VVGE 2009/10 Nr. 4, S. 15: Art. 77 und 79 Abs. 2bis BPR, Art. 11 VPR, Art. 45 AV Eine gegen das Ergebnis einer eidgenössischen Volksabstimmung erhobene Abstimmungsbeschwerde wird ohne nähere Prüfung abgewiesen, wenn keine konkreten Unregel
Sachverhalt
Im Amtsblatt vom 20. Mai 2009, Nr. 21, wurden die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 veröffentlicht (ABl 2009, S. 811 f.). Der Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) wurde im Kanton Obwalden mit 4 715 JA zu 3 849 NEIN angenommen. Mit Eingaben vom 19. bis 25. Mai 2009 erheben sieben Personen beim Regierungsrat dagegen Beschwerde. Aus den Erwägungen:
1. Art. 77 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) regelt das Beschwerderecht wie folgt: „1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a. wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2 bis 4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b. wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c. ... 2 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.“ Die Beschwerdeführer erheben gemäss eigener Darstellung eine Abstimmungsbeschwerde gegen das Ergebnis der zweiten Vorlage der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Dies ist grundsätzlich zulässig. Mit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift spätestens am 25. Mai 2009, ist die Beschwerdefrist grundsätzlich gewahrt. Ob die in anderen Kantonen wohnhaften Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen das Obwaldner Ergebnis legitimiert sind, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss (vgl. zur Legitimation Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 257 ff.; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 286 ff.).
2. Nach Art. 79 Abs. 1 BPR entscheidet die Kantonsregierung innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Diese Frist wird mit heutigem Entscheid gewahrt.
3. Nach Art. 79 Abs. 2bis BPR weist die Kantonsregierung Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. Die Abstimmungsbeschwerde beschränkt sich in ihrem Kern auf die Vermutung, dass das schweizerisch verhältnismässig knappe Ergebnis falsch sein könnte und dass Unregelmässigkeiten hätten vorkommen können. Nach Art. 11 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 24. Mai 1978 (SR 161.11) wird nur nachgezählt, wenn der Verdacht besteht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist. Der Umstand, dass ein Ergebnis knapp ist, ergibt noch keinen Anspruch auf Nachzählung (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2696). Die Beschwerdeführer bringen in Bezug auf die Gemeindeergebnisse im Kanton Obwalden nichts vor, was auf Unregelmässigkeiten hindeutet. Es sind auch keine solchen konkreten Verdachtsgründe ersichtlich. Die Hinweise auf frühere Fehler in Embrach (ZH) oder einen früheren Betrugsversuch in Trimbach (SO) sind in Bezug auf das Obwaldner Ergebnis unbeachtlich. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unregelmässigkeiten sind entweder bloss allgemeine Befürchtungen oder solche (allerdings sehr vage) aus andern Kantonen, die aber weder nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Resultat im Kanton Obwalden zu beeinflussen.
4. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann teilweise auf Art. 45 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung) vom 1. März 1974 (AV; GDB 122.11). Nach dieser Bestimmung sind knappe Abstimmungsergebnisse nachzuzählen. Diese Vorschrift gilt einzig für kantonale Volksabstimmungen. Abgesehen davon war weder das umstrittene Ergebnis im Kanton noch bei einer einzelnen Gemeinde knapp, wie folgende Aufstellung zeigt: Gemeinden JA-Stimmen JA-Stimmen in Prozent NEIN-Stimmen NEIN-Stimmen in Prozent Sarnen 1 474 58.26 % 1 056 41.74 % Kerns 628 53.31 % 550 46.69 % Sachseln 605 57.24 % 452 42.76 % Alpnach 720 52.21 % 659 47.79 % Giswil 342 48.17 % 368 51.83 % Lungern 304 59.84 % 204 40.16 % Engelberg 642 53.41 % 560 46.59 % Kanton 4 715 55.06 % 3 849 44.94 % Ein Anspruch auf Nachzählung gestützt auf ein knappes Ergebnis ergibt sich auch nicht gestützt auf kantonales Recht (siehe dazu Lutz/Feller/Müller, Nachzählungen bei knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen – überhöhte Erwartungen?, in: AJP 2006, S. 1517 ff.).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abstimmungsbeschwerden keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten enthalten, die geeignet wären, das Resultat der zweiten Vorlage der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 im Kanton Obwalden wesentlich zu beeinflussen. Sie müssen somit abgewiesen werden.
