Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller führen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Hofarealfläche von 7456 m2 und mit einem Wohnhaus, das sie selber bewohnen. Der Briefkasten ist beim Wohnhaus im Be- reich des Hauseingangs montiert und ist ca. 100 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zu- gang erfolgt über eine gerade Naturstrasse und sodann quer über den Hofplatz.
2. Mit Schreiben vom 18. März und 4. Mai 2015 forderte die Post CH AG (nachfolgend: Post) die Gesuchsteller auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und informierte sie mittels Faktenblatt über die Standortvorgaben. Ob ein Gespräch vor Ort zwischen einer Postmit- arbeiterin und den Gesuchstellern stattgefunden hat, ist umstritten. Nach Angaben der Post habe am 15. April ein Augenschein stattgefunden, die Gesuchsteller bestreiten dies jedoch. Eine Ge- sprächsnotiz liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 kündigte die Post die Einstellung der Hauszustellung nach dem 15. August 2015 an.
3. Die Gesuchsteller gelangten mit Eingabe vom 18. Juli 2015 an die PostCom. Sie beantragen die Gutheissung des bestehenden Briefkastenstandorts. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass es sich bei ihrem Hof um ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handle, zumal sie mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Geschäft führen würden, das flächenmässig eher einem Ge- schäftshaus entspreche. Der Briefkasten entspreche den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3 VPG. Der Zweck dieser Bestimmung liege darin, die Bewohner und ansässigen Betriebe von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern nicht zu benachteiligen, zumal diese in der Regel flächenmässig deutlich grösser als Einfamilienhäuser seien und eine grössere Distanz zur Grundstücksgrenze aufweisen würden. Weiter weisen die Gesuchsteller darauf hin, dass die Wegzeit von der Grundstücksgren- ze bis zum Briefkasten und zurück bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 20-30 km/h maximal 50 Sekunden betrage. Die Gesuchsteller zeigen sich zudem bereit, einen Augenschein durchzuführen. Sie dokumentieren ihre Vorbringen namentlich mit einem Katasterplan sowie drei Fotos des Briefkastenstandorts und des Hofplatzes.
4. Am 28. August 2015 nahm die Post aufforderungsgemäss zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge der Gesuchsteller. Bei der betroffenen Liegenschaft handle es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücks- grenze aufzustellen sei. Die Post lehne die Qualifikation eines landwirtschaftlichen Betriebs als Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ab. Im Unterschied zu einem Landwirtschaftsbe- trieb falle bei einem Geschäftshaus mit einem oder mehreren Geschäften und Unternehmen ein anderes Sendungsaufkommen an. Typischerweise seien mehrere Einzelfirmen oder juristische Personen betroffenen, denen der Zugang zu den Postsendungen erleichtert werden solle. Vorlie- gend gehe es jedoch um das Sendungsaufkommen für eine Familie mit einem Gewerbebetrieb, was nicht ausreiche, um die Liegenschaft als Geschäftshaus zu qualifizieren. Die Fläche des Grundstücks sei für die Klärung der Frage des Briefkastenstandortes bzw. für die Qualifikation als Mehrfamilien- oder Geschäftshaus unerheblich. Weiter bestreitet die Post, die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sei unverhältnismässig und bezeichnet den Aufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens als gross. Die Post lehnt die Durchführung eines Augenscheins ab, da der Sachverhalt anhand der beigebrachten Beweismittel ausreichend ge- klärt werden könne. Zudem habe am 15. April 2015 ein Gespräch vor Ort zwischen der Post und den Gesuchstellern stattgefunden. Die Post zeigt anhand einer Satellitenansicht drei mögliche Briefkastenstandorte am Strassenrand auf: links und rechts der Abzweigung der Zufahrtsstrasse sowie beim Zugang zum Hofladen, der sich in der grossen Scheune bei der Strasse befindet, und zwar in derjenigen Ecke, die der Strasse zugewandt ist. Weiter legt die Post zwei Fotos der Zu- fahrtsstrasse und ein Foto des Hofplatzes mit Briefkastenstandort vor.
5. Mit Schreiben vom 21. September 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein. Sie rügen die fehlende Verhältnismässigkeit der Massnahme. Insbesondere bringen sie vor, die drei Standorte gemäss Vorschlag der Post seien vom Haus aus nicht sichtbar, was der Sicherheit bzw. Vertraulichkeit der Postsendungen abträglich sei, und die Leerung sei mit einem grossen Aufwand für sie verbunden. Zudem beanstanden sie, dass die Ausfahrt von der Zufahrtsstrasse
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auf die Y_____strasse bereits heute unübersichtlich sei und ein Briefkasten links oder rechts der Zufahrt die Gefahr noch vergrössern würde. Die Gesuchsteller bestreiten, dass ein Gespräch mit der Post vor Ort stattgefunden habe, und erklären sich weiterhin gesprächsbereit. Sie seien bereit zu einer Lösung mit kürzerem Zustellweg, würden aber auf einem Briefkasten beharren, der überblickbar sei und keine Gefahr bei der Ausfahrt darstelle. Einen Standort an der Grundstücks- grenze lehnen sie weiterhin ab und appellieren an den Ermessensspielraum der Post. Die Post lehnt in ihren Schlussbemerkungen vom 2. Oktober 2015 ab, ein Gespräch mit den Ge- suchstellern vor Ort zu führen, zumal diese nicht bereit seien, ihren Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Sie hält daran fest, dass ein Gespräch bereits stattgefunden habe, wobei die betreffende stv. Teamleiterin in Anbetracht der Ablehnung darauf verzichtet habe, eine Gesprächsnotiz zu verfassen. Zudem weist die Post darauf hin, dass die Gesuchsteller ihre Kehr- richtssäcke für die wöchentliche Kehrrichtabfuhr ebenfalls an der Abzweigung der Zufahrtsstras- se deponieren müssten, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die vorgeschlagenen Standorte nicht in Frage kommen sollten. Die Gesuchsteller halten in einem nachgereichten Schreiben daran fest, dass kein Gespräch stattgefunden habe. Die betreffende Mitarbeiterin der Post habe als Zustellbotin den Gesuchstel- lern vor der Zusendung des ersten Briefes der Post vom 18. März 2015 mitgeteilt, dass der Brief- kasten versetzt werden müsse und dass jemand von der Post vorbeikommen würde, was jedoch nicht geschehen sei.
II. Erwägungen 6. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwend- bar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs an der Y_____strasse 3 in Z_____ durch die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sowie ihre Pflicht, einen Haus- briefkasten aufstellen zu müssen, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vor- liegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
8. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (Seite 32, ad Art. 74).
