Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller wurde am 4. Oktober 2017, am 23. November 2017 und am 17. Januar 2018 von der Post aufgefordert, den Briefkasten seines Einfamilienhauses vom Standort rund 6 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt neben dem Garagentor an die Grundstücksgrenze entlang des Trottoirs zu versetzen. Er wehrte sich dagegen und machte in erster Linie Gründe der Ver- kehrssicherheit geltend. Weiter bestritt er, dass die Distanz von elf Metern hin und zurück zu ei- nem unzumutbaren Aufwand bei der Postzustellung führe.
2. Am 8. Februar 2018 führten der Gesuchsteller und die Post einen Augenschein durch. Die Post empfahl ihm einen Briefkastenstandort auf der Stützmauer an der Grundstücksgrenze, eventuell einen Standort auf der anderen Seite des Vorplatzes auf dem Nachbargrundstück. Nach einem ausgedehnten Mailwechsel, in welchem der Gesuchsteller darauf beharrte, den Standort neben der Garage beizubehalten, stellte die Post androhungsgemäss am 7. März 2018 die Zustellung der Postsendungen ein. Darauf versetzte der Gesuchsteller den Briefkasten umgehend – aber "provisorisch" – an den von der Post vorgeschlagenen Standort, worauf die Post die Hauszustel- lung wieder aufnahm.
3. Am 14. März 2018 beantragte der Gesuchsteller bei der PostCom den Erlass einer Verfügung über den Briefkastenstandort. Er brachte verschiedene Einwände gegen den von der Post vorge- schlagenen Briefkastenstandort vor, wie etwa die Beschädigung von Pflanzen und die Sichtbehin- derung bei der Ausfahrt aus seinem Vorplatz. Weiter beklagte es sich über die nicht zielführenden Diskussionen mit der Post, um den Briefkastenstandort beizubehalten. Zur Begründung seines Antrags legte er seinem Gesuch eine Aufforderung der Gemeinde S._______ vom 2. Oktober 2017 zum Zurückschneiden der Hecke strassenseitig auf eine Höhe von 80 cm sowie die Stras- senabstandsverordnung bei.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Gesuchsteller habe seinen Briefkasten provisorisch auf der Mauer an der Grund- stücksgrenze entlang des Trottoirs links der Garageneinfahrt aufgestellt. Diesen Standort akzep- tiere die Post als definitiven, da er der Postverordnung entspreche. Falls der Gesuchsteller den Briefkasten nicht wieder versetze, könne das Verfahren zufolge Einigung abgeschrieben werden.
5. Am 30. April 2018 forderte das Fachsekretariat den Gesuchsteller auf, bis am 28. Mai 2019 mitzu- teilen, ob der Briefkasten oberhalb der Stützmauer, den die Post auch bediene, am definitiven Standort stehe. Sonst gehe die PostCom davon aus, dass er den ursprünglichen Briefkasten- standort an der Hausmauer neben der Garageneinfahrt durch die PostCom überprüfen lassen wolle.
6. Am 4. Mai 2018 teilte der Gesuchsteller mit, der provisorische Standort unter der Eibe sei von der Poststelle W._______ angeordnet worden, damit die Zustellung weiter geführt werde. Er bean- trage, den Briefkasten am ursprünglichen Platz auf der Garageneinfahrt an der Hausmauer zu be- lassen. Eine Versetzung sei überhaupt nicht notwendig, da der Platz befahrbar sei und der Brief- kasten die Passanten auf dem Trottoir nicht behindere. Jener Standort sei ihm auch von der Polizei wegen Unterschreitens des Abstandes zu Strasse untersagt worden.
