VVGE 2009/10 Nr. 39, S. 188: Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG; Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG Teilung der Austrittsleistungen von Ehegatten nach der Scheidung. Berücksichtigung des Vorbezugs für Wohneigentum. Verzinsung des
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist unter anderem auch der Vorsorgeausgleich zu regeln (Art. 141 f. i.V.m. Art. 122 f. ZGB). Nach Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 2010) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB; BGE 133 V 147, Erw. 5.3.3). Gemäss Art. 63 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) und Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) ist dies im Kanton Obwalden das Verwaltungsgericht, welches die Teilung gemäss dem vom Kantonsgericht bestimmten Teilungsschlüssel von Amtes wegen durchzuführen hat. Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung und können Anträge stellen (Art. 25a Abs. 2 FZG).
E. 2 Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und allfällige Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Massgebender Zeitpunkt ist die Ehedauer beginnend mit dem Tag der Eheschliessung und endend am Tag, an dem die Scheidung formell rechtskräftig wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 16/05 und B 17/05 vom 28. März 2006). Für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung wird der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2 angewandt (Art. 8a FZV). Gemäss Art. 12 BVV 2 wird das Altersguthaben wie folgt verzinst:
a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
b. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003: mindestens mit 3,25 Prozent;
c. für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;
d. für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent;
e. für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: mindestens mit 2,75 Prozent;
f. für den Zeitraum ab 1. Januar 2009: mindestens mit 2 Prozent.
E. 3 Im Scheidungsverfahren war die zu teilende Austrittsleistung von F. umstritten, da das vorehelich angesparte Alterskapital nicht ausgewiesen war.
a) Haben die Ehegatten - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 Absatz 2 massgebend (Art. 22a Abs. 1 FZG).
b) Gemäss Bescheinigung der L. vom 11. März 1993 über die Freizügigkeits-Versicherung, Policen-Nr. X, mit Beginn per 1. Februar 1993, verfügte F. über ein Guthaben aus Einmaleinlage von Fr. 10'969.--; davon Fr. 9'696.-- BVG-Guthaben. Dabei handelt es sich offenbar um den Übertrag der Guthaben aus der A. Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, aufgrund der vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch F. per Februar 1993. Dieses Versicherungsverhältnis bei der L. blieb bis zum Zeitpunkt der Heirat am 2. September 1994 und über den 1. Januar 1995 hinaus bestehen, ohne dass es zu einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung gekommen wäre. Die S., welche im 2005 mit der L. fusionierte, hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 die Austrittsleistung aus Vertrags-Nr. X bei Eheschliessung am 2. September 1994 auf Fr. 11'674.-- beziffert. Diese Berechnung basiert auf den Guthaben vom 1. Februar 1993 gemäss der angeführten Bescheinigung der L. vom 11. März 2003, welche aufgrund der prämienfreien Weiterführung zufolge vorübergehender Aufgabe der Erwerbstätigkeit per Februar 1993 mit dem damaligen Mindestzinssatz von 4 Prozent bis zum 2. September 1994, Datum der Heirat, verzinst wurden. Gestützt auf diese urkundlich belegte und nachvollziehbare Berechnung steht die Berechnung der Austrittsleistung gemäss neuem Recht (Art. 15 ff. FZG) im Zeitpunkt der Eheschliessung fest und ist somit als massgebend für die Berechnung nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu berücksichtigen. 4.a) Zur Berechnung der von F. zu teilenden Austrittsleistung muss weiter geprüft werden, wie der von ihr getätigte Vorbezug für Wohneigentum zu berücksichtigen ist. Es ist aktenkundig, dass F. aus dem Freizügigkeitsguthaben, Freizügigkeitspolice Nr. X, einen Vorbezug für Wohneigentum tätigte. Indes liegen betreffend Datum und Höhe des Bezugs die folgenden verschiedenen Angaben vor:
