opencaselaw.ch

VVGE 2011/13 Nr. 3

Obwalden · 2013-03-26 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

VVGE 2011/13 Nr. 3 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungsverfahren. die Aufsichtsbehörde benötigt genügend Zeit für die Prüfung der Erlasse. Kann die Aufsichtsbehörde einen Erlass erst nach dem statuierten Inkraftsetzungsdatum genehmigen, liegt ei

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2011/13 Nr. 3 Art. 89 Abs. 3 KV Genehmigungsverfahren. die Aufsichtsbehörde benötigt genügend Zeit für die Prüfung der Erlasse. Kann die Aufsichtsbehörde einen Erlass erst nach dem statuierten Inkraftsetzungsdatum genehmigen, liegt eine rückwirkende Inkraftsetzung vor. Diese kann nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden. Entscheid des Regierungsrats vom 17. Dezember 2013 (Nr. 259). Aus den Erwägungen:

2. Im kantonalen Aufsichtsverhältnis unterstehen rechtsetzende Erlasse der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung nach Art. 89 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Obwalden (Kantonsverfassung) vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101.0) ist konstitutiv, sodass der Erlass erst nach dessen Genehmigung in Kraft treten kann (VVGE 2005 und 2006, Band XVII, Nr. 11, Erw. 5). Kann der Regierungsrat einen Erlass erst nach dem statuierten Inkraftsetzungsdatum genehmigen, liegt eine rückwirkende Inkraftsetzung vor. Denn das Reglement wird diesfalls auch auf Sachverhalte angewendet, die sich vor der Genehmigung und damit vor der Inkraftsetzung verwirklicht haben. Ein in diesem Sinne rückwirkendes Inkrafttreten des Erlasses ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Rechtsgleichheit und den Vertrauensschutz grundsätzlich unzulässig (statt vieler: Regierungsratsbeschluss vom 26. März 2013 [Nr. 413], mit weiteren Hinweisen). Eine rückwirkende Inkraftsetzung kann nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 125 I 182, Erw. 2b.cc; BVG-Urteil vom 21. April 2010 [C-2378/2006]; VVGE 2007 und 2008, Band XVII, Nr. 30, Erw. 2c.cc; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N 329 ff.). Gemäss Art. 45 der Ausführungsbestimmungen treten diese per 1. Januar 2014 in Kraft. Das neue Personalreglement der Einwohnergemeinde Engelberg wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 13. November 2012 (Nr. 173) genehmigt. Mehr als ein Jahr später beantragt der Einwohnergemeinderat nun sehr kurzfristig die Genehmigung eines 45 Artikel starken Erlasses mit umfangreichen Anhängen, ohne dies jemals der Vorprüfung eingereicht zu haben. Eine pflichtgemässe Prüfung des Erlasses durch die Aufsichtsbehörde ist damit nicht möglich. (…) Die Aufsichtbehörde wird damit gezwungen, einen eventuell nicht unproblematischen Erlass rückwirkend in Kraft zu setzen. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Inkraftsetzung hier nicht gegeben. Insbesondere fehlt es inhaltlich an Gründen dafür. (…) (Genehmigung nicht erteilt) de| fr | it Schlagworte rückwirkung aufsichtsbehörde regierungsrat kv entscheid inkrafttreten rechtssicherheit prüfung(ausbildung) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.89 Leitentscheide BGE 125-I-182 VVGE 2005/06 Nr. 11 2007/08 Nr. 30 2011/13 Nr. 3 Entscheide BVGer C-2378/2006