VVGE 2011/13 Nr. 48 Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 2 und 4 RPV Baubewilligung für eine Schnapsbrennerei. Voraussetzungen der Zonenkonformität einer Brennerei in der Landwirtschaftszone (Erw. 2). Teilweise Verlegung der Verfahrenskosten
Sachverhalt
Am 27. Juni 2008 reichten H. und O. ein Baugesuch zur Umnutzung der bestehenden Scheune und für einen Anbau für eine Brennerei auf der Parzelle X ein. Die Brennerei soll während der Wintermonate als Ersatz für die Brennerei Z. betrieben werden. Am bestehenden Stallgebäude soll ein Anbau erstellt werden. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone und grenzt an die Wohnzone. Gegen das Baugesuch gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid stellte das Bau- und Raumentwicklungsdepartement fest, dass das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone zonenkonform sei. Die Einsprachen bezüglich Rauchemissionen, Entsorgung und Verwertung der Brennereiabfälle sowie bezüglich der Abwasserproblematik hiess das Bau- und Raumentwicklungsdepartement insofern gut, als es folgende Auflagen verfügte:
a. Der Standort der Holzfeuerung ist der Administrationsstelle Feuerungskontrolle Obwalden, Kaminfegermeister, zu melden.
b. Es darf nur trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz verwendet werden.
c. Bei übermässigen Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen bleibt die Anordnung einer Emissionsmessung oder weiterer Untersuchungen vorbehalten.
d. Die umgenutzte Scheune ist an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Die Abfallprodukte der Brennerei dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Mit dem gleichen Entscheid wurden auch Auflagen in Bezug auf die Hochwassersicherheit verfügt. Der Einwohnergemeinderat erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Hinsichtlich der in den Einsprachen erhobenen Rügen verwies der Einwohnergemeinderat auf die im Gesamtentscheid des Bau- und Raumentwicklungsdepartements gemachten Ausführungen und Auflagen; im Übrigen wies er die Einsprachen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab. Dagegen erhoben P. und Q. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates. Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Brennerei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Die Vorinstanzen hätten die Zonenkonformität zu Unrecht bejaht. 2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Art. 34 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) hält sodann präzisierend fest, dass zonenkonform auch Bauten und Anlagen sind, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden (Bst. a); die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist (Bst. b); und der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt (Bst. c). Art. 34 Abs. 4 RPV schreibt weiter vor, die Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a); der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b); und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Es ist nachfolgend im Detail zu prüfen, ob diese Voraussetzungen der Zonenkonformität vorliegend allesamt erfüllt sind. 2.2 Die geplante Schnapsbrennerei würde unumstritten der Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte, nämlich der Früchte hochstämmiger Bäume dienen. Art. 34 Abs. 2 RPV kommt aber nur zum Tragen, wenn die Baute hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionalen Beziehung zum betriebseigenen Unternehmen des Landwirts steht, denn der Verordnungsgeber wollte mit den in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten die Überlebensfähigkeit bestehender landwirtschaftlicher Betriebe fördern und nicht betriebsfremde Unternehmen unterstützen (Waldmann/Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 13 zu Art. 16a RPG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 betreiben im Rahmen einer Generationengemeinschaft (vgl. Vertrag für die Errichtung einer Generationengemeinschaft zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2 vom 5. Februar 2009) in A. und B. einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie verfügen über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 17,2 ha, 22,2 Rindergrossvieheinheiten und 23 Stück Hochstammobstbäume. Das Arbeitsaufkommen beträgt 1,74 Standardarbeitskräfte (SAK). Auf ihrer Talliegenschaft X wollen sie ihre Scheune für das Lagern von Brenn- und Leergut umnutzen und einen Anbau für das Betreiben der Brennerei erstellen, welche während der Wintermonate, d.h. ab November bis Ende März betrieben werden soll. Die geplante Brennerei dient somit der Aufbereitung auch der auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdegegner 1 und 2 erzeugten Produkte und ermöglicht diesen, insbesondere in den Wintermonaten, einen willkommenen Zuverdienst. Sie fördert somit die Überlebensfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs und steht sowohl hinsichtlich Standort als auch Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionalen Beziehung zum Unternehmen. 2.3 Gebäude für die Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte sind sodann nur zonenkonform, wenn die Produkte in der Region zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden. Damit ermöglicht es der Verordnungsgeber, bei Vorliegen einer dieser beiden Betriebsformen, nebst den eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Produkte aufzubereiten, zu lagern oder zu verkaufen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Fremdprodukte im Verhältnis zu den auf dem Hof selbst produzierten Erzeugnissen weniger als die Hälfte ausmachen. Dem Standortbetrieb sind dabei nur betriebseigene (auch aus Produktionsgemeinschaften hervorgehende), nicht aber betriebsfremde Erzeugnisse zuzurechnen. Die erforderliche Hälfte der selbst hergestellten Güter kann sich also auch aus einer überbetrieblichen Zusammenarbeit ergeben, sofern es sich dabei um eine Produktionsgemeinschaft handelt, die zum Zweck der Aufbereitung, der Lagerung oder des Verkaufs der von ihr erzeugten Produkte gebildet worden ist. Darüber hinaus muss es sich um in der Region hergestellte Produkte handeln; wo die Produkte über grosse Distanzen zur Verarbeitung, Lagerung oder zum Verkauf herangeführt werden müssen, ist die Zonenkonformität zu verneinen (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 13 und N. 35 zu Art. 16a RPG; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, 176; Urteile des Bundesgerichts 1A.226/2003 vom 27. Mai 2004, Erw. 2.1.2 und 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001). Nach den Feststellungen der Vorinstanz stammen die aufzubereitenden Produkte aus der Region, wobei die Obstlieferanten in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen seien. Die Vorinstanz ging allerdings davon aus, es liege diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung zwischen den einzelnen Obstlieferanten und der Brennerei vor. Vielmehr sei die einfache Gesellschaft konkludent gebildet worden, und zwar bereits bei der zu übernehmenden früheren Brennerei Z. Die Beschwerdeführer bestritten deshalb in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass eine Produktionsgemeinschaft bestehe, welche mehr als die Hälfte der Produkte selber produzieren könne. Ferner bestehe auch kein Nachweis dafür, dass die Fremdprodukte aus der Region stammen würden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht legten die Beschwerdegegner 1 und 2 nun eine Urkunde vom 5. Februar 2009 auf. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 als Inhaber der landwirtschaftlichen Brennerei sich mit den Obstbauvereinen B., C. und D. sowie der Interessengemeinschaft Obst zu einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Der Vertrag zur Bildung einer Produktionsgemeinschaft vom 5. Februar 2009 war den Vorinstanzen noch nicht bekannt. Da neue Beweismittel gemäss Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) immer zulässig sind, ist dieses Dokument im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 13 VGV, Art. 110 BGG und BGE 135 II 374). Als Zweck der Produktionsgemeinschaft wird im Vertrag die Aufbereitung, Lagerung und der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte erwähnt. Die Produktionsgemeinschaft soll die Hochstammobstkultur im Kanton Obwalden erhalten, fördern und ihren Mitgliedern bzw. den Brennobstproduzenten das Brennen von Brenngut in einer traditionellen landwirtschaftlichen Brennerei vor Ort ermöglichen. Dabei stehen die Erhaltung der einzigen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Brennerei im Kanton sowie der Weiterbestand der ökologisch und landschaftlich wertvollen Hochstammobstbäume im Kanton im Vordergrund. Das Brenngut soll aus dem Sarneraatal, d.h. beinahe zu 100 % aus der Region stammen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ging schon in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008, offenbar noch basierend auf den Verhältnissen bei der zu übernehmenden Brennerei Z., davon aus, dass das Brennobst ausschliesslich aus dem Kanton Obwalden bzw. aus der Region stamme und rund 400 Landwirte in der Produktionsgemeinschaft eingebunden seien; die Liste der Alkoholverwaltung liege beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt vor. Die bei den Akten der Baukoordination liegenden Kundenadressen der Brennerei Z. weist denn auch Adressen von 378 Landwirten auf, welche fast durchwegs aus dem Sarneraatal und damit aus der Region stammen. Insgesamt ist somit nun ausreichend nachgewiesen, dass die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in der Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden. 2.4 Weiter ist nach dem Gesagten erforderlich, dass die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist. Als nicht zonenkonform bezeichnete das Bundesgericht etwa ein Betriebsgebäude zur Verpackung von auf dem Betriebsareal hergestellten Kräutern, wobei der Herantransport