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VVGE 2011/13 Nr. 43

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 2011/13 Nr. 43 Art. 15 Bst. e VGV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO Obligatorische Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses durch die Steuerrekurskommission. Die kantonalen Steuerrekurskommissionen stellen verwaltun

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 175 des Obwaldner Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.4) können die Steuerpflichtigen sowie die kantonale Steuerverwaltung den Rekursentscheid der kantonalen Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht weiterziehen.

E. 2.1 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Steuerrekurskommission zu Recht wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Um diese Frage zu entscheiden, ist zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission zu Recht von der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses abgesehen hat.

E. 2.2 Die Steuerrekurskommission macht geltend, die Beschwerdeführerin habe trotz der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Vorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werde, den Vorschuss nicht fristgemäss geleistet und auch keine überzeugenden Gründe geltend gemacht, weshalb sie nicht in der Lage gewesen wäre, innert der angesetzten Frist von einem Monat den Vorschuss zu leisten. Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Steuerrekurskommission zusätzlich aus, sie unterstehe als nicht richterliche Behörde der kantonalen Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 (GDB 133.21). Deren Art. 23b Abs. 2 sehe vor, dass die Behörde oder Amtsstelle auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten braucht, wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist.

E. 2.3 Die kantonalen Steuerrekurskommissionen stellen nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 2A_389/2003 vom 10. März 2004 und 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004; ferner Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 104 N. 3 und Ulrich Cavelti, a.a.O., Art. 140 N. 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 104 N. 12 und Art. 140 N. 6) verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanzen dar. Daran ändert nichts, dass die Obwaldner Steuerrekurskommission nicht im kantonalen Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GDB 134.1) als Gerichtsbehörde erwähnt ist.

E. 2.4 Ist die Steuerrekurskommission als Gerichtsbehörde einzustufen, besteht für die Anwendung der kantonalen Verwaltungsverfahrensverordnung kein Raum. Die Frage, ob für die Bezahlung eines Kostenvorschusses bei nicht fristgerechter Bezahlung eine Nachfrist anzusetzen ist, beantwortet sich demgemäss nach der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14), auf welche auch Art. 186 Abs. 4 StG für die Berechnung und Wiederherstellung von Fristen verweist.

E. 2.5 Gemäss Art. 15 Bst. e VGV gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (als kantonales Recht) sinngemäss unter anderem betreffend Kostenvorschüsse, soweit die VGV keine besonderen Bestimmungen aufstellt. Da dies nicht der Fall ist, ist Art. 101 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung) vom 19. Dezem­ber 2008 (ZPO; SR 272) massgebend. Nach Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet werden. Die ZPO setzt für einen Nichteintretensentscheid demnach ausdrücklich voraus, dass das Gericht dem Rechtsuchenden eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt hat. Dies war vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Indem die Steuerrekurskommission die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unterlassen hat, hat sie den am 6. Mai 2013 bei ihr eingegangenen Kostenvorschuss zu Unrecht als verspätet eingestuft und ist zu Unrecht nicht auf den Rekus der Beschwerdeführerin eingetreten.

E. 3 Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 ist aufzuheben. de| fr | it Schlagworte kostenvorschuss frist schweizerische zivilprozessordnung frage verordnung entscheid richterliche behörde stelle gesetz verwaltungsgericht behörde rechtsmittel meinung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.101 StG: Art.175 Art.186 VGV: Art.15 Weitere Urteile BGer 2A.331/2003 2A_389/2003 VVGE 2011/13 Nr. 43

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2011/13 Nr. 43 Art. 15 Bst. e VGV i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO Obligatorische Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses durch die Steuerrekurskommission. Die kantonalen Steuerrekurskommissionen stellen verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanzen dar. Daran ändert nichts, dass die Obwaldner Steuerrekurskommission nicht im kantonalen Gesetz über die Gerichtsorganisation als Gerichtsbehörde erwähnt ist. Ob bei nicht fristgerechter Bezahlung eines Kostenvorschusses eine Nachfrist anzusetzen ist, beantwortet sich demnach nach der kantonalen Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren (VGV), die ihrerseits auf die Schweizerische ZPO verweist. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2013. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 175 des Obwaldner Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.4) können die Steuerpflichtigen sowie die kantonale Steuerverwaltung den Rekursentscheid der kantonalen Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht weiterziehen. 2. 2.1 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Steuerrekurskommission zu Recht wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kostenvorschusses nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Um diese Frage zu entscheiden, ist zu prüfen, ob die Steuerrekurskommission zu Recht von der Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses abgesehen hat. 2.2 Die Steuerrekurskommission macht geltend, die Beschwerdeführerin habe trotz der Androhung, dass bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Vorschusses nicht auf die Beschwerde eingetreten werde, den Vorschuss nicht fristgemäss geleistet und auch keine überzeugenden Gründe geltend gemacht, weshalb sie nicht in der Lage gewesen wäre, innert der angesetzten Frist von einem Monat den Vorschuss zu leisten. Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Steuerrekurskommission zusätzlich aus, sie unterstehe als nicht richterliche Behörde der kantonalen Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 (GDB 133.21). Deren Art. 23b Abs. 2 sehe vor, dass die Behörde oder Amtsstelle auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten braucht, wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist. 2.3 Die kantonalen Steuerrekurskommissionen stellen nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 2A_389/2003 vom 10. März 2004 und 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004; ferner Zigerlig/Jud, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Bd. I/2b, 2. Aufl. 2008, Art. 104 N. 3 und Ulrich Cavelti, a.a.O., Art. 140 N. 3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 104 N. 12 und Art. 140 N. 6) verwaltungsunabhängige Gerichtsinstanzen dar. Daran ändert nichts, dass die Obwaldner Steuerrekurskommission nicht im kantonalen Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GDB 134.1) als Gerichtsbehörde erwähnt ist. 2.4 Ist die Steuerrekurskommission als Gerichtsbehörde einzustufen, besteht für die Anwendung der kantonalen Verwaltungsverfahrensverordnung kein Raum. Die Frage, ob für die Bezahlung eines Kostenvorschusses bei nicht fristgerechter Bezahlung eine Nachfrist anzusetzen ist, beantwortet sich demgemäss nach der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14), auf welche auch Art. 186 Abs. 4 StG für die Berechnung und Wiederherstellung von Fristen verweist. 2.5 Gemäss Art. 15 Bst. e VGV gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (als kantonales Recht) sinngemäss unter anderem betreffend Kostenvorschüsse, soweit die VGV keine besonderen Bestimmungen aufstellt. Da dies nicht der Fall ist, ist Art. 101 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung) vom 19. Dezem­ber 2008 (ZPO; SR 272) massgebend. Nach Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein, wenn der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet werden. Die ZPO setzt für einen Nichteintretensentscheid demnach ausdrücklich voraus, dass das Gericht dem Rechtsuchenden eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses eingeräumt hat. Dies war vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall. Indem die Steuerrekurskommission die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unterlassen hat, hat sie den am 6. Mai 2013 bei ihr eingegangenen Kostenvorschuss zu Unrecht als verspätet eingestuft und ist zu Unrecht nicht auf den Rekus der Beschwerdeführerin eingetreten.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2013 ist aufzuheben. de| fr | it Schlagworte kostenvorschuss frist schweizerische zivilprozessordnung frage verordnung entscheid richterliche behörde stelle gesetz verwaltungsgericht behörde rechtsmittel meinung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.101 StG: Art.175 Art.186 VGV: Art.15 Weitere Urteile BGer 2A.331/2003 2A_389/2003 VVGE 2011/13 Nr. 43