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VFG-06-2016

Verfügung 06/2016 betreffend Standort und Masse des Hausbriefkastens

Postcom · 2016-03-04 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer einer Neubauliegenschaft an der P._______strasse 7/7a in Q._______. Am 16. April 2015 machte die Post CH AG, PostMail, Briefzustellregion R._______, die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass der Briefkastenstandort an der P._______strasse 7 nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche, und forderte sie auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie nahm deshalb die Hauzustellung nicht auf und teilte den Gesuchstellern mit, dass ihre Postsendungen vorläufig bei der Briefkastenanlage beim zweiten Hauszugang der P._______strasse 7 (heute 7a) zugestellt würden.

2. Mit Schreiben vom 19. April 2015 gelangten die Gesuchsteller an die eidgenössische Postkom- mission PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts in einem Verwal- tungsverfahren. Sie bringen vor, sie hätten durch die Nichtaufnahme der Zustellung teilweise Rechnungen und Einschreiben nicht erhalten. Das neu erstellte Wohn- und Geschäftshaus an der P._______strasse 7 werde am 30. April 2015 amtlich geschätzt und werde die zwei Haus- nummern 7 und 7a erhalten. Am Hauseingang des Wohn- und Geschäftshauses Nr. 7 nähmen sie ihre Privatpost sowie die Geschäftspost der Firma A._______ Architekten AG, deren Firmen- sitz sich dort befinde, entgegen. Falls notwendig, würden sie dafür auch zwei Briefkästen einrich- ten, im Moment hätten sie einen einzigen Briefkasten mit dem Privat- und dem Firmennamen an- geschrieben. Beim anderen Hauszugang mit der Adresse P._______strasse 7a seien drei Briefkästen angebracht. Dieser Hausteil werde von ihren Söhnen bewohnt. In der Verordnung werde zwischen Mehrfamilien- und Geschäftshäusern und anderen Liegenschaften unterschie- den und sie hätten grossen Wert darauf gelegt, die Briefkästen am richtigen Ort aufzustellen.

3. Mit E-Mail vom 29. April 2015 teilte die Post CH AG der PostCom mit, dass sie die Hauszustel- lung bei der Nr. 7 nicht aufgenommen habe, da der Briefkasten nicht den Vorgaben entspreche. Vorderhand würden die Postsendungen der Gesuchsteller an die Adresse P._______strasse 7a zugestellt und dies werde während des laufenden Verwaltungsverfahrens so beibehalten.

4. Am 19. Mai 2015 forderte die PostCom die Gesuchsteller per Einschreiben auf, bis zum 5. Juni 2015 Fotos und einen Grundstücksplan ihrer Liegenschaft einzureichen und darzulegen, wie viele Parteien dort wohnten und zu welchem Anteil die Liegenschaft geschäftlich genutzt werde.

5. Am 25. Mai 2015 machten die Gesuchsteller per E-Mail geltend, das Einschreiben der PostCom sei ihnen nicht zugestellt worden, stattdessen sei dem militärdienstabwesenden Sohn eine Abho- lungseinladung in den Briefkasten gelegt worden. Dies sei sehr störend, da an diesem Tag immer jemand zuhause gewesen sei, der Zustellbote aber bei ihnen nicht geklingelt habe.

6. Am 3. Juni 2015 reichten die Gesuchsteller die eingeforderten Unterlagen nach. Sie brachten vor, sie seien die Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch Q._______ Nr. XXX mit der Adresse P._______strasse 7/7a. In der Nr. 7 wohnten sie selber und diese Adresse sei auch der Firmen- sitz des Architekturbüros. Die Liegenschaft P._______strasse 7 werde zu etwa 25% geschäftlich genutzt. An der P._______strasse 7a wohnten ihre drei Söhne, von denen einer Mitarbeiter der A._______ Architekten AG sei. Dieser Gebäudeteil sei als Mehrfamilienhaus mit Gemeinschafts- räumen konzipiert. Auf dem Strassenniveau befinde sich das Zugangsgeschoss mit einem Vor- platz von 23 m Breite und 8 m Tiefe. Beide Hauszugänge seien schwellenlos und hindernisfrei erreichbar und der Vorplatz könne frei befahren werden. Die Briefkastenanlagen seien frei zu- gänglich und bestünden – wie von der Verordnung gefordert – aus einem Brieffach mit Einwurf- öffnung und einem Ablagefach.

7. Die Post CH AG führte in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2015 aus, bei der P.____strasse 7 handle es sich um eine Neubauliegenschaft, welche über zwei Hauseingänge und zwei Briefkas- tenstandorte verfüge. Heute heisse die Nummerierung 7 und 7a. Nach Auffassung der Post handle es sich seit der Neunummerierung bei der Nr. 7 um ein Einfamilienhaus, auch wenn es mit dem angrenzenden Mehrfamilienhaus Nr. 7a zusammengebaut sei. Die Post habe während der Bauphase bereits das Gespräch mit den Gesuchstellern gesucht und die Postsendungen der

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Gesuchsteller bei der Nr. 7a zugestellt. Sie habe die Hauszustellung bei der Nr. 7 nie aufgenom- men, da sich die Gesuchsteller weigerten, den Briefkasten von der Haustür an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) vor, aber im Moment befinde sich der Hausbriefkasten noch etwa 8 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Würden die Vorgaben gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG nicht eingehalten, sei die Post nicht verpflichtet, die Hauszustellung aufzunehmen. Die Post nehme bei der Forderung nach einem verordnungskonformen Briefkastenstandort eine Umsetzungsaufgabe wahr, die letztlich allen Postdiensteanbieterinnen zugutekomme und eine effiziente und kosten- günstigere Zustellung ermögliche.

