VVGE 2011/13 Nr. 23 Art. 29 Abs. 4 BauG, Art. 23 ff. Erschliessungsreglement der Gemeinde Sarnen Eine Tiefgarage, welche zu einer Wohnüberbauung gehört, ist hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühren als Wohnbaute zu qualifizieren. D
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Einwohnergemeinderat Sarnen zu Unrecht den Faktor 1.0, welcher bloss für Wohnbauten als solche gelte, auf die Einstellhalle angewendet habe. Vielmehr sei der Faktor 0.7 (hinsichtlich der Wasserversorgung) bzw. der Faktor 0.4 (hinsichtlich der Abwasserbeseitigung), welche für Hallenbauten vorgesehen seien, massgeblich. Die Einstellhalle stelle klarerweise eine Hallenbaute dar. Die Begründung seitens des Einwohnergemeinderats Sarnen, die Einstellhalle weise einen direkten Zusammenhang mit den Wohnbauten auf und sei deshalb als deren Bestandteil zu qualifizieren, widerspreche dem klaren Wortlaut der jeweiligen Gebührentarife. Würde der Argumentation des Einwohnergemeinderats Sarnen gefolgt, müsste ein Hallenbad, welches zu einer Wohnüberbauung gehörte, oder ein Hallenbad, welches einem Hotel diente, mit dem Faktor 1.0 bzw. 1.2 berücksichtigt werden, was nicht sachgerecht sei. Zudem würden bei eingebauten oder freistehenden Garagen bloss die tatsächlichen Abstellflächen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sei jedoch – nebst den effektiven Autoabstellflächen – auch die gesamte Verkehrsfläche als Basis bei der Berechnung der Gebühren herangezogen worden. Die Fläche, welche dem Parkieren diene, betrage lediglich 735 m2, während die Fahrbahnflächen insgesamt rund 1 230 m2 ausmachen würden. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund dessen dafür bestraft, dass sie eine vorteilhafte unterirdische Parkierung realisiert habe. Ein Miteinbezug der Verkehrsflächen bei unterirdischen Garagen stelle offensichtlich eine Rechtsungleichheit gegenüber oberirdischen Autoabstellplätzen dar. Schliesslich weise die Einstellhalle gar keinen Wasseranschluss auf. Der Einwohnergemeinderat Sarnen vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Tiefgarage um einen überbauten Raum handle, welcher einen direkten Zusammenhang mit der Wohnnutzung aufweise. Die Garagierung sei ein vom Gesetz vorgeschriebener Bestandteil der Wohnbauten. So werde jeweils auch die oberirdisch eingebaute oder freistehende Garage eines Einfamilienhauses in die Berechnung mit einbezogen. In Fällen, wo sich die Bauherrschaft einer Wohnüberbauung dazu entschliesse, die Garagierung nicht in jedem einzelnen Haus anzugliedern, sondern zusammenzufassen und als gemeinsame Anlage zu bauen, dürfe dies nicht dazu führen, dass die Gebührenpflicht umgangen werde. Daher sei eine Tiefgarage kein eigentlicher Hallenbau, sondern eine gemeinsame Parkierungsanlage, die logischerweise ein grösseres Volumen ergebe. Im Gegensatz dazu könne ein öffentlich zugängliches Parkhaus, welches keine gesetzlich vorgeschriebene private, gewerbliche und industrielle Parkierung abdecke, als Halle bezeichnet werden. Ob ein Wasseranschluss für die Tiefgarage bestehe, sei nicht massgeblich.