- Fr. 13'447.-- am 1.4.1998 (vgl. Schreiben der L. vom 27.3.1998 und Schreiben der P. vom 28.9.2010);
- Fr. 13'894.-- per 31.1.2000 bzw. 22.2.2000 (Schreiben der L. vom 22.2.2000);
- Fr. 14'294.-- am 1.3.2000 (Schreiben der S. vom 7.7.2010). Vorweg kann ein Bezug von Fr. 13'447.-- per 1. April 1998 ausgeschlossen werden. Dieser Betrag per 31. März 1998 wurde F. lediglich auf deren Anfrage betreffend einen Vorbezug hin als Information bekanntgegeben. Sodann hat die S. mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 festgehalten, F. habe am 1. März 2000 Fr. 14'294.-- für den Erwerb von Wohneigentum bezogen. Dies ergibt sich auch aus der am 9. November 2010 eingereichten Abrechnung des Vorbezugs der S. vom 25. Juli 2007. Mithin ist auf diese Angaben abzustellen. Nach dem Vorbezug verblieb auf dem Freizügigkeitskonto kein Guthaben mehr. b)aa) Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschieden, so gilt der Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG bzw. Art. 331e Abs.6 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Dies erfolgt so, dass der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht. Ist jedoch das Wohneigentum vor der Scheidung veräussert worden, so muss der vorbezogene Betrag im Umfang des Erlöses zurückbezahlt werden (Art. 30d Abs. 5 BVG). Der zurückbezahlte Betrag liegt damit wieder im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung und wird im Scheidungsfalle automatisch als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung (Art. 22 Abs. 2 FZG) mitberücksichtigt. Ist beim Verkauf der Liegenschaft ein Verlust auf dem vorbezogenen Betrag entstanden, so besteht insoweit keine Rückzahlungspflicht mehr und gibt es auch vorsorgeausgleichsrechtlich nichts zu teilen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 9C_691/2009 vom 24. November 2009, Erw. 3.3 mit diversen Hinweisen). bb) Der von F. getätigte Vorbezug wurde offenbar für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft Nr. Y verwendet. Dieses Grundstück haben F. und L. während der Ehe gemäss Kaufvertrag vom 30. März/2./4. April 2007 mit Erlös im Umfang von Fr. 430'000.-- (Kaufpreis Fr. 1'150'000.00 abzüglich Fr. 700'000.-- hypothekarisch gesicherten Schulden und Fr. 20'000.-- Sicherstellung Gebühren) verkauft (vgl. Art. 30d Abs. 5 BVG zum Begriff des Erlöses). Mithin entstand eine Rückzahlungspflicht im Umfang des Vorbezugs. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass eine Rückzahlung an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt wäre. Sodann ist zumindest gemäss Kaufvertrag vom 30. März/2./4. April 2007 - entgegen der gesetzlichen Vorschrift - keine Anmerkung zur Sicherung des Vorbezugs im Grundbuch erfolgt (vgl. Art. 30e Abs. 2 BVG). Das soeben Ausgeführte ändert indes nichts daran, dass der Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs hinzuzurechnen ist. Der Vorbezug wäre nämlich selbst dann als Freizügigkeitsleistung nach Art. 22 FZG zu teilen, falls er nicht für den Wohnungskauf eingesetzt worden wäre. Denn mangels Eintritts eines Vorsorgefalls wäre auch in diesem Falle nach Art. 30c Abs. 6 BVG vorzugehen, da F. am 1. März 2000 Fr. 14'294.-- für den Erwerb von Wohneigentum ausbezahlt wurden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 68/05 vom 30. August 2006, Erw. 3.3.1). Mithin ist dieser Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen. c)aa) Der Vorbezug hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Beträgen kein Zins mehr ausbezahlt wird. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat unvermindert bis zur Scheidung verzinst werden soll, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass möglicherweise ein Teil dieser Mittel während der Ehe für das selbst genutzte Wohneigentum aus der Vorsorgeeinrichtung bezogen worden ist (vgl. Geiser/Senti, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N. 45 zu Art. 22 FZG). bb) Das ehemalige eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 230, Erw. 2c und 3c (Pra 92 (2003) Nr. 169) in einem ersten Schritt entschieden, dass der vor der Ehe getätigte Vorbezug ebenfalls als eine Freizügigkeitsleistung betrachtet und somit (vor Eintritt eines Vorsorgefalls) in Übereinstimmung mit Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG geteilt werden muss. Sodann hat es festgehalten, dass der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum seinen Nennwert bis zur Scheidung behalte. Somit sei er (der vorehelich getätigte Vorbezug) nicht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG zu verzinsen. Die Zinsen, die während der Ehedauer fällig werden und dem der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Ehegatten zugute kommen, seien zum Ausgleich der Inflation bestimmt. cc) Die Frage der Verzinsung der während der Ehe getätigten Vorbezüge hat das Bundesgericht soweit ersichtlich bisher offengelassen (BGE 132 V 332, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2009 vom 24. November 2009, Erw. 4). Im letztgenannten Urteil hat es grundsätzlich angeführt, es sei von der gesetzlichen Regelung auszugehen, wonach die bei der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung aufzuzinsen sei (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde dies auch gelten, wenn nach der Eheschliessung ein Vorbezug erfolgt sei (Erw. 4.3). Folgt man indessen den soeben in BGE 128 V 230 dargestellten Grundsätzen, ist es nicht hinreichend nachvollziehbar, weshalb für einen Vorbezug während der Ehe entgegen demjenigen vor der Ehe betreffend die Verzinsung auf den Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 abgestellt werden sollte. Auch der Vorbezug während der Ehe behält seinen Nennwert bis zur Scheidung (vgl. Damian Shai, Vorbezüge aus der zweiten Säule für Wohneigentum im Scheidungsfall, BJM 2006, 79; Andrea Bäder Federspiel, Wohneigentumsförderung und Scheidung, Zürich 2008, 271). Es rechtfertigt sich mithin, den Vorbezug - unter Vorbehalt des Nachstehenden - nicht zu verzinsen. dd) Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_691/2009 vom 24. November 2009 überdies festgehalten, die Argumentation in der Literatur, wonach die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Konsequenz als unbillig kritisiert werde, könne höchstens greifen, soweit überhaupt ein Vorbezug zur Diskussion stehe, also nicht für den Zeitraum vor dem Vorbezug und nicht für das nach dem Vorbezug verbleibende Restguthaben, soweit dieses kleiner sei als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat. Denn insoweit sei das vorehelich vorhandene Vorsorgekapital durch den Vorbezug nicht berührt worden, sodass sich die Frage nicht stellen könne, ob die Tatsache, dass ein Vorbezug erfolgt sei, eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Aufzinsung rechtfertigen könne. Mindestens insoweit sei eine Aufzinsung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2009 vom 24. November 2009, Erw. 4). ee) Im vorliegenden Fall betrug die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat Fr. 11'674.--. Am 1. März 2000 wurde die vorhandene Austrittsleistung von Fr. 14'294.-- vollumfänglich bezogen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist mithin das im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandene Vorsorgeguthaben zumindest im Betrag von Fr. 11'674.-- bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs am 1. März 2000 und mithin bei einem Zinssatz von 4 % auf Fr. 14'478.80 (K = Ko x gn = 11'674.-- x 1,045,49; 2. September 1994 bis 1. März 2000 = 5,49 Zinsjahre = n; vgl. Zinseszinsformel, hinten Erw. 6) aufzuzinsen. Nach dem Vorbezug war kein Restguthaben mehr vorhanden, weshalb es sich erübrigt dessen Aufzinsung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils vorzunehmen. Da vorliegend eine weitergehende Verzinsung des Vorbezugs verneint wird, ist nicht weiter zu prüfen, wer den Zinsverlust auf dem Vorbezug zu tragen hat. Wird nämlich für den Vorbezug die gesamte im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandene Austrittsleistung bezogen, trifft der Zinsverlust beide Teile der Austrittsleistung im Verhältnis ihrer Beteiligung (Bäder Federspiel, a.a.O., 284).
E. 5 Die Austrittsleistung von F. zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 6. September 2010 betrug Fr. 30'217.65. Die von ihr zu teilende Austrittsleistung beläuft sich mithin auf Fr. 30'032.85 (Fr. 44'511.65 [Fr. 30'217.65 Austrittsleistung bei Scheidung zuzüglich Fr. 14'294.-- Vorbezug] - Fr. 14'478.80 [Austrittsleistung bei Heirat aufgezinst bis Vorbezug]).
