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Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 michel.noguet@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Eidgenössische Postkommission PostCom
PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben Die Schweizerische Post AG Herr _________________ Corporate Center Wankdorfallee 4 3030 Bern Bern, 12. Mai 2016
Verfügung 11 / 2016 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2015
Sehr geehrter Herr __________
Nach Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. Nach Art. 56 Abs. 2 VPG ist die PostCom für die Genehmigung zuständig.
Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2015“ (Beschluss des Ver- waltungsrats vom 7. März 2016) sowie den Bericht vom 16. März 2016 des vom Verwal- tungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen unabhängigen Wirtschaftsprüfers (KPMG) ein. Nach der Beurteilung des beauftragten Revisionsunternehmens wurde in allen wesentlichen Belangen die Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2015 in Übereinstim- mung mit den Art. 49 und 50 VPG erstellt. Die PostCom hat die relevanten Angaben über- prüft und an ihrer Sitzung vom 6. Mai 2016 die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2015 genehmigt. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von Fr. ______ festgelegt.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein
Dr. Michel Noguet Präsident
Leiter Fachsekretariat
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Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, Postfach 112, 3000 Bern 15
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.