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VFG-12-2020-liste

Verfügung 12/2020 betreffend Verletzung branchenübliche Arbeitsbedingungen - rechtskräftig 10.12.2020 - Verfügung 11/2020: Feststellungsverfügung Uber Portier B.V. - aufgehoben durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-429/2021 (weblaw.ch) vom 26. Januar 2022 08.10.2020 - Verfügung 10/2020: Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG - Antrag für 2021/2022 - rechtskräftig 23.06.2020 - Verfügung 9/2020 betreffend Genehmigung angepasste Methode Messinstrumente Laufzeitmessung Pakete - rechtskräftig 23.06.2020 - Verfügung 7/2020 betreffend Hausbriefkasten - rechtskräftig 23.06.2020 - Verfügung 6/2020 betreffend UPS Verletzung der Auskunftspflichten nach Art. 23 Postgesetz - rechtskräftig 12.05.2020 - Verfügung 5/2020 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots - rechtskräftig 12.05.2020 - Verfügung 4/2020 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2019 - rechtskräftig 03.02.2020 - Liste Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung - rechtskräftig 03.02.2020 - Verfügung 3/2020 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 VPG) - rechtskräftig 30.01.2020 - Verfügung 2/2020 betreffend Epsilon SA (in französischer Sprache) - rechtskräftig 30.01.2020 - Verfügung 1/2020 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2020-12-10 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die S._______ GmbH mit Sitz in T._______ ist im Express- und Kurierdienstbereich tätig und führt diverse Transport- und Speditionsaufträge durch. Die Firma ist als vereinfacht meldepflichtige An- bieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom (nachfolgend: Post- Com) registriert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 [PG, SR 783.0]). Die Firma beschäftigte im März 2019 {…} Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

2. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 ersuchte das Fachsekretariat der PostCom die S._______, den Fragebogen zur „Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen” auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen und Angaben bis am 18. Juni 2019 zu retournieren. Da die Angaben zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen nicht fristgerecht retourniert wurden, setzte das Fachsekretariat der S._______ am 25. Juni eine Nachfrist bis zum

15. Juli 2019 an.

3. Am 18. Juli 2019 übermittelte die S._______ das ausgefüllte Formular der PostCom zusammen mit den eingeforderten Nachweisen und Angaben. Bei der Prüfung der Unterlagen stellte das Fachsekretariat fest, dass gewisse erforderliche Angaben zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen nicht vorhanden waren.

4. Zusammen mit der Eröffnung dieses Aufsichtsverfahrens (vgl. Schreiben vom 16. Dezember

2019) forderte das Fachsekretariat weitere Angaben zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen von der S._______ nach, um die zum Teil lückenhaften Daten und Beweismittel zu vervollständigen. Erfragt wurden insbesondere Angaben zur Zusammenarbeit mit Subunternehmerinnen, zur Be- schäftigung von temporären Arbeitskräften, zu Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen mit Tages- bzw. Stundenansätzen, zur Regelung der Nachtarbeit der Mitarbeitenden sowie zum jährlich erzielten Umsatz mit Postdiensten für das Jahr 2018.

5. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 schickte die S._______ dem Fachsekretariat weitere In- formationen. Da diese zum Teil nicht im Einklang mit den früheren Angaben der Firma standen, bat das Fachsekretariat mit Schreiben vom 20. Januar 2020 die S._______ um weitere Erklärun- gen bis zum 6. Februar 2020. Weder innert dieser Frist noch innerhalb der mit Schreiben vom

5. März gewährten Nachfrist bis zum 20. März 2020 erhielt das Fachsekretariat eine Antwort von der S._______.

6. Mit Schreiben vom 20. August 2020 gab das Fachsekretariat der S._______ im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 [BV, SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 10. September 2020 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmass- nahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Das Fachsekretariat erhielt auch innert dieser Frist keine Stellungnahme von der S._______.

7. Mit Schreiben vom 14. September 2020 verlangte das Fachsekretariat mit Frist bis zum 1. Oktober 2020 Angaben der S._______ zur Finanzlage der Firma sowie zum postalischen Umsatz in den letzten Jahren zwecks Bemessung einer allfälligen Busse nach Art. 25 PG. Gleichzeitig erneuerte das Fachsekretariat den Hinweis auf den Anspruch auf das rechtliche Gehör und lud die Firma ein, sich zum erhobenen Sachverhalt zu äussern.

8. Mit Email vom 6. Oktober 2020 übermittelte die S._______ dem Fachsekretariat die Geschäfts- berichte für die Jahre 2017 und 2018. Sie wies darauf hin, dass der Geschäftsbericht von 2019 noch nicht abgeschlossen sei, dass sie diesen aber schnellstmöglich dem Fachsekretariat nach- reichen werde. Für das Jahr 2019 liege der Umsatz mit Postdiensten in der Grössenordnung von {…} Franken.

