VVGE 2011/13 Nr. 61 Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 AHVG Anfechtbarkeit einer faktischen Verfügung der IV-Stelle, eine Rente während des Abklärungsverfahrens nicht weiter auszurichten (Erw. 1). Entscheide über den Entzug de
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 3. Juli 2001 sprach die IV-Stelle Obwalden I. mit Wirkung ab 1. April 2000 eine Viertels- und ab 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen einer durch die IV-Stelle Obwalden im Juni 2006 eingeleiteten Rentenrevision hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2008 die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf. Mit Urteil vom 23. Dezember 2009 hiess das Verwaltungsgericht Obwalden die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 26. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle Obwalden zurückgewiesen wurde (Verfahren IV 08/034). Nach weiteren Abklärungen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2011 die Berentung von I. per Ende Juni 2008 auf. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die Verfügung vom 19. April 2011 aufhob und die Sache erneut zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 teilte die IV-Stelle Obwalden I. unter anderem mit, sie werde die aufgehobene Rente vorläufig nicht wieder ausrichten, da vorliegend nicht ein Fall einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes vorliege. Am 5. März 2013 erhob I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht, im Wesentlichen mit den folgenden Anträgen: "1. Die faktische Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 13.02.2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab Juni 2008 eine ganze IV-Rente auszurichten.
2. Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juni 2008 bis auf Weiteres eine ganze IV-Rente auszurichten. Der Entscheid darüber sei superprovisorisch richterlich anzuordnen. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch der ihm zustehende Rentenanspruch ab Juni 2008 bis auf Weiteres auszurichten.“ Mit Entscheid vom 7. März 2013 wies der Verwaltungsgerichtspräsident das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Anlass zur Beschwerdeerhebung gab das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2013. Die Beschwerdegegnerin hat nach eigenen Angaben bewusst keine Verfügung erlassen, da sie die Auffassung vertritt, dass bezüglich des zur Frage stehenden Entzugs der aufschiebenden Wirkung eine res iudicata vorliege. 1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. In den übrigen Fällen kann ein formloses Verfahren zur Anwendung kommen (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 29. Januar 2013 die Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 kam die Beschwerdegegnerin diesem Antrag nicht nach. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer eine Verfügung betreffend diesen Entscheid. Dies wurde ihm jedoch mit Schreiben vom 22. Februar 2013 verweigert. Es war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, keine Rente während dem Abklärungsverfahren auszurichten, nicht einverstanden war. Daher war die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet, eine Verfügung zu erlassen. Auch für den Fall einer res iudicata hätte sie einen Nichteintretensentscheid in Form einer Verfügung erlassen müssen. Da die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, eine formelle Verfügung zu erlassen, bildet deren Schreiben vom 13. Februar 2013 als faktische Verfügung den Anfechtungsgegenstand. In diesem Sinne sieht Art. 56 Abs. 2 ATSG vor, dass auch Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt. 2. 2.1 Eine materielle Beurteilung der Sache kann nur erfolgen, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend ist die Voraussetzung strittig, dass die Sache nicht anderweitig entschieden ist (sog. fehlende res iudicata). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass mit Verfügung vom 19. April 2011 einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2011 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt. Damit sei klar, dass mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 der Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigt worden sei. Sie - die Beschwerdegegnerin - könne daher über diesen Punkt nicht nochmals verfügen. 2.2 Entscheide über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regeln einen vorläufigen Zustand zwischen der Rechtshängigkeit und dem Abschluss des Verfahrens. Als Zwischenentscheide sind sie jederzeit anpassbar und erlangen also keine materielle Rechtskraft (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Zürich 2009, N. 27 zu Art. 56 ATSG; Gustavo Scartazzini, Aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, in: SZS 1993, 313 ff., 339). Eine solche Abänderung kann insbesondere dann angebracht sein, wenn der Entscheid vom voraussichtlichen Ausgang der Streitsache beeinflusst ist. Diese Beurteilung kann sich im Verlaufe des Prozesses mit zunehmender Klärung ändern (Scartazzini, a.a.O., 339). 2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim vorliegend zur Frage stehenden Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht um eine res iudicata, da der entsprechende (Zwischen-)Entscheid nach dem Gesagten jederzeit abänderbar ist und ihm keine materielle Rechtskraft zukommt. Demzufolge ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Art. 56 ATSG regelt die Beschwerde gegen Verfügungen und Einspracheentscheide, enthält aber keine Regelung zu einer allfällig aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Für die Invalidenversicherung wird in Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) verwiesen. Danach kann die IV-Stelle in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in Art. 55 Abs. 3 VwVG geregelt: Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. 3.2 Die aufschiebende Wirkung ist wirkungslos bei ablehnenden Verfügungen (sog. negativen Verfügungen). Denn das Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung bewirkt nicht, dass es so gehalten werden könnte, wie wenn eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende Verfügung ergangen wäre. In diesem Fall können nur vorsorgliche Massnahmen helfen (Scartazzini, a.a.O., 327). Verfügungen, mit welchen Dauerleistungen herabgesetzt oder aufgehoben werden, gelten trotz der regelmässigen Revisionsüberprüfung nicht als negative Verfügungen (BGE 129 V 370, Erw. 4.4, mit Verweis auf BGE 105 V 266). Infolgedessen handelt es sich bei der vorliegenden Rentenrevisionsverfügung vom 19. April 2011 bzw. vom 26. Mai 2008 um eine positive Verfügung, die der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist, sodass um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht werden kann. 4. 4.1 Bei rein formaler Betrachtungsweise wird die angefochtene Revisionsverfügung im Falle einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung aufgehoben. Gleichzeitig fällt der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Rückweisungsurteil weg. Demnach würde die ursprüngliche, rechtskräftige Leistungsverfügung ihre Wirkungen einstweilen weiter entfalten. Die gewährte Rente müsste also beispielsweise selbst dann bis zu der nach den Abklärungen der Verwaltung zu erlassenden neuen Verfügung ausgerichtet werden, wenn diese die ursprüngliche, im Beschwerdeverfahren aufgehobene Revisionsverfügung bestätigt, mit welcher die Rente herabgesetzt oder aufgehoben worden ist. Diese formale Betrachtungsweise führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat, weil sie ausser Acht lässt, dass das Revisionsverfahren bei einer Rückweisung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch nicht abgeschlossen ist. Die mit dem Wegfall des Entzugs der aufschiebenden Wirkung verbundenen Rechtsfolgen treten zum Vornherein nicht ein, wenn die Beschwerdeinstanz die noch notwendigen Abklärungen selber vornimmt und je nach deren Ergebnis die angefochtene Revisionsverfügung bestätigt oder korrigiert. Damit stossende Ungleichheiten vermieden werden, darf es keinen Unterschied ausmachen, ob die Beschwerdeinstanz oder die Verwaltung die ergänzenden Abklärungen vornimmt und neu entscheidet. Bestätigt die Verwaltung nach Durchführung der von der Beschwerdeinstanz angeordneten Abklärung die angefochtene und aufgehobene Revisionsverfügung, so wäre, falls die Leistung im Sinne der ursprünglichen Verfügung weitergewährt wurde, eine Rückforderung vielfach erschwert oder gar verunmöglicht. Ergeben dagegen die durch die Verwaltung durchgeführten Abklärungen die Unrichtigkeit der angefochtenen Revisionsverfügung, so muss die Nachzahlung der Leistung verfügt werden. Der Versicherte erleidet somit nur dann einen Schaden, wenn die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen wurde, um einen möglichst frühen Zeitpunkt der Wirkungen der Revision zu provozieren. Es ist daher geboten - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - den mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauern zu lassen (BGE 106 V 18, Erw. 3, bestätigt in BGE 129 V 370 und Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009). 4.2 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2011, welche die Verfügung vom 26. Mai 2008 ersetzte, aufgehoben. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies aber nicht, dass damit auch der am 19. April 2011 bzw. am 28. Mai 2008 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung aufgehoben würde. Unter Vorbehalt der missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen Verfügung an. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Beschwerdegegnerin vorzuhalten ist, dass sie die Revisionsverfügung vom 19. April 2011 bzw. vom 26. Mai 2008 ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen und in der Absicht erlassen hat, einen möglichst frühen Zeitpunkt der Revision zu provozieren. Nur in diesem Fall würde der Beschwerdeführer einen Schaden erleiden, sodass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht für die Dauer des Abklärungsverfahrens gelten könnte (vgl. BGE 106 V 18, Erw. 3b). 4.3 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Untersuchungspflicht des Versicherungsträgers. Danach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel zu stellen sind, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser, a.a.O., N. 17 zu Art. 43 ATSG). Wie weit die Abklärungen zu gehen haben, liegt im Ermessen der Verwaltung. Dabei braucht sie nicht das allerletzte Detail abzuklären, sondern kann entscheiden, wann in ihren Augen der Sachverhalt für die Entscheidfällung reif ist (Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 2012, N. 7.24). 4.4 Mit Revisionsverfügung vom 26. Mai 2008 bzw. vom 19. April 2011 wurde die Rente des Beschwerdeführers per Ende Juni 2008 aufgehoben. Es ist zu beurteilen, ob die Verfügung missbräuchlich zu früh erlassen wurde, um den Revisionszeitpunkt zeitlich vorzuziehen. Der Stand der Abklärungen vor Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2008 stellte sich wie folgt dar: Mit Vorbescheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gestützt auf das Gutachten von Dr.med. Sch. dem Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit voll zumutbar sei und die Aufhebung der Rente verfügt werde. Dabei folgte die Beschwerdegegnerin der Ansicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der sich vorgängig in seiner Stellungnahme mit dem Gutachten von Dr.med. Sch. auseinandersetzte und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bejahte. Zu den nachgehend ergangenen Berichten von Dr.med. W. und Dr.med. S. nahm der RAD ebenfalls Stellung. Der Bericht von Dr.med. S. gab auf Anraten des RAD Anlass zu weiteren Abklärungen (Einholung des Austrittsberichts Hospitalisation Sarnen und diverser Röntgenbilder). Nach Sichtung der neuen Unterlagen kam der RAD zum Schluss, dass keine neuen relevanten Erkenntnisse bzw. Befunde vorliegen. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 26. Mai 2008 gestützt auf das Gutachten von Dr.med. Sch. und in Kenntnis der nachgehend eingegangenen Berichte von Dr.med. W., Dr.med. S., des Kantonsspitals Obwalden, der Hirslanden Klinik St. Anna sowie der Röntgenbilder von Dr.med. S. die Aufhebung der Rente per Ende Juni 2008. Mit Urteil vom 23. Dezember 2009 hielt das Verwaltungsgericht Obwalden fest, dass sich aufgrund des Gutachtens von Dr.med. Sch. eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht begründen liesse. Das Gutachten sei unzureichend und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In der Folge traf die Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden Abklärungen, bevor sie am 19. April 2011 die neue Rentenrevisionsverfügung erliess: Zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Inselspital Bern in Auftrag gegeben. Da das erstellte Gutachten eine Unklarheit betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aufwies, hat die Beschwerdegegnerin sodann auf Ersuchen des RAD bei der MEDAS um Klärung ersucht. Im Übrigen hielt der RAD fest, dass das Gutachten formal und inhaltlich den Anforderungen an ein versicherungsmedizinisches Gutachten entspreche und die Schlussfolgerungen gesamthaft medizinisch gut nachvollziehbar seien. Nach Erhalt der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS kam der RAD zum Schluss, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Nach Eingang und Sichtung der Stellungnahme der Psychiatrie Obwalden/Nidwalden hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Beurteilung fest und erliess am 19. April 2011 die neue Revisionsverfügung, mit welcher die Berentung des Beschwerdeführers per Ende Juni 2008 aufgehoben wurde. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 beurteilte das Verwaltungsgericht Obwalden das Gutachten der MEDAS als mangelhaft und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 25. Januar 2013 dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) notwendig sei. Am 14. März 2013 gab die Beschwerdegegnerin sodann die einzelnen Gutachter bekannt. Das Datum der Untersuchung wird dem Beschwerdeführer von der Gutachterstelle direkt mitgeteilt. Der Ablauf der Ereignisse zeigt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen vom 26. Mai 2008 und vom 19. April 2011 nach diversen medizinischen Abklärungen erlassen hatte. Sie folgte jeweils der Beurteilung des RAD, welcher zu den in Auftrag gegebenen Gutachten (von Dr.med. Sch. bzw. der MEDAS Inselspital Bern) Stellung nahm und schliesslich die vorgenommenen medizinischen Abklärungen als ausreichend erachtete. Infolgedessen erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügungen. Grund für die Rückweisungsurteile des Verwaltungsgerichts waren die mangelhaften Gutachten, welche unvollständig waren und unzureichend Aufschluss über den Gesundheitszustand und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gaben. Beim Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2008 hat die Beschwerdegegnerin kein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, sondern stellte nur auf das rheumatologische Gutachten von Dr.med. Sch. ab. Bei ihrer Beurteilung hat sie jedoch die weiteren, nachgereichten Berichte diverser (behandelnder) Ärzte mitberücksichtigt. Dies genügte jedoch gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 nicht, um die gesundheitliche Gesamtsituation des Beschwerdeführers beurteilen zu können, sodass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde. Bei der Verfügung vom 19. April 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Inselspital Bern, welches ihrer Ansicht nach den versicherungsmedizinischen Anforderungen entsprach. Da dieses Gutachten indes gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 unvollständig und nicht nachvollziehbar war, wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin kontinuierlich Abklärungen getroffen hatte, bevor sie die Verfügungen erliess. Es liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin, wie weit ihre Abklärungen zu gehen haben. Massgebend ist, wann in ihren Augen der Sachverhalt für den Erlass der Verfügung reif ist (vgl. vorne, Erw. 4.3). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin in missbräuchlicher Weise verfrüht verfügt hätte, um einen frühzeitigen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Der mit Verfügung vom 26. Mai 2008 bzw. 19. April 2011 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung fällt demnach nicht dahin, sondern dauert während des weiteren Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung an. 4.5 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe Dr.med. Sch. und die MEDAS Inselspital Bern im Wissen darum für die Begutachtung ausgewählt, dass die Gutachten im Ergebnis zu seinen Ungunsten ausfallen würden, ist nicht zu hören. Nach ständiger Rechtsprechung handelt die IV-Stelle nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges, solange in der Sache kein Beschwerdeverfahren angehoben ist (anstelle vieler BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2). Demgemäss entspricht es der Funktion und Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sich während des Abklärungsverfahrens neutral zu verhalten. Es ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin zuungunsten des Beschwerdeführers auf die Gutachter eingewirkt hat bzw. die Gutachter von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung beeinflusst waren. Ferner kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Bundesgerichtsurteil 8C_49/2011 vom 12. April 2011 ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich darin nicht über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, sondern zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist indes die aufschiebende Wirkung. Ob die Beschwerdegegnerin im bisherigen Abklärungsverfahren ihrer Untersuchungspflicht genügend nachgekommen ist, wurde bereits in den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 und vom 19. Dezember 2012 behandelt. Vorliegend ist nur massgebend, ob die Beschwerdegegnerin in missbräuchlicher Weise Abklärungen unterlassen hat, um den Revisionszeitpunkt möglichst früh anzusetzen. 5. 