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VFG-03-2016

Verfügung 03/2016 betreffend Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

Postcom · 2016-01-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Y_____strasse 27 in Z_____, das er mit seiner Familie seit 2006 bewohnt. Das Haus wurde zwischen 2013 und 2015 umge- baut und erweitert. Dabei wurde der ursprünglich an der Seite des Hauses gelegene Hausein- gang an die strassenseitige Front verlegt. Mit dem Hauseingang wurde, nach einem umbaube- dingten provisorischen Standort, auch der Briefkasten versetzt. Er befindet sich nun an der Fassade neben dem neuen Hauseingang, 6,2 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Gemäss dem Gesuchsteller verkürzte sich dadurch die Distanz zwischen dem Briefkasten und der Grund- stücksgrenze um rund 3 Meter. Zwischen dem Haus und der Strasse ist ein asphaltierter Vor- platz, der teilweise von einem Carport überdeckt wird. Zum Ausgleich des Niveauunterschieds ist vor der Haustüre ein kleiner Absatz angebracht, der zur Folge hat, dass die Haustüre und der Briefkasten ebenerdig nicht in direkter Linie von der Strasse erreichbar sind. Der Weg von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten verlängert sich dadurch um rund einen Meter und beträgt damit mindestens sieben Meter.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) kontaktierte den Gesuchsteller ab Januar 2015 ver- schiedentlich brieflich und mündlich und forderte ihn auf, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Anlässlich der Besprechung vor Ort vom 2. Februar 2015 wurde zudem ein Standort an einer Carportstütze diskutiert. Über allfällige, in diesem Zusammenhang gemachte Zusagen besteht Uneinigkeit. Die Parteien sind jedoch der Auffassung, dass ein solcher Standort wegen Unfallgefahr nicht geeignet ist (Gesuchsteller) bzw. nicht den Vorgaben der Postverord- nung entspricht (Post). Am 18. Februar 2015 stellte die Post die Hauszustellung ohne Ankündi- gung ein, nahm sie jedoch nach Intervention des Gesuchstellers am 23. Februar wieder auf. Sie begründete die Einstellung mit einem internen Missverständnis. In der Folge fand ein ausführli- cher Mailwechsel zwischen dem Gesuchsteller, dem Fachsekretariat der PostCom sowie der Post zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf eine Einreichung eines Gesuchs betreffend Über- prüfung des Briefkastenstandorts statt. Mit Schreiben vom 7. April 2015 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung nach dem 22. Mai 2015 an.

3. Der Gesuchsteller gelangte daraufhin brieflich an die PostCom (undatiertes Schreiben, einge- gangen am 17. April 2015) und beantragte die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstand- orts. Im Wesentlichen bringt er vor, der aktuelle Briefkasten sei verordnungskonform, da er sich beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und in der Nähe zur Grundstücksgrenze befinde. Ein Briefkasten an der Strasse stünde demgegenüber nicht beim allgemein benutzten Zugang. Zudem bestreitet er sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Versetzung des Briefkastens, in- dem er den damit verbundenen Mehrweg für die Leerung sowie den Aufwand durch die zusätz- lich erforderliche Schneeräumung geltend macht und einen fehlenden Interessensausgleich zwi- schen seinen Interessen und denjenigen der Post beanstandet. Weiter führt er aus, ein Standort an der Strasse erhöhe die Kollisionsgefahr für die Schneeräumgeräte, insbesondere Schneefrä- sen, und erschwere die Schneeräumung. Auch sei das Haus 1992 gebaut, und der alte Briefkas- tenstandort sei nie von der Post beanstandet worden. Der Gesuchsteller dokumentiert seine Vor- bringen namentlich mit einem Grundstücksplan sowie mit Fotos der aktuellen Situation.

4. Am 13. Mai 2015 nahm die Post aufforderungsgemäss zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers. Sie bringt vor, der jetzige Briefkastenstandort ent- spreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Die Versetzung an die Grundstücksgrenze stelle eine verhältnismässige Massnahme dar, zumal der Mehraufwand der Post – schweizweit hochge- rechnet – den zusätzlichen Aufwand für den Gesuchsteller übersteige. Auch werde die Schnee- räumung durch Briefkästen am Strassenrand nicht behindert, wie dies die Platzierung anderer Briefkästen in der gleichen Strasse beweise. Die Post zeigt anhand einer Fotomontage zwei mögliche Briefkastenstandorte am Strassenrand, links oder rechts des Vorplatzes, auf.

