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VVGE 2009/10 Nr. 26

Obwalden · 2009-07-02 · Deutsch OW
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VVGE 2009/10 Nr. 26, S. 112: Art. 274 Abs. 2, Art. 308 Abs. 2 und 3 und Art. 310 Abs. 1 ZGB Entzug der Obhut der Eltern über ein 17-jähriges Mädchen wegen objektiv vorliegender Unverträglichkeit. Anordnung eines Kontaktverbots. Verhältnism

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gestützt auf Art. 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Dagegen kann binnen zehn Tagen Vormundschaftsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (Art. 420 Abs. 2 ZGB; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar 2006, N. 13 zu Art. 420 ZGB, mit Hinweisen). Der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. untersteht der Aufsicht des Regierungsrates, welcher am 7. April 2009 über die Rechtmässigkeit der Kindesschutzmassnahmen entschieden hat (Art. 89 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101]). Nach Massgabe von Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde (Art. 64 Abs. 1 GOG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerde ist innert Frist beim Verwaltungs­gericht eingegangen, weshalb darauf einzutreten ist. ...

E. 5 Die Beschwerdeführer beanstanden den Obhutsentzug und betrachten diesen als unverhältnismässig.

a) Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind und wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es be­treuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen (Urteil des Bundesgerichts 5C.112/2001 vom 30. August 2001, Erw. 2a; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1999, 206 und 214 f., mit Hinweisen). Das Beziehungsgeschehen ist etwas Wechselseitiges, in dem ein bestimmtes Verhalten zugleich Ursache und Wirkung ist. Die Aufhebung der Obhut kann in diesen Fällen dem Schutz der Persönlichkeit der Eltern oder des Kindes oder beiden dienen (Christoph Hä­feli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, ZVW 1-2/2001, Sonderausgabe, 114 f., mit Hinweisen). Entscheidend ist - wie bei allen Kindesschutzmassnahmen - dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; das heisst, die Unterbringung muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird. Dabei soll die elterliche Sorge so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 5C.112/2001 vom 30. August 2001, Erw. 2a; Hegnauer, a.a.O., 206, mit Hinweisen).

b) Die Beschwerdeführer machen vorab eine ungenügende Sachverhaltsabklärung geltend. Eine wie auch immer geartete Gefährdung sei weder von einer fachlichen noch von anderer Seite formuliert worden. Es gebe keine stichhaltigen Hinweise und Berichte, auf welche sich die Vormundschaftsbehörde und der Regierungsrat stützten. Beide Behörden würden sich auf irgendwelche diffusen Vermutungen berufen, die nicht einmal Personen oder Vorkommnissen zugeordnet werden könnten. Entsprechend sei es auch nicht möglich, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gestützt auf Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht vom 6. Dezember 1977 (GDB 211.211) stellt die Vormundschaftsbehörde den Sachverhalt durch Befragung jener Personen fest, die über die Verhältnisse Auskunft geben können. Die Eltern sind anzuhören. A. wurde nach der polizeilichen Intervention am 2. Dezember 2008 vom Kantonsarzt Dr.med. M. untersucht. Dieser stellte fest, dass keine psychische Krankheit vorliege, welche mit akuter Selbst- oder Fremdgefährdung verbunden wäre, und dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung aus medizinischer Sicht nicht gegeben seien. A. sowie die Beschwerdeführer wurden am 8. Januar bzw. 19. Januar 2009 befragt und in der Folge wurde der Obhutsentzug verfügt. Der Sachverhalt wurde damit korrekt abgeklärt. Die Vormundschaftsbehörde ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, nicht von einer blossen Vermutung ausgegangen. Sie hat sich auf die konkreten Vorkommnisse gestützt. Auch wenn A. in der Zwischenzeit wieder Kontakt zu ihrem Elternhaus aufgenommen hat, so ist doch offenkundig, dass das Verhältnis zwischen A. und den Beschwerdeführern schwer gestört ist. Die Rüge, es würden keine stichhaltigen Hinweise für den Obhutsentzug bestehen, geht damit fehl. Die Zuständigkeit für den Obhutsentzug liegt bei der Vormundschaftsbehörde, vorliegend also beim Gemeinderat X. Dass ein Bericht einer anderen Fachstelle vorliegen müsste, wie es die Beschwerdeführer verlangen, geht aus Art. 310 ZGB nicht hervor.