5.1 Die Rechtsprechung zur Fortdauer des Entzuges der aufschiebenden Wirkung während des Abklärungsverfahrens hat indes nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen könnte. Denn Entscheide über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind als Zwischenentscheide jederzeit anpassbar und erlangen damit keine materielle Rechtskraft (vgl. vorne, Erw. 2.2). Deshalb ist im Folgenden das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen. 5.2 Das Gesetz enthält keine Kriterien für die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. wiederherzustellen ist. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich aufgrund einer Abwägung im Einzelfall, ob der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen bzw. wiederherzustellen ist. Es ist zu prüfen, ob Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung sprechen. Dabei steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 90 und N. 144 zu Art. 55 VwVG; BGE 129 II 286, Erw. 3, mit Hinweisen). Es ist abzuwägen, wem der durch den Schwebezustand verursachte Nachteil am ehesten zugemutet werden kann. Dabei sind die Schwere der drohenden Nachteile sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zu würdigen. Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizielle Wirkungen zu vermeiden. Nach dem Grundsatz, wonach die aufschiebende Wirkung nicht dazu führen soll, dass jemand unberechtigten Nutzen aus dem blossen Umstand der Beschwerdeführung ziehen soll, ist in die Interessenabwägung namentlich einzubeziehen, ob eher die Konsequenzen der aufschiebenden Wirkung oder eher diejenigen des Entzugs nachträglich rückgängig gemacht werden können bzw. ob allenfalls dafür nachträglich eine finanzielle Schadloshaltung erfolgen kann. Vor allem wenn mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen ist, muss nach diesen Kriterien eine möglichst ausgewogene Lösung gefunden werden (Seiler, a.a.O., N. 95 zu Art. 55 VwVG, mit Hinweisen). 5.3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 55 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit faktischer Verfügung vom 13. Februar 2013 verneint. Das Verwaltungsgericht kann als Beschwerdeinstanz die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2008 bzw. vom 19. April 2011 entzogene Wirkung wiederherstellen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Eingriff in seine Rechtssphäre infolge des sofortigen Entzugs der ihm zustehenden Rente wiege für ihn schwer. Er bringt vor, dass es der Beschwerdegegnerin bis heute nicht gelungen sei, bei ihm eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Umgekehrt sei es ihm jedoch gelungen, eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation und seiner Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Da die Situation derart klar und eindeutig sei, sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Vorliegend könne nicht die Argumentation vertreten werden, dass infolge des öffentlichen Interesses "nicht zu viel Renten auszubezahlen, welche allenfalls nicht mehr zurückgefordert werden könnten", da auch nur ansatzweise Gründe für eine Revision fehlen würden. Die derzeitige Beweissituation zeige, dass ein Revisionstatbestand offensichtlich nicht eingetreten sei. 5.5 Weil die IV-Stelle nach Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 AHVG befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat der Richter nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 266, Erw. 2). Dass die Beschwerdegegnerin ein erhebliches Interesse hat, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden, ist offensichtlich. Es ist auf die damit verbundenen administrativen Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen hinzuweisen (BGE 105 V 266, Erw. 3). Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wären allfällige Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin kaum erfolgreich durchsetzbar. Zufolge der bisher langen Dauer des Abklärungsverfahrens würden sich die allfälligen Rückerstattungsforderungen auf einen hohen Betrag belaufen. Es kann der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden, dem Beschwerdeführer vorsorglich eine Rente auszurichten. Dem Beschwerdeführer gelingt es auf der anderen Seite nicht, ein Interesse geltend zu machen, das eindeutig schwerer wiegt als dasjenige der Beschwerdegegnerin an einem sofortigen Vollzug der Verfügung. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben vom Einkommen der Ehefrau. Auf die Leistungen der Sozialhilfe verzichtet der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 freiwillig. Er kann daher für die Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die sofortige Ausrichtung der Rente angewiesen sein. Drohende Nachteile sind daher nicht glaubhaft gemacht. Bevor nicht ein polydisziplinäres Gutachten, das die versicherungsmedizinischen Anforderungen erfüllt, vorliegt, ist überdies der Ausgang des Verfahrens völlig offen. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht allein auf die drei neueren Arztberichte aus dem Jahre 2011 der behandelnden Ärzte Dr.med. M., von Dr.med. S. und Dr.med. K. abgestellt werden. Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären, bedarf es einer polydisziplinären Begutachtung. Es kann folglich nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dieser im Hauptverfahren obsiegt. Daher kann dem Interesse des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGE 105 V 266, Erw. 3). 5.6 Dem Gesagten zufolge kann dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. (Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 30. Juli 2013 nicht ein). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer aufschiebende wirkung entzug der aufschiebenden wirkung gutachten iv-stelle verwaltungsgericht obwalden abklärungsverfahren entscheid wiederherstellung der aufschiebenden wirkung sache rad medas wirkung gesundheitszustand Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.55 ATSG: Art.43 Art.49 Art.51 Art.56 AHVG: - AHVG: Art.97 IVG: Art.66 Weitere Urteile BGer 9C_149/2009 8C_49/2011 Leitentscheide BGE 129-V-370 129-II-286 105-V-266 136-V-376 106-V-18 VVGE 2011/13 Nr. 61
Erwägungen (17 Absätze)
E. 2 Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juni 2008 bis auf Weiteres eine ganze IV-Rente auszurichten. Der Entscheid darüber sei superprovisorisch richterlich anzuordnen. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch der ihm zustehende Rentenanspruch ab Juni 2008 bis auf Weiteres auszurichten.“ Mit Entscheid vom 7. März 2013 wies der Verwaltungsgerichtspräsident das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Anlass zur Beschwerdeerhebung gab das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2013. Die Beschwerdegegnerin hat nach eigenen Angaben bewusst keine Verfügung erlassen, da sie die Auffassung vertritt, dass bezüglich des zur Frage stehenden Entzugs der aufschiebenden Wirkung eine res iudicata vorliege. 1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. In den übrigen Fällen kann ein formloses Verfahren zur Anwendung kommen (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 29. Januar 2013 die Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 kam die Beschwerdegegnerin diesem Antrag nicht nach. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer eine Verfügung betreffend diesen Entscheid. Dies wurde ihm jedoch mit Schreiben vom 22. Februar 2013 verweigert. Es war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, keine Rente während dem Abklärungsverfahren auszurichten, nicht einverstanden war. Daher war die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet, eine Verfügung zu erlassen. Auch für den Fall einer res iudicata hätte sie einen Nichteintretensentscheid in Form einer Verfügung erlassen müssen. Da die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, eine formelle Verfügung zu erlassen, bildet deren Schreiben vom 13. Februar 2013 als faktische Verfügung den Anfechtungsgegenstand. In diesem Sinne sieht Art. 56 Abs. 2 ATSG vor, dass auch Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt.
E. 2.1 Eine materielle Beurteilung der Sache kann nur erfolgen, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend ist die Voraussetzung strittig, dass die Sache nicht anderweitig entschieden ist (sog. fehlende res iudicata). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass mit Verfügung vom 19. April 2011 einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2011 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt. Damit sei klar, dass mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 der Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigt worden sei. Sie - die Beschwerdegegnerin - könne daher über diesen Punkt nicht nochmals verfügen.
E. 2.2 Entscheide über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regeln einen vorläufigen Zustand zwischen der Rechtshängigkeit und dem Abschluss des Verfahrens. Als Zwischenentscheide sind sie jederzeit anpassbar und erlangen also keine materielle Rechtskraft (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Zürich 2009, N. 27 zu Art. 56 ATSG; Gustavo Scartazzini, Aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, in: SZS 1993, 313 ff., 339). Eine solche Abänderung kann insbesondere dann angebracht sein, wenn der Entscheid vom voraussichtlichen Ausgang der Streitsache beeinflusst ist. Diese Beurteilung kann sich im Verlaufe des Prozesses mit zunehmender Klärung ändern (Scartazzini, a.a.O., 339).