9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten beim Wohnhaus, im Bereich des Hausein- gangs montiert. Er ist rund 100 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar
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nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der landwirt- schaftliche Betrieb mit Wohnhaus als Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG gelten kann.
10. Art. 74 Abs. 3 VPG besagt, dass bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Die französische und die italienische Fassung weisen keine relevanten Abweichun- gen im Wortlaut auf. Der Begriff „Geschäftshaus“ wird in der Verordnung nicht weiter definiert. Es stellt sich die Frage, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter diesem Begriff zu verstehen ist. Im Duden Online, Rechtschreibung (www.duden.de/rechtschreibung/Geschaeftshaus; Stand 24.02.2016), werden dazu zwei Begriffserklärungen aufgeführt: „1. Handelshaus, Firma; 2. Haus, dessen Räume für gewerbliche Zwecke genutzt werden“. Diese beiden Umschreibungen lassen nicht auf Anhieb an einen landwirtschaftlichen Betrieb denken. Weiter ist in Art. 74 Abs. 3 VPG von einer „Briefkastenanlage“ die Rede, im Gegensatz zu Abs. 1 und 2, wo der Begriff „Briefkasten“ verwendet wird. Dies impliziert, dass als Voraussetzung für ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus grundsätzlich mehrere Briefkästen am gleichen Standort vor- handen sein müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, haben die Gesuchsteller doch, wie aus der Fotodokumentation ersichtlich, nur einen einzelnen Briefkasten. Damit ist Art. 74 Abs. 3 VPG dem Wortlaut nach im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Demgegenüber lässt der Hinweis im Erläuterungsbericht, wonach als Geschäftshäuser Liegen- schaften gelten, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden, vorliegend eher auf ein Geschäfts- haus schliessen, handelt es sich doch bei einem landwirtschaftlichen Betrieb zumindest im weite- ren Sinn um ein Gewerbe. Es ist jedoch fraglich, ob der Verordnungsgeber den Briefkastenstandort nur von der Grösse des Anteils der gewerblichen Nutzung einer Liegenschaft abhängig machen wollte. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist dies nicht der Fall.
11. Zum Sinn und Zweck der Standortbestimmungen kann dem Erläuterungsbericht VPG entnom- men werden: „Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen“ (ad Art. 74, S. 32). Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Die Ausführungen im Erläuterungsbericht lassen den Schluss zu, dass die unterschiedliche Re- gelung in Art. 74 Abs. 1 VPG (Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze) und Abs. 3 (Briefkasten von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern beim Hauszu- gang) auf dem unterschiedlichen potenziellen Zustellvolumen beruhen. Je grösser das Volumen, desto geringer fallen die Zustellkosten pro Sendung aus. Zudem kann von der Annahme ausge- gangen werden, dass das Zustellvolumen umso grösser ist, je mehr Parteien in einer Liegen- schaft domiziliert sind. Daraus folgt, dass bei mehreren Parteien der beim Zustellvorgang zurück- zulegende Weg bei gleichbleibender Effizienz länger ausfallen kann. Nun wäre das Zustellvolumen im Einzelfall, da schwer ermittelbar und Schwankungen unterworfen, nicht als Kri- terium zur Bestimmung des Briefkastenstandorts geeignet. Der Erläuterungsbericht VPG setzt deshalb bei Mehrfamilienhäusern eine generelle Grenze bei drei Haushaltungen: darunter dürfen die Postdiensteanbieterinnen die Zustellung an der Grundstücksgrenze vornehmen, ab drei Haushaltungen müssen sie sich auf das Grundstück zum Hauseingang begeben. Bei Geschäfts- häusern wäre eine solche zahlenmässige Abgrenzung aufgrund der grossen Unterschiede unter den Gewerbebetrieben nicht zweckmässig, was aber nicht bedeutet, dass das potenzielle Zu- stellvolumen keine Rolle spielen soll. Aus der Gleichstellung der Geschäftshäuser mit den Mehr- familienhäusern kann geschlossen werden, dass ein einzelner, kleinerer Gewerbebetrieb noch kein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellt, auch wenn die Liegenschaft überwiegend gewerblich genutzt wird. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine Liegenschaft mit einem kleineren Gewerbebetrieb sowie einem Haushalt; die gewerbliche Nutzung rechtfertigt in solchen Fällen in der Regel noch nicht, den Briefkasten gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG beim Haus- eingang zu platzieren.
12. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die Privilegierung von Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern in Bezug auf den Briefkastenstandort aufgrund der grösseren Fläche der Grundstücke
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erfolgt. Diese habe zur Folge, dass die Distanz von der Haustüre zur Grundstücksgrenze in der Regel grösser ist als bei einem Einfamilienhaus. Den Gesuchstellern zufolge sollte mit der Vor- gabe in Art. 74 Abs. 3 VPG eine Benachteiligung der Empfänger in Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern verhindern werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal die Distanz zwi- schen dem Hauseingang und der Grundstücksgrenze bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern gegenüber Einfamilienhäusern meist nicht derart grösser ist, dass sie eine unterschiedliche Re- gelung rechtfertigen würde. Daher kann auch die im vorliegenden Fall ausserordentlich grosse Distanz zwischen der Grundstücksgrenze und dem Hauseingang keine Rolle bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 74 VPG spielen.
13. Damit ist festzustellen, dass der jetzige Standort des Briefkastens nicht den Vorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
14. Die Gesuchsteller machen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Aus- serdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen ste- hen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich 2010, Rz. 581).
15. Wie bereits aufgezeigt sind die Standortvorgaben Folge eines Ausgleichs zwischen den Interes- sen der Kundschaft und der Postdiensteanbieterinnen. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der An- nahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsauf- wand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Haus- zustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Ab- weichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vor- gängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglich- keiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
16. Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grund- stücksgrenze einen Mehrweg von rund 200 Metern. In Berücksichtigung der bisherigen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtli- che Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerech- net auf alle Landwirtschaftsbetriebe mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehrauf- wand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens sehr hoch und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung. Dass dadurch für die Gesuchsteller die Distanz zum Briefkasten überdurchschnittlich gross wird, muss in Kauf genommen werden. Auch die fehlende Sicht auf den Briefkasten vom Wohnhaus aus kann nicht berücksichtigt werden, zumal im Handel Briefkäs- ten erhältlich sind, die einen guten Schutz vor Diebstahl aufweisen.
