- und Stückgutmarkt, welche für die Post nachvollziehbar sei. Sie werde die Mengen künftig mit den Y._______-Sendungen rapportieren und liefere hiermit die Zahlen für die Jahre 2015 - 2017 nach. In den Reportings der Jahre 2018 und 2019 seien die Y._______-Sendungen bereits bei den Mengen und beim Umsatz rapportiert worden.
10. Das Fachsekretariat legte der Post die detaillierten Sachverhaltsermittlungen mit der Differenz der rapportierten Umsätze und Volumen für die Jahre 2015 - 2019 vor und berechnete für die Jahre 2015 - 2019 eine Differenz von Fr. {…} zwischen den bezahlten und den aufgrund der Korrekturen der Post fakturierten Aufsichtsabgaben. Darauf lud es die Post CH AG am 23. Okto- ber 2020 ein, abschliessende schriftliche Bemerkungen zum Sachverhalt einzureichen. Es wies die Post darauf hin, dass die PostCom bei Feststellung einer Rechtsverletzung Aufsichtsmass- nahmen nach Art. 24 f. PG verfügen könne.
11. Am 27. November 2020 nahm die Post innert erstreckter Frist zum ihr vorgeworfenen Sachver- halt Stellung und stellte die folgenden Anträge:
1. Die durch die Post CH AG nachzubezahlenden Aufsichtsabgaben seien von Amtes we- gen festzulegen.
2. Die durch die Post CH AG zuviel rapportierten Mengen und Umsätze seien bei der Neu- berechnung der Aufsichtsabgaben ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Aufsichtsver- fahrens zu berücksichtigen.
3. Es sei festzustellen, dass die Post CH AG postinterne Sendungen (Intercompany) auch künftig rapportiere. Im Übrigen sei vom Erlass aufsichtsrechtlicher Massnahmen im Sinne von Art. 24 f. PG abzusehen.
Auf die Korrekturen im Reporting wird in den nachfolgenden Erwägungen im Detail eingegan- gen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Post für das Reporting an die PostCom im Jahr 2019:
1. {…} irrtümlich bei den Briefen anstatt bei den Paketen rapportiert hat (dicker als 2 cm);
2. auch Umsätze aus Zusatzdienstleistungen rapportiert hat;
3. Postinterne Sendungen rapportiert hat, obwohl diese nicht rapportiert werden müssten;
4. Grossauflagen von Zeitungen irrtümlich als Postsendungen rapportiert hat, obwohl es sich bei solchen nicht um adressierte Sendungen handelt;
5. Sendungen {…} ebenfalls rapportiert hat.
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 4/7 PostCom-D-8F643401/37 11.1 Als Ursache für die Fehler im Reporting gab die Post an, sie habe sich bis zu ihrer Anfrage vom
12. April 2019 trotz erstmaligen Nachfragens beim Fachsekretariat per E-Mail vom 21. Dezem- ber 2012 auf den Standpunkt gestellt, dass das Z._______-Geschäft nicht als Paketgeschäft zu rapportieren sei. Erst Ende Juni 2020 sei aufgrund des überarbeiteten Leitfadens die Abgren- zung zu den Stückgütern klar geworden. Der Post könne daher keine Verletzung der Auskunfts- pflicht vorgeworfen werden, weshalb auch keine Aufsichtsmassnahmen anzuordnen seien. Ebensowenig bestehe Anlass für eine Nachforderung der Aufsichtsabgabe, da die Post stets nach bestem Wissen und Informationsstand die Umsätze und Mengen rapportiert habe.
11.2 In Bezug auf die Überprüfung beim Paket habe die Post festgestellt, dass die Umsätze aus der Zweitzustellung von Betreibungsurkunden beim Reporting unter den Briefen bisher nicht gemel- det worden seien. Die diesbezüglichen Umsätze erhöhten die Aufsichtsabgaben. Demgegen- über seien die zu viel rapportierten Mengen und Umsätze ebenfalls bei der Korrektur der Auf- sichtsabgaben der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen.