E. 2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim vorliegend zur Frage stehenden Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht um eine res iudicata, da der entsprechende (Zwischen-)Entscheid nach dem Gesagten jederzeit abänderbar ist und ihm keine materielle Rechtskraft zukommt. Demzufolge ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
E. 3.1 Art. 56 ATSG regelt die Beschwerde gegen Verfügungen und Einspracheentscheide, enthält aber keine Regelung zu einer allfällig aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Für die Invalidenversicherung wird in Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) verwiesen. Danach kann die IV-Stelle in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in Art. 55 Abs. 3 VwVG geregelt: Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
E. 3.2 Die aufschiebende Wirkung ist wirkungslos bei ablehnenden Verfügungen (sog. negativen Verfügungen). Denn das Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung bewirkt nicht, dass es so gehalten werden könnte, wie wenn eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende Verfügung ergangen wäre. In diesem Fall können nur vorsorgliche Massnahmen helfen (Scartazzini, a.a.O., 327). Verfügungen, mit welchen Dauerleistungen herabgesetzt oder aufgehoben werden, gelten trotz der regelmässigen Revisionsüberprüfung nicht als negative Verfügungen (BGE 129 V 370, Erw. 4.4, mit Verweis auf BGE 105 V 266). Infolgedessen handelt es sich bei der vorliegenden Rentenrevisionsverfügung vom 19. April 2011 bzw. vom 26. Mai 2008 um eine positive Verfügung, die der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist, sodass um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht werden kann.
E. 4.1 Bei rein formaler Betrachtungsweise wird die angefochtene Revisionsverfügung im Falle einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung aufgehoben. Gleichzeitig fällt der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Rückweisungsurteil weg. Demnach würde die ursprüngliche, rechtskräftige Leistungsverfügung ihre Wirkungen einstweilen weiter entfalten. Die gewährte Rente müsste also beispielsweise selbst dann bis zu der nach den Abklärungen der Verwaltung zu erlassenden neuen Verfügung ausgerichtet werden, wenn diese die ursprüngliche, im Beschwerdeverfahren aufgehobene Revisionsverfügung bestätigt, mit welcher die Rente herabgesetzt oder aufgehoben worden ist. Diese formale Betrachtungsweise führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat, weil sie ausser Acht lässt, dass das Revisionsverfahren bei einer Rückweisung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch nicht abgeschlossen ist. Die mit dem Wegfall des Entzugs der aufschiebenden Wirkung verbundenen Rechtsfolgen treten zum Vornherein nicht ein, wenn die Beschwerdeinstanz die noch notwendigen Abklärungen selber vornimmt und je nach deren Ergebnis die angefochtene Revisionsverfügung bestätigt oder korrigiert. Damit stossende Ungleichheiten vermieden werden, darf es keinen Unterschied ausmachen, ob die Beschwerdeinstanz oder die Verwaltung die ergänzenden Abklärungen vornimmt und neu entscheidet. Bestätigt die Verwaltung nach Durchführung der von der Beschwerdeinstanz angeordneten Abklärung die angefochtene und aufgehobene Revisionsverfügung, so wäre, falls die Leistung im Sinne der ursprünglichen Verfügung weitergewährt wurde, eine Rückforderung vielfach erschwert oder gar verunmöglicht. Ergeben dagegen die durch die Verwaltung durchgeführten Abklärungen die Unrichtigkeit der angefochtenen Revisionsverfügung, so muss die Nachzahlung der Leistung verfügt werden. Der Versicherte erleidet somit nur dann einen Schaden, wenn die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen wurde, um einen möglichst frühen Zeitpunkt der Wirkungen der Revision zu provozieren. Es ist daher geboten - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - den mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauern zu lassen (BGE 106 V 18, Erw. 3, bestätigt in BGE 129 V 370 und Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009).
E. 4.2 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2011, welche die Verfügung vom 26. Mai 2008 ersetzte, aufgehoben. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies aber nicht, dass damit auch der am 19. April 2011 bzw. am 28. Mai 2008 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung aufgehoben würde. Unter Vorbehalt der missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen Verfügung an. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Beschwerdegegnerin vorzuhalten ist, dass sie die Revisionsverfügung vom 19. April 2011 bzw. vom 26. Mai 2008 ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen und in der Absicht erlassen hat, einen möglichst frühen Zeitpunkt der Revision zu provozieren. Nur in diesem Fall würde der Beschwerdeführer einen Schaden erleiden, sodass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht für die Dauer des Abklärungsverfahrens gelten könnte (vgl. BGE 106 V 18, Erw. 3b).
E. 4.3 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Untersuchungspflicht des Versicherungsträgers. Danach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel zu stellen sind, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser, a.a.O., N. 17 zu Art. 43 ATSG). Wie weit die Abklärungen zu gehen haben, liegt im Ermessen der Verwaltung. Dabei braucht sie nicht das allerletzte Detail abzuklären, sondern kann entscheiden, wann in ihren Augen der Sachverhalt für die Entscheidfällung reif ist (Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 2012, N. 7.24).
E. 4.4 Mit Revisionsverfügung vom 26. Mai 2008 bzw. vom 19. April 2011 wurde die Rente des Beschwerdeführers per Ende Juni 2008 aufgehoben. Es ist zu beurteilen, ob die Verfügung missbräuchlich zu früh erlassen wurde, um den Revisionszeitpunkt zeitlich vorzuziehen. Der Stand der Abklärungen vor Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2008 stellte sich wie folgt dar: Mit Vorbescheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gestützt auf das Gutachten von Dr.med. Sch. dem Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit voll zumutbar sei und die Aufhebung der Rente verfügt werde. Dabei folgte die Beschwerdegegnerin der Ansicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der sich vorgängig in seiner Stellungnahme mit dem Gutachten von Dr.med. Sch. auseinandersetzte und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bejahte. Zu den nachgehend ergangenen Berichten von Dr.med. W. und Dr.med. S. nahm der RAD ebenfalls Stellung. Der Bericht von Dr.med. S. gab auf Anraten des RAD Anlass zu weiteren Abklärungen (Einholung des Austrittsberichts Hospitalisation Sarnen und diverser Röntgenbilder). Nach Sichtung der neuen Unterlagen kam der RAD zum Schluss, dass keine neuen relevanten Erkenntnisse bzw. Befunde vorliegen. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 26. Mai 2008 gestützt auf das Gutachten von Dr.med. Sch. und in Kenntnis der nachgehend eingegangenen Berichte von Dr.med. W., Dr.med. S., des Kantonsspitals Obwalden, der Hirslanden Klinik St. Anna sowie der Röntgenbilder von Dr.med. S. die Aufhebung der Rente per Ende Juni 2008. Mit Urteil vom 23. Dezember 2009 hielt das Verwaltungsgericht Obwalden fest, dass sich aufgrund des Gutachtens von Dr.med. Sch. eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht begründen liesse. Das Gutachten sei unzureichend und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In der Folge traf die Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden Abklärungen, bevor sie am 19. April 2011 die neue Rentenrevisionsverfügung erliess: Zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Inselspital Bern in Auftrag gegeben. Da das erstellte Gutachten eine Unklarheit betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aufwies, hat die Beschwerdegegnerin sodann auf Ersuchen des RAD bei der MEDAS um Klärung ersucht. Im Übrigen hielt der RAD fest, dass das Gutachten formal und inhaltlich den Anforderungen an ein versicherungsmedizinisches Gutachten entspreche und die Schlussfolgerungen gesamthaft medizinisch gut nachvollziehbar seien. Nach Erhalt der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS kam der RAD zum Schluss, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Nach Eingang und Sichtung der Stellungnahme der Psychiatrie Obwalden/Nidwalden hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Beurteilung fest und erliess am 19. April 2011 die neue Revisionsverfügung, mit welcher die Berentung des Beschwerdeführers per Ende Juni 2008 aufgehoben wurde. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 beurteilte das Verwaltungsgericht Obwalden das Gutachten der MEDAS als mangelhaft und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 25. Januar 2013 dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) notwendig sei. Am 14. März 2013 gab die Beschwerdegegnerin sodann die einzelnen Gutachter bekannt. Das Datum der Untersuchung wird dem Beschwerdeführer von der Gutachterstelle direkt mitgeteilt. Der Ablauf der Ereignisse zeigt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen vom 26. Mai 2008 und vom 19. April 2011 nach diversen medizinischen Abklärungen erlassen hatte. Sie folgte jeweils der Beurteilung des RAD, welcher zu den in Auftrag gegebenen Gutachten (von Dr.med. Sch. bzw. der MEDAS Inselspital Bern) Stellung nahm und schliesslich die vorgenommenen medizinischen Abklärungen als ausreichend erachtete. Infolgedessen erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügungen. Grund für die Rückweisungsurteile des Verwaltungsgerichts waren die mangelhaften Gutachten, welche unvollständig waren und unzureichend Aufschluss über den Gesundheitszustand und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gaben. Beim Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2008 hat die Beschwerdegegnerin kein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, sondern stellte nur auf das rheumatologische Gutachten von Dr.med. Sch. ab. Bei ihrer Beurteilung hat sie jedoch die weiteren, nachgereichten Berichte diverser (behandelnder) Ärzte mitberücksichtigt. Dies genügte jedoch gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 nicht, um die gesundheitliche Gesamtsituation des Beschwerdeführers beurteilen zu können, sodass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde. Bei der Verfügung vom 19. April 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Inselspital Bern, welches ihrer Ansicht nach den versicherungsmedizinischen Anforderungen entsprach. Da dieses Gutachten indes gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 unvollständig und nicht nachvollziehbar war, wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin kontinuierlich Abklärungen getroffen hatte, bevor sie die Verfügungen erliess. Es liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin, wie weit ihre Abklärungen zu gehen haben. Massgebend ist, wann in ihren Augen der Sachverhalt für den Erlass der Verfügung reif ist (vgl. vorne, Erw. 4.3). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin in missbräuchlicher Weise verfrüht verfügt hätte, um einen frühzeitigen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Der mit Verfügung vom 26. Mai 2008 bzw. 19. April 2011 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung fällt demnach nicht dahin, sondern dauert während des weiteren Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung an.
E. 4.5 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe Dr.med. Sch. und die MEDAS Inselspital Bern im Wissen darum für die Begutachtung ausgewählt, dass die Gutachten im Ergebnis zu seinen Ungunsten ausfallen würden, ist nicht zu hören. Nach ständiger Rechtsprechung handelt die IV-Stelle nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges, solange in der Sache kein Beschwerdeverfahren angehoben ist (anstelle vieler BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2). Demgemäss entspricht es der Funktion und Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sich während des Abklärungsverfahrens neutral zu verhalten. Es ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin zuungunsten des Beschwerdeführers auf die Gutachter eingewirkt hat bzw. die Gutachter von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung beeinflusst waren. Ferner kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Bundesgerichtsurteil 8C_49/2011 vom 12. April 2011 ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich darin nicht über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, sondern zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist indes die aufschiebende Wirkung. Ob die Beschwerdegegnerin im bisherigen Abklärungsverfahren ihrer Untersuchungspflicht genügend nachgekommen ist, wurde bereits in den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 und vom 19. Dezember 2012 behandelt. Vorliegend ist nur massgebend, ob die Beschwerdegegnerin in missbräuchlicher Weise Abklärungen unterlassen hat, um den Revisionszeitpunkt möglichst früh anzusetzen.
E. 5.1 Die Rechtsprechung zur Fortdauer des Entzuges der aufschiebenden Wirkung während des Abklärungsverfahrens hat indes nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen könnte. Denn Entscheide über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind als Zwischenentscheide jederzeit anpassbar und erlangen damit keine materielle Rechtskraft (vgl. vorne, Erw. 2.2). Deshalb ist im Folgenden das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen.
E. 5.2 Das Gesetz enthält keine Kriterien für die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. wiederherzustellen ist. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich aufgrund einer Abwägung im Einzelfall, ob der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen bzw. wiederherzustellen ist. Es ist zu prüfen, ob Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung sprechen. Dabei steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 90 und N. 144 zu Art. 55 VwVG; BGE 129 II 286, Erw. 3, mit Hinweisen). Es ist abzuwägen, wem der durch den Schwebezustand verursachte Nachteil am ehesten zugemutet werden kann. Dabei sind die Schwere der drohenden Nachteile sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zu würdigen. Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizielle Wirkungen zu vermeiden. Nach dem Grundsatz, wonach die aufschiebende Wirkung nicht dazu führen soll, dass jemand unberechtigten Nutzen aus dem blossen Umstand der Beschwerdeführung ziehen soll, ist in die Interessenabwägung namentlich einzubeziehen, ob eher die Konsequenzen der aufschiebenden Wirkung oder eher diejenigen des Entzugs nachträglich rückgängig gemacht werden können bzw. ob allenfalls dafür nachträglich eine finanzielle Schadloshaltung erfolgen kann. Vor allem wenn mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen ist, muss nach diesen Kriterien eine möglichst ausgewogene Lösung gefunden werden (Seiler, a.a.O., N. 95 zu Art. 55 VwVG, mit Hinweisen).
E. 5.3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 55 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit faktischer Verfügung vom 13. Februar 2013 verneint. Das Verwaltungsgericht kann als Beschwerdeinstanz die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2008 bzw. vom 19. April 2011 entzogene Wirkung wiederherstellen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Eingriff in seine Rechtssphäre infolge des sofortigen Entzugs der ihm zustehenden Rente wiege für ihn schwer. Er bringt vor, dass es der Beschwerdegegnerin bis heute nicht gelungen sei, bei ihm eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Umgekehrt sei es ihm jedoch gelungen, eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation und seiner Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Da die Situation derart klar und eindeutig sei, sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Vorliegend könne nicht die Argumentation vertreten werden, dass infolge des öffentlichen Interesses "nicht zu viel Renten auszubezahlen, welche allenfalls nicht mehr zurückgefordert werden könnten", da auch nur ansatzweise Gründe für eine Revision fehlen würden. Die derzeitige Beweissituation zeige, dass ein Revisionstatbestand offensichtlich nicht eingetreten sei.
E. 5.5 Weil die IV-Stelle nach Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 AHVG befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat der Richter nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 266, Erw. 2). Dass die Beschwerdegegnerin ein erhebliches Interesse hat, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden, ist offensichtlich. Es ist auf die damit verbundenen administrativen Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen hinzuweisen (BGE 105 V 266, Erw. 3). Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wären allfällige Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin kaum erfolgreich durchsetzbar. Zufolge der bisher langen Dauer des Abklärungsverfahrens würden sich die allfälligen Rückerstattungsforderungen auf einen hohen Betrag belaufen. Es kann der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden, dem Beschwerdeführer vorsorglich eine Rente auszurichten. Dem Beschwerdeführer gelingt es auf der anderen Seite nicht, ein Interesse geltend zu machen, das eindeutig schwerer wiegt als dasjenige der Beschwerdegegnerin an einem sofortigen Vollzug der Verfügung. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben vom Einkommen der Ehefrau. Auf die Leistungen der Sozialhilfe verzichtet der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 freiwillig. Er kann daher für die Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die sofortige Ausrichtung der Rente angewiesen sein. Drohende Nachteile sind daher nicht glaubhaft gemacht. Bevor nicht ein polydisziplinäres Gutachten, das die versicherungsmedizinischen Anforderungen erfüllt, vorliegt, ist überdies der Ausgang des Verfahrens völlig offen. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht allein auf die drei neueren Arztberichte aus dem Jahre 2011 der behandelnden Ärzte Dr.med. M., von Dr.med. S. und Dr.med. K. abgestellt werden. Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären, bedarf es einer polydisziplinären Begutachtung. Es kann folglich nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dieser im Hauptverfahren obsiegt. Daher kann dem Interesse des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGE 105 V 266, Erw. 3).
E. 5.6 Dem Gesagten zufolge kann dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. (Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 30. Juli 2013 nicht ein). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer aufschiebende wirkung entzug der aufschiebenden wirkung gutachten iv-stelle verwaltungsgericht obwalden abklärungsverfahren entscheid wiederherstellung der aufschiebenden wirkung sache rad medas wirkung gesundheitszustand Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.55 ATSG: Art.43 Art.49 Art.51 Art.56 AHVG: - AHVG: Art.97 IVG: Art.66 Weitere Urteile BGer 9C_149/2009 8C_49/2011 Leitentscheide BGE 129-V-370 129-II-286 105-V-266 136-V-376 106-V-18 VVGE 2011/13 Nr. 61
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2011/13 Nr. 61 Art. 49 Abs. 1 ATSG, Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 AHVG Anfechtbarkeit einer faktischen Verfügung der IV-Stelle, eine Rente während des Abklärungsverfahrens nicht weiter auszurichten (Erw. 1). Entscheide über den Entzug der aufschiebenden Wirkung erwachsen nicht in materielle Rechtskraft (Erw. 2). Missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung mit der Folge, dass die in Revision gezogene IV-Rente während des Abklärungsverfahrens weiter auszurichten wäre? (Frage verneint; Erw. 3 - 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013. Sachverhalt: Mit Verfügung vom 3. Juli 2001 sprach die IV-Stelle Obwalden I. mit Wirkung ab 1. April 2000 eine Viertels- und ab 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen einer durch die IV-Stelle Obwalden im Juni 2006 eingeleiteten Rentenrevision hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Mai 2008 die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf. Mit Urteil vom 23. Dezember 2009 hiess das Verwaltungsgericht Obwalden die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass die Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 26. Mai 2008 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle Obwalden zurückgewiesen wurde (Verfahren IV 08/034). Nach weiteren Abklärungen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. April 2011 die Berentung von I. per Ende Juni 2008 auf. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als es die Verfügung vom 19. April 2011 aufhob und die Sache erneut zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 teilte die IV-Stelle Obwalden I. unter anderem mit, sie werde die aufgehobene Rente vorläufig nicht wieder ausrichten, da vorliegend nicht ein Fall einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes vorliege. Am 5. März 2013 erhob I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht, im Wesentlichen mit den folgenden Anträgen: "1. Die faktische Verfügung der IV-Stelle Obwalden vom 13.02.2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab Juni 2008 eine ganze IV-Rente auszurichten.
2. Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen und die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Juni 2008 bis auf Weiteres eine ganze IV-Rente auszurichten. Der Entscheid darüber sei superprovisorisch richterlich anzuordnen. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch der ihm zustehende Rentenanspruch ab Juni 2008 bis auf Weiteres auszurichten.“ Mit Entscheid vom 7. März 2013 wies der Verwaltungsgerichtspräsident das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Anlass zur Beschwerdeerhebung gab das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2013. Die Beschwerdegegnerin hat nach eigenen Angaben bewusst keine Verfügung erlassen, da sie die Auffassung vertritt, dass bezüglich des zur Frage stehenden Entzugs der aufschiebenden Wirkung eine res iudicata vorliege. 1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. In den übrigen Fällen kann ein formloses Verfahren zur Anwendung kommen (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 29. Januar 2013 die Weiterausrichtung der Rente während des Abklärungsverfahrens. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 kam die Beschwerdegegnerin diesem Antrag nicht nach. Daraufhin verlangte der Beschwerdeführer eine Verfügung betreffend diesen Entscheid. Dies wurde ihm jedoch mit Schreiben vom 22. Februar 2013 verweigert. Es war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, keine Rente während dem Abklärungsverfahren auszurichten, nicht einverstanden war. Daher war die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG verpflichtet, eine Verfügung zu erlassen. Auch für den Fall einer res iudicata hätte sie einen Nichteintretensentscheid in Form einer Verfügung erlassen müssen. Da die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, eine formelle Verfügung zu erlassen, bildet deren Schreiben vom 13. Februar 2013 als faktische Verfügung den Anfechtungsgegenstand. In diesem Sinne sieht Art. 56 Abs. 2 ATSG vor, dass auch Beschwerde erhoben werden kann, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt. 2. 2.1 Eine materielle Beurteilung der Sache kann nur erfolgen, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend ist die Voraussetzung strittig, dass die Sache nicht anderweitig entschieden ist (sog. fehlende res iudicata). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass mit Verfügung vom 19. April 2011 einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2011 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt. Damit sei klar, dass mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 der Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigt worden sei. Sie - die Beschwerdegegnerin - könne daher über diesen Punkt nicht nochmals verfügen. 2.2 Entscheide über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung regeln einen vorläufigen Zustand zwischen der Rechtshängigkeit und dem Abschluss des Verfahrens. Als Zwischenentscheide sind sie jederzeit anpassbar und erlangen also keine materielle Rechtskraft (Ueli Kieser, ATSG Kommentar, Zürich 2009, N. 27 zu Art. 56 ATSG; Gustavo Scartazzini, Aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, in: SZS 1993, 313 ff., 339). Eine solche Abänderung kann insbesondere dann angebracht sein, wenn der Entscheid vom voraussichtlichen Ausgang der Streitsache beeinflusst ist. Diese Beurteilung kann sich im Verlaufe des Prozesses mit zunehmender Klärung ändern (Scartazzini, a.a.O., 339). 2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim vorliegend zur Frage stehenden Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht um eine res iudicata, da der entsprechende (Zwischen-)Entscheid nach dem Gesagten jederzeit abänderbar ist und ihm keine materielle Rechtskraft zukommt. Demzufolge ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Art. 56 ATSG regelt die Beschwerde gegen Verfügungen und Einspracheentscheide, enthält aber keine Regelung zu einer allfällig aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Für die Invalidenversicherung wird in Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) verwiesen. Danach kann die IV-Stelle in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im Übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in Art. 55 Abs. 3 VwVG geregelt: Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden. 3.2 Die aufschiebende Wirkung ist wirkungslos bei ablehnenden Verfügungen (sog. negativen Verfügungen). Denn das Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung bewirkt nicht, dass es so gehalten werden könnte, wie wenn eine dem Begehren des Antragstellers entsprechende Verfügung ergangen wäre. In diesem Fall können nur vorsorgliche Massnahmen helfen (Scartazzini, a.a.O., 327). Verfügungen, mit welchen Dauerleistungen herabgesetzt oder aufgehoben werden, gelten trotz der regelmässigen Revisionsüberprüfung nicht als negative Verfügungen (BGE 129 V 370, Erw. 4.4, mit Verweis auf BGE 105 V 266). Infolgedessen handelt es sich bei der vorliegenden Rentenrevisionsverfügung vom 19. April 2011 bzw. vom 26. Mai 2008 um eine positive Verfügung, die der aufschiebenden Wirkung zugänglich ist, sodass um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht werden kann. 4. 4.1 Bei rein formaler Betrachtungsweise wird die angefochtene Revisionsverfügung im Falle einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung aufgehoben. Gleichzeitig fällt der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Rückweisungsurteil weg. Demnach würde die ursprüngliche, rechtskräftige Leistungsverfügung ihre Wirkungen einstweilen weiter entfalten. Die gewährte Rente müsste also beispielsweise selbst dann bis zu der nach den Abklärungen der Verwaltung zu erlassenden neuen Verfügung ausgerichtet werden, wenn diese die ursprüngliche, im Beschwerdeverfahren aufgehobene Revisionsverfügung bestätigt, mit welcher die Rente herabgesetzt oder aufgehoben worden ist. Diese formale Betrachtungsweise führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat, weil sie ausser Acht lässt, dass das Revisionsverfahren bei einer Rückweisung des Falles an die Verwaltung zu näherer Abklärung und neuem Entscheid materiell noch nicht abgeschlossen ist. Die mit dem Wegfall des Entzugs der aufschiebenden Wirkung verbundenen Rechtsfolgen treten zum Vornherein nicht ein, wenn die Beschwerdeinstanz die noch notwendigen Abklärungen selber vornimmt und je nach deren Ergebnis die angefochtene Revisionsverfügung bestätigt oder korrigiert. Damit stossende Ungleichheiten vermieden werden, darf es keinen Unterschied ausmachen, ob die Beschwerdeinstanz oder die Verwaltung die ergänzenden Abklärungen vornimmt und neu entscheidet. Bestätigt die Verwaltung nach Durchführung der von der Beschwerdeinstanz angeordneten Abklärung die angefochtene und aufgehobene Revisionsverfügung, so wäre, falls die Leistung im Sinne der ursprünglichen Verfügung weitergewährt wurde, eine Rückforderung vielfach erschwert oder gar verunmöglicht. Ergeben dagegen die durch die Verwaltung durchgeführten Abklärungen die Unrichtigkeit der angefochtenen Revisionsverfügung, so muss die Nachzahlung der Leistung verfügt werden. Der Versicherte erleidet somit nur dann einen Schaden, wenn die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen wurde, um einen möglichst frühen Zeitpunkt der Wirkungen der Revision zu provozieren. Es ist daher geboten - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - den mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauern zu lassen (BGE 106 V 18, Erw. 3, bestätigt in BGE 129 V 370 und Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009). 4.2 Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 wurde die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2011, welche die Verfügung vom 26. Mai 2008 ersetzte, aufgehoben. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet dies aber nicht, dass damit auch der am 19. April 2011 bzw. am 28. Mai 2008 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung aufgehoben würde. Unter Vorbehalt der missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes dauert der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass der neuen Verfügung an. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Beschwerdegegnerin vorzuhalten ist, dass sie die Revisionsverfügung vom 19. April 2011 bzw. vom 26. Mai 2008 ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen und in der Absicht erlassen hat, einen möglichst frühen Zeitpunkt der Revision zu provozieren. Nur in diesem Fall würde der Beschwerdeführer einen Schaden erleiden, sodass der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht für die Dauer des Abklärungsverfahrens gelten könnte (vgl. BGE 106 V 18, Erw. 3b). 4.3 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Untersuchungspflicht des Versicherungsträgers. Danach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel zu stellen sind, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser, a.a.O., N. 17 zu Art. 43 ATSG). Wie weit die Abklärungen zu gehen haben, liegt im Ermessen der Verwaltung. Dabei braucht sie nicht das allerletzte Detail abzuklären, sondern kann entscheiden, wann in ihren Augen der Sachverhalt für die Entscheidfällung reif ist (Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bern 2012, N. 7.24). 4.4 Mit Revisionsverfügung vom 26. Mai 2008 bzw. vom 19. April 2011 wurde die Rente des Beschwerdeführers per Ende Juni 2008 aufgehoben. Es ist zu beurteilen, ob die Verfügung missbräuchlich zu früh erlassen wurde, um den Revisionszeitpunkt zeitlich vorzuziehen. Der Stand der Abklärungen vor Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2008 stellte sich wie folgt dar: Mit Vorbescheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gestützt auf das Gutachten von Dr.med. Sch. dem Beschwerdeführer eine angepasste Arbeit voll zumutbar sei und die Aufhebung der Rente verfügt werde. Dabei folgte die Beschwerdegegnerin der Ansicht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), der sich vorgängig in seiner Stellungnahme mit dem Gutachten von Dr.med. Sch. auseinandersetzte und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bejahte. Zu den nachgehend ergangenen Berichten von Dr.med. W. und Dr.med. S. nahm der RAD ebenfalls Stellung. Der Bericht von Dr.med. S. gab auf Anraten des RAD Anlass zu weiteren Abklärungen (Einholung des Austrittsberichts Hospitalisation Sarnen und diverser Röntgenbilder). Nach Sichtung der neuen Unterlagen kam der RAD zum Schluss, dass keine neuen relevanten Erkenntnisse bzw. Befunde vorliegen. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 26. Mai 2008 gestützt auf das Gutachten von Dr.med. Sch. und in Kenntnis der nachgehend eingegangenen Berichte von Dr.med. W., Dr.med. S., des Kantonsspitals Obwalden, der Hirslanden Klinik St. Anna sowie der Röntgenbilder von Dr.med. S. die Aufhebung der Rente per Ende Juni 2008. Mit Urteil vom 23. Dezember 2009 hielt das Verwaltungsgericht Obwalden fest, dass sich aufgrund des Gutachtens von Dr.med. Sch. eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht begründen liesse. Das Gutachten sei unzureichend und es sei eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In der Folge traf die Beschwerdegegnerin insbesondere die folgenden Abklärungen, bevor sie am 19. April 2011 die neue Rentenrevisionsverfügung erliess: Zur Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ein polydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Inselspital Bern in Auftrag gegeben. Da das erstellte Gutachten eine Unklarheit betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aufwies, hat die Beschwerdegegnerin sodann auf Ersuchen des RAD bei der MEDAS um Klärung ersucht. Im Übrigen hielt der RAD fest, dass das Gutachten formal und inhaltlich den Anforderungen an ein versicherungsmedizinisches Gutachten entspreche und die Schlussfolgerungen gesamthaft medizinisch gut nachvollziehbar seien. Nach Erhalt der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS kam der RAD zum Schluss, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Nach Eingang und Sichtung der Stellungnahme der Psychiatrie Obwalden/Nidwalden hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Beurteilung fest und erliess am 19. April 2011 die neue Revisionsverfügung, mit welcher die Berentung des Beschwerdeführers per Ende Juni 2008 aufgehoben wurde. Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 beurteilte das Verwaltungsgericht Obwalden das Gutachten der MEDAS als mangelhaft und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 25. Januar 2013 dem Beschwerdeführer mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie) notwendig sei. Am 14. März 2013 gab die Beschwerdegegnerin sodann die einzelnen Gutachter bekannt. Das Datum der Untersuchung wird dem Beschwerdeführer von der Gutachterstelle direkt mitgeteilt. Der Ablauf der Ereignisse zeigt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Verfügungen vom 26. Mai 2008 und vom 19. April 2011 nach diversen medizinischen Abklärungen erlassen hatte. Sie folgte jeweils der Beurteilung des RAD, welcher zu den in Auftrag gegebenen Gutachten (von Dr.med. Sch. bzw. der MEDAS Inselspital Bern) Stellung nahm und schliesslich die vorgenommenen medizinischen Abklärungen als ausreichend erachtete. Infolgedessen erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügungen. Grund für die Rückweisungsurteile des Verwaltungsgerichts waren die mangelhaften Gutachten, welche unvollständig waren und unzureichend Aufschluss über den Gesundheitszustand und den Umfang der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gaben. Beim Erlass der Verfügung vom 26. Mai 2008 hat die Beschwerdegegnerin kein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, sondern stellte nur auf das rheumatologische Gutachten von Dr.med. Sch. ab. Bei ihrer Beurteilung hat sie jedoch die weiteren, nachgereichten Berichte diverser (behandelnder) Ärzte mitberücksichtigt. Dies genügte jedoch gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 nicht, um die gesundheitliche Gesamtsituation des Beschwerdeführers beurteilen zu können, sodass die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen wurde. Bei der Verfügung vom 19. April 2011 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Inselspital Bern, welches ihrer Ansicht nach den versicherungsmedizinischen Anforderungen entsprach. Da dieses Gutachten indes gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012 unvollständig und nicht nachvollziehbar war, wurde die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückgewiesen. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin kontinuierlich Abklärungen getroffen hatte, bevor sie die Verfügungen erliess. Es liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin, wie weit ihre Abklärungen zu gehen haben. Massgebend ist, wann in ihren Augen der Sachverhalt für den Erlass der Verfügung reif ist (vgl. vorne, Erw. 4.3). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin in missbräuchlicher Weise verfrüht verfügt hätte, um einen frühzeitigen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Der mit Verfügung vom 26. Mai 2008 bzw. 19. April 2011 verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung fällt demnach nicht dahin, sondern dauert während des weiteren Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung an. 4.5 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe Dr.med. Sch. und die MEDAS Inselspital Bern im Wissen darum für die Begutachtung ausgewählt, dass die Gutachten im Ergebnis zu seinen Ungunsten ausfallen würden, ist nicht zu hören. Nach ständiger Rechtsprechung handelt die IV-Stelle nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges, solange in der Sache kein Beschwerdeverfahren angehoben ist (anstelle vieler BGE 136 V 376, Erw. 4.1.2). Demgemäss entspricht es der Funktion und Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sich während des Abklärungsverfahrens neutral zu verhalten. Es ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin zuungunsten des Beschwerdeführers auf die Gutachter eingewirkt hat bzw. die Gutachter von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf das Ergebnis der Begutachtung beeinflusst waren. Ferner kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus dem Bundesgerichtsurteil 8C_49/2011 vom 12. April 2011 ableiten. Das Bundesgericht äusserte sich darin nicht über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde, sondern zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist indes die aufschiebende Wirkung. Ob die Beschwerdegegnerin im bisherigen Abklärungsverfahren ihrer Untersuchungspflicht genügend nachgekommen ist, wurde bereits in den Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2009 und vom 19. Dezember 2012 behandelt. Vorliegend ist nur massgebend, ob die Beschwerdegegnerin in missbräuchlicher Weise Abklärungen unterlassen hat, um den Revisionszeitpunkt möglichst früh anzusetzen. 5. 5.1 Die Rechtsprechung zur Fortdauer des Entzuges der aufschiebenden Wirkung während des Abklärungsverfahrens hat indes nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen könnte. Denn Entscheide über den Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind als Zwischenentscheide jederzeit anpassbar und erlangen damit keine materielle Rechtskraft (vgl. vorne, Erw. 2.2). Deshalb ist im Folgenden das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu prüfen. 5.2 Das Gesetz enthält keine Kriterien für die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu entziehen bzw. wiederherzustellen ist. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich aufgrund einer Abwägung im Einzelfall, ob der Suspensiveffekt zu belassen oder zu entziehen bzw. wiederherzustellen ist. Es ist zu prüfen, ob Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung sprechen. Dabei steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Hansjörg Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N. 90 und N. 144 zu Art. 55 VwVG; BGE 129 II 286, Erw. 3, mit Hinweisen). Es ist abzuwägen, wem der durch den Schwebezustand verursachte Nachteil am ehesten zugemutet werden kann. Dabei sind die Schwere der drohenden Nachteile sowie die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens zu würdigen. Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizielle Wirkungen zu vermeiden. Nach dem Grundsatz, wonach die aufschiebende Wirkung nicht dazu führen soll, dass jemand unberechtigten Nutzen aus dem blossen Umstand der Beschwerdeführung ziehen soll, ist in die Interessenabwägung namentlich einzubeziehen, ob eher die Konsequenzen der aufschiebenden Wirkung oder eher diejenigen des Entzugs nachträglich rückgängig gemacht werden können bzw. ob allenfalls dafür nachträglich eine finanzielle Schadloshaltung erfolgen kann. Vor allem wenn mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen ist, muss nach diesen Kriterien eine möglichst ausgewogene Lösung gefunden werden (Seiler, a.a.O., N. 95 zu Art. 55 VwVG, mit Hinweisen). 5.3 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (Art. 55 Abs. 3 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit faktischer Verfügung vom 13. Februar 2013 verneint. Das Verwaltungsgericht kann als Beschwerdeinstanz die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2008 bzw. vom 19. April 2011 entzogene Wirkung wiederherstellen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Eingriff in seine Rechtssphäre infolge des sofortigen Entzugs der ihm zustehenden Rente wiege für ihn schwer. Er bringt vor, dass es der Beschwerdegegnerin bis heute nicht gelungen sei, bei ihm eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Umgekehrt sei es ihm jedoch gelungen, eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation und seiner Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. Da die Situation derart klar und eindeutig sei, sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Vorliegend könne nicht die Argumentation vertreten werden, dass infolge des öffentlichen Interesses "nicht zu viel Renten auszubezahlen, welche allenfalls nicht mehr zurückgefordert werden könnten", da auch nur ansatzweise Gründe für eine Revision fehlen würden. Die derzeitige Beweissituation zeige, dass ein Revisionstatbestand offensichtlich nicht eingetreten sei. 5.5 Weil die IV-Stelle nach Art. 66 IVG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 AHVG befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde selbst dann zu entziehen, wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist, muss ihr beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Verfügungen, die Versicherungsleistungen zum Gegenstand haben, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden. In diesen hat der Richter nur einzugreifen, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen für einen sofortigen Vollzug der Verfügung (BGE 105 V 266, Erw. 2). Dass die Beschwerdegegnerin ein erhebliches Interesse hat, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden, ist offensichtlich. Es ist auf die damit verbundenen administrativen Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit solcher Forderungen hinzuweisen (BGE 105 V 266, Erw. 3). Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers wären allfällige Rückerstattungsforderungen der Beschwerdegegnerin kaum erfolgreich durchsetzbar. Zufolge der bisher langen Dauer des Abklärungsverfahrens würden sich die allfälligen Rückerstattungsforderungen auf einen hohen Betrag belaufen. Es kann der Beschwerdegegnerin nicht zugemutet werden, dem Beschwerdeführer vorsorglich eine Rente auszurichten. Dem Beschwerdeführer gelingt es auf der anderen Seite nicht, ein Interesse geltend zu machen, das eindeutig schwerer wiegt als dasjenige der Beschwerdegegnerin an einem sofortigen Vollzug der Verfügung. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben vom Einkommen der Ehefrau. Auf die Leistungen der Sozialhilfe verzichtet der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 freiwillig. Er kann daher für die Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die sofortige Ausrichtung der Rente angewiesen sein. Drohende Nachteile sind daher nicht glaubhaft gemacht. Bevor nicht ein polydisziplinäres Gutachten, das die versicherungsmedizinischen Anforderungen erfüllt, vorliegt, ist überdies der Ausgang des Verfahrens völlig offen. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht allein auf die drei neueren Arztberichte aus dem Jahre 2011 der behandelnden Ärzte Dr.med. M., von Dr.med. S. und Dr.med. K. abgestellt werden. Um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend abzuklären, bedarf es einer polydisziplinären Begutachtung. Es kann folglich nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass dieser im Hauptverfahren obsiegt. Daher kann dem Interesse des Beschwerdeführers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGE 105 V 266, Erw. 3). 5.6 Dem Gesagten zufolge kann dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entsprochen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. (Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 30. Juli 2013 nicht ein). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer aufschiebende wirkung entzug der aufschiebenden wirkung gutachten iv-stelle verwaltungsgericht obwalden abklärungsverfahren entscheid wiederherstellung der aufschiebenden wirkung sache rad medas wirkung gesundheitszustand Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.55 ATSG: Art.43 Art.49 Art.51 Art.56 AHVG: - AHVG: Art.97 IVG: Art.66 Weitere Urteile BGer 9C_149/2009 8C_49/2011 Leitentscheide BGE 129-V-370 129-II-286 105-V-266 136-V-376 106-V-18 VVGE 2011/13 Nr. 61