17. Die Post schlägt drei mögliche Standorte an der Strasse vor. Die beiden Standorte links und rechts der Zufahrtsstrasse werden von den Gesuchstellern wegen einer Gefährdung der Ver- kehrssicherheit beanstandet. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann offen bleiben, da sie für die
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PostCom aus einem anderen Grund nicht zumutbar sind. Die Briefkästen müssten nämlich ent- weder neben einer Obstanlage oder am Rande einer Grünfläche zu stehen kommen (Google Streetview: Y_____strasse 3, Z_____; Aufnahmen vom November 2014, besucht am 24. Februar 2016). Bei beiden Standorten bestünde jedoch die Gefahr, dass sie entweder beim Manövrieren landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Maschinen beschädigt werden könnten, oder die landwirt- schaftliche Nutzung des Bodens am entsprechenden Standort beschränken würden. Der dritte Standortvorschlag der Post bei der Zufahrt zum Hofladen in der grossen Scheune ist nicht beim allgemein benutzten Zugang zum (Wohn-)Haus und genügt deshalb nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die drei Standortvorschläge sind daher abzulehnen.
18. Als verhältnismässig betrachtet die PostCom hingegen einen Standort bei der besagten Scheu- ne, jedoch rechts vom Scheunentor auf der Seite der Zufahrtsstrasse zum Hofplatz. Dieser Standort ist geeignet und erforderlich, die Effizienz bei der Zustellung zu erhöhen und steht in ei- nem vernünftigen Verhältnis zwischen den Belastungen der Post und der Gesuchsteller. Auf- grund der speziellen Verhältnisse im vorliegenden Fall ist ein Mehrweg von rund zwei Dutzend Metern zwischen Grundstücksgrenze und dem Briefkasten für die Postdiensteanbieterinnen zu- mutbar, zumal ein zweckmässiger Standort, der näher zur Grundstücksgrenze liegt, nicht ersicht- lich ist.
19. Die Gesuchsteller bringen vor, dass die Wegzeit für die Bedienung des bestehenden Briefkastens 50 Sekunden betrage. Damit verweisen sie implizit auf Art. 31 Abs. 1 VPG, der die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung regelt. Dass vorliegend ein Anspruch auf Hauszustellung besteht, ist unbestritten. Hingegen ist die Hauszustellung gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG nicht dahingehend zu verstehen, dass die Sendungen direkt beim Haus zuzustellen sind. Es genügt vielmehr, wenn die Zustellung auf dem Grundstück erfolgt. Die Frage, an welchem Ort innerhalb des Grundstücks die Zustellung zu erfolgen hat, wird in Art. 74 f VPG geregelt. Die Wegzeit zur Bedienung der Briefkästen ist dabei unerheblich.
20. Die Gesuchsteller zeigen sich in ihren Eingaben bereit zur Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr an- gebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipier- ten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhe- bungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund des Katasterplans, den eingereichten Fotodokumentationen und der Ansicht auf Google Streetview lässt sich der Sachverhalt vorlie- gend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Es kann deshalb vorliegend darauf verzichtet werden.
21. Die Gesuchsteller beanstanden, dass sich keine Postmitarbeitenden für ein klärendes Gespräch vor Ort begeben hätten. Sie bestreiten, dass das von der Post behauptete Gespräch vom 15. Ap- ril 2015 mit der Postbotin bzw. stv. Teamleiterin stattgefunden habe und verweisen stattdessen auf einen kurzen Wortwechsel im März 2015 mit ihr. Eine Gesprächsnotiz liegt nicht vor. Auf die im Schriftenwechsel geäusserte Gesprächsbereitschaft der Gesuchsteller geht die Post mit der Begründung nicht ein, dass die Gesuchsteller nicht bereit seien, den Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Die PostCom bedauert die Haltung der Post, zumal es primär Sache der Post ist, die Standort- vorgaben zu den Briefkasten durchzusetzen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, ad Art. 73). Dazu ge- hört nach Auffassung der PostCom auch, dass die Post die Verhältnisse vor Ort abklärt und mög- liche Standorte unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorschlägt. Wie vorangehend aufgezeigt, sind die Standortvorschläge der Post im vorliegenden Fall entweder nicht vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG oder nicht zumutbar.
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22. Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Zusammenfassend kann fest- gehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt den Gesuchstellern überlassen, entweder den Briefkasten im Sinne der Er- wägungen zu versetzen (rechts des Scheunentors von der Seite der Zufahrtsstrasse), oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzufüh- ren, wenn die Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an dem von der PostCom aufge- zeigten Standort aufstellen.
23. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsteller führen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Hofarealfläche von 7456 m2 und mit einem Wohnhaus, das sie selber bewohnen. Der Briefkasten ist beim Wohnhaus im Be- reich des Hauseingangs montiert und ist ca. 100 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zu- gang erfolgt über eine gerade Naturstrasse und sodann quer über den Hofplatz.
E. 2 Mit Schreiben vom 18. März und 4. Mai 2015 forderte die Post CH AG (nachfolgend: Post) die Gesuchsteller auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und informierte sie mittels Faktenblatt über die Standortvorgaben. Ob ein Gespräch vor Ort zwischen einer Postmit- arbeiterin und den Gesuchstellern stattgefunden hat, ist umstritten. Nach Angaben der Post habe am 15. April ein Augenschein stattgefunden, die Gesuchsteller bestreiten dies jedoch. Eine Ge- sprächsnotiz liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 kündigte die Post die Einstellung der Hauszustellung nach dem 15. August 2015 an.
E. 3 Die Gesuchsteller gelangten mit Eingabe vom 18. Juli 2015 an die PostCom. Sie beantragen die Gutheissung des bestehenden Briefkastenstandorts. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass es sich bei ihrem Hof um ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handle, zumal sie mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Geschäft führen würden, das flächenmässig eher einem Ge- schäftshaus entspreche. Der Briefkasten entspreche den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3 VPG. Der Zweck dieser Bestimmung liege darin, die Bewohner und ansässigen Betriebe von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern nicht zu benachteiligen, zumal diese in der Regel flächenmässig deutlich grösser als Einfamilienhäuser seien und eine grössere Distanz zur Grundstücksgrenze aufweisen würden. Weiter weisen die Gesuchsteller darauf hin, dass die Wegzeit von der Grundstücksgren- ze bis zum Briefkasten und zurück bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 20-30 km/h maximal 50 Sekunden betrage. Die Gesuchsteller zeigen sich zudem bereit, einen Augenschein durchzuführen. Sie dokumentieren ihre Vorbringen namentlich mit einem Katasterplan sowie drei Fotos des Briefkastenstandorts und des Hofplatzes.