7. Am 31. Mai 2018 machte die Gesuchsgegnerin in ihren Schlussbemerkungen nochmals geltend, dass der Standort bei der Garageneinfahrt für die Zustellung der Postsendungen einen erheb- lichen Mehraufwand verursache. So sei etwa ein Wendemanöver notwendig, das bei einem Standort am Trottoirrand an der Grundstücksgrenze entfalle. Erfolge die Zustellung zu Fuss, sei ein zusätzlicher Weg von elf Metern hin und zurück notwendig. Für die Post sei nicht ersichtlich, wie ein Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze die Strassenabstandsvorschriften verletzten könne, da es sich um ein kleines Objekt handle, das die Sichtverhältnisse nur unmerklich be- inträchtige. Nach ihrer Auffassung gingen die Bestimmungen einer Verordnung des Bundes kanto- nalen Vorschriften über den Strassenabstand ohnehin vor.
3/4
8. Am 12. Juni 2018 nahm der Gesuchsteller zu den Schlussbemerkungen der Post vom 31. Mai 2018 Stellung und teilte mit, dass er die Auffassung der Post nicht teile. Elf Meter zusätzliche Di- stanz könnten bei 3'000 Briefkästen in Seuzach keine grosse Rolle spielen. Er habe die Stütz- mauer auf die Höhe von 80 cm ändern müssen, damit die Sicht auf das Trottoir und die Strasse frei sei. Deshalb spielten der Strassenabstand sowie die Verkehrs- und Bauvorschriften sehr wohl eine Rolle bei der Platzierung des Briefkastens.
9. Am 14. Juni 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen
10. Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) Streitigkeiten über Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021). Der Gesuchsteller und die Post CH AG sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit im vor- liegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedingun- gen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 23; Fundstelle: www.post- com.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht ein- gehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
12. Vorliegend ist umstritten, ob der Gesuchsteller seinen Hausbriefkasten von der Garagenwand an die rund fünf Meter entfernte Grundstücksgrenze versetzen muss. Er bringt gegen die Versetzung im Wesentlichen folgende zwei Gründe vor: zum einen bestreitet er, die Zustellung sei mit keinem wesentlichen Mehraufwand verbunden, wenn elf Meter zusätzlicher Weg zurückzulegen seien, zum anderen macht er geltend, der provisorische Briefkastenstandort auf der rund 80 cm hohen Stützmauer sei bau- und strassenrechtlich nicht erlaubt.
13. Die Post bringt gegen diese Argumente vor, nach ständiger Praxis sei dieser Aufwand für die Zu- stellung übermässig, da alle Anbieter von Postdiensten diesen Weg zu Fuss oder mit einem Zu- stellfahrzeug zurückzulegen hätten. Die Zustellung könne durch die Benutzung des Vorplatzes als Abstell- oder Parkfläche zusätzlich erschwert werden. Hingegen sei nicht ersichtlich, weshalb ein Briefkasten die Sicht dermassen einschränken könne, dass durch dessen Standort die Verkehrs- sicherheit gefährdet sei.
14. Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen unbestrittenermassen einerseits dem Inter- esse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Diese beiden Voraussetzungen sind dort erfüllt, wo der Briefkasten beim allgemein benutzten Hauszugang und an der Grundstücksgrenze steht, und folglich an der Stelle, an der ein Post- oder anderer Zustell- bote das Grundstück in der Regel betritt, um zum Hauseingang zu gelangen (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2019 der PostCom vom 22. März 2019, Erw. 16, sowie Urteil A-5165/2016 des Bundesver- waltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1 mit Hinweisen, sowie den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www. post- com.admin.ch/de/dokumentation). Bei mehreren möglichen Standorten ist derjenige Standort zu
4/4
wählen, der am nächsten bei der Strasse bzw. an der für den Zustelldienst offenen und für die Zu- stellung geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 3895/2011 vom 18. April 2012, Erw. 4.1.3, und A-8126/2010 vom 28. April 2011, Erw. 2.3). Dieser Standort befindet sich eindeutig nicht fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt an der Gara- genwand, sondern auf der Stützmauer entlang des Trottoirs und somit dort, wo die Post vor- schlägt, den Briefkasten aufzustellen. An dieser Stelle kann die Zustellung sowohl motorisiert, wie auch zu Fuss mit geringen Aufwand vorgenommen werden. Ebenso entspricht es der ständigen Entscheidpraxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Post den Aufwand im Einzelfall auf gesamtschweizerisch vergleichbare Fälle hochrechnen darf. Somit kann dem Argu- ment des Gesuchstellers, auf 3000 Haushalte in seiner Gemeinde gerechnet, falle diese vermeid- bare Strecke nicht ins Gewicht, nicht gefolgt werden.