c) Die Besonderheit liegt vorliegend darin, dass sich die Beschwerdeführer einerseits aufgrund einer Eskalation mit polizeilichem Einsatz an die Vormundschaftsbehörde wandten, für A. ein Personalzimmer im Hotel Z. mieteten und damit ihre faktische Obhut über A. aufgaben, sich aber andererseits gegen den formellen Obhuts­entzug wehren. Zu beurteilen ist deshalb vorliegend, ob die Voraussetzungen des Obhutsentzuges nach Art. 310 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Dass eine tiefe Zerrüttung der Eltern-Kind-Beziehung die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des geistigen Wohls mit sich bringt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dass Konflikte vorliegen, welche die Eltern zusammen mit ihrer Tochter nicht zu lösen vermögen, beschreiben die Beschwerdeführer in ihrer umfangreichen Beschwerde selber. Dies geht im Übrigen auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2008 an die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. hervor, in welchem sie schildern, dass es mit A. erneut zu einer Eskalation gekommen sei und sie die Vormundschaftsbehörde um Hilfe beim Zugang zu einer geeigneten Institution ersuchten. Auch Dr.med. I., Oberarzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie Luzern, ging in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2008 an die Vormundschaftsbehörde X. davon aus, dass die Beschwerdeführer erzieherisch nicht mehr an A. herankämen. Aber auch aus objektiver Warte scheint eine Unverträglichkeit zwischen A. und ihren Eltern zu bestehen, die sich vor allem im Zusammenleben von A. und ihren Eltern manifestiert. Diese Unverträglichkeit nahm bisweilen Formen an, die eine gedeihliche Beziehung zwischen Eltern und Kind nicht zuliessen und damit nicht nur A.'s Wohl, sondern auch das Wohl der übrigen Familienmitglieder gefährdeten. Dass sich die Situation inzwischen wieder entspannt hat, darf nicht da­rüber hinwegtäuschen, dass es kurz nach der Wiedereingliederung A.'s in die elterliche Wohnung Ende Ok­tober 2008, bereits Anfang Dezember 2008 zu einer neuen Eskalation gekommen ist, die wiederum in einer polizeilichen Intervention gipfelte. Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist gestützt auf die Akten vorliegend auszugehen. d)aa) In ihren Eingaben führen die Beschwerdeführer aus, die Massnahmen seien unverhältnismässig. Sie würden auf die gleiche Stufe gestellt wie Personen, die wegen Drogen- oder Alkoholkrankheit nicht mehr in der Lage seien, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen oder Personen, denen sexuelle Übergriffe vorgehalten würden; dies, obwohl ihnen nie ein konkret belegter Vorwurf habe gemacht werden können. Vorwürfe dieser Art erheben weder der Gemeinderat X. noch der Regierungsrat. Die Beschwerdeführer verkennen in ihrer Argumentation, dass unabhängig von Vorwürfen an die Eltern Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls geboten sein können. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wurden sie weder von der Vormundschaftsbehörde noch vom Regierungsrat als gefährlich bezeichnet. Ziel der Massnahmen war zu jeder Zeit, der objektiv vorliegenden Unverträglichkeit zwischen A. und den Beschwerdeführern entgegenzuwirken und damit eine Basis für zukünftig gedeihliche Beziehungen zu schaffen. bb) Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass A. in wenigen Monaten volljährig wird und die elterliche Obhut als Teil der elterlichen Sorge aufgrund der Mündigkeit entfallen wird (Art. 296 ZGB). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass es nach Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen vom 14. Juli 2008 in­nert kürzester Zeit wieder zu einer Eskalation im Familienverbund gekommen ist. Eine prosperierende Beziehung zwischen A. und den Beschwerdeführern schien im Zeitpunkt der Errichtung der Kindesschutzmassnahmen - zumindest unter den bisherigen Rahmenbedingungen - ausser Reichweite zu sein. Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, habe A. das Familienleben derart gestört, dass der Sohn, welcher eine Lehre besuche und sie, die tagsüber arbeiteten, keinen Schlaf mehr bekommen hätten. Insofern diente der Obhutsentzug auch dem Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdeführer sowie des Bruders von A. (vgl. dazu Häfeli, a.a.O., 114 f., mit Hinweisen). Es ist dem Gemeinderat darin beizupflichten, dass eine persönliche Trennung von Eltern und Kind die nötige Beruhigung bringen und mittelfristig eher die Voraussetzungen zu einer gedeihlichen Beziehungsgestaltung schaffen kann als die Fortdauer der elterlichen Obhut. Die Eltern machen zwar nicht geltend, A. in den Familienverbund zurückholen zu wollen, vielmehr wollen sie für A. selber eine geeignete Wohnlösung finden. Bereits die Suche einer geeigneten Wohnung durch die Eltern würde jedoch dieser angestrebten Trennung entgegenwirken, zumal das Thema der geeigneten Unterbringung ohne Zwei­fel ein erhebliches Konfliktpotential enthält. Entsprechendes geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführer vom 16. Juni 2009 hervor, worin sie ausführen, dass sie, nachdem sie vom horrenden Mietzins der neuen Wohnung erfahren hätten, A. gleichentags mit vier Wohnungsangeboten hätten versorgen können. Einen Teil dieser Wohnungen habe A. auch besichtigt, sich dann aber aus Solidarität für die Bemühungen der Beiständin nicht getraut, kurz vor Vertragsunterzeichnung "abzuspringen", zumal ja solches wohl kaum toleriert worden wä­re. Die Bei­stän­din von A. führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2009 aus, es werde A. durch den Obhutsentzug absolut die Unterstützung zuteil, die sie brauche und die sie auch annehmen könne. Dass das so sei, zeige sich daran, dass sie zunehmend motiviert mitarbeite und ihr Leben plane und in die Hände nehme. Zu berücksichtigen ist, dass sich A. mit den geplanten Massnahmen, und damit auch mit dem Obhutsentzug anlässlich ihrer Befragung am 8. Januar 2009 einverstanden erklärte. Eine neuerliche Eskalation in der Familie ist unbedingt zu vermeiden, wäre sie doch der Beziehung zwischen A. und Beschwerdeführern und der Entwicklung von A. sehr abträglich. Eine mildere Massnahme wäre nicht erfolgsversprechend und fällt deshalb nicht in Betracht. Der Obhutsentzug erscheint im Hinblick auf die baldige Volljährigkeit von A., das grosse Konfliktpotential und im Hinblick auf eine Beruhigung der Situation sowie eine langandauernde und in die Zukunft gerichtete Verbesserung der Beziehung zwischen A. und den Beschwerdeführern die geeignete, notwendige und damit verhältnismässige Massnahme.