derart aufwendig war, dass die fragliche Baute in der Bauzone erstellt werden musste (BGE 125 II 286 ff., Erw. 7b/c). Ebenso erachtete das Bundesgericht ein Lagerdepot für Wein als nicht zonenkonform, da die Reben in verschiedenen vom Produktionszentrum entfernten Regionen bewirtschaftet wurden (BGE 129 II 415, Erw. 3). Die Produkte dürfen somit nicht über grosse Distanzen herangeführt werden müssen und keine maschinelle und mit hohen Investitionskosten oder hohem Personalaufwand verbundene Verarbeitungsstufen durchlaufen (Hänni, a.a.O., 176, welcher Bauten und Anlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln zu Pommes Chips oder landwirtschaftliche Lagerhäuser erwähnt). Als nicht industriell-gewerblich gelten insbesondere kleingewerbliche Schnapsbrennereien (Hänni, a.a.O., 176). Im vorliegenden Fall kann somit davon ausgegangen werden, dass die geplante Brennerei keinen industriell-gewerblichen Charakter aufweist, sondern vielmehr auch die nächste Voraussetzung der Zonenkonformität gewährleistet ist, dass nämlich der landwirtschaftliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt wird. 2.5 Die Baute oder Anlage muss sodann für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein. Es muss also nachgewiesen sein, dass die Anlagen betriebswirtschaftlich nötig und nicht überdimensioniert sind, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Bezugspunkt der Beurteilung bildet stets die in Frage stehende landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Ökonomiegebäude sind dann zonenkonform, wenn sie nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen Produktion oder zu Aufbereitung, Lagerung und Verkauf in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden. Die Praxis verlangt dabei eine gesamthafte Betrachtung; es genügt der Nachweis einer funktionell begründbaren landwirtschaftlichen Zweckbestimmung. Ohne Bedeutung für die Zonenkonformität ist deshalb, ob der Bewirtschafter von der Landwirtschaft ertragsmässig leben kann und es bleibt auch unerheblich, ob er sie im Haupt- oder im Nebenberuf, aus wirtschaftlichen oder ideellen Gründen betreibt. An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es etwa, wenn die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre, oder wenn die Grösse einer Baute in offenbarem Missverhältnis zur Fläche des betrieblich verfügbaren Landes steht (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 16a RPG; Alexander Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N. 20 zu Art. 16a RPG). Im vorliegenden Fall kann von der betrieblichen Notwendigkeit der geplanten Baute und Anlage ausgegangen werden. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt wies in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2008 darauf hin, dass die Scheune auf der Liegenschaft X als Lagerraum für Brenn- und Leergut sowie Holz umgenutzt werden solle, soweit sie nicht wie bisher für das Einstellen von Maschinen, landwirtschaftlichen Geräten und Heulager gebraucht werde. Aus Platzgründen, aber auch aus feuerpolizeilichen Gründen sei der Anbau notwendig, worin die Brennerei eingerichtet und mit Holz befeuert werden solle. Das Vorhaben sei für die in Frage stehende Nutzung nötig. Dem ist zuzustimmen. Wie sich aus den bei den Akten liegenden Bauplänen ergibt, ist das Anbauvorhaben nicht überdimensioniert. Die Einrichtung einer kleingewerblichen Brennerei erscheint im Rahmen bäuerlicher Betriebsführung als vernünftig. Dies gilt auch im Hinblick auf eine gute Erreichbarkeit der Brennerei durch die Kunden. Denn die Talliegenschaft der Beschwerdegegner 1 und 2 wird durch die auf dem Talboden verlaufende Strasse ideal erschlossen. Dies wäre bei einer Einrichtung der Brennerei auf dem Hof der Beschwerdegegner 1 und 2 im relativ abgelegenen A. in weitaus geringerem Ausmass gewährleistet. Diese Alternative, welche die Beschwerdeführer befürworten, steht hier indessen ohnehin nicht in Frage. 2.6 Mit dem Erfordernis, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann, soll sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone keine unnötigen neuen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die bereits nach kurzer Zeit wieder leer stehen. Es kann deshalb sinnvoll sein, vom Gesuchsteller ein je nach Vorhaben mehr oder weniger detailliertes Betriebskonzept zu fordern (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 28 zu Art. 16a RPG). Die Beschwerdeführer beanstanden das Fehlen eines solchen Betriebskonzepts. Das Bundesgericht erachtet die Überprüfung anhand eines Betriebskonzepts als sinnvoll, soweit die Bewilligung grösserer Vorhaben in Frage steht (BGE 133 II 370 ff., Erw. 5; Alain Griffel, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Entwicklungen 2007, Bern 2008, 57). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Realisierung eines grösseren Vorhabens. Aus dem Baubewilligungsgesuch ergibt sich ein Investitionsvolumen von ca. Fr. 30'000.--. Für ein Bauvorhaben in dieser Grössenordnung wäre es unverhältnismässig, zwingend die Vorlage eines umfassenden Betriebskonzepts zu verlangen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 6). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdegegner 1 und 2 durch die Investition in die geplante Brennerei gefährdet sein könnte; im Gegenteil dürfte der dadurch erzielte Nebenverdienst dazu beitragen, den Betrieb längerfristig zu erhalten. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, im Rahmen einer inneren Aufstockung bedürfe es eines Betriebskonzepts, kann ihnen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil vorliegend eine innere Aufstockung (vgl. dazu Art. 16a Abs. 2 RPG; Art. 36 und Art. 37 RPV; Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 16a RPG) nicht zur Diskussion steht. 2.7 Es stellt sich schliesslich die Frage, ob der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2.7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV seien die entgegenstehenden Interessen abzuwägen. Sie hätten immer wieder gerügt, dass erhebliche Geruchsemissionen von der Schnapsbrennerei ausgingen. Bei der früheren Brennerei Z. hätten sie als Nachbarn die übermässigen Geruchsemissionen erlebt. Bei einer Windlage aus Richtung E. wären sie von übermässigen Geruchsemissionen betroffen. Auch wenn trockenes Holz verwendet werde, bestehe eine starke Rauchentwicklung, bis die Betriebstemperatur erreicht werde. Die Anlage aus dem Jahre 1943 vermöge bezüglich Emissionen heutigen Ansprüchen nicht mehr zu genügen. Es genüge dem Vorsorgeprinzip nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sowie der Bekämpfung von Immissionen an der Quelle nach Art. 11 Abs. 1 USG nicht, wenn sie auf nachträgliche Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen verwiesen würden. Mit den vorinstanzlichen Entscheiden werde Art. 3 Abs. 3 Bst. e (recte: Bst. b) RPG verletzt. 2.7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG sollen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. Diese Bestimmung wird im Umweltschutzrecht weiter konkretisiert. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Das gilt auch hinsichtlich von Luftverunreinigungen (vgl. Art. 7 Abs. 3 USG). Diese werden durch Massnahmen an der Quelle nach einem zweistufigen System begrenzt (Emissionsbegrenzung; Art. 11 Abs. 1 USG). In der ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden in der zweiten Stufe verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig (übermässig) werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Anlagen, die diesen Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 USG). Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) konkretisiert diese Vorschriften. Danach müssen neue und bestehende stationäre Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 LRV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und Art. 7 LRV). Für Feuerungsanlagen gelten die Anforderungen nach Anhang 3 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. b LRV). Anhang 3 LRV, Ziff. 22, hält fest, dass Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 3 LRV periodisch kontrolliert werden müssen, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a oder b betrieben werden. Anhang 3 LRV, Ziff. 522, beinhaltet Emissionsgrenzwerte für Holzfeuerungen. Bei einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW beträgt insbesondere der Grenzwert für Kohlenmonoxid (CO) für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b 4000 mg/m3. Ziff. 524 in Anhang 3 hält sodann fest, dass bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten gilt, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b verbrannt wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen. 2.7.3 Der Einwohnergemeinderat übernahm in seinem Einspracheentscheid die Auflagen gemäss kantonalem Gesamtentscheid des Bau- und Raumentwicklungsdepartements. Darin hatte das Departement insbesondere verfügt, dass nur trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz verwendet werden darf. Ferner blieben bei übermässigen Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen die Anordnung einer Emissionsmessung oder weitere Untersuchungen vorbehalten. Das Departement hielt in der Begründung fest, bei der Feuerungsanlage handle es sich um einen direkt befeuerten Dampfkessel mit Jahrgang 1943. Nach Schätzung der Fachstelle weise dieser eine Brennleistung von unter 70 kW auf. Die Anlage sei somit kontrollpflichtig, weshalb sie der Administrationsstelle Feuerungskontrolle Obwalden, Kaminfegermeister, zu melden sei. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2009 hielt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement fest, für die Festlegung der Feuerungswärmeleistung habe nicht auf Herstellerangaben oder andere Dokumente zurückgegriffen werden können, sondern es habe die Leistung abgeschätzt werden müssen. Die Feuerungswärmeleistung sei abhängig vom Brennstoffverbrauch pro Zeiteinheit, und in geringerem Masse von der Holzsorte. Aufgrund von Angaben über den täglichen Brennstoffverbrauch des früheren Betreibers der Anlage sei das Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, zum Schluss gekommen, dass die Holzfeuerung die Leistung von 70 kW nicht erreiche und daher nicht der Messpflicht unterstehe. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen könne die Behörde jedoch auch bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW eine Kohlenmonoxid-Messung verlangen (vgl. Anhang 3 LRV, Ziff. 524 Abs. 1, Satz 2). Mit der entsprechenden Auflage in der Baubewilligung sei dies sichergestellt worden. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement weist zu Recht darauf hin, dass Gerüche entstehen könnten, wenn feuchtes Holz oder solches minderwertiger Qualität verwendet würde. Mit einem korrekten Betrieb der Holzfeuerung könne eine allfällige Geruchsbelastung minimiert werden. Die betrieblichen Emissionen würden weiter reduziert, wenn die geruchsrelevanten Tätigkeiten im abgeschlossenen Anbau stattfänden. Mit der Auflage, nur trockenes, naturbelassenes stückiges Holz zu verwenden (vgl. LRV Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b) wurden die Vorinstanzen den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung gerecht. Die Auflage dürfte die Gefahr von übermässigen Geruchsimmissionen weitgehend ausschliessen. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feuerungswärmeleistung der in Frage stehenden Brennerei über 70 kW/Std. betragen wird mit der Folge, dass die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Kohlenmonoxid auch ohne Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen gemessen werden müsste. Im Übrigen wurden für den Fall übermässiger Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen sowohl eine Emissionsmessung als auch weitere Untersuchungen in den Auflagen vorbehalten. Bei nach ihrer Ansicht übermässigen Immissionen haben die Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, der zuständigen Behörde dannzumal entsprechend Anzeige zu machen und im Sinne von Art. 13 LRV und Anhang 3 LRV, Ziff. 524, eine Messung sowie weitere Untersuchungen zu beantragen. Damit ist sichergestellt, dass die Interessen der Beschwerdeführer als Anwohner gewahrt bleiben. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen die Beschwerdeführer sodann nicht geltend, es seien Geruchsimmissionen zu befürchten, welche von der geplanten Brennerei ausgehen würden, jedoch nicht durch den Verbrennungsprozess bedingt wären (z.B. Vergärung, Abfälle). Die Vorinstanzen haben diese Frage im Übrigen geprüft und verneint, dass übermässige derartige Einwirkungen zu erwarten wären. Der Regierungsrat weist denn auch darauf hin, eine Rückfrage bei der Einwohnergemeinde und beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt habe ergeben, dass keine Beschwerden von Nachbarn der Brennerei Z. über übermässige Geruchsimmissionen bekannt wären. Unter diesen Umständen erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Andere der Baubewilligung entgegenstehenden überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. B RPV machen die Beschwerdeführer in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2.7.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sämtliche Voraussetzungen der Zonenkonformität des in Frage stehenden Bauvorhabens erfüllt sind. Ist die Zonenkonformität also gegeben, so stellt sich die Frage, ob im Sinne von Art. 24 ff. RPG eine Ausnahmebewilligung erteilte werden könnte, nicht mehr. Die Baubewilligung wurde zu Recht erteilt. Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrates zu bestätigen.
3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) sind in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel dem Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen. Die Formulierung „in der Regel“ lässt somit in besonderen Fällen Ausnahmen zu (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. b und Bst. f ZPO). Die Beschwerdeführer machen geltend, falls wider Erwarten gestützt auf den erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgelegten Vertrag zur Bildung einer Produktionsgemeinschaft vom 5. Februar 2009 die Beschwerde abgewiesen würde, wäre dies bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner 1 hält dem entgegen, er habe davon ausgehen können, dass die involvierten Ämter im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens miteinander korrespondierten. Aus seiner Sicht habe sich erstmals im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit ergeben, die Verträge betreffend Produktions- und Generationengemeinschaft einzureichen. Der erst dem Verwaltungsgericht vorliegende Vertrag über die Produktionsgemeinschaft zur Erhaltung der Produktion und des Veredelns von Brennobst im Kanton Obwalden vom 5. Februar 2009 wies im Rahmen der Beurteilung der Zonenkonformität durchaus eine gewisse Relevanz auf (vgl. vorne, Erw. 2.3). Wie die Beschwerdeführer zu Recht festhalten, lagen den Vorinstanzen keine Beweise für eine aktuelle Produktionsgemeinschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPV vor. Die Kundenliste der früheren Brennerei Z. bildete lediglich ein Indiz dafür, dass die bestehende Zusammenarbeit der Brennerei und ihrer Kunden auch mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 weitergeführt werde. Insofern hätten diese durchaus Veranlassung gehabt, das fragliche Dokument bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat einzureichen. Da sie das Dokument in jenem Verfahren soweit ersichtlich nicht erwähnten, das Amt für Landwirtschaft und Umwelt seine Stellungnahme zuhanden der Baukoordination bereits am 25. Juli 2008 abgegeben hatte und dieses Amt auch nicht Partei im hängigen Verfahren war, konnten die Beschwerdegegner nicht davon ausgehen, dass der Vertrag dem Regierungsrat bekannt sei. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass die Urkunde den Beschwerdeführern nicht bekannt war, ihren Entscheid, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, mitbeeinflusst hat. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern 1 und 2 einen Fünftel der Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts aufzuerlegen; vier Fünftel gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Aus den gleichen Gründen ist dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 lediglich eine leicht reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. de| fr | it Schlagworte landwirtschaft beschwerdegegner beschwerdeführer frage region zonenkonformität holz verwaltungsgericht vorinstanz verfahren umwelt baute und anlage vertrag entscheid landwirtschaftszone Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.110 ZPO: Art.107 RPG: Art.3 Art.16a Art.24 RPV: Art.34 Art.36 Art.37 USG: Art.1 Art.7 Art.11 Art.16 LRV: Art.3 Art.7 Art.13 VGV: Art.17 VGV: Art.13 Weitere Urteile BGer 1A.226/2003 1C_563/2008 1A.110/2001 Leitentscheide BGE 133-II-370 129-II-413 S.415 135-II-369 S.374 125-II-278 S.286 VVGE 2011/13 Nr. 48
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Brennerei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Die Vorinstanzen hätten die Zonenkonformität zu Unrecht bejaht.
E. 2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Art. 34 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) hält sodann präzisierend fest, dass zonenkonform auch Bauten und Anlagen sind, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden (Bst. a); die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist (Bst. b); und der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt (Bst. c). Art. 34 Abs. 4 RPV schreibt weiter vor, die Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a); der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b); und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Es ist nachfolgend im Detail zu prüfen, ob diese Voraussetzungen der Zonenkonformität vorliegend allesamt erfüllt sind.
E. 2.2 Die geplante Schnapsbrennerei würde unumstritten der Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte, nämlich der Früchte hochstämmiger Bäume dienen. Art. 34 Abs. 2 RPV kommt aber nur zum Tragen, wenn die Baute hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionalen Beziehung zum betriebseigenen Unternehmen des Landwirts steht, denn der Verordnungsgeber wollte mit den in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten die Überlebensfähigkeit bestehender landwirtschaftlicher Betriebe fördern und nicht betriebsfremde Unternehmen unterstützen (Waldmann/Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 13 zu Art. 16a RPG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 betreiben im Rahmen einer Generationengemeinschaft (vgl. Vertrag für die Errichtung einer Generationengemeinschaft zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2 vom 5. Februar 2009) in A. und B. einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie verfügen über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 17,2 ha, 22,2 Rindergrossvieheinheiten und 23 Stück Hochstammobstbäume. Das Arbeitsaufkommen beträgt 1,74 Standardarbeitskräfte (SAK). Auf ihrer Talliegenschaft X wollen sie ihre Scheune für das Lagern von Brenn- und Leergut umnutzen und einen Anbau für das Betreiben der Brennerei erstellen, welche während der Wintermonate, d.h. ab November bis Ende März betrieben werden soll. Die geplante Brennerei dient somit der Aufbereitung auch der auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdegegner 1 und 2 erzeugten Produkte und ermöglicht diesen, insbesondere in den Wintermonaten, einen willkommenen Zuverdienst. Sie fördert somit die Überlebensfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs und steht sowohl hinsichtlich Standort als auch Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionalen Beziehung zum Unternehmen.