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 3/8 PostCom-D-FF3E3401/17 II.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 9 Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Auf- gaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG sowie deren Durchsetzung durch Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 17, 23 f.; Botschaft zum Postgesetz vom

20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG).

E. 10 September 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt einge- räumt und ihr die Möglichkeit zur Äusserung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwal- tungssanktionen gegeben. Nachdem das Fachsekretariat innert dieser Frist keine Stellungnahme erhalten hatte, wurde die Firma nochmals mit Schreiben vom 14. September 2020 eingeladen, bis zum 1. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. Auch innert dieser Nachfrist hat sich die S._______ nicht zu den Vorwürfen einer Verletzung der Arbeitsbedingungen oder zu allfälligen aufsichtsrecht- lichen Massnahmen geäussert. Ihr rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Massnahme mit straf- ähnlichem Charakter ist damit gewahrt (vgl. BGE 139 I 72, E. 2.2; BGE 140 II 384, E. 3.3).

E. 11 Ebenso hat die S._______ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sach- verhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Da sie dem Fachsekretariat den Fragebo- gen zur „Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen” ausgefüllt und zusammen mit Nachweisen retourniert hat, ist sie ihrer verfahrensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekom- men.

A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

E. 12 Art. 4 Abs. 3 Bst. b. PG hält fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich meldepflich- tige Anbieterinnen nach Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) müs- sen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respek- tieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e VPG). Vereinfacht meldepflichtige Anbieterinnen nach Art. 8 VPG sind von der jährlichen Nachweispflicht befreit (Art. 9 Bst. a VPG), sie sind aber dennoch verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermu- tung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG). Falls dies nicht zutrifft, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststan- dards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindest- standards für die Arbeitsbedingungen vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 18).

E. 13 Die S._______ ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Gesamt- arbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie auf Nachfrage der PostCom nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert, insbesondere den Mindestlohn und die Obergrenze bei der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Art. 2 VMAP.

E. 14 Die von der S._______ im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Dokumente und Angaben zeigen,

- dass die S._______ den Mindestlohn nach Art. 2 Abs. 1 VMAP nicht eingehalten hat, indem sie:

a. während der Probezeit ein monatliches Gehalt von {…} Franken vereinbarte, was bei einer Arbeitswoche von 45 Stunden einem Stundenlohn von {…} Franken entspricht;

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 4/8 PostCom-D-FF3E3401/17

b. einem Mitarbeiter (vgl. Lohnabrechnung MA5) mit angegebenem Beschäftigungsgrad von {… %} oder {… %} oder {… Stunden} im März 2019 einen Lohn von {…} Franken überwies. Dies entspricht einem Stundenlohn zwischen {…} Franken und {…} Franken, je nachdem, wel- che Angaben von der S._______ für die Berechnung berücksichtigt werden;

c. in den Arbeitszeitnachweisen keine Teilzeit-Sollstunden aufführt (Monatsübersichten; vgl. Schreiben vom 18. Juli 2019). Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betragen die Soll- stunden für März 2019 gleich viel {…} Stunden. Für Arbeitnehmende mit monatlichem Gehalt von {…} Franken ergibt sich somit ein massgebender Stundenlohn von {…} Franken.

Sämtliche oben berechneten Stundenlöhne (Bst. a bis c) sind tiefer als der Mindestlohn von 18.27 Franken nach Art. 2 Abs. 1 VMAP. Die Fragen des Fachsekretariats zu den zum Teil widersprüch- lichen Angaben bei den Teilzeitstellen hat die S._______ nicht beantwortet.

- dass die S._______ überdies die Obergrenze bei der wöchentlichen Normalarbeitszeit im März 2019 nicht eingehalten hat, indem sie mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine wöchent- liche Arbeitszeit von {…} Stunden vereinbarte (vgl. Zeitreglement. Zusatz zum Arbeitsvertrag), was {…} über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 44 Stunden gemäss Art. 2 Abs. 2 der VMAP liegt.

- dass die S._______ den Nachweis nicht erbracht hat, dass sie im März 2019 folgende arbeits- rechtliche Verpflichtungen einhielt, die für die Anbieterinnen im Postmarkt als Mindeststan- dards gelten:

• Zeitzuschlag bzw. Lohnzuschläge bei Nachtarbeit: Aus den eigereichten Arbeitszeitnach- weisen geht hervor, dass einige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre Arbeit morgens be- reits um {…} Uhr bzw. um {…} Uhr beginnen. Dies obwohl die S._______ in ihrer Antwort vom 30. Dezember 2019 angab, dass keine Nachtarbeit geleistet werde. Die Frage, wie die S._______ die Nachtarbeit kompensiert, etwa mit einem Zeit- oder Lohnzuschlag, wurde nicht beantwortet. Ebenfalls wurden keine Angaben dazu gemacht, ob die S._______ über eine Arbeitszeitbewilligung des Seco oder über eine kantonale Bewilligung für vorüberge- hende Nachtarbeit verfüge.