E. 6 Die Beschwerdeführer beanstanden weiter das verfügte Kontaktverbot.

a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Zum persönlichen Verkehr i.w.S. gehört die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Im Vordergrund steht selbstverständlich das tatsächliche Zusammensein zwischen El­tern und Kindern, jedoch auch telefonischer oder brieflicher Kontakt sowie ein solcher über E-mail und SMS (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar 2006, N. 2 zu Art. 273 ZGB, mit Hinweis). Bei der verfügten Kontaktsperre handelt es sich um den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB. Entsprechend den Ausführungen zum Obhutsentzug kann auch im Zusammenhang mit dem Kontaktverbot die Gefährdung des Kindeswohls bejaht werden (vgl. vorne Erw. 5c). Es stellt sich indessen auch hier die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die ultima ratio und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann, sind diese vorzuziehen. Ein zeitweiliger Ausschluss geht dem dauernden vor. Der Ausschluss des Besuchsrechts sollte grundsätzlich fortlaufend auf seine zeitliche Gültigkeit hin überprüft werden (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 5 und N. 16 zu Art. 274 ZGB, mit Hinweisen). b)aa) Die Beschwerdeführer führen zum Kontaktverbot aus, A. sei gerne und häufig nach Hause gekommen. Manchmal sei sie nur kurz geblieben, um zu essen, manchmal sei sie lange geblieben, um zu erzählen und zu berichten. Auch habe sie regelmässig angerufen. Heute sei es gar so, dass A. mindestens drei- bis viermal (in letzter Zeit sogar häufiger) in der Woche bei ihnen sei und im Übrigen regelmässig anrufe. Sie selbst habe nie eine Kontaktsperre gewünscht und sei auch nicht darüber informiert oder dazu befragt worden. Auch habe sie nie in irgendeiner Form geäussert, dass die Eltern sie mit Kontaktaufnahmen bedrängt hätten. Im Gegenteil, in Problemsituationen habe sie sich immer an die Eltern gewandt, was trotz aller Probleme auch für sich spreche. Ihnen sei es stets ein Anliegen gewesen, dass das erzwungene Verlassen des Elternhauses nicht zu einem Kontaktabbruch führe. Es sei ihnen immer sehr wichtig gewesen, A. zu zeigen, dass sie nach wie vor zur Familie gehöre. Es sei ihnen nun nicht mehr möglich, die kleinen Telefonanrufe zu machen oder SMS-Nachrichten zu senden, die zum täglichen Leben gehörten und die der empfangenden Person zeigen würden, dass man an sie denke und sie nicht allein sei. Dass eine Kontaktsperre, die als absolute ultima ratio anzuwenden sei, auch aus psychologischer Sicht keine sinnvolle Massnahme darstelle, ergebe sich auch aus dem Schreiben der Psychologin E., das in diesem Zusammenhang in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus dürfte es A., nachdem sie auswärts wohne, möglich sein, sich gegen unerwünschte Kontaktaufnahmen abzugrenzen. bb) Im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde der Bei­ständin unter anderem die Befugnis erteilt, bei der Beziehungsgestaltung zwischen A. und den Beschwerdeführern mitzuarbeiten. Die Beiständin führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2009 aus, dass sie es A. absichtlich überlassen habe, die Beziehung zu ihren Eltern selber zu gestalten. A. habe sich dahingehend geäussert, dass sie eigentlich vom Gefühl her den Kontakt zu ihren Eltern aufnehmen möchte, jedoch vom Verstand her noch nicht dazu bereit sei. Sie habe A. darin bestärkt, den Kontakt zu ihren Eltern von sich aus zu suchen, habe es aber ihr überlassen wollen, über Nähe und Distanz zu ihren Eltern zu bestimmen. A. habe sie später informiert, dass sie hin und wieder spontan Kontakt mit ihren Eltern habe, den sie selber suchen oder der sich spontan ergeben würde. Sie habe in letzter Zeit auch hin und wieder bei ihren Eltern gegessen, wenn bei einer Begegnung eine spontane Einladung gekommen sei. Auch habe sie an Ostern an einem Fest im Kreis der Familie teilgenommen. Ein weiteres Familienfest sei für den 20. Juni 2009 geplant. Sie freue sich darauf. Die Beiständin führte weiter aus, dass sich A. an die Jugend- und Elternberatung in Sarnen gewandt habe. Ziel der Gespräche sei die Gestaltung einer sukzessiven Kontaktnahme mit den Beschwerdeführern. Sie habe aus diesem Grund darauf verzichtet, die Kontakte zwischen A. und ihren El­tern aktiv zu fördern. Sie sei der Meinung, dass A. diese Trennung der Aufgaben so bestimmt habe und sie halte die Jugend- und Elternberatung für eine ausgezeichnete Stelle, um hier mediativ mitzuwirken. Die Beiständin hielt im Weiteren fest, es seien keine Vereinbarungen für Kontakte zwischen den Beschwerdeführern und A. getroffen worden, da dies nicht dem Willen von A. entspreche. A. schätze den spontanen Kontakt mit ihren Eltern und brauche den Freiraum. A. habe ihr gegenüber erwähnt, dass die Kontakte mit den Eltern insofern gut verlaufen würden, als keine neuen Konflikte entstehen würden. Die Kontakte würden aber an der Oberfläche bleiben und wichtige und konfliktgeladene Themen würden vermieden. Aus diesem Grund habe sie die Jugend- und Elternberatung Sarnen aufgesucht. Für A. sei der Kontakt zu ihren Eltern wichtig, sie wünsche sich, dass die Eltern Vertrauen hätten in sie und sie in ihren Bemühungen um Entwicklung und Eigenständigkeit unterstützen würden. Die Beiständin hält fest, dass eine Kontaktaufnahme mit den Beschwerdeführern sehr sorgfältig und mit fachlicher Begleitung geschehen müsse. Es gehe um ein schrittweises Sichannähern und wieder Zurückziehenkönnen von A. Voraussetzung sei die Bereitschaft der Eltern, A. diesen Raum zu gewähren und sie in ihren Schritten ins Erwachsenwerden zu unterstützen. Sie rechne damit, dass die Jugend- und Elternberatungsstelle demnächst einen ersten vermittelnden und offiziell geplanten Kontakt zwischen A. und ihren Eltern versuche aufzubauen; dies deshalb, weil A. es wünsche und viel zu besprechen hätte. Aufgrund der Distanz, welche sie inzwischen zu ihren Eltern habe aufbauen können, sei es ihr überhaupt möglich, einen solchen Wunsch nach Kontakt zu formulieren. Sie sei aber der festen Überzeugung, dass A. unbedingt die Freiheit haben müsse, über Nähe und Distanz selber zu entscheiden. Die Frage, ob sich das Kontaktverbot auf A.'s Entwicklung positiv auswirke, könne sie nur so beantworten, dass A. einerseits Kontakt aufnehmen könne mit ihren Eltern, wenn sie dies wolle. Ihre Eltern könnten sich nach ihr erkundigen, was sie auch tun würden. Tatsache sei, dass A. kurze und vielleicht ungeplante Kontakte mit ihren Eltern habe und sich über diese nicht negativ äussere. Diese Kontakte seien aber von A. mitge­staltet. Sie könne sich danach wieder zurückziehen. Es sei also nur entscheidend, wie die Kontakte von Seiten der Eltern nach einer allfälligen Aufhebung des Kontaktverbotes aufgenommen würden. Auf den Hinweis der Beschwerdeführer, A. würde durch die Kontaktsperre in ihrer Möglichkeit beraubt, sich mit ihren Eltern im Positiven wie im Negativen auseinanderzusetzen, äusserte sich die Beiständin dahingehend, dass dies nur zutreffen würde, wenn A. auch bereits die Kraft habe, sich dieser Auseinandersetzung zu stellen. Sie befürchte aber, dass A. solchen Auseinandersetzungen noch nicht gewachsen sei. Für diese brauche sie eine gewisse Reife, Stärke und Stabilität. Es seien jedoch noch zu viele unbearbeitete Konflikte da. A. solle deshalb dosiert und mit fachlicher Begleitung die Kontakte mit ihren Eltern aufnehmen können. c)aa) Die von der Vormundschaftsbehörde sowie dem Regierungsrat angestrebte Reduktion der Einflussmöglichkeiten der Beschwerdeführer wird mit einem Kontaktverbot ohne Zweifel erreicht. Es stellt sich indessen die Frage, ob dieses Ziel auch mit weniger einschneidenden Massnahmen zu erreichen wäre. Einerseits ist den Beschwerdeführern darin zu folgen, dass bereits durch den Obhutsentzug eine räumliche Trennung eintritt, die es A. erlaubt, sich gegenüber Kontaktaufnahmen abzugrenzen. Andererseits geben die Beschwerdeführer auch klar zu verstehen, dass sie sich mittels SMS oder Telefongesprächen bei A. melden und so den Kontakt intensivieren würden. Es wäre diesfalls nicht allein A., die über Nähe und Distanz entscheiden könnte, und der Wunsch nach Kontakten, wie A. ihn im Moment aufgrund der Trennung formulieren kann, könnte sich allenfalls wieder in ein Gefühl der Einschränkung ihrer Eigenständigkeit verwandeln. Um weitere Konflikte zu verhindern, ist der Beiständin auch darin zu folgen, dass die Kontakte von A. auszugehen und diese dosiert und mit fachlicher Begleitung stattzufinden haben. bb) Zum Vorwurf, A. habe nie eine Kontaktsperre gewünscht und sei auch nicht darüber informiert oder dazu befragt worden, ist mit Hinweis auf das Protokoll vom 8. Januar 2009 festzuhalten, dass die Vormundschaftsbehörde A. dahingehend informierte, dass sie beabsichtige den Beschwerdeführern die elterliche Obhut über sie zu entziehen und G. als Erziehungsbeiständin einzusetzen. Die Kontaktsperre wurde im Protokoll nicht ausdrücklich erwähnt. Auch der Zusammenfassung der Anhörung ist nicht zu entnehmen, dass A. konkret zur Kontaktsperre befragt worden wäre. Immerhin wird festgehalten, G. habe A. die geplanten Massnahmen aufgezeigt und A. habe sich damit einverstanden erklärt. Zu berücksichtigen gilt es, dass es sich beim Protokoll vom 8. Januar 2009 nicht um ein Wortprotokoll, sondern lediglich um eine Zusammenfassung des Gesprächs handelt. Deshalb ist aufgrund der Tatsache, dass die Vormundschaftsbehörde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Januar 2009 mitteilte, dass sie bei den Kindesschutzmassnahmen auch eine Kontaktsperre beabsichtigten, anzunehmen, dass A. auch über die geplante Massnahme des Kontakt­verbotes informiert wurde. Auch wenn dem Protokoll der Anhörung vom 8. Januar 2009 kein ausdrücklicher Wunsch A.'s auf ein Kontaktverbot zu entnehmen ist, so bleibt weiter zu berücksichtigen, dass A. im Verfahren zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen vom 14. Juli 2008 damals den Kontakt zu ihren Eltern völlig abbrechen wollte. Auch wenn sie in der Folge den Kontakt aufgrund der Missstände in ihrem Lehrbetrieb wieder gesucht hat, so sind die massiven Probleme der vergangenen Monate und der geäusserte Wille A.'s auf Eigenständigkeit und Unabhängigkeit zu berücksichtigen und letztlich auch zu respektieren. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass A. zwar keine Kontaktsperre beantragt hat, sich in den Akten aber auch keine Hinweise darüber befinden, dass sie sich negativ über die Kontaktsperre ge­äussert oder deren Aufhebung beantragt hätte. cc) Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass eine Kontaktsperre auch aus psychologischer Sicht keine sinnvolle Massnahme darstelle und verweisen auf ein Schreiben von lic.phil. E. vom 22. Januar 2009. Darin hielt die Psychologin fest, ob ei­ne Kontaktsperre zwischen Eltern und Tochter für die persönliche und berufliche Entwicklung von A. förderlich sei, erscheine ihr aus psychologischer Sicht fraglich und bedürfe einer sorgfältigen Abwägung und fachlichen Begleitung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vormundschaftsbehörde das Kontaktverbot nicht sorgfältig abgewogen hätte. Aus dem Bericht der Beiständin vom 5. Juni 2009 wird zudem ersichtlich, dass sie die ihr übertragenen Befugnisse mit viel Engagement ausführt und A. im Rahmen ihrer Aufträge die nötige Unterstützung zukommen lässt. Im Übrigen hat A. selber den Weg zur Jugend- und Elternberatung Sarnen gefunden. Ein erster vermittelnder und offiziell geplanter Kontakt zwischen A. und den Beschwerdeführern wird inzwischen von dieser Stelle geplant. Die fachliche Begleitung A.'s während der Kontaktsperre ist dadurch gewährleistet und findet mit der Beistandschaft und der Betreuung durch die Jugend- und Elternberatung gleichzeitig auf verschiedenen Ebenen statt. dd) Insgesamt erscheint die Massnahme des Kontaktverbots als verhältnismässiges Mittel, um den für A. nötigen Freiraum zu gewährleisten. Wenn bereits eine gewisse Beruhigung im Verhältnis zwischen A. und den Beschwerdeführern eingetreten ist, so ist dies letztlich ein Zeichen dafür, dass die Kindesschutzmassnahmen greifen. Trotz den von den Beschwerdeführern beschriebenen inzwischen häufigen Kontakten mit A., bestehen nach wie vor unbearbeitete Konflikte, die es in der Zukunft mit Hilfe fachlicher Begleitung zu lösen gilt. Auf die Rückübertragung der Obhut und die Aufhebung der Kontaktsperre ist deshalb bis auf Weiteres zu verzichten. Es ist mit dem Regierungsrat zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführer nicht strafbar machen, wenn A. trotz des Kontaktverbotes mit ihnen in Kontakt tritt. Hegnauer führt dazu aus, Widerrechtlichkeit sei zu verneinen, wenn ein Elternteil ohne elterliche Sorge in Erfüllung seiner Beistandspflicht das Kind, das von sich aus bei ihm Zuflucht suche, aufnehme (Hegnauer, a.a.O., 195 f., mit Hinweisen). Entsprechendes hat auch für die Eltern zu gelten, denen nicht die elterliche Sorge, sondern nur die elterliche Obhut entzogen wurde. Unter den gegebenen Umständen ist die von der Vormundschaftsbehörde verfügte Massnahme des Kontaktsverbots als geeignete und notwendige Massnahme zum Schutz von A. zu betrachten.