15. Der Gesuchsteller macht zweitens geltend, die kantonale Strassenabstandsverordnung verbiete einen Standort an dieser Stelle, und legt dafür eine Kopie dieses Rechtserlasses zu den Akten, ohne sich auf eine genaue Bestimmung abzustützen. Die PostCom ist verpflichtet, den rechts- erheblichen Sachverhalt abzuklären und das massgebende Recht anzuwenden, ohne sich indes- sen mit allen rechtlichen Vorbringen des Gesuchstellers auseinandersetzen zu müssen. Weshalb der Briefkasten unter der Eibe auf einer Höhe von 80 cm die Ausfahrt auf das Trottoir und die Strasse tatsächlich behindern würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Grundeigentümer ver- pflichtet, einen geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu finden und dafür auch gestalterische Kompromisse oder Einschränkungen in der von ihm bevorzugten Art der Nut- zung seines Grundeigentums hinzunehmen. Beim Rückwärtsfahren auf ein Trottoir hat er ohnehin grösste Vorsicht walten zu lassen und sein Tempo den Sichtverhältnissen anzupassen. In diesem Sinn ist auch nicht nachvollziehbar, wenn er vorbringt, die Polizei habe ihm diesen Briefkasten- standort verboten. Aus der Aufforderung der Gemeindeverwaltung vom 2. Oktober 2017, eine Hecke auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, lässt sich diese Argumentation jedenfalls nicht herleiten.
16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist nicht verpflichtet, die Zustellung beim Gesuch- steller weiter zu erbringen, falls er den Briefkasten wieder an die Garagenwand zurückversetzt. Vielmehr entspricht der vom Gesuchsteller als provisorisch bezeichnete Standort auf der Stütz- mauer links des Vorplatzes den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung.
17. Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist ihm die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller wurde am 4. Oktober 2017, am 23. November 2017 und am 17. Januar 2018 von der Post aufgefordert, den Briefkasten seines Einfamilienhauses vom Standort rund 6 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt neben dem Garagentor an die Grundstücksgrenze entlang des Trottoirs zu versetzen. Er wehrte sich dagegen und machte in erster Linie Gründe der Ver- kehrssicherheit geltend. Weiter bestritt er, dass die Distanz von elf Metern hin und zurück zu ei- nem unzumutbaren Aufwand bei der Postzustellung führe.
E. 2 Am 8. Februar 2018 führten der Gesuchsteller und die Post einen Augenschein durch. Die Post empfahl ihm einen Briefkastenstandort auf der Stützmauer an der Grundstücksgrenze, eventuell einen Standort auf der anderen Seite des Vorplatzes auf dem Nachbargrundstück. Nach einem ausgedehnten Mailwechsel, in welchem der Gesuchsteller darauf beharrte, den Standort neben der Garage beizubehalten, stellte die Post androhungsgemäss am 7. März 2018 die Zustellung der Postsendungen ein. Darauf versetzte der Gesuchsteller den Briefkasten umgehend – aber "provisorisch" – an den von der Post vorgeschlagenen Standort, worauf die Post die Hauszustel- lung wieder aufnahm.