6. Nach Art. 86 BPR dürfen für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes keine Kosten erhoben werden, nur bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden. Trölerisch handelt, wer auf reinen Zeitgewinn und nicht auf den Schutz berechtigter Interessen bedacht Verfahrensrechte ausübt oder wer unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse jedes Rechtsmittel ergreift, obwohl ein Erfolg als ausgeschlossen erscheint. Trölerisch ist ferner, mit prozessualen Vorkehren die Behörden zu schikanieren oder zu lähmen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 4 zu Art. 45). Nachdem in zahlreichen Kantonen (ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, SO, SG, GR, AG) praktisch gleichlautende Beschwerden erhoben wurden, im Internet von der Gruppe „Geistige Landesverteidigung“ hiezu ausdrücklich aufgefordert wurde (www.geistige-landesverteidigung.ch), die Beschwerdeführer davon Gebrauch machten und weder im Kanton Obwalden wohnen noch konkrete Rügen in Bezug auf das Obwaldner Ergebnis erheben, stellt sich die Frage der Trölerei. Zugunsten der Beschwerdeführer wird aber angenommen, dass die Beschwerden gutgläubig erfolgt sind. (Verschiedene Beschwerdeführer zogen analoge Entscheide aus anderen Kantonen ans Bundesgericht weiter, allerdings ohne Erfolg, siehe BGE 136 II 132; ferner BGE vom 1. Oktober 2009, 1C_253/2009, bezüglich der Kostenüberbindung) de| fr | it Schlagworte kanton beschwerdeführer obwalden politische rechte gesetz geeignetheit tag erheblichkeit entscheid verordnung regierungsrat kantonale stimmrechtsbeschwerde amtsblatt gemeinde abstimmung(politische rechte) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BPR: Art.77 Art.79 Art.86 VPR: Art.11 EU Verordnung 2252/2004 Weitere Urteile BGer 1C_253/2009 Leitentscheide BGE 136-II-132 VVGE 2009/10 Nr. 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Art. 77 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) regelt das Beschwerderecht wie folgt: „1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a. wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2 bis 4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b. wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c. ...
E. 2 Nach Art. 79 Abs. 1 BPR entscheidet die Kantonsregierung innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Diese Frist wird mit heutigem Entscheid gewahrt.
E. 3 Nach Art. 79 Abs. 2bis BPR weist die Kantonsregierung Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. Die Abstimmungsbeschwerde beschränkt sich in ihrem Kern auf die Vermutung, dass das schweizerisch verhältnismässig knappe Ergebnis falsch sein könnte und dass Unregelmässigkeiten hätten vorkommen können. Nach Art. 11 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 24. Mai 1978 (SR 161.11) wird nur nachgezählt, wenn der Verdacht besteht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist. Der Umstand, dass ein Ergebnis knapp ist, ergibt noch keinen Anspruch auf Nachzählung (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2696). Die Beschwerdeführer bringen in Bezug auf die Gemeindeergebnisse im Kanton Obwalden nichts vor, was auf Unregelmässigkeiten hindeutet. Es sind auch keine solchen konkreten Verdachtsgründe ersichtlich. Die Hinweise auf frühere Fehler in Embrach (ZH) oder einen früheren Betrugsversuch in Trimbach (SO) sind in Bezug auf das Obwaldner Ergebnis unbeachtlich. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unregelmässigkeiten sind entweder bloss allgemeine Befürchtungen oder solche (allerdings sehr vage) aus andern Kantonen, die aber weder nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Resultat im Kanton Obwalden zu beeinflussen.
E. 4 Die Beschwerdeführer berufen sich sodann teilweise auf Art. 45 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung) vom 1. März 1974 (AV; GDB 122.11). Nach dieser Bestimmung sind knappe Abstimmungsergebnisse nachzuzählen. Diese Vorschrift gilt einzig für kantonale Volksabstimmungen. Abgesehen davon war weder das umstrittene Ergebnis im Kanton noch bei einer einzelnen Gemeinde knapp, wie folgende Aufstellung zeigt: Gemeinden JA-Stimmen JA-Stimmen in Prozent NEIN-Stimmen NEIN-Stimmen in Prozent Sarnen 1 474 58.26 % 1 056 41.74 % Kerns 628 53.31 % 550 46.69 % Sachseln 605 57.24 % 452 42.76 % Alpnach 720 52.21 % 659 47.79 % Giswil 342 48.17 % 368 51.83 % Lungern 304 59.84 % 204 40.16 % Engelberg 642 53.41 % 560 46.59 % Kanton 4 715 55.06 % 3 849 44.94 % Ein Anspruch auf Nachzählung gestützt auf ein knappes Ergebnis ergibt sich auch nicht gestützt auf kantonales Recht (siehe dazu Lutz/Feller/Müller, Nachzählungen bei knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen – überhöhte Erwartungen?, in: AJP 2006, S. 1517 ff.).
