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VFG-10-2017

Verfügung 10/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2017-05-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit Brief vom 17. Juni 2016 forderte die Post CH AG den Gesuchsteller auf, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, da der heutige Standort die Voraussetzungen für eine reibungslose Zustellung nicht erfülle. Sie drohte ihm widrigenfalls die Einstellung der Hauszustel- lung an und machte ihn darauf aufmerksam, dass er bei der PostCom um eine Überprüfung die- ses Entscheids nachsuchen und eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.

2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 an die PostCom beantragte der Gesuchsteller eine Überprüfung des Entscheids der Gesuchsgegnerin und brachte vor, sein Briefkasten sei sowohl für die Zustel- ler als auch für die Liegenschaftsbesitzer ohne übermässigen Aufwand erreichbar. Der Briefkas- ten weise die geforderten Abmessungen auf und der Zufahrtsweg sei beleuchtet. Der jetzige Briefkasten sei in ein Gestaltungskonzept eingebettet, welches ein Einfahrtstor, ein rechtwinklig dazu angebrachtes Tor für Fussgänger mit dem Briefkastenstandort sowie eine Mauer und die beidseits angrenzende Hecken umfasse. Wenn der Briefkasten an die Grundstücksgrenze ver- setzt werden müsse, müssten die Eigentümer für dessen Leerung den eingezäunten Bereich des Grundstücks verlassen.

3. Am 26. Juli 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 5. Sep- tember 2016 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Es teilte beiden Parteien mit, dass die Verfahrensakten mit dem Grundbuchplan der Liegenschaft und einem Luftbild der Zufahrt ergänzt worden seien (abrufbar unter: www.geoportal.lu.ch, besucht am 26. Juli 2016).

4. Mit E-Mail vom 4. August 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Post die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.

5. Am 18. August 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom die Abweisung des Gesuchs und brachte vor, der Briefkasten sei rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er entspreche damit nicht den Anforderungen der Postverordnung. Die Post nehme Umbauten und ähnliche Veränderungen zum Anlass, die Verordnungsbestimmungen zum Briefkastenstandort umzusetzen. Auch wenn der Gesuchsteller vom aktuellen Standort habe profitieren können, ent- binde ihn dies nicht von der Pflicht, die Standortvorschriften einzuhalten. Ob der Gesuchsteller den eingezäunten Teil seines Grundstücks verlassen müsse, um zum Briefkasten zu gelangen, sei dagegen unerheblich.

6. Am 30. August 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 19. September 2016 seine Schlussbemerkungen einzureichen. Es wies ihn darauf hin, dass aus gesundheitlichen Gründen, die für die Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten führten, von den Standortbe- stimmungen gemäss Art. 74 der Postverordnung abgewichen werden könne, und lud ihn ein, ge- nauer darzulegen, ob allenfalls solche Gründe vorlägen.

7. Am 15. September 2016 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein. Er ersuchte die PostCom, von den Standortvorschriften abzuweichen, da das Leeren des Briefkastens an der Grundstücksgrenze im Vergleich zu heute zu mehr Aufwand führen würde.

8. Am 28. September 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, ihre Schlussbemer- kungen einzureichen.

9. Am 10. Oktober 2016 schickte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat eine Kopie des Mail- verkehrs der Post mit dem Gesuchsteller von Mai /Juni 2016 zur Ergänzung der Akten. Sie ver- zichtete auf weitere Ausführungen.

10. Am 20. Oktober 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab.

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II. Erwägungen

11. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrens- gesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin sind von der vorliegenden Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen und haben damit Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG im vorliegenden Verfahren.

12. Die Post stellt im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten alle Postsendun- gen wie Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an fünf und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu (Art. 13 sowie Art. 14 Abs. 3 PG). Sie ist nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

13. Der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1VPG). Der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG, vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postver- ordnung-d-20120829.pdf). Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 sind vorge- sehen, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitli- chen Gründen zu unzumutbaren Härten führen oder die Ästhetik denkmalgeschützter Gebäude beeinträchtigen würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen der Hauszustel- lung sind davor anzuhören (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VPG). Die in Art. 75 VPG genannten Aus- nahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32).

14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einerseits dem Interesse der Kund- schaft, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und sollen an- dererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grund- sätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, wo sich der Zugang zum Haus befindet und die Briefkästen von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32, Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (Verfügung Nr. 35/2016 der PostCom vom

8. Dezember 2016, E. 14 m. H.; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_ver- fuegungen.htm.). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist des- halb nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesver- waltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9).

15. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung angedroht mit der Begründung, der Briefkasten am jetzigen Standort rund sechs Meter von der Grundstücks- grenze entfernt führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen. Der Ge- suchsteller bringt dagegen vor, der Briefkasten sei in eine Gesamtsicht der Gartengestaltung ein- gebettet und sei über die breite Einfahrt problemlos zugänglich.

16. Die PostCom geht in ihrer konstanten Entscheidpraxis zu Fällen, in denen Erschliessungsstras- sen nicht abparzelliert sind, davon aus, dass der Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse als

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Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG zu verstehen ist, denn dort befindet sich die Grenze zwischen dem öffentlich zugänglichen Strassenraum und dem Privatgelände der Liegen- schaftsbesitzer und an dieser Stelle ist der Zustellaufwand am geringsten (vgl. Verfügungen Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016, E. 12, sowie Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016, E. 17 ff.).

17. Die PostCom geht gestützt auf die Angaben der Parteien und den Grundbuchplan vom folgenden Sachverhalt aus: Die Parzelle des Gesuchstellers endet abgeschrägt in einer fast rechtwinkligen Kurve der Erschliessungsstrasse. Diese privatrechtliche Erschliesssungsstrasse ist nicht abpar- zelliert und verläuft ebenfalls über die Nachbarparzellen. Gegen die Erschliessungsstrasse ist die Einfahrt etwa vier Meter breit. Bis zum Eingangstor – und damit auch bis zum Briefkasten neben dem Eingangstor – sind etwa sechs Meter zurückzulegen. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stel- lungnahme vorbringt, erhöht sich dadurch der Zustellaufwand. Dieser Mehraufwand kann nach der in Erw. 14 zitierten Praxis auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden und ist daher als übermässig anzusehen. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Einwände, er habe zur Leerung des Briefkastens den eingezäunten Bereich zu verlassen, sowie die vorgebrachten Gründe der Ästhetik der Einfahrtsgestaltung sind dagegen nicht stichhaltig, da es sich dabei nicht um eine der in Art. 75 Abs. 1 VPG abschliessend aufgelisteten Ausnahmen handelt.

18. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Briefkastenstandort ist festzustellen, dass das Bundesgericht eine Distanz von zwei Metern von der Grundstücksgrenze noch als ver- tretbar erachtet, wenn der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden kann (vgl. dazu Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013, E. 4.4 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende Distanz von rund sechs Metern vom Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse aus gemessen zu gross, als dass von einer rationellen Zustellung ausgegangen werden kann. Der Gesuchsteller hat den Briefkasten deshalb in eine der beiden Ecken der Einfahrt zu versetzen, damit die Standortsbestimmung von Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllt ist und die Post verpflichtet ist, die Hauszustellung weiter zu erbringen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit Brief vom 17. Juni 2016 forderte die Post CH AG den Gesuchsteller auf, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, da der heutige Standort die Voraussetzungen für eine reibungslose Zustellung nicht erfülle. Sie drohte ihm widrigenfalls die Einstellung der Hauszustel- lung an und machte ihn darauf aufmerksam, dass er bei der PostCom um eine Überprüfung die- ses Entscheids nachsuchen und eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.

E. 2 Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 an die PostCom beantragte der Gesuchsteller eine Überprüfung des Entscheids der Gesuchsgegnerin und brachte vor, sein Briefkasten sei sowohl für die Zustel- ler als auch für die Liegenschaftsbesitzer ohne übermässigen Aufwand erreichbar. Der Briefkas- ten weise die geforderten Abmessungen auf und der Zufahrtsweg sei beleuchtet. Der jetzige Briefkasten sei in ein Gestaltungskonzept eingebettet, welches ein Einfahrtstor, ein rechtwinklig dazu angebrachtes Tor für Fussgänger mit dem Briefkastenstandort sowie eine Mauer und die beidseits angrenzende Hecken umfasse. Wenn der Briefkasten an die Grundstücksgrenze ver- setzt werden müsse, müssten die Eigentümer für dessen Leerung den eingezäunten Bereich des Grundstücks verlassen.

E. 3 Am 26. Juli 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 5. Sep- tember 2016 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Es teilte beiden Parteien mit, dass die Verfahrensakten mit dem Grundbuchplan der Liegenschaft und einem Luftbild der Zufahrt ergänzt worden seien (abrufbar unter: www.geoportal.lu.ch, besucht am 26. Juli 2016).

