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VVGE 2005/06 Nr. 43

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 2005/06 Nr. 43, S. 171: Art. 6 WEG; Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 28 ff. BauG; Art. 137 EG zum ZGB; Erschliessungsreglement der Gemeinde Alpnach Erschliessungsbeiträge für Kanalisation und Wasserversorgung; Beschwerdelegitimation der Gemei

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Es gilt vorab die Beschwerdelegitimation der Einwohnergemeinde Alpnach zu prüfen. Während die Beschwerdelegitimation nach Art. 65 Bst. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts gegeben ist, wenn eine Gemeinde behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein, kann ein Gemeinwesen in bestimmten Fällen auch nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 65 Bst. a GOG beschwerdebefugt sein. Weil im Rahmen einer Autonomiebeschwerde nur abgeklärt wird, ob die Gemeinde in ihrer Autonomie verletzt wurde, ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Bst. a GOG "durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat". ...

b) Die Beschwerdeführerin vertritt eine von der Vorinstanz abweichende Auffassung betreffend Verjährung der in Rechnung gestellten Erschliessungsbeiträge. Damit macht sie ein allgemeines Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts bzw. von allgemeinen Grundsätzen geltend. Zusätzlich geht es der Beschwerdeführerin bei Erschliessungsbeiträgen aber auch um pekuniäre Interessen von einem gewissen Gewicht (vgl. VVGE 2001/02, Nr. 25, Erw. 1c und d). Das Gemeinwesen kann unter anderem Bestimmungen erlassen über die Anlage von Kanalisationen sowie über Wasserleitungsanlagen, aber auch über die Beiträge der Gebäude- und Grundeigentümer an die Erstellung und den Unterhalt derselben (vgl. Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 [EG zum ZGB, GDB 210.1]; Art. 21 Abs. 1 Bst. f des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 [aBauG, LB XIII 347]; Art. 28 ff. des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 [BauG, GDB 710.1]; vgl. auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG, SR 700; Art. 5 f. des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [WEG; SR 843]). Erklärt der Regierungsrat eine solche Beitragsschuld als nicht mehr gegeben, so hat ein Gemeinwesen ein eigenes, konkretes und unmittelbares pekuniäres Interesse an der Überprüfung eines solchen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. auch AGVE 1987 Nr. 64, 338; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 240). Eine allfällige finanzielle Belastung entsteht dabei nicht nur reflexartig aus der Wahrnehmung der Erschliessungspflicht, zumal - wie vorstehend zitiert - schon das Bundesrecht die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen ausdrücklich vorsieht. Wie die Beschwerdeführerin weiter glaubhaft ausführt, sind im Falle der Bestätigung der regierungsrätlich erwogenen Verjährungsfrist Auswirkungen von einer gewissen Tragweite auf die Gemeinde zu erwarten, indem diese nicht nur die hier in Frage stehenden Erschliessungsbeiträge, sondern unter Umständen auch weitere Erschliessungsbeiträge nicht mehr erhältlich machen könnte. Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung gestützt auf Art. 65 Bst. a GOG zu bejahen.

E. 3 Die beschwerdeführende Partei kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, aber auch Unangemessenheit bei der Beurteilung rügen (vgl. Art. 66 Bst. a, b und c Ziff. 1 GOG).

E. 4 Bei den hier in Frage stehenden Abgaben handelt es sich unumstritten um Erschliessungsbeiträge für die Kanalisation sowie für die Wasserversorgung.

a) Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden (Art. 6 Abs. 1 und 2 WEG; vgl. auch Art. 19 Abs. 2 RPG). Gestützt auf das heute geltende kantonale Baugesetz obliegt die Groberschliessung des Baugebietes grundsätzlich den Gemeinden (vgl. Art. 28 Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 137 EG zum ZGB und Art. 21 Abs. 1 Bst. f aBauG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BauG erhebt die Gemeinde an die Kosten der Groberschliessung angemessene Beiträge von den Grundeigentümern, denen durch den Bau der Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. Beiträge an Erschliessungsanlagen werden spätestens mit der Fertigstellung des Werkes fällig. Sie können in Härtefällen gestundet werden, wenn der Grundeigentümer aus achtbaren Gründen den Sondervorteil nicht nutzen kann (Art. 29 Abs. 3 BauG). Eine präzise Regelung über die Bemessung und Erhebung der Erschliessungsbeiträge soll durch ein kommunales Erschliessungsreglement gewährleistet sein (vgl. Art. 30 BauG; vgl. auch Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB und Art. 21 Abs. 1 Bst. f aBauG).

b) Gemäss derzeit geltendem Reglement der Einwohnergemeinde Alpnach über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung vom 11. Juni 1990 (Erschliessungsreglement) wird der Wert des Bodens innerhalb von Bauzonen durch öffentliche Anlagen der Erschliessung in der Regel erhöht. Für Boden ausserhalb von Bauzonen wird diese Werterhöhung nur angenommen, wenn dadurch eine finanziell günstigere Nutzung erfolgt oder erfolgen kann (Art. 3). Für Erschliessungsbeiträge gilt das Perimeterprinzip (Art. 4 Abs. 1). Der Perimeterplan mit Kostenverteiler wird vor Baubeginn durch den Einwohnergemeinderat aufgestellt (Art. 4 Abs. 3). Die Erschliessungsbeiträge werden zum Voraus geschätzt und definitiv aufgrund der Kostenabrechnung festgelegt (Art. 6 Abs. 1 Erschliessungsreglement). Zu den Kosten des Strassenbaues sowie öffentlicher Anlagen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zählen sämtliche damit verbundenen Aufwendungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Erschliessungsreglement). Gemäss Art. 9 Erschliessungsreglement kann der Einwohnergemeinderat aufgrund des rechtskräftigen Perimeterplanes Akonto-Beiträge in genügender Höhe verlangen, sobald mit der Ausführung des Werkes begonnen worden ist (Abs. 1). Die Einwohnergemeindeverwaltung hat für die Beiträge Rechnung zu stellen, sobald das Werk, an welches Erschliessungsbeiträge zu leisten sind, benutzbar ist und die Bauabrechnung vorliegt (Abs. 2). Wird ein perimeterpflichtiges Grundstück veräussert, so tritt die Fälligkeit für den Beitrag samt allfälligen Zinsen für gestundete Beiträge im Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrags über die Handänderung ein (Abs. 3). Die Beiträge sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen, jene gemäss Abs. 3 spätestens aber bis zur Eigentumsübertragung (Abs. 4). Erfährt Boden ausserhalb von Bauzonen, der nicht gemäss Art. 3 Abs. 2 von Anfang an in den Perimeter einbezogen worden ist, nachträglich eine Wertsteigerung durch Erschliessungswerke, so ist ein Betrag in derselben Höhe nachzubezahlen, der für vergleichbare Fälle innerhalb der Einwohnergemeinde vorschriftsgemäss entrichtet werden musste (Art. 12; vgl. zum Ganzen auch das alte Reglement über Erschliessungskostenbeiträge der Einwohnergemeinde Alpnach vom 14. Dezember 1973).