E. 3 Am 14. März 2018 beantragte der Gesuchsteller bei der PostCom den Erlass einer Verfügung über den Briefkastenstandort. Er brachte verschiedene Einwände gegen den von der Post vorge- schlagenen Briefkastenstandort vor, wie etwa die Beschädigung von Pflanzen und die Sichtbehin- derung bei der Ausfahrt aus seinem Vorplatz. Weiter beklagte es sich über die nicht zielführenden Diskussionen mit der Post, um den Briefkastenstandort beizubehalten. Zur Begründung seines Antrags legte er seinem Gesuch eine Aufforderung der Gemeinde S._______ vom 2. Oktober 2017 zum Zurückschneiden der Hecke strassenseitig auf eine Höhe von 80 cm sowie die Stras- senabstandsverordnung bei.
E. 4 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Gesuchsteller habe seinen Briefkasten provisorisch auf der Mauer an der Grund- stücksgrenze entlang des Trottoirs links der Garageneinfahrt aufgestellt. Diesen Standort akzep- tiere die Post als definitiven, da er der Postverordnung entspreche. Falls der Gesuchsteller den Briefkasten nicht wieder versetze, könne das Verfahren zufolge Einigung abgeschrieben werden.
E. 5 Am 30. April 2018 forderte das Fachsekretariat den Gesuchsteller auf, bis am 28. Mai 2019 mitzu- teilen, ob der Briefkasten oberhalb der Stützmauer, den die Post auch bediene, am definitiven Standort stehe. Sonst gehe die PostCom davon aus, dass er den ursprünglichen Briefkasten- standort an der Hausmauer neben der Garageneinfahrt durch die PostCom überprüfen lassen wolle.
E. 6 Am 4. Mai 2018 teilte der Gesuchsteller mit, der provisorische Standort unter der Eibe sei von der Poststelle W._______ angeordnet worden, damit die Zustellung weiter geführt werde. Er bean- trage, den Briefkasten am ursprünglichen Platz auf der Garageneinfahrt an der Hausmauer zu be- lassen. Eine Versetzung sei überhaupt nicht notwendig, da der Platz befahrbar sei und der Brief- kasten die Passanten auf dem Trottoir nicht behindere. Jener Standort sei ihm auch von der Polizei wegen Unterschreitens des Abstandes zu Strasse untersagt worden.
E. 7 Am 31. Mai 2018 machte die Gesuchsgegnerin in ihren Schlussbemerkungen nochmals geltend, dass der Standort bei der Garageneinfahrt für die Zustellung der Postsendungen einen erheb- lichen Mehraufwand verursache. So sei etwa ein Wendemanöver notwendig, das bei einem Standort am Trottoirrand an der Grundstücksgrenze entfalle. Erfolge die Zustellung zu Fuss, sei ein zusätzlicher Weg von elf Metern hin und zurück notwendig. Für die Post sei nicht ersichtlich, wie ein Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze die Strassenabstandsvorschriften verletzten könne, da es sich um ein kleines Objekt handle, das die Sichtverhältnisse nur unmerklich be- inträchtige. Nach ihrer Auffassung gingen die Bestimmungen einer Verordnung des Bundes kanto- nalen Vorschriften über den Strassenabstand ohnehin vor.
3/4
E. 8 Am 12. Juni 2018 nahm der Gesuchsteller zu den Schlussbemerkungen der Post vom 31. Mai 2018 Stellung und teilte mit, dass er die Auffassung der Post nicht teile. Elf Meter zusätzliche Di- stanz könnten bei 3'000 Briefkästen in Seuzach keine grosse Rolle spielen. Er habe die Stütz- mauer auf die Höhe von 80 cm ändern müssen, damit die Sicht auf das Trottoir und die Strasse frei sei. Deshalb spielten der Strassenabstand sowie die Verkehrs- und Bauvorschriften sehr wohl eine Rolle bei der Platzierung des Briefkastens.
