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VVGE 2005/06 Nr. 33

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 2005/06 Nr. 33, S. 116: Art. 65 Bst. a GOG Legitimation zur Beschwerde gegen die Linienführung eines Radweges. Die Legitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Offenlassen der Frage durch die Vorinstanz (Erw. 2). Der wirtschaftliche Na

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen den vom Regierungsrat genehmigten Strassenplan und die Bewilligung des Projekts eines neuen Radwegs zwischen Giswil und Kaiserstuhl überhaupt legitimiert ist. Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die Einsprachen "abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte". Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab dieses Vorgehen. Sie erachtet es als Verstoss gegen Treu und Glauben und als Rechtsmissbrauch, dass die Vorinstanz sie am Verfahren beteiligte und sich materiell mit ihren Vorbringen auseinander setzte, andererseits aber die Frage ihrer Legitimation offen gelassen habe und nun im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ihre Beschwerdelegitimation bestreite.

a) Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann ein Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (Notker Dillier, Der Rechtsschutz im Bau- und Planungsrecht, Sarnen 1994, 87). Losgelöst vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selber bejaht demnach das Bundesgericht die Legitimation des von der Vorinstanz ausgeschlossenen Beschwerdeführers, weil dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Frage habe, ob ihm die Parteistellung zu Recht verweigert worden sei (BGE 123 II 70, Erw. 1b, 121 II 456, Erw. 1b, 119 Ib 59, Erw. 1e, 114 Ib 157 f., Erw. 1c, 113 Ia 430 f., Erw. 3). Das muss auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten. Auch wenn die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, sondern die Frage der Beschwerdelegitimation offen gelassen hat, hat die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall ein massgebliches Interesse an der Prüfung ihrer Beschwerdelegitimation. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

b) Als Prozessvoraussetzung hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (BGE 123 II 58; VPB 1997, Nr. 22; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 150). Da die Legitimation zur Beschwerde in der Sache selbst vor dem Verwaltungsgericht gleich zu beurteilen ist wie im Verfahren vor dem Regierungsrat (VVGE 1989/90, Nr. 48, Erw. 1a, vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 209), ist es letztlich nicht von Bedeutung, dass der Regierungsrat offen gelassen hat, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Beschwerdelegitimation wird von selbst folgen, ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren legitimiert war. Selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsgrundsätze verletzt hätte, vermöchte dies die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht in der Sache selbst aber nicht zu begründen. Im Übrigen wäre ein widersprüchliches Verhalten wider Treu und Glauben seitens der Vorinstanz zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin dadurch ein Rechtsnachteil entstanden wäre, dass sie während des laufenden Verwaltungsverfahrens noch als Partei behandelt wurde. Die Offenlassung der Frage der Beschwerdelegitimation durch den Regierungsrat führte ebenfalls nicht zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführerin; auch in der bundesgerichtlichen Praxis kommt es gelegentlich vor, dass die Frage der Beschwerdelegitimation einzelner Verfahrensbeteiligter offen gelassen wird, wenn ein Rechtsmittel auch materiell abgewiesen werden müsste (vgl. etwa BGE 125 II 195, Erw. 2a/bb, 93 I 437, Erw. 5a, 89 I 20, Erw. 1). Immerhin liesse sich fragen, ob im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht liegen könnte; doch würde auch dieser Mangel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt, weil dieses die Frage der Beschwerdelegitimation mit der gleichen Kognition prüft wie der Regierungsrat (vgl. VVGE 1999/2000, Nr. 48). Da die Beschwerdeführerin die Argumentation des Regierungsrates im Schriftenwechsel vor dem Verwaltungsgericht als nicht überzeugend rügt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen hätte, wenn ihr die Rechtsauffassung des Regierungsrates zur Beschwerdelegitimation bekannt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend; insbesondere behauptet sie nicht, nur aufgrund des gerügten Vorgehens des Regierungsrates könnten ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vermeidbare Kosten entstehen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 3 a) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation hauptsächlich wie folgt: Sie sei Eigentümerin der Liegenschaft X in Giswil, welche an der Brünigstrasse liege und von dieser erschlossen werde. Durch den angefochtenen Beschluss werde sie direkt und in wirtschaftlich schwerwiegender Weise betroffen. Sie sei darauf angewiesen, dass Gemeinde und Kanton das in ihrem politischen Handlungsbereich liegende zur Unterstützung ihres Betriebes täten. Sie habe ein ganz besonderes Interesse an der künftigen Linienführung der Radroutenverbindung Kaiserstuhl-Giswil. Der angefochtene Beschluss verletze den Zweckartikel des kantonalen Tourismusgesetzes vom 8. Juni 1997 (GDB 971.3), welcher die Förderung des Tourismus sowie die Zusammenarbeit der Tourismusträger verlange. Mit der geplanten Linienführung des Radweges würde ihr polyvalenter Betrieb, nämlich Hotel, Restaurant und Shop, von den zahlreichen Radfahrern, welche den Brünigpass benützten, abgekoppelt. Die räumliche Entfernung ihrer Liegenschaft vom geplanten Radweg sei vorliegend nicht massgebend. Denn sie werde vom angefochtenen Entscheid dadurch betroffen, dass mit dem beanstandeten Projekt der neuen Radroute ein erheblicher Teil des Verkehrsstromes von ihrer Liegenschaft weg, in eine andere, entfernte Geländekammer transferiert werde. Mit dem beanstandeten Projekt werde ein neuer Verkehrsträger gebaut, der zur Folge haben werde, dass der grösste Teil der Radfahrer, welche bisher die Brünigstrasse benutzt hätten, auf diese neue Radroute umgeleitet werde. Damit entfalle ihr ein Kundensegment, mit dem sie auch bei der Planung und Verwirklichung des Betriebes gerechnet habe. Sie werde dadurch unmittelbar wirtschaftlich geschwächt, indem sie Umsatzeinbussen und mithin wirtschaftliche Nachteile erleide. Zuzugeben sei, dass die wirtschaftlichen Nachteile, welche sie durch die geplanten Verkehrsmassnahmen erleiden werde, heute nicht detailliert ermessen und errechnet werden könnten. Diese liessen sich erst feststellen, wenn die neue Radroute dem Verkehr übergeben sein werde. Zur Hauptsache in der Sommerzeit würden täglich Hunderte von Radfahrern ihrem Betrieb fernbleiben, und es würden auch im Frühling und Herbst merkliche Ausfälle zu verzeichnen sein.

