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VFG-10-2021

Verfügung 10/2021 betreffend Genehmigung der Methodik zur Qualitätsmessung bei der Mittagszustellung von abonnierten Zeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung

Postcom · 2021-06-16 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die PostCom genehmigt die Methode zur Messung der Zustellung von abonnierten Ta- geszeitungen bis 12:30 Uhr in Gebieten ohne Frühzustellung für fünf Jahre.

E. 2 Die Genehmigung wird unter Vorbehalt der nachträglichen Akkreditierung / Zertifizie- rung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) ausgesprochen.

E. 3 Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen ____ Fran- ken und sind von der Post zu tragen.

Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe

Michel Noguet Präsidentin

Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

Dispositiv
  1. Die PostCom genehmigt die Methode zur Messung der Zustellung von abonnierten Ta- geszeitungen bis 12:30 Uhr in Gebieten ohne Frühzustellung für fünf Jahre.
  2. Die Genehmigung wird unter Vorbehalt der nachträglichen Akkreditierung / Zertifizie- rung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) ausgesprochen.
  3. Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen ____ Fran- ken und sind von der Post zu tragen. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-E1623401/7

3003 Bern POST CH AG PostCom; wiv

Sehr geehrte ____ Die PostCom ist für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben zur postalischen Grund- versorgung zuständig. Die Genehmigung der Methodik zur Qualitätsmessung bei der Mittags- zustellung von abonnierten Zeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung gehört dazu (Art. 31 Abs. 5 Postverordnung (VPG; SR 783.01)).

Die Post reichte mit Schreiben vom 10. März 2021 ein Gesuch um Erlass einer Verfügung be- treffend Genehmigung der Methodik zur Qualitätsmessung bei der Mittagszustellung von abonnierten Zeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung ein. Zusätzlich wurden noch ergän- zende Informationen per 13. April und 12. Mai 2021 nachgeliefert.

Die vorliegende Methodik basiert auf Stichprobenzählungen durch das Zustellpersonal. Am jeweiligen Erhebungstag weist das Zustellpersonal die Anzahl Zeitungsexemplare aus, wel- che auf die Tour mitgenommen, sowie die Anzahl, welche nicht bis 12:30 Uhr zugestellt wur- den. Der Qualitätswert stellt das Verhältnis der bis 12:30 Uhr zugestellten zu den insgesamt zuzustellenden Zeitungsexemplaren dar. Berücksichtigt bei der Erhebung werden adres- sierte, abonnierte Tageszeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung. Wie Sie uns im Schrei- ben vom 13. April 2021 zusicherten, hat das Ergebnis der Messung keinen Einfluss auf die individuellen Ziele des Zustellpersonals oder auf diejenigen des Teams und ist nicht lohnrele- vant.

Zurzeit fehlt noch eine gültige Zertifizierung der Methodik gemäss Art. 31 Abs. 4 VPG. Ge- mäss Ihren Informationen sollte eine Akkreditierung / Zertifizierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) bis spätestens Ende 2021 vorliegen. Verfügung 10/2021 betreffend Genehmigung der Methodik zur Qualitätsmessung bei der Mit- tagszustellung von abonnierten Zeitungen in Gebieten ohne Frühzustellung Einschreiben Post CH AG Regulatory Affairs ____ Wankdorfallee 4 3030 Bern Aktenzeichen: PostCom-225-Methode Bern, 16. Juni 2021

2/2 PostCom-D-E1623401/7 Aktenzeichen: PostCom-225-Methode

Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom: 1. Die PostCom genehmigt die Methode zur Messung der Zustellung von abonnierten Ta- geszeitungen bis 12:30 Uhr in Gebieten ohne Frühzustellung für fünf Jahre.

2. Die Genehmigung wird unter Vorbehalt der nachträglichen Akkreditierung / Zertifizie- rung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) ausgesprochen.

3. Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen ____ Fran- ken und sind von der Post zu tragen.

Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe

Michel Noguet Präsidentin

Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.