E. 2.3 Gebäude für die Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte sind sodann nur zonenkonform, wenn die Produkte in der Region zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden. Damit ermöglicht es der Verordnungsgeber, bei Vorliegen einer dieser beiden Betriebsformen, nebst den eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Produkte aufzubereiten, zu lagern oder zu verkaufen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Fremdprodukte im Verhältnis zu den auf dem Hof selbst produzierten Erzeugnissen weniger als die Hälfte ausmachen. Dem Standortbetrieb sind dabei nur betriebseigene (auch aus Produktionsgemeinschaften hervorgehende), nicht aber betriebsfremde Erzeugnisse zuzurechnen. Die erforderliche Hälfte der selbst hergestellten Güter kann sich also auch aus einer überbetrieblichen Zusammenarbeit ergeben, sofern es sich dabei um eine Produktionsgemeinschaft handelt, die zum Zweck der Aufbereitung, der Lagerung oder des Verkaufs der von ihr erzeugten Produkte gebildet worden ist. Darüber hinaus muss es sich um in der Region hergestellte Produkte handeln; wo die Produkte über grosse Distanzen zur Verarbeitung, Lagerung oder zum Verkauf herangeführt werden müssen, ist die Zonenkonformität zu verneinen (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 13 und N. 35 zu Art. 16a RPG; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, 176; Urteile des Bundesgerichts 1A.226/2003 vom 27. Mai 2004, Erw. 2.1.2 und 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001). Nach den Feststellungen der Vorinstanz stammen die aufzubereitenden Produkte aus der Region, wobei die Obstlieferanten in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen seien. Die Vorinstanz ging allerdings davon aus, es liege diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung zwischen den einzelnen Obstlieferanten und der Brennerei vor. Vielmehr sei die einfache Gesellschaft konkludent gebildet worden, und zwar bereits bei der zu übernehmenden früheren Brennerei Z. Die Beschwerdeführer bestritten deshalb in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass eine Produktionsgemeinschaft bestehe, welche mehr als die Hälfte der Produkte selber produzieren könne. Ferner bestehe auch kein Nachweis dafür, dass die Fremdprodukte aus der Region stammen würden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht legten die Beschwerdegegner 1 und 2 nun eine Urkunde vom 5. Februar 2009 auf. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 als Inhaber der landwirtschaftlichen Brennerei sich mit den Obstbauvereinen B., C. und D. sowie der Interessengemeinschaft Obst zu einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Der Vertrag zur Bildung einer Produktionsgemeinschaft vom 5. Februar 2009 war den Vorinstanzen noch nicht bekannt. Da neue Beweismittel gemäss Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) immer zulässig sind, ist dieses Dokument im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 13 VGV, Art. 110 BGG und BGE 135 II 374). Als Zweck der Produktionsgemeinschaft wird im Vertrag die Aufbereitung, Lagerung und der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte erwähnt. Die Produktionsgemeinschaft soll die Hochstammobstkultur im Kanton Obwalden erhalten, fördern und ihren Mitgliedern bzw. den Brennobstproduzenten das Brennen von Brenngut in einer traditionellen landwirtschaftlichen Brennerei vor Ort ermöglichen. Dabei stehen die Erhaltung der einzigen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Brennerei im Kanton sowie der Weiterbestand der ökologisch und landschaftlich wertvollen Hochstammobstbäume im Kanton im Vordergrund. Das Brenngut soll aus dem Sarneraatal, d.h. beinahe zu 100 % aus der Region stammen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ging schon in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008, offenbar noch basierend auf den Verhältnissen bei der zu übernehmenden Brennerei Z., davon aus, dass das Brennobst ausschliesslich aus dem Kanton Obwalden bzw. aus der Region stamme und rund 400 Landwirte in der Produktionsgemeinschaft eingebunden seien; die Liste der Alkoholverwaltung liege beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt vor. Die bei den Akten der Baukoordination liegenden Kundenadressen der Brennerei Z. weist denn auch Adressen von 378 Landwirten auf, welche fast durchwegs aus dem Sarneraatal und damit aus der Region stammen. Insgesamt ist somit nun ausreichend nachgewiesen, dass die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in der Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden.
E. 2.4 Weiter ist nach dem Gesagten erforderlich, dass die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist. Als nicht zonenkonform bezeichnete das Bundesgericht etwa ein Betriebsgebäude zur Verpackung von auf dem Betriebsareal hergestellten Kräutern, wobei der Herantransport derart aufwendig war, dass die fragliche Baute in der Bauzone erstellt werden musste (BGE 125 II 286 ff., Erw. 7b/c). Ebenso erachtete das Bundesgericht ein Lagerdepot für Wein als nicht zonenkonform, da die Reben in verschiedenen vom Produktionszentrum entfernten Regionen bewirtschaftet wurden (BGE 129 II 415, Erw. 3). Die Produkte dürfen somit nicht über grosse Distanzen herangeführt werden müssen und keine maschinelle und mit hohen Investitionskosten oder hohem Personalaufwand verbundene Verarbeitungsstufen durchlaufen (Hänni, a.a.O., 176, welcher Bauten und Anlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln zu Pommes Chips oder landwirtschaftliche Lagerhäuser erwähnt). Als nicht industriell-gewerblich gelten insbesondere kleingewerbliche Schnapsbrennereien (Hänni, a.a.O., 176). Im vorliegenden Fall kann somit davon ausgegangen werden, dass die geplante Brennerei keinen industriell-gewerblichen Charakter aufweist, sondern vielmehr auch die nächste Voraussetzung der Zonenkonformität gewährleistet ist, dass nämlich der landwirtschaftliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt wird.
E. 2.5 Die Baute oder Anlage muss sodann für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein. Es muss also nachgewiesen sein, dass die Anlagen betriebswirtschaftlich nötig und nicht überdimensioniert sind, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Bezugspunkt der Beurteilung bildet stets die in Frage stehende landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Ökonomiegebäude sind dann zonenkonform, wenn sie nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen Produktion oder zu Aufbereitung, Lagerung und Verkauf in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden. Die Praxis verlangt dabei eine gesamthafte Betrachtung; es genügt der Nachweis einer funktionell begründbaren landwirtschaftlichen Zweckbestimmung. Ohne Bedeutung für die Zonenkonformität ist deshalb, ob der Bewirtschafter von der Landwirtschaft ertragsmässig leben kann und es bleibt auch unerheblich, ob er sie im Haupt- oder im Nebenberuf, aus wirtschaftlichen oder ideellen Gründen betreibt. An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es etwa, wenn die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre, oder wenn die Grösse einer Baute in offenbarem Missverhältnis zur Fläche des betrieblich verfügbaren Landes steht (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 16a RPG; Alexander Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N. 20 zu Art. 16a RPG). Im vorliegenden Fall kann von der betrieblichen Notwendigkeit der geplanten Baute und Anlage ausgegangen werden. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt wies in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2008 darauf hin, dass die Scheune auf der Liegenschaft X als Lagerraum für Brenn- und Leergut sowie Holz umgenutzt werden solle, soweit sie nicht wie bisher für das Einstellen von Maschinen, landwirtschaftlichen Geräten und Heulager gebraucht werde. Aus Platzgründen, aber auch aus feuerpolizeilichen Gründen sei der Anbau notwendig, worin die Brennerei eingerichtet und mit Holz befeuert werden solle. Das Vorhaben sei für die in Frage stehende Nutzung nötig. Dem ist zuzustimmen. Wie sich aus den bei den Akten liegenden Bauplänen ergibt, ist das Anbauvorhaben nicht überdimensioniert. Die Einrichtung einer kleingewerblichen Brennerei erscheint im Rahmen bäuerlicher Betriebsführung als vernünftig. Dies gilt auch im Hinblick auf eine gute Erreichbarkeit der Brennerei durch die Kunden. Denn die Talliegenschaft der Beschwerdegegner 1 und 2 wird durch die auf dem Talboden verlaufende Strasse ideal erschlossen. Dies wäre bei einer Einrichtung der Brennerei auf dem Hof der Beschwerdegegner 1 und 2 im relativ abgelegenen A. in weitaus geringerem Ausmass gewährleistet. Diese Alternative, welche die Beschwerdeführer befürworten, steht hier indessen ohnehin nicht in Frage.
E. 2.6 Mit dem Erfordernis, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann, soll sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone keine unnötigen neuen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die bereits nach kurzer Zeit wieder leer stehen. Es kann deshalb sinnvoll sein, vom Gesuchsteller ein je nach Vorhaben mehr oder weniger detailliertes Betriebskonzept zu fordern (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 28 zu Art. 16a RPG). Die Beschwerdeführer beanstanden das Fehlen eines solchen Betriebskonzepts. Das Bundesgericht erachtet die Überprüfung anhand eines Betriebskonzepts als sinnvoll, soweit die Bewilligung grösserer Vorhaben in Frage steht (BGE 133 II 370 ff., Erw. 5; Alain Griffel, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Entwicklungen 2007, Bern 2008, 57). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Realisierung eines grösseren Vorhabens. Aus dem Baubewilligungsgesuch ergibt sich ein Investitionsvolumen von ca. Fr. 30'000.--. Für ein Bauvorhaben in dieser Grössenordnung wäre es unverhältnismässig, zwingend die Vorlage eines umfassenden Betriebskonzepts zu verlangen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 6). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdegegner 1 und 2 durch die Investition in die geplante Brennerei gefährdet sein könnte; im Gegenteil dürfte der dadurch erzielte Nebenverdienst dazu beitragen, den Betrieb längerfristig zu erhalten. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, im Rahmen einer inneren Aufstockung bedürfe es eines Betriebskonzepts, kann ihnen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil vorliegend eine innere Aufstockung (vgl. dazu Art. 16a Abs. 2 RPG; Art. 36 und Art. 37 RPV; Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 16a RPG) nicht zur Diskussion steht.
E. 2.7 Es stellt sich schliesslich die Frage, ob der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
E. 2.7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV seien die entgegenstehenden Interessen abzuwägen. Sie hätten immer wieder gerügt, dass erhebliche Geruchsemissionen von der Schnapsbrennerei ausgingen. Bei der früheren Brennerei Z. hätten sie als Nachbarn die übermässigen Geruchsemissionen erlebt. Bei einer Windlage aus Richtung E. wären sie von übermässigen Geruchsemissionen betroffen. Auch wenn trockenes Holz verwendet werde, bestehe eine starke Rauchentwicklung, bis die Betriebstemperatur erreicht werde. Die Anlage aus dem Jahre 1943 vermöge bezüglich Emissionen heutigen Ansprüchen nicht mehr zu genügen. Es genüge dem Vorsorgeprinzip nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sowie der Bekämpfung von Immissionen an der Quelle nach Art. 11 Abs. 1 USG nicht, wenn sie auf nachträgliche Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen verwiesen würden. Mit den vorinstanzlichen Entscheiden werde Art. 3 Abs. 3 Bst. e (recte: Bst. b) RPG verletzt.
E. 2.7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG sollen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. Diese Bestimmung wird im Umweltschutzrecht weiter konkretisiert. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Das gilt auch hinsichtlich von Luftverunreinigungen (vgl. Art. 7 Abs. 3 USG). Diese werden durch Massnahmen an der Quelle nach einem zweistufigen System begrenzt (Emissionsbegrenzung; Art. 11 Abs. 1 USG). In der ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden in der zweiten Stufe verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig (übermässig) werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Anlagen, die diesen Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 USG). Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) konkretisiert diese Vorschriften. Danach müssen neue und bestehende stationäre Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 LRV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und Art. 7 LRV). Für Feuerungsanlagen gelten die Anforderungen nach Anhang 3 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. b LRV). Anhang 3 LRV, Ziff. 22, hält fest, dass Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 3 LRV periodisch kontrolliert werden müssen, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a oder b betrieben werden. Anhang 3 LRV, Ziff. 522, beinhaltet Emissionsgrenzwerte für Holzfeuerungen. Bei einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW beträgt insbesondere der Grenzwert für Kohlenmonoxid (CO) für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b 4000 mg/m3. Ziff. 524 in Anhang 3 hält sodann fest, dass bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten gilt, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b verbrannt wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen.
E. 2.7.3 Der Einwohnergemeinderat übernahm in seinem Einspracheentscheid die Auflagen gemäss kantonalem Gesamtentscheid des Bau- und Raumentwicklungsdepartements. Darin hatte das Departement insbesondere verfügt, dass nur trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz verwendet werden darf. Ferner blieben bei übermässigen Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen die Anordnung einer Emissionsmessung oder weitere Untersuchungen vorbehalten. Das Departement hielt in der Begründung fest, bei der Feuerungsanlage handle es sich um einen direkt befeuerten Dampfkessel mit Jahrgang 1943. Nach Schätzung der Fachstelle weise dieser eine Brennleistung von unter 70 kW auf. Die Anlage sei somit kontrollpflichtig, weshalb sie der Administrationsstelle Feuerungskontrolle Obwalden, Kaminfegermeister, zu melden sei. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2009 hielt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement fest, für die Festlegung der Feuerungswärmeleistung habe nicht auf Herstellerangaben oder andere Dokumente zurückgegriffen werden können, sondern es habe die Leistung abgeschätzt werden müssen. Die Feuerungswärmeleistung sei abhängig vom Brennstoffverbrauch pro Zeiteinheit, und in geringerem Masse von der Holzsorte. Aufgrund von Angaben über den täglichen Brennstoffverbrauch des früheren Betreibers der Anlage sei das Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, zum Schluss gekommen, dass die Holzfeuerung die Leistung von 70 kW nicht erreiche und daher nicht der Messpflicht unterstehe. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen könne die Behörde jedoch auch bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW eine Kohlenmonoxid-Messung verlangen (vgl. Anhang 3 LRV, Ziff. 524 Abs. 1, Satz 2). Mit der entsprechenden Auflage in der Baubewilligung sei dies sichergestellt worden. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement weist zu Recht darauf hin, dass Gerüche entstehen könnten, wenn feuchtes Holz oder solches minderwertiger Qualität verwendet würde. Mit einem korrekten Betrieb der Holzfeuerung könne eine allfällige Geruchsbelastung minimiert werden. Die betrieblichen Emissionen würden weiter reduziert, wenn die geruchsrelevanten Tätigkeiten im abgeschlossenen Anbau stattfänden. Mit der Auflage, nur trockenes, naturbelassenes stückiges Holz zu verwenden (vgl. LRV Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b) wurden die Vorinstanzen den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung gerecht. Die Auflage dürfte die Gefahr von übermässigen Geruchsimmissionen weitgehend ausschliessen. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feuerungswärmeleistung der in Frage stehenden Brennerei über 70 kW/Std. betragen wird mit der Folge, dass die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Kohlenmonoxid auch ohne Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen gemessen werden müsste. Im Übrigen wurden für den Fall übermässiger Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen sowohl eine Emissionsmessung als auch weitere Untersuchungen in den Auflagen vorbehalten. Bei nach ihrer Ansicht übermässigen Immissionen haben die Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, der zuständigen Behörde dannzumal entsprechend Anzeige zu machen und im Sinne von Art. 13 LRV und Anhang 3 LRV, Ziff. 524, eine Messung sowie weitere Untersuchungen zu beantragen. Damit ist sichergestellt, dass die Interessen der Beschwerdeführer als Anwohner gewahrt bleiben. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen die Beschwerdeführer sodann nicht geltend, es seien Geruchsimmissionen zu befürchten, welche von der geplanten Brennerei ausgehen würden, jedoch nicht durch den Verbrennungsprozess bedingt wären (z.B. Vergärung, Abfälle). Die Vorinstanzen haben diese Frage im Übrigen geprüft und verneint, dass übermässige derartige Einwirkungen zu erwarten wären. Der Regierungsrat weist denn auch darauf hin, eine Rückfrage bei der Einwohnergemeinde und beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt habe ergeben, dass keine Beschwerden von Nachbarn der Brennerei Z. über übermässige Geruchsimmissionen bekannt wären. Unter diesen Umständen erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Andere der Baubewilligung entgegenstehenden überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. B RPV machen die Beschwerdeführer in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
E. 2.7.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sämtliche Voraussetzungen der Zonenkonformität des in Frage stehenden Bauvorhabens erfüllt sind. Ist die Zonenkonformität also gegeben, so stellt sich die Frage, ob im Sinne von Art. 24 ff. RPG eine Ausnahmebewilligung erteilte werden könnte, nicht mehr. Die Baubewilligung wurde zu Recht erteilt. Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrates zu bestätigen.
E. 3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) sind in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel dem Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen. Die Formulierung „in der Regel“ lässt somit in besonderen Fällen Ausnahmen zu (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. b und Bst. f ZPO). Die Beschwerdeführer machen geltend, falls wider Erwarten gestützt auf den erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgelegten Vertrag zur Bildung einer Produktionsgemeinschaft vom 5. Februar 2009 die Beschwerde abgewiesen würde, wäre dies bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner 1 hält dem entgegen, er habe davon ausgehen können, dass die involvierten Ämter im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens miteinander korrespondierten. Aus seiner Sicht habe sich erstmals im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit ergeben, die Verträge betreffend Produktions- und Generationengemeinschaft einzureichen. Der erst dem Verwaltungsgericht vorliegende Vertrag über die Produktionsgemeinschaft zur Erhaltung der Produktion und des Veredelns von Brennobst im Kanton Obwalden vom 5. Februar 2009 wies im Rahmen der Beurteilung der Zonenkonformität durchaus eine gewisse Relevanz auf (vgl. vorne, Erw. 2.3). Wie die Beschwerdeführer zu Recht festhalten, lagen den Vorinstanzen keine Beweise für eine aktuelle Produktionsgemeinschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPV vor. Die Kundenliste der früheren Brennerei Z. bildete lediglich ein Indiz dafür, dass die bestehende Zusammenarbeit der Brennerei und ihrer Kunden auch mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 weitergeführt werde. Insofern hätten diese durchaus Veranlassung gehabt, das fragliche Dokument bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat einzureichen. Da sie das Dokument in jenem Verfahren soweit ersichtlich nicht erwähnten, das Amt für Landwirtschaft und Umwelt seine Stellungnahme zuhanden der Baukoordination bereits am 25. Juli 2008 abgegeben hatte und dieses Amt auch nicht Partei im hängigen Verfahren war, konnten die Beschwerdegegner nicht davon ausgehen, dass der Vertrag dem Regierungsrat bekannt sei. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass die Urkunde den Beschwerdeführern nicht bekannt war, ihren Entscheid, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, mitbeeinflusst hat. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern 1 und 2 einen Fünftel der Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts aufzuerlegen; vier Fünftel gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Aus den gleichen Gründen ist dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 lediglich eine leicht reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. de| fr | it Schlagworte landwirtschaft beschwerdegegner beschwerdeführer frage region zonenkonformität holz verwaltungsgericht vorinstanz verfahren umwelt baute und anlage vertrag entscheid landwirtschaftszone Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.110 ZPO: Art.107 RPG: Art.3 Art.16a Art.24 RPV: Art.34 Art.36 Art.37 USG: Art.1 Art.7 Art.11 Art.16 LRV: Art.3 Art.7 Art.13 VGV: Art.17 VGV: Art.13 Weitere Urteile BGer 1A.226/2003 1C_563/2008 1A.110/2001 Leitentscheide BGE 133-II-370 129-II-413 S.415 135-II-369 S.374 125-II-278 S.286 VVGE 2011/13 Nr. 48
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2011/13 Nr. 48 Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 2 und 4 RPV Baubewilligung für eine Schnapsbrennerei. Voraussetzungen der Zonenkonformität einer Brennerei in der Landwirtschaftszone (Erw. 2). Teilweise Verlegung der Verfahrenskosten zulasten der obsiegenden Bauherrschaft, weil sie wichtige Urkunden erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einreichte (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2011. Aus dem Sachverhalt: Am 27. Juni 2008 reichten H. und O. ein Baugesuch zur Umnutzung der bestehenden Scheune und für einen Anbau für eine Brennerei auf der Parzelle X ein. Die Brennerei soll während der Wintermonate als Ersatz für die Brennerei Z. betrieben werden. Am bestehenden Stallgebäude soll ein Anbau erstellt werden. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone und grenzt an die Wohnzone. Gegen das Baugesuch gingen zahlreiche Einsprachen ein. Mit Gesamtentscheid stellte das Bau- und Raumentwicklungsdepartement fest, dass das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone zonenkonform sei. Die Einsprachen bezüglich Rauchemissionen, Entsorgung und Verwertung der Brennereiabfälle sowie bezüglich der Abwasserproblematik hiess das Bau- und Raumentwicklungsdepartement insofern gut, als es folgende Auflagen verfügte:
a. Der Standort der Holzfeuerung ist der Administrationsstelle Feuerungskontrolle Obwalden, Kaminfegermeister, zu melden.
b. Es darf nur trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz verwendet werden.
c. Bei übermässigen Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen bleibt die Anordnung einer Emissionsmessung oder weiterer Untersuchungen vorbehalten.
d. Die umgenutzte Scheune ist an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Die Abfallprodukte der Brennerei dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Mit dem gleichen Entscheid wurden auch Auflagen in Bezug auf die Hochwassersicherheit verfügt. Der Einwohnergemeinderat erteilte die Baubewilligung unter Auflagen. Hinsichtlich der in den Einsprachen erhobenen Rügen verwies der Einwohnergemeinderat auf die im Gesamtentscheid des Bau- und Raumentwicklungsdepartements gemachten Ausführungen und Auflagen; im Übrigen wies er die Einsprachen ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab. Dagegen erhoben P. und Q. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates. Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Brennerei in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Die Vorinstanzen hätten die Zonenkonformität zu Unrecht bejaht. 2.1 Gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Art. 34 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) hält sodann präzisierend fest, dass zonenkonform auch Bauten und Anlagen sind, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden (Bst. a); die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist (Bst. b); und der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt (Bst. c). Art. 34 Abs. 4 RPV schreibt weiter vor, die Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (Bst. a); der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b); und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Bst. c). Es ist nachfolgend im Detail zu prüfen, ob diese Voraussetzungen der Zonenkonformität vorliegend allesamt erfüllt sind. 2.2 Die geplante Schnapsbrennerei würde unumstritten der Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte, nämlich der Früchte hochstämmiger Bäume dienen. Art. 34 Abs. 2 RPV kommt aber nur zum Tragen, wenn die Baute hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionalen Beziehung zum betriebseigenen Unternehmen des Landwirts steht, denn der Verordnungsgeber wollte mit den in dieser Bestimmung genannten Tätigkeiten die Überlebensfähigkeit bestehender landwirtschaftlicher Betriebe fördern und nicht betriebsfremde Unternehmen unterstützen (Waldmann/Hänni, Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N. 13 zu Art. 16a RPG). Die Beschwerdegegner 1 und 2 betreiben im Rahmen einer Generationengemeinschaft (vgl. Vertrag für die Errichtung einer Generationengemeinschaft zwischen dem Beschwerdegegner 1 und dem Beschwerdegegner 2 vom 5. Februar 2009) in A. und B. einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sie verfügen über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 17,2 ha, 22,2 Rindergrossvieheinheiten und 23 Stück Hochstammobstbäume. Das Arbeitsaufkommen beträgt 1,74 Standardarbeitskräfte (SAK). Auf ihrer Talliegenschaft X wollen sie ihre Scheune für das Lagern von Brenn- und Leergut umnutzen und einen Anbau für das Betreiben der Brennerei erstellen, welche während der Wintermonate, d.h. ab November bis Ende März betrieben werden soll. Die geplante Brennerei dient somit der Aufbereitung auch der auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdegegner 1 und 2 erzeugten Produkte und ermöglicht diesen, insbesondere in den Wintermonaten, einen willkommenen Zuverdienst. Sie fördert somit die Überlebensfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs und steht sowohl hinsichtlich Standort als auch Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionalen Beziehung zum Unternehmen. 2.3 Gebäude für die Aufbereitung landwirtschaftlicher Produkte sind sodann nur zonenkonform, wenn die Produkte in der Region zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden. Damit ermöglicht es der Verordnungsgeber, bei Vorliegen einer dieser beiden Betriebsformen, nebst den eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Produkte aufzubereiten, zu lagern oder zu verkaufen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Fremdprodukte im Verhältnis zu den auf dem Hof selbst produzierten Erzeugnissen weniger als die Hälfte ausmachen. Dem Standortbetrieb sind dabei nur betriebseigene (auch aus Produktionsgemeinschaften hervorgehende), nicht aber betriebsfremde Erzeugnisse zuzurechnen. Die erforderliche Hälfte der selbst hergestellten Güter kann sich also auch aus einer überbetrieblichen Zusammenarbeit ergeben, sofern es sich dabei um eine Produktionsgemeinschaft handelt, die zum Zweck der Aufbereitung, der Lagerung oder des Verkaufs der von ihr erzeugten Produkte gebildet worden ist. Darüber hinaus muss es sich um in der Region hergestellte Produkte handeln; wo die Produkte über grosse Distanzen zur Verarbeitung, Lagerung oder zum Verkauf herangeführt werden müssen, ist die Zonenkonformität zu verneinen (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 13 und N. 35 zu Art. 16a RPG; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2008, 176; Urteile des Bundesgerichts 1A.226/2003 vom 27. Mai 2004, Erw. 2.1.2 und 1A.110/2001 vom 4. Dezember 2001). Nach den Feststellungen der Vorinstanz stammen die aufzubereitenden Produkte aus der Region, wobei die Obstlieferanten in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen seien. Die Vorinstanz ging allerdings davon aus, es liege diesbezüglich keine schriftliche Vereinbarung zwischen den einzelnen Obstlieferanten und der Brennerei vor. Vielmehr sei die einfache Gesellschaft konkludent gebildet worden, und zwar bereits bei der zu übernehmenden früheren Brennerei Z. Die Beschwerdeführer bestritten deshalb in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass eine Produktionsgemeinschaft bestehe, welche mehr als die Hälfte der Produkte selber produzieren könne. Ferner bestehe auch kein Nachweis dafür, dass die Fremdprodukte aus der Region stammen würden. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht legten die Beschwerdegegner 1 und 2 nun eine Urkunde vom 5. Februar 2009 auf. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 als Inhaber der landwirtschaftlichen Brennerei sich mit den Obstbauvereinen B., C. und D. sowie der Interessengemeinschaft Obst zu einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossen haben. Der Vertrag zur Bildung einer Produktionsgemeinschaft vom 5. Februar 2009 war den Vorinstanzen noch nicht bekannt. Da neue Beweismittel gemäss Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) immer zulässig sind, ist dieses Dokument im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 13 VGV, Art. 110 BGG und BGE 135 II 374). Als Zweck der Produktionsgemeinschaft wird im Vertrag die Aufbereitung, Lagerung und der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte erwähnt. Die Produktionsgemeinschaft soll die Hochstammobstkultur im Kanton Obwalden erhalten, fördern und ihren Mitgliedern bzw. den Brennobstproduzenten das Brennen von Brenngut in einer traditionellen landwirtschaftlichen Brennerei vor Ort ermöglichen. Dabei stehen die Erhaltung der einzigen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Brennerei im Kanton sowie der Weiterbestand der ökologisch und landschaftlich wertvollen Hochstammobstbäume im Kanton im Vordergrund. Das Brenngut soll aus dem Sarneraatal, d.h. beinahe zu 100 % aus der Region stammen. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt ging schon in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2008, offenbar noch basierend auf den Verhältnissen bei der zu übernehmenden Brennerei Z., davon aus, dass das Brennobst ausschliesslich aus dem Kanton Obwalden bzw. aus der Region stamme und rund 400 Landwirte in der Produktionsgemeinschaft eingebunden seien; die Liste der Alkoholverwaltung liege beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt vor. Die bei den Akten der Baukoordination liegenden Kundenadressen der Brennerei Z. weist denn auch Adressen von 378 Landwirten auf, welche fast durchwegs aus dem Sarneraatal und damit aus der Region stammen. Insgesamt ist somit nun ausreichend nachgewiesen, dass die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in der Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden. 2.4 Weiter ist nach dem Gesagten erforderlich, dass die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist. Als nicht zonenkonform bezeichnete das Bundesgericht etwa ein Betriebsgebäude zur Verpackung von auf dem Betriebsareal hergestellten Kräutern, wobei der Herantransport derart aufwendig war, dass die fragliche Baute in der Bauzone erstellt werden musste (BGE 125 II 286 ff., Erw. 7b/c). Ebenso erachtete das Bundesgericht ein Lagerdepot für Wein als nicht zonenkonform, da die Reben in verschiedenen vom Produktionszentrum entfernten Regionen bewirtschaftet wurden (BGE 129 II 415, Erw. 3). Die Produkte dürfen somit nicht über grosse Distanzen herangeführt werden müssen und keine maschinelle und mit hohen Investitionskosten oder hohem Personalaufwand verbundene Verarbeitungsstufen durchlaufen (Hänni, a.a.O., 176, welcher Bauten und Anlagen zur Verarbeitung von Kartoffeln zu Pommes Chips oder landwirtschaftliche Lagerhäuser erwähnt). Als nicht industriell-gewerblich gelten insbesondere kleingewerbliche Schnapsbrennereien (Hänni, a.a.O., 176). Im vorliegenden Fall kann somit davon ausgegangen werden, dass die geplante Brennerei keinen industriell-gewerblichen Charakter aufweist, sondern vielmehr auch die nächste Voraussetzung der Zonenkonformität gewährleistet ist, dass nämlich der landwirtschaftliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt wird. 2.5 Die Baute oder Anlage muss sodann für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig sein. Es muss also nachgewiesen sein, dass die Anlagen betriebswirtschaftlich nötig und nicht überdimensioniert sind, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Bezugspunkt der Beurteilung bildet stets die in Frage stehende landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Ökonomiegebäude sind dann zonenkonform, wenn sie nach den Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen Produktion oder zu Aufbereitung, Lagerung und Verkauf in der gewählten Sparte unmittelbar benötigt werden. Die Praxis verlangt dabei eine gesamthafte Betrachtung; es genügt der Nachweis einer funktionell begründbaren landwirtschaftlichen Zweckbestimmung. Ohne Bedeutung für die Zonenkonformität ist deshalb, ob der Bewirtschafter von der Landwirtschaft ertragsmässig leben kann und es bleibt auch unerheblich, ob er sie im Haupt- oder im Nebenberuf, aus wirtschaftlichen oder ideellen Gründen betreibt. An der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es etwa, wenn die vorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute möglich wäre, oder wenn die Grösse einer Baute in offenbarem Missverhältnis zur Fläche des betrieblich verfügbaren Landes steht (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 21 ff. zu Art. 16a RPG; Alexander Ruch, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, N. 20 zu Art. 16a RPG). Im vorliegenden Fall kann von der betrieblichen Notwendigkeit der geplanten Baute und Anlage ausgegangen werden. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt wies in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2008 darauf hin, dass die Scheune auf der Liegenschaft X als Lagerraum für Brenn- und Leergut sowie Holz umgenutzt werden solle, soweit sie nicht wie bisher für das Einstellen von Maschinen, landwirtschaftlichen Geräten und Heulager gebraucht werde. Aus Platzgründen, aber auch aus feuerpolizeilichen Gründen sei der Anbau notwendig, worin die Brennerei eingerichtet und mit Holz befeuert werden solle. Das Vorhaben sei für die in Frage stehende Nutzung nötig. Dem ist zuzustimmen. Wie sich aus den bei den Akten liegenden Bauplänen ergibt, ist das Anbauvorhaben nicht überdimensioniert. Die Einrichtung einer kleingewerblichen Brennerei erscheint im Rahmen bäuerlicher Betriebsführung als vernünftig. Dies gilt auch im Hinblick auf eine gute Erreichbarkeit der Brennerei durch die Kunden. Denn die Talliegenschaft der Beschwerdegegner 1 und 2 wird durch die auf dem Talboden verlaufende Strasse ideal erschlossen. Dies wäre bei einer Einrichtung der Brennerei auf dem Hof der Beschwerdegegner 1 und 2 im relativ abgelegenen A. in weitaus geringerem Ausmass gewährleistet. Diese Alternative, welche die Beschwerdeführer befürworten, steht hier indessen ohnehin nicht in Frage. 2.6 Mit dem Erfordernis, dass der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann, soll sichergestellt werden, dass in der Landwirtschaftszone keine unnötigen neuen Bauten und Anlagen bewilligt werden, die bereits nach kurzer Zeit wieder leer stehen. Es kann deshalb sinnvoll sein, vom Gesuchsteller ein je nach Vorhaben mehr oder weniger detailliertes Betriebskonzept zu fordern (Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 28 zu Art. 16a RPG). Die Beschwerdeführer beanstanden das Fehlen eines solchen Betriebskonzepts. Das Bundesgericht erachtet die Überprüfung anhand eines Betriebskonzepts als sinnvoll, soweit die Bewilligung grösserer Vorhaben in Frage steht (BGE 133 II 370 ff., Erw. 5; Alain Griffel, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Entwicklungen 2007, Bern 2008, 57). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Realisierung eines grösseren Vorhabens. Aus dem Baubewilligungsgesuch ergibt sich ein Investitionsvolumen von ca. Fr. 30'000.--. Für ein Bauvorhaben in dieser Grössenordnung wäre es unverhältnismässig, zwingend die Vorlage eines umfassenden Betriebskonzepts zu verlangen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_563/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 6). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdegegner 1 und 2 durch die Investition in die geplante Brennerei gefährdet sein könnte; im Gegenteil dürfte der dadurch erzielte Nebenverdienst dazu beitragen, den Betrieb längerfristig zu erhalten. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, im Rahmen einer inneren Aufstockung bedürfe es eines Betriebskonzepts, kann ihnen schon deshalb nicht gefolgt werden, weil vorliegend eine innere Aufstockung (vgl. dazu Art. 16a Abs. 2 RPG; Art. 36 und Art. 37 RPV; Waldmann/Hänni, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 16a RPG) nicht zur Diskussion steht. 2.7 Es stellt sich schliesslich die Frage, ob der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2.7.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV seien die entgegenstehenden Interessen abzuwägen. Sie hätten immer wieder gerügt, dass erhebliche Geruchsemissionen von der Schnapsbrennerei ausgingen. Bei der früheren Brennerei Z. hätten sie als Nachbarn die übermässigen Geruchsemissionen erlebt. Bei einer Windlage aus Richtung E. wären sie von übermässigen Geruchsemissionen betroffen. Auch wenn trockenes Holz verwendet werde, bestehe eine starke Rauchentwicklung, bis die Betriebstemperatur erreicht werde. Die Anlage aus dem Jahre 1943 vermöge bezüglich Emissionen heutigen Ansprüchen nicht mehr zu genügen. Es genüge dem Vorsorgeprinzip nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sowie der Bekämpfung von Immissionen an der Quelle nach Art. 11 Abs. 1 USG nicht, wenn sie auf nachträgliche Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen verwiesen würden. Mit den vorinstanzlichen Entscheiden werde Art. 3 Abs. 3 Bst. e (recte: Bst. b) RPG verletzt. 2.7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG sollen Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden. Diese Bestimmung wird im Umweltschutzrecht weiter konkretisiert. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Das gilt auch hinsichtlich von Luftverunreinigungen (vgl. Art. 7 Abs. 3 USG). Diese werden durch Massnahmen an der Quelle nach einem zweistufigen System begrenzt (Emissionsbegrenzung; Art. 11 Abs. 1 USG). In der ersten Stufe sind die Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden in der zweiten Stufe verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig (übermässig) werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Anlagen, die diesen Vorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 USG). Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) konkretisiert diese Vorschriften. Danach müssen neue und bestehende stationäre Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 LRV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 und Art. 7 LRV). Für Feuerungsanlagen gelten die Anforderungen nach Anhang 3 LRV (Art. 3 Abs. 2 Bst. b LRV). Anhang 3 LRV, Ziff. 22, hält fest, dass Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 3 LRV periodisch kontrolliert werden müssen, sofern sie ausschliesslich mit reinem, naturbelassenem Holz nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a oder b betrieben werden. Anhang 3 LRV, Ziff. 522, beinhaltet Emissionsgrenzwerte für Holzfeuerungen. Bei einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW beträgt insbesondere der Grenzwert für Kohlenmonoxid (CO) für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b 4000 mg/m3. Ziff. 524 in Anhang 3 hält sodann fest, dass bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten gilt, wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b verbrannt wird. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend eine Kohlenmonoxid-Messung veranlassen. 2.7.3 Der Einwohnergemeinderat übernahm in seinem Einspracheentscheid die Auflagen gemäss kantonalem Gesamtentscheid des Bau- und Raumentwicklungsdepartements. Darin hatte das Departement insbesondere verfügt, dass nur trockenes, naturbelassenes, stückiges Holz verwendet werden darf. Ferner blieben bei übermässigen Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen die Anordnung einer Emissionsmessung oder weitere Untersuchungen vorbehalten. Das Departement hielt in der Begründung fest, bei der Feuerungsanlage handle es sich um einen direkt befeuerten Dampfkessel mit Jahrgang 1943. Nach Schätzung der Fachstelle weise dieser eine Brennleistung von unter 70 kW auf. Die Anlage sei somit kontrollpflichtig, weshalb sie der Administrationsstelle Feuerungskontrolle Obwalden, Kaminfegermeister, zu melden sei. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2009 hielt das Bau- und Raumentwicklungsdepartement fest, für die Festlegung der Feuerungswärmeleistung habe nicht auf Herstellerangaben oder andere Dokumente zurückgegriffen werden können, sondern es habe die Leistung abgeschätzt werden müssen. Die Feuerungswärmeleistung sei abhängig vom Brennstoffverbrauch pro Zeiteinheit, und in geringerem Masse von der Holzsorte. Aufgrund von Angaben über den täglichen Brennstoffverbrauch des früheren Betreibers der Anlage sei das Amt für Landwirtschaft und Umwelt, Abteilung Umwelt, zum Schluss gekommen, dass die Holzfeuerung die Leistung von 70 kW nicht erreiche und daher nicht der Messpflicht unterstehe. Bei Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen könne die Behörde jedoch auch bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW eine Kohlenmonoxid-Messung verlangen (vgl. Anhang 3 LRV, Ziff. 524 Abs. 1, Satz 2). Mit der entsprechenden Auflage in der Baubewilligung sei dies sichergestellt worden. Diesen Ausführungen ist zu folgen. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement weist zu Recht darauf hin, dass Gerüche entstehen könnten, wenn feuchtes Holz oder solches minderwertiger Qualität verwendet würde. Mit einem korrekten Betrieb der Holzfeuerung könne eine allfällige Geruchsbelastung minimiert werden. Die betrieblichen Emissionen würden weiter reduziert, wenn die geruchsrelevanten Tätigkeiten im abgeschlossenen Anbau stattfänden. Mit der Auflage, nur trockenes, naturbelassenes stückiges Holz zu verwenden (vgl. LRV Anhang 5 Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a und b) wurden die Vorinstanzen den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung gerecht. Die Auflage dürfte die Gefahr von übermässigen Geruchsimmissionen weitgehend ausschliessen. Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feuerungswärmeleistung der in Frage stehenden Brennerei über 70 kW/Std. betragen wird mit der Folge, dass die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Kohlenmonoxid auch ohne Verdacht auf übermässige Rauch- oder Geruchsimmissionen gemessen werden müsste. Im Übrigen wurden für den Fall übermässiger Rauchemissionen oder Geruchsimmissionen sowohl eine Emissionsmessung als auch weitere Untersuchungen in den Auflagen vorbehalten. Bei nach ihrer Ansicht übermässigen Immissionen haben die Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, der zuständigen Behörde dannzumal entsprechend Anzeige zu machen und im Sinne von Art. 13 LRV und Anhang 3 LRV, Ziff. 524, eine Messung sowie weitere Untersuchungen zu beantragen. Damit ist sichergestellt, dass die Interessen der Beschwerdeführer als Anwohner gewahrt bleiben. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde machen die Beschwerdeführer sodann nicht geltend, es seien Geruchsimmissionen zu befürchten, welche von der geplanten Brennerei ausgehen würden, jedoch nicht durch den Verbrennungsprozess bedingt wären (z.B. Vergärung, Abfälle). Die Vorinstanzen haben diese Frage im Übrigen geprüft und verneint, dass übermässige derartige Einwirkungen zu erwarten wären. Der Regierungsrat weist denn auch darauf hin, eine Rückfrage bei der Einwohnergemeinde und beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt habe ergeben, dass keine Beschwerden von Nachbarn der Brennerei Z. über übermässige Geruchsimmissionen bekannt wären. Unter diesen Umständen erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Andere der Baubewilligung entgegenstehenden überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4 Bst. B RPV machen die Beschwerdeführer in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geltend. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 2.7.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sämtliche Voraussetzungen der Zonenkonformität des in Frage stehenden Bauvorhabens erfüllt sind. Ist die Zonenkonformität also gegeben, so stellt sich die Frage, ob im Sinne von Art. 24 ff. RPG eine Ausnahmebewilligung erteilte werden könnte, nicht mehr. Die Baubewilligung wurde zu Recht erteilt. Demnach ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrates zu bestätigen.
3. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) sind in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel dem Unterliegenden die Kosten aufzuerlegen. Die Formulierung „in der Regel“ lässt somit in besonderen Fällen Ausnahmen zu (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 Bst. b und Bst. f ZPO). Die Beschwerdeführer machen geltend, falls wider Erwarten gestützt auf den erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgelegten Vertrag zur Bildung einer Produktionsgemeinschaft vom 5. Februar 2009 die Beschwerde abgewiesen würde, wäre dies bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegner 1 hält dem entgegen, er habe davon ausgehen können, dass die involvierten Ämter im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens miteinander korrespondierten. Aus seiner Sicht habe sich erstmals im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit ergeben, die Verträge betreffend Produktions- und Generationengemeinschaft einzureichen. Der erst dem Verwaltungsgericht vorliegende Vertrag über die Produktionsgemeinschaft zur Erhaltung der Produktion und des Veredelns von Brennobst im Kanton Obwalden vom 5. Februar 2009 wies im Rahmen der Beurteilung der Zonenkonformität durchaus eine gewisse Relevanz auf (vgl. vorne, Erw. 2.3). Wie die Beschwerdeführer zu Recht festhalten, lagen den Vorinstanzen keine Beweise für eine aktuelle Produktionsgemeinschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a RPV vor. Die Kundenliste der früheren Brennerei Z. bildete lediglich ein Indiz dafür, dass die bestehende Zusammenarbeit der Brennerei und ihrer Kunden auch mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 weitergeführt werde. Insofern hätten diese durchaus Veranlassung gehabt, das fragliche Dokument bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat einzureichen. Da sie das Dokument in jenem Verfahren soweit ersichtlich nicht erwähnten, das Amt für Landwirtschaft und Umwelt seine Stellungnahme zuhanden der Baukoordination bereits am 25. Juli 2008 abgegeben hatte und dieses Amt auch nicht Partei im hängigen Verfahren war, konnten die Beschwerdegegner nicht davon ausgehen, dass der Vertrag dem Regierungsrat bekannt sei. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Umstand, dass die Urkunde den Beschwerdeführern nicht bekannt war, ihren Entscheid, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben, mitbeeinflusst hat. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern 1 und 2 einen Fünftel der Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts aufzuerlegen; vier Fünftel gehen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Aus den gleichen Gründen ist dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 lediglich eine leicht reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. de| fr | it Schlagworte landwirtschaft beschwerdegegner beschwerdeführer frage region zonenkonformität holz verwaltungsgericht vorinstanz verfahren umwelt baute und anlage vertrag entscheid landwirtschaftszone Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.110 ZPO: Art.107 RPG: Art.3 Art.16a Art.24 RPV: Art.34 Art.36 Art.37 USG: Art.1 Art.7 Art.11 Art.16 LRV: Art.3 Art.7 Art.13 VGV: Art.17 VGV: Art.13 Weitere Urteile BGer 1A.226/2003 1C_563/2008 1A.110/2001 Leitentscheide BGE 133-II-370 129-II-413 S.415 135-II-369 S.374 125-II-278 S.286 VVGE 2011/13 Nr. 48