d) Soweit die Beschwerdeführer ausführen, sie dürften sich nicht nach A. erkundigen und würden dies auch nicht tun, so sind sie auf das Informationsrecht nach Art. 275a Abs. 2 ZGB hinzuweisen. Danach können Eltern ohne elterliche Sorge bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Eine entsprechende Anwendung ist auch bei Eltern geboten, denen zwar die elterliche Sorge, nicht aber die Obhut zusteht. Dabei muss im Einzelfall zwischen dem Informationsanspruch des nicht Obhutsberechtigten und dem persönlichkeitsrechtlichen Anspruch des Kindes auf Geheimhaltung eines informationellen Kernbereichs abgewogen werden. Das Auskunftsrecht darf nicht als Kontrollrecht missbraucht werden (Schwenzer, a.a.O., N. 3 und 7 zu Art. 275a ZGB, mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Bestimmung können sich die Beschwerdeführer über A. erkundigen.

E. 7 Soweit die Beschwerdeführer die einzelnen Befugnisse der Beiständin im Rahmen der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB beanstanden, sind ihre Rügen ebenfalls unbegründet. Die elterliche Obhut schliesst unter anderem die Verantwortung für das Kind hinsichtlich Aufenthaltsort ein. Wird die Obhut wie vorliegend entzogen, so obliegt der Vormundschaftsbehörde die Platzierung des Kindes (vgl. Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar 2006, N. 5 und 8 zu Art. 310 ZGB, mit Hinweisen). Insofern sind die an die Beiständin auferlegten Befugnisse Folge des Obhutsentzuges. Dasselbe gilt auch für die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese wird durch den Obhutsentzug nicht berührt, ist aber hinfort durch Geldzahlung zu erfüllen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Hegnauer, a.a.O., 216). Auch diesbezüglich geht die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB im verfügten Obhutsentzug auf. Im Zusammenhang mit der Kontaktsperre ist schliesslich die Mitarbeit bei der Beziehungsgestaltung zwischen A. und den Beschwerdeführern zu sehen. Wird die verfügte Kontaktsperre vorliegend gutgeheissen, so obliegt der Vormundschaftsbehörde die Pflicht, diese dauernd auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und auf den persönlichen Verkehr der Beschwerdeführer mit A. hinzuarbeiten.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Obhutsentzug, die damit verbundene Beistandschaft sowie die Verfügung einer Kontaktsperre gerechtfertigt waren und bis auf Weiteres aufrecht zu erhalten sind. Die Beschwerde ist demnach unter Kostenfolge zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer abzuweisen (Art. 17 Abs. 1 VGV). (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde schrieb das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2009 als gegenstandslos ab; die Kosten auferlegte es den Beschwerdeführern). de| fr | it Schlagworte eltern beschwerdeführer kind vormundschaftsbehörde obhut persönlicher verkehr ausführung regierungsrat geeignetheit jugend verhältnismässigkeit rahm beistandschaft person kindeswohl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.273 Art.274 Art.275a Art.276 Art.296 Art.308 Art.310 Art.420 ZGB: Art.315 VGV: Art.17 Weitere Urteile BGer 5C.112/2001 VVGE 2009/10 Nr. 26

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2009/10 Nr. 26, S. 112: Art. 274 Abs. 2, Art. 308 Abs. 2 und 3 und Art. 310 Abs. 1 ZGB Entzug der Obhut der Eltern über ein 17-jähriges Mädchen wegen objektiv vorliegender Unverträglichkeit. Anordnung eines Kontaktverbots. Verhältnismässigkeit der Mass­nahmen. Befugnisse der Beiständin im Rahmen der Beistandschaft. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2009. Aus den Erwägungen:

1. Gestützt auf Art. 315 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) werden Kindesschutzmassnahmen von den vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Dagegen kann binnen zehn Tagen Vormundschaftsbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (Art. 420 Abs. 2 ZGB; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar 2006, N. 13 zu Art. 420 ZGB, mit Hinweisen). Der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. untersteht der Aufsicht des Regierungsrates, welcher am 7. April 2009 über die Rechtmässigkeit der Kindesschutzmassnahmen entschieden hat (Art. 89 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 [KV; GDB 101]). Nach Massgabe von Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde (Art. 64 Abs. 1 GOG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerde ist innert Frist beim Verwaltungs­gericht eingegangen, weshalb darauf einzutreten ist. ...