8. Am 14. September 2015 nahmen die Gesuchsteller zu den Ausführungen der Post Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Sie bestritten, dass bei Baubeginn ein mündlicher oder persönli- cher Kontakt mit der Post stattgefunden habe. Es sei in der Bauphase nie zu einer Verhandlung oder Diskussion gekommen, in der sie aufgefordert worden seien, den Briefkasten zu versetzen. Sie legten ihren Schlussbemerkungen einen Grundstücksplan bei und setzten das Fachsekreta- riat darüber in Kenntnis, dass ihre Liegenschaft am 2. Juli 2015 amtlich vermessen worden und mit den Postadressen P._______strasse 7 und 7a im Grundbuch eingetragen worden sei.

9. Am 24. September 2015 reichte die Post ihre abschliessenden Bemerkungen ein und bestritt ih- rerseits die Ausführungen der Gesuchsteller vom 14. September 2015. Für die Post sei unerheb- lich, dass die Liegenschaft unterdessen amtlich vermessen sei, da vorliegend einzig der Briefkas- tenstandort an der P._______strasse 7 umstritten sei und es sich dabei nach Auffassung der Post klar um ein Einfamilienhaus, welches an ein Mehrfamilienhaus angebaut sei, handle.

10. Am 28. September 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die abschliessenden Be- merkungen der Post vom 24. September 2015 zur Kenntnis zu. Es schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht. II. Erwägungen

11. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 VPG in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

12. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die Nichtaufnahme der Hauszu- stellung an ihrer Wohn- und Geschäftsadresse in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

13. Vorliegend ist einzig der Standort des Briefkastens an der P._______strasse Nr. 7, in welcher die Gesuchsteller wohnen und sich das Architekturbüro befindet, umstritten. Der Standort der Brief- kastenanlage beim Hauseingang Nr. 7a ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob der Briefkasten beim Hauseingang P._______strasse 7 den Standortvor- gaben der Postverordnung entspricht. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkasten- standorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechts- verletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, S. 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, Rz. 439 f.).

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14. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1, nämlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tages- zeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vor- gaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73 - 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurf- öffnung und einem Ablagefach (Art. 73 Abs. 2 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).

15. Die Post bringt vor, unabhängig davon, dass die Liegenschaft P._______ 7 und 7a ein einziges Gebäude sei, handle es sich bei der P._______strasse 7 um ein an ein Mehrfamilienhaus ange- bautes Einfamilienhaus, weshalb der Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der von den Gesuchstellern bewohnte Hausteil zum Teil geschäftlich genutzt werde. Zum Tatsächlichen ist festzustellen, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller rund 25 m lang und 18 m breit ist. Sie umfasst vier Wohneinheiten und einen geschäftlich genutzten Teil, die über zwei Hauszugänge am östlichen und am westlichen Ende der strassenseitigen Fassade erschlossen werden. Wegen der zwei Hauszugänge weist das Ge- bäude die Adressen P._______strasse 7 und 7a auf. Drei Wohneinheiten sowie Gemeinschafts- räume befinden sich bei der Hausnummer 7a und eine Wohneinheit sowie der geschäftlich ge- nutzte Teil der Liegenschaft befinden sich bei der Hausnummer 7. Wie dem Grundrissplan der Liegenschaft sowie den Fotos zu entnehmen ist, hat die Liegenschaft einen gemeinsamen Grundriss, ein ebenerdiges Garagengeschoss und zwei Geschosse mit einer durchgehenden Fassade und zwei gegen Süden ausgerichteten Gebäudeflügeln, die insgesamt zu einem U-för- migen Grundriss führen. Auf dem Dach ist eine ebenfalls durchgehende Dachterrasse angelegt, die über eine in der Gebäudehülle liegende Treppe erreicht wird. Die Gestaltung der strassensei- tigen Fassade lässt auf eine verschachtelte Lage der Wohneinheiten schliessen. Damit kann vor- liegend nicht wie von der Post geltend gemacht von einem Mehrfamilienhaus mit angebautem Einfamilienhaus gesprochen werden, sondern das Gebäude ist als Ganzes als Mehrfamilienhaus mit zwei Hauszugängen zu betrachten. Aus dieser Einschätzung folgt, dass die Briefkastenanla- gen gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG bei den beiden Hauszugängen aufgestellt werden können.