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abstimmungsbeschwerden keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten enthalten, die geeignet wären, das Resultat der zweiten Vorlage der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 im Kanton Obwalden wesentlich zu beeinflussen. Sie müssen somit abgewiesen werden.
E. 6 Nach Art. 86 BPR dürfen für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes keine Kosten erhoben werden, nur bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden. Trölerisch handelt, wer auf reinen Zeitgewinn und nicht auf den Schutz berechtigter Interessen bedacht Verfahrensrechte ausübt oder wer unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse jedes Rechtsmittel ergreift, obwohl ein Erfolg als ausgeschlossen erscheint. Trölerisch ist ferner, mit prozessualen Vorkehren die Behörden zu schikanieren oder zu lähmen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 4 zu Art. 45). Nachdem in zahlreichen Kantonen (ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, SO, SG, GR, AG) praktisch gleichlautende Beschwerden erhoben wurden, im Internet von der Gruppe „Geistige Landesverteidigung“ hiezu ausdrücklich aufgefordert wurde (www.geistige-landesverteidigung.ch), die Beschwerdeführer davon Gebrauch machten und weder im Kanton Obwalden wohnen noch konkrete Rügen in Bezug auf das Obwaldner Ergebnis erheben, stellt sich die Frage der Trölerei. Zugunsten der Beschwerdeführer wird aber angenommen, dass die Beschwerden gutgläubig erfolgt sind. (Verschiedene Beschwerdeführer zogen analoge Entscheide aus anderen Kantonen ans Bundesgericht weiter, allerdings ohne Erfolg, siehe BGE 136 II 132; ferner BGE vom 1. Oktober 2009, 1C_253/2009, bezüglich der Kostenüberbindung) de| fr | it Schlagworte kanton beschwerdeführer obwalden politische rechte gesetz geeignetheit tag erheblichkeit entscheid verordnung regierungsrat kantonale stimmrechtsbeschwerde amtsblatt gemeinde abstimmung(politische rechte) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BPR: Art.77 Art.79 Art.86 VPR: Art.11 EU Verordnung 2252/2004 Weitere Urteile BGer 1C_253/2009 Leitentscheide BGE 136-II-132 VVGE 2009/10 Nr. 4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2009/10 Nr. 4, S. 15: Art. 77 und 79 Abs. 2bis BPR, Art. 11 VPR, Art. 45 AV Eine gegen das Ergebnis einer eidgenössischen Volksabstimmung erhobene Abstimmungsbeschwerde wird ohne nähere Prüfung abgewiesen, wenn keine konkreten Unregelmässigkeiten geltend gemacht werden. Ein knappes Gesamtergebnis allein rechtfertigt keine Nachzählung. Entscheid des Regierungsrats vom 2. Juni 2009 (Nr. 568). Sachverhalt: Im Amtsblatt vom 20. Mai 2009, Nr. 21, wurden die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 veröffentlicht (ABl 2009, S. 811 f.). Der Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) wurde im Kanton Obwalden mit 4 715 JA zu 3 849 NEIN angenommen. Mit Eingaben vom 19. bis 25. Mai 2009 erheben sieben Personen beim Regierungsrat dagegen Beschwerde. Aus den Erwägungen:
1. Art. 77 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1) regelt das Beschwerderecht wie folgt: „1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a. wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2 bis 4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b. wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c. ... 2 Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.“ Die Beschwerdeführer erheben gemäss eigener Darstellung eine Abstimmungsbeschwerde gegen das Ergebnis der zweiten Vorlage der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009. Dies ist grundsätzlich zulässig. Mit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift spätestens am 25. Mai 2009, ist die Beschwerdefrist grundsätzlich gewahrt. Ob die in anderen Kantonen wohnhaften Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen das Obwaldner Ergebnis legitimiert sind, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss (vgl. zur Legitimation Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990, S. 257 ff.; Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, N 286 ff.).
2. Nach Art. 79 Abs. 1 BPR entscheidet die Kantonsregierung innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Diese Frist wird mit heutigem Entscheid gewahrt.