E. 9 Am 14. Juni 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen
E. 10 Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) Streitigkeiten über Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021). Der Gesuchsteller und die Post CH AG sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit im vor- liegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedingun- gen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 23; Fundstelle: www.post- com.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht ein- gehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
E. 12 Vorliegend ist umstritten, ob der Gesuchsteller seinen Hausbriefkasten von der Garagenwand an die rund fünf Meter entfernte Grundstücksgrenze versetzen muss. Er bringt gegen die Versetzung im Wesentlichen folgende zwei Gründe vor: zum einen bestreitet er, die Zustellung sei mit keinem wesentlichen Mehraufwand verbunden, wenn elf Meter zusätzlicher Weg zurückzulegen seien, zum anderen macht er geltend, der provisorische Briefkastenstandort auf der rund 80 cm hohen Stützmauer sei bau- und strassenrechtlich nicht erlaubt.
E. 13 Die Post bringt gegen diese Argumente vor, nach ständiger Praxis sei dieser Aufwand für die Zu- stellung übermässig, da alle Anbieter von Postdiensten diesen Weg zu Fuss oder mit einem Zu- stellfahrzeug zurückzulegen hätten. Die Zustellung könne durch die Benutzung des Vorplatzes als Abstell- oder Parkfläche zusätzlich erschwert werden. Hingegen sei nicht ersichtlich, weshalb ein Briefkasten die Sicht dermassen einschränken könne, dass durch dessen Standort die Verkehrs- sicherheit gefährdet sei.
E. 14 Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen unbestrittenermassen einerseits dem Inter- esse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Diese beiden Voraussetzungen sind dort erfüllt, wo der Briefkasten beim allgemein benutzten Hauszugang und an der Grundstücksgrenze steht, und folglich an der Stelle, an der ein Post- oder anderer Zustell- bote das Grundstück in der Regel betritt, um zum Hauseingang zu gelangen (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2019 der PostCom vom 22. März 2019, Erw. 16, sowie Urteil A-5165/2016 des Bundesver- waltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1 mit Hinweisen, sowie den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www. post- com.admin.ch/de/dokumentation). Bei mehreren möglichen Standorten ist derjenige Standort zu
4/4
wählen, der am nächsten bei der Strasse bzw. an der für den Zustelldienst offenen und für die Zu- stellung geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 3895/2011 vom 18. April 2012, Erw. 4.1.3, und A-8126/2010 vom 28. April 2011, Erw. 2.3). Dieser Standort befindet sich eindeutig nicht fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt an der Gara- genwand, sondern auf der Stützmauer entlang des Trottoirs und somit dort, wo die Post vor- schlägt, den Briefkasten aufzustellen. An dieser Stelle kann die Zustellung sowohl motorisiert, wie auch zu Fuss mit geringen Aufwand vorgenommen werden. Ebenso entspricht es der ständigen Entscheidpraxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Post den Aufwand im Einzelfall auf gesamtschweizerisch vergleichbare Fälle hochrechnen darf. Somit kann dem Argu- ment des Gesuchstellers, auf 3000 Haushalte in seiner Gemeinde gerechnet, falle diese vermeid- bare Strecke nicht ins Gewicht, nicht gefolgt werden.
E. 15 Der Gesuchsteller macht zweitens geltend, die kantonale Strassenabstandsverordnung verbiete einen Standort an dieser Stelle, und legt dafür eine Kopie dieses Rechtserlasses zu den Akten, ohne sich auf eine genaue Bestimmung abzustützen. Die PostCom ist verpflichtet, den rechts- erheblichen Sachverhalt abzuklären und das massgebende Recht anzuwenden, ohne sich indes- sen mit allen rechtlichen Vorbringen des Gesuchstellers auseinandersetzen zu müssen. Weshalb der Briefkasten unter der Eibe auf einer Höhe von 80 cm die Ausfahrt auf das Trottoir und die Strasse tatsächlich behindern würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Grundeigentümer ver- pflichtet, einen geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu finden und dafür auch gestalterische Kompromisse oder Einschränkungen in der von ihm bevorzugten Art der Nut- zung seines Grundeigentums hinzunehmen. Beim Rückwärtsfahren auf ein Trottoir hat er ohnehin grösste Vorsicht walten zu lassen und sein Tempo den Sichtverhältnissen anzupassen. In diesem Sinn ist auch nicht nachvollziehbar, wenn er vorbringt, die Polizei habe ihm diesen Briefkasten- standort verboten. Aus der Aufforderung der Gemeindeverwaltung vom 2. Oktober 2017, eine Hecke auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, lässt sich diese Argumentation jedenfalls nicht herleiten.
