Sachverhalt
1. Die C.________ GmbH bezweckt insbesondere das Transportieren von Gegenständen in natio- naler und internationaler Umgebung. Die Firma ist seit {…} bei der Eidgenössischen Postkom- mission PostCom als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten registriert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 [PG, SR 783.0]). Das Unternehmen beschäftigte im September 2024 etwa {…} Angestellte. 2. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 forderte das Fachsekretariat der PostCom die C._______ auf, den Fragebogen zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen betref- fend September 2024 auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen sowie Informationen bis am 29. November 2024 zu retournieren. Da die Anbieterin nicht fristgerecht antwortete, wurde ihr eine Nachfrist bis zum 28. März 2025 gewährt. 3. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 leitete das Fachsekretariat ein Aufsichtsverfahren gegen die C._______ ein, da die Firma nach Ablauf der Nachfrist die erforderlichen Auskünfte zu den Ar- beitsbedingungen nicht übermittelt hatte. Zugleich wurde der Anbieterin nochmals die Gelegen- heit gegeben, die verlangten Angaben und Unterlagen zu den Arbeitsbedingungen bis zum 2. Juli 2025 einzureichen. 4. Am 3. Juli 2025 retournierte die C._______ den ausgefüllten Fragebogen zusammen mit einigen der geforderten Unterlagen. Als Mindeststundenlohn gab die Firma Fr. {…} an, was mit der über- mittelten Lohnabrechnung vom September 2024 mit Entlöhnung im Monatslohn übereinstimmte. Gemäss Angabe der Firma betrug die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb im Sep- tember 2024 {…} Stunden. Da der angeforderte Arbeitsvertrag nicht übermittelt wurde, konnte die entsprechende Angabe nicht überprüft werden. Darüber hinaus lagen weder die vom Fach- sekretariat verlangte detaillierte Arbeitszeiterfassung der Person mit der höchsten vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit noch die Übersicht über die Arbeitsstunden aller Beschäftigten im September 2024 vor. 5. Mit Schreiben vom 21. August 2025 forderte das Fachsekretariat die fehlenden Nachweise zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen unter Ansetzung einer Frist bis zum 12. September 2025 ein. Nach Ablauf dieser Frist ging beim Fachsekretariat keine Antwort ein. 6. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 gewährte das Fachsekretariat der C._______ die Möglich- keit, sich bis zum 31. Oktober 2025 sowohl zum Sachverhalt als auch zu allfälligen Aufsichts- massnahmen nach Art. 24 ff. PG schriftlich zu äussern. Gleichzeitig ersuchte das Fachsekreta- riat die Anbieterin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 PG, innert gleicher Frist detaillierte Angaben zur finanziellen Lage der letzten drei Jahre zu übermitteln oder die entsprechenden Geschäftsbe- richte einzureichen. Zudem wurde die Firma aufgefordert, zwecks Bemessung einer allfälligen Verwaltungssanktion die mit dem Angebot von Postdiensten erzielten Umsatzerlöse für die Jahre 2022, 2023 und 2024 anzugeben. 7. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 verwies die externe Treuhänderin der C._______ auf die an- geblich bereits am 7. März 2025 eingereichte Antwort und machte geltend, diese enthalte sämtli- che erforderlichen Informationen. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 bestätigte das Fachsekreta- riat der C._______ den Eingang dieser Mitteilung. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass bis zum Ablauf der auf den 31. Oktober 2025 angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zum festge- stellten Sachverhalt noch die zusätzlich verlangten Angaben und Unterlagen eingereicht worden seien. Ebenso teilte das Fachsekretariat der Anbieterin mit, dass beabsichtigt sei, der PostCom einen Antrag auf Erlass von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. PG zu stellen. 8. Die Treuhänderin erkundigte sich mit E-Mail vom 3. Dezember 2025 nach den noch ausstehen- den Angaben und Unterlagen. In seiner Antwort vom 4. Dezember 2025 hat das Fachsekretariat die Anbieterin erneut darauf hingewiesen, welche Auskünfte nicht vorliegen würden. Ebenso
3/7 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
wurde präzisiert, dass die beauftragte Treuhänderin für das Aufsichtsverfahren vor der PostCom eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen habe, um die Interessen der C._______ wahrnehmen zu können. 9. Das Fachsekretariat hat trotz erneuter Aufforderung zur Einreichung der fehlenden Angaben und Unterlagen keine weiteren Auskünfte von der C._______ erhalten. II.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 10 Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sowie deren Durchsetzung mittels Aufsichts- massnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (Botschaft zum Postgesetz vom
20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 12. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 11 Die C._______ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG sowie das Recht auf Äusserung nach Art. 30 Abs. 1 VwVG zu allfälli- gen Massnahmen nach Art. 24 f. PG. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 räumte das Fachsek- retariat der C._______ Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem ihr vorgeworfenen Sachverhalt sowie zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen ein und setzte hierfür eine Frist bis zum 31. Oktober