3. Nach Art. 79 Abs. 2bis BPR weist die Kantonsregierung Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen. Die Abstimmungsbeschwerde beschränkt sich in ihrem Kern auf die Vermutung, dass das schweizerisch verhältnismässig knappe Ergebnis falsch sein könnte und dass Unregelmässigkeiten hätten vorkommen können. Nach Art. 11 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) vom 24. Mai 1978 (SR 161.11) wird nur nachgezählt, wenn der Verdacht besteht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist. Der Umstand, dass ein Ergebnis knapp ist, ergibt noch keinen Anspruch auf Nachzählung (Hangartner/Kley, a.a.O., N 2696). Die Beschwerdeführer bringen in Bezug auf die Gemeindeergebnisse im Kanton Obwalden nichts vor, was auf Unregelmässigkeiten hindeutet. Es sind auch keine solchen konkreten Verdachtsgründe ersichtlich. Die Hinweise auf frühere Fehler in Embrach (ZH) oder einen früheren Betrugsversuch in Trimbach (SO) sind in Bezug auf das Obwaldner Ergebnis unbeachtlich. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unregelmässigkeiten sind entweder bloss allgemeine Befürchtungen oder solche (allerdings sehr vage) aus andern Kantonen, die aber weder nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Resultat im Kanton Obwalden zu beeinflussen.
4. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann teilweise auf Art. 45 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (Abstimmungsverordnung) vom 1. März 1974 (AV; GDB 122.11). Nach dieser Bestimmung sind knappe Abstimmungsergebnisse nachzuzählen. Diese Vorschrift gilt einzig für kantonale Volksabstimmungen. Abgesehen davon war weder das umstrittene Ergebnis im Kanton noch bei einer einzelnen Gemeinde knapp, wie folgende Aufstellung zeigt: Gemeinden JA-Stimmen JA-Stimmen in Prozent NEIN-Stimmen NEIN-Stimmen in Prozent Sarnen 1 474 58.26 % 1 056 41.74 % Kerns 628 53.31 % 550 46.69 % Sachseln 605 57.24 % 452 42.76 % Alpnach 720 52.21 % 659 47.79 % Giswil 342 48.17 % 368 51.83 % Lungern 304 59.84 % 204 40.16 % Engelberg 642 53.41 % 560 46.59 % Kanton 4 715 55.06 % 3 849 44.94 % Ein Anspruch auf Nachzählung gestützt auf ein knappes Ergebnis ergibt sich auch nicht gestützt auf kantonales Recht (siehe dazu Lutz/Feller/Müller, Nachzählungen bei knappen Wahl- und Abstimmungsergebnissen – überhöhte Erwartungen?, in: AJP 2006, S. 1517 ff.).
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abstimmungsbeschwerden keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten enthalten, die geeignet wären, das Resultat der zweiten Vorlage der eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 im Kanton Obwalden wesentlich zu beeinflussen. Sie müssen somit abgewiesen werden.
6. Nach Art. 86 BPR dürfen für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes keine Kosten erhoben werden, nur bei trölerischen oder gegen den guten Glauben verstossenden Beschwerden können die Kosten dem Beschwerdeführer überbunden werden. Trölerisch handelt, wer auf reinen Zeitgewinn und nicht auf den Schutz berechtigter Interessen bedacht Verfahrensrechte ausübt oder wer unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse jedes Rechtsmittel ergreift, obwohl ein Erfolg als ausgeschlossen erscheint. Trölerisch ist ferner, mit prozessualen Vorkehren die Behörden zu schikanieren oder zu lähmen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 4 zu Art. 45). Nachdem in zahlreichen Kantonen (ZH, LU, UR, SZ, NW, GL, SO, SG, GR, AG) praktisch gleichlautende Beschwerden erhoben wurden, im Internet von der Gruppe „Geistige Landesverteidigung“ hiezu ausdrücklich aufgefordert wurde (www.geistige-landesverteidigung.ch), die Beschwerdeführer davon Gebrauch machten und weder im Kanton Obwalden wohnen noch konkrete Rügen in Bezug auf das Obwaldner Ergebnis erheben, stellt sich die Frage der Trölerei. Zugunsten der Beschwerdeführer wird aber angenommen, dass die Beschwerden gutgläubig erfolgt sind. (Verschiedene Beschwerdeführer zogen analoge Entscheide aus anderen Kantonen ans Bundesgericht weiter, allerdings ohne Erfolg, siehe BGE 136 II 132; ferner BGE vom 1. Oktober 2009, 1C_253/2009, bezüglich der Kostenüberbindung) de| fr | it Schlagworte kanton beschwerdeführer obwalden politische rechte gesetz geeignetheit tag erheblichkeit entscheid verordnung regierungsrat kantonale stimmrechtsbeschwerde amtsblatt gemeinde abstimmung(politische rechte) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BPR: Art.77 Art.79 Art.86 VPR: Art.11 EU Verordnung 2252/2004 Weitere Urteile BGer 1C_253/2009 Leitentscheide BGE 136-II-132 VVGE 2009/10 Nr. 4