11.3 Zu den X._______-Sendungen sei anzumerken, dass es sich bei diesen Sendungen um interne Sendungen handle, die nicht zu rapportieren seien, da eine Kundenbeziehung fehle. In Anbe- tracht der vernachlässigbar kleinen Mengen und Umsätze für diese Sendungen werde die Post diese auch weiterhin im Reporting aufführen, da der Aufwand der Post, diese aus dem Reporting herauszufiltern, immens wäre. II. Erwägung 12. Die PostCom trifft gestützt auf Art. 22 Abs. 1 PG die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Sie hat die Aufgabe, die Einhaltung der Auskunftspflichten nach Art. 23 PG zu überwachen. (Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG).
13. Die Auskunftspflicht der Anbieterin von Postdiensten umfasst das jährliche Einreichen der Unter- lagen, die der PostCom erlauben zu überprüfen, ob die Anbieterin die gesetzlichen Erfordernisse zur Erbringung der Postdienste erfüllt, und gestützt auf die erhaltenen Angaben eine Statistik über Postdienste zu erstellen (Art. 23 Abs. 2 PG). Die "Reporting" genannten Angaben werden in Art. 59 Abs. 2 VPG konkretisiert. So haben Anbieterinnen, die der ordentlichen Meldepflicht nach Art. 4 PG unterstehen, u.a. jährlich bis zum 31. März die Angaben zum Umsatzerlös mit Postdiensten im eigenen Namen und zum Volumen der einzelnen Postdienstleistungen einzu- reichen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG). Diese Angaben dienen als Grundlage für die Statistik über die Postdienste. Ebenfalls wird gestützt auf Art. 30 Abs. 2 PG die Aufsichtsabgabe nach dem Umfang der erbrachten Postdienste und insbesondere nach der Anzahl der Postsendungen be- messen.
14. Die Regelung der Einzelheiten zur Aufsichtsabgabe hat das Parlament in Art. 30 Abs. 3 PG an den Bundesrat delegiert. Dieser hat die Fragen der Rechnungsstellung, der Fälligkeit, der Stun- dung und der Verjährung in Art. 80 VPG geregelt. Gestützt auf die Angaben der Anbieterinnen berechnet die PostCom die jährlich zu entrichtende Aufsichtsabgabe und stellt diese den Anbie- terinnen in Rechnung (Art. 80 Abs. 1 VPG). Im Streitfall erlässt sie eine Verfügung (Art. 80 Abs. 2 VPG). Gemäss Art. 80 Abs. 3 VPG richten sich die Fälligkeit, Stundung und Verjährung der Aufsichtsabgaben nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom
8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Art. 14 AllgGebV sieht eine Verjährung von fünf Jahren nach Eintritt der Fälligkeit vor.
15. Vorliegend ist streitig, ob die Post CH AG das jährliche Reporting richtig ausgefüllt oder ob sie bei der Deklaration der Anzahl Postsendungen und der Umsatzerlöse ihre Auskunftspflicht nach Art. 23 Abs. 2 PG verletzt hat. Für die Feststellung, ob das Reporting korrekt war, hat die Post- Com die folgenden Punkte überprüft:
15.1 Sendungen der Kategorien "{…}" sind als Pakete zu rapportieren, soweit diese Sendungen die Kriterien einer Postsendung nach Art. 2 Bst. b PG erfüllen. Seit Inkrafttreten des Postgesetzes gelten diejenigen adressierten Sendungen als Pakete, die das Maximalgewicht und das Format von Briefen überschreiten und höchstens 30 kg wiegen (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom
20. Mai 2009, BBl 2009 S. 5211). Es ist daher aufgrund der klaren Terminologie und auch der Definition gemäss Art. 2 Bst. d PG schwer nachvollziehbar, weshalb die Post davon ausging,
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 5/7 PostCom-D-8F643401/37 diese Branchenlösungen, bei denen die Paketsendungen an einen bestimmten Ort geliefert oder an einem solchen deponiert würden, seien keine Pakete. Die Subsumption unter die Begriffe "Postsendungen" und "Paket" hat die Anbieterin gestützt auf die eigene Einordnung ihrer Pro- dukte zu treffen, da sie als Anbieterin von Postdiensten diese Produkte am besten kennt. So kann beispielsweise das Kriterium, ein verschlossener Ort, an welchem die unpersönliche Über- gabe erfolge, sei kein Zustellort im Sinne des Postgesetzes nach Art. 73 VPG, für die Einord- nung einer Dienstleistung als Postdienst nicht ausschlaggebend sein, da besonders Pakete öf- ters von Zustellern gemäss Vereinbarung mit den Empfängern in nicht frei zugänglichen Räu- men, wie Hauseingängen, etc., deponiert werden.