E. 16 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist nicht verpflichtet, die Zustellung beim Gesuch- steller weiter zu erbringen, falls er den Briefkasten wieder an die Garagenwand zurückversetzt. Vielmehr entspricht der vom Gesuchsteller als provisorisch bezeichnete Standort auf der Stütz- mauer links des Vorplatzes den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung.
E. 17 Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist ihm die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu- legen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.63786
Verfügung Nr. 11/2019
vom 13. Juni 2019
der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum
in Sachen
D._______ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/4
I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller wurde am 4. Oktober 2017, am 23. November 2017 und am 17. Januar 2018 von der Post aufgefordert, den Briefkasten seines Einfamilienhauses vom Standort rund 6 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt neben dem Garagentor an die Grundstücksgrenze entlang des Trottoirs zu versetzen. Er wehrte sich dagegen und machte in erster Linie Gründe der Ver- kehrssicherheit geltend. Weiter bestritt er, dass die Distanz von elf Metern hin und zurück zu ei- nem unzumutbaren Aufwand bei der Postzustellung führe.
2. Am 8. Februar 2018 führten der Gesuchsteller und die Post einen Augenschein durch. Die Post empfahl ihm einen Briefkastenstandort auf der Stützmauer an der Grundstücksgrenze, eventuell einen Standort auf der anderen Seite des Vorplatzes auf dem Nachbargrundstück. Nach einem ausgedehnten Mailwechsel, in welchem der Gesuchsteller darauf beharrte, den Standort neben der Garage beizubehalten, stellte die Post androhungsgemäss am 7. März 2018 die Zustellung der Postsendungen ein. Darauf versetzte der Gesuchsteller den Briefkasten umgehend – aber "provisorisch" – an den von der Post vorgeschlagenen Standort, worauf die Post die Hauszustel- lung wieder aufnahm.
3. Am 14. März 2018 beantragte der Gesuchsteller bei der PostCom den Erlass einer Verfügung über den Briefkastenstandort. Er brachte verschiedene Einwände gegen den von der Post vorge- schlagenen Briefkastenstandort vor, wie etwa die Beschädigung von Pflanzen und die Sichtbehin- derung bei der Ausfahrt aus seinem Vorplatz. Weiter beklagte es sich über die nicht zielführenden Diskussionen mit der Post, um den Briefkastenstandort beizubehalten. Zur Begründung seines Antrags legte er seinem Gesuch eine Aufforderung der Gemeinde S._______ vom 2. Oktober 2017 zum Zurückschneiden der Hecke strassenseitig auf eine Höhe von 80 cm sowie die Stras- senabstandsverordnung bei.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der Gesuchsteller habe seinen Briefkasten provisorisch auf der Mauer an der Grund- stücksgrenze entlang des Trottoirs links der Garageneinfahrt aufgestellt. Diesen Standort akzep- tiere die Post als definitiven, da er der Postverordnung entspreche. Falls der Gesuchsteller den Briefkasten nicht wieder versetze, könne das Verfahren zufolge Einigung abgeschrieben werden.
5. Am 30. April 2018 forderte das Fachsekretariat den Gesuchsteller auf, bis am 28. Mai 2019 mitzu- teilen, ob der Briefkasten oberhalb der Stützmauer, den die Post auch bediene, am definitiven Standort stehe. Sonst gehe die PostCom davon aus, dass er den ursprünglichen Briefkasten- standort an der Hausmauer neben der Garageneinfahrt durch die PostCom überprüfen lassen wolle.