E. 6 L. verfügte im Zeitpunkt der Heirat am 2. September 1994 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 49'744.40. Mit Hilfe der Zinseszinsformel Ko = K / gn g = 1 + P / 100 Ko = Anfangskapital P = Zinssatz (4%) K = Kapital n = Zinsjahre lässt sich das Guthaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Mindestzinssätze (vorne, Erw. 2) wie folgt aufzinsen: · Fr. 49'744.40 vom 2. September 1994 bis am 31. Dezember 2002 (8,33 Zinsjahre = n) bei einem Zinssatz von 4 % = Fr. 68'965.50 (K = Ko x gn = 49'744.40 x 1,048,33); · Fr. 68'965.50 aufgezinst mit 3,25 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 = Fr. 71'206.90 (Fr. 68'965.50 x 1,03251); · Fr. 71'206.90 aufgezinst mit 2,25 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 = Fr. 72'809.10 (Fr. 71'206.90 x 1,02251); · Fr. 72'809.10 aufgezinst mit 2,5 % vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 = Fr. 78'407.40 (Fr. 72'809.10 x 1,0253); · Fr. 78'407.40 aufgezinst mit 2,75 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 = Fr. 80'563.60 (Fr. 78'407.40 x 1,02751). · Fr. 80'563.60 aufgezinst mit 2 % vom 1. Januar 2009 bis 6. September 2010 (1,68 Zinsjahre = n) = Fr. 83'288.90 (Fr. 80'563.60 x 1,021,68). Aufgezinst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils beläuft sich das Vorsorgeguthaben somit auf Fr. 83'288.90. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils betrug die Austrittsleistung Fr. 305'312.80. Die sich während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung beläuft sich somit auf Fr. 222'023.90 (Fr. 305'312.80 - Fr. 83'288.90).
E. 7 Aus der Gegenüberstellung der beiden Freizügigkeitsguthaben resultiert ein Differenzbetrag von Fr. 191'991.05 (Fr. 222'023.90 [Erw. 6] abzüglich Fr. 30'032.85 [Erw. 5]), welcher zur Hälfte und damit in der Höhe von Fr. 95'995.50 F. zufällt.
E. 8 Dem ausgleichungsberechtigten Ehegatten ist die im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen (BGE 129 V 251, Erw. 3.3). Dabei hat im Bereich des Obligatoriums eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten (BGE 129 V 251, 257, Erw. 4.1).
E. 9 Zusammenfassend hat die Sammelstiftung V. zulasten von L. auf das Vorsorgekonto von F. bei der P., Luzern, Fr. 95'995.50 zu überweisen, nebst Zins ab 6. September 2010 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht. Ab dem 31. Tag nach der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bzw. der Ausfällung einer allfälligen Entscheidung des Bundesgerichts wäre ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent zu zahlen (vgl. BGE 129 V 251, Erw. 4.2.2 zum Beginn der Verzugszinspflicht und Art. 7 FZV zur Höhe des Verzugszinses). de| fr | it Schlagworte vorbezug eheschliessung ehegatte berechnung ehe vorsorgeeinrichtung bundesgericht gesetz beginn freizügigkeitsleistung ehescheidung freizügigkeitsgesetz eidgenössisches versicherungsgericht bezogener scheidungsurteil Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.122 Art.141 ZGB: Art.122 Art.123 Art.141 Art.142 OR: Art.331e BVG: - BVG: Art.30c Art.30d Art.30e Art.73 FZG: Art.15 Art.22 Art.22a Art.25a FZV: Art.7 Art.8a BVV 2: Art.12 Praxis (Pra) 92 Nr.169 Weitere Urteile BGer B_68/05 B_17/05 B_16/05 9C_691/2009 Leitentscheide BGE 133-V-147 132-V-332 128-V-230 129-V-251 VVGE 2009/10 Nr. 39
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VVGE 2009/10 Nr. 39, S. 188: Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG; Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG Teilung der Austrittsleistungen von Ehegatten nach der Scheidung. Berücksichtigung des Vorbezugs für Wohneigentum. Verzinsung des Vorbezugs? Aufzinsung des Vorsorgeguthabens bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010. Aus den Erwägungen:
1. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist unter anderem auch der Vorsorgeausgleich zu regeln (Art. 141 f. i.V.m. Art. 122 f. ZGB). Nach Art. 122 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 2010) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach FZG zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB; BGE 133 V 147, Erw. 5.3.3). Gemäss Art. 63 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) und Art. 25a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz) vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) ist dies im Kanton Obwalden das Verwaltungsgericht, welches die Teilung gemäss dem vom Kantonsgericht bestimmten Teilungsschlüssel von Amtes wegen durchzuführen hat. Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung und können Anträge stellen (Art. 25a Abs. 2 FZG).
2. Gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und allfällige Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Massgebender Zeitpunkt ist die Ehedauer beginnend mit dem Tag der Eheschliessung und endend am Tag, an dem die Scheidung formell rechtskräftig wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 16/05 und B 17/05 vom 28. März 2006). Für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung wird der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2 angewandt (Art. 8a FZV). Gemäss Art. 12 BVV 2 wird das Altersguthaben wie folgt verzinst:
a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent;
b. für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003: mindestens mit 3,25 Prozent;
c. für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004: mindestens mit 2,25 Prozent;
d. für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2007: mindestens mit 2,5 Prozent;
e. für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008: mindestens mit 2,75 Prozent;
f. für den Zeitraum ab 1. Januar 2009: mindestens mit 2 Prozent.
3. Im Scheidungsverfahren war die zu teilende Austrittsleistung von F. umstritten, da das vorehelich angesparte Alterskapital nicht ausgewiesen war.
a) Haben die Ehegatten - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte seit der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Artikel 22 Absatz 2 massgebend (Art. 22a Abs. 1 FZG).
b) Gemäss Bescheinigung der L. vom 11. März 1993 über die Freizügigkeits-Versicherung, Policen-Nr. X, mit Beginn per 1. Februar 1993, verfügte F. über ein Guthaben aus Einmaleinlage von Fr. 10'969.--; davon Fr. 9'696.-- BVG-Guthaben. Dabei handelt es sich offenbar um den Übertrag der Guthaben aus der A. Sammelstiftung für die Durchführung der BVG-konformen Vorsorgemassnahmen, aufgrund der vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch F. per Februar 1993. Dieses Versicherungsverhältnis bei der L. blieb bis zum Zeitpunkt der Heirat am 2. September 1994 und über den 1. Januar 1995 hinaus bestehen, ohne dass es zu einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung gekommen wäre. Die S., welche im 2005 mit der L. fusionierte, hat mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 die Austrittsleistung aus Vertrags-Nr. X bei Eheschliessung am 2. September 1994 auf Fr. 11'674.-- beziffert. Diese Berechnung basiert auf den Guthaben vom 1. Februar 1993 gemäss der angeführten Bescheinigung der L. vom 11. März 2003, welche aufgrund der prämienfreien Weiterführung zufolge vorübergehender Aufgabe der Erwerbstätigkeit per Februar 1993 mit dem damaligen Mindestzinssatz von 4 Prozent bis zum 2. September 1994, Datum der Heirat, verzinst wurden. Gestützt auf diese urkundlich belegte und nachvollziehbare Berechnung steht die Berechnung der Austrittsleistung gemäss neuem Recht (Art. 15 ff. FZG) im Zeitpunkt der Eheschliessung fest und ist somit als massgebend für die Berechnung nach Art. 22 Abs. 2 FZG zu berücksichtigen. 4.a) Zur Berechnung der von F. zu teilenden Austrittsleistung muss weiter geprüft werden, wie der von ihr getätigte Vorbezug für Wohneigentum zu berücksichtigen ist. Es ist aktenkundig, dass F. aus dem Freizügigkeitsguthaben, Freizügigkeitspolice Nr. X, einen Vorbezug für Wohneigentum tätigte. Indes liegen betreffend Datum und Höhe des Bezugs die folgenden verschiedenen Angaben vor:
- Fr. 13'447.-- am 1.4.1998 (vgl. Schreiben der L. vom 27.3.1998 und Schreiben der P. vom 28.9.2010);
- Fr. 13'894.-- per 31.1.2000 bzw. 22.2.2000 (Schreiben der L. vom 22.2.2000);
- Fr. 14'294.-- am 1.3.2000 (Schreiben der S. vom 7.7.2010). Vorweg kann ein Bezug von Fr. 13'447.-- per 1. April 1998 ausgeschlossen werden. Dieser Betrag per 31. März 1998 wurde F. lediglich auf deren Anfrage betreffend einen Vorbezug hin als Information bekanntgegeben. Sodann hat die S. mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 festgehalten, F. habe am 1. März 2000 Fr. 14'294.-- für den Erwerb von Wohneigentum bezogen. Dies ergibt sich auch aus der am 9. November 2010 eingereichten Abrechnung des Vorbezugs der S. vom 25. Juli 2007. Mithin ist auf diese Angaben abzustellen. Nach dem Vorbezug verblieb auf dem Freizügigkeitskonto kein Guthaben mehr. b)aa) Wird vor Eintritt eines Vorsorgefalls die Ehe geschieden, so gilt der Vorbezug für Wohneigentum als Freizügigkeitsleistung und wird nach den Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG geteilt (Art. 30c Abs. 6 BVG bzw. Art. 331e Abs.6 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Dies erfolgt so, dass der Vorbezug zu der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzugerechnet wird, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht. Ist jedoch das Wohneigentum vor der Scheidung veräussert worden, so muss der vorbezogene Betrag im Umfang des Erlöses zurückbezahlt werden (Art. 30d Abs. 5 BVG). Der zurückbezahlte Betrag liegt damit wieder im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung und wird im Scheidungsfalle automatisch als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Ehescheidung (Art. 22 Abs. 2 FZG) mitberücksichtigt. Ist beim Verkauf der Liegenschaft ein Verlust auf dem vorbezogenen Betrag entstanden, so besteht insoweit keine Rückzahlungspflicht mehr und gibt es auch vorsorgeausgleichsrechtlich nichts zu teilen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 9C_691/2009 vom 24. November 2009, Erw. 3.3 mit diversen Hinweisen). bb) Der von F. getätigte Vorbezug wurde offenbar für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft Nr. Y verwendet. Dieses Grundstück haben F. und L. während der Ehe gemäss Kaufvertrag vom 30. März/2./4. April 2007 mit Erlös im Umfang von Fr. 430'000.-- (Kaufpreis Fr. 1'150'000.00 abzüglich Fr. 700'000.-- hypothekarisch gesicherten Schulden und Fr. 20'000.-- Sicherstellung Gebühren) verkauft (vgl. Art. 30d Abs. 5 BVG zum Begriff des Erlöses). Mithin entstand eine Rückzahlungspflicht im Umfang des Vorbezugs. Aus den Akten wird nicht ersichtlich, dass eine Rückzahlung an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt wäre. Sodann ist zumindest gemäss Kaufvertrag vom 30. März/2./4. April 2007 - entgegen der gesetzlichen Vorschrift - keine Anmerkung zur Sicherung des Vorbezugs im Grundbuch erfolgt (vgl. Art. 30e Abs. 2 BVG). Das soeben Ausgeführte ändert indes nichts daran, dass der Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs hinzuzurechnen ist. Der Vorbezug wäre nämlich selbst dann als Freizügigkeitsleistung nach Art. 22 FZG zu teilen, falls er nicht für den Wohnungskauf eingesetzt worden wäre. Denn mangels Eintritts eines Vorsorgefalls wäre auch in diesem Falle nach Art. 30c Abs. 6 BVG vorzugehen, da F. am 1. März 2000 Fr. 14'294.-- für den Erwerb von Wohneigentum ausbezahlt wurden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 68/05 vom 30. August 2006, Erw. 3.3.1). Mithin ist dieser Vorbezug zur Austrittsleistung im Zeitpunkt der Scheidung hinzuzurechnen. c)aa) Der Vorbezug hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Beträgen kein Zins mehr ausbezahlt wird. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat unvermindert bis zur Scheidung verzinst werden soll, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass möglicherweise ein Teil dieser Mittel während der Ehe für das selbst genutzte Wohneigentum aus der Vorsorgeeinrichtung bezogen worden ist (vgl. Geiser/Senti, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, N. 45 zu Art. 22 FZG). bb) Das ehemalige eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 128 V 230, Erw. 2c und 3c (Pra 92 (2003) Nr. 169) in einem ersten Schritt entschieden, dass der vor der Ehe getätigte Vorbezug ebenfalls als eine Freizügigkeitsleistung betrachtet und somit (vor Eintritt eines Vorsorgefalls) in Übereinstimmung mit Art. 122, 