E. 5 Umstritten sind vorab diverse Fragen betreffend Verjährung von Erschliessungsbeiträgen im Allgemeinen. In den dafür massgeblichen Bestimmungen ist die Verjährung nicht geregelt. Ebenso enthält das kantonale Recht keine Vorschriften, welche direkt auf die strittigen Beiträge anwendbar wären. Das Institut der Verjährung ist im öffentlichen Recht aber als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des staatlichen Verhaltens nach Treu und Glauben. Sofern der massgebliche Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, 164 ff., mit Hinweisen; BGE 112 Ia 260, 126 II 49, je mit Hinweisen).

a) aa) Bei den hier in Frage stehenden Erschliessungsbeiträgen handelt es sich um Kausalabgaben als Entgelt für die Erstellung einer öffentlichen Erschliessungsanlage. Es sind Abgaben, die vom Pflichtigen für die ihm aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben werden. Sie bemessen sich einerseits nach den zu deckenden Kosten der Einrichtung, andererseits nach Massgabe des dem Pflichtigen daraus erwachsenden Sondervorteils. Bei noch nicht überbauten Grundstücken äussert sich der Sondervorteil in der Regel in der Überbaubarkeit und damit der Wertsteigerung der Liegenschaften. Es ist rechtlich unerheblich, ob und wann dieser Sondervorteil genutzt wird. Entscheidend ist, dass es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen den Vorteil zu nutzen (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, 165; Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, 96 f.). Von der Anschlussgebühr unterscheidet sich der Erschliessungsbeitrag vorab im Zeitpunkt, in dem er zu leisten ist. Wie bereits erwähnt, werden die Erschliessungsbeiträge in der Regel kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. Demgegenüber knüpft eine Anschlussgebühr an den Anschluss an eine solche Erschliessungsanlage an (vgl. Erschliessungsreglement, Art. 3 und 23; vgl. zum Ganzen: Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, Sarnen 1995, 57 f.). Sowohl die Anschlussgebühr als auch die Erschliessungsbeiträge sind aber Kausalabgaben. Beide haben ihren Grund in einer Leistung des Staates gegenüber dem Bürger. In beiden Fällen geht es um die Erhebung einer einmaligen Abgabe, welche vorerst veranlagt werden muss, bevor sie bezogen werden kann. Zwischen Beiträgen und Anschlussgebühren überwiegen offensichtlich die Gemeinsamkeiten die Unterschiede. Anders als bei Gebühren und Beiträgen wird demgegenüber eine Steuer nicht als Äquivalent für eine staatliche Leistung, sondern voraussetzungslos geschuldet (vgl. BGE 112 Ia 260). bb) Trotz dieses Unterschiedes ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, für die Erschliessungsbeiträge nicht die steuerliche Veranlagungsverjährung von grundsätzlich fünf Jahren (vgl. Art. 187 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 [StG, GDB 641.4]) gelten zu lassen. Die Beschwerdeführerin bringt selber vor, dass in sachverwandten kommunalen Erlassen keine vergleichbaren Verjährungsvorschriften bestehen, welche auch für die hier in Frage stehenden Erschliessungsbeiträge anwendbar wären. Sodann handelt es sich bei den Steuern ebenfalls um öffentliche Abgaben, welche von den Rechtsunterworfenen an das Gemeinwesen zu leisten sind. Der Steuerpflichtige befindet sich gegenüber dem ansprucherhebenden Gemeinwesen kaum in einer anderen Interessenlage als bei einer Leistungspflicht für Kausalabgaben; dabei ist insbesondere aus Sicht des Pflichtigen nicht entscheidend, ob diese Geldleistung "voraussetzungslos" und wiederholt oder einmalig und als Entgelt für eine spezifische Gegenleistung des Gemeinwesens geschuldet ist. Entscheidend ist vielmehr das Interesse an einer gerechten und nachvollziehbaren Festlegung des geschuldeten Geldbetrages innert angemessener Frist. Sodann kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass in beiden Fällen eine Art von Veranlagung vorgenommen werden muss. Die Annahme einer fünfjährigen Verjährungsfrist rechtfertigt sich umso mehr, als eine zehnjährige Frist nicht nur für die Rechtsunterworfenen, sondern auch für das Gemeinwesen Nachteile aufweist. Für den Abgabepflichtigen steht die Rechtssicherheit im Vordergrund, welche es als wünschbar erscheinen lässt, dass ein Grundeigentümer oder eine Grundeigentümerin nicht noch bis zu zehn Jahre nach Eintritt des Abgabegrundes erstmals mit (zum Teil erheblichen) Forderungen konfrontiert werden kann. Dies trifft umso mehr zu, als die betroffenen Liegenschaften nicht selten zwischenzeitlich weiterverkauft wurden und die Kostentragung der ausstehenden Beiträge vertraglich nicht geregelt wurde. Derart unübersichtliche und Rechtsstreitigkeiten begünstigende Verhältnisse liegen auch nicht im Interesse des betroffenen Gemeinwesens, zumal Verzögerungen erhebliche Zinsverluste zur Folge haben (vgl. dazu BGE 112 Ia 260; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 1992 i.S. I. AG, BVR 1993, 31). Insgesamt drängt es sich deshalb auf, für Erschliessungsbeiträge grundsätzlich die steuergesetzliche Regelung der Veranlagungsverjährung heranzuziehen. cc) Demgegenüber überzeugt die von der Beschwerdeführerin erwähnte ältere Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern in Anlehnung an das Obligationenrecht, welches zwischen einmalig geschuldeten Forderungen und periodischen Leistungen unterscheidet, nicht. Auch die einmalig geschuldete Handänderungssteuer und die einmalig geschuldete Grundstückgewinnsteuer verjähren im Kanton Luzern nicht nach zehn, sondern nach fünf Jahren (vgl. Gesetz über die Handänderungssteuer des Kantons Luzern vom 28. Juni 1983, § 13; Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Luzern vom 31. Oktober 1996, § 33). Ferner sind auch die Steuerveranlagung oder beispielsweise die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer häufig Verzögerungen unterworfen oder verlangen zeitraubende Abklärungen. Schliesslich ist im heutigen Baugesetz des Kantons Obwalden zwar ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes für Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren vorgesehen. Entgegen der im Jahre 1982 geltenden Lösung des Kantons Luzern, wonach für einmalige Anschlussgebühren und Perimeterbeiträge ein gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zehn Jahren bestehe (LGVE 1982 II Nr. 2, Erw. 7b in fine) muss jedoch das Grundpfand im Kanton Obwalden spätestens zwölf Monate nach Fälligkeit der Forderung im Grundbuch eingetragen werden (Art. 29 Abs. 5 BauG); die Regelung zum Pfandrecht vermag somit ebenfalls keine Notwendigkeit einer zehnjährigen Verjährungsfrist zu begründen. Diese vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern angeführten Gründe vermögen deshalb die vorstehende Beurteilung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu LGVE 1982 II Nr. 2 und Nr. 7, vgl. auch LGVE 1986 II Nr. 2).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz nehme mit der analogen Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach kantonalem Steuergesetz eine Praxisänderung gegenüber ihrer früheren Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von einmaligen Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren vor, wofür die Voraussetzungen nicht gegeben seien. aa) In Bezug auf die angebliche Praxis des Regierungsrates beruft sich die Beschwerdeführerin auf zwei publizierte Entscheide. Der eine datiert aus dem Jahre 1976 und betrifft Anschlussgebühren; darin ging die Regierung gestützt auf die damalige Praxis des Bundesgerichts, wonach beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift die Verjährungsfrist in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen sei, die für zivilrechtliche Ansprüche gelte, von einer zehnjährigen Verjährungsfrist für einmalig geschuldete Forderungen aus (vgl. VVGE 1976/77, Nr. 32, mit Hinweis). Mit der gleichen Begründung bejahte der Regierungsrat auch in einem Entscheid aus dem Jahre 1991 eine zehnjährige Verjährungsfrist für Kanalisationsanschlussgebühren (VVGE 1991/92, Nr. 27, Erw. 5). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner bestreiten, dass diesbezüglich von einer regierungsrätlichen Praxis auch für Erschliessungsbeiträge ausgegangen werden könne. Deren Argumenten kann allerdings nicht gefolgt werden. Den vom Regierungsrat publizierten Entscheiden betreffend Verjährung von öffentlich-rechtlichen Forderungen kann in erster Linie der Grundsatz entnommen werden, dass - sofern der massgebliche Erlass keine Vorschriften enthält - einmalig geschuldete Forderungen in aller Regel in zehn Jahren verjähren. In den beiden Fällen musste die Frage zwar in Bezug auf Anschlussgebühren beurteilt werden, allerdings war die Natur dieser Abgabe für die Beurteilung der Verjährungsfrist nicht relevant. Aus den beiden Entscheiden konnten die Gemeinden als Praxis des Regierungsrates ohne weiteres ableiten, dass einmalig geschuldete Forderungen, wie es unter anderem auch Erschliessungsbeiträge sind, in zehn Jahren verjähren. Dies gilt umso mehr, als, wie bereits erwähnt, Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren viele Gemeinsamkeiten aufweisen. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass mit der nun von der Vorinstanz für Erschliessungsbeiträge zur Anwendung gebrachten fünfjährigen Verjährungsfrist eine Praxisänderung vorgenommen wird. Im Übrigen widerspricht sich die Vorinstanz, wenn sie ihre eigenen früheren Entscheide aus den Jahren 1976 und 1991, welche im Zusammenhang mit Anschlussgebühren ergangen sind, im Hinblick auf die hier in Frage stehenden Erschliessungsbeiträge nicht als relevante Praxis angesehen haben will, gleichzeitig aber zur Rechtfertigung der fünfjährigen Verjährungsfrist einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1986 zitiert, welcher ebenfalls im Zusammenhang mit Anschlussgebühren ergangen ist (BGE 112 Ia 260). bb) Es fragt sich somit weiter, ob im hier vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine solche Praxisänderung gegeben waren. Für eine neue Praxis müssen vorab ernsthafte und sachliche Gründe sprechen. Sodann muss die Änderung grundsätzlich erfolgen und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen. Schliesslich darf die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., 108 f.). aaa) Die im Regierungsratsentscheid vom 30. März 1976 angerufene Praxis des Bundesgerichts, wonach öffentlich-rechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen sei, die für zivilrechtliche Ansprüche gelte (vgl. VVGE 1976/77, Nr. 32, mit Hinweis), wurde seitens des Bundesgerichts in der Folge modifiziert. Dieses hat später nämlich festgehalten, dass bei Fehlen einer Verjährungsregelung im massgebenden Erlass die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen seien. Dabei sei in erster Linie auf die Ordnung zurückzugreifen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften müsse die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festgelegt werden (vgl. Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, 49, mit Hinweisen; BGE 112 Ia 262 f., mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., 166, mit Hinweisen). In diesem Sinn stützte sich die Regierung in ihrem Entscheid vom 26. Februar 1991 bereits auf eine veraltete bundesgerichtliche Praxis, indem sie ohne weiteres von der privatrechtlichen Verjährungsregelung ausging, ohne zu prüfen, ob eine Verjährungsordnung im öffentlichen Recht für verwandte Fälle existiert (vgl. dazu immerhin schon Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Allgemeiner Teil, Band I, Basel 1976, Nr. 34, B.III; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 34, B.III; BGE 112 Ia 262 ff.; Häfelin/Müller, a.a.O, 166 f.). Wie vorstehend ausführlich dargelegt, ist dies aber der Fall; es rechtfertigt sich, die Verjährungsordnung des Steuerrechts auch für Erschliessungsbeiträge zur Anwendung zu bringen (vgl. Erw. 5a). Vor diesem Hintergrund können ernsthafte und sachliche Gründe für die von der Vorinstanz eingeleitete Praxisänderung bejaht werden. Auch wenn die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid keine Praxisänderung sieht, so muss diese - zumindest für Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren - spätestens mit dem heutigen Entscheid auch als "grundsätzlich" bezeichnet werden, d.h. die neue Praxis muss und wird für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhalte. Schliesslich überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung im Sinne der vorstehenden Erwägungen gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit. Dies gilt umso mehr, als die bisherige Praxis lediglich in zwei älteren Entscheiden publiziert war. Wie ausgeführt wurde, entspricht die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis und gewandelten Rechtsanschauungen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., 108, mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 72; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 72; BGE 126 I 129 f.). bbb) Die letzte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Praxisänderung besteht darin, dass eine solche keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen darf. Das an eine besondere Situation gebundene erhöhte Vertrauensinteresse kann einer Praxisänderung entgegenstehen. Dies gilt beispielsweise für die Handhabung von Fristbestimmungen. Aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung soll kein Rechtsnachteil erwachsen, wobei es einer vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung nur dann bedarf, wenn diese Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt. Ist in einem derartigen Fall keine Ankündigung erfolgt, darf die neue Praxis in diesem Fall noch nicht angewendet werden (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, a.a.O, Nr. 72, B.I, mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., 108 f. und 132 f., mit Hinweisen; BGE 103 Ib 201 f.; BVR 1993, 26 ff., mit Hinweisen; BVR 2001, 454 f.). Es gibt keinen Grund, den Vertrauensschutz nicht auch für die Beschwerdeführerin als Gemeinwesen zur Anwendung zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich auf die Praxis der Regierung verlassen (vgl. Einspracheentscheid vom 25. März 2002). Die sofortige Anwendung der neuen Erkenntnisse betreffend Verjährungsfrist hätte zur Folge, dass sie - und unter Umständen andere Gemeinden - ihre seit mehr als fünf Jahren fälligen, aber noch nicht abgerechneten Beitragsansprüche verlören (vgl. BVR 1993, 32). Vor diesem Hintergrund wäre es auch vorliegend stossend, die Erschliessungsbeiträge im Rahmen einer sofortigen Praxisänderung als verjährt zu bezeichnen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Insgesamt kam der hier angefochtene Entscheid der Regierung für die Beschwerdeführerin überraschend; er widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. dazu auch Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 77, B.VII.e, mit Hinweis).

