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VFG-10-2020

Verfügung 10/2020: Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG - Antrag für 2021/2022

Postcom · 2020-10-08 · Deutsch CH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der beantragte Geltungsbereich des Prüfmodus für lediglich zwei Jahre wird genehmigt. Es ist für die PostCom nachvollziehbar, dass die Umsetzung der neuen Strategie mit grösseren Veränderungen bei der Post verbunden sein wird. Deswegen wird für die aktuelle Bezeichnungsrunde nur ein Zweijahresprüfmodus festgelegt (Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften für die Jahre 2021 und 2022).

E. 2 Infolge des kurzen Prüfmodus werden nicht alle bezeichneten Konzerngesellschaften überprüft werden können. Aktenzeichen: PostCom-264-2 Bern, 8. Oktober 2020 Verfügung 10/2020: Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG: Antrag für 2021/2022 Einschreiben Die Schweizerische Post AG ____ Wankdorfallee 4 3030 Bern

2/3 PostCom-D-C73D3401/6 Aktenzeichen: PostCom-264-2

E. 3 Gemäss den Auswahlkriterien werden folgende Postkonzerngesellschaften bezeichnet: Post CH AG PostFinance AG PostLogistics AG Post Immobilien AG Post Immobilien Management & Services AG SecurePost AG Post Company Cars AG Swiss Post Insurance AG Swiss Post Solutions AG, CH ASMIQ AG

E. 4 Die nachstehend unter Ziffer 5 erwähnten Postkonzerngesellschaften müssen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen über ein Stufenmodell ausweisen. Dieses Stufenmodell verteilt sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen und beruht auf objektiv zu rechtfertigende Kostenrechnungsgrundsätzen (Art. 52 Abs. 2 VPG).

E. 5 Als Postkonzerngesellschaften werden für die Jahre 2021 und 2022 bezeichnet: - Post CH AG - PostFinance AG - Post Company Cars AG - Swiss Post Insurance AG

E. 6 Wo Marktpreise zu Anwendung kommen, ist die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG auf die Marktüblichkeit der verwendeten Preise zu beziehen. Betroffen sind: - Post Company Cars AG - Swiss Post Insurance AG

E. 7 Die externen Wirtschaftsprüfer legen fest, welchen Umfang die Prüfung haben muss, um die Marktüblichkeit der Preise zu bestätigen.

E. 8 Die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG erfolgt im folgenden Turnus:

E. 8.1 Für das Rechnungsjahr 2021: - Post CH AG - PostFinance AG - Post Company Cars AG

E. 8.2 Für das Rechnungsjahr 2022: - Post CH AG - PostFinance AG - Swiss Post Insurance AG

E. 9 Die folgenden bezeichneten Postkonzerngesellschaften sind aufgrund des kurzen Prüfmodus nicht zu überprüfen: PostLogistics AG Post Immobilien AG Post Immobilien Management & Services AG SecurePost AG Swiss Post Solutions AG, CH ASMIQ AG

3/3 PostCom-D-C73D3401/6 Aktenzeichen: PostCom-264-2

E. 10 Da der Prüfmodus ausnahmsweise nur zwei Jahre beträgt, sind bereits im Jahr 2022 die neu zu bezeichnenden Postkonzerngesellschaften zu evaluieren, basierend auf den internen Umsatzzahlen des Jahres 2021.

Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung werden auf ____ Franken festgelegt.

Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom

Géraldine Savary

Michel Noguet Präsidentin

Leiter Fachsekretariat

Mitteilung an Ernst & Young AG, ____, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Dispositiv
  1. Der beantragte Geltungsbereich des Prüfmodus für lediglich zwei Jahre wird genehmigt. Es ist für die PostCom nachvollziehbar, dass die Umsetzung der neuen Strategie mit grösseren Veränderungen bei der Post verbunden sein wird. Deswegen wird für die aktuelle Bezeichnungsrunde nur ein Zweijahresprüfmodus festgelegt (Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften für die Jahre 2021 und 2022).
  2. Infolge des kurzen Prüfmodus werden nicht alle bezeichneten Konzerngesellschaften überprüft werden können. Aktenzeichen: PostCom-264-2 Bern, 8. Oktober 2020 Verfügung 10/2020: Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG: Antrag für 2021/2022 Einschreiben Die Schweizerische Post AG ____ Wankdorfallee 4 3030 Bern 2/3 PostCom-D-C73D3401/6 Aktenzeichen: PostCom-264-2
  3. Gemäss den Auswahlkriterien werden folgende Postkonzerngesellschaften bezeichnet: Post CH AG PostFinance AG PostLogistics AG Post Immobilien AG Post Immobilien Management & Services AG SecurePost AG Post Company Cars AG Swiss Post Insurance AG Swiss Post Solutions AG, CH ASMIQ AG
  4. Die nachstehend unter Ziffer 5 erwähnten Postkonzerngesellschaften müssen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen über ein Stufenmodell ausweisen. Dieses Stufenmodell verteilt sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen und beruht auf objektiv zu rechtfertigende Kostenrechnungsgrundsätzen (Art. 52 Abs. 2 VPG).
  5. Als Postkonzerngesellschaften werden für die Jahre 2021 und 2022 bezeichnet: - Post CH AG - PostFinance AG - Post Company Cars AG - Swiss Post Insurance AG
  6. Wo Marktpreise zu Anwendung kommen, ist die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG auf die Marktüblichkeit der verwendeten Preise zu beziehen. Betroffen sind: - Post Company Cars AG - Swiss Post Insurance AG
  7. Die externen Wirtschaftsprüfer legen fest, welchen Umfang die Prüfung haben muss, um die Marktüblichkeit der Preise zu bestätigen.
  8. Die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG erfolgt im folgenden Turnus: 8.1. Für das Rechnungsjahr 2021: - Post CH AG - PostFinance AG - Post Company Cars AG 8.2. Für das Rechnungsjahr 2022: - Post CH AG - PostFinance AG - Swiss Post Insurance AG
  9. Die folgenden bezeichneten Postkonzerngesellschaften sind aufgrund des kurzen Prüfmodus nicht zu überprüfen: PostLogistics AG Post Immobilien AG Post Immobilien Management & Services AG SecurePost AG Swiss Post Solutions AG, CH ASMIQ AG 3/3 PostCom-D-C73D3401/6 Aktenzeichen: PostCom-264-2
  10. Da der Prüfmodus ausnahmsweise nur zwei Jahre beträgt, sind bereits im Jahr 2022 die neu zu bezeichnenden Postkonzerngesellschaften zu evaluieren, basierend auf den internen Umsatzzahlen des Jahres 2021. Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung werden auf ____ Franken festgelegt. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Géraldine Savary Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Mitteilung an Ernst & Young AG, ____, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-C73D3401/6