E. 4 Mit E-Mail vom 4. August 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Post die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.

E. 5 Am 18. August 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom die Abweisung des Gesuchs und brachte vor, der Briefkasten sei rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er entspreche damit nicht den Anforderungen der Postverordnung. Die Post nehme Umbauten und ähnliche Veränderungen zum Anlass, die Verordnungsbestimmungen zum Briefkastenstandort umzusetzen. Auch wenn der Gesuchsteller vom aktuellen Standort habe profitieren können, ent- binde ihn dies nicht von der Pflicht, die Standortvorschriften einzuhalten. Ob der Gesuchsteller den eingezäunten Teil seines Grundstücks verlassen müsse, um zum Briefkasten zu gelangen, sei dagegen unerheblich.

E. 6 Am 30. August 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 19. September 2016 seine Schlussbemerkungen einzureichen. Es wies ihn darauf hin, dass aus gesundheitlichen Gründen, die für die Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten führten, von den Standortbe- stimmungen gemäss Art. 74 der Postverordnung abgewichen werden könne, und lud ihn ein, ge- nauer darzulegen, ob allenfalls solche Gründe vorlägen.

E. 7 Am 15. September 2016 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein. Er ersuchte die PostCom, von den Standortvorschriften abzuweichen, da das Leeren des Briefkastens an der Grundstücksgrenze im Vergleich zu heute zu mehr Aufwand führen würde.

E. 8 Am 28. September 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, ihre Schlussbemer- kungen einzureichen.

E. 9 Am 10. Oktober 2016 schickte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat eine Kopie des Mail- verkehrs der Post mit dem Gesuchsteller von Mai /Juni 2016 zur Ergänzung der Akten. Sie ver- zichtete auf weitere Ausführungen.

E. 10 Am 20. Oktober 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab.

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II. Erwägungen

E. 11 Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrens- gesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin sind von der vorliegenden Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen und haben damit Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG im vorliegenden Verfahren.

E. 12 Die Post stellt im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten alle Postsendun- gen wie Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an fünf und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu (Art. 13 sowie Art. 14 Abs. 3 PG). Sie ist nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 13 Der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1VPG). Der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG, vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postver- ordnung-d-20120829.pdf). Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 sind vorge- sehen, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitli- chen Gründen zu unzumutbaren Härten führen oder die Ästhetik denkmalgeschützter Gebäude beeinträchtigen würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen der Hauszustel- lung sind davor anzuhören (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VPG). Die in Art. 75 VPG genannten Aus- nahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32).

E. 14 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einerseits dem Interesse der Kund- schaft, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und sollen an- dererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grund- sätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, wo sich der Zugang zum Haus befindet und die Briefkästen von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32, Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (Verfügung Nr. 35/2016 der PostCom vom

8. Dezember 2016, E. 14 m. H.; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_ver- fuegungen.htm.). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist des- halb nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesver- waltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9).

E. 15 Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung angedroht mit der Begründung, der Briefkasten am jetzigen Standort rund sechs Meter von der Grundstücks- grenze entfernt führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen. Der Ge- suchsteller bringt dagegen vor, der Briefkasten sei in eine Gesamtsicht der Gartengestaltung ein- gebettet und sei über die breite Einfahrt problemlos zugänglich.

E. 16 Die PostCom geht in ihrer konstanten Entscheidpraxis zu Fällen, in denen Erschliessungsstras- sen nicht abparzelliert sind, davon aus, dass der Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse als

4/4

Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG zu verstehen ist, denn dort befindet sich die Grenze zwischen dem öffentlich zugänglichen Strassenraum und dem Privatgelände der Liegen- schaftsbesitzer und an dieser Stelle ist der Zustellaufwand am geringsten (vgl. Verfügungen Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016, E. 12, sowie Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016, E. 17 ff.).

