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Strafbescheid 2020-08-27 de

Strafbescheid wegen Verletzung der Meldepflicht, 27. August 2020

Postcom · 2020-08-27 · Deutsch CH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Schlussprotokoll vom 19. Mai 2020 stellte die Untersuchungsleiterin fest, dass A._______ vorsätzlich die Meldepflicht für Anbieterinnen von Postdiensten nach Art. 4 Abs. 1 PG verletzt hatte und deswegen in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG mit einer Busse zu belegen sei. Sie räumte dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellung- nahme ein und erstreckte diese Frist zweimal.

E. 2 In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2020 beantragte der Strafverteidiger des Beschul- digten die Einstellung des Verfahrens.

E. 3 Am 21. Juli 2020 registrierte sich die Y._______ AG bei der PostCom als einfach melde- pflichtige Anbieterin von Postdiensten und gab einen voraussichtlichen Jahresumsatz von CHF 100'000.- bekannt.

E. 4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) haben sich Anbieterinnen, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht un- terstehen, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Postverordnung am 1. Ok- tober 2012 bei der PostCom zu melden.

E. 5 Übertretungen verjähren nach vier Jahren (Art. 11 Abs. 1 VStrR i. V. m. Art. 333 Abs. 6 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). A._______ ist damit für die Verletzung der Meldepflicht ab dem 28. August 2016 bis zum

20. Juli 2020 strafrechtlich zu verfolgen und zu verurteilen. Für den Zeitraum vom 1. De- zember 2012 bis zum 27. August 2016 ist das Verfahren zufolge eingetretener Verfol- gungsverjährung einzustellen.

Aktenzeichen: PostCom-413-2/7 PostCom-D-0D3D3401/2

E. 6 A._______ oblag als Organ der Firma die Erfüllung der Meldepflicht. Er hat die Übertre- tung beim Besorgen der geschäftlichen Angelegenheiten einer juristischen Person be- gangen und ist damit für die Verübung der Tat strafrechtlich verantwortlich (Art. 6 Abs. 1 VStrR). Er hat die Meldepflicht vorsätzlich verletzt.

E. 7 Bussen unter Fr. 5'000.- sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschul- dens zu bemessen (Art. 8 VStrR). Sie werden nicht ins Strafregister eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VOSTRA-Verordnung vom 29. September 2006; SR 331). Angesichts der Dauer und Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens wird die Busse auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

E. 8 Die Kosten des Verfahrens bestehen aus Barauslagen, einer Spruchgebühr und den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Sie werden in der Regel dem Verurteilten aufer- legt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 VStrR). Die Spruchgebühr für einen Strafbescheid beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974 (SR 313.32) 50 bis 5000 Franken. Die Verfahrenskosten wer- den vorliegend auf Fr. 1'000.- festgesetzt und A._______ auferlegt.

Die PostCom erkennt:

1. A._______ hat sich der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht vom 28. August 2016 bis zum 20. Juli 2020 schuldig gemacht.

2. Er wird mit einer Busse von CHF 3'000.- bestraft.

3. Die Untersuchung gegen A._______ wegen Verletzung der Meldepflicht im Zeitraum vom

01. Dezember 2012 bis zum 27. August 2016 wird infolge Verjährung eingestellt.

4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und A._______ auferlegt.

5. Die Busse und die Verfahrenskosten werden nach Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids separat in Rechnung gestellt. Sie sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Géraldine Savary Präsidentin Andrea Stegmann Stellvertretende Leiterin Fachsekretariat

Rechtsmittel: Gegen diesen Strafbescheid kann der Beschuldigte innert 30 Tagen seit der Eröffnung Ein- sprache bei der PostCom erheben. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthal- ten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen be- zeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 VStR).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-0D3D3401/2

Eidgenössische Postkommission PostCom

27. August 2020

STRAFBESCHEID UND TEILEINSTELLUNG

im ordentlichen Verfahren nach Art. 62 Abs. 1 und 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) in der verwaltungsstraf- rechtlichen Untersuchung gegen

A._______ vertreten durch Ph._______,

betreffend Verletzung der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0).

Die Eidgenössische Postkommission PostCom stellt fest und erwägt:

1. Mit Schlussprotokoll vom 19. Mai 2020 stellte die Untersuchungsleiterin fest, dass A._______ vorsätzlich die Meldepflicht für Anbieterinnen von Postdiensten nach Art. 4 Abs. 1 PG verletzt hatte und deswegen in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG mit einer Busse zu belegen sei. Sie räumte dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellung- nahme ein und erstreckte diese Frist zweimal.

2. In seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2020 beantragte der Strafverteidiger des Beschul- digten die Einstellung des Verfahrens.

3. Am 21. Juli 2020 registrierte sich die Y._______ AG bei der PostCom als einfach melde- pflichtige Anbieterin von Postdiensten und gab einen voraussichtlichen Jahresumsatz von CHF 100'000.- bekannt.

4. Gestützt auf Art. 83 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) haben sich Anbieterinnen, die der ordentlichen oder der vereinfachten Meldepflicht un- terstehen, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Postverordnung am 1. Ok- tober 2012 bei der PostCom zu melden.

5. Übertretungen verjähren nach vier Jahren (Art. 11 Abs. 1 VStrR i. V. m. Art. 333 Abs. 6 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). A._______ ist damit für die Verletzung der Meldepflicht ab dem 28. August 2016 bis zum

20. Juli 2020 strafrechtlich zu verfolgen und zu verurteilen. Für den Zeitraum vom 1. De- zember 2012 bis zum 27. August 2016 ist das Verfahren zufolge eingetretener Verfol- gungsverjährung einzustellen.

Aktenzeichen: PostCom-413-2/7 PostCom-D-0D3D3401/2 6. A._______ oblag als Organ der Firma die Erfüllung der Meldepflicht. Er hat die Übertre- tung beim Besorgen der geschäftlichen Angelegenheiten einer juristischen Person be- gangen und ist damit für die Verübung der Tat strafrechtlich verantwortlich (Art. 6 Abs. 1 VStrR). Er hat die Meldepflicht vorsätzlich verletzt.

7. Bussen unter Fr. 5'000.- sind nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschul- dens zu bemessen (Art. 8 VStrR). Sie werden nicht ins Strafregister eingetragen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 VOSTRA-Verordnung vom 29. September 2006; SR 331). Angesichts der Dauer und Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens wird die Busse auf Fr. 3'000.- festgesetzt.

8. Die Kosten des Verfahrens bestehen aus Barauslagen, einer Spruchgebühr und den Schreibgebühren (Art. 94 Abs. 1 VStrR). Sie werden in der Regel dem Verurteilten aufer- legt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Art. 95 VStrR). Die Spruchgebühr für einen Strafbescheid beträgt gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974 (SR 313.32) 50 bis 5000 Franken. Die Verfahrenskosten wer- den vorliegend auf Fr. 1'000.- festgesetzt und A._______ auferlegt.

Die PostCom erkennt:

1. A._______ hat sich der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht vom 28. August 2016 bis zum 20. Juli 2020 schuldig gemacht.

2. Er wird mit einer Busse von CHF 3'000.- bestraft.

3. Die Untersuchung gegen A._______ wegen Verletzung der Meldepflicht im Zeitraum vom

01. Dezember 2012 bis zum 27. August 2016 wird infolge Verjährung eingestellt.

4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und A._______ auferlegt.

5. Die Busse und die Verfahrenskosten werden nach Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids separat in Rechnung gestellt. Sie sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Géraldine Savary Präsidentin Andrea Stegmann Stellvertretende Leiterin Fachsekretariat

Rechtsmittel: Gegen diesen Strafbescheid kann der Beschuldigte innert 30 Tagen seit der Eröffnung Ein- sprache bei der PostCom erheben. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthal- ten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen be- zeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 VStR).