5. Am 31. Mai 2015 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein und hielt an seinem Standpunkt fest. Er wendet ein, die in der Y_____strasse am Strassenrand stehenden Briefkäs- ten befinden sich nicht in Bereichen, in denen Schnee gefräst oder angehäuft werde. Die Post

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verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Juli 2015 im Wesentlichen auf ihre Stellungnah- me vom 13. Mai 2015.

II. Erwägungen 6. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwend- bar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer des Einfamilienhauses an Y_____strasse 27 in Z_____ durch die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sowie seine Pflicht, einen Hausbriefkas- ten aufstellen zu müssen, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

8. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten links neben der Haustüre an der Hausfassade. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass sich dort der allgemein benutzte Zugang zum Haus gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG befinde, und nicht bei den von der Post vorgeschlagenen Standorten an der Strasse, links oder rechts des Vorplatzes. Dem ist entgegenzuhalten, dass der allgemein benutzte Zugang zum Haus nicht mit dem Hauseingang gleichzusetzen ist. Die beiden Begriffe werden vom Verordnungsgeber denn auch unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG ist als die Wegstrecke zwischen der Grundstücksgrenze und dem Hauseingang zu verstehen. Wie auf der Fotodokumentation ersichtlich, verfügt das fragliche Grundstück über keine Einfriedung gegen die Strasse hin, und der Vorplatz als Ganzes ist somit als Zugang zum Haus zu verstehen. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, dass sich der Briefkasten 6,2 m von der Grundstücksgrenze entfernt, mithin in der Nähe der Grundstücksgrenze befinde. Als der massgebliche Abstand zur Grundstücksgrenze gilt die kürzeste, real überwindbare Distanz zwischen der Strasse und dem Briefkasten (vgl. Urteil 2C 827/2Ol2 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.3). Er beträgt wegen des Absatzes bei der Haustüre vorliegend mindestens 7 m. Der Mehrweg für das Zustell- personal beträgt somit mindestens 14 m. Eine solche Distanz übersteigt jeglichen Ermessens- spielraum; der jetzige Standort kann deshalb nicht als an der Grundstücksgrenze stehend gelten. Damit ist festzustellen, dass der Briefkasten den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG füh- ren könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

10. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die von der Post vorgeschlagenen Alternativstandorte an der Strasse links oder rechts des Vorplatzes nicht praktikabel seien, da sie die Schneeräumung er-

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schweren und eine Kollisionsgefahr mit den Schneefräsen darstellen würden. Die Post verweist demgegenüber auf andere, am Strassenrand stehende Briefkästen in der gleichen Strasse. In der Tat befinden sich die Briefkästen der beiden unmittelbar nach der Liegenschaft des Gesuchstel- lers folgenden Häuser Nr. 29 und 31 am Strassenrand (Google Streetview: Y_____strasse, Z_____; Aufnahmen vom Oktober 2014; besucht am 18.01.2016). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb beim Gesuchsteller ein Briefkasten am Strassenrand für die Schneeräumung problema- tisch sein sollte. Auch dem Argument, die Bereiche links und rechts des Vorplatzes dienten dem Deponieren des weggefrästen Schnees, kann nicht gefolgt werden. Dieser kann auch andernorts abgelagert werden, namentlich auf der Grünfläche links des Vorplatzes, die auf der Fotodoku- mentation der Post erkennbar ist und die gemäss Grundstücksplan noch zum Grundstück des Gesuchstellers gehört. Was die vom Gesuchsteller vorgebrachte, zusätzlich erforderliche Schneeräumung auf seinem Vorplatz anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Schneeräu- mung auf privatem Grund in der Regel zu den gewöhnlichen Aufgaben der Hausbewohner ge- hört. Die private Schneeräumung kann deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Besonde- re Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

11. Indem der Gesuchsteller auf eine jahrelange Duldung des früheren, noch weiter von der Grund- stücksgrenze entfernten Briefkastenstandorts durch die Post verweist, beruft er sich auf den Ver- trauensschutz sowie sinngemäss auf das Rückwirkungsverbot. Die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Bestimmungen über den Briefkastenstandort nach Art. 73 ff VPG auf früher errichtete Briefkästen führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung, nämlich der An- wendung von neuem Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, „wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herr- schaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andau- ern“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Solche sind vorliegend jedoch nicht anzuneh- men, zumal der Gesuchsteller den Briefkasten 2014 selber versetzte. Ohnehin vermag auch ein lange bestehender bzw. geduldeter Briefkastenstandort grundsätzlich keine wohlerworbene Rechte zu vermitteln (vgl. Verfügung 3/2015 der PostCom vom 22. Januar 2015, Erw. 9). Eine Zusage der Post zum heutigen Standort, die gegebenenfalls einen Vertrauensschutz begründen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.

12. Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend, indem er dem – seiner Auffassung nach – geringeren Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens seinen grös- seren Aufwand für die Leerung und die zusätzliche Schneeräumung gegenüberstellt. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegen- den Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erfor- derlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

13. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Er- gebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, son- dern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vorneh- men, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den

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Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu ver- pflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute des Postper- sonals und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.

14. Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grund- stücksgrenze einen Mehrweg von rund 14 Metern. Zudem kann der Briefkasten nur zu Fuss er- reicht werden. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsver- pflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilien- häuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Verset- zung an die Grundstücksgrenze. Besondere Gründe für die Unzumutbarkeit eines solchen Standorts liegen nicht vor. Insbesondere liegt die zurückzulegende Distanz zur Leerung des Briefkastens im üblichen Rahmen. Zudem kann der Aufwand für die private Schneeräumung, wie oben aufgezeigt, nicht berücksichtigt werden. Gegen die von der Post vorgeschlagenen Alterna- tivstandorte (an der Strasse, links oder rechts des Vorplatzes) sind keine wesentlichen Gründe erkennbar. Die von der Post geforderte Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ist somit verhältnismässig.

15. Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie hat jedoch gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG den Empfängern eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann dabei die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgän- gig anzuhören. Die Post stellte die Hauszustellung ohne Ankündigung vom 18. bis 21. Februar 2015 ein, nahm sie jedoch nach Intervention des Gesuchstellers wieder auf. Als Begründung brachte sie vor, die Einstellung sei aufgrund eines internen Missverständnisses erfolgt. Eine Ein- stellung der Hauszustellung ohne Ankündigung bzw. vorgängige Anhörung ist zwar nicht verein- bar mit den Vorgaben in Art. 31 Abs. 3 VPG, vermag die Verordnungswidrigkeit des bestehenden Briefkastenstandorts aber nicht zu heilen. Die Post wird jedoch aufgefordert, die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung solcher Vorkommnisse zu ergreifen und insbesondere die ver- antwortlichen Mitarbeitenden zu instruieren.

16. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post nicht verpflichtet ist, die Hauszustel- lung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt dem Gesuchsteller überlassen, ent- weder einen Briefkasten – wie von der Post gefordert – an die Grundstückgrenze zu versetzen, oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen und die Postsendungen in der Post- stelle abzuholen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungsmässigen Standort (an der Strasse, links oder rechts des Vorplatzes) aufstellt.

17. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Y_____strasse 27 in Z_____, das er mit seiner Familie seit 2006 bewohnt. Das Haus wurde zwischen 2013 und 2015 umge- baut und erweitert. Dabei wurde der ursprünglich an der Seite des Hauses gelegene Hausein- gang an die strassenseitige Front verlegt. Mit dem Hauseingang wurde, nach einem umbaube- dingten provisorischen Standort, auch der Briefkasten versetzt. Er befindet sich nun an der Fassade neben dem neuen Hauseingang, 6,2 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Gemäss dem Gesuchsteller verkürzte sich dadurch die Distanz zwischen dem Briefkasten und der Grund- stücksgrenze um rund 3 Meter. Zwischen dem Haus und der Strasse ist ein asphaltierter Vor- platz, der teilweise von einem Carport überdeckt wird. Zum Ausgleich des Niveauunterschieds ist vor der Haustüre ein kleiner Absatz angebracht, der zur Folge hat, dass die Haustüre und der Briefkasten ebenerdig nicht in direkter Linie von der Strasse erreichbar sind. Der Weg von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten verlängert sich dadurch um rund einen Meter und beträgt damit mindestens sieben Meter.

E. 2 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) kontaktierte den Gesuchsteller ab Januar 2015 ver- schiedentlich brieflich und mündlich und forderte ihn auf, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Anlässlich der Besprechung vor Ort vom 2. Februar 2015 wurde zudem ein Standort an einer Carportstütze diskutiert. Über allfällige, in diesem Zusammenhang gemachte Zusagen besteht Uneinigkeit. Die Parteien sind jedoch der Auffassung, dass ein solcher Standort wegen Unfallgefahr nicht geeignet ist (Gesuchsteller) bzw. nicht den Vorgaben der Postverord- nung entspricht (Post). Am 18. Februar 2015 stellte die Post die Hauszustellung ohne Ankündi- gung ein, nahm sie jedoch nach Intervention des Gesuchstellers am 23. Februar wieder auf. Sie begründete die Einstellung mit einem internen Missverständnis. In der Folge fand ein ausführli- cher Mailwechsel zwischen dem Gesuchsteller, dem Fachsekretariat der PostCom sowie der Post zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf eine Einreichung eines Gesuchs betreffend Über- prüfung des Briefkastenstandorts statt. Mit Schreiben vom 7. April 2015 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung nach dem 22. Mai 2015 an.

E. 3 Der Gesuchsteller gelangte daraufhin brieflich an die PostCom (undatiertes Schreiben, einge- gangen am 17. April 2015) und beantragte die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstand- orts. Im Wesentlichen bringt er vor, der aktuelle Briefkasten sei verordnungskonform, da er sich beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und in der Nähe zur Grundstücksgrenze befinde. Ein Briefkasten an der Strasse stünde demgegenüber nicht beim allgemein benutzten Zugang. Zudem bestreitet er sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Versetzung des Briefkastens, in- dem er den damit verbundenen Mehrweg für die Leerung sowie den Aufwand durch die zusätz- lich erforderliche Schneeräumung geltend macht und einen fehlenden Interessensausgleich zwi- schen seinen Interessen und denjenigen der Post beanstandet. Weiter führt er aus, ein Standort an der Strasse erhöhe die Kollisionsgefahr für die Schneeräumgeräte, insbesondere Schneefrä- sen, und erschwere die Schneeräumung. Auch sei das Haus 1992 gebaut, und der alte Briefkas- tenstandort sei nie von der Post beanstandet worden. Der Gesuchsteller dokumentiert seine Vor- bringen namentlich mit einem Grundstücksplan sowie mit Fotos der aktuellen Situation.

E. 4 Am 13. Mai 2015 nahm die Post aufforderungsgemäss zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers. Sie bringt vor, der jetzige Briefkastenstandort ent- spreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Die Versetzung an die Grundstücksgrenze stelle eine verhältnismässige Massnahme dar, zumal der Mehraufwand der Post – schweizweit hochge- rechnet – den zusätzlichen Aufwand für den Gesuchsteller übersteige. Auch werde die Schnee- räumung durch Briefkästen am Strassenrand nicht behindert, wie dies die Platzierung anderer Briefkästen in der gleichen Strasse beweise. Die Post zeigt anhand einer Fotomontage zwei mögliche Briefkastenstandorte am Strassenrand, links oder rechts des Vorplatzes, auf.

E. 5 Am 31. Mai 2015 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein und hielt an seinem Standpunkt fest. Er wendet ein, die in der Y_____strasse am Strassenrand stehenden Briefkäs- ten befinden sich nicht in Bereichen, in denen Schnee gefräst oder angehäuft werde. Die Post

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verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Juli 2015 im Wesentlichen auf ihre Stellungnah- me vom 13. Mai 2015.

II. Erwägungen

E. 6 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwend- bar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 7 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer des Einfamilienhauses an Y_____strasse 27 in Z_____ durch die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sowie seine Pflicht, einen Hausbriefkas- ten aufstellen zu müssen, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 8 Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).

E. 9 Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten links neben der Haustüre an der Hausfassade. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass sich dort der allgemein benutzte Zugang zum Haus gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG befinde, und nicht bei den von der Post vorgeschlagenen Standorten an der Strasse, links oder rechts des Vorplatzes. Dem ist entgegenzuhalten, dass der allgemein benutzte Zugang zum Haus nicht mit dem Hauseingang gleichzusetzen ist. Die beiden Begriffe werden vom Verordnungsgeber denn auch unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG ist als die Wegstrecke zwischen der Grundstücksgrenze und dem Hauseingang zu verstehen. Wie auf der Fotodokumentation ersichtlich, verfügt das fragliche Grundstück über keine Einfriedung gegen die Strasse hin, und der Vorplatz als Ganzes ist somit als Zugang zum Haus zu verstehen. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, dass sich der Briefkasten 6,2 m von der Grundstücksgrenze entfernt, mithin in der Nähe der Grundstücksgrenze befinde. Als der massgebliche Abstand zur Grundstücksgrenze gilt die kürzeste, real überwindbare Distanz zwischen der Strasse und dem Briefkasten (vgl. Urteil 2C 827/2Ol2 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.3). Er beträgt wegen des Absatzes bei der Haustüre vorliegend mindestens 7 m. Der Mehrweg für das Zustell- personal beträgt somit mindestens 14 m. Eine solche Distanz übersteigt jeglichen Ermessens- spielraum; der jetzige Standort kann deshalb nicht als an der Grundstücksgrenze stehend gelten. Damit ist festzustellen, dass der Briefkasten den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG füh- ren könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 10 Der Gesuchsteller bringt vor, dass die von der Post vorgeschlagenen Alternativstandorte an der Strasse links oder rechts des Vorplatzes nicht praktikabel seien, da sie die Schneeräumung er-