c) Hinzu kommt vorliegend noch was folgt: In der Begründung im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz wird in Bezug auf die Frage der Verjährung von Erschliessungsbeiträgen in keiner Art und Weise auf die früheren Entscheide des Regierungsrates im Zusammenhang mit einmaligen öffentlich-rechtlichen Forderungen und deren Verjährung verwiesen oder ausgeführt, weshalb die damals eingeführte Praxis hier nicht zur Anwendung gelangen sollte. Es fehlen entsprechend auch Ausführungen darüber, ob die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gegeben seien. Vielmehr hat die Vorinstanz lediglich den Wortlaut eines gleichentags ergangenen Beschlusses zitiert, entsprechend eine fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gebracht und die Erschliessungsbeiträge als verjährt bezeichnet. Damit hat sie aber nicht nur den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie gegenüber der früheren Praxis plötzlich eine andere Verjährungsfrist zur Anwendung brachte, sondern sie hat gleichzeitig ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; VVGE 2001/02, Nr. 44, Erw. 9).

d) Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Vorinstanz eingeleitete Praxisänderung vom Grundsatz her nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin ist jedoch in ihrem berechtigten Vertrauen, die seit 1976 geltende Praxis zur Verjährung einmalig geschuldeter öffentlich-rechtlicher Forderungen werde auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, zu schützen. Die von der Vorinstanz und vorstehend entwickelten neuen Grundsätze zur Bestimmung der Verjährung von Erschliessungsbeiträgen werden somit erst nach Ablauf einer gewissen Übergangsfrist anzuwenden sein. Es liegt in der Hand der Regierung, diesbezüglich an die Gemeinden zu gelangen, damit diese entsprechende Vorkehren für von der Praxisänderung allenfalls betroffene Abgaben treffen können.