16. Für den Briefkastenstandort beim Hauseingang der Nr. 7 stellt sich vorliegend die Frage, ob auch im Falle eines einzigen Briefkastens gestützt auf den Verordnungswortlaut bereits von einer Brief- kastenanlage gesprochen werden kann oder ob für eine Briefkastenanlage mehrere Briefkästen notwendig sind. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Gesuchsteller bereit sind, bei der Nr. 7 einen zweiten Briefkasten anzubringen, so dass für ihre Geschäftspost- und die Privatpostsen- dungen je ein separater Briefkasten zur Verfügung stünde. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Verordnungstext in allen drei Amtssprachen von einer Briefkastenanlage (Singular) im Bereich der Hauszugänge (Plural) spricht und somit aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann, was genau unter einer Briefkastenanlage bei jedem Hauzugang zu verstehen ist. Da der Erläuterungsbericht des UVEK zur Verordnung sich zu dieser Frage nicht äussert, ist der Verord- nungstext nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auszulegen. Die Bestimmung von Art. 74 VPG über den Standort von Briefkästen und Briefkastenanlagen bezweckt eine Interessenabwä- gung zwischen dem Interesse der Kundschaft, die Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse aller Postdiensteanbieterinnen, die Zustellung von Postsendungen möglichst effizient zu erbringen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publi- kationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

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17. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand bei Einfamilienhäu- sern an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Art. 74 Abs. 3 VPG geht im Fall von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern davon aus, dass der Mehraufwand bei der Zustellung im Falle des Briefkastenstandorts bei den Hauszugängen durch die grössere Menge von Postsendungen wettgemacht wird und deshalb auch eine zusätzlich zu- rückzulegende Strecke bei der Zustellung noch verhältnismässig ist. Von dieser Einschätzung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Es ist anzunehmen, dass die Gesuchsteller mit ihrer pri- vaten Post und den Sendungen für das Architekturbüro jeden Tag eine beträchtliche Menge Post- sendungen erhalten, die in ihren Briefkasten zugestellt wird. Ebenso ist festzustellen, dass der Zustellbote für die Bedienung der zweiten Briefkastenanlage am Hauseingang Nr. 7 gar keinen weiteren Weg zurückzulegen hat, als wenn der Briefkasten an der Grundstückgrenze stehen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wegstrecke von rund 17 m zwischen den bei- den Briefkastenanlagen der Nummern 7 und 7a auf dem Vorplatz entlang des Gebäudes zurück- gelegt wird und dafür nicht auf die Erschliessungsstrasse zurückgekehrt wird. Damit ist die zu- sätzliche Wegstrecke bis zum zweiten Hauseingang im Vergleich zur Diagonale von etwa 19 m, die vom ersten Hauseingang Nr. 7a über den Vorplatz bis zum Standort des zweiten Briefkastens an der Grundstücksgrenze zurückgelegt würde, viel zu unbedeutend, um aus der zusätzlichen Wegstrecke von rund vier Metern einen massgeblichen Mehraufwand für die Zustellung abzulei- ten. Daraus ergibt sich, dass der jetzige Briefkastenstandort an der Paradisstrasse 7 den Vorga- ben von Art. 74 Abs. 3 VPG entspricht.

18. Damit ist das Gesuch gutzuheissen und die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. c VPG zu verpflichten, die Hauszustellung an der Adresse der Gesuchsteller aufzunehmen. Der Post ist da- für eine Frist von zehn Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids einzuräumen.

19. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller obsiegen, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr von Fr. 200.- wird der unterliegenden Post auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer einer Neubauliegenschaft an der P._______strasse 7/7a in Q._______. Am 16. April 2015 machte die Post CH AG, PostMail, Briefzustellregion R._______, die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass der Briefkastenstandort an der P._______strasse 7 nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche, und forderte sie auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie nahm deshalb die Hauzustellung nicht auf und teilte den Gesuchstellern mit, dass ihre Postsendungen vorläufig bei der Briefkastenanlage beim zweiten Hauszugang der P._______strasse 7 (heute 7a) zugestellt würden.

E. 2 Mit Schreiben vom 19. April 2015 gelangten die Gesuchsteller an die eidgenössische Postkom- mission PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts in einem Verwal- tungsverfahren. Sie bringen vor, sie hätten durch die Nichtaufnahme der Zustellung teilweise Rechnungen und Einschreiben nicht erhalten. Das neu erstellte Wohn- und Geschäftshaus an der P._______strasse 7 werde am 30. April 2015 amtlich geschätzt und werde die zwei Haus- nummern 7 und 7a erhalten. Am Hauseingang des Wohn- und Geschäftshauses Nr. 7 nähmen sie ihre Privatpost sowie die Geschäftspost der Firma A._______ Architekten AG, deren Firmen- sitz sich dort befinde, entgegen. Falls notwendig, würden sie dafür auch zwei Briefkästen einrich- ten, im Moment hätten sie einen einzigen Briefkasten mit dem Privat- und dem Firmennamen an- geschrieben. Beim anderen Hauszugang mit der Adresse P._______strasse 7a seien drei Briefkästen angebracht. Dieser Hausteil werde von ihren Söhnen bewohnt. In der Verordnung werde zwischen Mehrfamilien- und Geschäftshäusern und anderen Liegenschaften unterschie- den und sie hätten grossen Wert darauf gelegt, die Briefkästen am richtigen Ort aufzustellen.