E. 5 Gemäss Art. 29 Abs. 4 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) können bei leitungsgebundenen Erschliessungsanlagen neben Erschliessungsbeiträgen auch Anschluss- und Benützungsgebühren erhoben werden. Die Einwohnergemeinde Sarnen hat diese in Art. 23 ff. des Erschliessungsreglements vom 28. November 1999 näher geregelt. Danach hat jener Grundeigentümer, der sein Grundstück direkt oder indirekt an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen bzw. an die öffentlichen Wassversorgungsanlagen anschliesst, dem Einwohnergemeinderat Sarnen pro Kubikmeter umbauten Raumes eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 23 Abs. 1 Erschliessungsreglement). Art. 1 Abs. 1 des Tarifs der Anschluss- und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der Abwasserbeseitigung vom 28. November 1999/ 24. Mai 2000/ 24. September 2000/21. November 2000 sieht bezüglich Anschlussgebühren (Art. 24 Abs. 2 Erschliessungsreglement) folgende Regelung vor: Die Anschlussgebühren betragen pro Kubikmeter des umbauten Raumes (SIA-Norm 416) Fr. 4.50 multipliziert mit dem nachfolgenden Faktor für:
- Wohnbauten Faktor 1.0
- Industrie, Gewerbe-, Lager- und Hallenbauten Faktor 0.4
- Hotelbauten Faktor 1.3
- Klein-Schwimmbäder Faktor 5.0 Art. 1 Abs. 1 des Tarifs der Anschluss- und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der Wasserversorgung vom 18. Juli 2005 bzw. 10. September 2007 sieht bezüglich Anschlussgebühren (Art. 24 Abs. 2 Erschliessungsreglement) folgende Regelung vor: Die Anschlussgebühren betragen pro Kubikmeter des umbauten Raumes (SIA-Norm 416) Fr. 2.80 multipliziert mit dem nachfolgenden Faktor für:
- Wohnbauten, Appartementshäuser mit Eigentumswohnungen, KleinSchwimmbäder Faktor 1.0
- Öffentliche Bauten, landwirtschaftliche Bauten, Hallenbäder, Hallenbauten, Lagerhäuser, Saalbauten Faktor 0.7
- Gewerbebetriebe, Hotels, Restaurants, Industriebauten, Verwaltungsgebäude Faktor 1.2 Es stellt sich vorliegend die berechtigte Frage, wie die – in den einschlägigen Gebührentarifen verwendeten – Begriffe „Wohnbaute“ und „Hallenbaute“ auszulegen sind. Klarerweise fallen unter den Begriff „Wohnbaute“ sämtliche bewohnten Räume. Unklar ist, ob der Begriff auch alle weiteren zum Wohnen gehörenden Räumlichkeiten umfasst, insbesondere die hier zur Diskussion stehende Tiefgarage, oder was unter dem Begriff „Hallenbaute“ zu verstehen ist.
E. 6 Die Anschlussgebühr ist – im Gegensatz zur Benützungsgebühr – als einmalige Abgabe konzipiert, welche beim Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Leitungssystem erhoben wird und zur Deckung der Anlagekosten dient (zum Ganzen: URP 1999 S. 553 ff.). Allerdings basieren die Anschlussgebühren betreffend Wasserversorgung und jene betreffend Abwasserbeseitigung auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Währenddem die Wasserversorgung praktisch im alleinigen Autonomiebereich des Gemeinwesens liegt, richtet sich die Finanzierung der Abwasserentsorgung grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) und dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20). Das darin statuierte Verursacherprinzip (Art. 2 USG; Art. 3a und Art. 60a Abs. 1 GSchG) gilt an sich zwar ebenfalls für die Anschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere sachbezogene und nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründende Kriterien berücksichtigt werden (z.B. Gebäudeversicherungswert, Grundstückfläche, Gebäudevolumen). Angesichts des beträchtlichen Spielraums, welches das Bundesrecht den Kantonen und den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Gebührenregelung belässt, ist die Verwendung bestimmter Bemessungskriterien nicht vorgeschrieben (vgl. BG-Urteil vom 22. August 2007 [2C 101/2007], Erw. 4.2, und BG-Urteil vom 16. April 2007 [2P.232/2006], Erw. 3.2 - 3.4). Hält das Bemessungskriterium des „umbauten Raumes“ dem Verursacherprinzip stand, gilt dies erst recht für die weitere Unterteilung in Wohnbauten und Hallenbauten. Damit können die beiden Tarife ungeachtet des Bundesrechts gleich ausgelegt werden, sodass nicht im Bereich der Abwasserbeseitigung aufgrund des Verursacherprinzips die Tiefgarage einem anderen Begriff zugeordnet werden müsste als im Bereich der Wasserversorgung, der von anderen Grundsätzen determiniert wird. Daraus folgt auch, dass die hier diskutierte Tiefgarage aufgrund des Verursacherprinzips weder den Wohnbauten noch den Hallenbauten zugeordnet werden kann. Im Ergebnis kann also für den vorliegenden Fall aus dem Verursacherprinzip nichts abgeleitet werden.