E. 6 Zeigt sich somit die Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners vor der Vorinstanz mit der Begründung der fünfjährigen Verjährungsfrist als rechtswidrig, so stellen sich diverse grundlegende Fragen, deren Prüfung die Vorinstanz - zum Teil wiederum zu Unrecht - unterlassen hat. So stellt sich die Frage, ob die in Rechnung gestellten Erschliessungsbeiträge überhaupt und gestützt auf welche Rechtsgrundlage geschuldet sind. Bereits in der Einsprache machte der heutige Beschwerdegegner unter anderem geltend, die Rechnungen seien nach neuem statt nach altem Reglement ausgestellt worden. In der Beschwerde an den Regierungsrat vom 29. April 2002 machte er Verjährung geltend, eventualiter sei die ganze Angelegenheit nach dem alten Erschliessungsreglement zu beurteilen. In einer späteren Stellungnahme führte der damalige Beschwerdeführer weiter aus, die Kanalisation sei bereits im Jahre 1989 erstellt worden. Aufgrund eines Arbeitsunfalles seinerseits habe der Kontrollschacht erst Anfang 1991 erledigt werden können, und die Abnahme der Kanalisation sei am 25. Februar 1991 erfolgt. Die Forderungen wären (auch nach geltendem Reglement) verjährt. Für den nicht erwarteten Fall, dass sie noch nicht verjährt seien, würden die geltend gemachten Beiträge in Höhe und Bestand bestritten. Hierzu nahm die heutige Beschwerdeführerin am 27. Mai 2002 Stellung, indem sie die Rechtmässigkeit der Erschliessungsbeiträge gestützt auf das Erschliessungsreglement aus dem Jahre 1990, im Speziellen gestützt auf dessen Artikel 12 und 19, geltend machte. Sodann stellte sie sich auf den Standpunkt, die Verjährungsfrist beginne mit dem Anschluss an die betreffenden Anlagen zu laufen. Die Vorinstanz ist zwar von der Verjährung der in Rechnung gestellten Beiträge und damit offensichtlich ohne weiteres von deren Rechtmässigkeit ausgegangen. Sie hat aber in keiner Art und Weise die rechtlichen Grundlagen dieser Erschliessungsbeiträge und damit deren grundsätzliche Rechtmässigkeit überprüft. Dazu gehörten nicht nur tatsächliche Abklärungen, wann die besagte Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage erstellt wurde, ob diesbezüglich ein Perimeterplan existiert und das in Frage stehende Grundstück darin einbezogen war, sondern auch Fragen im Zusammenhang mit dem anwendbaren Erschliessungsreglement und den daraus anwendbaren Bestimmungen. Immerhin trat das derzeitige Erschliessungsreglement erst am 11. September 1990 in Kraft, als zumindest die Kanalisation im Wesentlichen bereits erstellt gewesen sein dürfte. Bis am 11. September 1990 galt das Reglement über Erschliessungskostenbeiträge der Einwohnergemeinde Alpnach vom 14. Dezember 1973. In seiner Stellungnahme macht das Bau- und Umweltdepartement namens der Regierung nun sogar sinngemäss geltend, die Erschliessungsbeiträge seien "kantonalrechtlich" erst mit dem neuen Baugesetz vom 12. Juni 1994 "eingeführt" worden (vgl. allerdings auch Art. 21 Abs. 1 Bst. f aBauG; Art. 6 WEG). Wie sich dies mit der Tatsache vertragen sollte, dass es hier um Beiträge an eine um das Jahr 1990 herum erstellte Kanalisation geht, ist nicht nachvollziehbar. Die gesetzliche Grundlage für von Gemeinden erhobene Erschliessungsbeiträge ist denn auch hauptsächlich in den kommunalen Erschliessungsreglementen zu finden. Genauso wenig sah sich die Vorinstanz veranlasst, die Frage zu beantworten, wann und gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine - hier nun zur Anwendung zu bringende zehnjährige - Verjährungsfrist für Erschliessungsbeiträge zu laufen beginnt, vorausgesetzt die Beiträge wären tatsächlich geschuldet. Es geht nicht an, dass das Verwaltungsgericht diese grundlegenden Fragen erstinstanzlich beurteilt, zumal die Akten diesbezüglich ohnehin unvollständig sind und noch weitere tatsächliche Abklärungen zu treffen sein dürften. ... Vor diesem Hintergrund ist die Sache zur umfassenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973, VGV, GDB 134.14). Nur so kann nicht zuletzt auch das Recht auf den vollen Instanzenzug gewahrt werden (vgl. dazu bereits VGE vom 21. September 2004 i.S. Erben J., Erw. 6b und c).

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der angefochtene Beschluss des Regierungsrates wie auch der vorausgegangene Beschluss aufzuheben sind. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden wird zu prüfen haben, ob die in Rechnung gestellten Erschliessungsbeiträge materiell rechtmässig sind und allenfalls, ob sie zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gestützt auf eine zehnjährige Verjährungsfrist bereits verjährt waren. de| fr | it Schlagworte frage verjährung vorinstanz praxisänderung anschlussgebühr gemeinde kanton regierungsrat gesetz entscheid regierung fälligkeit erheblichkeit verwaltungsgericht treu und glauben Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.29 StG: Art.187 RPG: Art.19 RPG: Art.19 VGV: Art.14 WEG: Art.6 WEG: Art.5 LGVE 1986 II Nr.2 1982 II Nr.2 1982 II Nr.2 Leitentscheide BGE 112-IA-260 103-IB-197 S.201 126-I-122 S.129 126-II-49 112-IA-260 S.262 VVGE 2001/02 Nr. 44 1976/77 Nr. 32 2001/02 Nr. 25 2005/06 Nr. 43 1991/92 Nr. 27

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2005/06 Nr. 43, S. 171: Art. 6 WEG; Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 28 ff. BauG; Art. 137 EG zum ZGB; Erschliessungsreglement der Gemeinde Alpnach Erschliessungsbeiträge für Kanalisation und Wasserversorgung; Beschwerdelegitimation der Gemeinde (Erw. 2). Unterschied zwischen Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren (Erw. 4). Für Erschliessungsbeiträge ist die steuerliche Veranlagungsverjährung von grundsätzlich fünf Jahren heranzuziehen (Erw. 5a). Voraussetzungen einer Praxisänderung; Gewährung einer Übergangsfrist hinsichtlich der Anwendung der neuen Verjährungspraxis (Erw. 5b und c). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 2005 Aus den Erwägungen:

2. Es gilt vorab die Beschwerdelegitimation der Einwohnergemeinde Alpnach zu prüfen. Während die Beschwerdelegitimation nach Art. 65 Bst. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1) nach konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts gegeben ist, wenn eine Gemeinde behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein, kann ein Gemeinwesen in bestimmten Fällen auch nach den allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 65 Bst. a GOG beschwerdebefugt sein. Weil im Rahmen einer Autonomiebeschwerde nur abgeklärt wird, ob die Gemeinde in ihrer Autonomie verletzt wurde, ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Bst. a GOG "durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat". ...

b) Die Beschwerdeführerin vertritt eine von der Vorinstanz abweichende Auffassung betreffend Verjährung der in Rechnung gestellten Erschliessungsbeiträge. Damit macht sie ein allgemeines Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts bzw. von allgemeinen Grundsätzen geltend. Zusätzlich geht es der Beschwerdeführerin bei Erschliessungsbeiträgen aber auch um pekuniäre Interessen von einem gewissen Gewicht (vgl. VVGE 2001/02, Nr. 25, Erw. 1c und d). Das Gemeinwesen kann unter anderem Bestimmungen erlassen über die Anlage von Kanalisationen sowie über Wasserleitungsanlagen, aber auch über die Beiträge der Gebäude- und Grundeigentümer an die Erstellung und den Unterhalt derselben (vgl. Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 [EG zum ZGB, GDB 210.1]; Art. 21 Abs. 1 Bst. f des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 [aBauG, LB XIII 347]; Art. 28 ff. des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 [BauG, GDB 710.1]; vgl. auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG, SR 700; Art. 5 f. des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [WEG; SR 843]). Erklärt der Regierungsrat eine solche Beitragsschuld als nicht mehr gegeben, so hat ein Gemeinwesen ein eigenes, konkretes und unmittelbares pekuniäres Interesse an der Überprüfung eines solchen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. auch AGVE 1987 Nr. 64, 338; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 240). Eine allfällige finanzielle Belastung entsteht dabei nicht nur reflexartig aus der Wahrnehmung der Erschliessungspflicht, zumal - wie vorstehend zitiert - schon das Bundesrecht die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen ausdrücklich vorsieht. Wie die Beschwerdeführerin weiter glaubhaft ausführt, sind im Falle der Bestätigung der regierungsrätlich erwogenen Verjährungsfrist Auswirkungen von einer gewissen Tragweite auf die Gemeinde zu erwarten, indem diese nicht nur die hier in Frage stehenden Erschliessungsbeiträge, sondern unter Umständen auch weitere Erschliessungsbeiträge nicht mehr erhältlich machen könnte. Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung gestützt auf Art. 65 Bst. a GOG zu bejahen.

3. Die beschwerdeführende Partei kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, aber auch Unangemessenheit bei der Beurteilung rügen (vgl. Art. 66 Bst. a, b und c Ziff. 1 GOG).

4. Bei den hier in Frage stehenden Abgaben handelt es sich unumstritten um Erschliessungsbeiträge für die Kanalisation sowie für die Wasserversorgung.

a) Die nach kantonalem Recht zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erheben von den Grundeigentümern angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung; die Beiträge werden kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. Die Kosten der Feinerschliessung sind ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern zu überbinden (Art. 6 Abs. 1 und 2 WEG; vgl. auch Art. 19 Abs. 2 RPG). Gestützt auf das heute geltende kantonale Baugesetz obliegt die Groberschliessung des Baugebietes grundsätzlich den Gemeinden (vgl. Art. 28 Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 137 EG zum ZGB und Art. 21 Abs. 1 Bst. f aBauG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 BauG erhebt die Gemeinde an die Kosten der Groberschliessung angemessene Beiträge von den Grundeigentümern, denen durch den Bau der Anlage ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. Beiträge an Erschliessungsanlagen werden spätestens mit der Fertigstellung des Werkes fällig. Sie können in Härtefällen gestundet werden, wenn der Grundeigentümer aus achtbaren Gründen den Sondervorteil nicht nutzen kann (Art. 29 Abs. 3 BauG). Eine präzise Regelung über die Bemessung und Erhebung der Erschliessungsbeiträge soll durch ein kommunales Erschliessungsreglement gewährleistet sein (vgl. Art. 30 BauG; vgl. auch Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB und Art. 21 Abs. 1 Bst. f aBauG).

b) Gemäss derzeit geltendem Reglement der Einwohnergemeinde Alpnach über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung vom 11. Juni 1990 (Erschliessungsreglement) wird der Wert des Bodens innerhalb von Bauzonen durch öffentliche Anlagen der Erschliessung in der Regel erhöht. Für Boden ausserhalb von Bauzonen wird diese Werterhöhung nur angenommen, wenn dadurch eine finanziell günstigere Nutzung erfolgt oder erfolgen kann (Art. 3). Für Erschliessungsbeiträge gilt das Perimeterprinzip (Art. 4 Abs. 1). Der Perimeterplan mit Kostenverteiler wird vor Baubeginn durch den Einwohnergemeinderat aufgestellt (Art. 4 Abs. 3). Die Erschliessungsbeiträge werden zum Voraus geschätzt und definitiv aufgrund der Kostenabrechnung festgelegt (Art. 6 Abs. 1 Erschliessungsreglement). Zu den Kosten des Strassenbaues sowie öffentlicher Anlagen der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zählen sämtliche damit verbundenen Aufwendungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Erschliessungsreglement). Gemäss Art. 9 Erschliessungsreglement kann der Einwohnergemeinderat aufgrund des rechtskräftigen Perimeterplanes Akonto-Beiträge in genügender Höhe verlangen, sobald mit der Ausführung des Werkes begonnen worden ist (Abs. 1). Die Einwohnergemeindeverwaltung hat für die Beiträge Rechnung zu stellen, sobald das Werk, an welches Erschliessungsbeiträge zu leisten sind, benutzbar ist und die Bauabrechnung vorliegt (Abs. 2). Wird ein perimeterpflichtiges Grundstück veräussert, so tritt die Fälligkeit für den Beitrag samt allfälligen Zinsen für gestundete Beiträge im Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrags über die Handänderung ein (Abs. 3). Die Beiträge sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen, jene gemäss Abs. 3 spätestens aber bis zur Eigentumsübertragung (Abs. 4). Erfährt Boden ausserhalb von Bauzonen, der nicht gemäss Art. 3 Abs. 2 von Anfang an in den Perimeter einbezogen worden ist, nachträglich eine Wertsteigerung durch Erschliessungswerke, so ist ein Betrag in derselben Höhe nachzubezahlen, der für vergleichbare Fälle innerhalb der Einwohnergemeinde vorschriftsgemäss entrichtet werden musste (Art. 12; vgl. zum Ganzen auch das alte Reglement über Erschliessungskostenbeiträge der Einwohnergemeinde Alpnach vom 14. Dezember 1973).