2025. Die C._______ liess diese Frist ungenutzt verstreichen und reichte keine Stellungnahme ein.
E. 12 Ebenso hat die C._______ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtli- che Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die entscheidende Behörde (Art. 12 VwVG) ergänzt. Indem diese lediglich einen Teil der verlangten notwendigen Auskünfte und Unterlagen eingereicht hat, ist die Firma dieser Pflicht nur teilweise nachgekommen. A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
E. 13 Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG legt fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Ein- haltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich melde- pflichtige Anbieterinnen nach Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e VPG). Vereinfacht meldepflichtige Anbiete- rinnen nach Art. 8 VPG sind von der jährlichen Nachweispflicht befreit (Art. 9 Bst. a VPG), sie sind dennoch verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Hat eine An- bieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs.2 VPG). Hat sie keinen GAV abgeschlossen, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Post- kommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, Erw. 18).
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E. 14 Der Bundesrat hat nach Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundes- rats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststandards soll ver- hindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kosten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft zum Postgesetz, BBl 2009 5206). Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Mindeststundenlohn von Fr. 19.00 (Abs. 1) und eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs.
2) festgelegt.
E. 15 Die C._______ ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Ge- samtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie auf Nachfrage der PostCom bzw. des Fachsek- retariates hin nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert.
E. 16 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VMAP gelten die Mindeststandard für die Arbeitsverhältnisse zwi- schen den Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste. Dies hat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungs- grad Gültigkeit (Art. 2 Abs. 3 VMAP). Damit geht aus dem Geltungsbereich der Verordnung her- vor, dass die Mindeststandards für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, die Aufga- ben im Bereich der Postdienste erledigen.
E. 17 Die C._______ hatte gemäss ihrer Antwort vom 3. Juli 2025 eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens {…} Stunden im September 2024 mit ihren Angestellten vereinbart, was {…} über den Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im postalischen Bereich entspricht (Art. 2 Abs. 2 VMAP).
E. 18 Somit stellt die PostCom fest, dass die C._______ ihre Pflicht zur Einhaltung der branchenübli- chen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG nicht erfüllt hat.
E. 19 Trotz mehrfacher Aufforderung hat die C._______ der PostCom nicht alle für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen erforderlichen Auskünfte erteilt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Teilver- fügung war somit keine vollständige Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch diese Anbieterin möglich. Nach Eingang dieser Unterlagen wird die PostCom diese Überprüfung fortsetzen. B. Aufsichtsmassnahmen
E. 20 Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei fest- gestellten Rechtsverletzungen anordnen kann. Diese Massnahmen bezwecken die Behebung von Rechtsverletzungen sowie die Anordnung geeigneter Vorkehren, um deren Wiederholung zu verhindern. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.63).
E. 21 Aufgrund des unvollständigen Sachverhalts im vorliegenden Fall ist es der PostCom aktuell nicht möglich, die Prüfung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die C._______ im Rahmen der vorliegenden Verfügung abzuschliessen. Aus dem bereits erstellten Sachverhalt geht jedoch hervor, dass die Vorgabe zur höchstzulässigen wöchentlichen Arbeits- zeit gemäss Art. 2 Abs. 2 VMAP durch die Verfügungsadressatin im September 2024 nicht ein- gehalten wurde. Diese Bestimmung stellt ebenso wie der Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 VMAP eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Postdienstleisterin dar und unterliegt der ausschliesslichen Aufsicht der PostCom.