E. 3 Mit E-Mail vom 29. April 2015 teilte die Post CH AG der PostCom mit, dass sie die Hauszustel- lung bei der Nr. 7 nicht aufgenommen habe, da der Briefkasten nicht den Vorgaben entspreche. Vorderhand würden die Postsendungen der Gesuchsteller an die Adresse P._______strasse 7a zugestellt und dies werde während des laufenden Verwaltungsverfahrens so beibehalten.

E. 4 Am 19. Mai 2015 forderte die PostCom die Gesuchsteller per Einschreiben auf, bis zum 5. Juni 2015 Fotos und einen Grundstücksplan ihrer Liegenschaft einzureichen und darzulegen, wie viele Parteien dort wohnten und zu welchem Anteil die Liegenschaft geschäftlich genutzt werde.

E. 5 Am 25. Mai 2015 machten die Gesuchsteller per E-Mail geltend, das Einschreiben der PostCom sei ihnen nicht zugestellt worden, stattdessen sei dem militärdienstabwesenden Sohn eine Abho- lungseinladung in den Briefkasten gelegt worden. Dies sei sehr störend, da an diesem Tag immer jemand zuhause gewesen sei, der Zustellbote aber bei ihnen nicht geklingelt habe.

E. 6 Am 3. Juni 2015 reichten die Gesuchsteller die eingeforderten Unterlagen nach. Sie brachten vor, sie seien die Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch Q._______ Nr. XXX mit der Adresse P._______strasse 7/7a. In der Nr. 7 wohnten sie selber und diese Adresse sei auch der Firmen- sitz des Architekturbüros. Die Liegenschaft P._______strasse 7 werde zu etwa 25% geschäftlich genutzt. An der P._______strasse 7a wohnten ihre drei Söhne, von denen einer Mitarbeiter der A._______ Architekten AG sei. Dieser Gebäudeteil sei als Mehrfamilienhaus mit Gemeinschafts- räumen konzipiert. Auf dem Strassenniveau befinde sich das Zugangsgeschoss mit einem Vor- platz von 23 m Breite und 8 m Tiefe. Beide Hauszugänge seien schwellenlos und hindernisfrei erreichbar und der Vorplatz könne frei befahren werden. Die Briefkastenanlagen seien frei zu- gänglich und bestünden – wie von der Verordnung gefordert – aus einem Brieffach mit Einwurf- öffnung und einem Ablagefach.

E. 7 Die Post CH AG führte in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2015 aus, bei der P.____strasse 7 handle es sich um eine Neubauliegenschaft, welche über zwei Hauseingänge und zwei Briefkas- tenstandorte verfüge. Heute heisse die Nummerierung 7 und 7a. Nach Auffassung der Post handle es sich seit der Neunummerierung bei der Nr. 7 um ein Einfamilienhaus, auch wenn es mit dem angrenzenden Mehrfamilienhaus Nr. 7a zusammengebaut sei. Die Post habe während der Bauphase bereits das Gespräch mit den Gesuchstellern gesucht und die Postsendungen der

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Gesuchsteller bei der Nr. 7a zugestellt. Sie habe die Hauszustellung bei der Nr. 7 nie aufgenom- men, da sich die Gesuchsteller weigerten, den Briefkasten von der Haustür an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) vor, aber im Moment befinde sich der Hausbriefkasten noch etwa

E. 8 Am 14. September 2015 nahmen die Gesuchsteller zu den Ausführungen der Post Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Sie bestritten, dass bei Baubeginn ein mündlicher oder persönli- cher Kontakt mit der Post stattgefunden habe. Es sei in der Bauphase nie zu einer Verhandlung oder Diskussion gekommen, in der sie aufgefordert worden seien, den Briefkasten zu versetzen. Sie legten ihren Schlussbemerkungen einen Grundstücksplan bei und setzten das Fachsekreta- riat darüber in Kenntnis, dass ihre Liegenschaft am 2. Juli 2015 amtlich vermessen worden und mit den Postadressen P._______strasse 7 und 7a im Grundbuch eingetragen worden sei.

E. 9 Am 24. September 2015 reichte die Post ihre abschliessenden Bemerkungen ein und bestritt ih- rerseits die Ausführungen der Gesuchsteller vom 14. September 2015. Für die Post sei unerheb- lich, dass die Liegenschaft unterdessen amtlich vermessen sei, da vorliegend einzig der Briefkas- tenstandort an der P._______strasse 7 umstritten sei und es sich dabei nach Auffassung der Post klar um ein Einfamilienhaus, welches an ein Mehrfamilienhaus angebaut sei, handle.

E. 10 Am 28. September 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die abschliessenden Be- merkungen der Post vom 24. September 2015 zur Kenntnis zu. Es schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht. II. Erwägungen

E. 11 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 VPG in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 12 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die Nichtaufnahme der Hauszu- stellung an ihrer Wohn- und Geschäftsadresse in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

E. 13 Vorliegend ist einzig der Standort des Briefkastens an der P._______strasse Nr. 7, in welcher die Gesuchsteller wohnen und sich das Architekturbüro befindet, umstritten. Der Standort der Brief- kastenanlage beim Hauseingang Nr. 7a ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob der Briefkasten beim Hauseingang P._______strasse 7 den Standortvor- gaben der Postverordnung entspricht. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkasten- standorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechts- verletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, S. 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, Rz. 439 f.).

