Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der S._______strasse, T._______. Das Haus liegt am Hang. An der S._______strasse befindet sich eine Doppelgarage mit einer durch Stützmauern eingegrenzten Einfahrt. An einer Stützmauer befindet sich die Hausnummer. Am U._______weg, der entlang des Grundstücks von der S._______strasse Richtung Nordosten abbiegt, liegt der Zugang zur Haustüre. Der Zugangsweg ist mit Steinplatten ausgelegt und führt über zwei niedrige Treppenstufen zum Hauseingang. Unter dem Vordach befindet sich in die Hauswand eingelassen der Hausbriefkasten.
2. Am 17. Mai 2021 forderte die Post CH AG, Logistik-Services, die Gesuchsteller auf, bis spätestens am 5. Juli 2021 einen Hausbriefkasten einzurichten, der den Mindestmassen ent- spricht und an der Grundstücksgrenze steht. Sie drohte den Liegenschaftseigentümern widrigen- falls die Einstellung der Hauszustellung an und wies sie darauf hin, dass sie bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den vorordnungsgemässen Hausbriefkasten be- antragen könnten, sofern sie mit dieser Aufforderung nicht einverstanden seien.
3. Mit Gesuch vom 29. Mai 2021 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom. Sie brachten vor, der Architekt habe sich seinerzeit bemüht, ein Haus mit Annehmlichkeiten und funktionellen Vor- zügen zu schaffen, welche den Briefkastenstandort miteinschlössen. Dessen Versetzung an die Strasse führe zu einer Abwertung der Liegenschaft. Bei Mehrfamilienhäusern liege der Brief- kasten häufig auch mehr als drei Meter von der Strasse entfernt. Sie müssten für die Leerung des Briefkastens auf den U._______weg, eine stark befahrene Strasse, treten, was gefährlich sei. Der Versuch, seitlich der Garageneinfahrt links oder rechts an der Stützmauer einen Briefkasten anzubringen, würde zu Einschränkungen oder Beschädigungen der abgestellten Fahrzeuge führen. Auf der Höhe des Strassenschildes habe die Gemeinde den Briefkasten nicht toleriert. Sie seien hingegen dazu bereit, den jetzigen Briefkasten an der gleichen Stelle durch ein Modell zu ersetzen, das den aktuellen Massen entspreche.
4. Am 1. Juni 2021 forderte das Fachsekretariat die Gesuchsteller auf, bis zum 21. Juni 2021 einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation des Zugangs zum Haus sowie die bisherige Korres- pondenz mit der Post CH AG nachzureichen sowie die Wegdistanz von der Strasse zum Brief- kasten anzugeben. Die Gesuchsteller reichten am 15. Juni 2021 einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation und die bisherige Korrespondenz mit der Post nach.
5. Am 17. Juni 2021 lud das Fachsekretariat die Post CH AG zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum 19. Juli 2021 ein. Gleichentags teilte die Post CH AG per E-Mail mit, dass sie während des Verfahrens vor der PostCom bei den Gesuchstellern die Hauszustellung weiterführe.
6. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2021 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der aktuelle Standort bei der Haustüre führe zu einem Mehraufwand für die Post bei der täglichen Zustellung. Der Standort sei etwa fünf Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt und entspreche nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01). Es sei unerheblich, ob der Standort witterungsgeschützt sei oder nach der Auffassung der Gesuchsteller die Architektur des Gebäudes störe.
7. Am 19. Juli 2021 lud das Fachsekretariat die Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum
27. August 2021 ein. Am 8. September 2021 schloss es das Instruktionsverfahren ab. Am
16. September 2021 teilten die Gesuchsteller per E-Mail mit, dass sie an ihrem Standpunkt fest- hielten und eine Versetzung des Briefkastens weiterhin ablehnten.
3/4 PostCom-D-DF883401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-13/1/6
II.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 8 Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i.V.m. Art. 76 VPG erlässt die PostCom bei Streitigkeiten über den Briefkastenstand- ort eine Verfügung. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 9 Art. 73 Abs. 1 VPG legt fest, dass der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung der Post- sendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten muss. Der Brief- kasten besteht aus einem Brieffach mit Einwurföffnung und einem Ablagefach. Er muss den Min- destmassen gemäss Anhang 1 der Postverordnung entsprechen (Abs. 2). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten beim allgemein benutzten Zugang zum Haus an der Grund- stücksgrenze aufzustellen. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage beim Hauseingang aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (vgl. dazu Erläuterungs- bericht des UVEK zur VPG, S. 32, aufgeschaltet unter: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/ PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die in Art. 75 Abs. 1 VPG genannten Ausnahmen von den Standortvorschriften nach Art. 74 VPG sind abschliessend (Erläuterungsbericht, S. 32): Vom Standort an der Grundstücksgrenze kann abgewichen wer- den, wenn dieser Standort zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Bst. b).