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schweren und eine Kollisionsgefahr mit den Schneefräsen darstellen würden. Die Post verweist demgegenüber auf andere, am Strassenrand stehende Briefkästen in der gleichen Strasse. In der Tat befinden sich die Briefkästen der beiden unmittelbar nach der Liegenschaft des Gesuchstel- lers folgenden Häuser Nr. 29 und 31 am Strassenrand (Google Streetview: Y_____strasse, Z_____; Aufnahmen vom Oktober 2014; besucht am 18.01.2016). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb beim Gesuchsteller ein Briefkasten am Strassenrand für die Schneeräumung problema- tisch sein sollte. Auch dem Argument, die Bereiche links und rechts des Vorplatzes dienten dem Deponieren des weggefrästen Schnees, kann nicht gefolgt werden. Dieser kann auch andernorts abgelagert werden, namentlich auf der Grünfläche links des Vorplatzes, die auf der Fotodoku- mentation der Post erkennbar ist und die gemäss Grundstücksplan noch zum Grundstück des Gesuchstellers gehört. Was die vom Gesuchsteller vorgebrachte, zusätzlich erforderliche Schneeräumung auf seinem Vorplatz anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Schneeräu- mung auf privatem Grund in der Regel zu den gewöhnlichen Aufgaben der Hausbewohner ge- hört. Die private Schneeräumung kann deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Besonde- re Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

E. 11 Indem der Gesuchsteller auf eine jahrelange Duldung des früheren, noch weiter von der Grund- stücksgrenze entfernten Briefkastenstandorts durch die Post verweist, beruft er sich auf den Ver- trauensschutz sowie sinngemäss auf das Rückwirkungsverbot. Die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Bestimmungen über den Briefkastenstandort nach Art. 73 ff VPG auf früher errichtete Briefkästen führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung, nämlich der An- wendung von neuem Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, „wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herr- schaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andau- ern“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Solche sind vorliegend jedoch nicht anzuneh- men, zumal der Gesuchsteller den Briefkasten 2014 selber versetzte. Ohnehin vermag auch ein lange bestehender bzw. geduldeter Briefkastenstandort grundsätzlich keine wohlerworbene Rechte zu vermitteln (vgl. Verfügung 3/2015 der PostCom vom 22. Januar 2015, Erw. 9). Eine Zusage der Post zum heutigen Standort, die gegebenenfalls einen Vertrauensschutz begründen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.

E. 12 Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend, indem er dem – seiner Auffassung nach – geringeren Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens seinen grös- seren Aufwand für die Leerung und die zusätzliche Schneeräumung gegenüberstellt. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegen- den Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erfor- derlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

E. 13 Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Er- gebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, son- dern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vorneh- men, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den

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Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu ver- pflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute des Postper- sonals und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.

E. 14 Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grund- stücksgrenze einen Mehrweg von rund 14 Metern. Zudem kann der Briefkasten nur zu Fuss er- reicht werden. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsver- pflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilien- häuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Verset- zung an die Grundstücksgrenze. Besondere Gründe für die Unzumutbarkeit eines solchen Standorts liegen nicht vor. Insbesondere liegt die zurückzulegende Distanz zur Leerung des Briefkastens im üblichen Rahmen. Zudem kann der Aufwand für die private Schneeräumung, wie oben aufgezeigt, nicht berücksichtigt werden. Gegen die von der Post vorgeschlagenen Alterna- tivstandorte (an der Strasse, links oder rechts des Vorplatzes) sind keine wesentlichen Gründe erkennbar. Die von der Post geforderte Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ist somit verhältnismässig.

E. 15 Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie hat jedoch gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG den Empfängern eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann dabei die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgän- gig anzuhören. Die Post stellte die Hauszustellung ohne Ankündigung vom 18. bis 21. Februar 2015 ein, nahm sie jedoch nach Intervention des Gesuchstellers wieder auf. Als Begründung brachte sie vor, die Einstellung sei aufgrund eines internen Missverständnisses erfolgt. Eine Ein- stellung der Hauszustellung ohne Ankündigung bzw. vorgängige Anhörung ist zwar nicht verein- bar mit den Vorgaben in Art. 31 Abs. 3 VPG, vermag die Verordnungswidrigkeit des bestehenden Briefkastenstandorts aber nicht zu heilen. Die Post wird jedoch aufgefordert, die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung solcher Vorkommnisse zu ergreifen und insbesondere die ver- antwortlichen Mitarbeitenden zu instruieren.

E. 16 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post nicht verpflichtet ist, die Hauszustel- lung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt dem Gesuchsteller überlassen, ent- weder einen Briefkasten – wie von der Post gefordert – an die Grundstückgrenze zu versetzen, oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen und die Postsendungen in der Post- stelle abzuholen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungsmässigen Standort (an der Strasse, links oder rechts des Vorplatzes) aufstellt.

E. 17 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben von Art. 73-75 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an:  A_____ (Einschreiben mit Rückschein);  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein). Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tage seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Verfügung Nr. 3/2016

vom 28. Januar 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 26 11 2015

in Sachen

A_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Y_____strasse 27 in Z_____, das er mit seiner Familie seit 2006 bewohnt. Das Haus wurde zwischen 2013 und 2015 umge- baut und erweitert. Dabei wurde der ursprünglich an der Seite des Hauses gelegene Hausein- gang an die strassenseitige Front verlegt. Mit dem Hauseingang wurde, nach einem umbaube- dingten provisorischen Standort, auch der Briefkasten versetzt. Er befindet sich nun an der Fassade neben dem neuen Hauseingang, 6,2 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Gemäss dem Gesuchsteller verkürzte sich dadurch die Distanz zwischen dem Briefkasten und der Grund- stücksgrenze um rund 3 Meter. Zwischen dem Haus und der Strasse ist ein asphaltierter Vor- platz, der teilweise von einem Carport überdeckt wird. Zum Ausgleich des Niveauunterschieds ist vor der Haustüre ein kleiner Absatz angebracht, der zur Folge hat, dass die Haustüre und der Briefkasten ebenerdig nicht in direkter Linie von der Strasse erreichbar sind. Der Weg von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten verlängert sich dadurch um rund einen Meter und beträgt damit mindestens sieben Meter.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) kontaktierte den Gesuchsteller ab Januar 2015 ver- schiedentlich brieflich und mündlich und forderte ihn auf, den Briefkasten an die Grundstücks- grenze zu versetzen. Anlässlich der Besprechung vor Ort vom 2. Februar 2015 wurde zudem ein Standort an einer Carportstütze diskutiert. Über allfällige, in diesem Zusammenhang gemachte Zusagen besteht Uneinigkeit. Die Parteien sind jedoch der Auffassung, dass ein solcher Standort wegen Unfallgefahr nicht geeignet ist (Gesuchsteller) bzw. nicht den Vorgaben der Postverord- nung entspricht (Post). Am 18. Februar 2015 stellte die Post die Hauszustellung ohne Ankündi- gung ein, nahm sie jedoch nach Intervention des Gesuchstellers am 23. Februar wieder auf. Sie begründete die Einstellung mit einem internen Missverständnis. In der Folge fand ein ausführli- cher Mailwechsel zwischen dem Gesuchsteller, dem Fachsekretariat der PostCom sowie der Post zum weiteren Vorgehen im Hinblick auf eine Einreichung eines Gesuchs betreffend Über- prüfung des Briefkastenstandorts statt. Mit Schreiben vom 7. April 2015 kündigte die Post dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung nach dem 22. Mai 2015 an.