5. Umstritten sind vorab diverse Fragen betreffend Verjährung von Erschliessungsbeiträgen im Allgemeinen. In den dafür massgeblichen Bestimmungen ist die Verjährung nicht geregelt. Ebenso enthält das kantonale Recht keine Vorschriften, welche direkt auf die strittigen Beiträge anwendbar wären. Das Institut der Verjährung ist im öffentlichen Recht aber als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des staatlichen Verhaltens nach Treu und Glauben. Sofern der massgebliche Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, 164 ff., mit Hinweisen; BGE 112 Ia 260, 126 II 49, je mit Hinweisen).

a) aa) Bei den hier in Frage stehenden Erschliessungsbeiträgen handelt es sich um Kausalabgaben als Entgelt für die Erstellung einer öffentlichen Erschliessungsanlage. Es sind Abgaben, die vom Pflichtigen für die ihm aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben werden. Sie bemessen sich einerseits nach den zu deckenden Kosten der Einrichtung, andererseits nach Massgabe des dem Pflichtigen daraus erwachsenden Sondervorteils. Bei noch nicht überbauten Grundstücken äussert sich der Sondervorteil in der Regel in der Überbaubarkeit und damit der Wertsteigerung der Liegenschaften. Es ist rechtlich unerheblich, ob und wann dieser Sondervorteil genutzt wird. Entscheidend ist, dass es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen den Vorteil zu nutzen (vgl. Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, 165; Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, 96 f.). Von der Anschlussgebühr unterscheidet sich der Erschliessungsbeitrag vorab im Zeitpunkt, in dem er zu leisten ist. Wie bereits erwähnt, werden die Erschliessungsbeiträge in der Regel kurz nach Fertigstellung der Anlagen fällig. Demgegenüber knüpft eine Anschlussgebühr an den Anschluss an eine solche Erschliessungsanlage an (vgl. Erschliessungsreglement, Art. 3 und 23; vgl. zum Ganzen: Erläuterungen des Baudepartementes Obwalden zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, Sarnen 1995, 57 f.). Sowohl die Anschlussgebühr als auch die Erschliessungsbeiträge sind aber Kausalabgaben. Beide haben ihren Grund in einer Leistung des Staates gegenüber dem Bürger. In beiden Fällen geht es um die Erhebung einer einmaligen Abgabe, welche vorerst veranlagt werden muss, bevor sie bezogen werden kann. Zwischen Beiträgen und Anschlussgebühren überwiegen offensichtlich die Gemeinsamkeiten die Unterschiede. Anders als bei Gebühren und Beiträgen wird demgegenüber eine Steuer nicht als Äquivalent für eine staatliche Leistung, sondern voraussetzungslos geschuldet (vgl. BGE 112 Ia 260). bb) Trotz dieses Unterschiedes ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen würde, für die Erschliessungsbeiträge nicht die steuerliche Veranlagungsverjährung von grundsätzlich fünf Jahren (vgl. Art. 187 des Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 [StG, GDB 641.4]) gelten zu lassen. Die Beschwerdeführerin bringt selber vor, dass in sachverwandten kommunalen Erlassen keine vergleichbaren Verjährungsvorschriften bestehen, welche auch für die hier in Frage stehenden Erschliessungsbeiträge anwendbar wären. Sodann handelt es sich bei den Steuern ebenfalls um öffentliche Abgaben, welche von den Rechtsunterworfenen an das Gemeinwesen zu leisten sind. Der Steuerpflichtige befindet sich gegenüber dem ansprucherhebenden Gemeinwesen kaum in einer anderen Interessenlage als bei einer Leistungspflicht für Kausalabgaben; dabei ist insbesondere aus Sicht des Pflichtigen nicht entscheidend, ob diese Geldleistung "voraussetzungslos" und wiederholt oder einmalig und als Entgelt für eine spezifische Gegenleistung des Gemeinwesens geschuldet ist. Entscheidend ist vielmehr das Interesse an einer gerechten und nachvollziehbaren Festlegung des geschuldeten Geldbetrages innert angemessener Frist. Sodann kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass in beiden Fällen eine Art von Veranlagung vorgenommen werden muss. Die Annahme einer fünfjährigen Verjährungsfrist rechtfertigt sich umso mehr, als eine zehnjährige Frist nicht nur für die Rechtsunterworfenen, sondern auch für das Gemeinwesen Nachteile aufweist. Für den Abgabepflichtigen steht die Rechtssicherheit im Vordergrund, welche es als wünschbar erscheinen lässt, dass ein Grundeigentümer oder eine Grundeigentümerin nicht noch bis zu zehn Jahre nach Eintritt des Abgabegrundes erstmals mit (zum Teil erheblichen) Forderungen konfrontiert werden kann. Dies trifft umso mehr zu, als die betroffenen Liegenschaften nicht selten zwischenzeitlich weiterverkauft wurden und die Kostentragung der ausstehenden Beiträge vertraglich nicht geregelt wurde. Derart unübersichtliche und Rechtsstreitigkeiten begünstigende Verhältnisse liegen auch nicht im Interesse des betroffenen Gemeinwesens, zumal Verzögerungen erhebliche Zinsverluste zur Folge haben (vgl. dazu BGE 112 Ia 260; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 1992 i.S. I. AG, BVR 1993, 31). Insgesamt drängt es sich deshalb auf, für Erschliessungsbeiträge grundsätzlich die steuergesetzliche Regelung der Veranlagungsverjährung heranzuziehen. cc) Demgegenüber überzeugt die von der Beschwerdeführerin erwähnte ältere Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern in Anlehnung an das Obligationenrecht, welches zwischen einmalig geschuldeten Forderungen und periodischen Leistungen unterscheidet, nicht. Auch die einmalig geschuldete Handänderungssteuer und die einmalig geschuldete Grundstückgewinnsteuer verjähren im Kanton Luzern nicht nach zehn, sondern nach fünf Jahren (vgl. Gesetz über die Handänderungssteuer des Kantons Luzern vom 28. Juni 1983, § 13; Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer des Kantons Luzern vom 31. Oktober 1996, § 33). Ferner sind auch die Steuerveranlagung oder beispielsweise die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer häufig Verzögerungen unterworfen oder verlangen zeitraubende Abklärungen. Schliesslich ist im heutigen Baugesetz des Kantons Obwalden zwar ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes für Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren vorgesehen. Entgegen der im Jahre 1982 geltenden Lösung des Kantons Luzern, wonach für einmalige Anschlussgebühren und Perimeterbeiträge ein gesetzliches Pfandrecht für die Dauer von zehn Jahren bestehe (LGVE 1982 II Nr. 2, Erw. 7b in fine) muss jedoch das Grundpfand im Kanton Obwalden spätestens zwölf Monate nach Fälligkeit der Forderung im Grundbuch eingetragen werden (Art. 29 Abs. 5 BauG); die Regelung zum Pfandrecht vermag somit ebenfalls keine Notwendigkeit einer zehnjährigen Verjährungsfrist zu begründen. Diese vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern angeführten Gründe vermögen deshalb die vorstehende Beurteilung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu LGVE 1982 II Nr. 2 und Nr. 7, vgl. auch LGVE 1986 II Nr. 2).

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz nehme mit der analogen Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach kantonalem Steuergesetz eine Praxisänderung gegenüber ihrer früheren Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von einmaligen Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren vor, wofür die Voraussetzungen nicht gegeben seien. aa) In Bezug auf die angebliche Praxis des Regierungsrates beruft sich die Beschwerdeführerin auf zwei publizierte Entscheide. Der eine datiert aus dem Jahre 1976 und betrifft Anschlussgebühren; darin ging die Regierung gestützt auf die damalige Praxis des Bundesgerichts, wonach beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift die Verjährungsfrist in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen sei, die für zivilrechtliche Ansprüche gelte, von einer zehnjährigen Verjährungsfrist für einmalig geschuldete Forderungen aus (vgl. VVGE 1976/77, Nr. 32, mit Hinweis). Mit der gleichen Begründung bejahte der Regierungsrat auch in einem Entscheid aus dem Jahre 1991 eine zehnjährige Verjährungsfrist für Kanalisationsanschlussgebühren (VVGE 1991/92, Nr. 27, Erw. 5). Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner bestreiten, dass diesbezüglich von einer regierungsrätlichen Praxis auch für Erschliessungsbeiträge ausgegangen werden könne. Deren Argumenten kann allerdings nicht gefolgt werden. Den vom Regierungsrat publizierten Entscheiden betreffend Verjährung von öffentlich-rechtlichen Forderungen kann in erster Linie der Grundsatz entnommen werden, dass - sofern der massgebliche Erlass keine Vorschriften enthält - einmalig geschuldete Forderungen in aller Regel in zehn Jahren verjähren. In den beiden Fällen musste die Frage zwar in Bezug auf Anschlussgebühren beurteilt werden, allerdings war die Natur dieser Abgabe für die Beurteilung der Verjährungsfrist nicht relevant. Aus den beiden Entscheiden konnten die Gemeinden als Praxis des Regierungsrates ohne weiteres ableiten, dass einmalig geschuldete Forderungen, wie es unter anderem auch Erschliessungsbeiträge sind, in zehn Jahren verjähren. Dies gilt umso mehr, als, wie bereits erwähnt, Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren viele Gemeinsamkeiten aufweisen. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass mit der nun von der Vorinstanz für Erschliessungsbeiträge zur Anwendung gebrachten fünfjährigen Verjährungsfrist eine Praxisänderung vorgenommen wird. Im Übrigen widerspricht sich die Vorinstanz, wenn sie ihre eigenen früheren Entscheide aus den Jahren 1976 und 1991, welche im Zusammenhang mit Anschlussgebühren ergangen sind, im Hinblick auf die hier in Frage stehenden Erschliessungsbeiträge nicht als relevante Praxis angesehen haben will, gleichzeitig aber zur Rechtfertigung der fünfjährigen Verjährungsfrist einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 1986 zitiert, welcher ebenfalls im Zusammenhang mit Anschlussgebühren ergangen ist (BGE 112 Ia 260). bb) Es fragt sich somit weiter, ob im hier vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine solche Praxisänderung gegeben waren. Für eine neue Praxis müssen vorab ernsthafte und sachliche Gründe sprechen. Sodann muss die Änderung grundsätzlich erfolgen und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen. Schliesslich darf die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., 108 f.). aaa) Die im Regierungsratsentscheid vom 30. März 1976 angerufene Praxis des Bundesgerichts, wonach öffentlich-rechtliche Ansprüche beim Fehlen einer besonderen positiven Vorschrift in Anlehnung an die Ordnung zu bestimmen sei, die für zivilrechtliche Ansprüche gelte (vgl. VVGE 1976/77, Nr. 32, mit Hinweis), wurde seitens des Bundesgerichts in der Folge modifiziert. Dieses hat später nämlich festgehalten, dass bei Fehlen einer Verjährungsregelung im massgebenden Erlass die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen seien. Dabei sei in erster Linie auf die Ordnung zurückzugreifen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt habe. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften müsse die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festgelegt werden (vgl. Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995, 49, mit Hinweisen; BGE 112 Ia 262 f., mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., 166, mit Hinweisen). In diesem Sinn stützte sich die Regierung in ihrem Entscheid vom 26. Februar 1991 bereits auf eine veraltete bundesgerichtliche Praxis, indem sie ohne weiteres von der privatrechtlichen Verjährungsregelung ausging, ohne zu prüfen, ob eine Verjährungsordnung im öffentlichen Recht für verwandte Fälle existiert (vgl. dazu immerhin schon Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Allgemeiner Teil, Band I, Basel 1976, Nr. 34, B.III; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 34, B.III; BGE 112 Ia 262 ff.; Häfelin/Müller, a.a.O, 166 f.). Wie vorstehend ausführlich dargelegt, ist dies aber der Fall; es rechtfertigt sich, die Verjährungsordnung des Steuerrechts auch für Erschliessungsbeiträge zur Anwendung zu bringen (vgl. Erw. 5a). Vor diesem Hintergrund können ernsthafte und sachliche Gründe für die von der Vorinstanz eingeleitete Praxisänderung bejaht werden. Auch wenn die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid keine Praxisänderung sieht, so muss diese - zumindest für Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren - spätestens mit dem heutigen Entscheid auch als "grundsätzlich" bezeichnet werden, d.h. die neue Praxis muss und wird für die Zukunft wegleitend sein für alle gleichartigen Sachverhalte. Schliesslich überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung im Sinne der vorstehenden Erwägungen gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit. Dies gilt umso mehr, als die bisherige Praxis lediglich in zwei älteren Entscheiden publiziert war. Wie ausgeführt wurde, entspricht die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis und gewandelten Rechtsanschauungen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., 108, mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 72; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 72; BGE 126 I 129 f.). bbb) Die letzte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Praxisänderung besteht darin, dass eine solche keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen darf. Das an eine besondere Situation gebundene erhöhte Vertrauensinteresse kann einer Praxisänderung entgegenstehen. Dies gilt beispielsweise für die Handhabung von Fristbestimmungen. Aus einer ohne Vorwarnung erfolgten Praxisänderung soll kein Rechtsnachteil erwachsen, wobei es einer vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung nur dann bedarf, wenn diese Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt. Ist in einem derartigen Fall keine Ankündigung erfolgt, darf die neue Praxis in diesem Fall noch nicht angewendet werden (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, a.a.O, Nr. 72, B.I, mit Hinweisen; Häfelin/Müller, a.a.O., 108 f. und 132 f., mit Hinweisen; BGE 103 Ib 201 f.; BVR 1993, 26 ff., mit Hinweisen; BVR 2001, 454 f.). Es gibt keinen Grund, den Vertrauensschutz nicht auch für die Beschwerdeführerin als Gemeinwesen zur Anwendung zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat sich offensichtlich auf die Praxis der Regierung verlassen (vgl. Einspracheentscheid vom 25. März 2002). Die sofortige Anwendung der neuen Erkenntnisse betreffend Verjährungsfrist hätte zur Folge, dass sie - und unter Umständen andere Gemeinden - ihre seit mehr als fünf Jahren fälligen, aber noch nicht abgerechneten Beitragsansprüche verlören (vgl. BVR 1993, 32). Vor diesem Hintergrund wäre es auch vorliegend stossend, die Erschliessungsbeiträge im Rahmen einer sofortigen Praxisänderung als verjährt zu bezeichnen, wie dies die Vorinstanz getan hat. Insgesamt kam der hier angefochtene Entscheid der Regierung für die Beschwerdeführerin überraschend; er widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. dazu auch Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 77, B.VII.e, mit Hinweis).

c) Hinzu kommt vorliegend noch was folgt: In der Begründung im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz wird in Bezug auf die Frage der Verjährung von Erschliessungsbeiträgen in keiner Art und Weise auf die früheren Entscheide des Regierungsrates im Zusammenhang mit einmaligen öffentlich-rechtlichen Forderungen und deren Verjährung verwiesen oder ausgeführt, weshalb die damals eingeführte Praxis hier nicht zur Anwendung gelangen sollte. Es fehlen entsprechend auch Ausführungen darüber, ob die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gegeben seien. Vielmehr hat die Vorinstanz lediglich den Wortlaut eines gleichentags ergangenen Beschlusses zitiert, entsprechend eine fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gebracht und die Erschliessungsbeiträge als verjährt bezeichnet. Damit hat sie aber nicht nur den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie gegenüber der früheren Praxis plötzlich eine andere Verjährungsfrist zur Anwendung brachte, sondern sie hat gleichzeitig ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; VVGE 2001/02, Nr. 44, Erw. 9).

d) Zusammengefasst ergibt sich, dass die von der Vorinstanz eingeleitete Praxisänderung vom Grundsatz her nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin ist jedoch in ihrem berechtigten Vertrauen, die seit 1976 geltende Praxis zur Verjährung einmalig geschuldeter öffentlich-rechtlicher Forderungen werde auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, zu schützen. Die von der Vorinstanz und vorstehend entwickelten neuen Grundsätze zur Bestimmung der Verjährung von Erschliessungsbeiträgen werden somit erst nach Ablauf einer gewissen Übergangsfrist anzuwenden sein. Es liegt in der Hand der Regierung, diesbezüglich an die Gemeinden zu gelangen, damit diese entsprechende Vorkehren für von der Praxisänderung allenfalls betroffene Abgaben treffen können.

6. Zeigt sich somit die Gutheissung der Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners vor der Vorinstanz mit der Begründung der fünfjährigen Verjährungsfrist als rechtswidrig, so stellen sich diverse grundlegende Fragen, deren Prüfung die Vorinstanz - zum Teil wiederum zu Unrecht - unterlassen hat. So stellt sich die Frage, ob die in Rechnung gestellten Erschliessungsbeiträge überhaupt und gestützt auf welche Rechtsgrundlage geschuldet sind. Bereits in der Einsprache machte der heutige Beschwerdegegner unter anderem geltend, die Rechnungen seien nach neuem statt nach altem Reglement ausgestellt worden. In der Beschwerde an den Regierungsrat vom 29. April 2002 machte er Verjährung geltend, eventualiter sei die ganze Angelegenheit nach dem alten Erschliessungsreglement zu beurteilen. In einer späteren Stellungnahme führte der damalige Beschwerdeführer weiter aus, die Kanalisation sei bereits im Jahre 1989 erstellt worden. Aufgrund eines Arbeitsunfalles seinerseits habe der Kontrollschacht erst Anfang 1991 erledigt werden können, und die Abnahme der Kanalisation sei am 25. Februar 1991 erfolgt. Die Forderungen wären (auch nach geltendem Reglement) verjährt. Für den nicht erwarteten Fall, dass sie noch nicht verjährt seien, würden die geltend gemachten Beiträge in Höhe und Bestand bestritten. Hierzu nahm die heutige Beschwerdeführerin am 27. Mai 2002 Stellung, indem sie die Rechtmässigkeit der Erschliessungsbeiträge gestützt auf das Erschliessungsreglement aus dem Jahre 1990, im Speziellen gestützt auf dessen Artikel 12 und 19, geltend machte. Sodann stellte sie sich auf den Standpunkt, die Verjährungsfrist beginne mit dem Anschluss an die betreffenden Anlagen zu laufen. Die Vorinstanz ist zwar von der Verjährung der in Rechnung gestellten Beiträge und damit offensichtlich ohne weiteres von deren Rechtmässigkeit ausgegangen. Sie hat aber in keiner Art und Weise die rechtlichen Grundlagen dieser Erschliessungsbeiträge und damit deren grundsätzliche Rechtmässigkeit überprüft. Dazu gehörten nicht nur tatsächliche Abklärungen, wann die besagte Wasserversorgungs- und Kanalisationsanlage erstellt wurde, ob diesbezüglich ein Perimeterplan existiert und das in Frage stehende Grundstück darin einbezogen war, sondern auch Fragen im Zusammenhang mit dem anwendbaren Erschliessungsreglement und den daraus anwendbaren Bestimmungen. Immerhin trat das derzeitige Erschliessungsreglement erst am 11. September 1990 in Kraft, als zumindest die Kanalisation im Wesentlichen bereits erstellt gewesen sein dürfte. Bis am 11. September 1990 galt das Reglement über Erschliessungskostenbeiträge der Einwohnergemeinde Alpnach vom 14. Dezember 1973. In seiner Stellungnahme macht das Bau- und Umweltdepartement namens der Regierung nun sogar sinngemäss geltend, die Erschliessungsbeiträge seien "kantonalrechtlich" erst mit dem neuen Baugesetz vom 12. Juni 1994 "eingeführt" worden (vgl. allerdings auch Art. 21 Abs. 1 Bst. f aBauG; Art. 6 WEG). Wie sich dies mit der Tatsache vertragen sollte, dass es hier um Beiträge an eine um das Jahr 1990 herum erstellte Kanalisation geht, ist nicht nachvollziehbar. Die gesetzliche Grundlage für von Gemeinden erhobene Erschliessungsbeiträge ist denn auch hauptsächlich in den kommunalen Erschliessungsreglementen zu finden. Genauso wenig sah sich die Vorinstanz veranlasst, die Frage zu beantworten, wann und gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine - hier nun zur Anwendung zu bringende zehnjährige - Verjährungsfrist für Erschliessungsbeiträge zu laufen beginnt, vorausgesetzt die Beiträge wären tatsächlich geschuldet. Es geht nicht an, dass das Verwaltungsgericht diese grundlegenden Fragen erstinstanzlich beurteilt, zumal die Akten diesbezüglich ohnehin unvollständig sind und noch weitere tatsächliche Abklärungen zu treffen sein dürften. ... Vor diesem Hintergrund ist die Sache zur umfassenden Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen (vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973, VGV, GDB 134.14). Nur so kann nicht zuletzt auch das Recht auf den vollen Instanzenzug gewahrt werden (vgl. dazu bereits VGE vom 21. September 2004 i.S. Erben J., Erw. 6b und c).

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der angefochtene Beschluss des Regierungsrates wie auch der vorausgegangene Beschluss aufzuheben sind. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden wird zu prüfen haben, ob die in Rechnung gestellten Erschliessungsbeiträge materiell rechtmässig sind und allenfalls, ob sie zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gestützt auf eine zehnjährige Verjährungsfrist bereits verjährt waren. de| fr | it Schlagworte frage verjährung vorinstanz praxisänderung anschlussgebühr gemeinde kanton regierungsrat gesetz entscheid regierung fälligkeit erheblichkeit verwaltungsgericht treu und glauben Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.29 StG: Art.187 RPG: Art.19 RPG: Art.19 VGV: Art.14 WEG: Art.6 WEG: Art.5 LGVE 1986 II Nr.2 1982 II Nr.2 1982 II Nr.2 Leitentscheide BGE 112-IA-260 103-IB-197 S.201 126-I-122 S.129 126-II-49 112-IA-260 S.262 VVGE 2001/02 Nr. 44 1976/77 Nr. 32 2001/02 Nr. 25 2005/06 Nr. 43 1991/92 Nr. 27