Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 forderte die Post CH AG, PostMail, B._______, die Ge- suchsteller auf, bis zum 24. November 2014 ihren Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 29. Dezember 2014 verlängerte die Post CH AG diese Frist in einem zweiten Brief bis zu 9. Februar 2015. Mit drittem Brief vom 11. Februar 2015 er- suchte sie die Gesuchsteller letztmalig, bis spätestens am 30. März 2015 einen verordnungs- konformen Hausbriefkasten einzurichten, und drohte ihnen gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.
2. Am 19. März 2015 gelangten die Gesuchsteller schriftlich an die Post CH AG und ersuchten diese, die Postverordnung kundenfreundlich und verhältnismässig anzuwenden. Sie machten die Post namentlich darauf aufmerksam, dass auch Standorte, die nicht unmittelbar auf der Grenze längen, möglich und im Einzelfall als zulässig zu beurteilen seien, zumal seit dem Um- bau der Liegenschaft der Briefkasten viel einfacher zugänglich sei und sich die Zustellsituation wesentlich verbessert habe.
3. Am 1. April 2015 stellte die Post CH AG die Hauszustellung bei den Gesuchstellern ein. Seit- her holen diese die Postsendungen bei der Poststelle B._______ ab.
4. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts und der Einstellung der Hauszustellung. Als Be- weismittel reichten sie drei Fotos ihrer Liegenschaft, aus denen der Briekastenstandort er- sichtlich ist, sowie einen Grundbuchplan ein.
5. Am 29. Mai 2015 reichten die Gesuchsteller die bisherige Korrespondenz mit der Post CH AG nach.
6. Gleichentags teilte die Post CH AG der PostCom mit, dass sie die Hauszustellung während des laufenden Verfahrens nicht wieder aufnehme.
7. Am 1. Juli 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 11. August 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und insbeson- dere darzulegen, welche alternativen Standorte die Post den Gesuchstellern vorgeschlagen habe.
8. Mit Stellungnahme vom 10. August 2015 beantragte die Post CH AG, das Gesuch der Ge- suchsteller vom 18. Mai 2015 sei abzuweisen. Sie brachte unter anderem vor, dass sich die Zustellsituation seit dem Umbau der Liegenschaft zwar verbessert habe, die Zustellung aber immer noch einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursache, da der Briefkasten fünf Me- ter von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt worden sei.
9. Am 23. September 2015 reichten die Gesuchsteller innert verlängerter Frist ihre Schlussbe- merkungen ein. Sie brachten Korrekturen an den Sachverhaltsdarstellungen der Post CH AG an und beantragten die Edition der Gesprächsnotizen von den Besprechungen mit der Post vom 4. September und 6. Oktober 2015.
10. Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2015 an ihrem Antrag und ihren Ausführungen und fest.
II. Erwägungen
11. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom
17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG
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die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
12. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Einfamilienhauses am X._______weg, B._______, durch die Einstellung der Hauszustellung durch die Post sowie ihre Pflicht, einen Briefkasten aufstellen zu müssen, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit sind sie im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.
13. Im vorliegenden Fall hat die Post die Hauszustellung am Domizil der Gesuchsteller Anfang April 2015 eingestellt. Die Gesuchsteller holen seither ihre Postsendungen auf der Poststelle Burgdorf ab. Die PostCom hat keine vorsorglichen Anordnungen über die Hauszustellung während des Verfahrens erlassen, da von den Parteien keine solchen beantragt worden sind.
14. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).
15. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
16. Die Gesuchsteller bringen gegen die Einstellung der Hauszustellung in tatsächlicher Hinsicht vor, der Briefkasten sei seit dem Umbau ihres Einfamilienhauses viel leichter zugänglich als bisher. So müsse im Gegensatz zu früher weder ein Gartentor geöffnet noch die Treppenstu- fen bis zum Briefkasten beim Hauseingang hinaufgestiegen werden. Heute stünde der Brief- kasten fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt an der Hauswand des Anbaus und sei problemlos über den gepflasterten Vorplatz erreichbar. Der Briefkasten sei frei zugänglich und der Zugang werde auch nicht durch auf dem Vorplatz abgestellte Fahrzeuge behindert. Die Regelung der Postverordnung "an der Grundstücksgrenze" müsse von der Post verhältnis- mässig, aber nicht akribisch, buchstabengetreu und unter Ausblendung der konkreten Verhält- nisse umgesetzt werden. So sei namentlich der geltend gemachte Mehraufwand bei der Zu- stellung ins Verhältnis zum Interesse der Kundschaft, Postsendungen möglichst nahe der Haustüre in Empfang nehmen zu können, zu setzen. Ein Briefkasten, der nicht unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, aber beim allgemein benutzten Zugang zum Haus stehe, müsse von der Post toleriert werden, wenn der Mehraufwand nur theoretisch zur Diskussion stünde, aber nicht wirklich objektivierbar sei. So könne der Postbote im vorliegenden Fall in einem leichten Bogen über den Vorplatz zum Briefkasten und zurück auf die Strasse gelangen, womit der Zu- stellweg nur minimal verlängert werde. Die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht seien
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dafür zuständig, darüber zu wachen, dass die Post bei der Überprüfung der Briefkastenstan- dorte die Rechtsprechung zum Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und die dazugehörige Rechtsprechung berücksich- tige. Wie im Entscheid 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013 ausgeführt, sei es praktisch gar nie möglich, jeden Briefkasten unmittelbar an der Grundstücksgrenze beim all- gemein benutzten Zugang zu positionieren. Wenn wie vorliegend gar kein eigentlicher Zu- gangsweg von der Strasse zum Haus, sondern vielmehr ein offener Vorplatz angelegt sei, könne die Forderung des Briefkastenstandorts beim allgemein benutzten Zugang gar nicht umgesetzt werden.
17. Die Post führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, das Zustellpersonal habe bereits kurz nach der Publikation des geplanten Umbaus mir den Gesuchstellern Kontakt aufgenom- men, um den neuen Standort des Hausbriefkastens festzulegen, und den Gesuchstellern sei das Informationsblatt "Hausbriefkasten" zugestellt worden. Etwa eine Woche vor der Montage des Hausbriefkastens habe sich die Gesuchstellerin bei der Post erkundigt, ob es für die Post eine Rolle spiele, ob der Hausbriefkasten links oder rechts des Vorplatzes an der Grenze auf- gestellt würde. Umso erstaunter sei die Post danach gewesen, als der Briefkasten mehrere Meter von der Grenze entfernt aufgestellt worden sei. Darauf seien die Gesuchsteller zuerst mündlich vor Ort und danach dreimal schriftlich darauf hingewiesen worden, dass der Brief- kastenstandort von der Post überprüft werde. Zum Tatsächlichen sei festzustellen, dass nicht garantiert werden könne, dass der Hausbriefkasten am jetzigen Standort jederzeit frei zugäng- lich sei, da z.B. Besucherautos auf dem Vorplatz parkiert würden. Zum Rechtlichen sei festzu- stellen, dass der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber mit dem Inkrafttreten der neuen Postgesetzgebung eine klare Ordnung mit einfachen Bestimmungen geschaffen hätten. Die Post setze die neuen Vorgaben fortlaufend in allen Regionen der Schweiz um und sei be- strebt, die rechtlichen Vorgaben insbesondere bei Neubauten konsequent umzusetzen. Die Argumente der Gesuchsteller, die Post sei jahrelang nicht eingeschritten und bei Nachbarn läge ebenfalls eine nicht konforme Situation vor, seien daher nicht zu hören. Neben dem von den Gesuchstellern angerufenen Verhältnismässigkeitsprinzip sei auch das öffentliche Inte- resse gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu berücksichtigen. Auch wenn sich die täglichen Einsparun- gen im Einzelfall im Sekundenbereich bewegten, ergebe sich bei der Hochrechnung auf ein Jahr in der Summe aller Einzelfälle ein erhebliches Einsparungspotential. Dass am klaren Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG festgehalten werde, liege nicht zuletzt im Interesse der Gleichbehandlung. Seit dem Erlass der Postverordnung vom 29. August 2012 sei ein Abwei- chen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 Abs. 1 VPG nur noch möglich, wenn ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 75 VPG vorliege. Damit sei die von den Gesuchstel- lern zitierte, bisherige Praxis des Bundesgerichts nicht mehr anwendbar. Auch wenn die Zu- stellung von der Post seit dem Umbau effizienter als früher vorgenommen werden könne, ver- möge diese Verbesserung nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Vorgaben der Postverordnung weiterhin nicht eingehalten seien. Ob der Briefkasten rechts oder links des Hauszugangs an der Grundstücksgrenze stehe, sei für die Post hingegen unerheblich.
18. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten an der Hauswand über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Er steht indessen fünf Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt an der Hauswand des neu erstellen Anbaus der Liegenschaft. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der an der Grund- stücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall klar nicht erfüllt. Gemäss der von den Gesuch- stellern angerufenen Praxis des Bundesgerichts ist ein Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Stand- orts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch verordnungs- konform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die vorliegende Distanz von fünf Metern liegt indessen klar über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern, und mit dieser zusätzlichen Strecke wird, wie von der Post geltend gemacht, die
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Zustellung nicht unerheblich erschwert. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Ver- pflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. So gesehen erhöht sich der Mehraufwand der Post für die Zustellung beträchtlich. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass eine anderweitige Nutzung des Vorplatzes der Gesuchsteller etwa als Parkplatz die effiziente Zustellung zusätzlich erschweren kann.
19. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 VPG (Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf) sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, an- dererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungs- geber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt na- mentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Liegenschaftseigentümern zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berech- tigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sondern sie ist im Interesse aller Postdiensteanbie- terinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Aus diesem Grund kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute des Postpersonals oder deren Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
20. Da der von der PostCom zu beurteilende Abstand des Briefkastens von der Grundstücks- grenze klar über dem liegt, was nach der zitierten Praxis zulässig ist und sich daraus ein nicht unerheblicher Mehraufwand für die Hauszustellung ergibt, ist nicht weiter zu prüfen, ob der Briefkasten im Sinne des zweiten Kriteriums von Art. 74 Abs. 2 VPG beim allgemeinen Zu- gang zum Haus aufgestellt ist.
21. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchsteller auf Wiederaufnahme der Hauszustellung des- halb abzuweisen ist. Die Post CH AG hat die Hauszustellung bei den Gesuchstellern zurecht eingestellt. Sie ist indessen verpflichtet, diese wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchsteller ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt haben. Wie die Gesuchsteller vorbrin- gen, verfügt ihr Grundstück über keine Einfriedung gegen den X._______weg hin und der of- fene Vorplatz als Ganzes ist deshalb als Zugang zum Haus zu verstehen. Es steht den Ge- suchstellern somit frei, wo genau an der Grundstücksgrenze sie ihren Briefkasten aufstellen wollen.
22. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 forderte die Post CH AG, PostMail, B._______, die Ge- suchsteller auf, bis zum 24. November 2014 ihren Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 29. Dezember 2014 verlängerte die Post CH AG diese Frist in einem zweiten Brief bis zu 9. Februar 2015. Mit drittem Brief vom 11. Februar 2015 er- suchte sie die Gesuchsteller letztmalig, bis spätestens am 30. März 2015 einen verordnungs- konformen Hausbriefkasten einzurichten, und drohte ihnen gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.
E. 2 Am 19. März 2015 gelangten die Gesuchsteller schriftlich an die Post CH AG und ersuchten diese, die Postverordnung kundenfreundlich und verhältnismässig anzuwenden. Sie machten die Post namentlich darauf aufmerksam, dass auch Standorte, die nicht unmittelbar auf der Grenze längen, möglich und im Einzelfall als zulässig zu beurteilen seien, zumal seit dem Um- bau der Liegenschaft der Briefkasten viel einfacher zugänglich sei und sich die Zustellsituation wesentlich verbessert habe.
E. 3 Am 1. April 2015 stellte die Post CH AG die Hauszustellung bei den Gesuchstellern ein. Seit- her holen diese die Postsendungen bei der Poststelle B._______ ab.
E. 4 Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts und der Einstellung der Hauszustellung. Als Be- weismittel reichten sie drei Fotos ihrer Liegenschaft, aus denen der Briekastenstandort er- sichtlich ist, sowie einen Grundbuchplan ein.
E. 5 Am 29. Mai 2015 reichten die Gesuchsteller die bisherige Korrespondenz mit der Post CH AG nach.
E. 6 Gleichentags teilte die Post CH AG der PostCom mit, dass sie die Hauszustellung während des laufenden Verfahrens nicht wieder aufnehme.
E. 7 Am 1. Juli 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 11. August 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und insbeson- dere darzulegen, welche alternativen Standorte die Post den Gesuchstellern vorgeschlagen habe.
E. 8 Mit Stellungnahme vom 10. August 2015 beantragte die Post CH AG, das Gesuch der Ge- suchsteller vom 18. Mai 2015 sei abzuweisen. Sie brachte unter anderem vor, dass sich die Zustellsituation seit dem Umbau der Liegenschaft zwar verbessert habe, die Zustellung aber immer noch einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursache, da der Briefkasten fünf Me- ter von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt worden sei.
E. 9 Am 23. September 2015 reichten die Gesuchsteller innert verlängerter Frist ihre Schlussbe- merkungen ein. Sie brachten Korrekturen an den Sachverhaltsdarstellungen der Post CH AG an und beantragten die Edition der Gesprächsnotizen von den Besprechungen mit der Post vom 4. September und 6. Oktober 2015.
E. 10 Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2015 an ihrem Antrag und ihren Ausführungen und fest.
II. Erwägungen
E. 11 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom
17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG
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die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 12 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Einfamilienhauses am X._______weg, B._______, durch die Einstellung der Hauszustellung durch die Post sowie ihre Pflicht, einen Briefkasten aufstellen zu müssen, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit sind sie im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.
E. 13 Im vorliegenden Fall hat die Post die Hauszustellung am Domizil der Gesuchsteller Anfang April 2015 eingestellt. Die Gesuchsteller holen seither ihre Postsendungen auf der Poststelle Burgdorf ab. Die PostCom hat keine vorsorglichen Anordnungen über die Hauszustellung während des Verfahrens erlassen, da von den Parteien keine solchen beantragt worden sind.
E. 14 Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).
E. 15 Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
E. 16 Die Gesuchsteller bringen gegen die Einstellung der Hauszustellung in tatsächlicher Hinsicht vor, der Briefkasten sei seit dem Umbau ihres Einfamilienhauses viel leichter zugänglich als bisher. So müsse im Gegensatz zu früher weder ein Gartentor geöffnet noch die Treppenstu- fen bis zum Briefkasten beim Hauseingang hinaufgestiegen werden. Heute stünde der Brief- kasten fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt an der Hauswand des Anbaus und sei problemlos über den gepflasterten Vorplatz erreichbar. Der Briefkasten sei frei zugänglich und der Zugang werde auch nicht durch auf dem Vorplatz abgestellte Fahrzeuge behindert. Die Regelung der Postverordnung "an der Grundstücksgrenze" müsse von der Post verhältnis- mässig, aber nicht akribisch, buchstabengetreu und unter Ausblendung der konkreten Verhält- nisse umgesetzt werden. So sei namentlich der geltend gemachte Mehraufwand bei der Zu- stellung ins Verhältnis zum Interesse der Kundschaft, Postsendungen möglichst nahe der Haustüre in Empfang nehmen zu können, zu setzen. Ein Briefkasten, der nicht unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, aber beim allgemein benutzten Zugang zum Haus stehe, müsse von der Post toleriert werden, wenn der Mehraufwand nur theoretisch zur Diskussion stünde, aber nicht wirklich objektivierbar sei. So könne der Postbote im vorliegenden Fall in einem leichten Bogen über den Vorplatz zum Briefkasten und zurück auf die Strasse gelangen, womit der Zu- stellweg nur minimal verlängert werde. Die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht seien
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dafür zuständig, darüber zu wachen, dass die Post bei der Überprüfung der Briefkastenstan- dorte die Rechtsprechung zum Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und die dazugehörige Rechtsprechung berücksich- tige. Wie im Entscheid 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013 ausgeführt, sei es praktisch gar nie möglich, jeden Briefkasten unmittelbar an der Grundstücksgrenze beim all- gemein benutzten Zugang zu positionieren. Wenn wie vorliegend gar kein eigentlicher Zu- gangsweg von der Strasse zum Haus, sondern vielmehr ein offener Vorplatz angelegt sei, könne die Forderung des Briefkastenstandorts beim allgemein benutzten Zugang gar nicht umgesetzt werden.