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E. 14 Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1, nämlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tages- zeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vor- gaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73 - 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurf- öffnung und einem Ablagefach (Art. 73 Abs. 2 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).

E. 15 Die Post bringt vor, unabhängig davon, dass die Liegenschaft P._______ 7 und 7a ein einziges Gebäude sei, handle es sich bei der P._______strasse 7 um ein an ein Mehrfamilienhaus ange- bautes Einfamilienhaus, weshalb der Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der von den Gesuchstellern bewohnte Hausteil zum Teil geschäftlich genutzt werde. Zum Tatsächlichen ist festzustellen, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller rund 25 m lang und 18 m breit ist. Sie umfasst vier Wohneinheiten und einen geschäftlich genutzten Teil, die über zwei Hauszugänge am östlichen und am westlichen Ende der strassenseitigen Fassade erschlossen werden. Wegen der zwei Hauszugänge weist das Ge- bäude die Adressen P._______strasse 7 und 7a auf. Drei Wohneinheiten sowie Gemeinschafts- räume befinden sich bei der Hausnummer 7a und eine Wohneinheit sowie der geschäftlich ge- nutzte Teil der Liegenschaft befinden sich bei der Hausnummer 7. Wie dem Grundrissplan der Liegenschaft sowie den Fotos zu entnehmen ist, hat die Liegenschaft einen gemeinsamen Grundriss, ein ebenerdiges Garagengeschoss und zwei Geschosse mit einer durchgehenden Fassade und zwei gegen Süden ausgerichteten Gebäudeflügeln, die insgesamt zu einem U-för- migen Grundriss führen. Auf dem Dach ist eine ebenfalls durchgehende Dachterrasse angelegt, die über eine in der Gebäudehülle liegende Treppe erreicht wird. Die Gestaltung der strassensei- tigen Fassade lässt auf eine verschachtelte Lage der Wohneinheiten schliessen. Damit kann vor- liegend nicht wie von der Post geltend gemacht von einem Mehrfamilienhaus mit angebautem Einfamilienhaus gesprochen werden, sondern das Gebäude ist als Ganzes als Mehrfamilienhaus mit zwei Hauszugängen zu betrachten. Aus dieser Einschätzung folgt, dass die Briefkastenanla- gen gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG bei den beiden Hauszugängen aufgestellt werden können.

E. 16 Für den Briefkastenstandort beim Hauseingang der Nr. 7 stellt sich vorliegend die Frage, ob auch im Falle eines einzigen Briefkastens gestützt auf den Verordnungswortlaut bereits von einer Brief- kastenanlage gesprochen werden kann oder ob für eine Briefkastenanlage mehrere Briefkästen notwendig sind. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Gesuchsteller bereit sind, bei der Nr. 7 einen zweiten Briefkasten anzubringen, so dass für ihre Geschäftspost- und die Privatpostsen- dungen je ein separater Briefkasten zur Verfügung stünde. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Verordnungstext in allen drei Amtssprachen von einer Briefkastenanlage (Singular) im Bereich der Hauszugänge (Plural) spricht und somit aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann, was genau unter einer Briefkastenanlage bei jedem Hauzugang zu verstehen ist. Da der Erläuterungsbericht des UVEK zur Verordnung sich zu dieser Frage nicht äussert, ist der Verord- nungstext nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auszulegen. Die Bestimmung von Art. 74 VPG über den Standort von Briefkästen und Briefkastenanlagen bezweckt eine Interessenabwä- gung zwischen dem Interesse der Kundschaft, die Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse aller Postdiensteanbieterinnen, die Zustellung von Postsendungen möglichst effizient zu erbringen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publi- kationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

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E. 17 Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand bei Einfamilienhäu- sern an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Art. 74 Abs. 3 VPG geht im Fall von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern davon aus, dass der Mehraufwand bei der Zustellung im Falle des Briefkastenstandorts bei den Hauszugängen durch die grössere Menge von Postsendungen wettgemacht wird und deshalb auch eine zusätzlich zu- rückzulegende Strecke bei der Zustellung noch verhältnismässig ist. Von dieser Einschätzung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Es ist anzunehmen, dass die Gesuchsteller mit ihrer pri- vaten Post und den Sendungen für das Architekturbüro jeden Tag eine beträchtliche Menge Post- sendungen erhalten, die in ihren Briefkasten zugestellt wird. Ebenso ist festzustellen, dass der Zustellbote für die Bedienung der zweiten Briefkastenanlage am Hauseingang Nr. 7 gar keinen weiteren Weg zurückzulegen hat, als wenn der Briefkasten an der Grundstückgrenze stehen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wegstrecke von rund 17 m zwischen den bei- den Briefkastenanlagen der Nummern 7 und 7a auf dem Vorplatz entlang des Gebäudes zurück- gelegt wird und dafür nicht auf die Erschliessungsstrasse zurückgekehrt wird. Damit ist die zu- sätzliche Wegstrecke bis zum zweiten Hauseingang im Vergleich zur Diagonale von etwa 19 m, die vom ersten Hauseingang Nr. 7a über den Vorplatz bis zum Standort des zweiten Briefkastens an der Grundstücksgrenze zurückgelegt würde, viel zu unbedeutend, um aus der zusätzlichen Wegstrecke von rund vier Metern einen massgeblichen Mehraufwand für die Zustellung abzulei- ten. Daraus ergibt sich, dass der jetzige Briefkastenstandort an der Paradisstrasse 7 den Vorga- ben von Art. 74 Abs. 3 VPG entspricht.