3. Der Gesuchsteller gelangte daraufhin brieflich an die PostCom (undatiertes Schreiben, einge- gangen am 17. April 2015) und beantragte die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstand- orts. Im Wesentlichen bringt er vor, der aktuelle Briefkasten sei verordnungskonform, da er sich beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und in der Nähe zur Grundstücksgrenze befinde. Ein Briefkasten an der Strasse stünde demgegenüber nicht beim allgemein benutzten Zugang. Zudem bestreitet er sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Versetzung des Briefkastens, in- dem er den damit verbundenen Mehrweg für die Leerung sowie den Aufwand durch die zusätz- lich erforderliche Schneeräumung geltend macht und einen fehlenden Interessensausgleich zwi- schen seinen Interessen und denjenigen der Post beanstandet. Weiter führt er aus, ein Standort an der Strasse erhöhe die Kollisionsgefahr für die Schneeräumgeräte, insbesondere Schneefrä- sen, und erschwere die Schneeräumung. Auch sei das Haus 1992 gebaut, und der alte Briefkas- tenstandort sei nie von der Post beanstandet worden. Der Gesuchsteller dokumentiert seine Vor- bringen namentlich mit einem Grundstücksplan sowie mit Fotos der aktuellen Situation.

4. Am 13. Mai 2015 nahm die Post aufforderungsgemäss zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags des Gesuchstellers. Sie bringt vor, der jetzige Briefkastenstandort ent- spreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Die Versetzung an die Grundstücksgrenze stelle eine verhältnismässige Massnahme dar, zumal der Mehraufwand der Post – schweizweit hochge- rechnet – den zusätzlichen Aufwand für den Gesuchsteller übersteige. Auch werde die Schnee- räumung durch Briefkästen am Strassenrand nicht behindert, wie dies die Platzierung anderer Briefkästen in der gleichen Strasse beweise. Die Post zeigt anhand einer Fotomontage zwei mögliche Briefkastenstandorte am Strassenrand, links oder rechts des Vorplatzes, auf.

5. Am 31. Mai 2015 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein und hielt an seinem Standpunkt fest. Er wendet ein, die in der Y_____strasse am Strassenrand stehenden Briefkäs- ten befinden sich nicht in Bereichen, in denen Schnee gefräst oder angehäuft werde. Die Post

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verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Juli 2015 im Wesentlichen auf ihre Stellungnah- me vom 13. Mai 2015.

II. Erwägungen 6. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwend- bar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer des Einfamilienhauses an Y_____strasse 27 in Z_____ durch die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sowie seine Pflicht, einen Hausbriefkas- ten aufstellen zu müssen, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

8. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten links neben der Haustüre an der Hausfassade. Der Gesuchsteller ist der Auffassung, dass sich dort der allgemein benutzte Zugang zum Haus gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG befinde, und nicht bei den von der Post vorgeschlagenen Standorten an der Strasse, links oder rechts des Vorplatzes. Dem ist entgegenzuhalten, dass der allgemein benutzte Zugang zum Haus nicht mit dem Hauseingang gleichzusetzen ist. Die beiden Begriffe werden vom Verordnungsgeber denn auch unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG ist als die Wegstrecke zwischen der Grundstücksgrenze und dem Hauseingang zu verstehen. Wie auf der Fotodokumentation ersichtlich, verfügt das fragliche Grundstück über keine Einfriedung gegen die Strasse hin, und der Vorplatz als Ganzes ist somit als Zugang zum Haus zu verstehen. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, dass sich der Briefkasten 6,2 m von der Grundstücksgrenze entfernt, mithin in der Nähe der Grundstücksgrenze befinde. Als der massgebliche Abstand zur Grundstücksgrenze gilt die kürzeste, real überwindbare Distanz zwischen der Strasse und dem Briefkasten (vgl. Urteil 2C 827/2Ol2 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.3). Er beträgt wegen des Absatzes bei der Haustüre vorliegend mindestens 7 m. Der Mehrweg für das Zustell- personal beträgt somit mindestens 14 m. Eine solche Distanz übersteigt jeglichen Ermessens- spielraum; der jetzige Standort kann deshalb nicht als an der Grundstücksgrenze stehend gelten. Damit ist festzustellen, dass der Briefkasten den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG füh- ren könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

10. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die von der Post vorgeschlagenen Alternativstandorte an der Strasse links oder rechts des Vorplatzes nicht praktikabel seien, da sie die Schneeräumung er-

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schweren und eine Kollisionsgefahr mit den Schneefräsen darstellen würden. Die Post verweist demgegenüber auf andere, am Strassenrand stehende Briefkästen in der gleichen Strasse. In der Tat befinden sich die Briefkästen der beiden unmittelbar nach der Liegenschaft des Gesuchstel- lers folgenden Häuser Nr. 29 und 31 am Strassenrand (Google Streetview: Y_____strasse, Z_____; Aufnahmen vom Oktober 2014; besucht am 18.01.2016). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb beim Gesuchsteller ein Briefkasten am Strassenrand für die Schneeräumung problema- tisch sein sollte. Auch dem Argument, die Bereiche links und rechts des Vorplatzes dienten dem Deponieren des weggefrästen Schnees, kann nicht gefolgt werden. Dieser kann auch andernorts abgelagert werden, namentlich auf der Grünfläche links des Vorplatzes, die auf der Fotodoku- mentation der Post erkennbar ist und die gemäss Grundstücksplan noch zum Grundstück des Gesuchstellers gehört. Was die vom Gesuchsteller vorgebrachte, zusätzlich erforderliche Schneeräumung auf seinem Vorplatz anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Schneeräu- mung auf privatem Grund in der Regel zu den gewöhnlichen Aufgaben der Hausbewohner ge- hört. Die private Schneeräumung kann deshalb vorliegend nicht berücksichtigt werden. Besonde- re Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

11. Indem der Gesuchsteller auf eine jahrelange Duldung des früheren, noch weiter von der Grund- stücksgrenze entfernten Briefkastenstandorts durch die Post verweist, beruft er sich auf den Ver- trauensschutz sowie sinngemäss auf das Rückwirkungsverbot. Die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2012 geltenden Bestimmungen über den Briefkastenstandort nach Art. 73 ff VPG auf früher errichtete Briefkästen führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung, nämlich der An- wendung von neuem Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, „wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herr- schaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andau- ern“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen. Solche sind vorliegend jedoch nicht anzuneh- men, zumal der Gesuchsteller den Briefkasten 2014 selber versetzte. Ohnehin vermag auch ein lange bestehender bzw. geduldeter Briefkastenstandort grundsätzlich keine wohlerworbene Rechte zu vermitteln (vgl. Verfügung 3/2015 der PostCom vom 22. Januar 2015, Erw. 9). Eine Zusage der Post zum heutigen Standort, die gegebenenfalls einen Vertrauensschutz begründen könnte, liegt ebenfalls nicht vor.

12. Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 der Bundes- verfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend, indem er dem – seiner Auffassung nach – geringeren Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens seinen grös- seren Aufwand für die Leerung und die zusätzliche Schneeräumung gegenüberstellt. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegen- den Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erfor- derlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).

13. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Er- gebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, son- dern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vorneh- men, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den

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Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu ver- pflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute des Postper- sonals und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.

14. Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grund- stücksgrenze einen Mehrweg von rund 14 Metern. Zudem kann der Briefkasten nur zu Fuss er- reicht werden. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsver- pflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilien- häuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Verset- zung an die Grundstücksgrenze. Besondere Gründe für die Unzumutbarkeit eines solchen Standorts liegen nicht vor. Insbesondere liegt die zurückzulegende Distanz zur Leerung des Briefkastens im üblichen Rahmen. Zudem kann der Aufwand für die private Schneeräumung, wie oben aufgezeigt, nicht berücksichtigt werden. Gegen die von der Post vorgeschlagenen Alterna- tivstandorte (an der Strasse, links oder rechts des Vorplatzes) sind keine wesentlichen Gründe erkennbar. Die von der Post geforderte Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze ist somit verhältnismässig.

15. Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie hat jedoch gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG den Empfängern eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann dabei die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgän- gig anzuhören. Die Post stellte die Hauszustellung ohne Ankündigung vom 18. bis 21. Februar 2015 ein, nahm sie jedoch nach Intervention des Gesuchstellers wieder auf. Als Begründung brachte sie vor, die Einstellung sei aufgrund eines internen Missverständnisses erfolgt. Eine Ein- stellung der Hauszustellung ohne Ankündigung bzw. vorgängige Anhörung ist zwar nicht verein- bar mit den Vorgaben in Art. 31 Abs. 3 VPG, vermag die Verordnungswidrigkeit des bestehenden Briefkastenstandorts aber nicht zu heilen. Die Post wird jedoch aufgefordert, die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung solcher Vorkommnisse zu ergreifen und insbesondere die ver- antwortlichen Mitarbeitenden zu instruieren.

16. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post nicht verpflichtet ist, die Hauszustel- lung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt dem Gesuchsteller überlassen, ent- weder einen Briefkasten – wie von der Post gefordert – an die Grundstückgrenze zu versetzen, oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen und die Postsendungen in der Post- stelle abzuholen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungsmässigen Standort (an der Strasse, links oder rechts des Vorplatzes) aufstellt.

17. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben von Art. 73-75 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an:

 A_____ (Einschreiben mit Rückschein);  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).

Versand:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tage seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.