VVGE 2011/13 Nr. 29 Art. 20 Abs. 1 GSchG, Art. 2 f. AB über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen a. Das Volkswirtschaftsdepartement hat im Verfahren zur Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen keinen Ei
Erwägungen (15 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) haben die Kantone die Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen auszuscheiden und die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festzulegen. Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen durchführen (Abs. 2 Bst. a GSchG). Die Grundwasserschutzzonen bilden zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, welches in Art. 29 bis 32 in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) näher präzisiert wird. Zuständig für den Erlass der Grundwasserschutzzonen ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 16. März 2006 (GDB 783.11) der Regierungsrat. Das Verfahren ist in den Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen vom 8. Mai 2006 (GDB 783.112; nachfolgend als Ausführungsbestimmungen bezeichnet) geregelt. Die Einwohnergemeinden leiten das Verfahren zur Ausscheidung der Schutzzonen für die auf ihrem Gebiet sich befindenden Grundwasserfassungen in die Wege und führen das Planauflageverfahren durch (Art. 2 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen). Gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen ist bei grossen Schutzzonen und bei solchen, die sich auf zahlreiche Parzellen verschiedener Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen erstrecken ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in den Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (GDB 710.11). Die Auflage der Schutzzonenunterlagen ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich die zukünftige Schutzzone befindet. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Schutzzonenunterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hierzu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen behandelt und die Schutzzonen erlässt. Nach Abschluss des gesamten Verfahrens (Planauflage, Einsprachebehandlung) erlässt der Regierungsrat die Schutzzonen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen).
E. 3 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt hat die Schutzzonenunterlagen geprüft und nach Überarbeitung des Schutzzonenreglements mit Schreiben vom 15. Februar 2008 sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage erteilt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ausführungsbestimmungen). Sie entsprechen der Wegleitung des BUWAL und den örtlichen Begebenheiten. Der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht für die Quellen Steini sind ordnungsgemäss im Amtsblatt vom 3. April 2008 (S. 566) veröffentlicht und auf der Einwohnerkanzlei Kerns öffentlich aufgelegt worden.
E. 4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Planauflageverfahrens innert Frist gegen den neuen Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen Steini eine Einsprache eingereicht. Der Einwohnergemeinderat Kerns hat die Einsprache zusammen mit seiner Stellungnahme dazu an den Regierungsrat weitergeleitet und die Unterlagen wurden von der Staatskanzlei zur Prüfung und Antragstellung an das Volkswirtschaftsdepartement überwiesen. Das Volkswirtschaftsdepartement hat gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zum Baugesetz eine Einigungsverhandlung durchgeführt und nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, die Einsprache direkt behandelt und mit Entscheid vom 28. Juni 2010 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Regierungsrat. Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. die Vorinstanz hat bei diesem Vorgehen nicht beachtet, dass sich das Verfahren bei der Ausscheidung von Schutzzonen nur insoweit nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz richtet, als in den Ausführungsbestimmungen selbst nichts anderes geregelt ist. In Art. 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ist indessen ausdrücklich geregelt, dass der Einwohnergemeinderat nach Ablauf der Auflagefrist die aufgelegten Schutzzonenunterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme an den Regierungsrat weiterleitet und der Regierungsrat die allfälligen Einsprachen behandelt und die Schutzzonen erlässt. Die Vorinstanz war daher nicht zuständig, die Einsprache direkt zu behandeln und selber darüber zu entscheiden. Die Vorinstanz hätte als instruierendes Departement die Einsprache lediglich prüfen und dem Regierungsrat dazu Antrag stellen sollen, damit dieser über die Einsprache hätte entscheiden können. Vorliegend hat die Vorinstanz sich fälschlicherweise als zuständig erachtet über die Einsprache zu entscheiden. Fällt eine Verwaltungsinstanz in einer Sache einen materiellen Entscheid, ohne hierfür zuständig zu sein, stellt sich die Frage der Folgen eines solchen Entscheids, bzw. ob dieser nichtig oder nur anfechtbar ist. Nach herrschender Lehre und Praxis bewirkt nicht jeder Fehler die Nichtigkeit des Entscheides, sondern nur dann, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn überdies die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Im vorliegenden Fall ist der Mangel weder als offensichtlich noch als leicht erkennbar einzustufen. Für das Verfahren bei der Ausscheidung der Schutzzonen gelten tatsächlich teilweise die Bestimmungen gemäss Verordnung zum Baugesetz. In sinngemässer Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zum Baugesetz hat die Vorinstanz richtigerweise mit den Einsprechern eine Einigungsverhandlung durchgeführt. Anders als bei den kantonalen Nutzungs- und Schutzplänen ist für den Entscheid über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassung aber nicht die Vorinstanz sondern der Regierungsrat zuständig. Weder der Beschwerdeführer, noch der Einwohnergemeinderat Kerns haben diesen Mangel erkannt. Da der Mangel auch nicht als besonders schwer wiegt und die Annahme der Nichtigkeit im Hinblick auf den Erlass der Schutzzonen zu einer Rechtsunsicherheit führen könnte, ist der Entscheid der Vorinstanz nur als anfechtbar einzustufen. Indem der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz – wie nachfolgend unter Ziff. 4.1 noch aufgezeigt wird – fristgerecht angefochten hat, entsteht ihm aus dem Verfahrensfehler grundsätzlich kein Rechtsnachteil. Es wird jedoch zu prüfen sein, inwiefern der Verfahrensfehler der Vorinstanz allenfalls einen Einfluss auf den Entscheid betreffend Verlegung der Verfahrenskosten hat.
E. 4.1 (Ausführungen zur Fristwahrung und zur Legitimation)
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist der Regierungsrat zuständig für die Behandlung der Beschwerde und den Erlass der Schutzzonen und des Schutzzonenreglements für die Quellwasserfassungen Steini, Kerns. Gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen behandelt der Regierungsrat gleichzeitig mit dem Erlass der Schutzzonen und des Schutzzonenreglements auch dagegen erhobene Einsprachen.
E. 5 Der bisher geltende Schutzzonenplan vom 22. November 1991 und das Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen Steini vom 30. November 1991 wurden vom Regierungsrat am 22. Februar 1994 erlassen und in Kraft gesetzt. Es ist unbestritten, dass sich das Grundstück des Beschwerdeführers gemäss bisherigem Schutzzonenplan in der geltenden Zone S2 und S3 und das heutige Wohnhaus und der Stall in der Zone S2 befinden. Vom Beschwerdeführer bestritten wird die Zulässigkeit der Anwendung der verschärften Vorschriften der neuen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201), welche auf den 1. Januar 1999 in Kraft getreten sind, auf bereits bestehende Schutzzonen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers finden auf die bestehenden Schutzzonen für die Quellwasserfassungen Steini nicht nur die im bisherigen Schutzzonenreglement vom 30. November 1991 enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen Anwendung, sondern auch die zusätzlichen Einschränkungen gemäss der neueren Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. dazu 1A.150/2000 vom 23. Januar 2001, mit Verweis auf: Siegfried Lagger, Überblick über das neue Gewässerschutzrecht, URP 1999 S. 488 f.). Dies ergibt sich aus dem zwingenden Charakter des Bundesgewässerschutzrechts (zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Anwendbarkeit der neuen Gewässerschutz- und Umweltvorschriften auf hängige Verfahren: BGE 119 Ib 174 E. 3 S. 177, S. 254, E. 8g S. 283) und dem Zweck der Gewässerschutzverordnung, die bislang in der Wegleitung Grundwasserschutz enthaltenen Grundsätze rechtsverbindlich festzusetzen und dadurch einen gesamtschweizerischen Standard zu erreichen (Jaya Rita Bose, Der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Diss. Zürich 1995, S. 40; Arnold Brunner, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und zugerischem Recht unter Einschluss der Entschädigungsfrage, Diss. Zürich 1997, S. 140). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ist für die Schutzzonenausscheidung zudem die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft massgebend (Wegleitung Grundwasserschutz, Hrsg. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern 2004; nachfolgend: Wegleitung BUWAL). In Ziff. 4.3.1 der Wegleitung BUWAL wird ebenfalls ausgeführt, dass die GSchV für alle Schutzzonen, also auch für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurden, gelten. Daraus ergibt sich, dass bei einer Überprüfung und Neuausscheidung von bestehenden Schutzzonen auch die neuen Vorschriften betreffend Dimensionierung der Schutzzonen gelten.