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E. 22 Angesichts der Wichtigkeit der Einhaltung dieser Vorgabe bestehen im vorliegenden Fall keine verfahrensökonomischen Gründe, die vollständige Prüfung der Arbeitsbedingungen abzuschlies- sen, bevor erste Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von der Post- Com angeordnet werden. Dies gilt umso mehr, als die Anbieterin ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- pflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens verursacht hat. Mit dieser Teilverfügung soll auf die festgestellte Verletzung reagiert werden und die Rechtskonformität im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VMAP wiederhergestellt werden.
E. 23 Die PostCom verpflichtet die C._______ gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG, unverzüglich, spä- testens jedoch innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung, die vertraglich verein- barte wöchentliche Regelarbeitszeit so auszugestalten, dass die maximale wöchentliche Arbeits- zeit von 44 Stunden gemäss Art. 2 Abs. 1 VMAP künftig eingehalten wird. Zudem hat die C._______ das Fachsekretariat der PostCom spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Teilverfügung über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Sämtliche Angaben sind durch geeignete Beweismittel, namentlich durch die Einreichung der entsprechenden Arbeitsverträge sämtlicher Angestellten zu belegen.
E. 24 Die Prüfung der Einhaltung weiterer arbeitsrechtlicher Mindeststandards im Bereich der Post- dienste bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Fachsekretariat wird das Aufsichtsverfahren dies- bezüglich weiterführen und die noch fehlenden Auskünfte bei der C._______ einfordern sowie gegebenenfalls weitere Aufsichtsmassnahmen gestützt auf Art. 24 f. PG anordnen. C. Verwaltungssanktion
E. 25 Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom insbesondere die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Zudem werden für die Bemessung der Sanktion mögliche erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt.
E. 26 Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG ist der durchschnittliche Umsatz, der in den letzten drei Geschäftsjahren mit Postdiensten erzielt wurde, massgeblich. Da die C._______ der PostCom trotz entsprechender Aufforderung keine Umsatzangaben für die Geschäftsjahre ab 2022 übermittelt hat, sind im vorliegenden Fall die zuletzt gemeldeten Um- satzzahlen aus den Geschäftsjahren 2019 bis 2021 heranzuziehen. Während diesen Jahren war die C._______ bereits zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen verpflichtet, weshalb ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den berücksichtigten Umsatzzahlen und dem der C._______ vorgeworfenen rechtswidrigen Sachverhalt besteht.
E. 27 Im Geschäftsjahr 2021 hat die C._______ einen Umsatz mit Postdiensten von {…} Franken ge- meldet, 2020 waren es {…} Franken und 2019 {…} Franken. Daraus ergibt sich einen durch- schnittlichen Umsatz von rund {…} Franken, dass für die Sanktionsbemessung zu berücksichti- gen ist. Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durch- schnittlichen Umsatzes für die Jahre 2019 bis 2021 entspricht.
E. 28 Die C._______ hat die Vorgabe zur höchstzulässigen Regelarbeitszeit missachtet. Bei der Beur- teilung der Schwere des Verstosses wird in dieser Teilverfügung einzig diese Rechtsverletzung berücksichtigt. Allfällige weitere Verstösse, die im fortzuführenden Aufsichtsverfahren festgestellt werden, bleiben davon unberührt.
E. 29 Bei der Pflichtverletzung nach Art. 2 Abs. 2 VMAP (vertraglich vereinbarte Arbeitszeit) handelt es sich um eine wesentliche Vorgabe im Bereich der Postdienste. Zu berücksichtigen ist ausser- dem, dass es sich bei der Verfügungsadressatin um ein Kleinunternehmen handelt, weshalb
6/7 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
die durch die Widerhandlung verursachte Marktstörung im Bereich der Postdienste als geringfü- gig einzustufen ist. Der Verstoss gegen die Postgesetzgebung ist somit von mittlerer Schwere, was bei der Festsetzung der Sanktion zu berücksichtigen ist.