E. 4 Am 28. August 2015 nahm die Post aufforderungsgemäss zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge der Gesuchsteller. Bei der betroffenen Liegenschaft handle es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücks- grenze aufzustellen sei. Die Post lehne die Qualifikation eines landwirtschaftlichen Betriebs als Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ab. Im Unterschied zu einem Landwirtschaftsbe- trieb falle bei einem Geschäftshaus mit einem oder mehreren Geschäften und Unternehmen ein anderes Sendungsaufkommen an. Typischerweise seien mehrere Einzelfirmen oder juristische Personen betroffenen, denen der Zugang zu den Postsendungen erleichtert werden solle. Vorlie- gend gehe es jedoch um das Sendungsaufkommen für eine Familie mit einem Gewerbebetrieb, was nicht ausreiche, um die Liegenschaft als Geschäftshaus zu qualifizieren. Die Fläche des Grundstücks sei für die Klärung der Frage des Briefkastenstandortes bzw. für die Qualifikation als Mehrfamilien- oder Geschäftshaus unerheblich. Weiter bestreitet die Post, die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sei unverhältnismässig und bezeichnet den Aufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens als gross. Die Post lehnt die Durchführung eines Augenscheins ab, da der Sachverhalt anhand der beigebrachten Beweismittel ausreichend ge- klärt werden könne. Zudem habe am 15. April 2015 ein Gespräch vor Ort zwischen der Post und den Gesuchstellern stattgefunden. Die Post zeigt anhand einer Satellitenansicht drei mögliche Briefkastenstandorte am Strassenrand auf: links und rechts der Abzweigung der Zufahrtsstrasse sowie beim Zugang zum Hofladen, der sich in der grossen Scheune bei der Strasse befindet, und zwar in derjenigen Ecke, die der Strasse zugewandt ist. Weiter legt die Post zwei Fotos der Zu- fahrtsstrasse und ein Foto des Hofplatzes mit Briefkastenstandort vor.
E. 5 Mit Schreiben vom 21. September 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein. Sie rügen die fehlende Verhältnismässigkeit der Massnahme. Insbesondere bringen sie vor, die drei Standorte gemäss Vorschlag der Post seien vom Haus aus nicht sichtbar, was der Sicherheit bzw. Vertraulichkeit der Postsendungen abträglich sei, und die Leerung sei mit einem grossen Aufwand für sie verbunden. Zudem beanstanden sie, dass die Ausfahrt von der Zufahrtsstrasse
3/7
auf die Y_____strasse bereits heute unübersichtlich sei und ein Briefkasten links oder rechts der Zufahrt die Gefahr noch vergrössern würde. Die Gesuchsteller bestreiten, dass ein Gespräch mit der Post vor Ort stattgefunden habe, und erklären sich weiterhin gesprächsbereit. Sie seien bereit zu einer Lösung mit kürzerem Zustellweg, würden aber auf einem Briefkasten beharren, der überblickbar sei und keine Gefahr bei der Ausfahrt darstelle. Einen Standort an der Grundstücks- grenze lehnen sie weiterhin ab und appellieren an den Ermessensspielraum der Post. Die Post lehnt in ihren Schlussbemerkungen vom 2. Oktober 2015 ab, ein Gespräch mit den Ge- suchstellern vor Ort zu führen, zumal diese nicht bereit seien, ihren Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Sie hält daran fest, dass ein Gespräch bereits stattgefunden habe, wobei die betreffende stv. Teamleiterin in Anbetracht der Ablehnung darauf verzichtet habe, eine Gesprächsnotiz zu verfassen. Zudem weist die Post darauf hin, dass die Gesuchsteller ihre Kehr- richtssäcke für die wöchentliche Kehrrichtabfuhr ebenfalls an der Abzweigung der Zufahrtsstras- se deponieren müssten, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die vorgeschlagenen Standorte nicht in Frage kommen sollten. Die Gesuchsteller halten in einem nachgereichten Schreiben daran fest, dass kein Gespräch stattgefunden habe. Die betreffende Mitarbeiterin der Post habe als Zustellbotin den Gesuchstel- lern vor der Zusendung des ersten Briefes der Post vom 18. März 2015 mitgeteilt, dass der Brief- kasten versetzt werden müsse und dass jemand von der Post vorbeikommen würde, was jedoch nicht geschehen sei.
II. Erwägungen
E. 6 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwend- bar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 7 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs an der Y_____strasse 3 in Z_____ durch die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sowie ihre Pflicht, einen Haus- briefkasten aufstellen zu müssen, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vor- liegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 8 Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (Seite 32, ad Art. 74).
E. 9 Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten beim Wohnhaus, im Bereich des Hausein- gangs montiert. Er ist rund 100 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar
4/7
nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der landwirt- schaftliche Betrieb mit Wohnhaus als Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG gelten kann.
E. 10 Art. 74 Abs. 3 VPG besagt, dass bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Die französische und die italienische Fassung weisen keine relevanten Abweichun- gen im Wortlaut auf. Der Begriff „Geschäftshaus“ wird in der Verordnung nicht weiter definiert. Es stellt sich die Frage, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter diesem Begriff zu verstehen ist. Im Duden Online, Rechtschreibung (www.duden.de/rechtschreibung/Geschaeftshaus; Stand 24.02.2016), werden dazu zwei Begriffserklärungen aufgeführt: „1. Handelshaus, Firma; 2. Haus, dessen Räume für gewerbliche Zwecke genutzt werden“. Diese beiden Umschreibungen lassen nicht auf Anhieb an einen landwirtschaftlichen Betrieb denken. Weiter ist in Art. 74 Abs. 3 VPG von einer „Briefkastenanlage“ die Rede, im Gegensatz zu Abs. 1 und 2, wo der Begriff „Briefkasten“ verwendet wird. Dies impliziert, dass als Voraussetzung für ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus grundsätzlich mehrere Briefkästen am gleichen Standort vor- handen sein müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, haben die Gesuchsteller doch, wie aus der Fotodokumentation ersichtlich, nur einen einzelnen Briefkasten. Damit ist Art. 74 Abs. 3 VPG dem Wortlaut nach im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Demgegenüber lässt der Hinweis im Erläuterungsbericht, wonach als Geschäftshäuser Liegen- schaften gelten, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden, vorliegend eher auf ein Geschäfts- haus schliessen, handelt es sich doch bei einem landwirtschaftlichen Betrieb zumindest im weite- ren Sinn um ein Gewerbe. Es ist jedoch fraglich, ob der Verordnungsgeber den Briefkastenstandort nur von der Grösse des Anteils der gewerblichen Nutzung einer Liegenschaft abhängig machen wollte. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist dies nicht der Fall.