E. 18 Damit ist das Gesuch gutzuheissen und die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. c VPG zu verpflichten, die Hauszustellung an der Adresse der Gesuchsteller aufzunehmen. Der Post ist da- für eine Frist von zehn Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids einzuräumen.

E. 19 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller obsiegen, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr von Fr. 200.- wird der unterliegenden Post auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Gesuchsteller auf Erbringung der Hauszustellung wird gutgeheissen.
  2. Die Post wird verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern innert zehn Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids aufzunehmen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. (N.). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.14862

Verfügung Nr. 6/2016 vom 4. März 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 22 02 2016

in Sachen

F.________

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Verfügung betreffend Standort des Hausbriefkastens

2/5

I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer einer Neubauliegenschaft an der P._______strasse 7/7a in Q._______. Am 16. April 2015 machte die Post CH AG, PostMail, Briefzustellregion R._______, die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass der Briefkastenstandort an der P._______strasse 7 nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche, und forderte sie auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie nahm deshalb die Hauzustellung nicht auf und teilte den Gesuchstellern mit, dass ihre Postsendungen vorläufig bei der Briefkastenanlage beim zweiten Hauszugang der P._______strasse 7 (heute 7a) zugestellt würden.

2. Mit Schreiben vom 19. April 2015 gelangten die Gesuchsteller an die eidgenössische Postkom- mission PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts in einem Verwal- tungsverfahren. Sie bringen vor, sie hätten durch die Nichtaufnahme der Zustellung teilweise Rechnungen und Einschreiben nicht erhalten. Das neu erstellte Wohn- und Geschäftshaus an der P._______strasse 7 werde am 30. April 2015 amtlich geschätzt und werde die zwei Haus- nummern 7 und 7a erhalten. Am Hauseingang des Wohn- und Geschäftshauses Nr. 7 nähmen sie ihre Privatpost sowie die Geschäftspost der Firma A._______ Architekten AG, deren Firmen- sitz sich dort befinde, entgegen. Falls notwendig, würden sie dafür auch zwei Briefkästen einrich- ten, im Moment hätten sie einen einzigen Briefkasten mit dem Privat- und dem Firmennamen an- geschrieben. Beim anderen Hauszugang mit der Adresse P._______strasse 7a seien drei Briefkästen angebracht. Dieser Hausteil werde von ihren Söhnen bewohnt. In der Verordnung werde zwischen Mehrfamilien- und Geschäftshäusern und anderen Liegenschaften unterschie- den und sie hätten grossen Wert darauf gelegt, die Briefkästen am richtigen Ort aufzustellen.

3. Mit E-Mail vom 29. April 2015 teilte die Post CH AG der PostCom mit, dass sie die Hauszustel- lung bei der Nr. 7 nicht aufgenommen habe, da der Briefkasten nicht den Vorgaben entspreche. Vorderhand würden die Postsendungen der Gesuchsteller an die Adresse P._______strasse 7a zugestellt und dies werde während des laufenden Verwaltungsverfahrens so beibehalten.

4. Am 19. Mai 2015 forderte die PostCom die Gesuchsteller per Einschreiben auf, bis zum 5. Juni 2015 Fotos und einen Grundstücksplan ihrer Liegenschaft einzureichen und darzulegen, wie viele Parteien dort wohnten und zu welchem Anteil die Liegenschaft geschäftlich genutzt werde.

5. Am 25. Mai 2015 machten die Gesuchsteller per E-Mail geltend, das Einschreiben der PostCom sei ihnen nicht zugestellt worden, stattdessen sei dem militärdienstabwesenden Sohn eine Abho- lungseinladung in den Briefkasten gelegt worden. Dies sei sehr störend, da an diesem Tag immer jemand zuhause gewesen sei, der Zustellbote aber bei ihnen nicht geklingelt habe.

6. Am 3. Juni 2015 reichten die Gesuchsteller die eingeforderten Unterlagen nach. Sie brachten vor, sie seien die Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch Q._______ Nr. XXX mit der Adresse P._______strasse 7/7a. In der Nr. 7 wohnten sie selber und diese Adresse sei auch der Firmen- sitz des Architekturbüros. Die Liegenschaft P._______strasse 7 werde zu etwa 25% geschäftlich genutzt. An der P._______strasse 7a wohnten ihre drei Söhne, von denen einer Mitarbeiter der A._______ Architekten AG sei. Dieser Gebäudeteil sei als Mehrfamilienhaus mit Gemeinschafts- räumen konzipiert. Auf dem Strassenniveau befinde sich das Zugangsgeschoss mit einem Vor- platz von 23 m Breite und 8 m Tiefe. Beide Hauszugänge seien schwellenlos und hindernisfrei erreichbar und der Vorplatz könne frei befahren werden. Die Briefkastenanlagen seien frei zu- gänglich und bestünden – wie von der Verordnung gefordert – aus einem Brieffach mit Einwurf- öffnung und einem Ablagefach.

7. Die Post CH AG führte in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2015 aus, bei der P.____strasse 7 handle es sich um eine Neubauliegenschaft, welche über zwei Hauseingänge und zwei Briefkas- tenstandorte verfüge. Heute heisse die Nummerierung 7 und 7a. Nach Auffassung der Post handle es sich seit der Neunummerierung bei der Nr. 7 um ein Einfamilienhaus, auch wenn es mit dem angrenzenden Mehrfamilienhaus Nr. 7a zusammengebaut sei. Die Post habe während der Bauphase bereits das Gespräch mit den Gesuchstellern gesucht und die Postsendungen der

3/5

Gesuchsteller bei der Nr. 7a zugestellt. Sie habe die Hauszustellung bei der Nr. 7 nie aufgenom- men, da sich die Gesuchsteller weigerten, den Briefkasten von der Haustür an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) vor, aber im Moment befinde sich der Hausbriefkasten noch etwa 8 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Würden die Vorgaben gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG nicht eingehalten, sei die Post nicht verpflichtet, die Hauszustellung aufzunehmen. Die Post nehme bei der Forderung nach einem verordnungskonformen Briefkastenstandort eine Umsetzungsaufgabe wahr, die letztlich allen Postdiensteanbieterinnen zugutekomme und eine effiziente und kosten- günstigere Zustellung ermögliche.

8. Am 14. September 2015 nahmen die Gesuchsteller zu den Ausführungen der Post Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. Sie bestritten, dass bei Baubeginn ein mündlicher oder persönli- cher Kontakt mit der Post stattgefunden habe. Es sei in der Bauphase nie zu einer Verhandlung oder Diskussion gekommen, in der sie aufgefordert worden seien, den Briefkasten zu versetzen. Sie legten ihren Schlussbemerkungen einen Grundstücksplan bei und setzten das Fachsekreta- riat darüber in Kenntnis, dass ihre Liegenschaft am 2. Juli 2015 amtlich vermessen worden und mit den Postadressen P._______strasse 7 und 7a im Grundbuch eingetragen worden sei.

9. Am 24. September 2015 reichte die Post ihre abschliessenden Bemerkungen ein und bestritt ih- rerseits die Ausführungen der Gesuchsteller vom 14. September 2015. Für die Post sei unerheb- lich, dass die Liegenschaft unterdessen amtlich vermessen sei, da vorliegend einzig der Briefkas- tenstandort an der P._______strasse 7 umstritten sei und es sich dabei nach Auffassung der Post klar um ein Einfamilienhaus, welches an ein Mehrfamilienhaus angebaut sei, handle.

10. Am 28. September 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die abschliessenden Be- merkungen der Post vom 24. September 2015 zur Kenntnis zu. Es schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht. II. Erwägungen

11. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 VPG in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

12. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die Nichtaufnahme der Hauszu- stellung an ihrer Wohn- und Geschäftsadresse in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

13. Vorliegend ist einzig der Standort des Briefkastens an der P._______strasse Nr. 7, in welcher die Gesuchsteller wohnen und sich das Architekturbüro befindet, umstritten. Der Standort der Brief- kastenanlage beim Hauseingang Nr. 7a ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Im Folgenden ist somit zu beurteilen, ob der Briefkasten beim Hauseingang P._______strasse 7 den Standortvor- gaben der Postverordnung entspricht. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkasten- standorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechts- verletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, S. 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2016, Rz. 439 f.).

4/5

14. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1, nämlich Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tages- zeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vor- gaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73 - 75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss der Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurf- öffnung und einem Ablagefach (Art. 73 Abs. 2 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).