123 und 141 ZGB sowie Art. 22 FZG geteilt werden muss. Sodann hat es festgehalten, dass der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum seinen Nennwert bis zur Scheidung behalte. Somit sei er (der vorehelich getätigte Vorbezug) nicht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG zu verzinsen. Die Zinsen, die während der Ehedauer fällig werden und dem der Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Ehegatten zugute kommen, seien zum Ausgleich der Inflation bestimmt. cc) Die Frage der Verzinsung der während der Ehe getätigten Vorbezüge hat das Bundesgericht soweit ersichtlich bisher offengelassen (BGE 132 V 332, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2009 vom 24. November 2009, Erw. 4). Im letztgenannten Urteil hat es grundsätzlich angeführt, es sei von der gesetzlichen Regelung auszugehen, wonach die bei der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung aufzuzinsen sei (Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde dies auch gelten, wenn nach der Eheschliessung ein Vorbezug erfolgt sei (Erw. 4.3). Folgt man indessen den soeben in BGE 128 V 230 dargestellten Grundsätzen, ist es nicht hinreichend nachvollziehbar, weshalb für einen Vorbezug während der Ehe entgegen demjenigen vor der Ehe betreffend die Verzinsung auf den Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 abgestellt werden sollte. Auch der Vorbezug während der Ehe behält seinen Nennwert bis zur Scheidung (vgl. Damian Shai, Vorbezüge aus der zweiten Säule für Wohneigentum im Scheidungsfall, BJM 2006, 79; Andrea Bäder Federspiel, Wohneigentumsförderung und Scheidung, Zürich 2008, 271). Es rechtfertigt sich mithin, den Vorbezug - unter Vorbehalt des Nachstehenden - nicht zu verzinsen. dd) Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_691/2009 vom 24. November 2009 überdies festgehalten, die Argumentation in der Literatur, wonach die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Konsequenz als unbillig kritisiert werde, könne höchstens greifen, soweit überhaupt ein Vorbezug zur Diskussion stehe, also nicht für den Zeitraum vor dem Vorbezug und nicht für das nach dem Vorbezug verbleibende Restguthaben, soweit dieses kleiner sei als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat. Denn insoweit sei das vorehelich vorhandene Vorsorgekapital durch den Vorbezug nicht berührt worden, sodass sich die Frage nicht stellen könne, ob die Tatsache, dass ein Vorbezug erfolgt sei, eine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Aufzinsung rechtfertigen könne. Mindestens insoweit sei eine Aufzinsung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2009 vom 24. November 2009, Erw. 4). ee) Im vorliegenden Fall betrug die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Heirat Fr. 11'674.--. Am 1. März 2000 wurde die vorhandene Austrittsleistung von Fr. 14'294.-- vollumfänglich bezogen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist mithin das im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandene Vorsorgeguthaben zumindest im Betrag von Fr. 11'674.-- bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs am 1. März 2000 und mithin bei einem Zinssatz von 4 % auf Fr. 14'478.80 (K = Ko x gn = 11'674.-- x 1,045,49; 2. September 1994 bis 1. März 2000 = 5,49 Zinsjahre = n; vgl. Zinseszinsformel, hinten Erw. 6) aufzuzinsen. Nach dem Vorbezug war kein Restguthaben mehr vorhanden, weshalb es sich erübrigt dessen Aufzinsung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils vorzunehmen. Da vorliegend eine weitergehende Verzinsung des Vorbezugs verneint wird, ist nicht weiter zu prüfen, wer den Zinsverlust auf dem Vorbezug zu tragen hat. Wird nämlich für den Vorbezug die gesamte im Zeitpunkt des Vorbezugs vorhandene Austrittsleistung bezogen, trifft der Zinsverlust beide Teile der Austrittsleistung im Verhältnis ihrer Beteiligung (Bäder Federspiel, a.a.O., 284).