E. 17 Die PostCom geht gestützt auf die Angaben der Parteien und den Grundbuchplan vom folgenden Sachverhalt aus: Die Parzelle des Gesuchstellers endet abgeschrägt in einer fast rechtwinkligen Kurve der Erschliessungsstrasse. Diese privatrechtliche Erschliesssungsstrasse ist nicht abpar- zelliert und verläuft ebenfalls über die Nachbarparzellen. Gegen die Erschliessungsstrasse ist die Einfahrt etwa vier Meter breit. Bis zum Eingangstor – und damit auch bis zum Briefkasten neben dem Eingangstor – sind etwa sechs Meter zurückzulegen. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stel- lungnahme vorbringt, erhöht sich dadurch der Zustellaufwand. Dieser Mehraufwand kann nach der in Erw. 14 zitierten Praxis auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden und ist daher als übermässig anzusehen. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Einwände, er habe zur Leerung des Briefkastens den eingezäunten Bereich zu verlassen, sowie die vorgebrachten Gründe der Ästhetik der Einfahrtsgestaltung sind dagegen nicht stichhaltig, da es sich dabei nicht um eine der in Art. 75 Abs. 1 VPG abschliessend aufgelisteten Ausnahmen handelt.

E. 18 Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Briefkastenstandort ist festzustellen, dass das Bundesgericht eine Distanz von zwei Metern von der Grundstücksgrenze noch als ver- tretbar erachtet, wenn der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden kann (vgl. dazu Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013, E. 4.4 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende Distanz von rund sechs Metern vom Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse aus gemessen zu gross, als dass von einer rationellen Zustellung ausgegangen werden kann. Der Gesuchsteller hat den Briefkasten deshalb in eine der beiden Ecken der Einfahrt zu versetzen, damit die Standortsbestimmung von Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllt ist und die Post verpflichtet ist, die Hauszustellung weiter zu erbringen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 19 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.32626

Verfügung Nr. 10/2017 vom 4. Mai 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 14 02 2017

in Sachen

E._______

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Überprüfung des Briefkastenstandorts

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I. Sachverhalt 1. Mit Brief vom 17. Juni 2016 forderte die Post CH AG den Gesuchsteller auf, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, da der heutige Standort die Voraussetzungen für eine reibungslose Zustellung nicht erfülle. Sie drohte ihm widrigenfalls die Einstellung der Hauszustel- lung an und machte ihn darauf aufmerksam, dass er bei der PostCom um eine Überprüfung die- ses Entscheids nachsuchen und eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.

2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 an die PostCom beantragte der Gesuchsteller eine Überprüfung des Entscheids der Gesuchsgegnerin und brachte vor, sein Briefkasten sei sowohl für die Zustel- ler als auch für die Liegenschaftsbesitzer ohne übermässigen Aufwand erreichbar. Der Briefkas- ten weise die geforderten Abmessungen auf und der Zufahrtsweg sei beleuchtet. Der jetzige Briefkasten sei in ein Gestaltungskonzept eingebettet, welches ein Einfahrtstor, ein rechtwinklig dazu angebrachtes Tor für Fussgänger mit dem Briefkastenstandort sowie eine Mauer und die beidseits angrenzende Hecken umfasse. Wenn der Briefkasten an die Grundstücksgrenze ver- setzt werden müsse, müssten die Eigentümer für dessen Leerung den eingezäunten Bereich des Grundstücks verlassen.

3. Am 26. Juli 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 5. Sep- tember 2016 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Es teilte beiden Parteien mit, dass die Verfahrensakten mit dem Grundbuchplan der Liegenschaft und einem Luftbild der Zufahrt ergänzt worden seien (abrufbar unter: www.geoportal.lu.ch, besucht am 26. Juli 2016).

4. Mit E-Mail vom 4. August 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Post die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.

5. Am 18. August 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom die Abweisung des Gesuchs und brachte vor, der Briefkasten sei rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er entspreche damit nicht den Anforderungen der Postverordnung. Die Post nehme Umbauten und ähnliche Veränderungen zum Anlass, die Verordnungsbestimmungen zum Briefkastenstandort umzusetzen. Auch wenn der Gesuchsteller vom aktuellen Standort habe profitieren können, ent- binde ihn dies nicht von der Pflicht, die Standortvorschriften einzuhalten. Ob der Gesuchsteller den eingezäunten Teil seines Grundstücks verlassen müsse, um zum Briefkasten zu gelangen, sei dagegen unerheblich.

6. Am 30. August 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 19. September 2016 seine Schlussbemerkungen einzureichen. Es wies ihn darauf hin, dass aus gesundheitlichen Gründen, die für die Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten führten, von den Standortbe- stimmungen gemäss Art. 74 der Postverordnung abgewichen werden könne, und lud ihn ein, ge- nauer darzulegen, ob allenfalls solche Gründe vorlägen.