E. 10 Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten neben der Haustüre und ist in die Haus- wand eingelassen. Der mit Steinplatten ausgelegte Weg führt über zwei niedrige Treppenstufen zur Haustür. Die Distanz zum Briefkasten wird von den Gesuchstellern mit drei Metern und von der Post mit knapp fünf Metern angegeben. Auf dem Grundbuchplan gemessen beträgt sie vier Meter. Somit ist der Briefkasten vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und befindet sich nicht am von Art. 74 Abs. 1 VPG vorgegebenen Standort.
E. 11 Die Gesuchsteller bringen gegen eine Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze im Wesentlichen vor, der heutige Standort sei witterungsgeschützt und die Gestaltung des Haus- eingangs sei Teil der architektonischen Qualität und der Annehmlichkeiten des Hauses. Zudem sei es gefährlich, den Briefkasten an der stark befahrenen Quartierstrasse aufzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Argumente nicht wesentlich sind für die Beurteilung, ob der Standort der Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Ziel der Verordnung ist eine effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nutzung der Zugangswege oder Vorplätze erfolgen kann. In ständiger Praxis haben die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass ein Weg im Einzelfall als kurz erscheinen mag, dass aber hochge- rechnet auf den Zustellaufwand in vergleichbaren Situationen schweizweit ein erheblicher Mehr- aufwand in der Zustellung anfällt (Verfügung 16/2019 der PostCom vom 29. August 2019, E. 9
m. H. auf Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, E. 8.2).
E. 12 Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb links oder rechts des Plattenwegs zum U._______weg kein Briefkasten auf der Parzelle der Gesuchsteller aufgestellt werden kann. Dieser könnte in den Rabatten oder im Garten so platziert werden, dass die Zustellung und die Leerung vom Platten- weg aus möglich sind, ohne dass die Fahrbahn des U._______wegs betreten werden muss oder der Briefkasten Fahrzeuge behindert. Bei diesem Standort kann auch nicht von einer Be- einträchtigung der Architektur die Rede sein, zumal das Gebäude nicht – wie in Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG verlangt – unter Denkmalschutz steht.
E. 13 Wie aus der Prozessgeschichte hervorgeht, haben die Post und die Gesuchsteller an einem Augenschein ebenfalls einen Briefkastenstandort an der S._______strasse an einer der Stütz- mauern links oder rechts der Garageneinfahrt geprüft. Diese Standorte werden vom Gesuch- steller nicht begrüsst, da sie die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft behindern würden.
4/4 PostCom-D-DF883401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-13/1/6
Bezüglich dieser Standorte ist festzuhalten, dass sie nicht dem verordnungskonformen Standort gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen würden, denn bei den Garagen befindet sich kein Hauszugang. An diesem Standort würde die Zustellung eingeschriebener Sendungen oder Pakete, die durch Übergabe der Sendungen an der Haustür erfolgt, erschwert. Jener Standort würde daher die Vorgaben einer effizienten Zustellung nicht erfüllen. Vor Ort ist gut ersichtlich, dass sich der Hauszugang am U._______weg befindet und der Briefkasten deshalb dort vermutet werden kann. Wird dieser wie gefordert an die Grundstückgrenze versetzt, ist er auf Anhieb für alle Zusteller von Postsendungen sichtbar, wodurch die Zustellung ebenfalls erleichtert wird.
E. 14 Sind die Vorgaben für den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Die Gesuchsteller werden daher aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zum U._______weg zu versetzen und seitlich des Zugangs zum Haus aufzustellen. Der aktuelle Zustand ist verordnungswidrig, weshalb die Post nicht zur Zustellung verpflichtet ist.