• Die Anbieterinnen im Postmarkt sind verpflichtet, die Vorgaben zur Nachtarbeit gemäss Arbeitsgesetz einzuhalten (Art. 16 f. ArG). Arbeitgeberinnen müssen den Arbeitnehmern, die nur vorübergehend Nachtarbeit verrichten für die Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % bezahlen. Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 % der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder mor- gens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden (Art. 17b ArG).

• Berücksichtigung der Wegzeit bis zur ersten Ladestelle bzw. von der letzten Abladestelle: Das Zeitreglement der S._______ (Version 2018) sieht gemäss erstem Paragraph vor, dass die Arbeitszeit bei der S._______ um 10.00 Uhr am Standort in T._______ oder am ersten Ladeort des Tages beginnt. Der Weg von zu Hause bis zur ersten Ladestelle gilt nicht als Arbeitszeit. Für die Definition der Arbeitszeit im postalischen Bereich gelten als Mindest- standards die Begriffe des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han- del vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11) sowie dessen Ausführungsbestim- mungen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) gilt die Wegzeit vom Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der Arbeit- nehmerin zum Ort, an dem er oder sie die Arbeit normalerweise beginnt oder beendet, nicht als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Falls aber der Weg zur Ladung die Wegzeit von zu Hause bis zum üblichen Arbeitsstandort übersteigt, gilt die Zeitdifferenz als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 2 ArGV 1). Auch im Transportgewerbe wird mit Art. 11 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom

E. 19 Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die gleiche Bestimmung findet sich in Art. 49a des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251), eine ähnliche Bestimmung, die eine Sanktion bis zu 15 % des letztjährigen Bruttospielertrags vorsieht, in Art. 109 Abs. 1 des Geld- spielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS; SR 935.51).

E. 20 Die S._______ hat gegen die Vorgabe zur Einhaltung branchenüblichen Arbeitsbedingungen verstossen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen ist eine wesentliche Verpflichtung des Postgesetzes. Zusammen mit der Verpflichtung, einen Gesamtar- beitsvertrag auszuhandeln, ist dies die Hauptforderung, um zu verhindern, dass sich der Wettbe- werb im Postmarkt zu Lasten der Arbeitsbedingungen entwickelt (BBI 2009 5206). Dieser Geset- zesverstoss ist deshalb nicht allein durch die restitutorische Massnahme zur Einhaltung der bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen, sondern zusätzlich durch eine Verwaltungsbusse zu ahnden (vgl. Jaag, a.a.O., Rz. 23.83).

D. Sanktionsbemessung

E. 21 Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 massgebend. In den letzten drei Geschäftsjahren hat die S._______ mit Postdiensten folgende Umsätze erzielt: {…} Franken (2017); {…} Franken (2018); {…} Franken (2019). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 % des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2017 bis 2019 entspricht. Für die Festlegung der Sank- tion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus berücksichtigt die Strafe mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.

E. 21.1 Im vorliegenden Fall lag der niedrigste Stundenlohn im März 2019 bei mindestens zwei Angestellten unter dem Mindestlohn von 18,27 Franken gemäss Art. 2 VPG. Weiter beträgt

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 7/8 PostCom-D-FF3E3401/17 die Normalarbeitszeit im Unternehmen {…} Stunden was im Vergleich zu den Mindeststan- dards im Postmarkt {…} Stunde entspricht. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die S._______ diverse arbeitsrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Arbeitszeit und mit der Nachtarbeit nicht eingehalten hat, was die Schwere des Verstosses erhöht. Durch ihre gesetzeswidrigen Arbeitsbedingungen konnte die Firma ihre Betriebskosten mindern und sich dadurch einen finanziellen Vorteil schaffen. Wegen der kleinen Grösse der Firma ist aber nicht von einer spürbaren Marktstörung auszugehen, was sich mildernd auf die Schwere des Verstosses auswirkt. All diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postgesetzgebung, insbesondere gegen das seit dem 1. Januar 2019 geltende VMAP schwer ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Strafe berücksichtigt werden muss.

E. 21.2 Bei der Festlegung der Sanktion ist gemäss Art. 25 Abs. 3 PG neben der Schwere des Verschuldens die finanzielle Lage der S._______ zu berücksichtigen. Die der PostCom vor- liegenden Daten deuten darauf hin, dass die finanzielle Lage der Firma {…} bezeichnet werden kann. Damit ist, basierend auf der finanziellen Situation der Firma, eine {…} Reduk- tion des Basisbetrages erforderlich.