E. 30 Da die Firma trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben zu ihrer finanziellen Lage über- mittelt hat, ist von einer branchenüblichen wirtschaftlichen Situation auszugehen, die keine An- passung des Sanktionsbetrags erfordert. Hinsichtlich der Dauer der Rechtsverletzung ist von ei- nem Zeitraum von fünf Jahren auszugehen, was bei der Festsetzung der Sanktionshöhe ent- sprechend zu berücksichtigen ist.
E. 31 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die C._______ im Verlauf des Verfahrens trotz wiederholten Aufforderungen die erforderlichen Angaben zur Sanktionsbemessung nicht eingereicht hat, sind im vorliegenden Fall erschwerende Umstände zu berücksichtigen.
E. 32 In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Im vorliegenden Fall hat die C._______ keine Schritte zur Rechtskonformität der PostCom kommuniziert. Daher sind keine mildernden Umstände zu be- rücksichtigen.
E. 33 In Anbetracht der Schwere des Verstosses und der fehlenden Informationen zur finanziellen Lage des Unternehmens sowie der vorhandenen erschwerenden Umstände ist die Verwaltungs- sanktion auf 1 290 Franken festzusetzen. D. Verfahrenskosten
E. 34 Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde je nach Funktion der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der PostCom vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Verfahrenskosten werden auf 1 600 Franken festge- setzt.
7/7 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
III. Entscheid 1. Die C._______ wird verpflichtet, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfü- gung die vertraglich vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit so zu gestalten, dass die höchst- zulässige wöchentliche Dauer von 44 Stunden künftig eingehalten wird. 2. Die C._______ hat das Fachsekretariat innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfü- gung über die zur Einhaltung der Mindeststandards ergriffenen Massnahmen zu informieren. Alle Auskünfte sind durch geeignete Beweismittel wie namentlich durch die Einreichung der Ar- beitsverträge sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu belegen. 3. Der C._______ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 1 290 Franken auferlegt. 4. Die Verfahrenskosten werden auf 1 600 Franken festgesetzt und der C._______ auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom Patrick Salamin Vizepräsident Michel Noguet Leiter des Fachsekretariats
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-CA883401/1
Eidgenössische Postkommission PostCom
Teilverfügung Nr. 1/2026 vom 29. Januar 2026 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen C.________GmbH
betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz
2/7 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
I. Sachverhalt 1. Die C.________ GmbH bezweckt insbesondere das Transportieren von Gegenständen in natio- naler und internationaler Umgebung. Die Firma ist seit {…} bei der Eidgenössischen Postkom- mission PostCom als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten registriert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 [PG, SR 783.0]). Das Unternehmen beschäftigte im September 2024 etwa {…} Angestellte. 2. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 forderte das Fachsekretariat der PostCom die C._______ auf, den Fragebogen zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen betref- fend September 2024 auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen sowie Informationen bis am 29. November 2024 zu retournieren. Da die Anbieterin nicht fristgerecht antwortete, wurde ihr eine Nachfrist bis zum 28. März 2025 gewährt. 3. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 leitete das Fachsekretariat ein Aufsichtsverfahren gegen die C._______ ein, da die Firma nach Ablauf der Nachfrist die erforderlichen Auskünfte zu den Ar- beitsbedingungen nicht übermittelt hatte. Zugleich wurde der Anbieterin nochmals die Gelegen- heit gegeben, die verlangten Angaben und Unterlagen zu den Arbeitsbedingungen bis zum 2. Juli 2025 einzureichen. 4. Am 3. Juli 2025 retournierte die C._______ den ausgefüllten Fragebogen zusammen mit einigen der geforderten Unterlagen. Als Mindeststundenlohn gab die Firma Fr. {…} an, was mit der über- mittelten Lohnabrechnung vom September 2024 mit Entlöhnung im Monatslohn übereinstimmte. Gemäss Angabe der Firma betrug die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb im Sep- tember 2024 {…} Stunden. Da der angeforderte Arbeitsvertrag nicht übermittelt wurde, konnte die entsprechende Angabe nicht überprüft werden. Darüber hinaus lagen weder die vom Fach- sekretariat verlangte detaillierte Arbeitszeiterfassung der Person mit der höchsten vereinbarten wöchentlichen Regelarbeitszeit noch die Übersicht über die Arbeitsstunden aller Beschäftigten im September 2024 vor. 5. Mit Schreiben vom 21. August 2025 forderte das Fachsekretariat die fehlenden Nachweise zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen unter Ansetzung einer Frist bis zum 12. September 2025 ein. Nach Ablauf dieser Frist ging beim Fachsekretariat keine Antwort ein. 6. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 gewährte das Fachsekretariat der C._______ die Möglich- keit, sich bis zum 31. Oktober 2025 sowohl zum Sachverhalt als auch zu allfälligen Aufsichts- massnahmen nach Art. 24 ff. PG schriftlich zu äussern. Gleichzeitig ersuchte das Fachsekreta- riat die Anbieterin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 PG, innert gleicher Frist detaillierte Angaben zur finanziellen Lage der letzten drei Jahre zu übermitteln oder die entsprechenden Geschäftsbe- richte einzureichen. Zudem wurde die Firma aufgefordert, zwecks Bemessung einer allfälligen Verwaltungssanktion die mit dem Angebot von Postdiensten erzielten Umsatzerlöse für die Jahre 2022, 2023 und 2024 anzugeben. 7. Mit E-Mail vom 16. Oktober 2025 verwies die externe Treuhänderin der C._______ auf die an- geblich bereits am 7. März 2025 eingereichte Antwort und machte geltend, diese enthalte sämtli- che erforderlichen Informationen. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2025 bestätigte das Fachsekreta- riat der C._______ den Eingang dieser Mitteilung. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass bis zum Ablauf der auf den 31. Oktober 2025 angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zum festge- stellten Sachverhalt noch die zusätzlich verlangten Angaben und Unterlagen eingereicht worden seien. Ebenso teilte das Fachsekretariat der Anbieterin mit, dass beabsichtigt sei, der PostCom einen Antrag auf Erlass von Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. PG zu stellen. 8. Die Treuhänderin erkundigte sich mit E-Mail vom 3. Dezember 2025 nach den noch ausstehen- den Angaben und Unterlagen. In seiner Antwort vom 4. Dezember 2025 hat das Fachsekretariat die Anbieterin erneut darauf hingewiesen, welche Auskünfte nicht vorliegen würden. Ebenso
3/7 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
wurde präzisiert, dass die beauftragte Treuhänderin für das Aufsichtsverfahren vor der PostCom eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen habe, um die Interessen der C._______ wahrnehmen zu können. 9. Das Fachsekretariat hat trotz erneuter Aufforderung zur Einreichung der fehlenden Angaben und Unterlagen keine weiteren Auskünfte von der C._______ erhalten. II. Erwägungen 10. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sowie deren Durchsetzung mittels Aufsichts- massnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (Botschaft zum Postgesetz vom
20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 12. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
11. Die C._______ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG sowie das Recht auf Äusserung nach Art. 30 Abs. 1 VwVG zu allfälli- gen Massnahmen nach Art. 24 f. PG. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 räumte das Fachsek- retariat der C._______ Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem ihr vorgeworfenen Sachverhalt sowie zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen ein und setzte hierfür eine Frist bis zum 31. Oktober
2025. Die C._______ liess diese Frist ungenutzt verstreichen und reichte keine Stellungnahme ein. 12. Ebenso hat die C._______ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtli- che Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 VwVG, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die entscheidende Behörde (Art. 12 VwVG) ergänzt. Indem diese lediglich einen Teil der verlangten notwendigen Auskünfte und Unterlagen eingereicht hat, ist die Firma dieser Pflicht nur teilweise nachgekommen. A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen 13. Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG legt fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Ein- haltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich melde- pflichtige Anbieterinnen nach Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e VPG). Vereinfacht meldepflichtige Anbiete- rinnen nach Art. 8 VPG sind von der jährlichen Nachweispflicht befreit (Art. 9 Bst. a VPG), sie sind dennoch verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Hat eine An- bieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs.2 VPG). Hat sie keinen GAV abgeschlossen, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Post- kommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, Erw. 18).
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14. Der Bundesrat hat nach Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundes- rats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststandards soll ver- hindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kosten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft zum Postgesetz, BBl 2009 5206). Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Mindeststundenlohn von Fr. 19.00 (Abs. 1) und eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs.
2) festgelegt. 15. Die C._______ ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Ge- samtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie auf Nachfrage der PostCom bzw. des Fachsek- retariates hin nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert. 16. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VMAP gelten die Mindeststandard für die Arbeitsverhältnisse zwi- schen den Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste. Dies hat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungs- grad Gültigkeit (Art. 2 Abs. 3 VMAP). Damit geht aus dem Geltungsbereich der Verordnung her- vor, dass die Mindeststandards für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, die Aufga- ben im Bereich der Postdienste erledigen. 17. Die C._______ hatte gemäss ihrer Antwort vom 3. Juli 2025 eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens {…} Stunden im September 2024 mit ihren Angestellten vereinbart, was {…} über den Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im postalischen Bereich entspricht (Art. 2 Abs. 2 VMAP). 18. Somit stellt die PostCom fest, dass die C._______ ihre Pflicht zur Einhaltung der branchenübli- chen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG nicht erfüllt hat. 19. Trotz mehrfacher Aufforderung hat die C._______ der PostCom nicht alle für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen erforderlichen Auskünfte erteilt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Teilver- fügung war somit keine vollständige Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch diese Anbieterin möglich. Nach Eingang dieser Unterlagen wird die PostCom diese Überprüfung fortsetzen. B. Aufsichtsmassnahmen 20. Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei fest- gestellten Rechtsverletzungen anordnen kann. Diese Massnahmen bezwecken die Behebung von Rechtsverletzungen sowie die Anordnung geeigneter Vorkehren, um deren Wiederholung zu verhindern. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.63). 21. Aufgrund des unvollständigen Sachverhalts im vorliegenden Fall ist es der PostCom aktuell nicht möglich, die Prüfung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen durch die C._______ im Rahmen der vorliegenden Verfügung abzuschliessen. Aus dem bereits erstellten Sachverhalt geht jedoch hervor, dass die Vorgabe zur höchstzulässigen wöchentlichen Arbeits- zeit gemäss Art. 2 Abs. 2 VMAP durch die Verfügungsadressatin im September 2024 nicht ein- gehalten wurde. Diese Bestimmung stellt ebenso wie der Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 VMAP eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit als Postdienstleisterin dar und unterliegt der ausschliesslichen Aufsicht der PostCom.
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22. Angesichts der Wichtigkeit der Einhaltung dieser Vorgabe bestehen im vorliegenden Fall keine verfahrensökonomischen Gründe, die vollständige Prüfung der Arbeitsbedingungen abzuschlies- sen, bevor erste Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von der Post- Com angeordnet werden. Dies gilt umso mehr, als die Anbieterin ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- pflicht nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist und dadurch eine Verzögerung des Verfahrens verursacht hat. Mit dieser Teilverfügung soll auf die festgestellte Verletzung reagiert werden und die Rechtskonformität im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VMAP wiederhergestellt werden. 23. Die PostCom verpflichtet die C._______ gestützt auf Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG, unverzüglich, spä- testens jedoch innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung, die vertraglich verein- barte wöchentliche Regelarbeitszeit so auszugestalten, dass die maximale wöchentliche Arbeits- zeit von 44 Stunden gemäss Art. 2 Abs. 1 VMAP künftig eingehalten wird. Zudem hat die C._______ das Fachsekretariat der PostCom spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Teilverfügung über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Sämtliche Angaben sind durch geeignete Beweismittel, namentlich durch die Einreichung der entsprechenden Arbeitsverträge sämtlicher Angestellten zu belegen. 24. Die Prüfung der Einhaltung weiterer arbeitsrechtlicher Mindeststandards im Bereich der Post- dienste bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Fachsekretariat wird das Aufsichtsverfahren dies- bezüglich weiterführen und die noch fehlenden Auskünfte bei der C._______ einfordern sowie gegebenenfalls weitere Aufsichtsmassnahmen gestützt auf Art. 24 f. PG anordnen. C. Verwaltungssanktion 25. Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom insbesondere die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Zudem werden für die Bemessung der Sanktion mögliche erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt. 26. Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG ist der durchschnittliche Umsatz, der in den letzten drei Geschäftsjahren mit Postdiensten erzielt wurde, massgeblich. Da die C._______ der PostCom trotz entsprechender Aufforderung keine Umsatzangaben für die Geschäftsjahre ab 2022 übermittelt hat, sind im vorliegenden Fall die zuletzt gemeldeten Um- satzzahlen aus den Geschäftsjahren 2019 bis 2021 heranzuziehen. Während diesen Jahren war die C._______ bereits zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen verpflichtet, weshalb ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den berücksichtigten Umsatzzahlen und dem der C._______ vorgeworfenen rechtswidrigen Sachverhalt besteht.
27. Im Geschäftsjahr 2021 hat die C._______ einen Umsatz mit Postdiensten von {…} Franken ge- meldet, 2020 waren es {…} Franken und 2019 {…} Franken. Daraus ergibt sich einen durch- schnittlichen Umsatz von rund {…} Franken, dass für die Sanktionsbemessung zu berücksichti- gen ist. Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durch- schnittlichen Umsatzes für die Jahre 2019 bis 2021 entspricht. 28. Die C._______ hat die Vorgabe zur höchstzulässigen Regelarbeitszeit missachtet. Bei der Beur- teilung der Schwere des Verstosses wird in dieser Teilverfügung einzig diese Rechtsverletzung berücksichtigt. Allfällige weitere Verstösse, die im fortzuführenden Aufsichtsverfahren festgestellt werden, bleiben davon unberührt. 29. Bei der Pflichtverletzung nach Art. 2 Abs. 2 VMAP (vertraglich vereinbarte Arbeitszeit) handelt es sich um eine wesentliche Vorgabe im Bereich der Postdienste. Zu berücksichtigen ist ausser- dem, dass es sich bei der Verfügungsadressatin um ein Kleinunternehmen handelt, weshalb
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die durch die Widerhandlung verursachte Marktstörung im Bereich der Postdienste als geringfü- gig einzustufen ist. Der Verstoss gegen die Postgesetzgebung ist somit von mittlerer Schwere, was bei der Festsetzung der Sanktion zu berücksichtigen ist. 30. Da die Firma trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben zu ihrer finanziellen Lage über- mittelt hat, ist von einer branchenüblichen wirtschaftlichen Situation auszugehen, die keine An- passung des Sanktionsbetrags erfordert. Hinsichtlich der Dauer der Rechtsverletzung ist von ei- nem Zeitraum von fünf Jahren auszugehen, was bei der Festsetzung der Sanktionshöhe ent- sprechend zu berücksichtigen ist. 31. Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die C._______ im Verlauf des Verfahrens trotz wiederholten Aufforderungen die erforderlichen Angaben zur Sanktionsbemessung nicht eingereicht hat, sind im vorliegenden Fall erschwerende Umstände zu berücksichtigen. 32. In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Im vorliegenden Fall hat die C._______ keine Schritte zur Rechtskonformität der PostCom kommuniziert. Daher sind keine mildernden Umstände zu be- rücksichtigen. 33. In Anbetracht der Schwere des Verstosses und der fehlenden Informationen zur finanziellen Lage des Unternehmens sowie der vorhandenen erschwerenden Umstände ist die Verwaltungs- sanktion auf 1 290 Franken festzusetzen. D. Verfahrenskosten 34. Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde je nach Funktion der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der PostCom vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Verfahrenskosten werden auf 1 600 Franken festge- setzt.
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III. Entscheid 1. Die C._______ wird verpflichtet, bis spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfü- gung die vertraglich vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit so zu gestalten, dass die höchst- zulässige wöchentliche Dauer von 44 Stunden künftig eingehalten wird. 2. Die C._______ hat das Fachsekretariat innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfü- gung über die zur Einhaltung der Mindeststandards ergriffenen Massnahmen zu informieren. Alle Auskünfte sind durch geeignete Beweismittel wie namentlich durch die Einreichung der Ar- beitsverträge sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu belegen. 3. Der C._______ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 1 290 Franken auferlegt. 4. Die Verfahrenskosten werden auf 1 600 Franken festgesetzt und der C._______ auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom Patrick Salamin Vizepräsident Michel Noguet Leiter des Fachsekretariats