15.2 Die Post macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe bereits im Dezember 2012 der PostCom die Frage nach der Meldepflicht des Z._______-Geschäfts gestellt. Nachdem die An- frage nie beantwortet worden sei, habe sie sich darauf verlassen, dass es sich nicht um einen meldepflichtigen Postdienst handle, und habe das Z._______-Geschäft erst im März 2020 rap- portiert. Dazu ist festzustellen, dass die Anfrage der Post in einem als "vertraulich" und als Dis- kussionsgrundlage bezeichnetem Dokument aufgeworfen wurde. Im Dokument ging es unter an- derem um Definitionen der Anbieter oder der Meldepflicht und auch der Auskunftspflicht. Dort wurde unter "Anbieterdefinition/offene Fragen Post" aufgelistet, ob das Z._______-Geschäft, bei welchem die Zustellung ohne persönliche Übergabe in spezielle, verschlossene Orte erfolge, meldepflichtig sei. Dort wurde in Bezug auf die Anwendung von Art. 59 VPG nachgefragt, ob Umsatzerlöse und Volumen mit Postdiensten zu rapportieren seien und nach welchen Kriterien Express- und Kurierdienste den Kategorien "Briefe oder Paket" zuzuordnen seien. Im Mail vom
21. Dezember 2012 fragte die Post auf Aufforderung durch das Fachsekretariat hin, ihre Anfrage zu präzisieren, ("nous ne saississons pas la signification de votre question") nach, ob das Z._______ Geschäft unter die meldepflichtigen Postdienste falle oder nicht. Aufgrund dieser Sachlage ist festzustellen, dass die Anfrage zu den Z._______-Sendungen nie im Rahmen ei- nes Reportings gestellt wurde, welches die Post im März 2014 erstmals und danach jedes Jahr für das vergangene Jahr eingereicht hat. Dass die Antwort von Seiten der PostCom damals of- fen gelassen wurde, kann nicht als verneinende Aussage gewertet werden, solche Sendungen unterlägen nicht der Meldepflicht. Nur eine konkrete Anfrage an die PostCom inkl. genauer Be- schreibung des Produkts hätte diese im Sinne einer verbindlichen Feststellung der Meldepflicht einer bestimmten Postdienstleistung beantworten können. Eine solche hat die Post aber erst am
12. April 2019 an die PostCom gerichtet.
15.3 Somit sind diese im Nachhinein von der Post gemeldeten Umsatzerlöse für Z._______-Sendun- gen für die Berechnung der Aufsichtsabgabe noch zu berücksichtigen, da die Anzahl dieser Sendungen und die daraus erzielten Umsatzerlöse für die früheren Jahre erst nachträglich und auf Nachfrage des Fachsekretariats hin deklariert worden sind. Die PostCom hat dazu eine klare Praxis, für welche auf die Verfügung Nr. 6/2020 vom 23. Juni 2020 i.S. UPS (Schweiz) AG ver- wiesen wird (Erw. 17 und 24; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Verfuegun- gen/VFG_6_2020_PostCom_UPS_20200623.pdf).
16. Gemäss den Nachmeldungen der Post vom 8. September 2020 betragen der zusätzliche Jah- resumsatzerlös mit Postdiensten und die Anzahl Sendungen zwischen 2016 und 2019 total in Franken und Stücken:
{…}
17. Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, die die PostCom bei festge- stellten Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen einerseits dazu, Rechts- verletzungen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung oder die Wiederherstellung des rechtskonformen Zu- stands. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. a kann die PostCom von der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Anbieterin u.a. verlangen, den Mangel zu beheben.
Deshalb ist die Post zu verpflichten, die aufgrund ihrer fehlerhaften Angaben zu tief festgelegten Aufsichtsabgaben nachträglich noch zu entrichten. Nachforderungen verjähren gemäss Art. 14 AllGebV fünf Jahre nach Fälligkeit. Die Aufsichtsabgabe wird in der Regel jeweils im Oktober aufgrund der Angaben der Anbieterin vom März für das Reporting des Vorjahres festgelegt und in Rechnung gestellt. Im Jahr 2016 erfolgte die Rechnungsstellung indessen bereits am 4. Juli
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 6/7 PostCom-D-8F643401/37 2016, weshalb die Nachforderung der Differenz der Aufsichtsabgabe von 2015 bereits verjährt ist.
18. Die Abgabenerträge, die sich aus der Nachforderung zu Lasten der Post ergeben, müssen um eine entsprechende Reduktion zugunsten der übrigen abgabepflichtigen Anbieterinnen kompen- siert werden (vgl. Entscheid 6/2020 vom 23. Juni, Erw. 24). Die entsprechende Summe wird deshalb von den Aufsichtsabgaben aller Anbieterinnen im Jahr nach der Rechtskraft dieses Ent- scheids in Abzug gebracht.
19. In ihrer Rechtsschrift vom 27. November 2020 macht die Post andererseits geltend, sie habe in den Jahren 2015 - 2019 zu hohe Jahresumsätze und Volumen gemeldet. Dies betrifft sowohl die Anzahl der Sendungen "X._______" wie auch den zu viel gemeldeten Jahresumsatz für {…}. Die Post hat dies im Fragebogen vom 27. November 2020 detailliert ausgewiesen (vgl. dazu vorne Ziff. 11).
20. Die Auskunftspflicht der Post wie aller anderer meldepflichtiger Anbieterinnen richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 PG und Art. 59 VPG. Diese gesetzliche Auskunftspflicht ermöglicht es der Post- Com, u.a. die Aufsichtsabgabe zu erheben und nach dem Umfang der erbrachten Postdienste und insbesondere nach der Anzahl Postsendungen zu bemessen und einzufordern (Art. 30 Abs. 2 PG und Art. 78 Abs. 2 VPG). Bei dieser Auskunftspflicht gegenüber der PostCom handelt es sich um eine für die gesetzesmässige Durchführung der Aufsicht zentrale Dokumentations- und Mitwirkungspflicht der beaufsichtigten Unternehmen, denn die für die Aufsicht massgeben- den Sachverhalte lassen sich durch die PostCom nur mithilfe der genauen Angaben der Anbie- terinnen korrekt feststellen. Ebenso überwacht die PostCom die Einhaltung der Auskunftspflich- ten und kann bei deren Verletzung Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 PG oder Sanktionen nach Art. 25 PG ergreifen (Art. 22 Abs. 2 Bst. d PG). Es ist damit Sache der Post, der PostCom die richtigen Umsatz- und Volumenangaben für die erbrachten Postdienste zu liefern, damit diese ihre Aufsicht über den Postmarkt überhaupt ausüben und die Aufsichtsabgabe festsetzen kann.
21. Die Aufsichtsabgabe wird von der PostCom jährlich festgesetzt und auf die Anbieterinnen ge- mäss deren Anteil an der Erbringungen der Postdienste verteilt. Diese Verfügungen im Nach- hinein wegen unrichtiger Angaben der Post zu korrigieren, hätte zur Folge, dass anderen Anbie- terinnen eine höhere Aufsichtsabgabe in Rechnung zu stellen wäre. Da diese Verfügungen aber rechtskräftig sind und aufgrund der Angaben der Post festgelegt wurden, sind es keine neuen Tatsachen, die Voraussetzung für eine Revision der ursprünglichen Bemessung der Abgabe während der letzten fünf Jahre wären. Eine Revision wäre nur möglich, wenn neue Tatsachen vorlägen, die im Zeitpunkt des Ausfüllens der Reporting an die PostCom nicht bekannt waren und deshalb von der Anbieterin nicht vorgebracht werden konnten. Da es sich beim Aufsichts- verhältnis und der Auskunftspflicht um ein besonderes Verwaltungsverhältnis handelt, können Versäumnisse, die der Anbieterin zuzurechnen sind, nicht im Nachhinein korrigiert werden. Die Aufsichtsabgabe wird daher aufgrund des zu viel gemeldeten Umsatzes nicht rückwirkend korri- giert.
22. Schliesslich bringt die Post vor, sie werde auch weiterhin X._______-Sendungen rapportieren. Aufgrund der fehlenden genaueren Beschreibung solcher Sendungen kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich dabei nicht um Postsendungen handelt. So können solche Sendun- gen durchaus "im Auftrag Dritter" verarbeitet werden, je nachdem welche Sparte des Postkon- zerns als Absender und wer als Empfänger angesehen wird. Es ist vielmehr auch in diesem Fall Sache der Post zu beurteilen, ob es sich um zu rapportierende Postsendungen handelt oder nicht.
23. Damit hat die Post für die Jahre 2016 - 2019 folgende Aufsichtsabgaben nachzuzahlen, was ei- nem Total von {…} Franken für die Nachforderung für die Jahre 2017 - 2020 gleichkommt.
24. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 PG kann die PostCom die Feststellung der Rechtsverletzung in ge- eigneter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entscheids erfolgt praxisgemäss durch dessen Publikation auf der Internetseite der PostCom unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Anbieterin, nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall er- scheint die Publikation der Verfügung als geeignetes und verhältnismässiges Mittel, um eine präventive Wirkung zu erreichen und den meldepflichtigen Anbieterinnen bekannt zu geben,
Aktenzeichen: PostCom-033-12/14/14 7/7 PostCom-D-8F643401/37 dass die PostCom die erhaltenen Reportings eingehend prüft und entgangene Aufsichtsabga- ben nachfordert.
25. Bei der Publikation des Entscheids ist das Interesse der Anbieterin an der Wahrung ihrer Ge- schäftsgeheimnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 Ib 547, Erw. 5a). Geschäftsgeheimnisse umfassen technische, organisatorische, kommerzielle und finanzielle Daten, die für das Unter- nehmen spezifisch sind und die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis und seine Wettbe- werbsfähigkeit haben können (siehe Urteil B-6547/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. April 2017, Erw. 4.1.2). In der Regel besteht ein Interesse an der Geheimhaltung der Markt- anteile, des Umsatzes, der Preise, der Rabatte und Prämien, der Bezugsquellen, der Kunden, der internen Organisation und der Geschäftsstrategie der Unternehmen (BGE 142 II 268, Erw.5.2.4). Aus diesem Grund werden alle betriebswirtschaftlichen und weiteren Daten, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Post CH AG ermöglichen, geschwärzt. Der Post wird vor Aufschaltung der Verfügung die Möglichkeit eingeräumt, zu den Schwärzungen der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stellung zu nehmen.
26. Die PostCom hat bei der Ausübung der Aufsicht ein Auswahlermessen, das sie nach fachlichen Kriterien und einzelfallbezogen ausübt. Auf weitere Aufsichtsmassnahmen wird vorliegend ver- zichtet, da die Voraussetzungen für solche nicht vorliegen.
27. Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 - 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Kosten des Verfahrens werden für den vorliegenden Entscheid auf 4'000 Franken festgesetzt.
III. Entscheid 1. Die Post hat für die Jahre 2016 - 2020 zusätzliche Aufsichtsabgaben in Höhe von {…} Franken zu entrichten.
2. Diese Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Internetseite der PostCom veröffent- licht. Geschäftsgeheimnisse, betriebswirtschaftliche und weitere Daten, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Post CH AG ermöglichen, werden geschwärzt.
3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von 4'000 Franken werden der Post CH AG auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat