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PostCom-413-2/26

Strafbescheid wegen Verletzung der Meldepflicht, 10. Dezember 2020 (PostCom-413-2/26)

Postcom · 2020-12-10 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Er wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG, Art. 6 und Art. 8 VStrR mit einer Busse von CHF 200 bestraft.

Die Busse wird nicht ins Strafregister eingetragen.

E. 3 Für den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren wird keine Spruchgebühr erhoben und auf die Erhebung einer Schreibgebühr wird verzichtet (Art. 95 Abs. 1 VStrR, Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom

25. November 1974; SR 313.32).

Dem Beschuldigten werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.

Aktenzeichen: PostCom-413-2/26 2/2 PostCom-D-8F623401/21

E. 4 Die Busse wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. Sie ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Géraldine Savary Präsidentin Antonio Illari Untersuchungsleiter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-8F623401/21

Bern, 10. Dezember 2020 Aktenzeichen PostCom-413-2/26

STRAFBESCHEID

im abgekürzten Verfahren nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs- strafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) in der verwaltungsstrafrechtlichen Untersu- chung gegen

E._______, betreffend Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0).

Die Eidgenössische Postkommission PostCom stellt fest und erwägt:

Als Co-Geschäftsführer und verantwortliches Organ der Firma J._______, war der Beschul- digte E._______ verpflichtet, das Unternehmen, welches Kundinnen und Kunden im eigenen Namen gewerbsmässig Postdienste anbietet und damit dem Postgesetz untersteht, der Eidge- nössischen Postkommission, Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern, zu melden (vereinfachte Mel- depflicht nach Art. 8 Abs. 1 Postverordnung vom 29. August 2012; VPG; SR 783.01). Dieser Pflicht ist der Beschuldigte bis am 21. Juni 2020 nicht nachgekommen (Registrierung am

22. Juni 2020).

Demnach erkennt die PostCom:

1. E._______ hat sich der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG schuldig ge- macht.

2. Er wird in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 Bst. a PG, Art. 6 und Art. 8 VStrR mit einer Busse von CHF 200 bestraft.

Die Busse wird nicht ins Strafregister eingetragen.

3. Für den Strafbescheid im abgekürzten Verfahren wird keine Spruchgebühr erhoben und auf die Erhebung einer Schreibgebühr wird verzichtet (Art. 95 Abs. 1 VStrR, Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren vom

25. November 1974; SR 313.32).

Dem Beschuldigten werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.

Aktenzeichen: PostCom-413-2/26 2/2 PostCom-D-8F623401/21

4. Die Busse wird nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt. Sie ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Géraldine Savary Präsidentin Antonio Illari Untersuchungsleiter