Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 S._______ hat sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG schuldig ge- macht.
E. 2 Er wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG, Art. 6 und Art. 8 VStrR mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft.
Die Busse wird nicht ins Strafregister eingetragen.
E. 3 Für den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren wird keine Spruchgebühr erhoben und auf die Erhebung einer Schreibgebühr wird verzichtet (Art. 95 Abs. 1 VStrR, Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom
25. November 1974; VKE-VStV; SR 313.32).
Dem Beschuldigten werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
2/2 PostCom-D-C53D3401/28
E. 4 Die Busse wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. Sie ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Géraldine Savary Präsidentin Antonio Illari Untersuchungsleiter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-C53D3401/28
Eidgenössische Postkommission PostCom
Bern, 28. Januar 2021 Aktenzeichen PostCom-413-2/13
STRAFBESCHEID
im abgekürzten Verfahren nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- strafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersu- chung gegen
S._______, betreffend Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0).
Die Eidgenössische Postkommission PostCom stellt fest und erwägt:
Als Gesellschafter sowie Geschäftsführer und damit verantwortliches Organ der T._______ GmbH war der Beschuldigte S._______ verpflichtet, das Unternehmen, welches Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet und damit dem Postge- setz untersteht, der Eidgenössischen Postkommission, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, zu melden (vereinfachte Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 Postverordnung vom 29. August 2012; VPG; SR 783.01). Dieser Pflicht ist der Beschuldigte bis am 21.11.2019 nicht nachgekommen (Registrierung am 22.11.2019).
Demnach erkennt die PostCom:
1. S._______ hat sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG schuldig ge- macht.
2. Er wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG, Art. 6 und Art. 8 VStrR mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft.
Die Busse wird nicht ins Strafregister eingetragen.
3. Für den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren wird keine Spruchgebühr erhoben und auf die Erhebung einer Schreibgebühr wird verzichtet (Art. 95 Abs. 1 VStrR, Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom
25. November 1974; VKE-VStV; SR 313.32).
Dem Beschuldigten werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
2/2 PostCom-D-C53D3401/28
4. Die Busse wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. Sie ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Géraldine Savary Präsidentin Antonio Illari Untersuchungsleiter