E. 6 Die Voranfrage des Beschwerdeführers zur Bewilligungsfähigkeit eines Wohnhaus-Ersatzbaus in der bestehenden Zone S2 hat zu hydrogeologischen Abklärungen und letztlich zur geplanten Neuausscheidung der Schutzzonen und des Schutzzonenreglements für die Quellwasserfassungen Steini geführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht Sinn und Zweck des Gewässerschutzes sein, die Anwohner in Quellengebieten unnötig zu schikanieren und ihnen mit Auflagen oder Erweiterungen von Schutzzonen das Leben schwer zu machen. Wäre die aktuell in Frage stehende Schutzzonenerweiterung tatsächlich notwendig, würde sie längst bestehen. Die Tatsache aber, dass die zuständigen Behörden über Jahre den Zustand toleriert hätten und es auch zu keinerlei Problemen gekommen sei, lege den Schluss nahe, dass es sich hier um eine unnötige bzw. vermeidbare Massnahme handle. Das verschärfte Wasserschutzgesetz, auf welches sich die Vorinstanz stütze, sei bereits seit 1999 in dieser Fassung in Kraft. Trotzdem hätten sich die Wasserschutzbehörden nicht veranlasst gesehen, ihre Schutzzonen zu überprüfen. Dass sie dies unterlassen hätten, dürfe nun nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe die Liegenschaft erst 2006 erworben und selbstverständlich nicht davon ausgehen müssen, dass es zu solch massiven Einschränkungen kommen würde. Der Umstand, dass erst die Voranfrage betreffend dem geplanten Wohnhaus-Ersatzbau zu einer hydrogeologischen Abklärung und in der Folge zur Überprüfung der Schutzzone für die Quellen Steini führte, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Weder die GSchV noch die kantonalen Bestimmungen verpflichten den Kanton, alle bestehenden Gewässerschutzzonen innert einer bestimmten Frist einer generellen Überprüfung zu unterziehen. Das BUWAL hält in seiner Wegleitung zwar fest, dass mindestens alle zehn Jahre überprüft werden solle, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungspotenziale in der Schutzzone abdecke und ob die einzelnen Massnahmen noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, es handelt sich dabei aber lediglich um eine Empfehlung (Wegleitung BUWAL, Ziff. 4.2, S. 108). Es ist daher zulässig und nicht zu beanstanden, dass die Überprüfung von geltenden Schutzzonen erst bei einem konkreten Anlass vorgenommen wird, sei dies bei einer gemeldeten Verunreinigung oder wie im vorliegenden Fall bei einem geplanten und bewilligungspflichtigen Bauvorhaben innerhalb der Zone S2. Im konkreten Fall wurde das Verfahren für die Überprüfung der geltenden Schutzzonenunterlagen (vom Regierungsrat am 22. Februar 1994 erlassen) aufgrund der Voranfrage des Beschwerdeführers im Sommer 2006, d.h. rund 12 Jahre nach deren Erlass eingeleitet. Die Überprüfung erfolgt in zeitlicher Hinsicht in etwa im Rahmen der Empfehlungen des BUWAL, obwohl dies gesetzlich nicht zwingend notwendig wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Liegenschaft erst im 2006 erworben und er habe nicht davon ausgehen müssen, dass es zu einer solch massiven Einschränkung kommen würde, ist unbeachtlich. Die Bestimmungen der neuen GSchV und Schutzvorschriften, welche aufgrund einer Neuausscheidung oder einer Überprüfung und Erweiterung bereits bestehender Schutzzonen erlassen werden, sind unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks anwendbar. Für mit einer Schutzzonenausscheidung möglicherweise verbundenen Eigentumsbeschränkungen wurde vom Gesetzgeber eine allfällige Entschädigung vorgesehen (Art. 20 Abs. 2 Bst. c GSchG).
E. 7 Die Voranfrage des Beschwerdeführers zur Bewilligungsfähigkeit eines Wohnhaus-Ersatzbaus in der bestehenden Zone S2 führte zur hydrogeologischen Abklärung der Gefährdung des Trinkwassers. Die Abklärung wurde von der GEOTEST AG durchgeführt, welche in ihrem Bericht vom 26. Juni 2006 zum Schluss kam, dass die Zone S2 zu klein ausgeschieden sei. In der Folge führte die Einwohnergemeinde das Verfahren für die Neuausscheidung der Schutzzone durch und legte im Rahmen des Planauflageverfahrens den neuen Schutzzonenplan und das neue Schutzzonenreglement öffentlich auf. Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für den betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, welche seine Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.
E. 7.1 Die gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Schutzzone ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG. Die Quellwasserfassungen Steini sind für die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde Kerns bedeutend, ihr Schutz liegt im öffentlichen Interesse und es besteht damit eine Pflicht zur Festlegung von Schutzzonen. Ausserdem besteht bereits eine Schutzzone für die Quellwasserfassungen Steini.
E. 7.2 Im Folgenden bleibt indessen zu prüfen, ob der Neuerlass des Schutzzonenplans und des Schutzzonenreglements mit der vorgesehenen Erweiterung der Schutzzonen verhältnismässig ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob eine Massnahme geeignet und notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen und ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zum Grundrechtseingriff steht.