5. Die Beschwerdeführer beanstanden den Obhutsentzug und betrachten diesen als unverhältnismässig.

a) Gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind und wenn der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es be­treuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen (Urteil des Bundesgerichts 5C.112/2001 vom 30. August 2001, Erw. 2a; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, Bern 1999, 206 und 214 f., mit Hinweisen). Das Beziehungsgeschehen ist etwas Wechselseitiges, in dem ein bestimmtes Verhalten zugleich Ursache und Wirkung ist. Die Aufhebung der Obhut kann in diesen Fällen dem Schutz der Persönlichkeit der Eltern oder des Kindes oder beiden dienen (Christoph Hä­feli, Die Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB, ZVW 1-2/2001, Sonderausgabe, 114 f., mit Hinweisen). Entscheidend ist - wie bei allen Kindesschutzmassnahmen - dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; das heisst, die Unterbringung muss besser als jene beim bisherigen Obhutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird. Dabei soll die elterliche Sorge so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 5C.112/2001 vom 30. August 2001, Erw. 2a; Hegnauer, a.a.O., 206, mit Hinweisen).

b) Die Beschwerdeführer machen vorab eine ungenügende Sachverhaltsabklärung geltend. Eine wie auch immer geartete Gefährdung sei weder von einer fachlichen noch von anderer Seite formuliert worden. Es gebe keine stichhaltigen Hinweise und Berichte, auf welche sich die Vormundschaftsbehörde und der Regierungsrat stützten. Beide Behörden würden sich auf irgendwelche diffusen Vermutungen berufen, die nicht einmal Personen oder Vorkommnissen zugeordnet werden könnten. Entsprechend sei es auch nicht möglich, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Gestützt auf Art. 9 Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht vom 6. Dezember 1977 (GDB 211.211) stellt die Vormundschaftsbehörde den Sachverhalt durch Befragung jener Personen fest, die über die Verhältnisse Auskunft geben können. Die Eltern sind anzuhören. A. wurde nach der polizeilichen Intervention am 2. Dezember 2008 vom Kantonsarzt Dr.med. M. untersucht. Dieser stellte fest, dass keine psychische Krankheit vorliege, welche mit akuter Selbst- oder Fremdgefährdung verbunden wäre, und dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung aus medizinischer Sicht nicht gegeben seien. A. sowie die Beschwerdeführer wurden am 8. Januar bzw. 19. Januar 2009 befragt und in der Folge wurde der Obhutsentzug verfügt. Der Sachverhalt wurde damit korrekt abgeklärt. Die Vormundschaftsbehörde ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, nicht von einer blossen Vermutung ausgegangen. Sie hat sich auf die konkreten Vorkommnisse gestützt. Auch wenn A. in der Zwischenzeit wieder Kontakt zu ihrem Elternhaus aufgenommen hat, so ist doch offenkundig, dass das Verhältnis zwischen A. und den Beschwerdeführern schwer gestört ist. Die Rüge, es würden keine stichhaltigen Hinweise für den Obhutsentzug bestehen, geht damit fehl. Die Zuständigkeit für den Obhutsentzug liegt bei der Vormundschaftsbehörde, vorliegend also beim Gemeinderat X. Dass ein Bericht einer anderen Fachstelle vorliegen müsste, wie es die Beschwerdeführer verlangen, geht aus Art. 310 ZGB nicht hervor.

c) Die Besonderheit liegt vorliegend darin, dass sich die Beschwerdeführer einerseits aufgrund einer Eskalation mit polizeilichem Einsatz an die Vormundschaftsbehörde wandten, für A. ein Personalzimmer im Hotel Z. mieteten und damit ihre faktische Obhut über A. aufgaben, sich aber andererseits gegen den formellen Obhuts­entzug wehren. Zu beurteilen ist deshalb vorliegend, ob die Voraussetzungen des Obhutsentzuges nach Art. 310 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Dass eine tiefe Zerrüttung der Eltern-Kind-Beziehung die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des geistigen Wohls mit sich bringt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Dass Konflikte vorliegen, welche die Eltern zusammen mit ihrer Tochter nicht zu lösen vermögen, beschreiben die Beschwerdeführer in ihrer umfangreichen Beschwerde selber. Dies geht im Übrigen auch aus dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 2. Dezember 2008 an die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde X. hervor, in welchem sie schildern, dass es mit A. erneut zu einer Eskalation gekommen sei und sie die Vormundschaftsbehörde um Hilfe beim Zugang zu einer geeigneten Institution ersuchten. Auch Dr.med. I., Oberarzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie Luzern, ging in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2008 an die Vormundschaftsbehörde X. davon aus, dass die Beschwerdeführer erzieherisch nicht mehr an A. herankämen. Aber auch aus objektiver Warte scheint eine Unverträglichkeit zwischen A. und ihren Eltern zu bestehen, die sich vor allem im Zusammenleben von A. und ihren Eltern manifestiert. Diese Unverträglichkeit nahm bisweilen Formen an, die eine gedeihliche Beziehung zwischen Eltern und Kind nicht zuliessen und damit nicht nur A.'s Wohl, sondern auch das Wohl der übrigen Familienmitglieder gefährdeten. Dass sich die Situation inzwischen wieder entspannt hat, darf nicht da­rüber hinwegtäuschen, dass es kurz nach der Wiedereingliederung A.'s in die elterliche Wohnung Ende Ok­tober 2008, bereits Anfang Dezember 2008 zu einer neuen Eskalation gekommen ist, die wiederum in einer polizeilichen Intervention gipfelte. Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist gestützt auf die Akten vorliegend auszugehen. d)aa) In ihren Eingaben führen die Beschwerdeführer aus, die Massnahmen seien unverhältnismässig. Sie würden auf die gleiche Stufe gestellt wie Personen, die wegen Drogen- oder Alkoholkrankheit nicht mehr in der Lage seien, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen oder Personen, denen sexuelle Übergriffe vorgehalten würden; dies, obwohl ihnen nie ein konkret belegter Vorwurf habe gemacht werden können. Vorwürfe dieser Art erheben weder der Gemeinderat X. noch der Regierungsrat. Die Beschwerdeführer verkennen in ihrer Argumentation, dass unabhängig von Vorwürfen an die Eltern Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls geboten sein können. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer wurden sie weder von der Vormundschaftsbehörde noch vom Regierungsrat als gefährlich bezeichnet. Ziel der Massnahmen war zu jeder Zeit, der objektiv vorliegenden Unverträglichkeit zwischen A. und den Beschwerdeführern entgegenzuwirken und damit eine Basis für zukünftig gedeihliche Beziehungen zu schaffen. bb) Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, dass A. in wenigen Monaten volljährig wird und die elterliche Obhut als Teil der elterlichen Sorge aufgrund der Mündigkeit entfallen wird (Art. 296 ZGB). Es ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass es nach Aufhebung der Kindesschutzmassnahmen vom 14. Juli 2008 in­nert kürzester Zeit wieder zu einer Eskalation im Familienverbund gekommen ist. Eine prosperierende Beziehung zwischen A. und den Beschwerdeführern schien im Zeitpunkt der Errichtung der Kindesschutzmassnahmen - zumindest unter den bisherigen Rahmenbedingungen - ausser Reichweite zu sein. Wie die Beschwerdeführer selber ausführen, habe A. das Familienleben derart gestört, dass der Sohn, welcher eine Lehre besuche und sie, die tagsüber arbeiteten, keinen Schlaf mehr bekommen hätten. Insofern diente der Obhutsentzug auch dem Schutz der Persönlichkeit der Beschwerdeführer sowie des Bruders von A. (vgl. dazu Häfeli, a.a.O., 114 f., mit Hinweisen). Es ist dem Gemeinderat darin beizupflichten, dass eine persönliche Trennung von Eltern und Kind die nötige Beruhigung bringen und mittelfristig eher die Voraussetzungen zu einer gedeihlichen Beziehungsgestaltung schaffen kann als die Fortdauer der elterlichen Obhut. Die Eltern machen zwar nicht geltend, A. in den Familienverbund zurückholen zu wollen, vielmehr wollen sie für A. selber eine geeignete Wohnlösung finden. Bereits die Suche einer geeigneten Wohnung durch die Eltern würde jedoch dieser angestrebten Trennung entgegenwirken, zumal das Thema der geeigneten Unterbringung ohne Zwei­fel ein erhebliches Konfliktpotential enthält. Entsprechendes geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführer vom 16. Juni 2009 hervor, worin sie ausführen, dass sie, nachdem sie vom horrenden Mietzins der neuen Wohnung erfahren hätten, A. gleichentags mit vier Wohnungsangeboten hätten versorgen können. Einen Teil dieser Wohnungen habe A. auch besichtigt, sich dann aber aus Solidarität für die Bemühungen der Beiständin nicht getraut, kurz vor Vertragsunterzeichnung "abzuspringen", zumal ja solches wohl kaum toleriert worden wä­re. Die Bei­stän­din von A. führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2009 aus, es werde A. durch den Obhutsentzug absolut die Unterstützung zuteil, die sie brauche und die sie auch annehmen könne. Dass das so sei, zeige sich daran, dass sie zunehmend motiviert mitarbeite und ihr Leben plane und in die Hände nehme. Zu berücksichtigen ist, dass sich A. mit den geplanten Massnahmen, und damit auch mit dem Obhutsentzug anlässlich ihrer Befragung am 8. Januar 2009 einverstanden erklärte. Eine neuerliche Eskalation in der Familie ist unbedingt zu vermeiden, wäre sie doch der Beziehung zwischen A. und Beschwerdeführern und der Entwicklung von A. sehr abträglich. Eine mildere Massnahme wäre nicht erfolgsversprechend und fällt deshalb nicht in Betracht. Der Obhutsentzug erscheint im Hinblick auf die baldige Volljährigkeit von A., das grosse Konfliktpotential und im Hinblick auf eine Beruhigung der Situation sowie eine langandauernde und in die Zukunft gerichtete Verbesserung der Beziehung zwischen A. und den Beschwerdeführern die geeignete, notwendige und damit verhältnismässige Massnahme.

6. Die Beschwerdeführer beanstanden weiter das verfügte Kontaktverbot.

a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Zum persönlichen Verkehr i.w.S. gehört die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation. Im Vordergrund steht selbstverständlich das tatsächliche Zusammensein zwischen El­tern und Kindern, jedoch auch telefonischer oder brieflicher Kontakt sowie ein solcher über E-mail und SMS (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar 2006, N. 2 zu Art. 273 ZGB, mit Hinweis). Bei der verfügten Kontaktsperre handelt es sich um den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB. Entsprechend den Ausführungen zum Obhutsentzug kann auch im Zusammenhang mit dem Kontaktverbot die Gefährdung des Kindeswohls bejaht werden (vgl. vorne Erw. 5c). Es stellt sich indessen auch hier die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet die ultima ratio und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen. Kommen weniger einschneidende Massnahmen in Betracht, durch die das Kindeswohl gewahrt bleiben kann, sind diese vorzuziehen. Ein zeitweiliger Ausschluss geht dem dauernden vor. Der Ausschluss des Besuchsrechts sollte grundsätzlich fortlaufend auf seine zeitliche Gültigkeit hin überprüft werden (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 5 und N. 16 zu Art. 274 ZGB, mit Hinweisen). b)aa) Die Beschwerdeführer führen zum Kontaktverbot aus, A. sei gerne und häufig nach Hause gekommen. Manchmal sei sie nur kurz geblieben, um zu essen, manchmal sei sie lange geblieben, um zu erzählen und zu berichten. Auch habe sie regelmässig angerufen. Heute sei es gar so, dass A. mindestens drei- bis viermal (in letzter Zeit sogar häufiger) in der Woche bei ihnen sei und im Übrigen regelmässig anrufe. Sie selbst habe nie eine Kontaktsperre gewünscht und sei auch nicht darüber informiert oder dazu befragt worden. Auch habe sie nie in irgendeiner Form geäussert, dass die Eltern sie mit Kontaktaufnahmen bedrängt hätten. Im Gegenteil, in Problemsituationen habe sie sich immer an die Eltern gewandt, was trotz aller Probleme auch für sich spreche. Ihnen sei es stets ein Anliegen gewesen, dass das erzwungene Verlassen des Elternhauses nicht zu einem Kontaktabbruch führe. Es sei ihnen immer sehr wichtig gewesen, A. zu zeigen, dass sie nach wie vor zur Familie gehöre. Es sei ihnen nun nicht mehr möglich, die kleinen Telefonanrufe zu machen oder SMS-Nachrichten zu senden, die zum täglichen Leben gehörten und die der empfangenden Person zeigen würden, dass man an sie denke und sie nicht allein sei. Dass eine Kontaktsperre, die als absolute ultima ratio anzuwenden sei, auch aus psychologischer Sicht keine sinnvolle Massnahme darstelle, ergebe sich auch aus dem Schreiben der Psychologin E., das in diesem Zusammenhang in keiner Weise berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus dürfte es A., nachdem sie auswärts wohne, möglich sein, sich gegen unerwünschte Kontaktaufnahmen abzugrenzen. bb) Im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB wurde der Bei­ständin unter anderem die Befugnis erteilt, bei der Beziehungsgestaltung zwischen A. und den Beschwerdeführern mitzuarbeiten. Die Beiständin führt in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2009 aus, dass sie es A. absichtlich überlassen habe, die Beziehung zu ihren Eltern selber zu gestalten. A. habe sich dahingehend geäussert, dass sie eigentlich vom Gefühl her den Kontakt zu ihren Eltern aufnehmen möchte, jedoch vom Verstand her noch nicht dazu bereit sei. Sie habe A. darin bestärkt, den Kontakt zu ihren Eltern von sich aus zu suchen, habe es aber ihr überlassen wollen, über Nähe und Distanz zu ihren Eltern zu bestimmen. A. habe sie später informiert, dass sie hin und wieder spontan Kontakt mit ihren Eltern habe, den sie selber suchen oder der sich spontan ergeben würde. Sie habe in letzter Zeit auch hin und wieder bei ihren Eltern gegessen, wenn bei einer Begegnung eine spontane Einladung gekommen sei. Auch habe sie an Ostern an einem Fest im Kreis der Familie teilgenommen. Ein weiteres Familienfest sei für den 20. Juni 2009 geplant. Sie freue sich darauf. Die Beiständin führte weiter aus, dass sich A. an die Jugend- und Elternberatung in Sarnen gewandt habe. Ziel der Gespräche sei die Gestaltung einer sukzessiven Kontaktnahme mit den Beschwerdeführern. Sie habe aus diesem Grund darauf verzichtet, die Kontakte zwischen A. und ihren El­tern aktiv zu fördern. Sie sei der Meinung, dass A. diese Trennung der Aufgaben so bestimmt habe und sie halte die Jugend- und Elternberatung für eine ausgezeichnete Stelle, um hier mediativ mitzuwirken. Die Beiständin hielt im Weiteren fest, es seien keine Vereinbarungen für Kontakte zwischen den Beschwerdeführern und A. getroffen worden, da dies nicht dem Willen von A. entspreche. A. schätze den spontanen Kontakt mit ihren Eltern und brauche den Freiraum. A. habe ihr gegenüber erwähnt, dass die Kontakte mit den Eltern insofern gut verlaufen würden, als keine neuen Konflikte entstehen würden. Die Kontakte würden aber an der Oberfläche bleiben und wichtige und konfliktgeladene Themen würden vermieden. Aus diesem Grund habe sie die Jugend- und Elternberatung Sarnen aufgesucht. Für A. sei der Kontakt zu ihren Eltern wichtig, sie wünsche sich, dass die Eltern Vertrauen hätten in sie und sie in ihren Bemühungen um Entwicklung und Eigenständigkeit unterstützen würden. Die Beiständin hält fest, dass eine Kontaktaufnahme mit den Beschwerdeführern sehr sorgfältig und mit fachlicher Begleitung geschehen müsse. Es gehe um ein schrittweises Sichannähern und wieder Zurückziehenkönnen von A. Voraussetzung sei die Bereitschaft der Eltern, A. diesen Raum zu gewähren und sie in ihren Schritten ins Erwachsenwerden zu unterstützen. Sie rechne damit, dass die Jugend- und Elternberatungsstelle demnächst einen ersten vermittelnden und offiziell geplanten Kontakt zwischen A. und ihren Eltern versuche aufzubauen; dies deshalb, weil A. es wünsche und viel zu besprechen hätte. Aufgrund der Distanz, welche sie inzwischen zu ihren Eltern habe aufbauen können, sei es ihr überhaupt möglich, einen solchen Wunsch nach Kontakt zu formulieren. Sie sei aber der festen Überzeugung, dass A. unbedingt die Freiheit haben müsse, über Nähe und Distanz selber zu entscheiden. Die Frage, ob sich das Kontaktverbot auf A.'s Entwicklung positiv auswirke, könne sie nur so beantworten, dass A. einerseits Kontakt aufnehmen könne mit ihren Eltern, wenn sie dies wolle. Ihre Eltern könnten sich nach ihr erkundigen, was sie auch tun würden. Tatsache sei, dass A. kurze und vielleicht ungeplante Kontakte mit ihren Eltern habe und sich über diese nicht negativ äussere. Diese Kontakte seien aber von A. mitge­staltet. Sie könne sich danach wieder zurückziehen. Es sei also nur entscheidend, wie die Kontakte von Seiten der Eltern nach einer allfälligen Aufhebung des Kontaktverbotes aufgenommen würden. Auf den Hinweis der Beschwerdeführer, A. würde durch die Kontaktsperre in ihrer Möglichkeit beraubt, sich mit ihren Eltern im Positiven wie im Negativen auseinanderzusetzen, äusserte sich die Beiständin dahingehend, dass dies nur zutreffen würde, wenn A. auch bereits die Kraft habe, sich dieser Auseinandersetzung zu stellen. Sie befürchte aber, dass A. solchen Auseinandersetzungen noch nicht gewachsen sei. Für diese brauche sie eine gewisse Reife, Stärke und Stabilität. Es seien jedoch noch zu viele unbearbeitete Konflikte da. A. solle deshalb dosiert und mit fachlicher Begleitung die Kontakte mit ihren Eltern aufnehmen können. c)aa) Die von der Vormundschaftsbehörde sowie dem Regierungsrat angestrebte Reduktion der Einflussmöglichkeiten der Beschwerdeführer wird mit einem Kontaktverbot ohne Zweifel erreicht. Es stellt sich indessen die Frage, ob dieses Ziel auch mit weniger einschneidenden Massnahmen zu erreichen wäre. Einerseits ist den Beschwerdeführern darin zu folgen, dass bereits durch den Obhutsentzug eine räumliche Trennung eintritt, die es A. erlaubt, sich gegenüber Kontaktaufnahmen abzugrenzen. Andererseits geben die Beschwerdeführer auch klar zu verstehen, dass sie sich mittels SMS oder Telefongesprächen bei A. melden und so den Kontakt intensivieren würden. Es wäre diesfalls nicht allein A., die über Nähe und Distanz entscheiden könnte, und der Wunsch nach Kontakten, wie A. ihn im Moment aufgrund der Trennung formulieren kann, könnte sich allenfalls wieder in ein Gefühl der Einschränkung ihrer Eigenständigkeit verwandeln. Um weitere Konflikte zu verhindern, ist der Beiständin auch darin zu folgen, dass die Kontakte von A. auszugehen und diese dosiert und mit fachlicher Begleitung stattzufinden haben. bb) Zum Vorwurf, A. habe nie eine Kontaktsperre gewünscht und sei auch nicht darüber informiert oder dazu befragt worden, ist mit Hinweis auf das Protokoll vom 8. Januar 2009 festzuhalten, dass die Vormundschaftsbehörde A. dahingehend informierte, dass sie beabsichtige den Beschwerdeführern die elterliche Obhut über sie zu entziehen und G. als Erziehungsbeiständin einzusetzen. Die Kontaktsperre wurde im Protokoll nicht ausdrücklich erwähnt. Auch der Zusammenfassung der Anhörung ist nicht zu entnehmen, dass A. konkret zur Kontaktsperre befragt worden wäre. Immerhin wird festgehalten, G. habe A. die geplanten Massnahmen aufgezeigt und A. habe sich damit einverstanden erklärt. Zu berücksichtigen gilt es, dass es sich beim Protokoll vom 8. Januar 2009 nicht um ein Wortprotokoll, sondern lediglich um eine Zusammenfassung des Gesprächs handelt. Deshalb ist aufgrund der Tatsache, dass die Vormundschaftsbehörde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 12. Januar 2009 mitteilte, dass sie bei den Kindesschutzmassnahmen auch eine Kontaktsperre beabsichtigten, anzunehmen, dass A. auch über die geplante Massnahme des Kontakt­verbotes informiert wurde. Auch wenn dem Protokoll der Anhörung vom 8. Januar 2009 kein ausdrücklicher Wunsch A.'s auf ein Kontaktverbot zu entnehmen ist, so bleibt weiter zu berücksichtigen, dass A. im Verfahren zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen vom 14. Juli 2008 damals den Kontakt zu ihren Eltern völlig abbrechen wollte. Auch wenn sie in der Folge den Kontakt aufgrund der Missstände in ihrem Lehrbetrieb wieder gesucht hat, so sind die massiven Probleme der vergangenen Monate und der geäusserte Wille A.'s auf Eigenständigkeit und Unabhängigkeit zu berücksichtigen und letztlich auch zu respektieren. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass A. zwar keine Kontaktsperre beantragt hat, sich in den Akten aber auch keine Hinweise darüber befinden, dass sie sich negativ über die Kontaktsperre ge­äussert oder deren Aufhebung beantragt hätte. cc) Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass eine Kontaktsperre auch aus psychologischer Sicht keine sinnvolle Massnahme darstelle und verweisen auf ein Schreiben von lic.phil. E. vom 22. Januar 2009. Darin hielt die Psychologin fest, ob ei­ne Kontaktsperre zwischen Eltern und Tochter für die persönliche und berufliche Entwicklung von A. förderlich sei, erscheine ihr aus psychologischer Sicht fraglich und bedürfe einer sorgfältigen Abwägung und fachlichen Begleitung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vormundschaftsbehörde das Kontaktverbot nicht sorgfältig abgewogen hätte. Aus dem Bericht der Beiständin vom 5. Juni 2009 wird zudem ersichtlich, dass sie die ihr übertragenen Befugnisse mit viel Engagement ausführt und A. im Rahmen ihrer Aufträge die nötige Unterstützung zukommen lässt. Im Übrigen hat A. selber den Weg zur Jugend- und Elternberatung Sarnen gefunden. Ein erster vermittelnder und offiziell geplanter Kontakt zwischen A. und den Beschwerdeführern wird inzwischen von dieser Stelle geplant. Die fachliche Begleitung A.'s während der Kontaktsperre ist dadurch gewährleistet und findet mit der Beistandschaft und der Betreuung durch die Jugend- und Elternberatung gleichzeitig auf verschiedenen Ebenen statt. dd) Insgesamt erscheint die Massnahme des Kontaktverbots als verhältnismässiges Mittel, um den für A. nötigen Freiraum zu gewährleisten. Wenn bereits eine gewisse Beruhigung im Verhältnis zwischen A. und den Beschwerdeführern eingetreten ist, so ist dies letztlich ein Zeichen dafür, dass die Kindesschutzmassnahmen greifen. Trotz den von den Beschwerdeführern beschriebenen inzwischen häufigen Kontakten mit A., bestehen nach wie vor unbearbeitete Konflikte, die es in der Zukunft mit Hilfe fachlicher Begleitung zu lösen gilt. Auf die Rückübertragung der Obhut und die Aufhebung der Kontaktsperre ist deshalb bis auf Weiteres zu verzichten. Es ist mit dem Regierungsrat zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführer nicht strafbar machen, wenn A. trotz des Kontaktverbotes mit ihnen in Kontakt tritt. Hegnauer führt dazu aus, Widerrechtlichkeit sei zu verneinen, wenn ein Elternteil ohne elterliche Sorge in Erfüllung seiner Beistandspflicht das Kind, das von sich aus bei ihm Zuflucht suche, aufnehme (Hegnauer, a.a.O., 195 f., mit Hinweisen). Entsprechendes hat auch für die Eltern zu gelten, denen nicht die elterliche Sorge, sondern nur die elterliche Obhut entzogen wurde. Unter den gegebenen Umständen ist die von der Vormundschaftsbehörde verfügte Massnahme des Kontaktsverbots als geeignete und notwendige Massnahme zum Schutz von A. zu betrachten.

d) Soweit die Beschwerdeführer ausführen, sie dürften sich nicht nach A. erkundigen und würden dies auch nicht tun, so sind sie auf das Informationsrecht nach Art. 275a Abs. 2 ZGB hinzuweisen. Danach können Eltern ohne elterliche Sorge bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Eine entsprechende Anwendung ist auch bei Eltern geboten, denen zwar die elterliche Sorge, nicht aber die Obhut zusteht. Dabei muss im Einzelfall zwischen dem Informationsanspruch des nicht Obhutsberechtigten und dem persönlichkeitsrechtlichen Anspruch des Kindes auf Geheimhaltung eines informationellen Kernbereichs abgewogen werden. Das Auskunftsrecht darf nicht als Kontrollrecht missbraucht werden (Schwenzer, a.a.O., N. 3 und 7 zu Art. 275a ZGB, mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Bestimmung können sich die Beschwerdeführer über A. erkundigen.

7. Soweit die Beschwerdeführer die einzelnen Befugnisse der Beiständin im Rahmen der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB beanstanden, sind ihre Rügen ebenfalls unbegründet. Die elterliche Obhut schliesst unter anderem die Verantwortung für das Kind hinsichtlich Aufenthaltsort ein. Wird die Obhut wie vorliegend entzogen, so obliegt der Vormundschaftsbehörde die Platzierung des Kindes (vgl. Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar 2006, N. 5 und 8 zu Art. 310 ZGB, mit Hinweisen). Insofern sind die an die Beiständin auferlegten Befugnisse Folge des Obhutsentzuges. Dasselbe gilt auch für die Unterhaltspflicht der Eltern. Diese wird durch den Obhutsentzug nicht berührt, ist aber hinfort durch Geldzahlung zu erfüllen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; Hegnauer, a.a.O., 216). Auch diesbezüglich geht die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB im verfügten Obhutsentzug auf. Im Zusammenhang mit der Kontaktsperre ist schliesslich die Mitarbeit bei der Beziehungsgestaltung zwischen A. und den Beschwerdeführern zu sehen. Wird die verfügte Kontaktsperre vorliegend gutgeheissen, so obliegt der Vormundschaftsbehörde die Pflicht, diese dauernd auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen und auf den persönlichen Verkehr der Beschwerdeführer mit A. hinzuarbeiten.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Obhutsentzug, die damit verbundene Beistandschaft sowie die Verfügung einer Kontaktsperre gerechtfertigt waren und bis auf Weiteres aufrecht zu erhalten sind. Die Beschwerde ist demnach unter Kostenfolge zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer abzuweisen (Art. 17 Abs. 1 VGV). (Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde schrieb das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2009 als gegenstandslos ab; die Kosten auferlegte es den Beschwerdeführern). de| fr | it Schlagworte eltern beschwerdeführer kind vormundschaftsbehörde obhut persönlicher verkehr ausführung regierungsrat geeignetheit jugend verhältnismässigkeit rahm beistandschaft person kindeswohl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.273 Art.274 Art.275a Art.276 Art.296 Art.308 Art.310 Art.420 ZGB: Art.315 VGV: Art.17 Weitere Urteile BGer 5C.112/2001 VVGE 2009/10 Nr. 26