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VFG-09-2016-liste

Verfügung 09/2016 betreffend Genehmigung Liste Dienstleistungen der Grundversorgung

Postcom · 2016-03-07 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Antrag der Schweizerischen Post AG vom 14. Januar 2016 wird gutgeheissen, und die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2016 wird genehmigt.

E. 2 Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf Fr. 2‘100.- festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.

E. 3 Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent- licht.

Sie halten in Ihrem Antrag fest, im Verlauf dieses Jahres die Angebote für Privat- und Geschäftskun- den harmonisieren zu wollen. Wir ersuchen Sie, diesbezüglich unser Fachsekretariat frühzeitig zu in- formieren bzw. einzubeziehen.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Beilage:  Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2016“, gemäss Antrag der Post vom 14.01.2016

Kopie an:  BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel  KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

CH-3003 Bern, PostCom Einschreiben Die Schweizerische Post AG _____ _____ Wankdorfallee 4 3030 Bern

27.01.2015 Bern, 7. März 2016 Verfügung 9/2016 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundver- sorgung (Art. 55 VPG) Sehr geehrte _____

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 legte die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der Post- Com eine Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2016“ vor und beantragte, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss dieser Liste sei zu genehmigen.

Die Post weist, gestützt auf Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01), die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuwei- sung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. Gemäss Art. 55 Abs. 2 VPG prüft und geneh- migt die PostCom die Zuweisung innerhalb eines Monats. Die Zuweisung dient als Basis für die Zu- ordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen.

Die PostCom hat die Zuweisungen zur Grundversorgung für das Jahr 2016 geprüft. Gegenüber der am 10. Februar 2015 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2015 wurden keine materiellen Änderungen vorgenommen. Das Angebot für Privat- und Geschäftskunden bleibt somit un- verändert.

Die PostCom nimmt zur Kenntnis, dass die Liste formell angepasst wurde, insbesondere:  Im Zusammenhang mit der Übertragung der Produkteverantwortung für logistische Privatkunden- produkte per 1. Januar 2016 von Poststellen und Verkauf an PostMail und PostLogistics wurden auch die entsprechenden Dienstleistungen auf der Liste verschoben und erscheinen neu unter PostMail und PostLogistics.  Neu wurde die Spalte „Kunde“ eingefügt, welche aufzeigt, an welches Kundensegment sich die Dienstleistung richtet.  Vereinzelt wurden Dienstleistungen umbenannt (namentlich „Einschreiben Briefe National“ in „Zu- satz Einschreiben“ und bei den Auslandspaketen „Parcel…“ in „PostPac International…“)

Darüber hinaus nehmen wir Ihre Bestätigung zur Kenntnis, dass der Zustellnachweis zu Paketen („Signature“) im nationalen und im internationalen Verkehr sowohl Privatkunden wie auch Geschäfts- kunden angeboten wird.

2/2

Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2015 werden deshalb genehmigt.

Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebühren- reglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 2‘100 Franken.

Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:

1. Der Antrag der Schweizerischen Post AG vom 14. Januar 2016 wird gutgeheissen, und die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2016 wird genehmigt.

2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf Fr. 2‘100.- festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.

3. Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent- licht.

Sie halten in Ihrem Antrag fest, im Verlauf dieses Jahres die Angebote für Privat- und Geschäftskun- den harmonisieren zu wollen. Wir ersuchen Sie, diesbezüglich unser Fachsekretariat frühzeitig zu in- formieren bzw. einzubeziehen.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Beilage:  Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2016“, gemäss Antrag der Post vom 14.01.2016

Kopie an:  BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel  KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.