E. 7.2.1 Die Festsetzung der angefochtenen Schutzzonen sowie der damit zusammenhängende Erlass des Schutzzonenreglements sind offensichtlich geeignet, das Trinkwasser der Quellwasserfassungen Steini vor Verunreinigungen zu schützen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit stellt sich die Frage, ob die Ausdehnung der Schutzzonen überhaupt notwendig ist oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich den Schutz des Wassers der Quellfassungen Steini vor schädlichen Einflüssen, ausreichen würde. Der Eingriff darf dabei in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 591 ff). Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit der Schutzzonen in räumlicher Hinsicht bzw. bezüglich ihrer Ausdehnung. Er macht geltend, das Wasser der Quellen Steini sei sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart von einwandfreier Qualität gewesen. Das werde im hydrogeologischen Gutachten bestätigt. Damit sei aber auch erstellt, dass mit der heutigen Lage und Grösse der Schutzzonen das Interesse der Öffentlichkeit an Trinkwasser von einwandfreier Qualität auf jeden Fall gewahrt sei. Die sehr gute Wasserqualität sei trotz den in den Schutzzonen vorhandenen Gebäuden erreicht und es sei daher nicht einzusehen, warum diese Schutzzonen derart massiv erweitert und verschärft werden sollten. Der Tatbeweis der sehr guten Wasserqualität rechtfertige eine solche Massnahme nicht. Im Zeitpunkt der ersten Ausscheidung der Schutzzonen für die Quellen Steini im Jahre 1991 war noch keine Methode zur Dimensionierung von Schutzzonen in Karstgebieten bekannt. Eine entsprechende Praxishilfe wurde erst 1998 durch das BUWAL publiziert. Die Vorschriften für den Schutz der Gewässer wurden mit dem Inkrafttreten der neuen Gewässerschutzverordnung auf den 1. Januar 1999 verschärft und dabei war sich der Gesetzgeber im Klaren, dass dies auch Auswirkungen auf bestehende Grundstücke haben würde. Art. 31 Abs. 2 Bst. b GSchV sieht denn auch vor, dass bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert angemessener Frist zu beseitigen sind und bis zur Beseitigung der Anlagen andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, zu treffen sind. Gemäss der Wegleitung BUWAL (S. 96) können bestehende Bauten ausnahmsweise bestehen bleiben, wenn von ihnen nur eine geringfügige Gefahr ausgeht oder die Entfernung der Anlage unzweckmässig, unverhältnismässig oder unmöglich wäre. Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG muss der Kanton für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen Schutzzonen auszuscheiden. Gemäss Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung, Ziff. 123, soll mit der Ausscheidung der Zone S2 verhindert werden, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen (Abs. 1 Bst. a). Um dieses Ziel zu erreichen, sind die notwendigen Dimensionen für die Schutzzonen in der neuen Gewässerschutzverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Bei Lockergesteinsgrundwasser ist die Zone S2 so zu dimensionieren, dass die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (Abs. 2 Bst. a) und der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen wird, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (Abs. 2 Bst. b). Für die Neuausscheidung der Schutzzonen für die Quellen Steini hat die GEOTEST AG im Auftrag der Einwohnergemeinde Kerns eine hydrogeologische Abklärung durchgeführt und das Ergebnis liegt mit einem ausführlichen Bericht vor. Gemäss diesem Bericht hat die Auswertung der Markierversuche im Gebiet Steini eine Zone S2 ergeben, die mit Ausnahme des östlichen Abschnitts die gesamte Parzelle des Beschwerdeführers umfasst. Im Bericht wird ausgeführt, dass der Zonenabstand der Zone S2 zur Zone S1 von 150 m im Süden bis 250 m im Norden in den grossen Abstandsgeschwindigkeiten von rund 20 bis 93 m/Tag im Bereich der durchlässigen Gehängeschutt- und Bergsturzablagerungen begründet ist. Die Methode und die Ergebnisse der wissenschaftlich durchgeführten hydrogeologischen Abklärung der GEOTEST AG werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Ergebnisse gemäss dem Bericht der GEOTEST AG und damit auch der Umfang bzw. die Dimension der Schutzzonen, gelten daher grundsätzlich als korrekt festgestellt. Oberstes Ziel der Gewässerschutzgesetzgebung ist der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen. Die Ausscheidung von Schutzzonen ist dafür das wichtigste und effektivste Instrument. Dabei kann auf bestehende Bauten grundsätzlich keine Rücksicht genommen werden. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich den Schutz des Wassers der Quellwasserfassungen Steini vor schädlichen Einflüssen, kann insbesondere mit einer Entkeimungsanlage nicht erreicht werden. Eine Entkeimungsanlage schützt das Wasser nicht vor Verunreinigungen, sondern mit ihr wird bereits verschmutztes Wasser wieder aufbereitet, damit es wieder Trinkwasserqualität hat. Der Einsatz von Entkeimungsanlagen oder Filtration ist vom Gesetzgeber daher auch nur als vorübergehende Massnahme bis zur Entfernung von vorbestehenden Bauten vorgesehen oder ausnahmsweise für den Weiterbetrieb bereits bestehender Bauten bzw. Anlagen. Das Gebot der „Notwendigkeit“ wird auch als Prinzip des „Übermassverbots“ bezeichnet. Sind jedoch staatliche Schutzaufträge oder -pflichten zu erfüllen, so muss das „Übermassverbot“ durch ein „Untermassverbot“ ergänzt werden. Deshalb sind auch Massnahmen, die zu wenig zur Erreichung des Schutzziels beitragen, dem Zweck nicht angemessen und damit unverhältnismässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 593 f.). Das Schutzziel der Gewässerschutzgesetzgebung kann nur erreicht werden, wenn die Schutzzonen für die Quellwasserfassungen Steini den Umfang gemäss dem Ergebnis der hydrogeologischen Abklärung haben. Der Einbau einer Entkeimungsanlage ist im Sinne des „Untermassverbots“ keine angemessene bzw. verhältnismässige Massnahme, da mit ihr das Schutzziel nicht erreicht werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe bisher nur eine negative Wasserprobe gegeben, vermag daran nichts zu ändern. Die negative Wasserprobe vom 25. August 2009 zeigt aber auf, dass mit den bestehenden Schutzzonen eine Verunreinigung nicht genügend ausgeschlossen werden kann.
