Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 K._______ hat sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG schuldig gemacht.
E. 2 Er wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG, Art. 6 und Art. 8 VStrR mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Busse wird nicht ins Strafregister eingetragen.
E. 3 Für den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren wird keine Spruchgebühr erhoben und auf die Erhebung einer Schreibgebühr wird verzichtet (Art. 95 Abs. 1 VStrR, Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Ver- ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974; SR 313.32). Dem Beschuldigten werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
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E. 4 Die Busse wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. Sie ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Antonio Illari Untersuchungsleiter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-083F3401/1
Eidgenössische Postkommission PostCom Aktenzeichen: PostCom-413-2/27 Bern, 18. März 2021 STRAFBESCHEID im abgekürzten Verfahren nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung gegen K._______, betreffend Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0). Die Eidgenössische Postkommission PostCom stellt fest und erwägt: Als CEO sowie Präsident des Verwaltungsrates und damit verantwortliches Organ der H._______ AG war der Beschuldigte K._______ verpflichtet, das Unternehmen, welches Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet und damit dem Postgesetz untersteht, der Eidge- nössischen Postkommission, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, zu melden (vereinfachte Meldepflicht nach Art. 8 Abs. 1 Postverordnung vom 29. August 2012; VPG; SR 783.01). Dieser Pflicht ist der Be- schuldigte bis am 25. August 2019 nicht nachgekommen (Meldung am 26. August 2019; Registrierung am 24. November 2020). Demnach erkennt die PostCom: 1. K._______ hat sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG schuldig gemacht. 2. Er wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG, Art. 6 und Art. 8 VStrR mit einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Die Busse wird nicht ins Strafregister eingetragen. 3. Für den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren wird keine Spruchgebühr erhoben und auf die Erhebung einer Schreibgebühr wird verzichtet (Art. 95 Abs. 1 VStrR, Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Ver- ordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom 25. November 1974; SR 313.32). Dem Beschuldigten werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
2/2 PostCom-D-083F3401/1 4. Die Busse wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. Sie ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Antonio Illari Untersuchungsleiter