E. 7 Die Anschlussgebühr orientiert sich am gesamten Wasser- oder Abwasserpotenzial eines Grundstücks und nicht nur am Potenzial eines einzelnen angeschlossenen Gebäudes. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, dass die Höhe der Anschlussgebühren für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlich zukommenden Nutzen steht, den sie aus den angeschlossenen Gebäuden zieht. Sie argumentiert einzig, die Tiefgarage sei als Hallenbaute und nicht als Wohnbaute zu qualifizieren und macht somit eine falsche Rechtsanwendung geltend. Anschlussgebühren dienen der Finanzierung der Groberschliessungsanlagen der Versorgung. Sie sind das Entgelt für die Bereitstellung einer genügenden Versorgungskapazität. Aus diesem Grunde lässt es sich ohne Weiteres rechtfertigen, auch den umbauten Raum von Nebenanlagen – wie eine Unterniveaugarage – mit einzubeziehen. Dies, weil der Nutzen primär im Anschluss der Liegenschaft an die Versorgungsanlagen liegt und nicht so sehr davon abhängig ist, wie viele Anschlüsse sich in der Liegenschaft resp. in den Nebenbauten befinden (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 599, mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne ist die Auslegung des Einwohnergemeinderats Sarnen, dass eine Tiefgarage, welche einen direkten Zusammenhang mit der Wohnnutzung aufweist, als umbauter Raum einer Wohnbaute zu betrachten ist, nicht zu beanstanden. Auch oberirdisch eingebaute oder freistehende Garagen eines Einfamilienhauses werden – was unbestritten scheint – jeweils in die Berechnung miteinbezogen. Demgegenüber dienen „Hallenbauten“ – soweit ersichtlich – nicht Wohnzwecken, was aus der systematischen Stellung des Begriffs „Hallenbauten“ in den Tarifen hervor geht (Abwasserbeseitigung: „Industrie, Gewerbe-, Lager- und Hallenbauten“; Wasserversorgung: „Öffentliche Bauten, landwirtschaftliche Bauten, Hallenbäder, Hallenbauten, Lagerhäuser, Saalbauten“). Vielmehr dürften Hallenbauten insbesondere Industrie- und Gewerbezwecken dienen und die anzuschliessenden Grundstücke in den nämlichen Bauzonen liegen. Überhaupt wird man den Eindruck nicht los, dass sich der kommunale Gesetzgeber bei der Abstufung der entsprechenden Faktoren – bewusst oder unbewusst – im weitesten Sinne an der kommunalen Zonenordnung orientiert hat, jedenfalls, wenn man zwischen Wohnzonen und anderen Zonen unterscheidet. Damit wird auch klar, dass bei der Berechnung der Anschlussgebühr für ein Grundstück, das in der Wohnzone liegt, in der Regel jeglicher umbauter Raum auf diesem Grundstück einbezogen wird, mithin auch die hier diskutierte Tiefgarage, wobei unerheblich ist, dass diese keinen Wasseranschluss aufweist. Daher kann auch der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres gefolgt werden, es sei nicht sachgerecht, ein Hallenbad, welches zu einer Wohnüberbauung gehöre, und ein Hallenbad, welches einem Hotel diene, mit unterschiedlichen Faktoren zu berücksichtigen (Faktor 1.0 bzw. 1.2). Nach dem bisher Gesagten müsste dies zumindest genauer geprüft werden, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Dass bei eingebauten oder freistehenden Garagen bloss die tatsächlichen Abstellflächen berücksichtigt werden, bei Tiefgaragen jedoch – nebst den effektiven Autoabstellflächen – auch die gesamte Verkehrsfläche für die Berechnung der Gebühren herangezogen wird, mag im Einzelfall tatsächlich unbefriedigend sein. Und es kann sein, dass damit Bauherren, die unterirdische Parkierungen realisiert haben, benachteiligt werden gegenüber jenen, die oberirdische Autoabstellplätzen erstellt haben. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich indes, dass das Gebäudevolumen ein taugliches Bemessungskriterium für die Höhe der Anschlussgebühr ist, welches von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre anerkannt ist, und überdies in der Regel zu vertretbaren Ergebnissen führt, selbst wenn im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten können. Es ist systemimmanent, dass jedes Berechnungsmodell seine Vor- und Nachteile aufweist. Die vorliegende Pauschalierung ist zulässig. Im Ergebnis ist die unterirdische Tiefgarage, welche zu einer Wohnüberbauung gehört, hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühren als Wohnbaute zu qualifizieren. de| fr | it Schlagworte anschlussgebühr sarnen berechnung grundstück abwasserbeseitigung begriff verursacherprinzip hotel gemeinde baute und anlage bestandteil stelle bundesrecht wohnzone sia-norm Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund USG: - USG: Art.2 GSchG: Art.3a Art.60a Weitere Urteile BGer 2P.232/2006 VVGE 2011/13 Nr. 23
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2011/13 Nr. 23 Art. 29 Abs. 4 BauG, Art. 23 ff. Erschliessungsreglement der Gemeinde Sarnen Eine Tiefgarage, welche zu einer Wohnüberbauung gehört, ist hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühren als Wohnbaute zu qualifizieren. Das Gebäudevolumen ist ein taugliches Bemessungskriterium für die Höhe der Anschlussgebühr. Entscheid des Regierungsrats vom 24. April 2012 (Nr. 499). Aus den Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass der Einwohnergemeinderat Sarnen zu Unrecht den Faktor 1.0, welcher bloss für Wohnbauten als solche gelte, auf die Einstellhalle angewendet habe. Vielmehr sei der Faktor 0.7 (hinsichtlich der Wasserversorgung) bzw. der Faktor 0.4 (hinsichtlich der Abwasserbeseitigung), welche für Hallenbauten vorgesehen seien, massgeblich. Die Einstellhalle stelle klarerweise eine Hallenbaute dar. Die Begründung seitens des Einwohnergemeinderats Sarnen, die Einstellhalle weise einen direkten Zusammenhang mit den Wohnbauten auf und sei deshalb als deren Bestandteil zu qualifizieren, widerspreche dem klaren Wortlaut der jeweiligen Gebührentarife. Würde der Argumentation des Einwohnergemeinderats Sarnen gefolgt, müsste ein Hallenbad, welches zu einer Wohnüberbauung gehörte, oder ein Hallenbad, welches einem Hotel diente, mit dem Faktor 1.0 bzw. 1.2 berücksichtigt werden, was nicht sachgerecht sei. Zudem würden bei eingebauten oder freistehenden Garagen bloss die tatsächlichen Abstellflächen berücksichtigt. Im vorliegenden Fall sei jedoch – nebst den effektiven Autoabstellflächen – auch die gesamte Verkehrsfläche als Basis bei der Berechnung der Gebühren herangezogen worden. Die Fläche, welche dem Parkieren diene, betrage lediglich 735 m2, während die Fahrbahnflächen insgesamt rund 1 230 m2 ausmachen würden. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund dessen dafür bestraft, dass sie eine vorteilhafte unterirdische Parkierung realisiert habe. Ein Miteinbezug der Verkehrsflächen bei unterirdischen Garagen stelle offensichtlich eine Rechtsungleichheit gegenüber oberirdischen Autoabstellplätzen dar. Schliesslich weise die Einstellhalle gar keinen Wasseranschluss auf. Der Einwohnergemeinderat Sarnen vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Tiefgarage um einen überbauten Raum handle, welcher einen direkten Zusammenhang mit der Wohnnutzung aufweise. Die Garagierung sei ein vom Gesetz vorgeschriebener Bestandteil der Wohnbauten. So werde jeweils auch die oberirdisch eingebaute oder freistehende Garage eines Einfamilienhauses in die Berechnung mit einbezogen. In Fällen, wo sich die Bauherrschaft einer Wohnüberbauung dazu entschliesse, die Garagierung nicht in jedem einzelnen Haus anzugliedern, sondern zusammenzufassen und als gemeinsame Anlage zu bauen, dürfe dies nicht dazu führen, dass die Gebührenpflicht umgangen werde. Daher sei eine Tiefgarage kein eigentlicher Hallenbau, sondern eine gemeinsame Parkierungsanlage, die logischerweise ein grösseres Volumen ergebe. Im Gegensatz dazu könne ein öffentlich zugängliches Parkhaus, welches keine gesetzlich vorgeschriebene private, gewerbliche und industrielle Parkierung abdecke, als Halle bezeichnet werden. Ob ein Wasseranschluss für die Tiefgarage bestehe, sei nicht massgeblich.
5. Gemäss Art. 29 Abs. 4 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) können bei leitungsgebundenen Erschliessungsanlagen neben Erschliessungsbeiträgen auch Anschluss- und Benützungsgebühren erhoben werden. Die Einwohnergemeinde Sarnen hat diese in Art. 23 ff. des Erschliessungsreglements vom 28. November 1999 näher geregelt. Danach hat jener Grundeigentümer, der sein Grundstück direkt oder indirekt an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen bzw. an die öffentlichen Wassversorgungsanlagen anschliesst, dem Einwohnergemeinderat Sarnen pro Kubikmeter umbauten Raumes eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 23 Abs. 1 Erschliessungsreglement). Art. 1 Abs. 1 des Tarifs der Anschluss- und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der Abwasserbeseitigung vom 28. November 1999/ 24. Mai 2000/ 24. September 2000/21. November 2000 sieht bezüglich Anschlussgebühren (Art. 24 Abs. 2 Erschliessungsreglement) folgende Regelung vor: Die Anschlussgebühren betragen pro Kubikmeter des umbauten Raumes (SIA-Norm 416) Fr. 4.50 multipliziert mit dem nachfolgenden Faktor für:
- Wohnbauten Faktor 1.0
- Industrie, Gewerbe-, Lager- und Hallenbauten Faktor 0.4
- Hotelbauten Faktor 1.3
- Klein-Schwimmbäder Faktor 5.0 Art. 1 Abs. 1 des Tarifs der Anschluss- und Benützungsgebühren für öffentliche Anlagen der Wasserversorgung vom 18. Juli 2005 bzw. 10. September 2007 sieht bezüglich Anschlussgebühren (Art. 24 Abs. 2 Erschliessungsreglement) folgende Regelung vor: Die Anschlussgebühren betragen pro Kubikmeter des umbauten Raumes (SIA-Norm 416) Fr. 2.80 multipliziert mit dem nachfolgenden Faktor für:
- Wohnbauten, Appartementshäuser mit Eigentumswohnungen, KleinSchwimmbäder Faktor 1.0
- Öffentliche Bauten, landwirtschaftliche Bauten, Hallenbäder, Hallenbauten, Lagerhäuser, Saalbauten Faktor 0.7
- Gewerbebetriebe, Hotels, Restaurants, Industriebauten, Verwaltungsgebäude Faktor 1.2 Es stellt sich vorliegend die berechtigte Frage, wie die – in den einschlägigen Gebührentarifen verwendeten – Begriffe „Wohnbaute“ und „Hallenbaute“ auszulegen sind. Klarerweise fallen unter den Begriff „Wohnbaute“ sämtliche bewohnten Räume. Unklar ist, ob der Begriff auch alle weiteren zum Wohnen gehörenden Räumlichkeiten umfasst, insbesondere die hier zur Diskussion stehende Tiefgarage, oder was unter dem Begriff „Hallenbaute“ zu verstehen ist.
