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VFG-10-2015

Verfügung 10/2015 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2014

Postcom · 2015-05-12 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 www.postcom.admin.ch

Eidgenössische Postkommission PostCom

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben Die Schweizerische Post AG Corporate Center _____________ _____________ _____________ Wankdorfallee 4 3030 Bern Bern, 12. Mai 2015

Verfügung 10 / 2015 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2014

Sehr geehrte ______________ Sehr geehrte ______________

Nach Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. Nach Art. 56 Abs. 2 VPG ist die PostCom für die Genehmigung zuständig.

Die Post reichte der PostCom die Berichterstattung der Schweizerischen Post AG an Post- Com 2014 (Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. März 2015) sowie den Bericht vom 20. März 2015 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragten unabhängi- gen Wirtschaftsprüfers (_____) ein. Nach der Beurteilung des beauftragten Revisionsunter- nehmens wurde in allen wesentlichen Belangen die Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2014 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG erstellt. Die PostCom hat die re- levanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 7. Mai 2015 die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2014 genehmigt. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verur- sachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von __________ festgelegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein

Dr. Michel Noguet Der Präsident

Der Leiter Fachsekretariat

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Mitteilung an ______________________________

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.