E. 7.2.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob zwischen dem angestrebten Ziel, nämlich dem Schutz des Trinkwassers der Quellfassungen Steini vor Verunreinigungen und der damit verbundenen Schutzzonenausscheidung, und der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis besteht bzw. ob diese für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 f.). Mithin ist die Frage zu beantworten, ob der Eingriff durch die Schutzzonenausscheidung den Beschwerdeführer in seiner Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit in einem zumutbaren Ausmass beschränkt. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei nicht einsehbar inwiefern das öffentliche Interesse an einer Verschärfung und Erweiterung bezüglich Schutzzone höher zu gewichten sei als sein privates Interesse an einer Weiterführung seines Betriebes und an seiner Existenzsicherung. Die Neuausscheidung der Schutzzonen sei jedenfalls so vorzunehmen, dass auf seinem Grundstück ein Ersatz-Neubau für das Wohnhaus noch möglich sei. Das bestehende Wohnhaus und der Stall befinden sich bereits heute in der Schutzzone S2, für welche nach geltendem Schutzzonenreglement vom 30. November 1991 ein allgemeines Bauverbot gilt (Art. 20), das Erstellen neuer Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Leitungen der Wasserversorgung verboten ist (Art. 22) und der Ausbau und die Erweiterung bestehender landwirtschaftlicher Bauten nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bewilligt werden kann (Art. 33). Diese Einschränkungen waren dem Beschwerdeführer beim Erwerb der Liegenschaft von seinen Eltern bekannt. Das bestehende Wohnhaus und der Stall kommen also nicht erst mit der geplanten Neuausscheidung der Schutzzonen in die Zone S2 zu liegen. Auch der vom Beschwerdeführer geplante Standort für den Ersatz-Neubau für das Wohnhaus liegt in der bereits heute bestehenden Zone S2. Die Neuausscheidung und Ausdehnung der Schutzzonen und insbesondere der Schutzzone S2 hat aber insofern eine Auswirkung auf das bestehende Wohnhaus und den Stall, dass mit dem gleichzeitigen Neuerlass des Reglements die Vorschriften für den Ausbau und die Sanierung bestehender Bauten noch verschärft werden. Ein grundsätzliches Bauverbot in der Zone S2 galt aber wie dargelegt bereits bisher. Gleichzeitig führt die Neuausscheidung der Schutzzonen für die Quellwasserfassungen Steini dazu, dass auch der bisherige Grundstückteil der Zone S3 fast vollständig in die Zone S2 zu liegen kommt. Nach der Neuausscheidung der Schutzzonen liegt nur noch ein kleiner Teil des Grundstücks des Beschwerdeführers in der Zone S3 und es ist offen, ob in diesem Bereich ein Ersatz-Neubau für ein Wohnhaus und/oder einen Stall erstellt werden kann. Anlässlich des Augenscheins ging der Beschwerdeführer davon aus, dass sich auf der Restfläche in der Zone 3 ein Ersatz-Neubau für das Wohnhaus wahrscheinlich erstellen liesse, nicht aber ein Ersatzbau für den sanierungsbedürftigen Stall. Der Kanton hat Schutzzonen in der Dimension zu erlassen, wie sie aufgrund hydrogeologischer Abklärungen für den Schutz des Trinkwassers notwendig sind. Das öffentliche Interesse am Schutz des Trinkwassers ist sehr hoch zu gewichten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird mit der Neuausscheidung der Schutzzonen und der Ausweitung der Zone S2 nicht über den Weiterbestand des Wohnhauses und die Weiterführung des Betriebes am heutigen Standort entschieden. Gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. b GSchV müssten bestehende Bauten in den Schutzzonen S2, die eine Grundwasserfassung gefährden könnten, zwar innert angemessener Frist beseitigt werden, dies steht aufgrund der Akten vorliegend aber nicht zur Diskussion. Dass der Stall, wie anlässlich des Augenscheins ausgeführt, aufgrund von Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung saniert werden muss und ob dies am heutigen Standort in der Zone S2 möglich sein wird, steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Neuausscheidung und Erweiterung der Zone S2. Die Grundrechte des Beschwerdeführers werden durch die Neuausscheidung der Schutzzonen dahingehend eingeschränkt, dass sein Grundstück fast vollständig in die Schutzzone S2 zu liegen kommt und ein Ersatzbau für das Wohnhaus und falls notwendig den Stall in dieser Zone S2 nicht mehr möglich sein wird. Bei der Verschärfung der Gewässerschutzgesetzgebung wurden Einschränkungen in dieser Eingriffsintensität bis hin zu Enteignungen in Kauf genommen und sie ist auch im konkreten Fall als zumutbar einzustufen. Das Interesse am Schutz des Trinkwassers der Quellfassungen Steini vor schädlichen Einflüssen und der damit einhergehenden Schutzzonenausscheidung ist höher zu werten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Erstellung eines Ersatz-Neubaus innerhalb der neu ausgeschiedenen Schutzzone S2 und den Erhalt des Landwirtschaftsbetriebs, der als Nebenerwerb geführt wird. Ob ein Ersatzbau auf dem verbleibenden Teil in der Zone S3 noch möglich sein wird, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden.
E. 7.2.3 (...)
E. 8 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch bei der Quellwasserfassung Heumattli von der Wasserversorgung Kerns eine UV-Entkeimungsanlage eingesetzt werde. Bei dieser Quelle sei offenbar darauf verzichtet worden, die entsprechenden Schutzzonen zu erweitern. Ein solches Vorgehen dürfe nicht gestützt werden, es verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit, er habe Anspruch auf die gleiche Massnahme. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit sind Rechte und Pflichten von Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen. Dabei ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen. Anderseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495). Betreffend Quellwasserfassungen Heumattli führt die Vorinstanz aus, dass das Schutzzonenreglement für die Quelle Heumattli gestützt auf ein hydrogeologisches Gutachten ebenfalls angepasst worden sei. Das Gutachten habe aber ergeben, dass eine Erweiterung der Schutzzone für die Quelle Heumattli nicht notwendig sei. Zur Beseitigung der wahrscheinlichen Ursache der Wasserqualitätsbeeinträchtigungen sei aber die weitere Nutzung eines Objekts in der Schutzzone untersagt worden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, bei der Quelle Heumattli sei auf eine Ausweitung der Schutzzonen verzichtet worden, obwohl die hydrogeologische Abklärung die Notwendigkeit einer Ausweitung ergeben habe. Ergab die hydrogeologische Abklärung für die Quelle Heumattli keinen Anpassungsbedarf für die Dimension der Schutzzonen, liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber auch keine rechts-ungleiche Behandlung vor.
E. 9 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags, dass bevor ein neuer Schutzzonenplan und ein neues Schutzzonenreglement für die Wasserversorgung Kerns, Quellen Steini, erlassen werden, die Entschädigung an ihn verbindlich zu regeln sei. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Allfällige Entschädigungsansprüche wegen Nutzungsbeschränkungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entschädigungsfragen stellen einen zentralen Punkt bei Schutzzonenfragen dar, gehören aber nicht zum Schutzzonenausscheidungsverfahren. Das Gewässerschutzgesetz lässt die Frage offen, ob bei Nutzungsbeschränkungen als Folge von Grundwasserschutzmassnahmen Entschädigungen geltend gemacht werden können. Geregelt ist indessen, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. c GSchG die Inhaber von Grundwasserfassungen für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufzukommen haben. Die Fassungseigentümer haben die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufzukommen. Allfällige Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ergeben, sind im Enteignungsverfahren nach dem Gesetz über die Zwangsenteignung vom 9. April 1877 (GDB 760.1) geltend zu machen. (…) de| fr | it Schlagworte schutzzone beschwerdeführer zone regierungsrat verfahren wohnhaus einsprache vorinstanz quelle ausführungsbestimmung gewässerschutzverordnung entscheid trinkwasser stall öffentliches interesse Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: - BV: Art.36 MPV: Art.20 GSchG: Art.19 Art.20 Art.21 GSchV: Art.29 Art.31 Art.32 Weitere Urteile BGer 1A.150/2000 Leitentscheide BGE 119-IB-174 VVGE 2011/13 Nr. 29
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2011/13 Nr. 29 Art. 20 Abs. 1 GSchG, Art. 2 f. AB über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen
a. Das Volkswirtschaftsdepartement hat im Verfahren zur Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen keinen Einspracheentscheid zu erlassen, doch hat dies nicht die Nichtigkeit zur Folge (Erw. 2 - 4).
b. Bei einer Überprüfung einer bestehenden Schutzzone von 1994 kommen die verschärften Vorschriften der Gewässerschutzverordnung von 1998 zur Anwendung (Erw. 5).
c. Es ist zulässig, dass eine Überprüfung einer geltenden Schutzzone erst bei einem konkreten Anlass vorgenommen wird (Erw. 6).
d. Die mit einer Schutzzone verbundenen Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Im konkreten Fall bejaht (Erw. 7).
e. Keine Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn bei einer anderen Quellfassung andere Verhältnisse vorliegen (Erw. 8).
f. Die Frage der Entschädigung stellt sich in einem andern Verfahren (Erw. 9). Entscheid des Regierungsrats vom 16. August 2011 (Nr. 47). Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) haben die Kantone die Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen auszuscheiden und die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festzulegen. Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen durchführen (Abs. 2 Bst. a GSchG). Die Grundwasserschutzzonen bilden zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, welches in Art. 29 bis 32 in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) näher präzisiert wird. Zuständig für den Erlass der Grundwasserschutzzonen ist gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (kantonale Gewässerschutzverordnung) vom 16. März 2006 (GDB 783.11) der Regierungsrat. Das Verfahren ist in den Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassungen vom 8. Mai 2006 (GDB 783.112; nachfolgend als Ausführungsbestimmungen bezeichnet) geregelt. Die Einwohnergemeinden leiten das Verfahren zur Ausscheidung der Schutzzonen für die auf ihrem Gebiet sich befindenden Grundwasserfassungen in die Wege und führen das Planauflageverfahren durch (Art. 2 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen). Gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen ist bei grossen Schutzzonen und bei solchen, die sich auf zahlreiche Parzellen verschiedener Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen erstrecken ein öffentlich-rechtliches Planauflageverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren richtet sich, soweit in den Ausführungsbestimmungen nichts anderes geregelt ist, sinngemäss nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (GDB 710.11). Die Auflage der Schutzzonenunterlagen ist von derjenigen Einwohnergemeinde durchzuführen, auf deren Gebiet sich die zukünftige Schutzzone befindet. Nach Ablauf der Auflagefrist leitet die Einwohnergemeinde die aufgelegten Schutzzonenunterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme hierzu an den Regierungsrat weiter, welcher allfällige Einsprachen behandelt und die Schutzzonen erlässt. Nach Abschluss des gesamten Verfahrens (Planauflage, Einsprachebehandlung) erlässt der Regierungsrat die Schutzzonen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen).
3. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt hat die Schutzzonenunterlagen geprüft und nach Überarbeitung des Schutzzonenreglements mit Schreiben vom 15. Februar 2008 sein Einverständnis zur öffentlichen Planauflage erteilt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b Ausführungsbestimmungen). Sie entsprechen der Wegleitung des BUWAL und den örtlichen Begebenheiten. Der Schutzzonenplan, das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht für die Quellen Steini sind ordnungsgemäss im Amtsblatt vom 3. April 2008 (S. 566) veröffentlicht und auf der Einwohnerkanzlei Kerns öffentlich aufgelegt worden.
4. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Planauflageverfahrens innert Frist gegen den neuen Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen Steini eine Einsprache eingereicht. Der Einwohnergemeinderat Kerns hat die Einsprache zusammen mit seiner Stellungnahme dazu an den Regierungsrat weitergeleitet und die Unterlagen wurden von der Staatskanzlei zur Prüfung und Antragstellung an das Volkswirtschaftsdepartement überwiesen. Das Volkswirtschaftsdepartement hat gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zum Baugesetz eine Einigungsverhandlung durchgeführt und nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, die Einsprache direkt behandelt und mit Entscheid vom 28. Juni 2010 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Regierungsrat. Das Volkswirtschaftsdepartement bzw. die Vorinstanz hat bei diesem Vorgehen nicht beachtet, dass sich das Verfahren bei der Ausscheidung von Schutzzonen nur insoweit nach Art. 4 und 5 der Verordnung zum Baugesetz richtet, als in den Ausführungsbestimmungen selbst nichts anderes geregelt ist. In Art. 3 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ist indessen ausdrücklich geregelt, dass der Einwohnergemeinderat nach Ablauf der Auflagefrist die aufgelegten Schutzzonenunterlagen zusammen mit den allfälligen Einsprachen und der gemeinderätlichen Stellungnahme an den Regierungsrat weiterleitet und der Regierungsrat die allfälligen Einsprachen behandelt und die Schutzzonen erlässt. Die Vorinstanz war daher nicht zuständig, die Einsprache direkt zu behandeln und selber darüber zu entscheiden. Die Vorinstanz hätte als instruierendes Departement die Einsprache lediglich prüfen und dem Regierungsrat dazu Antrag stellen sollen, damit dieser über die Einsprache hätte entscheiden können. Vorliegend hat die Vorinstanz sich fälschlicherweise als zuständig erachtet über die Einsprache zu entscheiden. Fällt eine Verwaltungsinstanz in einer Sache einen materiellen Entscheid, ohne hierfür zuständig zu sein, stellt sich die Frage der Folgen eines solchen Entscheids, bzw. ob dieser nichtig oder nur anfechtbar ist. Nach herrschender Lehre und Praxis bewirkt nicht jeder Fehler die Nichtigkeit des Entscheides, sondern nur dann, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn überdies die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Im vorliegenden Fall ist der Mangel weder als offensichtlich noch als leicht erkennbar einzustufen. Für das Verfahren bei der Ausscheidung der Schutzzonen gelten tatsächlich teilweise die Bestimmungen gemäss Verordnung zum Baugesetz. In sinngemässer Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung zum Baugesetz hat die Vorinstanz richtigerweise mit den Einsprechern eine Einigungsverhandlung durchgeführt. Anders als bei den kantonalen Nutzungs- und Schutzplänen ist für den Entscheid über die Ausscheidung von Schutzzonen bei Grundwasserfassung aber nicht die Vorinstanz sondern der Regierungsrat zuständig. Weder der Beschwerdeführer, noch der Einwohnergemeinderat Kerns haben diesen Mangel erkannt. Da der Mangel auch nicht als besonders schwer wiegt und die Annahme der Nichtigkeit im Hinblick auf den Erlass der Schutzzonen zu einer Rechtsunsicherheit führen könnte, ist der Entscheid der Vorinstanz nur als anfechtbar einzustufen. Indem der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz – wie nachfolgend unter Ziff. 4.1 noch aufgezeigt wird – fristgerecht angefochten hat, entsteht ihm aus dem Verfahrensfehler grundsätzlich kein Rechtsnachteil. Es wird jedoch zu prüfen sein, inwiefern der Verfahrensfehler der Vorinstanz allenfalls einen Einfluss auf den Entscheid betreffend Verlegung der Verfahrenskosten hat. 4.1 (Ausführungen zur Fristwahrung und zur Legitimation) 4.2 Nach dem Gesagten ist der Regierungsrat zuständig für die Behandlung der Beschwerde und den Erlass der Schutzzonen und des Schutzzonenreglements für die Quellwasserfassungen Steini, Kerns. Gemäss Art. 3 der Ausführungsbestimmungen behandelt der Regierungsrat gleichzeitig mit dem Erlass der Schutzzonen und des Schutzzonenreglements auch dagegen erhobene Einsprachen.