15. Die Post bringt vor, unabhängig davon, dass die Liegenschaft P._______ 7 und 7a ein einziges Gebäude sei, handle es sich bei der P._______strasse 7 um ein an ein Mehrfamilienhaus ange- bautes Einfamilienhaus, weshalb der Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der von den Gesuchstellern bewohnte Hausteil zum Teil geschäftlich genutzt werde. Zum Tatsächlichen ist festzustellen, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller rund 25 m lang und 18 m breit ist. Sie umfasst vier Wohneinheiten und einen geschäftlich genutzten Teil, die über zwei Hauszugänge am östlichen und am westlichen Ende der strassenseitigen Fassade erschlossen werden. Wegen der zwei Hauszugänge weist das Ge- bäude die Adressen P._______strasse 7 und 7a auf. Drei Wohneinheiten sowie Gemeinschafts- räume befinden sich bei der Hausnummer 7a und eine Wohneinheit sowie der geschäftlich ge- nutzte Teil der Liegenschaft befinden sich bei der Hausnummer 7. Wie dem Grundrissplan der Liegenschaft sowie den Fotos zu entnehmen ist, hat die Liegenschaft einen gemeinsamen Grundriss, ein ebenerdiges Garagengeschoss und zwei Geschosse mit einer durchgehenden Fassade und zwei gegen Süden ausgerichteten Gebäudeflügeln, die insgesamt zu einem U-för- migen Grundriss führen. Auf dem Dach ist eine ebenfalls durchgehende Dachterrasse angelegt, die über eine in der Gebäudehülle liegende Treppe erreicht wird. Die Gestaltung der strassensei- tigen Fassade lässt auf eine verschachtelte Lage der Wohneinheiten schliessen. Damit kann vor- liegend nicht wie von der Post geltend gemacht von einem Mehrfamilienhaus mit angebautem Einfamilienhaus gesprochen werden, sondern das Gebäude ist als Ganzes als Mehrfamilienhaus mit zwei Hauszugängen zu betrachten. Aus dieser Einschätzung folgt, dass die Briefkastenanla- gen gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG bei den beiden Hauszugängen aufgestellt werden können.

16. Für den Briefkastenstandort beim Hauseingang der Nr. 7 stellt sich vorliegend die Frage, ob auch im Falle eines einzigen Briefkastens gestützt auf den Verordnungswortlaut bereits von einer Brief- kastenanlage gesprochen werden kann oder ob für eine Briefkastenanlage mehrere Briefkästen notwendig sind. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Gesuchsteller bereit sind, bei der Nr. 7 einen zweiten Briefkasten anzubringen, so dass für ihre Geschäftspost- und die Privatpostsen- dungen je ein separater Briefkasten zur Verfügung stünde. In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Verordnungstext in allen drei Amtssprachen von einer Briefkastenanlage (Singular) im Bereich der Hauszugänge (Plural) spricht und somit aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann, was genau unter einer Briefkastenanlage bei jedem Hauzugang zu verstehen ist. Da der Erläuterungsbericht des UVEK zur Verordnung sich zu dieser Frage nicht äussert, ist der Verord- nungstext nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung auszulegen. Die Bestimmung von Art. 74 VPG über den Standort von Briefkästen und Briefkastenanlagen bezweckt eine Interessenabwä- gung zwischen dem Interesse der Kundschaft, die Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und dem Interesse aller Postdiensteanbieterinnen, die Zustellung von Postsendungen möglichst effizient zu erbringen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publi- kationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).

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17. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand bei Einfamilienhäu- sern an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus am geringsten ist. Art. 74 Abs. 3 VPG geht im Fall von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern davon aus, dass der Mehraufwand bei der Zustellung im Falle des Briefkastenstandorts bei den Hauszugängen durch die grössere Menge von Postsendungen wettgemacht wird und deshalb auch eine zusätzlich zu- rückzulegende Strecke bei der Zustellung noch verhältnismässig ist. Von dieser Einschätzung ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Es ist anzunehmen, dass die Gesuchsteller mit ihrer pri- vaten Post und den Sendungen für das Architekturbüro jeden Tag eine beträchtliche Menge Post- sendungen erhalten, die in ihren Briefkasten zugestellt wird. Ebenso ist festzustellen, dass der Zustellbote für die Bedienung der zweiten Briefkastenanlage am Hauseingang Nr. 7 gar keinen weiteren Weg zurückzulegen hat, als wenn der Briefkasten an der Grundstückgrenze stehen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Wegstrecke von rund 17 m zwischen den bei- den Briefkastenanlagen der Nummern 7 und 7a auf dem Vorplatz entlang des Gebäudes zurück- gelegt wird und dafür nicht auf die Erschliessungsstrasse zurückgekehrt wird. Damit ist die zu- sätzliche Wegstrecke bis zum zweiten Hauseingang im Vergleich zur Diagonale von etwa 19 m, die vom ersten Hauseingang Nr. 7a über den Vorplatz bis zum Standort des zweiten Briefkastens an der Grundstücksgrenze zurückgelegt würde, viel zu unbedeutend, um aus der zusätzlichen Wegstrecke von rund vier Metern einen massgeblichen Mehraufwand für die Zustellung abzulei- ten. Daraus ergibt sich, dass der jetzige Briefkastenstandort an der Paradisstrasse 7 den Vorga- ben von Art. 74 Abs. 3 VPG entspricht.

18. Damit ist das Gesuch gutzuheissen und die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und 2 Bst. c VPG zu verpflichten, die Hauszustellung an der Adresse der Gesuchsteller aufzunehmen. Der Post ist da- für eine Frist von zehn Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids einzuräumen.

19. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller obsiegen, haben sie keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Gebühr von Fr. 200.- wird der unterliegenden Post auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Antrag der Gesuchsteller auf Erbringung der Hauszustellung wird gutgeheissen.

2. Die Post wird verpflichtet, die Hauszustellung bei den Gesuchstellern innert zehn Arbeitstagen nach Rechtskraft des Entscheids aufzunehmen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. (N.). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.