E. 15 Die PostCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Gebührenregle- ment-PostCom vom 26. August 2013; SR 783.013). Da das Gesuch abgewiesen wird, ist die Gebühr den Gesuchstellern aufzuerlegen. III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Gesuchsteller werden aufgefordert, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze am U._______weg links oder rechts des Zugangs zum Haus aufzustellen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-DF883401/5
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 1/2022 vom 27. Januar 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen T._______ Gesuchsteller
gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend Briefkastenstandort
2/4 PostCom-D-DF883401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-13/1/6
I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses an der S._______strasse, T._______. Das Haus liegt am Hang. An der S._______strasse befindet sich eine Doppelgarage mit einer durch Stützmauern eingegrenzten Einfahrt. An einer Stützmauer befindet sich die Hausnummer. Am U._______weg, der entlang des Grundstücks von der S._______strasse Richtung Nordosten abbiegt, liegt der Zugang zur Haustüre. Der Zugangsweg ist mit Steinplatten ausgelegt und führt über zwei niedrige Treppenstufen zum Hauseingang. Unter dem Vordach befindet sich in die Hauswand eingelassen der Hausbriefkasten.
2. Am 17. Mai 2021 forderte die Post CH AG, Logistik-Services, die Gesuchsteller auf, bis spätestens am 5. Juli 2021 einen Hausbriefkasten einzurichten, der den Mindestmassen ent- spricht und an der Grundstücksgrenze steht. Sie drohte den Liegenschaftseigentümern widrigen- falls die Einstellung der Hauszustellung an und wies sie darauf hin, dass sie bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung über den vorordnungsgemässen Hausbriefkasten be- antragen könnten, sofern sie mit dieser Aufforderung nicht einverstanden seien.
3. Mit Gesuch vom 29. Mai 2021 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom. Sie brachten vor, der Architekt habe sich seinerzeit bemüht, ein Haus mit Annehmlichkeiten und funktionellen Vor- zügen zu schaffen, welche den Briefkastenstandort miteinschlössen. Dessen Versetzung an die Strasse führe zu einer Abwertung der Liegenschaft. Bei Mehrfamilienhäusern liege der Brief- kasten häufig auch mehr als drei Meter von der Strasse entfernt. Sie müssten für die Leerung des Briefkastens auf den U._______weg, eine stark befahrene Strasse, treten, was gefährlich sei. Der Versuch, seitlich der Garageneinfahrt links oder rechts an der Stützmauer einen Briefkasten anzubringen, würde zu Einschränkungen oder Beschädigungen der abgestellten Fahrzeuge führen. Auf der Höhe des Strassenschildes habe die Gemeinde den Briefkasten nicht toleriert. Sie seien hingegen dazu bereit, den jetzigen Briefkasten an der gleichen Stelle durch ein Modell zu ersetzen, das den aktuellen Massen entspreche.
4. Am 1. Juni 2021 forderte das Fachsekretariat die Gesuchsteller auf, bis zum 21. Juni 2021 einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation des Zugangs zum Haus sowie die bisherige Korres- pondenz mit der Post CH AG nachzureichen sowie die Wegdistanz von der Strasse zum Brief- kasten anzugeben. Die Gesuchsteller reichten am 15. Juni 2021 einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation und die bisherige Korrespondenz mit der Post nach.
5. Am 17. Juni 2021 lud das Fachsekretariat die Post CH AG zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum 19. Juli 2021 ein. Gleichentags teilte die Post CH AG per E-Mail mit, dass sie während des Verfahrens vor der PostCom bei den Gesuchstellern die Hauszustellung weiterführe.
6. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2021 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte vor, der aktuelle Standort bei der Haustüre führe zu einem Mehraufwand für die Post bei der täglichen Zustellung. Der Standort sei etwa fünf Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt und entspreche nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01). Es sei unerheblich, ob der Standort witterungsgeschützt sei oder nach der Auffassung der Gesuchsteller die Architektur des Gebäudes störe.
7. Am 19. Juli 2021 lud das Fachsekretariat die Gesuchsteller zu Schlussbemerkungen bis zum
27. August 2021 ein. Am 8. September 2021 schloss es das Instruktionsverfahren ab. Am
16. September 2021 teilten die Gesuchsteller per E-Mail mit, dass sie an ihrem Standpunkt fest- hielten und eine Versetzung des Briefkastens weiterhin ablehnten.
3/4 PostCom-D-DF883401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-13/1/6
II. Erwägung 8. Gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i.V.m. Art. 76 VPG erlässt die PostCom bei Streitigkeiten über den Briefkastenstand- ort eine Verfügung. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Art. 73 Abs. 1 VPG legt fest, dass der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung der Post- sendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten muss. Der Brief- kasten besteht aus einem Brieffach mit Einwurföffnung und einem Ablagefach. Er muss den Min- destmassen gemäss Anhang 1 der Postverordnung entsprechen (Abs. 2). Gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten beim allgemein benutzten Zugang zum Haus an der Grund- stücksgrenze aufzustellen. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage beim Hauseingang aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (vgl. dazu Erläuterungs- bericht des UVEK zur VPG, S. 32, aufgeschaltet unter: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/ PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die in Art. 75 Abs. 1 VPG genannten Ausnahmen von den Standortvorschriften nach Art. 74 VPG sind abschliessend (Erläuterungsbericht, S. 32): Vom Standort an der Grundstücksgrenze kann abgewichen wer- den, wenn dieser Standort zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Bst. b).
10. Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten neben der Haustüre und ist in die Haus- wand eingelassen. Der mit Steinplatten ausgelegte Weg führt über zwei niedrige Treppenstufen zur Haustür. Die Distanz zum Briefkasten wird von den Gesuchstellern mit drei Metern und von der Post mit knapp fünf Metern angegeben. Auf dem Grundbuchplan gemessen beträgt sie vier Meter. Somit ist der Briefkasten vier Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und befindet sich nicht am von Art. 74 Abs. 1 VPG vorgegebenen Standort.
11. Die Gesuchsteller bringen gegen eine Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze im Wesentlichen vor, der heutige Standort sei witterungsgeschützt und die Gestaltung des Haus- eingangs sei Teil der architektonischen Qualität und der Annehmlichkeiten des Hauses. Zudem sei es gefährlich, den Briefkasten an der stark befahrenen Quartierstrasse aufzustellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Argumente nicht wesentlich sind für die Beurteilung, ob der Standort der Bestimmung von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Ziel der Verordnung ist eine effiziente Zustellung, die ungehindert der privaten Nutzung der Zugangswege oder Vorplätze erfolgen kann. In ständiger Praxis haben die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass ein Weg im Einzelfall als kurz erscheinen mag, dass aber hochge- rechnet auf den Zustellaufwand in vergleichbaren Situationen schweizweit ein erheblicher Mehr- aufwand in der Zustellung anfällt (Verfügung 16/2019 der PostCom vom 29. August 2019, E. 9
m. H. auf Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, E. 8.2).
12. Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb links oder rechts des Plattenwegs zum U._______weg kein Briefkasten auf der Parzelle der Gesuchsteller aufgestellt werden kann. Dieser könnte in den Rabatten oder im Garten so platziert werden, dass die Zustellung und die Leerung vom Platten- weg aus möglich sind, ohne dass die Fahrbahn des U._______wegs betreten werden muss oder der Briefkasten Fahrzeuge behindert. Bei diesem Standort kann auch nicht von einer Be- einträchtigung der Architektur die Rede sein, zumal das Gebäude nicht – wie in Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG verlangt – unter Denkmalschutz steht.
13. Wie aus der Prozessgeschichte hervorgeht, haben die Post und die Gesuchsteller an einem Augenschein ebenfalls einen Briefkastenstandort an der S._______strasse an einer der Stütz- mauern links oder rechts der Garageneinfahrt geprüft. Diese Standorte werden vom Gesuch- steller nicht begrüsst, da sie die Zu- und Wegfahrt zur Liegenschaft behindern würden.
4/4 PostCom-D-DF883401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-13/1/6
Bezüglich dieser Standorte ist festzuhalten, dass sie nicht dem verordnungskonformen Standort gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG entsprechen würden, denn bei den Garagen befindet sich kein Hauszugang. An diesem Standort würde die Zustellung eingeschriebener Sendungen oder Pakete, die durch Übergabe der Sendungen an der Haustür erfolgt, erschwert. Jener Standort würde daher die Vorgaben einer effizienten Zustellung nicht erfüllen. Vor Ort ist gut ersichtlich, dass sich der Hauszugang am U._______weg befindet und der Briefkasten deshalb dort vermutet werden kann. Wird dieser wie gefordert an die Grundstückgrenze versetzt, ist er auf Anhieb für alle Zusteller von Postsendungen sichtbar, wodurch die Zustellung ebenfalls erleichtert wird.
14. Sind die Vorgaben für den Briefkastenstandort nicht eingehalten, ist die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Die Gesuchsteller werden daher aufgefordert, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zum U._______weg zu versetzen und seitlich des Zugangs zum Haus aufzustellen. Der aktuelle Zustand ist verordnungswidrig, weshalb die Post nicht zur Zustellung verpflichtet ist.
15. Die PostCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Gebührenregle- ment-PostCom vom 26. August 2013; SR 783.013). Da das Gesuch abgewiesen wird, ist die Gebühr den Gesuchstellern aufzuerlegen. III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuchsteller werden aufgefordert, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze am U._______weg links oder rechts des Zugangs zum Haus aufzustellen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.