6. Die Anschlussgebühr ist – im Gegensatz zur Benützungsgebühr – als einmalige Abgabe konzipiert, welche beim Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Leitungssystem erhoben wird und zur Deckung der Anlagekosten dient (zum Ganzen: URP 1999 S. 553 ff.). Allerdings basieren die Anschlussgebühren betreffend Wasserversorgung und jene betreffend Abwasserbeseitigung auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Währenddem die Wasserversorgung praktisch im alleinigen Autonomiebereich des Gemeinwesens liegt, richtet sich die Finanzierung der Abwasserentsorgung grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) und dem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20). Das darin statuierte Verursacherprinzip (Art. 2 USG; Art. 3a und Art. 60a Abs. 1 GSchG) gilt an sich zwar ebenfalls für die Anschlussgebühren, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere sachbezogene und nicht allein auf dem Verursacherprinzip gründende Kriterien berücksichtigt werden (z.B. Gebäudeversicherungswert, Grundstückfläche, Gebäudevolumen). Angesichts des beträchtlichen Spielraums, welches das Bundesrecht den Kantonen und den Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Gebührenregelung belässt, ist die Verwendung bestimmter Bemessungskriterien nicht vorgeschrieben (vgl. BG-Urteil vom 22. August 2007 [2C 101/2007], Erw. 4.2, und BG-Urteil vom 16. April 2007 [2P.232/2006], Erw. 3.2 - 3.4). Hält das Bemessungskriterium des „umbauten Raumes“ dem Verursacherprinzip stand, gilt dies erst recht für die weitere Unterteilung in Wohnbauten und Hallenbauten. Damit können die beiden Tarife ungeachtet des Bundesrechts gleich ausgelegt werden, sodass nicht im Bereich der Abwasserbeseitigung aufgrund des Verursacherprinzips die Tiefgarage einem anderen Begriff zugeordnet werden müsste als im Bereich der Wasserversorgung, der von anderen Grundsätzen determiniert wird. Daraus folgt auch, dass die hier diskutierte Tiefgarage aufgrund des Verursacherprinzips weder den Wohnbauten noch den Hallenbauten zugeordnet werden kann. Im Ergebnis kann also für den vorliegenden Fall aus dem Verursacherprinzip nichts abgeleitet werden.
7. Die Anschlussgebühr orientiert sich am gesamten Wasser- oder Abwasserpotenzial eines Grundstücks und nicht nur am Potenzial eines einzelnen angeschlossenen Gebäudes. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, dass die Höhe der Anschlussgebühren für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlich zukommenden Nutzen steht, den sie aus den angeschlossenen Gebäuden zieht. Sie argumentiert einzig, die Tiefgarage sei als Hallenbaute und nicht als Wohnbaute zu qualifizieren und macht somit eine falsche Rechtsanwendung geltend. Anschlussgebühren dienen der Finanzierung der Groberschliessungsanlagen der Versorgung. Sie sind das Entgelt für die Bereitstellung einer genügenden Versorgungskapazität. Aus diesem Grunde lässt es sich ohne Weiteres rechtfertigen, auch den umbauten Raum von Nebenanlagen – wie eine Unterniveaugarage – mit einzubeziehen. Dies, weil der Nutzen primär im Anschluss der Liegenschaft an die Versorgungsanlagen liegt und nicht so sehr davon abhängig ist, wie viele Anschlüsse sich in der Liegenschaft resp. in den Nebenbauten befinden (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 599, mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne ist die Auslegung des Einwohnergemeinderats Sarnen, dass eine Tiefgarage, welche einen direkten Zusammenhang mit der Wohnnutzung aufweist, als umbauter Raum einer Wohnbaute zu betrachten ist, nicht zu beanstanden. Auch oberirdisch eingebaute oder freistehende Garagen eines Einfamilienhauses werden – was unbestritten scheint – jeweils in die Berechnung miteinbezogen. Demgegenüber dienen „Hallenbauten“ – soweit ersichtlich – nicht Wohnzwecken, was aus der systematischen Stellung des Begriffs „Hallenbauten“ in den Tarifen hervor geht (Abwasserbeseitigung: „Industrie, Gewerbe-, Lager- und Hallenbauten“; Wasserversorgung: „Öffentliche Bauten, landwirtschaftliche Bauten, Hallenbäder, Hallenbauten, Lagerhäuser, Saalbauten“). Vielmehr dürften Hallenbauten insbesondere Industrie- und Gewerbezwecken dienen und die anzuschliessenden Grundstücke in den nämlichen Bauzonen liegen. Überhaupt wird man den Eindruck nicht los, dass sich der kommunale Gesetzgeber bei der Abstufung der entsprechenden Faktoren – bewusst oder unbewusst – im weitesten Sinne an der kommunalen Zonenordnung orientiert hat, jedenfalls, wenn man zwischen Wohnzonen und anderen Zonen unterscheidet. Damit wird auch klar, dass bei der Berechnung der Anschlussgebühr für ein Grundstück, das in der Wohnzone liegt, in der Regel jeglicher umbauter Raum auf diesem Grundstück einbezogen wird, mithin auch die hier diskutierte Tiefgarage, wobei unerheblich ist, dass diese keinen Wasseranschluss aufweist. Daher kann auch der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres gefolgt werden, es sei nicht sachgerecht, ein Hallenbad, welches zu einer Wohnüberbauung gehöre, und ein Hallenbad, welches einem Hotel diene, mit unterschiedlichen Faktoren zu berücksichtigen (Faktor 1.0 bzw. 1.2). Nach dem bisher Gesagten müsste dies zumindest genauer geprüft werden, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Dass bei eingebauten oder freistehenden Garagen bloss die tatsächlichen Abstellflächen berücksichtigt werden, bei Tiefgaragen jedoch – nebst den effektiven Autoabstellflächen – auch die gesamte Verkehrsfläche für die Berechnung der Gebühren herangezogen wird, mag im Einzelfall tatsächlich unbefriedigend sein. Und es kann sein, dass damit Bauherren, die unterirdische Parkierungen realisiert haben, benachteiligt werden gegenüber jenen, die oberirdische Autoabstellplätzen erstellt haben. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich indes, dass das Gebäudevolumen ein taugliches Bemessungskriterium für die Höhe der Anschlussgebühr ist, welches von der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre anerkannt ist, und überdies in der Regel zu vertretbaren Ergebnissen führt, selbst wenn im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten können. Es ist systemimmanent, dass jedes Berechnungsmodell seine Vor- und Nachteile aufweist. Die vorliegende Pauschalierung ist zulässig. Im Ergebnis ist die unterirdische Tiefgarage, welche zu einer Wohnüberbauung gehört, hinsichtlich der Bemessung der Anschlussgebühren als Wohnbaute zu qualifizieren. de| fr | it Schlagworte anschlussgebühr sarnen berechnung grundstück abwasserbeseitigung begriff verursacherprinzip hotel gemeinde baute und anlage bestandteil stelle bundesrecht wohnzone sia-norm Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund USG: - USG: Art.2 GSchG: Art.3a Art.60a Weitere Urteile BGer 2P.232/2006 VVGE 2011/13 Nr. 23