6. Am 4. Mai 2018 teilte der Gesuchsteller mit, der provisorische Standort unter der Eibe sei von der Poststelle W._______ angeordnet worden, damit die Zustellung weiter geführt werde. Er bean- trage, den Briefkasten am ursprünglichen Platz auf der Garageneinfahrt an der Hausmauer zu be- lassen. Eine Versetzung sei überhaupt nicht notwendig, da der Platz befahrbar sei und der Brief- kasten die Passanten auf dem Trottoir nicht behindere. Jener Standort sei ihm auch von der Polizei wegen Unterschreitens des Abstandes zu Strasse untersagt worden.
7. Am 31. Mai 2018 machte die Gesuchsgegnerin in ihren Schlussbemerkungen nochmals geltend, dass der Standort bei der Garageneinfahrt für die Zustellung der Postsendungen einen erheb- lichen Mehraufwand verursache. So sei etwa ein Wendemanöver notwendig, das bei einem Standort am Trottoirrand an der Grundstücksgrenze entfalle. Erfolge die Zustellung zu Fuss, sei ein zusätzlicher Weg von elf Metern hin und zurück notwendig. Für die Post sei nicht ersichtlich, wie ein Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze die Strassenabstandsvorschriften verletzten könne, da es sich um ein kleines Objekt handle, das die Sichtverhältnisse nur unmerklich be- inträchtige. Nach ihrer Auffassung gingen die Bestimmungen einer Verordnung des Bundes kanto- nalen Vorschriften über den Strassenabstand ohnehin vor.
3/4
8. Am 12. Juni 2018 nahm der Gesuchsteller zu den Schlussbemerkungen der Post vom 31. Mai 2018 Stellung und teilte mit, dass er die Auffassung der Post nicht teile. Elf Meter zusätzliche Di- stanz könnten bei 3'000 Briefkästen in Seuzach keine grosse Rolle spielen. Er habe die Stütz- mauer auf die Höhe von 80 cm ändern müssen, damit die Sicht auf das Trottoir und die Strasse frei sei. Deshalb spielten der Strassenabstand sowie die Verkehrs- und Bauvorschriften sehr wohl eine Rolle bei der Platzierung des Briefkastens.
9. Am 14. Juni 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen
10. Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) Streitigkeiten über Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021). Der Gesuchsteller und die Post CH AG sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit im vor- liegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in der Postverordnung die Bedingun- gen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Von den Standortvorschriften kann abgewichen werden aus von den Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzern vorgebrachten gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen des Denkmalschutzes (Art. 75 Abs. 1 Bst. a und b VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 23; Fundstelle: www.post- com.admin.ch/dokumentation). Werden die Bestimmungen über den Briefkastenstandort nicht ein- gehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
12. Vorliegend ist umstritten, ob der Gesuchsteller seinen Hausbriefkasten von der Garagenwand an die rund fünf Meter entfernte Grundstücksgrenze versetzen muss. Er bringt gegen die Versetzung im Wesentlichen folgende zwei Gründe vor: zum einen bestreitet er, die Zustellung sei mit keinem wesentlichen Mehraufwand verbunden, wenn elf Meter zusätzlicher Weg zurückzulegen seien, zum anderen macht er geltend, der provisorische Briefkastenstandort auf der rund 80 cm hohen Stützmauer sei bau- und strassenrechtlich nicht erlaubt.
13. Die Post bringt gegen diese Argumente vor, nach ständiger Praxis sei dieser Aufwand für die Zu- stellung übermässig, da alle Anbieter von Postdiensten diesen Weg zu Fuss oder mit einem Zu- stellfahrzeug zurückzulegen hätten. Die Zustellung könne durch die Benutzung des Vorplatzes als Abstell- oder Parkfläche zusätzlich erschwert werden. Hingegen sei nicht ersichtlich, weshalb ein Briefkasten die Sicht dermassen einschränken könne, dass durch dessen Standort die Verkehrs- sicherheit gefährdet sei.
14. Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen unbestrittenermassen einerseits dem Inter- esse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Diese beiden Voraussetzungen sind dort erfüllt, wo der Briefkasten beim allgemein benutzten Hauszugang und an der Grundstücksgrenze steht, und folglich an der Stelle, an der ein Post- oder anderer Zustell- bote das Grundstück in der Regel betritt, um zum Hauseingang zu gelangen (vgl. dazu Verfügung Nr. 5/2019 der PostCom vom 22. März 2019, Erw. 16, sowie Urteil A-5165/2016 des Bundesver- waltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1 mit Hinweisen, sowie den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www. post- com.admin.ch/de/dokumentation). Bei mehreren möglichen Standorten ist derjenige Standort zu
4/4
wählen, der am nächsten bei der Strasse bzw. an der für den Zustelldienst offenen und für die Zu- stellung geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 3895/2011 vom 18. April 2012, Erw. 4.1.3, und A-8126/2010 vom 28. April 2011, Erw. 2.3). Dieser Standort befindet sich eindeutig nicht fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt an der Gara- genwand, sondern auf der Stützmauer entlang des Trottoirs und somit dort, wo die Post vor- schlägt, den Briefkasten aufzustellen. An dieser Stelle kann die Zustellung sowohl motorisiert, wie auch zu Fuss mit geringen Aufwand vorgenommen werden. Ebenso entspricht es der ständigen Entscheidpraxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Post den Aufwand im Einzelfall auf gesamtschweizerisch vergleichbare Fälle hochrechnen darf. Somit kann dem Argu- ment des Gesuchstellers, auf 3000 Haushalte in seiner Gemeinde gerechnet, falle diese vermeid- bare Strecke nicht ins Gewicht, nicht gefolgt werden.
15. Der Gesuchsteller macht zweitens geltend, die kantonale Strassenabstandsverordnung verbiete einen Standort an dieser Stelle, und legt dafür eine Kopie dieses Rechtserlasses zu den Akten, ohne sich auf eine genaue Bestimmung abzustützen. Die PostCom ist verpflichtet, den rechts- erheblichen Sachverhalt abzuklären und das massgebende Recht anzuwenden, ohne sich indes- sen mit allen rechtlichen Vorbringen des Gesuchstellers auseinandersetzen zu müssen. Weshalb der Briefkasten unter der Eibe auf einer Höhe von 80 cm die Ausfahrt auf das Trottoir und die Strasse tatsächlich behindern würde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Grundeigentümer ver- pflichtet, einen geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu finden und dafür auch gestalterische Kompromisse oder Einschränkungen in der von ihm bevorzugten Art der Nut- zung seines Grundeigentums hinzunehmen. Beim Rückwärtsfahren auf ein Trottoir hat er ohnehin grösste Vorsicht walten zu lassen und sein Tempo den Sichtverhältnissen anzupassen. In diesem Sinn ist auch nicht nachvollziehbar, wenn er vorbringt, die Polizei habe ihm diesen Briefkasten- standort verboten. Aus der Aufforderung der Gemeindeverwaltung vom 2. Oktober 2017, eine Hecke auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, lässt sich diese Argumentation jedenfalls nicht herleiten.
16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die Post ist nicht verpflichtet, die Zustellung beim Gesuch- steller weiter zu erbringen, falls er den Briefkasten wieder an die Garagenwand zurückversetzt. Vielmehr entspricht der vom Gesuchsteller als provisorisch bezeichnete Standort auf der Stütz- mauer links des Vorplatzes den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung.
17. Da der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren unterliegt, ist ihm die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018). III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu- legen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat.