Sachverhalt
1. Die M._______ AG mit Sitz in A._______ bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen {…}. Die Firma ist seit {…} bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom als ordentlich melde- pflichtige Anbieterin von Postdiensten registriert und beschäftigte im 2022 etwa {…} Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter im Bereich der Postdienste (vgl. Reporting 2022 der M._______) an die PostCom). Für die operative Erbringung der Postdienste beauftragt die M._______ eine Subun- ternehmerin, die O._______, die ebenfalls als Anbieterin bei der PostCom registriert ist. 2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 forderte das Fachsekretariat der PostCom die M._______ auf, den Fragebogen zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen betreffend Mai 2022 auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen sowie Informationen bis am 22. Juli 2022 zu retournieren. 3. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 übermittelte die M._______ dem Fachsekretariat die erforderli- chen Angaben und Unterlagen zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen. Als niedrigsten ausbezahl- ten Stundenlohn gab die Firma einen Stundenlohn von Fr. {…} an (vgl. Ziff. 2 Bst. a des Frage- bogens). Dem Arbeitsvertrag und der eingereichten Lohnabrechnung zufolge betrug das nied- rigste vom Unternehmen bezahlte Monatsgehalt {…} Franken im Mai 2022. Dieses wird drei- zehnmal pro Jahr bezahlt. Die vertraglich vereinbarte höchste wöchentliche Normalarbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Postdienste betrug gemäss Angaben der Firma {…} Stunden (vgl. Ziff. 3 Bst. c des Fragebogens). Laut der von der Firma vorgelegten Aufstellung betrug die tägliche Sollarbeitszeit von zwei Angestellten {…} Stunden im Mai 2022, was einer Regelarbeitszeit von {…} Stunden entspricht. 4. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 teilte das Fachsekretariat der M._______ mit, dass sie gegen die Firma ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) eingeleitet habe. Gleichzeitig gewährte das Fachsekretariat der M._______ im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 [BV, SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 5. Juli 2023 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichts- massnahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Weiter ersuchte es die Firma um Anga- ben zu ihrer Finanzlage in den letzten drei Jahren als Grundlage für die Bemessung einer allfälli- gen Verwaltungssanktion nach Art. 25 PG. 5. Ihre Stellungnahme und die Angaben zu ihrer Finanzlage übermittelte die M._______ mit Schrei- ben vom 17. Juli 2023 innerhalb der erstreckten Frist. Nach Ansicht der Firma sei die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. Die alleinige Tatsache, dass die wöchentliche Regelarbeitszeit über den von der PostCom festgelegter Min- deststandards (44 Stunden) liege, würde keinen Verstoss darstellen. Die vergleichsweise höhe- ren Stundenlöhne und die zusätzliche Ferienwoche würden die längere wöchentliche Arbeitszeit vollständig kompensieren, sodass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insgesamt von M._______ eingehalten seien. Weiter hätte ihre Analyse der tatsächlich geleisteten Arbeitsstun- den während den letzten 18 Monate gezeigt, dass die Fahrer im postalischen Bereich ca. {…} Minusstunden kumuliert hätten. Diese Minusstunden hätten zu keinen Lohnkürzungen geführt, was aufzeigen würde, dass die Firma gegenüber den Fahrern kulant sei. Weiter informierte die M._______ das Fachsekretariat, dass sie die Arbeitsverträge noch nicht angepasst habe. We- gen eines Inhaberwechsels sei dies anscheinend vergessen gegangen. Per 12. Juni 2023 und
1. Juli 2023 habe die Firma {…} neue Fahrer eingestellt. Diese Verträge seien angepasst wor- den und würden den Mindeststandards der PostCom entsprechen. Als Beleg legte das Unter- nehmen seinem Schreiben eine Kopie der beiden Arbeitsverträge bei.