E. 17 Die Post führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, das Zustellpersonal habe bereits
kurz nach der Publikation des geplanten Umbaus mir den Gesuchstellern Kontakt aufgenom-
men, um den neuen Standort des Hausbriefkastens festzulegen, und den Gesuchstellern sei
das Informationsblatt "Hausbriefkasten" zugestellt worden. Etwa eine Woche vor der Montage
des Hausbriefkastens habe sich die Gesuchstellerin bei der Post erkundigt, ob es für die Post
eine Rolle spiele, ob der Hausbriefkasten links oder rechts des Vorplatzes an der Grenze auf-
gestellt würde. Umso erstaunter sei die Post danach gewesen, als der Briefkasten mehrere
Meter von der Grenze entfernt aufgestellt worden sei. Darauf seien die Gesuchsteller zuerst
mündlich vor Ort und danach dreimal schriftlich darauf hingewiesen worden, dass der Brief-
kastenstandort von der Post überprüft werde. Zum Tatsächlichen sei festzustellen, dass nicht
garantiert werden könne, dass der Hausbriefkasten am jetzigen Standort jederzeit frei zugäng-
lich sei, da z.B. Besucherautos auf dem Vorplatz parkiert würden. Zum Rechtlichen sei festzu-
stellen, dass der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber mit dem Inkrafttreten der neuen
Postgesetzgebung eine klare Ordnung mit einfachen Bestimmungen geschaffen hätten. Die
Post setze die neuen Vorgaben fortlaufend in allen Regionen der Schweiz um und sei be-
strebt, die rechtlichen Vorgaben insbesondere bei Neubauten konsequent umzusetzen. Die
Argumente der Gesuchsteller, die Post sei jahrelang nicht eingeschritten und bei Nachbarn
läge ebenfalls eine nicht konforme Situation vor, seien daher nicht zu hören. Neben dem von
den Gesuchstellern angerufenen Verhältnismässigkeitsprinzip sei auch das öffentliche Inte-
resse gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu berücksichtigen. Auch wenn sich die täglichen Einsparun-
gen im Einzelfall im Sekundenbereich bewegten, ergebe sich bei der Hochrechnung auf ein
Jahr in der Summe aller Einzelfälle ein erhebliches Einsparungspotential. Dass am klaren
Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG festgehalten werde, liege nicht zuletzt im Interesse der
Gleichbehandlung. Seit dem Erlass der Postverordnung vom 29. August 2012 sei ein Abwei-
chen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 Abs. 1 VPG nur noch möglich, wenn ein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 75 VPG vorliege. Damit sei die von den Gesuchstel-
lern zitierte, bisherige Praxis des Bundesgerichts nicht mehr anwendbar. Auch wenn die Zu-
stellung von der Post seit dem Umbau effizienter als früher vorgenommen werden könne, ver-
möge diese Verbesserung nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Vorgaben der
Postverordnung weiterhin nicht eingehalten seien. Ob der Briefkasten rechts oder links des
Hauszugangs an der Grundstücksgrenze stehe, sei für die Post hingegen unerheblich.
E. 18 Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten an der Hauswand über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Er steht indessen fünf Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt an der Hauswand des neu erstellen Anbaus der Liegenschaft. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der an der Grund- stücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall klar nicht erfüllt. Gemäss der von den Gesuch- stellern angerufenen Praxis des Bundesgerichts ist ein Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Stand- orts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch verordnungs- konform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die vorliegende Distanz von fünf Metern liegt indessen klar über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern, und mit dieser zusätzlichen Strecke wird, wie von der Post geltend gemacht, die
5/6
Zustellung nicht unerheblich erschwert. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Ver- pflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. So gesehen erhöht sich der Mehraufwand der Post für die Zustellung beträchtlich. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass eine anderweitige Nutzung des Vorplatzes der Gesuchsteller etwa als Parkplatz die effiziente Zustellung zusätzlich erschweren kann.
E. 19 Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 VPG (Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf) sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, an- dererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungs- geber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt na- mentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Liegenschaftseigentümern zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berech- tigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sondern sie ist im Interesse aller Postdiensteanbie- terinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Aus diesem Grund kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute des Postpersonals oder deren Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
E. 20 Da der von der PostCom zu beurteilende Abstand des Briefkastens von der Grundstücks- grenze klar über dem liegt, was nach der zitierten Praxis zulässig ist und sich daraus ein nicht unerheblicher Mehraufwand für die Hauszustellung ergibt, ist nicht weiter zu prüfen, ob der Briefkasten im Sinne des zweiten Kriteriums von Art. 74 Abs. 2 VPG beim allgemeinen Zu- gang zum Haus aufgestellt ist.
E. 21 Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchsteller auf Wiederaufnahme der Hauszustellung des- halb abzuweisen ist. Die Post CH AG hat die Hauszustellung bei den Gesuchstellern zurecht eingestellt. Sie ist indessen verpflichtet, diese wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchsteller ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt haben. Wie die Gesuchsteller vorbrin- gen, verfügt ihr Grundstück über keine Einfriedung gegen den X._______weg hin und der of- fene Vorplatz als Ganzes ist deshalb als Zugang zum Haus zu verstehen. Es steht den Ge- suchstellern somit frei, wo genau an der Grundstücksgrenze sie ihren Briefkasten aufstellen wollen.
E. 22 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
6/6
III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Anträge der Gesuchsteller vom 18. Mai 2015 werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an ------ ------ Versand:
- Februar 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.14867
Verfügung Nr. 1/2016 vom 28. Januar 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 01 2016
in Sachen
S.________, Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin
betreffend
Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens und der Einstellung der Hauszustellung
2/6
I. Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 forderte die Post CH AG, PostMail, B._______, die Ge- suchsteller auf, bis zum 24. November 2014 ihren Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 29. Dezember 2014 verlängerte die Post CH AG diese Frist in einem zweiten Brief bis zu 9. Februar 2015. Mit drittem Brief vom 11. Februar 2015 er- suchte sie die Gesuchsteller letztmalig, bis spätestens am 30. März 2015 einen verordnungs- konformen Hausbriefkasten einzurichten, und drohte ihnen gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.
2. Am 19. März 2015 gelangten die Gesuchsteller schriftlich an die Post CH AG und ersuchten diese, die Postverordnung kundenfreundlich und verhältnismässig anzuwenden. Sie machten die Post namentlich darauf aufmerksam, dass auch Standorte, die nicht unmittelbar auf der Grenze längen, möglich und im Einzelfall als zulässig zu beurteilen seien, zumal seit dem Um- bau der Liegenschaft der Briefkasten viel einfacher zugänglich sei und sich die Zustellsituation wesentlich verbessert habe.
3. Am 1. April 2015 stellte die Post CH AG die Hauszustellung bei den Gesuchstellern ein. Seit- her holen diese die Postsendungen bei der Poststelle B._______ ab.
4. Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Briefkastenstandorts und der Einstellung der Hauszustellung. Als Be- weismittel reichten sie drei Fotos ihrer Liegenschaft, aus denen der Briekastenstandort er- sichtlich ist, sowie einen Grundbuchplan ein.
5. Am 29. Mai 2015 reichten die Gesuchsteller die bisherige Korrespondenz mit der Post CH AG nach.
6. Gleichentags teilte die Post CH AG der PostCom mit, dass sie die Hauszustellung während des laufenden Verfahrens nicht wieder aufnehme.
7. Am 1. Juli 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 11. August 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und insbeson- dere darzulegen, welche alternativen Standorte die Post den Gesuchstellern vorgeschlagen habe.
8. Mit Stellungnahme vom 10. August 2015 beantragte die Post CH AG, das Gesuch der Ge- suchsteller vom 18. Mai 2015 sei abzuweisen. Sie brachte unter anderem vor, dass sich die Zustellsituation seit dem Umbau der Liegenschaft zwar verbessert habe, die Zustellung aber immer noch einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursache, da der Briefkasten fünf Me- ter von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt worden sei.
9. Am 23. September 2015 reichten die Gesuchsteller innert verlängerter Frist ihre Schlussbe- merkungen ein. Sie brachten Korrekturen an den Sachverhaltsdarstellungen der Post CH AG an und beantragten die Edition der Gesprächsnotizen von den Besprechungen mit der Post vom 4. September und 6. Oktober 2015.
10. Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 26. Oktober 2015 an ihrem Antrag und ihren Ausführungen und fest.
II. Erwägungen
11. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom
17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG
3/6
die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
12. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Einfamilienhauses am X._______weg, B._______, durch die Einstellung der Hauszustellung durch die Post sowie ihre Pflicht, einen Briefkasten aufstellen zu müssen, in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit sind sie im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde voll- ständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.
13. Im vorliegenden Fall hat die Post die Hauszustellung am Domizil der Gesuchsteller Anfang April 2015 eingestellt. Die Gesuchsteller holen seither ihre Postsendungen auf der Poststelle Burgdorf ab. Die PostCom hat keine vorsorglichen Anordnungen über die Hauszustellung während des Verfahrens erlassen, da von den Parteien keine solchen beantragt worden sind.
14. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).
15. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
16. Die Gesuchsteller bringen gegen die Einstellung der Hauszustellung in tatsächlicher Hinsicht vor, der Briefkasten sei seit dem Umbau ihres Einfamilienhauses viel leichter zugänglich als bisher. So müsse im Gegensatz zu früher weder ein Gartentor geöffnet noch die Treppenstu- fen bis zum Briefkasten beim Hauseingang hinaufgestiegen werden. Heute stünde der Brief- kasten fünf Meter von der Grundstücksgrenze entfernt an der Hauswand des Anbaus und sei problemlos über den gepflasterten Vorplatz erreichbar. Der Briefkasten sei frei zugänglich und der Zugang werde auch nicht durch auf dem Vorplatz abgestellte Fahrzeuge behindert. Die Regelung der Postverordnung "an der Grundstücksgrenze" müsse von der Post verhältnis- mässig, aber nicht akribisch, buchstabengetreu und unter Ausblendung der konkreten Verhält- nisse umgesetzt werden. So sei namentlich der geltend gemachte Mehraufwand bei der Zu- stellung ins Verhältnis zum Interesse der Kundschaft, Postsendungen möglichst nahe der Haustüre in Empfang nehmen zu können, zu setzen. Ein Briefkasten, der nicht unmittelbar auf der Grundstücksgrenze, aber beim allgemein benutzten Zugang zum Haus stehe, müsse von der Post toleriert werden, wenn der Mehraufwand nur theoretisch zur Diskussion stünde, aber nicht wirklich objektivierbar sei. So könne der Postbote im vorliegenden Fall in einem leichten Bogen über den Vorplatz zum Briefkasten und zurück auf die Strasse gelangen, womit der Zu- stellweg nur minimal verlängert werde. Die PostCom und das Bundesverwaltungsgericht seien
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dafür zuständig, darüber zu wachen, dass die Post bei der Überprüfung der Briefkastenstan- dorte die Rechtsprechung zum Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesver- fassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und die dazugehörige Rechtsprechung berücksich- tige. Wie im Entscheid 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013 ausgeführt, sei es praktisch gar nie möglich, jeden Briefkasten unmittelbar an der Grundstücksgrenze beim all- gemein benutzten Zugang zu positionieren. Wenn wie vorliegend gar kein eigentlicher Zu- gangsweg von der Strasse zum Haus, sondern vielmehr ein offener Vorplatz angelegt sei, könne die Forderung des Briefkastenstandorts beim allgemein benutzten Zugang gar nicht umgesetzt werden.
17. Die Post führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, das Zustellpersonal habe bereits kurz nach der Publikation des geplanten Umbaus mir den Gesuchstellern Kontakt aufgenom- men, um den neuen Standort des Hausbriefkastens festzulegen, und den Gesuchstellern sei das Informationsblatt "Hausbriefkasten" zugestellt worden. Etwa eine Woche vor der Montage des Hausbriefkastens habe sich die Gesuchstellerin bei der Post erkundigt, ob es für die Post eine Rolle spiele, ob der Hausbriefkasten links oder rechts des Vorplatzes an der Grenze auf- gestellt würde. Umso erstaunter sei die Post danach gewesen, als der Briefkasten mehrere Meter von der Grenze entfernt aufgestellt worden sei. Darauf seien die Gesuchsteller zuerst mündlich vor Ort und danach dreimal schriftlich darauf hingewiesen worden, dass der Brief- kastenstandort von der Post überprüft werde. Zum Tatsächlichen sei festzustellen, dass nicht garantiert werden könne, dass der Hausbriefkasten am jetzigen Standort jederzeit frei zugäng- lich sei, da z.B. Besucherautos auf dem Vorplatz parkiert würden. Zum Rechtlichen sei festzu- stellen, dass der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber mit dem Inkrafttreten der neuen Postgesetzgebung eine klare Ordnung mit einfachen Bestimmungen geschaffen hätten. Die Post setze die neuen Vorgaben fortlaufend in allen Regionen der Schweiz um und sei be- strebt, die rechtlichen Vorgaben insbesondere bei Neubauten konsequent umzusetzen. Die Argumente der Gesuchsteller, die Post sei jahrelang nicht eingeschritten und bei Nachbarn läge ebenfalls eine nicht konforme Situation vor, seien daher nicht zu hören. Neben dem von den Gesuchstellern angerufenen Verhältnismässigkeitsprinzip sei auch das öffentliche Inte- resse gemäss Art. 5 Abs. 2 BV zu berücksichtigen. Auch wenn sich die täglichen Einsparun- gen im Einzelfall im Sekundenbereich bewegten, ergebe sich bei der Hochrechnung auf ein Jahr in der Summe aller Einzelfälle ein erhebliches Einsparungspotential. Dass am klaren Wortlaut von Art. 74 Abs. 1 VPG festgehalten werde, liege nicht zuletzt im Interesse der Gleichbehandlung. Seit dem Erlass der Postverordnung vom 29. August 2012 sei ein Abwei- chen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 Abs. 1 VPG nur noch möglich, wenn ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 75 VPG vorliege. Damit sei die von den Gesuchstel- lern zitierte, bisherige Praxis des Bundesgerichts nicht mehr anwendbar. Auch wenn die Zu- stellung von der Post seit dem Umbau effizienter als früher vorgenommen werden könne, ver- möge diese Verbesserung nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Vorgaben der Postverordnung weiterhin nicht eingehalten seien. Ob der Briefkasten rechts oder links des Hauszugangs an der Grundstücksgrenze stehe, sei für die Post hingegen unerheblich.
18. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten an der Hauswand über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Er steht indessen fünf Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt an der Hauswand des neu erstellen Anbaus der Liegenschaft. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der an der Grund- stücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall klar nicht erfüllt. Gemäss der von den Gesuch- stellern angerufenen Praxis des Bundesgerichts ist ein Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Stand- orts beim allgemein benutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch verordnungs- konform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die vorliegende Distanz von fünf Metern liegt indessen klar über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern, und mit dieser zusätzlichen Strecke wird, wie von der Post geltend gemacht, die
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Zustellung nicht unerheblich erschwert. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Ver- pflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. So gesehen erhöht sich der Mehraufwand der Post für die Zustellung beträchtlich. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass eine anderweitige Nutzung des Vorplatzes der Gesuchsteller etwa als Parkplatz die effiziente Zustellung zusätzlich erschweren kann.
19. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 VPG (Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf) sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kund- schaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, an- dererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungs- geber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt na- mentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit den Liegenschaftseigentümern zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berech- tigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sondern sie ist im Interesse aller Postdiensteanbie- terinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Aus diesem Grund kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute des Postpersonals oder deren Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
20. Da der von der PostCom zu beurteilende Abstand des Briefkastens von der Grundstücks- grenze klar über dem liegt, was nach der zitierten Praxis zulässig ist und sich daraus ein nicht unerheblicher Mehraufwand für die Hauszustellung ergibt, ist nicht weiter zu prüfen, ob der Briefkasten im Sinne des zweiten Kriteriums von Art. 74 Abs. 2 VPG beim allgemeinen Zu- gang zum Haus aufgestellt ist.
21. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchsteller auf Wiederaufnahme der Hauszustellung des- halb abzuweisen ist. Die Post CH AG hat die Hauszustellung bei den Gesuchstellern zurecht eingestellt. Sie ist indessen verpflichtet, diese wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchsteller ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt haben. Wie die Gesuchsteller vorbrin- gen, verfügt ihr Grundstück über keine Einfriedung gegen den X._______weg hin und der of- fene Vorplatz als Ganzes ist deshalb als Zugang zum Haus zu verstehen. Es steht den Ge- suchstellern somit frei, wo genau an der Grundstücksgrenze sie ihren Briefkasten aufstellen wollen.
22. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Anträge der Gesuchsteller vom 18. Mai 2015 werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen an ------ ------
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1. Februar 2016
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.