7. Am 15. September 2016 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein. Er ersuchte die PostCom, von den Standortvorschriften abzuweichen, da das Leeren des Briefkastens an der Grundstücksgrenze im Vergleich zu heute zu mehr Aufwand führen würde.

8. Am 28. September 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, ihre Schlussbemer- kungen einzureichen.

9. Am 10. Oktober 2016 schickte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat eine Kopie des Mail- verkehrs der Post mit dem Gesuchsteller von Mai /Juni 2016 zur Ergänzung der Akten. Sie ver- zichtete auf weitere Ausführungen.

10. Am 20. Oktober 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab.

3/4

II. Erwägungen

11. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrens- gesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin sind von der vorliegenden Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen und haben damit Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG im vorliegenden Verfahren.

12. Die Post stellt im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten alle Postsendun- gen wie Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an fünf und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu (Art. 13 sowie Art. 14 Abs. 3 PG). Sie ist nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

13. Der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1VPG). Der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG, vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postver- ordnung-d-20120829.pdf). Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 sind vorge- sehen, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitli- chen Gründen zu unzumutbaren Härten führen oder die Ästhetik denkmalgeschützter Gebäude beeinträchtigen würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen der Hauszustel- lung sind davor anzuhören (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VPG). Die in Art. 75 VPG genannten Aus- nahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32).

14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einerseits dem Interesse der Kund- schaft, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und sollen an- dererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grund- sätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, wo sich der Zugang zum Haus befindet und die Briefkästen von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungs- bericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32, Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (Verfügung Nr. 35/2016 der PostCom vom

8. Dezember 2016, E. 14 m. H.; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_ver- fuegungen.htm.). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist des- halb nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesver- waltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9).

15. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung angedroht mit der Begründung, der Briefkasten am jetzigen Standort rund sechs Meter von der Grundstücks- grenze entfernt führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen. Der Ge- suchsteller bringt dagegen vor, der Briefkasten sei in eine Gesamtsicht der Gartengestaltung ein- gebettet und sei über die breite Einfahrt problemlos zugänglich.

16. Die PostCom geht in ihrer konstanten Entscheidpraxis zu Fällen, in denen Erschliessungsstras- sen nicht abparzelliert sind, davon aus, dass der Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse als

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Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG zu verstehen ist, denn dort befindet sich die Grenze zwischen dem öffentlich zugänglichen Strassenraum und dem Privatgelände der Liegen- schaftsbesitzer und an dieser Stelle ist der Zustellaufwand am geringsten (vgl. Verfügungen Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016, E. 12, sowie Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016, E. 17 ff.).

17. Die PostCom geht gestützt auf die Angaben der Parteien und den Grundbuchplan vom folgenden Sachverhalt aus: Die Parzelle des Gesuchstellers endet abgeschrägt in einer fast rechtwinkligen Kurve der Erschliessungsstrasse. Diese privatrechtliche Erschliesssungsstrasse ist nicht abpar- zelliert und verläuft ebenfalls über die Nachbarparzellen. Gegen die Erschliessungsstrasse ist die Einfahrt etwa vier Meter breit. Bis zum Eingangstor – und damit auch bis zum Briefkasten neben dem Eingangstor – sind etwa sechs Meter zurückzulegen. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stel- lungnahme vorbringt, erhöht sich dadurch der Zustellaufwand. Dieser Mehraufwand kann nach der in Erw. 14 zitierten Praxis auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden und ist daher als übermässig anzusehen. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Einwände, er habe zur Leerung des Briefkastens den eingezäunten Bereich zu verlassen, sowie die vorgebrachten Gründe der Ästhetik der Einfahrtsgestaltung sind dagegen nicht stichhaltig, da es sich dabei nicht um eine der in Art. 75 Abs. 1 VPG abschliessend aufgelisteten Ausnahmen handelt.

18. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Briefkastenstandort ist festzustellen, dass das Bundesgericht eine Distanz von zwei Metern von der Grundstücksgrenze noch als ver- tretbar erachtet, wenn der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden kann (vgl. dazu Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013, E. 4.4 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende Distanz von rund sechs Metern vom Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse aus gemessen zu gross, als dass von einer rationellen Zustellung ausgegangen werden kann. Der Gesuchsteller hat den Briefkasten deshalb in eine der beiden Ecken der Einfahrt zu versetzen, damit die Standortsbestimmung von Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllt ist und die Post verpflichtet ist, die Hauszustellung weiter zu erbringen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Be- schwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.