5. Die Austrittsleistung von F. zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 6. September 2010 betrug Fr. 30'217.65. Die von ihr zu teilende Austrittsleistung beläuft sich mithin auf Fr. 30'032.85 (Fr. 44'511.65 [Fr. 30'217.65 Austrittsleistung bei Scheidung zuzüglich Fr. 14'294.-- Vorbezug] - Fr. 14'478.80 [Austrittsleistung bei Heirat aufgezinst bis Vorbezug]).
6. L. verfügte im Zeitpunkt der Heirat am 2. September 1994 über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 49'744.40. Mit Hilfe der Zinseszinsformel Ko = K / gn g = 1 + P / 100 Ko = Anfangskapital P = Zinssatz (4%) K = Kapital n = Zinsjahre lässt sich das Guthaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Mindestzinssätze (vorne, Erw. 2) wie folgt aufzinsen: · Fr. 49'744.40 vom 2. September 1994 bis am 31. Dezember 2002 (8,33 Zinsjahre = n) bei einem Zinssatz von 4 % = Fr. 68'965.50 (K = Ko x gn = 49'744.40 x 1,048,33); · Fr. 68'965.50 aufgezinst mit 3,25 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 = Fr. 71'206.90 (Fr. 68'965.50 x 1,03251); · Fr. 71'206.90 aufgezinst mit 2,25 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 = Fr. 72'809.10 (Fr. 71'206.90 x 1,02251); · Fr. 72'809.10 aufgezinst mit 2,5 % vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 = Fr. 78'407.40 (Fr. 72'809.10 x 1,0253); · Fr. 78'407.40 aufgezinst mit 2,75 % vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 = Fr. 80'563.60 (Fr. 78'407.40 x 1,02751). · Fr. 80'563.60 aufgezinst mit 2 % vom 1. Januar 2009 bis 6. September 2010 (1,68 Zinsjahre = n) = Fr. 83'288.90 (Fr. 80'563.60 x 1,021,68). Aufgezinst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils beläuft sich das Vorsorgeguthaben somit auf Fr. 83'288.90. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils betrug die Austrittsleistung Fr. 305'312.80. Die sich während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung beläuft sich somit auf Fr. 222'023.90 (Fr. 305'312.80 - Fr. 83'288.90).
7. Aus der Gegenüberstellung der beiden Freizügigkeitsguthaben resultiert ein Differenzbetrag von Fr. 191'991.05 (Fr. 222'023.90 [Erw. 6] abzüglich Fr. 30'032.85 [Erw. 5]), welcher zur Hälfte und damit in der Höhe von Fr. 95'995.50 F. zufällt.
8. Dem ausgleichungsberechtigten Ehegatten ist die im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen (BGE 129 V 251, Erw. 3.3). Dabei hat im Bereich des Obligatoriums eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten (BGE 129 V 251, 257, Erw. 4.1).
9. Zusammenfassend hat die Sammelstiftung V. zulasten von L. auf das Vorsorgekonto von F. bei der P., Luzern, Fr. 95'995.50 zu überweisen, nebst Zins ab 6. September 2010 in reglementarischer oder gesetzlicher (Mindest-)Höhe bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht. Ab dem 31. Tag nach der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bzw. der Ausfällung einer allfälligen Entscheidung des Bundesgerichts wäre ein Verzugszins in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes plus einem Prozent zu zahlen (vgl. BGE 129 V 251, Erw. 4.2.2 zum Beginn der Verzugszinspflicht und Art. 7 FZV zur Höhe des Verzugszinses). de| fr | it Schlagworte vorbezug eheschliessung ehegatte berechnung ehe vorsorgeeinrichtung bundesgericht gesetz beginn freizügigkeitsleistung ehescheidung freizügigkeitsgesetz eidgenössisches versicherungsgericht bezogener scheidungsurteil Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.122 Art.141 ZGB: Art.122 Art.123 Art.141 Art.142 OR: Art.331e BVG: - BVG: Art.30c Art.30d Art.30e Art.73 FZG: Art.15 Art.22 Art.22a Art.25a FZV: Art.7 Art.8a BVV 2: Art.12 Praxis (Pra) 92 Nr.169 Weitere Urteile BGer B_68/05 B_17/05 B_16/05 9C_691/2009 Leitentscheide BGE 133-V-147 132-V-332 128-V-230 129-V-251 VVGE 2009/10 Nr. 39