3/6 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
6. Am 12. März 2024 übermittelte die M._______ der PostCom die Angaben zum jährlichen Repor- ting 2023. Bezüglich der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gab die Firma im Reporting an, dass sie die Vorgabe zur höchstzulässigen Arbeitszeit gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhalte. 7. Mit E-Mail vom 19. März 2024 ersuchte das Fachsekretariat die Firma um weitere Informationen zur wöchentlichen Regelarbeitszeit im Betrieb. Gleichentags bestätigte die M._______ in ihrer Antwort, dass mit den Angestellten im Bereich der Postdienste nun eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden vereinbart worden sei. Ihrer Antwort legte die Firma entsprechende Nachweise bei (Arbeitsvertrag und Aufstellung der Arbeitszeit im Februar 2024).
II.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 8 Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sowie deren Durchsetzung mittels Aufsichts- massnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (Botschaft zum Postgesetz vom
20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 12. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 9 Die M._______ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG sowie das Recht auf Äusserung nach Art. 30 Abs. 1 VwVG zu allfälli- gen Massnahmen nach Art. 24 f. PG. Das Fachsekretariat hat der M._______ mit Schreiben vom 12. Juni 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt einge- räumt und ihr die Möglichkeit zur Äusserung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwal- tungssanktionen gegeben. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat die M._______ zum Sachverhalt Stellung genommen.
E. 10 Ebenso hat die M._______ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtli- che Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Indem sie die vom Fachsekretariat verlangten Unterlagen eingereicht und die geforderten Auskünfte erteilt hat, ist sie ihrer verfah- rensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekommen.
A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen
E. 11 Art. 4 Abs. 3 Bst. b. PG hält fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Ein- haltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich melde- pflichtige Anbieterinnen müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG). Falls dies nicht zutrifft, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedin- gungen vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält.
4/6 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
E. 12 Die M._______ ist als ordentlich meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Ge- samtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie der PostCom nachweisen, dass sie die Min- deststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert.
E. 13 Der Bundesrat hat nach Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundes- rats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststandards soll ver- hindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kosten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft zum Postgesetz, BBl 2009 5206). Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Mindeststundenlohn von Fr. 18.27 festgelegt (Abs. 1; Fr. 19.00 seit dem 1. Juli 2023) und eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs. 2).
E. 14 Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VMAP gelten die Mindeststandard für die Arbeitsverhältnisse zwi- schen den Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste. Dies hat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungs- grad Gültigkeit (Art. 2 Abs. 3 VMAP). Damit geht aus dem Geltungsbereich der Verordnung her- vor, dass die Mindeststandards für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, die Aufga- ben im Bereich der Postdienste erledigen, unabhängig von weiteren Tätigkeiten, die eventuell nebenbei ausgeführt werden.
E. 15 Die M._______ hatte eine wöchentliche Arbeitszeit von {…} Stunden im Mai 2022 mit ihren An- gestellten vereinbart, was {…} über den Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im postali- schen Bereich liegt. Trotzdem ist die M._______ der Auffassung, dass sie die Mindeststandards der PostCom wegen den sonst guten Arbeitsbedingungen eingehalten habe.
E. 16 Laut M._______ würde die Pflicht zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen ver- langen, dass die Anbieterinnen insgesamt standardkonforme Arbeitsbedingungen gewährleisten müssten. Daraus ergäbe sich, dass nicht jeder einzelne Mindeststandard zwingend eingehalten werden müsse, insbesondere wenn das Unternehmen bei weiteren massgebenden Elementen besonders vorteilhafte Konditionen mit den Angestellten vereinbart habe. Dazu ist festzuhalten, dass die PostCom nach ständiger Praxis die von ihr erlassenen Mindeststandards kumulativ an- wendet (vgl. Verfügung 9/2021 der Eidgenössischen Postkommission vom 16. Juni 2021, E. 12). Nur durch die Einhaltung der einzelnen Mindeststandards ist garantiert, dass die Anbieterin von Postdiensten die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleistet. Dies stimmt auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, nach welcher es sich mit den Mindeststandards um absolute Minima handelt, die auch im Rahmen einer Gesamt- betrachtung nicht unterschritten werden dürfen (vgl. Urteil des BVGer A-3646/2021 vom 3. Mai 2023, E. 6.4.4). Bei den Arbeitsverhältnissen im Geltungsbereich der VMAP müssen somit so- wohl der Mindestlohn als auch die Vorgabe zur höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit ku- mulativ eingehalten werden.
E. 17 Gestützt auf die dem Fachsekretariat übermittelten Angaben und Unterlagen sowie die Feststel- lung, dass die Firma mit {…} Angestellten im postalischen Bereich eine wöchentliche Arbeitszeit von {…} Stunden vereinbart hatte, stellt die PostCom fest, dass die M._______ die branchenübli- chen Arbeitsbedingungen im Mai 2022 nicht eingehalten hat.
5/6 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
B. Aufsichtsmassnahmen
E. 18 Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverletzungen zu be- heben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, 0. 23.63). Die PostCom stellt fest, dass die M._______ den rechtswidrigen Zustand während des Auf- sichtsverfahrens beseitigt hat und die wöchentliche Arbeitszeit so angepasst hat, dass sie mit der Vorgabe von Art. 2 Abs. 2 VMAP übereinstimmt.
C. Verwaltungssanktionen
E. 19 Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom insbesondere die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Zudem werden für die Bemessung der Sanktion mögliche erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt.
E. 20 Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen mit Postdiensten für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zu berücksichtigen. In den letzten drei Ge- schäftsjahren hat die M._______ mit Postdiensten folgende Umsätze erzielt: {…} Franken (2020); {….} Franken (2021); {…} Franken (2022). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbe- trag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2020 – 2022 entspricht.
E. 21 Die M._______ hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen miss- achtet. Im vorliegenden Fall wurde bei {…} Mitarbeitenden die Vorgabe zur höchstzulässigen Regelarbeitszeit nicht eingehalten. Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist zu be- rücksichtigen, dass das Anbieten von Postdiensten im Verhältnis zu den weiteren Transport- dienstleistungen der Firma nur einen moderaten Anteil des Geschäfts ausmacht. Auch dürfte die durch die Widerhandlung entstandene Marktstörung im postalischen Bereich sehr geringfügig sein, was sich mildernd auf die Schwere der Verstösse auswirkt. Schliesslich ist auch zu berück- sichtigen, dass das Unternehmen nachweislich seine Angestellten über einen längeren Zeitraum weniger als 44 Stunden ohne Lohnkürzungen arbeiten liess. Diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postgesetzgebung von geringer Schwere ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion berücksichtigt werden muss.
E. 22 Die der PostCom vorliegenden Angaben zeigen, dass die finanzielle Lage der Firma als {…} zu bezeichnen ist. Damit ist {…} erforderlich. Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von fünf Jahren auszugehen.
E. 23 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die M._______ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesentlichen Informatio- nen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine erschwerenden Um- stände miteinbezogen werden.
6/6 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
E. 24 In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Im vorliegenden Fall hat die M._______ ihre Arbeitsbedin- gungen während dem Aufsichtsverfahren dem geltenden Recht angepasst und somit die Rechtskonformität sichergestellt. Es werden somit mildernde Umstände berücksichtigt.
E. 25 Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie der vorhandenen mildernden Umstände ist die Verwaltungsbusse auf 13 000 Franken festzusetzen.
E. 26 Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art.
E. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Funktion der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der PostCom vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Verfahrenskosten werden auf 2 500 Franken festge- setzt.
III. Entscheid 1. Der M._______ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 13 000 Franken auferlegt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf 2 500 Franken festgesetzt und der M._______ auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter des Fachsekretariats
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-CA883401/1
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 3/2024 vom 28. März 2024 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen M.________ AG
betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz
2/6 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
I. Sachverhalt 1. Die M._______ AG mit Sitz in A._______ bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen {…}. Die Firma ist seit {…} bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom als ordentlich melde- pflichtige Anbieterin von Postdiensten registriert und beschäftigte im 2022 etwa {…} Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter im Bereich der Postdienste (vgl. Reporting 2022 der M._______) an die PostCom). Für die operative Erbringung der Postdienste beauftragt die M._______ eine Subun- ternehmerin, die O._______, die ebenfalls als Anbieterin bei der PostCom registriert ist. 2. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 forderte das Fachsekretariat der PostCom die M._______ auf, den Fragebogen zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen betreffend Mai 2022 auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen sowie Informationen bis am 22. Juli 2022 zu retournieren. 3. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 übermittelte die M._______ dem Fachsekretariat die erforderli- chen Angaben und Unterlagen zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen. Als niedrigsten ausbezahl- ten Stundenlohn gab die Firma einen Stundenlohn von Fr. {…} an (vgl. Ziff. 2 Bst. a des Frage- bogens). Dem Arbeitsvertrag und der eingereichten Lohnabrechnung zufolge betrug das nied- rigste vom Unternehmen bezahlte Monatsgehalt {…} Franken im Mai 2022. Dieses wird drei- zehnmal pro Jahr bezahlt. Die vertraglich vereinbarte höchste wöchentliche Normalarbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Postdienste betrug gemäss Angaben der Firma {…} Stunden (vgl. Ziff. 3 Bst. c des Fragebogens). Laut der von der Firma vorgelegten Aufstellung betrug die tägliche Sollarbeitszeit von zwei Angestellten {…} Stunden im Mai 2022, was einer Regelarbeitszeit von {…} Stunden entspricht. 4. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 teilte das Fachsekretariat der M._______ mit, dass sie gegen die Firma ein Aufsichtsverfahren wegen möglicher Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) eingeleitet habe. Gleichzeitig gewährte das Fachsekretariat der M._______ im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 [BV, SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 5. Juli 2023 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichts- massnahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Weiter ersuchte es die Firma um Anga- ben zu ihrer Finanzlage in den letzten drei Jahren als Grundlage für die Bemessung einer allfälli- gen Verwaltungssanktion nach Art. 25 PG. 5. Ihre Stellungnahme und die Angaben zu ihrer Finanzlage übermittelte die M._______ mit Schrei- ben vom 17. Juli 2023 innerhalb der erstreckten Frist. Nach Ansicht der Firma sei die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen. Die alleinige Tatsache, dass die wöchentliche Regelarbeitszeit über den von der PostCom festgelegter Min- deststandards (44 Stunden) liege, würde keinen Verstoss darstellen. Die vergleichsweise höhe- ren Stundenlöhne und die zusätzliche Ferienwoche würden die längere wöchentliche Arbeitszeit vollständig kompensieren, sodass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen insgesamt von M._______ eingehalten seien. Weiter hätte ihre Analyse der tatsächlich geleisteten Arbeitsstun- den während den letzten 18 Monate gezeigt, dass die Fahrer im postalischen Bereich ca. {…} Minusstunden kumuliert hätten. Diese Minusstunden hätten zu keinen Lohnkürzungen geführt, was aufzeigen würde, dass die Firma gegenüber den Fahrern kulant sei. Weiter informierte die M._______ das Fachsekretariat, dass sie die Arbeitsverträge noch nicht angepasst habe. We- gen eines Inhaberwechsels sei dies anscheinend vergessen gegangen. Per 12. Juni 2023 und
1. Juli 2023 habe die Firma {…} neue Fahrer eingestellt. Diese Verträge seien angepasst wor- den und würden den Mindeststandards der PostCom entsprechen. Als Beleg legte das Unter- nehmen seinem Schreiben eine Kopie der beiden Arbeitsverträge bei.
3/6 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
6. Am 12. März 2024 übermittelte die M._______ der PostCom die Angaben zum jährlichen Repor- ting 2023. Bezüglich der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gab die Firma im Reporting an, dass sie die Vorgabe zur höchstzulässigen Arbeitszeit gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhalte. 7. Mit E-Mail vom 19. März 2024 ersuchte das Fachsekretariat die Firma um weitere Informationen zur wöchentlichen Regelarbeitszeit im Betrieb. Gleichentags bestätigte die M._______ in ihrer Antwort, dass mit den Angestellten im Bereich der Postdienste nun eine wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden vereinbart worden sei. Ihrer Antwort legte die Firma entsprechende Nachweise bei (Arbeitsvertrag und Aufstellung der Arbeitszeit im Februar 2024).
II. Erwägungen 8. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen sowie deren Durchsetzung mittels Aufsichts- massnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (Botschaft zum Postgesetz vom
20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfah- rensgesetz vom 12. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). 9. Die M._______ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG sowie das Recht auf Äusserung nach Art. 30 Abs. 1 VwVG zu allfälli- gen Massnahmen nach Art. 24 f. PG. Das Fachsekretariat hat der M._______ mit Schreiben vom 12. Juni 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt einge- räumt und ihr die Möglichkeit zur Äusserung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwal- tungssanktionen gegeben. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat die M._______ zum Sachverhalt Stellung genommen. 10. Ebenso hat die M._______ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtli- che Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Indem sie die vom Fachsekretariat verlangten Unterlagen eingereicht und die geforderten Auskünfte erteilt hat, ist sie ihrer verfah- rensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekommen.
A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen 11. Art. 4 Abs. 3 Bst. b. PG hält fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Ein- haltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich melde- pflichtige Anbieterinnen müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e der Postverordnung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG). Falls dies nicht zutrifft, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedin- gungen vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält.
4/6 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
12. Die M._______ ist als ordentlich meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Ge- samtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie der PostCom nachweisen, dass sie die Min- deststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert. 13. Der Bundesrat hat nach Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Arbeits- bedingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundes- rats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststandards soll ver- hindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kosten der Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft zum Postgesetz, BBl 2009 5206). Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Mindeststundenlohn von Fr. 18.27 festgelegt (Abs. 1; Fr. 19.00 seit dem 1. Juli 2023) und eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs. 2). 14. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a VMAP gelten die Mindeststandard für die Arbeitsverhältnisse zwi- schen den Anbieterinnen und ihren Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmern im Bereich der Postdienste. Dies hat ab Beginn des Arbeitsverhältnisses und unabhängig vom Beschäftigungs- grad Gültigkeit (Art. 2 Abs. 3 VMAP). Damit geht aus dem Geltungsbereich der Verordnung her- vor, dass die Mindeststandards für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, die Aufga- ben im Bereich der Postdienste erledigen, unabhängig von weiteren Tätigkeiten, die eventuell nebenbei ausgeführt werden. 15. Die M._______ hatte eine wöchentliche Arbeitszeit von {…} Stunden im Mai 2022 mit ihren An- gestellten vereinbart, was {…} über den Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im postali- schen Bereich liegt. Trotzdem ist die M._______ der Auffassung, dass sie die Mindeststandards der PostCom wegen den sonst guten Arbeitsbedingungen eingehalten habe. 16. Laut M._______ würde die Pflicht zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen ver- langen, dass die Anbieterinnen insgesamt standardkonforme Arbeitsbedingungen gewährleisten müssten. Daraus ergäbe sich, dass nicht jeder einzelne Mindeststandard zwingend eingehalten werden müsse, insbesondere wenn das Unternehmen bei weiteren massgebenden Elementen besonders vorteilhafte Konditionen mit den Angestellten vereinbart habe. Dazu ist festzuhalten, dass die PostCom nach ständiger Praxis die von ihr erlassenen Mindeststandards kumulativ an- wendet (vgl. Verfügung 9/2021 der Eidgenössischen Postkommission vom 16. Juni 2021, E. 12). Nur durch die Einhaltung der einzelnen Mindeststandards ist garantiert, dass die Anbieterin von Postdiensten die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleistet. Dies stimmt auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein, nach welcher es sich mit den Mindeststandards um absolute Minima handelt, die auch im Rahmen einer Gesamt- betrachtung nicht unterschritten werden dürfen (vgl. Urteil des BVGer A-3646/2021 vom 3. Mai 2023, E. 6.4.4). Bei den Arbeitsverhältnissen im Geltungsbereich der VMAP müssen somit so- wohl der Mindestlohn als auch die Vorgabe zur höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit ku- mulativ eingehalten werden. 17. Gestützt auf die dem Fachsekretariat übermittelten Angaben und Unterlagen sowie die Feststel- lung, dass die Firma mit {…} Angestellten im postalischen Bereich eine wöchentliche Arbeitszeit von {…} Stunden vereinbart hatte, stellt die PostCom fest, dass die M._______ die branchenübli- chen Arbeitsbedingungen im Mai 2022 nicht eingehalten hat.
5/6 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
B. Aufsichtsmassnahmen 18. Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverletzungen zu be- heben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, 0. 23.63). Die PostCom stellt fest, dass die M._______ den rechtswidrigen Zustand während des Auf- sichtsverfahrens beseitigt hat und die wöchentliche Arbeitszeit so angepasst hat, dass sie mit der Vorgabe von Art. 2 Abs. 2 VMAP übereinstimmt.
C. Verwaltungssanktionen 19. Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom insbesondere die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Zudem werden für die Bemessung der Sanktion mögliche erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt. 20. Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen mit Postdiensten für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zu berücksichtigen. In den letzten drei Ge- schäftsjahren hat die M._______ mit Postdiensten folgende Umsätze erzielt: {…} Franken (2020); {….} Franken (2021); {…} Franken (2022). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbe- trag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2020 – 2022 entspricht. 21. Die M._______ hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen miss- achtet. Im vorliegenden Fall wurde bei {…} Mitarbeitenden die Vorgabe zur höchstzulässigen Regelarbeitszeit nicht eingehalten. Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist zu be- rücksichtigen, dass das Anbieten von Postdiensten im Verhältnis zu den weiteren Transport- dienstleistungen der Firma nur einen moderaten Anteil des Geschäfts ausmacht. Auch dürfte die durch die Widerhandlung entstandene Marktstörung im postalischen Bereich sehr geringfügig sein, was sich mildernd auf die Schwere der Verstösse auswirkt. Schliesslich ist auch zu berück- sichtigen, dass das Unternehmen nachweislich seine Angestellten über einen längeren Zeitraum weniger als 44 Stunden ohne Lohnkürzungen arbeiten liess. Diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postgesetzgebung von geringer Schwere ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion berücksichtigt werden muss. 22. Die der PostCom vorliegenden Angaben zeigen, dass die finanzielle Lage der Firma als {…} zu bezeichnen ist. Damit ist {…} erforderlich. Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von fünf Jahren auszugehen. 23. Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die M._______ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesentlichen Informatio- nen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine erschwerenden Um- stände miteinbezogen werden.
6/6 PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5
24. In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Im vorliegenden Fall hat die M._______ ihre Arbeitsbedin- gungen während dem Aufsichtsverfahren dem geltenden Recht angepasst und somit die Rechtskonformität sichergestellt. Es werden somit mildernde Umstände berücksichtigt. 25. Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie der vorhandenen mildernden Umstände ist die Verwaltungsbusse auf 13 000 Franken festzusetzen. 26. Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Funktion der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der PostCom vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Verfahrenskosten werden auf 2 500 Franken festge- setzt.
III. Entscheid 1. Der M._______ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 13 000 Franken auferlegt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf 2 500 Franken festgesetzt und der M._______ auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter des Fachsekretariats