Eidgenössische Postkommission PostCom

3003 Bern POST CH AG PostCom; wiv

Sehr geehrte ____

Wir nehmen Bezug auf den Antrag vom 11. September 2020. Sie ersuchen die Eidgenössische Postkommission PostCom für die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften eine Verfügung zu erlassen. Die PostCom hat am 8. Oktober 2020 die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften gestützt auf Art. 52 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) beschlossen. Der Antrag zur Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften wird gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VPG wie folgt genehmigt:

1. Der beantragte Geltungsbereich des Prüfmodus für lediglich zwei Jahre wird genehmigt. Es ist für die PostCom nachvollziehbar, dass die Umsetzung der neuen Strategie mit grösseren Veränderungen bei der Post verbunden sein wird. Deswegen wird für die aktuelle Bezeichnungsrunde nur ein Zweijahresprüfmodus festgelegt (Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften für die Jahre 2021 und 2022).

2. Infolge des kurzen Prüfmodus werden nicht alle bezeichneten Konzerngesellschaften überprüft werden können. Aktenzeichen: PostCom-264-2 Bern, 8. Oktober 2020 Verfügung 10/2020: Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 Abs. 2 VPG: Antrag für 2021/2022 Einschreiben Die Schweizerische Post AG ____ Wankdorfallee 4 3030 Bern

2/3 PostCom-D-C73D3401/6 Aktenzeichen: PostCom-264-2

3. Gemäss den Auswahlkriterien werden folgende Postkonzerngesellschaften bezeichnet: Post CH AG PostFinance AG PostLogistics AG Post Immobilien AG Post Immobilien Management & Services AG SecurePost AG Post Company Cars AG Swiss Post Insurance AG Swiss Post Solutions AG, CH ASMIQ AG

4. Die nachstehend unter Ziffer 5 erwähnten Postkonzerngesellschaften müssen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen über ein Stufenmodell ausweisen. Dieses Stufenmodell verteilt sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen und beruht auf objektiv zu rechtfertigende Kostenrechnungsgrundsätzen (Art. 52 Abs. 2 VPG).

5. Als Postkonzerngesellschaften werden für die Jahre 2021 und 2022 bezeichnet: - Post CH AG - PostFinance AG - Post Company Cars AG - Swiss Post Insurance AG

6. Wo Marktpreise zu Anwendung kommen, ist die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG auf die Marktüblichkeit der verwendeten Preise zu beziehen. Betroffen sind: - Post Company Cars AG - Swiss Post Insurance AG

7. Die externen Wirtschaftsprüfer legen fest, welchen Umfang die Prüfung haben muss, um die Marktüblichkeit der Preise zu bestätigen.

8. Die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG erfolgt im folgenden Turnus:

8.1. Für das Rechnungsjahr 2021: - Post CH AG - PostFinance AG - Post Company Cars AG

8.2. Für das Rechnungsjahr 2022: - Post CH AG - PostFinance AG - Swiss Post Insurance AG

9. Die folgenden bezeichneten Postkonzerngesellschaften sind aufgrund des kurzen Prüfmodus nicht zu überprüfen: PostLogistics AG Post Immobilien AG Post Immobilien Management & Services AG SecurePost AG Swiss Post Solutions AG, CH ASMIQ AG

3/3 PostCom-D-C73D3401/6 Aktenzeichen: PostCom-264-2

10. Da der Prüfmodus ausnahmsweise nur zwei Jahre beträgt, sind bereits im Jahr 2022 die neu zu bezeichnenden Postkonzerngesellschaften zu evaluieren, basierend auf den internen Umsatzzahlen des Jahres 2021.

Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung werden auf ____ Franken festgelegt.

Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom

Géraldine Savary

Michel Noguet Präsidentin

Leiter Fachsekretariat

Mitteilung an Ernst & Young AG, ____, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.