5. Der bisher geltende Schutzzonenplan vom 22. November 1991 und das Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassungen Steini vom 30. November 1991 wurden vom Regierungsrat am 22. Februar 1994 erlassen und in Kraft gesetzt. Es ist unbestritten, dass sich das Grundstück des Beschwerdeführers gemäss bisherigem Schutzzonenplan in der geltenden Zone S2 und S3 und das heutige Wohnhaus und der Stall in der Zone S2 befinden. Vom Beschwerdeführer bestritten wird die Zulässigkeit der Anwendung der verschärften Vorschriften der neuen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201), welche auf den 1. Januar 1999 in Kraft getreten sind, auf bereits bestehende Schutzzonen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers finden auf die bestehenden Schutzzonen für die Quellwasserfassungen Steini nicht nur die im bisherigen Schutzzonenreglement vom 30. November 1991 enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen Anwendung, sondern auch die zusätzlichen Einschränkungen gemäss der neueren Gewässerschutzgesetzgebung (vgl. dazu 1A.150/2000 vom 23. Januar 2001, mit Verweis auf: Siegfried Lagger, Überblick über das neue Gewässerschutzrecht, URP 1999 S. 488 f.). Dies ergibt sich aus dem zwingenden Charakter des Bundesgewässerschutzrechts (zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Anwendbarkeit der neuen Gewässerschutz- und Umweltvorschriften auf hängige Verfahren: BGE 119 Ib 174 E. 3 S. 177, S. 254, E. 8g S. 283) und dem Zweck der Gewässerschutzverordnung, die bislang in der Wegleitung Grundwasserschutz enthaltenen Grundsätze rechtsverbindlich festzusetzen und dadurch einen gesamtschweizerischen Standard zu erreichen (Jaya Rita Bose, Der Schutz des Grundwassers vor nachteiligen Einwirkungen, Diss. Zürich 1995, S. 40; Arnold Brunner, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und zugerischem Recht unter Einschluss der Entschädigungsfrage, Diss. Zürich 1997, S. 140). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen ist für die Schutzzonenausscheidung zudem die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft massgebend (Wegleitung Grundwasserschutz, Hrsg. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Bern 2004; nachfolgend: Wegleitung BUWAL). In Ziff. 4.3.1 der Wegleitung BUWAL wird ebenfalls ausgeführt, dass die GSchV für alle Schutzzonen, also auch für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurden, gelten. Daraus ergibt sich, dass bei einer Überprüfung und Neuausscheidung von bestehenden Schutzzonen auch die neuen Vorschriften betreffend Dimensionierung der Schutzzonen gelten.
6. Die Voranfrage des Beschwerdeführers zur Bewilligungsfähigkeit eines Wohnhaus-Ersatzbaus in der bestehenden Zone S2 hat zu hydrogeologischen Abklärungen und letztlich zur geplanten Neuausscheidung der Schutzzonen und des Schutzzonenreglements für die Quellwasserfassungen Steini geführt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht Sinn und Zweck des Gewässerschutzes sein, die Anwohner in Quellengebieten unnötig zu schikanieren und ihnen mit Auflagen oder Erweiterungen von Schutzzonen das Leben schwer zu machen. Wäre die aktuell in Frage stehende Schutzzonenerweiterung tatsächlich notwendig, würde sie längst bestehen. Die Tatsache aber, dass die zuständigen Behörden über Jahre den Zustand toleriert hätten und es auch zu keinerlei Problemen gekommen sei, lege den Schluss nahe, dass es sich hier um eine unnötige bzw. vermeidbare Massnahme handle. Das verschärfte Wasserschutzgesetz, auf welches sich die Vorinstanz stütze, sei bereits seit 1999 in dieser Fassung in Kraft. Trotzdem hätten sich die Wasserschutzbehörden nicht veranlasst gesehen, ihre Schutzzonen zu überprüfen. Dass sie dies unterlassen hätten, dürfe nun nicht zu seinen Lasten gehen. Er habe die Liegenschaft erst 2006 erworben und selbstverständlich nicht davon ausgehen müssen, dass es zu solch massiven Einschränkungen kommen würde. Der Umstand, dass erst die Voranfrage betreffend dem geplanten Wohnhaus-Ersatzbau zu einer hydrogeologischen Abklärung und in der Folge zur Überprüfung der Schutzzone für die Quellen Steini führte, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Weder die GSchV noch die kantonalen Bestimmungen verpflichten den Kanton, alle bestehenden Gewässerschutzzonen innert einer bestimmten Frist einer generellen Überprüfung zu unterziehen. Das BUWAL hält in seiner Wegleitung zwar fest, dass mindestens alle zehn Jahre überprüft werden solle, ob das Schutzzonenreglement noch sämtliche Gefährdungspotenziale in der Schutzzone abdecke und ob die einzelnen Massnahmen noch dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, es handelt sich dabei aber lediglich um eine Empfehlung (Wegleitung BUWAL, Ziff. 4.2, S. 108). Es ist daher zulässig und nicht zu beanstanden, dass die Überprüfung von geltenden Schutzzonen erst bei einem konkreten Anlass vorgenommen wird, sei dies bei einer gemeldeten Verunreinigung oder wie im vorliegenden Fall bei einem geplanten und bewilligungspflichtigen Bauvorhaben innerhalb der Zone S2. Im konkreten Fall wurde das Verfahren für die Überprüfung der geltenden Schutzzonenunterlagen (vom Regierungsrat am 22. Februar 1994 erlassen) aufgrund der Voranfrage des Beschwerdeführers im Sommer 2006, d.h. rund 12 Jahre nach deren Erlass eingeleitet. Die Überprüfung erfolgt in zeitlicher Hinsicht in etwa im Rahmen der Empfehlungen des BUWAL, obwohl dies gesetzlich nicht zwingend notwendig wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Liegenschaft erst im 2006 erworben und er habe nicht davon ausgehen müssen, dass es zu einer solch massiven Einschränkung kommen würde, ist unbeachtlich. Die Bestimmungen der neuen GSchV und Schutzvorschriften, welche aufgrund einer Neuausscheidung oder einer Überprüfung und Erweiterung bereits bestehender Schutzzonen erlassen werden, sind unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks anwendbar. Für mit einer Schutzzonenausscheidung möglicherweise verbundenen Eigentumsbeschränkungen wurde vom Gesetzgeber eine allfällige Entschädigung vorgesehen (Art. 20 Abs. 2 Bst. c GSchG).
7. Die Voranfrage des Beschwerdeführers zur Bewilligungsfähigkeit eines Wohnhaus-Ersatzbaus in der bestehenden Zone S2 führte zur hydrogeologischen Abklärung der Gefährdung des Trinkwassers. Die Abklärung wurde von der GEOTEST AG durchgeführt, welche in ihrem Bericht vom 26. Juni 2006 zum Schluss kam, dass die Zone S2 zu klein ausgeschieden sei. In der Folge führte die Einwohnergemeinde das Verfahren für die Neuausscheidung der Schutzzone durch und legte im Rahmen des Planauflageverfahrens den neuen Schutzzonenplan und das neue Schutzzonenreglement öffentlich auf. Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für den betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, welche seine Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 Abs. 1 bis 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. 7.1 Die gesetzliche Grundlage für die Festlegung der Schutzzone ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG. Die Quellwasserfassungen Steini sind für die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde Kerns bedeutend, ihr Schutz liegt im öffentlichen Interesse und es besteht damit eine Pflicht zur Festlegung von Schutzzonen. Ausserdem besteht bereits eine Schutzzone für die Quellwasserfassungen Steini. 7.2 Im Folgenden bleibt indessen zu prüfen, ob der Neuerlass des Schutzzonenplans und des Schutzzonenreglements mit der vorgesehenen Erweiterung der Schutzzonen verhältnismässig ist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob eine Massnahme geeignet und notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen und ob der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zum Grundrechtseingriff steht. 7.2.1 Die Festsetzung der angefochtenen Schutzzonen sowie der damit zusammenhängende Erlass des Schutzzonenreglements sind offensichtlich geeignet, das Trinkwasser der Quellwasserfassungen Steini vor Verunreinigungen zu schützen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit stellt sich die Frage, ob die Ausdehnung der Schutzzonen überhaupt notwendig ist oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich den Schutz des Wassers der Quellfassungen Steini vor schädlichen Einflüssen, ausreichen würde. Der Eingriff darf dabei in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 591 ff). Der Beschwerdeführer bestreitet die Notwendigkeit der Schutzzonen in räumlicher Hinsicht bzw. bezüglich ihrer Ausdehnung. Er macht geltend, das Wasser der Quellen Steini sei sowohl in der Vergangenheit als auch in der Gegenwart von einwandfreier Qualität gewesen. Das werde im hydrogeologischen Gutachten bestätigt. Damit sei aber auch erstellt, dass mit der heutigen Lage und Grösse der Schutzzonen das Interesse der Öffentlichkeit an Trinkwasser von einwandfreier Qualität auf jeden Fall gewahrt sei. Die sehr gute Wasserqualität sei trotz den in den Schutzzonen vorhandenen Gebäuden erreicht und es sei daher nicht einzusehen, warum diese Schutzzonen derart massiv erweitert und verschärft werden sollten. Der Tatbeweis der sehr guten Wasserqualität rechtfertige eine solche Massnahme nicht. Im Zeitpunkt der ersten Ausscheidung der Schutzzonen für die Quellen Steini im Jahre 1991 war noch keine Methode zur Dimensionierung von Schutzzonen in Karstgebieten bekannt. Eine entsprechende Praxishilfe wurde erst 1998 durch das BUWAL publiziert. Die Vorschriften für den Schutz der Gewässer wurden mit dem Inkrafttreten der neuen Gewässerschutzverordnung auf den 1. Januar 1999 verschärft und dabei war sich der Gesetzgeber im Klaren, dass dies auch Auswirkungen auf bestehende Grundstücke haben würde. Art. 31 Abs. 2 Bst. b GSchV sieht denn auch vor, dass bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert angemessener Frist zu beseitigen sind und bis zur Beseitigung der Anlagen andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, zu treffen sind. Gemäss der Wegleitung BUWAL (S. 96) können bestehende Bauten ausnahmsweise bestehen bleiben, wenn von ihnen nur eine geringfügige Gefahr ausgeht oder die Entfernung der Anlage unzweckmässig, unverhältnismässig oder unmöglich wäre. Gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG muss der Kanton für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen Schutzzonen auszuscheiden. Gemäss Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung, Ziff. 123, soll mit der Ausscheidung der Zone S2 verhindert werden, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen (Abs. 1 Bst. a). Um dieses Ziel zu erreichen, sind die notwendigen Dimensionen für die Schutzzonen in der neuen Gewässerschutzverordnung gesetzlich vorgeschrieben. Bei Lockergesteinsgrundwasser ist die Zone S2 so zu dimensionieren, dass die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (Abs. 2 Bst. a) und der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen wird, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (Abs. 2 Bst. b). Für die Neuausscheidung der Schutzzonen für die Quellen Steini hat die GEOTEST AG im Auftrag der Einwohnergemeinde Kerns eine hydrogeologische Abklärung durchgeführt und das Ergebnis liegt mit einem ausführlichen Bericht vor. Gemäss diesem Bericht hat die Auswertung der Markierversuche im Gebiet Steini eine Zone S2 ergeben, die mit Ausnahme des östlichen Abschnitts die gesamte Parzelle des Beschwerdeführers umfasst. Im Bericht wird ausgeführt, dass der Zonenabstand der Zone S2 zur Zone S1 von 150 m im Süden bis 250 m im Norden in den grossen Abstandsgeschwindigkeiten von rund 20 bis 93 m/Tag im Bereich der durchlässigen Gehängeschutt- und Bergsturzablagerungen begründet ist. Die Methode und die Ergebnisse der wissenschaftlich durchgeführten hydrogeologischen Abklärung der GEOTEST AG werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Ergebnisse gemäss dem Bericht der GEOTEST AG und damit auch der Umfang bzw. die Dimension der Schutzzonen, gelten daher grundsätzlich als korrekt festgestellt. Oberstes Ziel der Gewässerschutzgesetzgebung ist der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen. Die Ausscheidung von Schutzzonen ist dafür das wichtigste und effektivste Instrument. Dabei kann auf bestehende Bauten grundsätzlich keine Rücksicht genommen werden. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg, nämlich den Schutz des Wassers der Quellwasserfassungen Steini vor schädlichen Einflüssen, kann insbesondere mit einer Entkeimungsanlage nicht erreicht werden. Eine Entkeimungsanlage schützt das Wasser nicht vor Verunreinigungen, sondern mit ihr wird bereits verschmutztes Wasser wieder aufbereitet, damit es wieder Trinkwasserqualität hat. Der Einsatz von Entkeimungsanlagen oder Filtration ist vom Gesetzgeber daher auch nur als vorübergehende Massnahme bis zur Entfernung von vorbestehenden Bauten vorgesehen oder ausnahmsweise für den Weiterbetrieb bereits bestehender Bauten bzw. Anlagen. Das Gebot der „Notwendigkeit“ wird auch als Prinzip des „Übermassverbots“ bezeichnet. Sind jedoch staatliche Schutzaufträge oder -pflichten zu erfüllen, so muss das „Übermassverbot“ durch ein „Untermassverbot“ ergänzt werden. Deshalb sind auch Massnahmen, die zu wenig zur Erreichung des Schutzziels beitragen, dem Zweck nicht angemessen und damit unverhältnismässig (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O. Rz. 593 f.). Das Schutzziel der Gewässerschutzgesetzgebung kann nur erreicht werden, wenn die Schutzzonen für die Quellwasserfassungen Steini den Umfang gemäss dem Ergebnis der hydrogeologischen Abklärung haben. Der Einbau einer Entkeimungsanlage ist im Sinne des „Untermassverbots“ keine angemessene bzw. verhältnismässige Massnahme, da mit ihr das Schutzziel nicht erreicht werden kann. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe bisher nur eine negative Wasserprobe gegeben, vermag daran nichts zu ändern. Die negative Wasserprobe vom 25. August 2009 zeigt aber auf, dass mit den bestehenden Schutzzonen eine Verunreinigung nicht genügend ausgeschlossen werden kann. 7.2.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob zwischen dem angestrebten Ziel, nämlich dem Schutz des Trinkwassers der Quellfassungen Steini vor Verunreinigungen und der damit verbundenen Schutzzonenausscheidung, und der zu seiner Erlangung notwendigen Grundrechtsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis besteht bzw. ob diese für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Es geht dabei um eine Abwägung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 613 f.). Mithin ist die Frage zu beantworten, ob der Eingriff durch die Schutzzonenausscheidung den Beschwerdeführer in seiner Eigentums- und Wirtschaftsfreiheit in einem zumutbaren Ausmass beschränkt. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei nicht einsehbar inwiefern das öffentliche Interesse an einer Verschärfung und Erweiterung bezüglich Schutzzone höher zu gewichten sei als sein privates Interesse an einer Weiterführung seines Betriebes und an seiner Existenzsicherung. Die Neuausscheidung der Schutzzonen sei jedenfalls so vorzunehmen, dass auf seinem Grundstück ein Ersatz-Neubau für das Wohnhaus noch möglich sei. Das bestehende Wohnhaus und der Stall befinden sich bereits heute in der Schutzzone S2, für welche nach geltendem Schutzzonenreglement vom 30. November 1991 ein allgemeines Bauverbot gilt (Art. 20), das Erstellen neuer Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Leitungen der Wasserversorgung verboten ist (Art. 22) und der Ausbau und die Erweiterung bestehender landwirtschaftlicher Bauten nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bewilligt werden kann (Art. 33). Diese Einschränkungen waren dem Beschwerdeführer beim Erwerb der Liegenschaft von seinen Eltern bekannt. Das bestehende Wohnhaus und der Stall kommen also nicht erst mit der geplanten Neuausscheidung der Schutzzonen in die Zone S2 zu liegen. Auch der vom Beschwerdeführer geplante Standort für den Ersatz-Neubau für das Wohnhaus liegt in der bereits heute bestehenden Zone S2. Die Neuausscheidung und Ausdehnung der Schutzzonen und insbesondere der Schutzzone S2 hat aber insofern eine Auswirkung auf das bestehende Wohnhaus und den Stall, dass mit dem gleichzeitigen Neuerlass des Reglements die Vorschriften für den Ausbau und die Sanierung bestehender Bauten noch verschärft werden. Ein grundsätzliches Bauverbot in der Zone S2 galt aber wie dargelegt bereits bisher. Gleichzeitig führt die Neuausscheidung der Schutzzonen für die Quellwasserfassungen Steini dazu, dass auch der bisherige Grundstückteil der Zone S3 fast vollständig in die Zone S2 zu liegen kommt. Nach der Neuausscheidung der Schutzzonen liegt nur noch ein kleiner Teil des Grundstücks des Beschwerdeführers in der Zone S3 und es ist offen, ob in diesem Bereich ein Ersatz-Neubau für ein Wohnhaus und/oder einen Stall erstellt werden kann. Anlässlich des Augenscheins ging der Beschwerdeführer davon aus, dass sich auf der Restfläche in der Zone 3 ein Ersatz-Neubau für das Wohnhaus wahrscheinlich erstellen liesse, nicht aber ein Ersatzbau für den sanierungsbedürftigen Stall. Der Kanton hat Schutzzonen in der Dimension zu erlassen, wie sie aufgrund hydrogeologischer Abklärungen für den Schutz des Trinkwassers notwendig sind. Das öffentliche Interesse am Schutz des Trinkwassers ist sehr hoch zu gewichten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird mit der Neuausscheidung der Schutzzonen und der Ausweitung der Zone S2 nicht über den Weiterbestand des Wohnhauses und die Weiterführung des Betriebes am heutigen Standort entschieden. Gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. b GSchV müssten bestehende Bauten in den Schutzzonen S2, die eine Grundwasserfassung gefährden könnten, zwar innert angemessener Frist beseitigt werden, dies steht aufgrund der Akten vorliegend aber nicht zur Diskussion. Dass der Stall, wie anlässlich des Augenscheins ausgeführt, aufgrund von Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung saniert werden muss und ob dies am heutigen Standort in der Zone S2 möglich sein wird, steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Neuausscheidung und Erweiterung der Zone S2. Die Grundrechte des Beschwerdeführers werden durch die Neuausscheidung der Schutzzonen dahingehend eingeschränkt, dass sein Grundstück fast vollständig in die Schutzzone S2 zu liegen kommt und ein Ersatzbau für das Wohnhaus und falls notwendig den Stall in dieser Zone S2 nicht mehr möglich sein wird. Bei der Verschärfung der Gewässerschutzgesetzgebung wurden Einschränkungen in dieser Eingriffsintensität bis hin zu Enteignungen in Kauf genommen und sie ist auch im konkreten Fall als zumutbar einzustufen. Das Interesse am Schutz des Trinkwassers der Quellfassungen Steini vor schädlichen Einflüssen und der damit einhergehenden Schutzzonenausscheidung ist höher zu werten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Erstellung eines Ersatz-Neubaus innerhalb der neu ausgeschiedenen Schutzzone S2 und den Erhalt des Landwirtschaftsbetriebs, der als Nebenerwerb geführt wird. Ob ein Ersatzbau auf dem verbleibenden Teil in der Zone S3 noch möglich sein wird, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden. 7.2.3 (...)
8. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auch bei der Quellwasserfassung Heumattli von der Wasserversorgung Kerns eine UV-Entkeimungsanlage eingesetzt werde. Bei dieser Quelle sei offenbar darauf verzichtet worden, die entsprechenden Schutzzonen zu erweitern. Ein solches Vorgehen dürfe nicht gestützt werden, es verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit, er habe Anspruch auf die gleiche Massnahme. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit sind Rechte und Pflichten von Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen. Dabei ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zugrunde liegen. Anderseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495). Betreffend Quellwasserfassungen Heumattli führt die Vorinstanz aus, dass das Schutzzonenreglement für die Quelle Heumattli gestützt auf ein hydrogeologisches Gutachten ebenfalls angepasst worden sei. Das Gutachten habe aber ergeben, dass eine Erweiterung der Schutzzone für die Quelle Heumattli nicht notwendig sei. Zur Beseitigung der wahrscheinlichen Ursache der Wasserqualitätsbeeinträchtigungen sei aber die weitere Nutzung eines Objekts in der Schutzzone untersagt worden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, bei der Quelle Heumattli sei auf eine Ausweitung der Schutzzonen verzichtet worden, obwohl die hydrogeologische Abklärung die Notwendigkeit einer Ausweitung ergeben habe. Ergab die hydrogeologische Abklärung für die Quelle Heumattli keinen Anpassungsbedarf für die Dimension der Schutzzonen, liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber auch keine rechts-ungleiche Behandlung vor.
9. Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags, dass bevor ein neuer Schutzzonenplan und ein neues Schutzzonenreglement für die Wasserversorgung Kerns, Quellen Steini, erlassen werden, die Entschädigung an ihn verbindlich zu regeln sei. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Allfällige Entschädigungsansprüche wegen Nutzungsbeschränkungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entschädigungsfragen stellen einen zentralen Punkt bei Schutzzonenfragen dar, gehören aber nicht zum Schutzzonenausscheidungsverfahren. Das Gewässerschutzgesetz lässt die Frage offen, ob bei Nutzungsbeschränkungen als Folge von Grundwasserschutzmassnahmen Entschädigungen geltend gemacht werden können. Geregelt ist indessen, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. c GSchG die Inhaber von Grundwasserfassungen für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufzukommen haben. Die Fassungseigentümer haben die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufzukommen. Allfällige Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers, die sich aus der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ergeben, sind im Enteignungsverfahren nach dem Gesetz über die Zwangsenteignung vom 9. April 1877 (GDB 760.1) geltend zu machen. (…) de| fr | it Schlagworte schutzzone beschwerdeführer zone regierungsrat verfahren wohnhaus einsprache vorinstanz quelle ausführungsbestimmung gewässerschutzverordnung entscheid trinkwasser stall öffentliches interesse Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: - BV: Art.36 MPV: Art.20 GSchG: Art.19 Art.20 Art.21 GSchV: Art.29 Art.31 Art.32 Weitere Urteile BGer 1A.150/2000 Leitentscheide BGE 119-IB-174 VVGE 2011/13 Nr. 29