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Eidgenössische Postkommission PostCom
PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben Die Schweizerische Post AG Corporate Center Herr _____ Wankdorfallee 4 3030 Bern Bern, 4. Mai 2017
Verfügung 11 / 2017 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2016
Sehr geehrter Herr _____
Nach Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. Nach Art. 56 Abs. 2 VPG ist die PostCom für die Genehmigung zuständig.
Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2016“ sowie den Bericht vom 6. März 2017 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen unab- hängigen Wirtschaftsprüfers (KPMG) ein. Nach der Beurteilung des beauftragten Revisions- unternehmens wurde in allen wesentlichen Belangen die Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2016 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG erstellt. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 4. Mai 2017 die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2016 genehmigt. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verur- sachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von Fr. ____ festgelegt.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein
Dr. Michel Noguet Präsident
Leiter Fachsekretariat
Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, Postfach 112, 3000 Bern 15
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.