E. 21.3 Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von 1,5 Jahren auszu- gehen, was mit einer Erhöhung von 10 % p.a. des Basisbetrages zu einer Gesamterhöhung von 1,5 % des Ansatzes führt.

E. 21.4 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom bei der Sanktionshöhe un- ter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zu- sammenarbeit. Da die S._______ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeits- bedingungen wesentlichen Informationen vorgelegt und im erwartenden Ausmass koope- riert hat, müssen keine erschwerenden Umstände beim Sanktionsmass einbezogen werden (vgl. Verfügung Nr. 2/2020 der PostCom vom 30. Januar 2020, E. 27.4).

E. 21.5 In Bezug auf die mildernden Umstände werden insbesondere Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Die S._______ hat keine solche Massnahmen der PostCom kommuniziert. Aus diesem Grund werden keine mildernden Umstände be- rücksichtigt.

E. 22 Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens, sowie der nicht vorhandenen mildernden und erschwerenden Umstände ist eine Verwaltungsbusse von 6 500 Franken gerechtfertigt.

E. Kosten

E. 23 Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Kosten des Verfahrens werden für den vor- liegenden Entscheid auf 2 000 Franken festgesetzt.

III. Dispositiv

Dispositiv
  1. Die S._______ wird verpflichtet, bis spätestens am 30. Juni 2021: - sämtliche Löhne, die bisher unter dem regulatorischen Mindeststundenlohn lagen, anzupassen. Dies rückwirkend ab 1. Januar 2019; - die mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 44 Stunden zu begrenzen; - die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit, zur Überzeit sowie Nacht- arbeit sicherzustellen, insbesondere durch eine Anpassung des Arbeitszeitreglements.
  2. Die S._______ orientiert das Fachsekretariat über die getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen bis spätestens am 30. Juni 2021. Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 8/8 PostCom-D-FF3E3401/17
  3. Der S._______ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 6 500 Franken auferlegt.
  4. Die Verfahrenskosten von 2 000 Franken werden der S._______ auferlegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu- legen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Eidgenössische Postkommission Géraldine Savary Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-FF3E3401/17

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 12/2020 vom 10. Dezember 2020 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen

S._______ GmbH

betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b des Postgesetzes

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 2/8 PostCom-D-FF3E3401/17 I. Sachverhalt 1. Die S._______ GmbH mit Sitz in T._______ ist im Express- und Kurierdienstbereich tätig und führt diverse Transport- und Speditionsaufträge durch. Die Firma ist als vereinfacht meldepflichtige An- bieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom (nachfolgend: Post- Com) registriert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 [PG, SR 783.0]). Die Firma beschäftigte im März 2019 {…} Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

2. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 ersuchte das Fachsekretariat der PostCom die S._______, den Fragebogen zur „Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen” auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen und Angaben bis am 18. Juni 2019 zu retournieren. Da die Angaben zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen nicht fristgerecht retourniert wurden, setzte das Fachsekretariat der S._______ am 25. Juni eine Nachfrist bis zum

15. Juli 2019 an.

3. Am 18. Juli 2019 übermittelte die S._______ das ausgefüllte Formular der PostCom zusammen mit den eingeforderten Nachweisen und Angaben. Bei der Prüfung der Unterlagen stellte das Fachsekretariat fest, dass gewisse erforderliche Angaben zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen nicht vorhanden waren.

4. Zusammen mit der Eröffnung dieses Aufsichtsverfahrens (vgl. Schreiben vom 16. Dezember

2019) forderte das Fachsekretariat weitere Angaben zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen von der S._______ nach, um die zum Teil lückenhaften Daten und Beweismittel zu vervollständigen. Erfragt wurden insbesondere Angaben zur Zusammenarbeit mit Subunternehmerinnen, zur Be- schäftigung von temporären Arbeitskräften, zu Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen mit Tages- bzw. Stundenansätzen, zur Regelung der Nachtarbeit der Mitarbeitenden sowie zum jährlich erzielten Umsatz mit Postdiensten für das Jahr 2018.

5. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 schickte die S._______ dem Fachsekretariat weitere In- formationen. Da diese zum Teil nicht im Einklang mit den früheren Angaben der Firma standen, bat das Fachsekretariat mit Schreiben vom 20. Januar 2020 die S._______ um weitere Erklärun- gen bis zum 6. Februar 2020. Weder innert dieser Frist noch innerhalb der mit Schreiben vom

5. März gewährten Nachfrist bis zum 20. März 2020 erhielt das Fachsekretariat eine Antwort von der S._______.

6. Mit Schreiben vom 20. August 2020 gab das Fachsekretariat der S._______ im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 [BV, SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 10. September 2020 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmass- nahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Das Fachsekretariat erhielt auch innert dieser Frist keine Stellungnahme von der S._______.

7. Mit Schreiben vom 14. September 2020 verlangte das Fachsekretariat mit Frist bis zum 1. Oktober 2020 Angaben der S._______ zur Finanzlage der Firma sowie zum postalischen Umsatz in den letzten Jahren zwecks Bemessung einer allfälligen Busse nach Art. 25 PG. Gleichzeitig erneuerte das Fachsekretariat den Hinweis auf den Anspruch auf das rechtliche Gehör und lud die Firma ein, sich zum erhobenen Sachverhalt zu äussern.

8. Mit Email vom 6. Oktober 2020 übermittelte die S._______ dem Fachsekretariat die Geschäfts- berichte für die Jahre 2017 und 2018. Sie wies darauf hin, dass der Geschäftsbericht von 2019 noch nicht abgeschlossen sei, dass sie diesen aber schnellstmöglich dem Fachsekretariat nach- reichen werde. Für das Jahr 2019 liege der Umsatz mit Postdiensten in der Grössenordnung von {…} Franken.

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 3/8 PostCom-D-FF3E3401/17 II. Erwägung 9. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Auf- gaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG sowie deren Durchsetzung durch Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 17, 23 f.; Botschaft zum Postgesetz vom

20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG).

10. Die S._______ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äusserung nach Art. 29 und 30 VwVG zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24 f. PG. Das Fachsekretariat hat der S._______ mit Schreiben vom 20. August bis zum

10. September 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt einge- räumt und ihr die Möglichkeit zur Äusserung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwal- tungssanktionen gegeben. Nachdem das Fachsekretariat innert dieser Frist keine Stellungnahme erhalten hatte, wurde die Firma nochmals mit Schreiben vom 14. September 2020 eingeladen, bis zum 1. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. Auch innert dieser Nachfrist hat sich die S._______ nicht zu den Vorwürfen einer Verletzung der Arbeitsbedingungen oder zu allfälligen aufsichtsrecht- lichen Massnahmen geäussert. Ihr rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Massnahme mit straf- ähnlichem Charakter ist damit gewahrt (vgl. BGE 139 I 72, E. 2.2; BGE 140 II 384, E. 3.3).

11. Ebenso hat die S._______ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sach- verhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Da sie dem Fachsekretariat den Fragebo- gen zur „Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen” ausgefüllt und zusammen mit Nachweisen retourniert hat, ist sie ihrer verfahrensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekom- men.

A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen 12. Art. 4 Abs. 3 Bst. b. PG hält fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich meldepflich- tige Anbieterinnen nach Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) müs- sen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respek- tieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e VPG). Vereinfacht meldepflichtige Anbieterinnen nach Art. 8 VPG sind von der jährlichen Nachweispflicht befreit (Art. 9 Bst. a VPG), sie sind aber dennoch verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermu- tung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG). Falls dies nicht zutrifft, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststan- dards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindest- standards für die Arbeitsbedingungen vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 18).

13. Die S._______ ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Gesamt- arbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie auf Nachfrage der PostCom nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert, insbesondere den Mindestlohn und die Obergrenze bei der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Art. 2 VMAP.

14. Die von der S._______ im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Dokumente und Angaben zeigen,

- dass die S._______ den Mindestlohn nach Art. 2 Abs. 1 VMAP nicht eingehalten hat, indem sie:

a. während der Probezeit ein monatliches Gehalt von {…} Franken vereinbarte, was bei einer Arbeitswoche von 45 Stunden einem Stundenlohn von {…} Franken entspricht;

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 4/8 PostCom-D-FF3E3401/17

b. einem Mitarbeiter (vgl. Lohnabrechnung MA5) mit angegebenem Beschäftigungsgrad von {… %} oder {… %} oder {… Stunden} im März 2019 einen Lohn von {…} Franken überwies. Dies entspricht einem Stundenlohn zwischen {…} Franken und {…} Franken, je nachdem, wel- che Angaben von der S._______ für die Berechnung berücksichtigt werden;

c. in den Arbeitszeitnachweisen keine Teilzeit-Sollstunden aufführt (Monatsübersichten; vgl. Schreiben vom 18. Juli 2019). Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betragen die Soll- stunden für März 2019 gleich viel {…} Stunden. Für Arbeitnehmende mit monatlichem Gehalt von {…} Franken ergibt sich somit ein massgebender Stundenlohn von {…} Franken.

Sämtliche oben berechneten Stundenlöhne (Bst. a bis c) sind tiefer als der Mindestlohn von 18.27 Franken nach Art. 2 Abs. 1 VMAP. Die Fragen des Fachsekretariats zu den zum Teil widersprüch- lichen Angaben bei den Teilzeitstellen hat die S._______ nicht beantwortet.

- dass die S._______ überdies die Obergrenze bei der wöchentlichen Normalarbeitszeit im März 2019 nicht eingehalten hat, indem sie mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine wöchent- liche Arbeitszeit von {…} Stunden vereinbarte (vgl. Zeitreglement. Zusatz zum Arbeitsvertrag), was {…} über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 44 Stunden gemäss Art. 2 Abs. 2 der VMAP liegt.

- dass die S._______ den Nachweis nicht erbracht hat, dass sie im März 2019 folgende arbeits- rechtliche Verpflichtungen einhielt, die für die Anbieterinnen im Postmarkt als Mindeststan- dards gelten:

• Zeitzuschlag bzw. Lohnzuschläge bei Nachtarbeit: Aus den eigereichten Arbeitszeitnach- weisen geht hervor, dass einige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre Arbeit morgens be- reits um {…} Uhr bzw. um {…} Uhr beginnen. Dies obwohl die S._______ in ihrer Antwort vom 30. Dezember 2019 angab, dass keine Nachtarbeit geleistet werde. Die Frage, wie die S._______ die Nachtarbeit kompensiert, etwa mit einem Zeit- oder Lohnzuschlag, wurde nicht beantwortet. Ebenfalls wurden keine Angaben dazu gemacht, ob die S._______ über eine Arbeitszeitbewilligung des Seco oder über eine kantonale Bewilligung für vorüberge- hende Nachtarbeit verfüge.

• Die Anbieterinnen im Postmarkt sind verpflichtet, die Vorgaben zur Nachtarbeit gemäss Arbeitsgesetz einzuhalten (Art. 16 f. ArG). Arbeitgeberinnen müssen den Arbeitnehmern, die nur vorübergehend Nachtarbeit verrichten für die Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von mindestens 25 % bezahlen. Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 % der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder mor- gens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden (Art. 17b ArG).

• Berücksichtigung der Wegzeit bis zur ersten Ladestelle bzw. von der letzten Abladestelle: Das Zeitreglement der S._______ (Version 2018) sieht gemäss erstem Paragraph vor, dass die Arbeitszeit bei der S._______ um 10.00 Uhr am Standort in T._______ oder am ersten Ladeort des Tages beginnt. Der Weg von zu Hause bis zur ersten Ladestelle gilt nicht als Arbeitszeit. Für die Definition der Arbeitszeit im postalischen Bereich gelten als Mindest- standards die Begriffe des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han- del vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11) sowie dessen Ausführungsbestim- mungen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) gilt die Wegzeit vom Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der Arbeit- nehmerin zum Ort, an dem er oder sie die Arbeit normalerweise beginnt oder beendet, nicht als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 1 ArGV 1). Falls aber der Weg zur Ladung die Wegzeit von zu Hause bis zum üblichen Arbeitsstandort übersteigt, gilt die Zeitdifferenz als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 2 ArGV 1). Auch im Transportgewerbe wird mit Art. 11 der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom

19. Juni 1995 (Chauffeurverordnung ARV 1, SR 822.221) die Arbeitszeit gleich geregelt. Mit Schreiben vom 20. Januar wollte das Fachsekretariat wissen, wie die S._______

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 5/8 PostCom-D-FF3E3401/17 Fälle regelt, bei denen der Weg zur Ladung die Wegzeit von zu Hause bis zum üblichen Arbeitsstandort übersteigt. Die Firma hat sich dazu nicht geäussert.

• Tägliche Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit: Gemäss den Arbeitszeitnachweisen (vgl. Mo- natsübersichten) der S._______ wurde im März 2019 an {…} Tagen mit Nachtarbeit (Ar- beitsaufnahme vor 6 Uhr) während über 10 Stunden gearbeitet. Der Tageshöchstwert lag bei {…} Stunden, dies bei einer Arbeitsaufnahme um {… Uhr} morgens. Die betroffene Per- son hatte in dieser Märzwoche an sämtlichen Wochentagen (Montag bis Freitag) Nachtar- beit geleistet. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zehn Stunden liegen (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchs- tens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Ar- beitszeit unter gewissen Voraussetzungen zehn Stunden betragen; sie muss aber mit Ein- schluss der Pausen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG).

• Wöchentliche Höchstarbeitszeit: Im März 2019 wurden bei {…} Mitarbeitern und Mitarbeite- rinnen insgesamt wöchentliche Arbeitszeiten von über 50 Stunden rapportiert. In {…} Fällen wurden gar {…} Stunden überschritten. Die höchste rapportierte wöchentliche Arbeitszeit im März 2019 beträgt {…} Stunden. Die gesetzlichen Vorgaben zur wöchentlichen Höchst- arbeitszeit sind im Arbeitsgesetz festgehalten und gelten als Mindeststandard im postali- schen Bereich. Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b ArG gilt für die Kurierfahrer und -fahrerinnen grund- sätzlich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b ArG). Diese Obergrenze kann unter gewissen Voraussetzung um maximal 4 Stunden verlängert werden (Art. 9 Abs. 3 f. ArG).

• Kompensation von Überstunden bzw. Überzeit: Im März 2019 wurden bei einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin {…} Stunden Überstunden bzw. Überzeit als «Korrektur» in Abzug gebracht. Im Gegenzug wurde eine „Ferienentschädigung” von {…} Franken pro Stunde dem Mitarbeiter überwiesen. Gemäss Arbeitsrecht müssen die Überstunden mit einem Zu- schlag von 25 % entlohnt werden, soweit der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nicht an- ders vereinbart haben oder mindestens durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen wird (Art. 321c Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, OR, SR 220). Für die Überzeitarbeit hat der Arbeitgeber dem Arbeit- nehmer die Arbeitszeit samt einem Zuschlag von mindestens 25 % zu bezahlen. Im Einver- ständnis mit den Arbeitnehmern kann Überzeit durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer während eines begrenzten Zeitraums kompensiert werden (Art. 25 Abs. 2 Verord- nung 1 zum ArG). Auf welchen Grundlage die S._______ die {…} Überstunden bzw. Über- zeit „korrigiert” hat und inwiefern diese mit der „Ferienentschädigung” in Verbindung stehen, hat die S._______ dem Fachsekretariat nicht dargelegt.

15. Gestützt auf den obigen Sachverhalt stellt die PostCom fest, dass die S._______ die branchen- üblichen Arbeitsbedingungen im März 2019 nicht eingehalten hat, indem sie Stundenlöhne unter 18.27 Franken bezahlte, mit ihren Angestellten wöchentliche Arbeitszeiten über 44 Stunden ver- einbarte und den Nachweis der PostCom nicht vorlegte, dass sie weitere arbeitsrechtliche Vorga- ben, insbesondere zur Arbeitszeit, zur Höchstarbeitszeit, zur Überzeit und zur Nachtarbeit respek- tiert. Diese Vorgaben gelten als Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Postmarkt und müssen von allen Anbieterinnen eingehalten werden (vgl. Erläuterungen der Postkommission vom

30. August 2018 zur VMAP, Seiten 2 f.).

B. Aufsichtsmassnahmen 16. Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, die die PostCom bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen einerseits dazu, Rechtsverletzun- gen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vorder- grund steht dabei die Sicherung oder die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands.

17. Die PostCom fordert die S._______ auf, alle erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu treffen, dies bis spätestens am 30. Juni 2021. Ausgehend vom obigen Sachverhalt sind insbesondere folgende Massnahmen erforderlich:

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 6/8 PostCom-D-FF3E3401/17

- Anpassung sämtlicher Löhne, die bisher unter dem regulatorischen Mindeststundenlohn (18.27 Franken) lagen, dies rückwirkend ab 1. Januar 2019 (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, E. 23). Inwiefern die Einhaltung der Mindeststandards durch Lohnerhöhungen der betroffenen Angestellten oder durch Kürzungen bei der Normalarbeitszeit sichergestellt werden soll ist Sache der S._______;

- Anpassung der mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vereinbarte wöchentlichen Normalar- beitszeit auf höchstens 44 Stunden, dies rückwirkend ab 1. Januar 2019;

- Einhaltung aller arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit, zur Höchstarbeitszeit, zur Überzeit sowie zur Nachtarbeit;

- die S._______ ist verpflichtet, das Fachsekretariat regelmässig über die getroffenen Massnah- men zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen zu orientieren.

C. Verwaltungssanktionen 18. Neben den sichernden und den wiederherstellenden Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG sieht Art. 25 PG Verwaltungssanktionen gegen Anbieterinnen von Postdiensten vor (sog. Verwaltungs- bussen). Diese Verwaltungsmassnahmen pekuniärer Art werden den pönalen Sanktionen zuge- ordnet und können für die betroffenen Unternehmen sehr einschneidend sein (vgl. Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.96; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, Schulthess, Editions romandes, 2. Aufl. 2018, S. 401; Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo, in: Amstutz/Reinert, Kartellgesetz, Basel 2010, Vorbemerkungen zu Art. 49a-53, Rz. 43). Die Sanktionen werden nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Verhältnissen der Anbieterin von Postdiensten be- messen. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sankti- onen anwendbar (BGE 139 I 72, E. 2.2.2).

19. Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die gleiche Bestimmung findet sich in Art. 49a des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251), eine ähnliche Bestimmung, die eine Sanktion bis zu 15 % des letztjährigen Bruttospielertrags vorsieht, in Art. 109 Abs. 1 des Geld- spielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS; SR 935.51).

20. Die S._______ hat gegen die Vorgabe zur Einhaltung branchenüblichen Arbeitsbedingungen verstossen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen ist eine wesentliche Verpflichtung des Postgesetzes. Zusammen mit der Verpflichtung, einen Gesamtar- beitsvertrag auszuhandeln, ist dies die Hauptforderung, um zu verhindern, dass sich der Wettbe- werb im Postmarkt zu Lasten der Arbeitsbedingungen entwickelt (BBI 2009 5206). Dieser Geset- zesverstoss ist deshalb nicht allein durch die restitutorische Massnahme zur Einhaltung der bran- chenüblichen Arbeitsbedingungen, sondern zusätzlich durch eine Verwaltungsbusse zu ahnden (vgl. Jaag, a.a.O., Rz. 23.83).

D. Sanktionsbemessung 21. Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 massgebend. In den letzten drei Geschäftsjahren hat die S._______ mit Postdiensten folgende Umsätze erzielt: {…} Franken (2017); {…} Franken (2018); {…} Franken (2019). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 % des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2017 bis 2019 entspricht. Für die Festlegung der Sank- tion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus berücksichtigt die Strafe mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.

21.1 Im vorliegenden Fall lag der niedrigste Stundenlohn im März 2019 bei mindestens zwei Angestellten unter dem Mindestlohn von 18,27 Franken gemäss Art. 2 VPG. Weiter beträgt

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 7/8 PostCom-D-FF3E3401/17 die Normalarbeitszeit im Unternehmen {…} Stunden was im Vergleich zu den Mindeststan- dards im Postmarkt {…} Stunde entspricht. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die S._______ diverse arbeitsrechtliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Arbeitszeit und mit der Nachtarbeit nicht eingehalten hat, was die Schwere des Verstosses erhöht. Durch ihre gesetzeswidrigen Arbeitsbedingungen konnte die Firma ihre Betriebskosten mindern und sich dadurch einen finanziellen Vorteil schaffen. Wegen der kleinen Grösse der Firma ist aber nicht von einer spürbaren Marktstörung auszugehen, was sich mildernd auf die Schwere des Verstosses auswirkt. All diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postgesetzgebung, insbesondere gegen das seit dem 1. Januar 2019 geltende VMAP schwer ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Strafe berücksichtigt werden muss.

21.2 Bei der Festlegung der Sanktion ist gemäss Art. 25 Abs. 3 PG neben der Schwere des Verschuldens die finanzielle Lage der S._______ zu berücksichtigen. Die der PostCom vor- liegenden Daten deuten darauf hin, dass die finanzielle Lage der Firma {…} bezeichnet werden kann. Damit ist, basierend auf der finanziellen Situation der Firma, eine {…} Reduk- tion des Basisbetrages erforderlich.

21.3 Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von 1,5 Jahren auszu- gehen, was mit einer Erhöhung von 10 % p.a. des Basisbetrages zu einer Gesamterhöhung von 1,5 % des Ansatzes führt.

21.4 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom bei der Sanktionshöhe un- ter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zu- sammenarbeit. Da die S._______ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeits- bedingungen wesentlichen Informationen vorgelegt und im erwartenden Ausmass koope- riert hat, müssen keine erschwerenden Umstände beim Sanktionsmass einbezogen werden (vgl. Verfügung Nr. 2/2020 der PostCom vom 30. Januar 2020, E. 27.4).

21.5 In Bezug auf die mildernden Umstände werden insbesondere Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Die S._______ hat keine solche Massnahmen der PostCom kommuniziert. Aus diesem Grund werden keine mildernden Umstände be- rücksichtigt.

22. Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens, sowie der nicht vorhandenen mildernden und erschwerenden Umstände ist eine Verwaltungsbusse von 6 500 Franken gerechtfertigt.

E. Kosten 23. Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Kosten des Verfahrens werden für den vor- liegenden Entscheid auf 2 000 Franken festgesetzt.

III. Dispositiv 1. Die S._______ wird verpflichtet, bis spätestens am 30. Juni 2021:

- sämtliche Löhne, die bisher unter dem regulatorischen Mindeststundenlohn lagen, anzupassen. Dies rückwirkend ab 1. Januar 2019;

- die mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit auf höchstens 44 Stunden zu begrenzen;

- die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit, zur Überzeit sowie Nacht- arbeit sicherzustellen, insbesondere durch eine Anpassung des Arbeitszeitreglements. 2. Die S._______ orientiert das Fachsekretariat über die getroffenen Massnahmen zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen bis spätestens am 30. Juni 2021.

Aktenzeichen: PostCom-033-11/9/12 8/8 PostCom-D-FF3E3401/17 3. Der S._______ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 6 500 Franken auferlegt. 4. Die Verfahrenskosten von 2 000 Franken werden der S._______ auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu- legen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Eidgenössische Postkommission Géraldine Savary Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat