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VVGE 2011/13 Nr. 44

Obwalden · 2012-12-19 · Deutsch OW
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VVGE 2011/13 Nr. 44 Art. 3, 5, 6 und 124 ff. DBG, Art. 5, 7 und 8 StG, Art. 21 DBA Schweiz-Italien AHV- und IV-Renten sind im Wohnsitzstaat zu versteuern. Die Wohnsitzverlegung ins Ausland ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirk

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) darf das Verwaltungsgericht weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinaus gehen. Die Beschwerdeführer rügen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Besteuerung der AHV- und IV-Renten in der Schweiz sowie die Erhebung der katholischen Kirchensteuer für die Jahre 2007 und 2008. Der Beschwerdeführer wurde per 31. Dezember 2008 pensioniert und bezog bis dahin eine ordentliche Invalidenrente, ausbezahlt von der Ausgleichskasse Obwalden. Die Beschwerdeführerin erreichte im Jahr 2007 das Pensionierungsalter und erhielt in der Folge von der Ausgleichskasse Obwalden eine ordentliche Altersrente ausbezahlt. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich damit auf die Besteuerung der IV-Rente des Beschwerdeführers und der AHV-Rente der Beschwerdeführerin sowie auf die Kirchensteuer für die Steuerperioden 2007 und 2008.

E. 2 Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend (Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]). Das Vorbringen neuer Tatsachen ist zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Neue Beweismittel sind immer zulässig (Art. 67 Abs. 3 GOG). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht neu aufgelegten Beweismittel sind mithin zu berücksichtigen. Direkte Bundessteuer

E. 3.1 Die direkte Bundessteuer wird vom Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) geregelt. Besteht bei internationalen Sachverhalten ein Doppelbesteuerungsabkommen, haben dessen Bestimmungen jedoch gegenüber dem DBG Vorrang (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, Bern 2001, N. 31 zu § 4).

E. 3.2 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 3 Abs. 1 DBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG). Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 3 Abs. 3 DBG). Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt (Art. 6 Abs. 1 DBG).

E. 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 132 I 29 Erw. 4; 125 I 54, Erw. 2; 123 I 289 Erw. 2). Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Obschon das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - anders als noch Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer - zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht mehr (ausdrücklich) auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23 bis 26 ZGB) verweist, hat sich der rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich weitgehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an: Nach wie vor gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt - wie nach altem Recht - der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist deshalb gemäss der bisherigen Rechtsprechung, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2010 vom 7. De­zember 2010, Erw. 4.1, mit Hinweisen). Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG). Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2010 vom 7. Dezem­ber 2010, Erw. 4.2, mit Hinweisen).

E. 3.4 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind unter anderem aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden oder Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e DBG). Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in der Schweiz steuerpflichtigen Teile des Einkommens gemäss Gesetzgebung (Art. 6 Abs. 2 DBG). Bei Art. 5 Abs. 1 Bst. d DBG handelt es sich ausschliesslich um Leistungen aus der beruflichen Vorsorge; nicht dazu zählen Leistungen aus der AHV oder aus der gebundenen Selbstvorsorge. Unter Art. 5 Abs. 1 Bst. e DBG fallen Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) (Bauer-Balmelli/Omlin, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 1-82, Basel 2008, N. 9 f. zu Art. 5 DBG). Demzufolge sind AHV-Renten, die an eine im Ausland ansässige Person ausgerichtet werden, mangels gesetzlicher Grundlage in der Schweiz nicht steuerbar (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Steuerinformationen, Die Besteuerung an der Quelle, Bern 2009, 21, abrufbar unter: http://www.estv.admin.ch). Art. 5 Abs. 1 Bst. d DBG steht im Einklang mit Art. 19 des Doppelbesteuerungsabkom­mens zwischen der Schweiz und Italien vom 9. März 1976 (DBA; SR 0.672.945.41), wonach die Besteuerung von Vergütungen, die für früher erbrachte öffentliche Dienste gezahlt werden nur in dem Staat erfolgen kann, aus dem die Vergütung stammt. Hingegen sieht Art. 18 DBA - in Abweichung von Art. 5 Abs. 1 Bst. e DBG - vor, dass die übrigen Ruhegehälter, die für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur von dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. AHV-Renten fallen nicht unter diese Bestimmungen, weil es hier am Erfordernis, wonach die Zahlung für erbrachte Dienste zu erfolgen hat, fehlt (vgl. dazu Rauch/Kuhn, Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Zürich 1992, 65; Art. 18 und 19 DBA Schweiz-Italien entsprechen den Art. 18 und 19 DBA Schweiz-Deutsch­land). Folglich werden AHV-Renten gemäss Art. 21 DBA nur vom Ansässigkeitsstaat besteuert.

E. 3.5 IV-Renten der ersten Säule sind keine Pensionen, Ruhegelder oder dergleichen. Demzufolge unterliegen diese bei natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz keiner Besteuerung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d oder e DBG. Mangels gesetzlicher Grundlage werden IV-Renten damit nur vom Wohnsitzstaat besteuert. Diese Regelung entspricht Art. 21 DBA, wonach nicht im Doppelbesteuerungsabkommen behandelte Einkünfte - wozu die IV-Rente zählt - nur vom Ansässigkeitsstaat besteuert werden können.

E. 4.1 Es gilt anhand der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände zu bestimmen, ob die Beschwerdeführer während den Steuerperioden 2007 und 2008 steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Die Beschwerdeführer haben sich per 30. Juni 2005 bei der Gemeinde Sarnen abgemeldet (gemäss Wegzugsbestätigung nach Deutschland). Gestützt auf die Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinde T., Brindisi, vom 18. Juli 2005 und 5. August 2010 hatten die Beschwerdeführer zu diesen Zeitpunkten Wohnsitz an der Adresse Via D., Brindisi, in Italien. Dass diese Bescheinigungen nur eine künftige Gültigkeit von sechs Monaten haben, scheint üblich zu sein. Es ist nicht abwegig, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch im Zeitraum zwischen den Ausstellungen dieser Bescheinigung in T., Italien, wohnten. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie in Italien in der Nähe der Verwandten der Beschwerdeführerin, welche italienische Staatsangehörige ist, wohnen. Damit legen sie eine enge persönliche Beziehung zu Italien dar. Die Beschwerdeführer bewohnen nach eigenen Angaben eine 3-Zimmerwohnung mit Bad und kleiner Küche (mit einer Gesamtgrösse von ca. 95 m2) sowie einem kleinen Garten. Für diese Wohnung wurde jedoch kein Mietvertrag abgeschlossen, weil sie von einem entfernten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin vermietet wird. Die Zahlung der Miete erfolgt bar. Angesichts ihrer Grösse und Ausstattung ist diese Wohnung den Bedürfnissen zweier Personen angemessen. Obwohl kein Mietvertrag und keine Belege für die Mietzinszahlungen vorgelegt werden können, erscheint es glaubwürdig, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in dieser Wohnung dauerhaft wohnen, zumal sie gemäss Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinde T. sowohl im Jahre 2005 als auch im Jahre 2010 an derselben Adresse wohnhaft waren. Die Beschwerdeführer standen in den Jahren 2007 und 2008 in der Schweiz in keinem Arbeitsverhältnis mehr, welches ihren Aufenthalt in der Schweiz erforderte. Zudem war ihr Sohn damals bereits 22- bzw. 23-jährig und damit selbstständig, weshalb sich die Beschwerdeführer auch nicht aus familiären Gründen in der Schweiz aufzuhalten brauchten. In der Gemeinde T. bzw. in der näheren Umgebung wohnen nach Angaben der Beschwerdeführer mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin - welche italienische Staatsangehörige ist - zu denen diese ein enges Verhältnis pflegt. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführer ihr Leben nach ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und dem Erreichen der Selbstständigkeit ihres Sohnes dauerhaft im südlichen Heimatland der Beschwerdeführerin verbringen wollen. Die Beschwerdeführer belegen, dass sie für die Steuerperiode 2008 eine Steuererklärung zuhanden der italienischen Steuerbehörden ausgefüllt und für das Jahr 2007 eine Zahlung für die Steuern geleistet haben. Zudem zeigen die Beschwerdeführer auf, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2005 als Einzelfirma für die Tätigkeit „X“ für die Entrichtung der italienischen Mehrwertsteuer (IVA) und Zuteilung der Mehrwertsteuernummer angemeldet hat. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, eine Geschäftstätigkeit in Italien aufzunehmen. Es kann den aufgelegten Haushaltsbelegen nicht vollständig entnommen werden, welche Ausgaben getätigt wurden. Jedoch kann aus diesen geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer während den Steuerperioden 2007 und 2008 überwiegend in Italien weilten. Dass diese Belege nicht personalisiert sind, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. Es wäre realitätsfremd, zu verlangen, dass für den Nachweis der Lebenshaltungskosten personalisierte Quittungen vorgelegt werden müssen. Zudem gaben die Beschwerdeführer zuhanden der kantonalen Steuerrekurskommission an, sich im Jahr 2007 von Ende Mai/Anfang Juni für eine Woche oder 15 Tage sowie vom 10. Oktober bis zum 22. Oktober in der Schweiz aufgehalten zu haben. Die eingereichten Haushaltsquittungen bestätigen diese Angaben, indem während diesen Zeiträumen keine mit Quittungen belegten Einkäufe in Italien getätigt wurden. Dies lässt die aufgelegten Haushaltsbelege als glaubwürdig und beweisrelevant erscheinen, sodass diese als Indiz herangezogen werden können und damit belegt werden kann, dass die sich Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 hauptsächlich in Italien aufhielten. Die Beschwerdeführer weisen nach, dass sie bei der staatlichen italienischen Krankenkasse gegen Krankheit und Unfall versichert sind. Danach dauert der Versicherungsschutz bis zum 3. Juli 2013. Damit belegen die Beschwerdeführer nicht, dass sie während den Jahren 2007 und 2008 ebenfalls krankheits- und unfallversichert waren, weshalb diese Beweismittel für das vorliegende Verfahren unbeachtlich bleiben. Der Sohn der Beschwerdeführer wurde von seinen Eltern bevollmächtigt, diese in der vorliegenden Steuerstreitigkeit zu vertreten, obwohl dies nicht aufgrund mangelnder fachlicher oder sprachlicher Kenntnisse erforderlich gewesen wäre, denn weder haben die Beschwerdeführer Verständnisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Korrespondenz, noch verfügt deren Sohn über eine juristische Ausbildung. Deshalb liegt der Schluss nahe, dass die Bevollmächtigung nur vorgenommen wurde, weil die Beschwerdeführer ortsabwesend sind und sich in Italien aufhalten. Zudem unterstreicht die jeweilige Nachreichung der Belege aus Italien die Annahme, dass die Beschwerdeführer sich hauptsächlich in Italien aufhalten. Die AHV-Rente der Beschwerdeführerin und die IV-Rente des Beschwerdeführers wurden von der Ausgleichkasse Obwalden ausbezahlt, obwohl für nicht in der Schweiz wohnhafte Rentenbezüger die Schweizerische Ausgleichkasse zuständig ist. Mit Schreiben vom 11. April 2007 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin mit, dass die Ausgleichskasse Obwalden für die Auszahlung der Altersrente zuständig ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er wegen der Wohnsitzverlegung nach Italien mehrmals mit der Ausgleichskasse Obwalden telefoniert habe. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2007 ist ersichtlich, dass die Ausgleichskasse Obwalden Kenntnis davon hatte, dass sich die Beschwerdeführer in Italien aufhalten, da der Beschwerdeführer Bezug auf einen in Italien gestellten Rentenantrag für seine Ehefrau nimmt. Damit ist jedoch noch nicht belegt, dass der Wohnsitz nach Italien verlegt wurde. Fest steht hingegen, dass die Ausgleichskasse wusste, dass sich die Frage der Wohnsitzänderung stellen könnte. Dass die Beschwerdeführer nicht darauf insistiert haben, dass die Auszahlung der Renten über die Schweizerische Ausgleichkasse erfolgte, ist nicht ausschlaggebend, denn für diese war massgeblich, dass sie ihre Rente erhalten, unabhängig von welcher Stelle. Gestützt auf die Auszahlung der Renten durch die Ausgleichkasse Obwalden auf einen nicht erwiesenen Wohnsitz in Italien zu schliessen, ist angesichts dieser Umstände nicht vertretbar. Dass die Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung (5 ½-Zimmerwohnung) in Sarnen verfügen, steht der Begründung des Wohnsitzes in Italien nicht entgegen. Es erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführer ihrem Sohn die ca. 130 m2 grosse Wohnung zu einem reduzierten Mietzins überlassen. Angesichts des monatlichen Hypothekarzinses von durchschnittlich ca. Fr. 900.-- im Jahr 2007 ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die Wohnung bei ihrem Wegzug nicht verkaufen wollten und sie stattdessen ihrem Sohn zu einem reduzierten Mietzins überliessen. Zudem verfügen sie damit auch über eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit für ihre zwei- bis viermal jährlichen Besuche in der Schweiz. Diverse Schreiben der Credit Suisse, der Nidwaldner Kantonalbank, der Ausgleichskasse Obwalden sowie der Pensionskasse des Beschwerdeführers waren an eine Postfachadresse der Beschwerdeführer in Sarnen adressiert. Es stellt sich die Frage, wieso die Beschwerdeführer keine Adressänderung zuhanden dieser Absender angezeigt haben, obwohl sie ihren Wohnsitz nach Italien verlegen wollten. Auch wenn deren Sohn weiterhin an der Adresse in Sarnen wohnt und für die Postleerung besorgt sein kann, ist es nicht nachvollziehbar, wieso keine Anzeige der Adressänderung erfolgte. In Anbetracht der übrigen objektiven, äusseren Umstände vermag diese Tatsache aber nicht allein zur Annahme zu führen, dass der Wohnsitz in Sarnen nicht aufgegeben und kein neuer in Italien begründet wurde. In Würdigung aller aufgeführten Indizien ist der Schluss zu ziehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführer und damit der Wohnsitz während der Steuerperioden 2007 und 2008 in T., Italien, befand.

E. 4.2 Da die Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 pro Jahr nicht mindestens 90 Tage pro Jahr in der Schweiz verweilten, fällt ebenfalls ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz, welcher eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen würde, ausser Betracht.

E. 4.3 Dem Gesagten zufolge befindet sich der Wohnsitz der Beschwerdeführer in Italien, weshalb diese in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig sind. Die an die Beschwerdeführerin ausgerichtete AHV-Rente und die an den Beschwerdeführer ausgerichtete IV-Rente sind mangels gesetzlicher Grundlage in der Schweiz nicht steuerbar (vgl. Erw. 3.4 und 3.5 hiervor). Diese Renten unterliegen der Besteuerung durch den Wohnsitzstaat, mithin Italien.

E. 5.1 Die kantonale Steuerverwaltung bringt vor, dass aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Kopien der italienischen Steuererklärungen nicht entnommen werden könne, dass die Renten aus der Schweiz in Italien deklariert worden seien.

E. 5.2 In der Regel hat die Schweiz die Steuerbefreiung ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob der Steuerabkommens-Partnerstaat tatsächlich eine Steuer erhebt oder erheben kann (unbedingte Befreiung). Die Schweiz hat damit nicht nur die effektive, sondern auch die virtuelle Doppelbesteuerung zu vermeiden (Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, Bern 2005, 486). Für den Fall, dass der grundsätzlich zur Besteuerung berechtigte Vertragsstaat von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, sehen einzelne Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass der andere Vertragsstaat besteuern darf (sog. „Subject-to-tax-Klausel“). Ein solches subsidiäres Besteuerungsrecht führt bloss noch zu einer bedingten Befreiung und wendet sich nur gegen die effektive, nicht aber die virtuelle Doppelbesteuerung (Locher, a.a.O., 203). Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Italien sieht keine solche Subject-to-tax-Klausel vor (vgl. Locher, a.a.O., 505).

E. 5.3 Entgegen der Ansicht der kantonalen Steuerverwaltung trifft es demzufolge nicht zu, dass als Voraussetzung für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens der Nachweis der effektiven Besteuerung der Renten in Italien erbracht werden müsste. Es ist Aufgabe und im Interesse jedes einzelnen Staates, die Steuerpflicht seiner Bürger durchzusetzen. Damit ändert sich nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdeführer betreffend die ausgerichteten Renten in der Schweiz nicht besteuert werden können.

E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich damit die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Staats- und Gemeindesteuern

E. 6 Die Art. 5, 7 und 8 des kantonalen Steuergesetzes des Kantons Obwalden vom 30. Ok­to­ber 1994 (GDB 641.4) entsprechen weitestgehend den einschlägigen Normen des Bundesrechts (Art. 3, 5 und 6 DBG). Daraus folgt, dass die zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ergangene Rechtsprechung und veröffentliche Literatur ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend ist. Demzufolge ergibt sich für die Staats- und Gemeindesteuern das gleiche Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer, weshalb auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Damit erweist sich auch die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als begründet und ist deshalb gutzuheissen.

E. 7 Von den Konfessionsangehörigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton wird die Kirchensteuer erhoben (Art. 204 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StG). Da die Beschwerdeführer dem Gesagten zufolge weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt in Sarnen haben, unterliegen sie nicht der katholischen Kirchensteuer. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer schweiz italien wohnsitz steuerpflicht direkte bundessteuer ahv obwalden aufenthalt doppelbesteuerungsabkommen umstände italienisch person sarnen staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.19 DBA-I: - ZGB: Art.23 Art.26 StG: Art.5 Art.204 DBG: Art.1 Art.3 Art.5 Art.6 Art.82 Art.123 Art.124 VGV: Art.14 Weitere Urteile BGer 2C_355/2010 Leitentscheide BGE 132-I-29 123-I-289 125-I-54 VVGE 2011/13 Nr. 44

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VVGE 2011/13 Nr. 44 Art. 3, 5, 6 und 124 ff. DBG, Art. 5, 7 und 8 StG, Art. 21 DBA Schweiz-Italien AHV- und IV-Renten sind im Wohnsitzstaat zu versteuern. Die Wohnsitzverlegung ins Ausland ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Indizienbeweis für die Wohnsitzverlegung erbracht. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2012. Aus den Erwägungen: Verfahrensfragen

1. Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14) darf das Verwaltungsgericht weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinaus gehen. Die Beschwerdeführer rügen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Besteuerung der AHV- und IV-Renten in der Schweiz sowie die Erhebung der katholischen Kirchensteuer für die Jahre 2007 und 2008. Der Beschwerdeführer wurde per 31. Dezember 2008 pensioniert und bezog bis dahin eine ordentliche Invalidenrente, ausbezahlt von der Ausgleichskasse Obwalden. Die Beschwerdeführerin erreichte im Jahr 2007 das Pensionierungsalter und erhielt in der Folge von der Ausgleichskasse Obwalden eine ordentliche Altersrente ausbezahlt. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich damit auf die Besteuerung der IV-Rente des Beschwerdeführers und der AHV-Rente der Beschwerdeführerin sowie auf die Kirchensteuer für die Steuerperioden 2007 und 2008.

2. Für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend (Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]). Das Vorbringen neuer Tatsachen ist zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Neue Beweismittel sind immer zulässig (Art. 67 Abs. 3 GOG). Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht neu aufgelegten Beweismittel sind mithin zu berücksichtigen. Direkte Bundessteuer 3. 3.1 Die direkte Bundessteuer wird vom Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) geregelt. Besteht bei internationalen Sachverhalten ein Doppelbesteuerungsabkommen, haben dessen Bestimmungen jedoch gegenüber dem DBG Vorrang (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, Bern 2001, N. 31 zu § 4). 3.2 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 3 Abs. 1 DBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 3 Abs. 2 DBG). Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz hat eine Person, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 3 Abs. 3 DBG). Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt (Art. 6 Abs. 1 DBG). 3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar; eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes fällt nicht ins Gewicht (BGE 132 I 29 Erw. 4; 125 I 54, Erw. 2; 123 I 289 Erw. 2). Sodann hat das Bundesgericht ausgeführt, dass für eine Wohnsitzverlegung nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Obschon das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer - anders als noch Art. 4 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer - zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht mehr (ausdrücklich) auf das Zivilgesetzbuch (Art. 23 bis 26 ZGB) verweist, hat sich der rechtliche Gehalt dieses Begriffs nicht verändert und lehnt sich weitgehend an den Wohnsitzbegriff des ZGB an: Nach wie vor gilt, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Gleichermassen bleibt - wie nach altem Recht - der einmal begründete Wohnsitz grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist deshalb gemäss der bisherigen Rechtsprechung, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat. Begibt er sich ins Ausland, so hat er die direkte Bundessteuer zu entrichten, bis er nachweisbar im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet. Eine andere Sichtweise würde eine zu grosse Missbrauchsgefahr nach sich ziehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2010 vom 7. De­zember 2010, Erw. 4.1, mit Hinweisen). Die Steuerbehörden haben die den Steuerwohnsitz konstituierenden Sachverhaltselemente zwar von Amtes wegen abzuklären (Art. 123 Abs. 1 DBG). Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet (vgl. Art. 124 ff. DBG). Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_355/2010 vom 7. Dezem­ber 2010, Erw. 4.2, mit Hinweisen). 3.4 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind unter anderem aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden oder Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e DBG). Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in der Schweiz steuerpflichtigen Teile des Einkommens gemäss Gesetzgebung (Art. 6 Abs. 2 DBG). Bei Art. 5 Abs. 1 Bst. d DBG handelt es sich ausschliesslich um Leistungen aus der beruflichen Vorsorge; nicht dazu zählen Leistungen aus der AHV oder aus der gebundenen Selbstvorsorge. Unter Art. 5 Abs. 1 Bst. e DBG fallen Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) (Bauer-Balmelli/Omlin, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 1-82, Basel 2008, N. 9 f. zu Art. 5 DBG). Demzufolge sind AHV-Renten, die an eine im Ausland ansässige Person ausgerichtet werden, mangels gesetzlicher Grundlage in der Schweiz nicht steuerbar (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Steuerinformationen, Die Besteuerung an der Quelle, Bern 2009, 21, abrufbar unter: http://www.estv.admin.ch). Art. 5 Abs. 1 Bst. d DBG steht im Einklang mit Art. 19 des Doppelbesteuerungsabkom­mens zwischen der Schweiz und Italien vom 9. März 1976 (DBA; SR 0.672.945.41), wonach die Besteuerung von Vergütungen, die für früher erbrachte öffentliche Dienste gezahlt werden nur in dem Staat erfolgen kann, aus dem die Vergütung stammt. Hingegen sieht Art. 18 DBA - in Abweichung von Art. 5 Abs. 1 Bst. e DBG - vor, dass die übrigen Ruhegehälter, die für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur von dem Staat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist. AHV-Renten fallen nicht unter diese Bestimmungen, weil es hier am Erfordernis, wonach die Zahlung für erbrachte Dienste zu erfolgen hat, fehlt (vgl. dazu Rauch/Kuhn, Kompaktkommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Zürich 1992, 65; Art. 18 und 19 DBA Schweiz-Italien entsprechen den Art. 18 und 19 DBA Schweiz-Deutsch­land). Folglich werden AHV-Renten gemäss Art. 21 DBA nur vom Ansässigkeitsstaat besteuert. 3.5 IV-Renten der ersten Säule sind keine Pensionen, Ruhegelder oder dergleichen. Demzufolge unterliegen diese bei natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz keiner Besteuerung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d oder e DBG. Mangels gesetzlicher Grundlage werden IV-Renten damit nur vom Wohnsitzstaat besteuert. Diese Regelung entspricht Art. 21 DBA, wonach nicht im Doppelbesteuerungsabkommen behandelte Einkünfte - wozu die IV-Rente zählt - nur vom Ansässigkeitsstaat besteuert werden können. 4. 4.1 Es gilt anhand der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände zu bestimmen, ob die Beschwerdeführer während den Steuerperioden 2007 und 2008 steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Die Beschwerdeführer haben sich per 30. Juni 2005 bei der Gemeinde Sarnen abgemeldet (gemäss Wegzugsbestätigung nach Deutschland). Gestützt auf die Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinde T., Brindisi, vom 18. Juli 2005 und 5. August 2010 hatten die Beschwerdeführer zu diesen Zeitpunkten Wohnsitz an der Adresse Via D., Brindisi, in Italien. Dass diese Bescheinigungen nur eine künftige Gültigkeit von sechs Monaten haben, scheint üblich zu sein. Es ist nicht abwegig, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch im Zeitraum zwischen den Ausstellungen dieser Bescheinigung in T., Italien, wohnten. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie in Italien in der Nähe der Verwandten der Beschwerdeführerin, welche italienische Staatsangehörige ist, wohnen. Damit legen sie eine enge persönliche Beziehung zu Italien dar. Die Beschwerdeführer bewohnen nach eigenen Angaben eine 3-Zimmerwohnung mit Bad und kleiner Küche (mit einer Gesamtgrösse von ca. 95 m2) sowie einem kleinen Garten. Für diese Wohnung wurde jedoch kein Mietvertrag abgeschlossen, weil sie von einem entfernten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin vermietet wird. Die Zahlung der Miete erfolgt bar. Angesichts ihrer Grösse und Ausstattung ist diese Wohnung den Bedürfnissen zweier Personen angemessen. Obwohl kein Mietvertrag und keine Belege für die Mietzinszahlungen vorgelegt werden können, erscheint es glaubwürdig, dass die Beschwerdeführer tatsächlich in dieser Wohnung dauerhaft wohnen, zumal sie gemäss Wohnsitzbescheinigungen der Gemeinde T. sowohl im Jahre 2005 als auch im Jahre 2010 an derselben Adresse wohnhaft waren. Die Beschwerdeführer standen in den Jahren 2007 und 2008 in der Schweiz in keinem Arbeitsverhältnis mehr, welches ihren Aufenthalt in der Schweiz erforderte. Zudem war ihr Sohn damals bereits 22- bzw. 23-jährig und damit selbstständig, weshalb sich die Beschwerdeführer auch nicht aus familiären Gründen in der Schweiz aufzuhalten brauchten. In der Gemeinde T. bzw. in der näheren Umgebung wohnen nach Angaben der Beschwerdeführer mehrere Geschwister der Beschwerdeführerin - welche italienische Staatsangehörige ist - zu denen diese ein enges Verhältnis pflegt. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführer ihr Leben nach ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz und dem Erreichen der Selbstständigkeit ihres Sohnes dauerhaft im südlichen Heimatland der Beschwerdeführerin verbringen wollen. Die Beschwerdeführer belegen, dass sie für die Steuerperiode 2008 eine Steuererklärung zuhanden der italienischen Steuerbehörden ausgefüllt und für das Jahr 2007 eine Zahlung für die Steuern geleistet haben. Zudem zeigen die Beschwerdeführer auf, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2005 als Einzelfirma für die Tätigkeit „X“ für die Entrichtung der italienischen Mehrwertsteuer (IVA) und Zuteilung der Mehrwertsteuernummer angemeldet hat. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, eine Geschäftstätigkeit in Italien aufzunehmen. Es kann den aufgelegten Haushaltsbelegen nicht vollständig entnommen werden, welche Ausgaben getätigt wurden. Jedoch kann aus diesen geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer während den Steuerperioden 2007 und 2008 überwiegend in Italien weilten. Dass diese Belege nicht personalisiert sind, vermag diese Vermutung nicht umzustossen. Es wäre realitätsfremd, zu verlangen, dass für den Nachweis der Lebenshaltungskosten personalisierte Quittungen vorgelegt werden müssen. Zudem gaben die Beschwerdeführer zuhanden der kantonalen Steuerrekurskommission an, sich im Jahr 2007 von Ende Mai/Anfang Juni für eine Woche oder 15 Tage sowie vom 10. Oktober bis zum 22. Oktober in der Schweiz aufgehalten zu haben. Die eingereichten Haushaltsquittungen bestätigen diese Angaben, indem während diesen Zeiträumen keine mit Quittungen belegten Einkäufe in Italien getätigt wurden. Dies lässt die aufgelegten Haushaltsbelege als glaubwürdig und beweisrelevant erscheinen, sodass diese als Indiz herangezogen werden können und damit belegt werden kann, dass die sich Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 hauptsächlich in Italien aufhielten. Die Beschwerdeführer weisen nach, dass sie bei der staatlichen italienischen Krankenkasse gegen Krankheit und Unfall versichert sind. Danach dauert der Versicherungsschutz bis zum 3. Juli 2013. Damit belegen die Beschwerdeführer nicht, dass sie während den Jahren 2007 und 2008 ebenfalls krankheits- und unfallversichert waren, weshalb diese Beweismittel für das vorliegende Verfahren unbeachtlich bleiben. Der Sohn der Beschwerdeführer wurde von seinen Eltern bevollmächtigt, diese in der vorliegenden Steuerstreitigkeit zu vertreten, obwohl dies nicht aufgrund mangelnder fachlicher oder sprachlicher Kenntnisse erforderlich gewesen wäre, denn weder haben die Beschwerdeführer Verständnisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Korrespondenz, noch verfügt deren Sohn über eine juristische Ausbildung. Deshalb liegt der Schluss nahe, dass die Bevollmächtigung nur vorgenommen wurde, weil die Beschwerdeführer ortsabwesend sind und sich in Italien aufhalten. Zudem unterstreicht die jeweilige Nachreichung der Belege aus Italien die Annahme, dass die Beschwerdeführer sich hauptsächlich in Italien aufhalten. Die AHV-Rente der Beschwerdeführerin und die IV-Rente des Beschwerdeführers wurden von der Ausgleichkasse Obwalden ausbezahlt, obwohl für nicht in der Schweiz wohnhafte Rentenbezüger die Schweizerische Ausgleichkasse zuständig ist. Mit Schreiben vom 11. April 2007 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin mit, dass die Ausgleichskasse Obwalden für die Auszahlung der Altersrente zuständig ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er wegen der Wohnsitzverlegung nach Italien mehrmals mit der Ausgleichskasse Obwalden telefoniert habe. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2007 ist ersichtlich, dass die Ausgleichskasse Obwalden Kenntnis davon hatte, dass sich die Beschwerdeführer in Italien aufhalten, da der Beschwerdeführer Bezug auf einen in Italien gestellten Rentenantrag für seine Ehefrau nimmt. Damit ist jedoch noch nicht belegt, dass der Wohnsitz nach Italien verlegt wurde. Fest steht hingegen, dass die Ausgleichskasse wusste, dass sich die Frage der Wohnsitzänderung stellen könnte. Dass die Beschwerdeführer nicht darauf insistiert haben, dass die Auszahlung der Renten über die Schweizerische Ausgleichkasse erfolgte, ist nicht ausschlaggebend, denn für diese war massgeblich, dass sie ihre Rente erhalten, unabhängig von welcher Stelle. Gestützt auf die Auszahlung der Renten durch die Ausgleichkasse Obwalden auf einen nicht erwiesenen Wohnsitz in Italien zu schliessen, ist angesichts dieser Umstände nicht vertretbar. Dass die Beschwerdeführer über eine Eigentumswohnung (5 ½-Zimmerwohnung) in Sarnen verfügen, steht der Begründung des Wohnsitzes in Italien nicht entgegen. Es erscheint glaubhaft, dass die Beschwerdeführer ihrem Sohn die ca. 130 m2 grosse Wohnung zu einem reduzierten Mietzins überlassen. Angesichts des monatlichen Hypothekarzinses von durchschnittlich ca. Fr. 900.-- im Jahr 2007 ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer die Wohnung bei ihrem Wegzug nicht verkaufen wollten und sie stattdessen ihrem Sohn zu einem reduzierten Mietzins überliessen. Zudem verfügen sie damit auch über eine geeignete Übernachtungsmöglichkeit für ihre zwei- bis viermal jährlichen Besuche in der Schweiz. Diverse Schreiben der Credit Suisse, der Nidwaldner Kantonalbank, der Ausgleichskasse Obwalden sowie der Pensionskasse des Beschwerdeführers waren an eine Postfachadresse der Beschwerdeführer in Sarnen adressiert. Es stellt sich die Frage, wieso die Beschwerdeführer keine Adressänderung zuhanden dieser Absender angezeigt haben, obwohl sie ihren Wohnsitz nach Italien verlegen wollten. Auch wenn deren Sohn weiterhin an der Adresse in Sarnen wohnt und für die Postleerung besorgt sein kann, ist es nicht nachvollziehbar, wieso keine Anzeige der Adressänderung erfolgte. In Anbetracht der übrigen objektiven, äusseren Umstände vermag diese Tatsache aber nicht allein zur Annahme zu führen, dass der Wohnsitz in Sarnen nicht aufgegeben und kein neuer in Italien begründet wurde. In Würdigung aller aufgeführten Indizien ist der Schluss zu ziehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführer und damit der Wohnsitz während der Steuerperioden 2007 und 2008 in T., Italien, befand. 4.2 Da die Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 pro Jahr nicht mindestens 90 Tage pro Jahr in der Schweiz verweilten, fällt ebenfalls ein steuerrechtlicher Aufenthalt in der Schweiz, welcher eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen würde, ausser Betracht. 4.3 Dem Gesagten zufolge befindet sich der Wohnsitz der Beschwerdeführer in Italien, weshalb diese in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig sind. Die an die Beschwerdeführerin ausgerichtete AHV-Rente und die an den Beschwerdeführer ausgerichtete IV-Rente sind mangels gesetzlicher Grundlage in der Schweiz nicht steuerbar (vgl. Erw. 3.4 und 3.5 hiervor). Diese Renten unterliegen der Besteuerung durch den Wohnsitzstaat, mithin Italien. 5. 5.1 Die kantonale Steuerverwaltung bringt vor, dass aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Kopien der italienischen Steuererklärungen nicht entnommen werden könne, dass die Renten aus der Schweiz in Italien deklariert worden seien. 5.2 In der Regel hat die Schweiz die Steuerbefreiung ohne Rücksicht darauf zu gewähren, ob der Steuerabkommens-Partnerstaat tatsächlich eine Steuer erhebt oder erheben kann (unbedingte Befreiung). Die Schweiz hat damit nicht nur die effektive, sondern auch die virtuelle Doppelbesteuerung zu vermeiden (Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, Bern 2005, 486). Für den Fall, dass der grundsätzlich zur Besteuerung berechtigte Vertragsstaat von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, sehen einzelne Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass der andere Vertragsstaat besteuern darf (sog. „Subject-to-tax-Klausel“). Ein solches subsidiäres Besteuerungsrecht führt bloss noch zu einer bedingten Befreiung und wendet sich nur gegen die effektive, nicht aber die virtuelle Doppelbesteuerung (Locher, a.a.O., 203). Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Italien sieht keine solche Subject-to-tax-Klausel vor (vgl. Locher, a.a.O., 505). 5.3 Entgegen der Ansicht der kantonalen Steuerverwaltung trifft es demzufolge nicht zu, dass als Voraussetzung für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens der Nachweis der effektiven Besteuerung der Renten in Italien erbracht werden müsste. Es ist Aufgabe und im Interesse jedes einzelnen Staates, die Steuerpflicht seiner Bürger durchzusetzen. Damit ändert sich nichts am Ergebnis, dass die Beschwerdeführer betreffend die ausgerichteten Renten in der Schweiz nicht besteuert werden können. 5.4 Zusammenfassend erweist sich damit die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Staats- und Gemeindesteuern

6. Die Art. 5, 7 und 8 des kantonalen Steuergesetzes des Kantons Obwalden vom 30. Ok­to­ber 1994 (GDB 641.4) entsprechen weitestgehend den einschlägigen Normen des Bundesrechts (Art. 3, 5 und 6 DBG). Daraus folgt, dass die zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ergangene Rechtsprechung und veröffentliche Literatur ebenfalls für die kantonalen Steuern massgebend ist. Demzufolge ergibt sich für die Staats- und Gemeindesteuern das gleiche Ergebnis wie bei der direkten Bundessteuer, weshalb auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden kann. Damit erweist sich auch die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als begründet und ist deshalb gutzuheissen.

7. Von den Konfessionsangehörigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton wird die Kirchensteuer erhoben (Art. 204 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 StG). Da die Beschwerdeführer dem Gesagten zufolge weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt in Sarnen haben, unterliegen sie nicht der katholischen Kirchensteuer. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt gutzuheissen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer schweiz italien wohnsitz steuerpflicht direkte bundessteuer ahv obwalden aufenthalt doppelbesteuerungsabkommen umstände italienisch person sarnen staat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.19 DBA-I: - ZGB: Art.23 Art.26 StG: Art.5 Art.204 DBG: Art.1 Art.3 Art.5 Art.6 Art.82 Art.123 Art.124 VGV: Art.14 Weitere Urteile BGer 2C_355/2010 Leitentscheide BGE 132-I-29 123-I-289 125-I-54 VVGE 2011/13 Nr. 44