E. 11 Zum Sinn und Zweck der Standortbestimmungen kann dem Erläuterungsbericht VPG entnom- men werden: „Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen“ (ad Art. 74, S. 32). Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Die Ausführungen im Erläuterungsbericht lassen den Schluss zu, dass die unterschiedliche Re- gelung in Art. 74 Abs. 1 VPG (Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze) und Abs. 3 (Briefkasten von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern beim Hauszu- gang) auf dem unterschiedlichen potenziellen Zustellvolumen beruhen. Je grösser das Volumen, desto geringer fallen die Zustellkosten pro Sendung aus. Zudem kann von der Annahme ausge- gangen werden, dass das Zustellvolumen umso grösser ist, je mehr Parteien in einer Liegen- schaft domiziliert sind. Daraus folgt, dass bei mehreren Parteien der beim Zustellvorgang zurück- zulegende Weg bei gleichbleibender Effizienz länger ausfallen kann. Nun wäre das Zustellvolumen im Einzelfall, da schwer ermittelbar und Schwankungen unterworfen, nicht als Kri- terium zur Bestimmung des Briefkastenstandorts geeignet. Der Erläuterungsbericht VPG setzt deshalb bei Mehrfamilienhäusern eine generelle Grenze bei drei Haushaltungen: darunter dürfen die Postdiensteanbieterinnen die Zustellung an der Grundstücksgrenze vornehmen, ab drei Haushaltungen müssen sie sich auf das Grundstück zum Hauseingang begeben. Bei Geschäfts- häusern wäre eine solche zahlenmässige Abgrenzung aufgrund der grossen Unterschiede unter den Gewerbebetrieben nicht zweckmässig, was aber nicht bedeutet, dass das potenzielle Zu- stellvolumen keine Rolle spielen soll. Aus der Gleichstellung der Geschäftshäuser mit den Mehr- familienhäusern kann geschlossen werden, dass ein einzelner, kleinerer Gewerbebetrieb noch kein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellt, auch wenn die Liegenschaft überwiegend gewerblich genutzt wird. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine Liegenschaft mit einem kleineren Gewerbebetrieb sowie einem Haushalt; die gewerbliche Nutzung rechtfertigt in solchen Fällen in der Regel noch nicht, den Briefkasten gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG beim Haus- eingang zu platzieren.
E. 12 Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die Privilegierung von Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern in Bezug auf den Briefkastenstandort aufgrund der grösseren Fläche der Grundstücke
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erfolgt. Diese habe zur Folge, dass die Distanz von der Haustüre zur Grundstücksgrenze in der Regel grösser ist als bei einem Einfamilienhaus. Den Gesuchstellern zufolge sollte mit der Vor- gabe in Art. 74 Abs. 3 VPG eine Benachteiligung der Empfänger in Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern verhindern werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal die Distanz zwi- schen dem Hauseingang und der Grundstücksgrenze bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern gegenüber Einfamilienhäusern meist nicht derart grösser ist, dass sie eine unterschiedliche Re- gelung rechtfertigen würde. Daher kann auch die im vorliegenden Fall ausserordentlich grosse Distanz zwischen der Grundstücksgrenze und dem Hauseingang keine Rolle bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 74 VPG spielen.
E. 13 Damit ist festzustellen, dass der jetzige Standort des Briefkastens nicht den Vorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
E. 14 Die Gesuchsteller machen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Aus- serdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen ste- hen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich 2010, Rz. 581).
E. 15 Wie bereits aufgezeigt sind die Standortvorgaben Folge eines Ausgleichs zwischen den Interes- sen der Kundschaft und der Postdiensteanbieterinnen. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der An- nahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsauf- wand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Haus- zustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Ab- weichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vor- gängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglich- keiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
E. 16 Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grund- stücksgrenze einen Mehrweg von rund 200 Metern. In Berücksichtigung der bisherigen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtli- che Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerech- net auf alle Landwirtschaftsbetriebe mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehrauf- wand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens sehr hoch und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung. Dass dadurch für die Gesuchsteller die Distanz zum Briefkasten überdurchschnittlich gross wird, muss in Kauf genommen werden. Auch die fehlende Sicht auf den Briefkasten vom Wohnhaus aus kann nicht berücksichtigt werden, zumal im Handel Briefkäs- ten erhältlich sind, die einen guten Schutz vor Diebstahl aufweisen.
E. 17 Die Post schlägt drei mögliche Standorte an der Strasse vor. Die beiden Standorte links und rechts der Zufahrtsstrasse werden von den Gesuchstellern wegen einer Gefährdung der Ver- kehrssicherheit beanstandet. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann offen bleiben, da sie für die
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PostCom aus einem anderen Grund nicht zumutbar sind. Die Briefkästen müssten nämlich ent- weder neben einer Obstanlage oder am Rande einer Grünfläche zu stehen kommen (Google Streetview: Y_____strasse 3, Z_____; Aufnahmen vom November 2014, besucht am 24. Februar 2016). Bei beiden Standorten bestünde jedoch die Gefahr, dass sie entweder beim Manövrieren landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Maschinen beschädigt werden könnten, oder die landwirt- schaftliche Nutzung des Bodens am entsprechenden Standort beschränken würden. Der dritte Standortvorschlag der Post bei der Zufahrt zum Hofladen in der grossen Scheune ist nicht beim allgemein benutzten Zugang zum (Wohn-)Haus und genügt deshalb nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die drei Standortvorschläge sind daher abzulehnen.
E. 18 Als verhältnismässig betrachtet die PostCom hingegen einen Standort bei der besagten Scheu- ne, jedoch rechts vom Scheunentor auf der Seite der Zufahrtsstrasse zum Hofplatz. Dieser Standort ist geeignet und erforderlich, die Effizienz bei der Zustellung zu erhöhen und steht in ei- nem vernünftigen Verhältnis zwischen den Belastungen der Post und der Gesuchsteller. Auf- grund der speziellen Verhältnisse im vorliegenden Fall ist ein Mehrweg von rund zwei Dutzend Metern zwischen Grundstücksgrenze und dem Briefkasten für die Postdiensteanbieterinnen zu- mutbar, zumal ein zweckmässiger Standort, der näher zur Grundstücksgrenze liegt, nicht ersicht- lich ist.
E. 19 Die Gesuchsteller bringen vor, dass die Wegzeit für die Bedienung des bestehenden Briefkastens 50 Sekunden betrage. Damit verweisen sie implizit auf Art. 31 Abs. 1 VPG, der die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung regelt. Dass vorliegend ein Anspruch auf Hauszustellung besteht, ist unbestritten. Hingegen ist die Hauszustellung gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG nicht dahingehend zu verstehen, dass die Sendungen direkt beim Haus zuzustellen sind. Es genügt vielmehr, wenn die Zustellung auf dem Grundstück erfolgt. Die Frage, an welchem Ort innerhalb des Grundstücks die Zustellung zu erfolgen hat, wird in Art. 74 f VPG geregelt. Die Wegzeit zur Bedienung der Briefkästen ist dabei unerheblich.
E. 20 Die Gesuchsteller zeigen sich in ihren Eingaben bereit zur Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr an- gebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipier- ten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhe- bungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund des Katasterplans, den eingereichten Fotodokumentationen und der Ansicht auf Google Streetview lässt sich der Sachverhalt vorlie- gend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Es kann deshalb vorliegend darauf verzichtet werden.
E. 21 Die Gesuchsteller beanstanden, dass sich keine Postmitarbeitenden für ein klärendes Gespräch vor Ort begeben hätten. Sie bestreiten, dass das von der Post behauptete Gespräch vom 15. Ap- ril 2015 mit der Postbotin bzw. stv. Teamleiterin stattgefunden habe und verweisen stattdessen auf einen kurzen Wortwechsel im März 2015 mit ihr. Eine Gesprächsnotiz liegt nicht vor. Auf die im Schriftenwechsel geäusserte Gesprächsbereitschaft der Gesuchsteller geht die Post mit der Begründung nicht ein, dass die Gesuchsteller nicht bereit seien, den Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Die PostCom bedauert die Haltung der Post, zumal es primär Sache der Post ist, die Standort- vorgaben zu den Briefkasten durchzusetzen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, ad Art. 73). Dazu ge- hört nach Auffassung der PostCom auch, dass die Post die Verhältnisse vor Ort abklärt und mög- liche Standorte unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorschlägt. Wie vorangehend aufgezeigt, sind die Standortvorschläge der Post im vorliegenden Fall entweder nicht vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG oder nicht zumutbar.
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E. 22 Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Zusammenfassend kann fest- gehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt den Gesuchstellern überlassen, entweder den Briefkasten im Sinne der Er- wägungen zu versetzen (rechts des Scheunentors von der Seite der Zufahrtsstrasse), oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzufüh- ren, wenn die Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an dem von der PostCom aufge- zeigten Standort aufstellen.
E. 23 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben von Art. 73-75 VPG entspricht. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an: A_____ und B_____ (Einschreiben mit Rückschein); Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein). Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tage seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 8/2016
vom 4. März 2016
der Eidgenössischen Postkommission PostCom 26 11 2015
in Sachen
A_____ und B_____,
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens
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I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller führen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Hofarealfläche von 7456 m2 und mit einem Wohnhaus, das sie selber bewohnen. Der Briefkasten ist beim Wohnhaus im Be- reich des Hauseingangs montiert und ist ca. 100 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Zu- gang erfolgt über eine gerade Naturstrasse und sodann quer über den Hofplatz.
2. Mit Schreiben vom 18. März und 4. Mai 2015 forderte die Post CH AG (nachfolgend: Post) die Gesuchsteller auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und informierte sie mittels Faktenblatt über die Standortvorgaben. Ob ein Gespräch vor Ort zwischen einer Postmit- arbeiterin und den Gesuchstellern stattgefunden hat, ist umstritten. Nach Angaben der Post habe am 15. April ein Augenschein stattgefunden, die Gesuchsteller bestreiten dies jedoch. Eine Ge- sprächsnotiz liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 kündigte die Post die Einstellung der Hauszustellung nach dem 15. August 2015 an.
3. Die Gesuchsteller gelangten mit Eingabe vom 18. Juli 2015 an die PostCom. Sie beantragen die Gutheissung des bestehenden Briefkastenstandorts. Im Wesentlichen bringen sie vor, dass es sich bei ihrem Hof um ein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handle, zumal sie mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Geschäft führen würden, das flächenmässig eher einem Ge- schäftshaus entspreche. Der Briefkasten entspreche den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3 VPG. Der Zweck dieser Bestimmung liege darin, die Bewohner und ansässigen Betriebe von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern nicht zu benachteiligen, zumal diese in der Regel flächenmässig deutlich grösser als Einfamilienhäuser seien und eine grössere Distanz zur Grundstücksgrenze aufweisen würden. Weiter weisen die Gesuchsteller darauf hin, dass die Wegzeit von der Grundstücksgren- ze bis zum Briefkasten und zurück bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von ca. 20-30 km/h maximal 50 Sekunden betrage. Die Gesuchsteller zeigen sich zudem bereit, einen Augenschein durchzuführen. Sie dokumentieren ihre Vorbringen namentlich mit einem Katasterplan sowie drei Fotos des Briefkastenstandorts und des Hofplatzes.
4. Am 28. August 2015 nahm die Post aufforderungsgemäss zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge der Gesuchsteller. Bei der betroffenen Liegenschaft handle es sich um ein Einfamilienhaus, dessen Briefkasten gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücks- grenze aufzustellen sei. Die Post lehne die Qualifikation eines landwirtschaftlichen Betriebs als Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG ab. Im Unterschied zu einem Landwirtschaftsbe- trieb falle bei einem Geschäftshaus mit einem oder mehreren Geschäften und Unternehmen ein anderes Sendungsaufkommen an. Typischerweise seien mehrere Einzelfirmen oder juristische Personen betroffenen, denen der Zugang zu den Postsendungen erleichtert werden solle. Vorlie- gend gehe es jedoch um das Sendungsaufkommen für eine Familie mit einem Gewerbebetrieb, was nicht ausreiche, um die Liegenschaft als Geschäftshaus zu qualifizieren. Die Fläche des Grundstücks sei für die Klärung der Frage des Briefkastenstandortes bzw. für die Qualifikation als Mehrfamilien- oder Geschäftshaus unerheblich. Weiter bestreitet die Post, die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze sei unverhältnismässig und bezeichnet den Aufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens als gross. Die Post lehnt die Durchführung eines Augenscheins ab, da der Sachverhalt anhand der beigebrachten Beweismittel ausreichend ge- klärt werden könne. Zudem habe am 15. April 2015 ein Gespräch vor Ort zwischen der Post und den Gesuchstellern stattgefunden. Die Post zeigt anhand einer Satellitenansicht drei mögliche Briefkastenstandorte am Strassenrand auf: links und rechts der Abzweigung der Zufahrtsstrasse sowie beim Zugang zum Hofladen, der sich in der grossen Scheune bei der Strasse befindet, und zwar in derjenigen Ecke, die der Strasse zugewandt ist. Weiter legt die Post zwei Fotos der Zu- fahrtsstrasse und ein Foto des Hofplatzes mit Briefkastenstandort vor.
5. Mit Schreiben vom 21. September 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein. Sie rügen die fehlende Verhältnismässigkeit der Massnahme. Insbesondere bringen sie vor, die drei Standorte gemäss Vorschlag der Post seien vom Haus aus nicht sichtbar, was der Sicherheit bzw. Vertraulichkeit der Postsendungen abträglich sei, und die Leerung sei mit einem grossen Aufwand für sie verbunden. Zudem beanstanden sie, dass die Ausfahrt von der Zufahrtsstrasse
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auf die Y_____strasse bereits heute unübersichtlich sei und ein Briefkasten links oder rechts der Zufahrt die Gefahr noch vergrössern würde. Die Gesuchsteller bestreiten, dass ein Gespräch mit der Post vor Ort stattgefunden habe, und erklären sich weiterhin gesprächsbereit. Sie seien bereit zu einer Lösung mit kürzerem Zustellweg, würden aber auf einem Briefkasten beharren, der überblickbar sei und keine Gefahr bei der Ausfahrt darstelle. Einen Standort an der Grundstücks- grenze lehnen sie weiterhin ab und appellieren an den Ermessensspielraum der Post. Die Post lehnt in ihren Schlussbemerkungen vom 2. Oktober 2015 ab, ein Gespräch mit den Ge- suchstellern vor Ort zu führen, zumal diese nicht bereit seien, ihren Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Sie hält daran fest, dass ein Gespräch bereits stattgefunden habe, wobei die betreffende stv. Teamleiterin in Anbetracht der Ablehnung darauf verzichtet habe, eine Gesprächsnotiz zu verfassen. Zudem weist die Post darauf hin, dass die Gesuchsteller ihre Kehr- richtssäcke für die wöchentliche Kehrrichtabfuhr ebenfalls an der Abzweigung der Zufahrtsstras- se deponieren müssten, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die vorgeschlagenen Standorte nicht in Frage kommen sollten. Die Gesuchsteller halten in einem nachgereichten Schreiben daran fest, dass kein Gespräch stattgefunden habe. Die betreffende Mitarbeiterin der Post habe als Zustellbotin den Gesuchstel- lern vor der Zusendung des ersten Briefes der Post vom 18. März 2015 mitgeteilt, dass der Brief- kasten versetzt werden müsse und dass jemand von der Post vorbeikommen würde, was jedoch nicht geschehen sei.
II. Erwägungen 6. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwend- bar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs an der Y_____strasse 3 in Z_____ durch die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sowie ihre Pflicht, einen Haus- briefkasten aufstellen zu müssen, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vor- liegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
8. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen (Seite 32, ad Art. 74).
9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten beim Wohnhaus, im Bereich des Hausein- gangs montiert. Er ist rund 100 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Damit entspricht er klar
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nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der landwirt- schaftliche Betrieb mit Wohnhaus als Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG gelten kann.
10. Art. 74 Abs. 3 VPG besagt, dass bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Die französische und die italienische Fassung weisen keine relevanten Abweichun- gen im Wortlaut auf. Der Begriff „Geschäftshaus“ wird in der Verordnung nicht weiter definiert. Es stellt sich die Frage, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter diesem Begriff zu verstehen ist. Im Duden Online, Rechtschreibung (www.duden.de/rechtschreibung/Geschaeftshaus; Stand 24.02.2016), werden dazu zwei Begriffserklärungen aufgeführt: „1. Handelshaus, Firma; 2. Haus, dessen Räume für gewerbliche Zwecke genutzt werden“. Diese beiden Umschreibungen lassen nicht auf Anhieb an einen landwirtschaftlichen Betrieb denken. Weiter ist in Art. 74 Abs. 3 VPG von einer „Briefkastenanlage“ die Rede, im Gegensatz zu Abs. 1 und 2, wo der Begriff „Briefkasten“ verwendet wird. Dies impliziert, dass als Voraussetzung für ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus grundsätzlich mehrere Briefkästen am gleichen Standort vor- handen sein müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, haben die Gesuchsteller doch, wie aus der Fotodokumentation ersichtlich, nur einen einzelnen Briefkasten. Damit ist Art. 74 Abs. 3 VPG dem Wortlaut nach im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Demgegenüber lässt der Hinweis im Erläuterungsbericht, wonach als Geschäftshäuser Liegen- schaften gelten, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden, vorliegend eher auf ein Geschäfts- haus schliessen, handelt es sich doch bei einem landwirtschaftlichen Betrieb zumindest im weite- ren Sinn um ein Gewerbe. Es ist jedoch fraglich, ob der Verordnungsgeber den Briefkastenstandort nur von der Grösse des Anteils der gewerblichen Nutzung einer Liegenschaft abhängig machen wollte. Wie nachfolgend aufgezeigt, ist dies nicht der Fall.
11. Zum Sinn und Zweck der Standortbestimmungen kann dem Erläuterungsbericht VPG entnom- men werden: „Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen“ (ad Art. 74, S. 32). Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Die Ausführungen im Erläuterungsbericht lassen den Schluss zu, dass die unterschiedliche Re- gelung in Art. 74 Abs. 1 VPG (Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern an der Grund- stücksgrenze) und Abs. 3 (Briefkasten von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern beim Hauszu- gang) auf dem unterschiedlichen potenziellen Zustellvolumen beruhen. Je grösser das Volumen, desto geringer fallen die Zustellkosten pro Sendung aus. Zudem kann von der Annahme ausge- gangen werden, dass das Zustellvolumen umso grösser ist, je mehr Parteien in einer Liegen- schaft domiziliert sind. Daraus folgt, dass bei mehreren Parteien der beim Zustellvorgang zurück- zulegende Weg bei gleichbleibender Effizienz länger ausfallen kann. Nun wäre das Zustellvolumen im Einzelfall, da schwer ermittelbar und Schwankungen unterworfen, nicht als Kri- terium zur Bestimmung des Briefkastenstandorts geeignet. Der Erläuterungsbericht VPG setzt deshalb bei Mehrfamilienhäusern eine generelle Grenze bei drei Haushaltungen: darunter dürfen die Postdiensteanbieterinnen die Zustellung an der Grundstücksgrenze vornehmen, ab drei Haushaltungen müssen sie sich auf das Grundstück zum Hauseingang begeben. Bei Geschäfts- häusern wäre eine solche zahlenmässige Abgrenzung aufgrund der grossen Unterschiede unter den Gewerbebetrieben nicht zweckmässig, was aber nicht bedeutet, dass das potenzielle Zu- stellvolumen keine Rolle spielen soll. Aus der Gleichstellung der Geschäftshäuser mit den Mehr- familienhäusern kann geschlossen werden, dass ein einzelner, kleinerer Gewerbebetrieb noch kein Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellt, auch wenn die Liegenschaft überwiegend gewerblich genutzt wird. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für eine Liegenschaft mit einem kleineren Gewerbebetrieb sowie einem Haushalt; die gewerbliche Nutzung rechtfertigt in solchen Fällen in der Regel noch nicht, den Briefkasten gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG beim Haus- eingang zu platzieren.
12. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass die Privilegierung von Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern in Bezug auf den Briefkastenstandort aufgrund der grösseren Fläche der Grundstücke
5/7
erfolgt. Diese habe zur Folge, dass die Distanz von der Haustüre zur Grundstücksgrenze in der Regel grösser ist als bei einem Einfamilienhaus. Den Gesuchstellern zufolge sollte mit der Vor- gabe in Art. 74 Abs. 3 VPG eine Benachteiligung der Empfänger in Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern verhindern werden. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, zumal die Distanz zwi- schen dem Hauseingang und der Grundstücksgrenze bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern gegenüber Einfamilienhäusern meist nicht derart grösser ist, dass sie eine unterschiedliche Re- gelung rechtfertigen würde. Daher kann auch die im vorliegenden Fall ausserordentlich grosse Distanz zwischen der Grundstücksgrenze und dem Hauseingang keine Rolle bei der Anwendung der Bestimmungen von Art. 74 VPG spielen.
13. Damit ist festzustellen, dass der jetzige Standort des Briefkastens nicht den Vorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
14. Die Gesuchsteller machen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Aus- serdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen ste- hen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs- recht, Zürich 2010, Rz. 581).
15. Wie bereits aufgezeigt sind die Standortvorgaben Folge eines Ausgleichs zwischen den Interes- sen der Kundschaft und der Postdiensteanbieterinnen. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der An- nahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsauf- wand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Haus- zustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Ab- weichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vor- gängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglich- keiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
16. Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grund- stücksgrenze einen Mehrweg von rund 200 Metern. In Berücksichtigung der bisherigen Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtli- che Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerech- net auf alle Landwirtschaftsbetriebe mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehrauf- wand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens sehr hoch und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung. Dass dadurch für die Gesuchsteller die Distanz zum Briefkasten überdurchschnittlich gross wird, muss in Kauf genommen werden. Auch die fehlende Sicht auf den Briefkasten vom Wohnhaus aus kann nicht berücksichtigt werden, zumal im Handel Briefkäs- ten erhältlich sind, die einen guten Schutz vor Diebstahl aufweisen.
17. Die Post schlägt drei mögliche Standorte an der Strasse vor. Die beiden Standorte links und rechts der Zufahrtsstrasse werden von den Gesuchstellern wegen einer Gefährdung der Ver- kehrssicherheit beanstandet. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann offen bleiben, da sie für die
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PostCom aus einem anderen Grund nicht zumutbar sind. Die Briefkästen müssten nämlich ent- weder neben einer Obstanlage oder am Rande einer Grünfläche zu stehen kommen (Google Streetview: Y_____strasse 3, Z_____; Aufnahmen vom November 2014, besucht am 24. Februar 2016). Bei beiden Standorten bestünde jedoch die Gefahr, dass sie entweder beim Manövrieren landwirtschaftlicher Fahrzeuge und Maschinen beschädigt werden könnten, oder die landwirt- schaftliche Nutzung des Bodens am entsprechenden Standort beschränken würden. Der dritte Standortvorschlag der Post bei der Zufahrt zum Hofladen in der grossen Scheune ist nicht beim allgemein benutzten Zugang zum (Wohn-)Haus und genügt deshalb nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die drei Standortvorschläge sind daher abzulehnen.
18. Als verhältnismässig betrachtet die PostCom hingegen einen Standort bei der besagten Scheu- ne, jedoch rechts vom Scheunentor auf der Seite der Zufahrtsstrasse zum Hofplatz. Dieser Standort ist geeignet und erforderlich, die Effizienz bei der Zustellung zu erhöhen und steht in ei- nem vernünftigen Verhältnis zwischen den Belastungen der Post und der Gesuchsteller. Auf- grund der speziellen Verhältnisse im vorliegenden Fall ist ein Mehrweg von rund zwei Dutzend Metern zwischen Grundstücksgrenze und dem Briefkasten für die Postdiensteanbieterinnen zu- mutbar, zumal ein zweckmässiger Standort, der näher zur Grundstücksgrenze liegt, nicht ersicht- lich ist.
19. Die Gesuchsteller bringen vor, dass die Wegzeit für die Bedienung des bestehenden Briefkastens 50 Sekunden betrage. Damit verweisen sie implizit auf Art. 31 Abs. 1 VPG, der die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung regelt. Dass vorliegend ein Anspruch auf Hauszustellung besteht, ist unbestritten. Hingegen ist die Hauszustellung gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG nicht dahingehend zu verstehen, dass die Sendungen direkt beim Haus zuzustellen sind. Es genügt vielmehr, wenn die Zustellung auf dem Grundstück erfolgt. Die Frage, an welchem Ort innerhalb des Grundstücks die Zustellung zu erfolgen hat, wird in Art. 74 f VPG geregelt. Die Wegzeit zur Bedienung der Briefkästen ist dabei unerheblich.
20. Die Gesuchsteller zeigen sich in ihren Eingaben bereit zur Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr an- gebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipier- ten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhe- bungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund des Katasterplans, den eingereichten Fotodokumentationen und der Ansicht auf Google Streetview lässt sich der Sachverhalt vorlie- gend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Es kann deshalb vorliegend darauf verzichtet werden.
21. Die Gesuchsteller beanstanden, dass sich keine Postmitarbeitenden für ein klärendes Gespräch vor Ort begeben hätten. Sie bestreiten, dass das von der Post behauptete Gespräch vom 15. Ap- ril 2015 mit der Postbotin bzw. stv. Teamleiterin stattgefunden habe und verweisen stattdessen auf einen kurzen Wortwechsel im März 2015 mit ihr. Eine Gesprächsnotiz liegt nicht vor. Auf die im Schriftenwechsel geäusserte Gesprächsbereitschaft der Gesuchsteller geht die Post mit der Begründung nicht ein, dass die Gesuchsteller nicht bereit seien, den Briefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen. Die PostCom bedauert die Haltung der Post, zumal es primär Sache der Post ist, die Standort- vorgaben zu den Briefkasten durchzusetzen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, ad Art. 73). Dazu ge- hört nach Auffassung der PostCom auch, dass die Post die Verhältnisse vor Ort abklärt und mög- liche Standorte unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit vorschlägt. Wie vorangehend aufgezeigt, sind die Standortvorschläge der Post im vorliegenden Fall entweder nicht vereinbar mit Art. 74 Abs. 1 VPG oder nicht zumutbar.
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22. Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Zusammenfassend kann fest- gehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt den Gesuchstellern überlassen, entweder den Briefkasten im Sinne der Er- wägungen zu versetzen (rechts des Scheunentors von der Seite der Zufahrtsstrasse), oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzufüh- ren, wenn die Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an dem von der PostCom aufge- zeigten Standort aufstellen.
23. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben von Art. 73-75 VPG entspricht. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen an: A_____ und B_____ (Einschreiben mit Rückschein); Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tage seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.