b) Gemäss Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, GDB 134.1) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, welche sich seit jeher an die einschlägige Rechtssprechung des Bundesgerichts anlehnt, kommt es nicht darauf an, ob die Rechtssätze, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt, gerade sie schützen oder ob ihnen zumindest in gewisser Hinsicht eine Schutzwirkung zu ihren Gunsten zukommt. Die Beschwerdeführerin muss zur Streitsache eine besondere, beachtenswerte Beziehung haben, was dann zu verneinen ist, wenn das fragliche Projekt keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile, für sie zu begründen vermag. Das Interesse muss persönlich sein und darf nicht allein der Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen dienen. Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Zuerkennung des Beschwerderechts einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts in Richtung der Popularbeschwerde vermieden werden muss und andererseits die Schranken auch nicht zu eng gezogen werden dürfen, um nicht die im öffentlichen Interesse liegende Rechtskontrollfunktion der Beschwerde auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin muss also intensiver betroffen sein als irgendjemand, als die Allgemeinheit (VVGE 1989/90, Nr. 48, Erw. 1b, mit vielen Hinweisen; Dillier, a.a.O., 88 ff.; Gadola, a.a.O., 207 ff.).

c) Das Rechtsschutzinteresse muss für die Beschwerdebegehren gegeben sein (vgl. BGE 99 Ib 98; Gygi, a.a.O., 153). In ihren Anträgen verlangt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wehrt sie sich dagegen, dass ein Radweg gebaut wird, der nicht an ihrem Grundstück vorbeiführt. Sie verlangt aber im Verwaltungsgerichtsverfahren keine andere Streckenwahl, da sie sich offenbar bewusst ist, dass sie keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Linienführung des Radwegs hat. Die kürzeste Distanz vom Grundstück der Beschwerdeführerin zum geplanten Radweg beträgt unumstritten ca. 1 km. Daraus und aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdelegitimation ergibt sich, dass sich ihre Beschwerdelegitimation nur aus dem Umstand ergeben könnte, dass ihr durch die geplante Streckenführung zufolge des Wegfalls ihrer Kunden ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht geltend, das Bauprojekt habe andere als wirtschaftliche Auswirkungen auf ihr Grundstück. Soweit sie in der Beschwerdebegründung etwa vorbringt, es würden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Natur- und Landschaftsschutzrechts, der Waldgesetzgebung sowie des Jagdrechtes verletzt, aber auch soweit sie sich darauf beruft, die vorgesehene Streckenführung des Radwegs sei wegen der Steinschlaggefahr ungeeignet, verfolgt sie allgemeine öffentliche Interessen, und sie ist in diesem Zusammenhang nicht intensiver betroffen als irgendjemand, als die Allgemeinheit. Das Gleiche gilt auch bezüglich des von ihr geltend gemachten Interesses an der Förderung des Tourismus. Zu prüfen ist deshalb nur, ob die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation zu begründen vermögen.

d) Nach dem Gesagten ist zur Bejahung der Beschwerdelegitimation eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache erforderlich. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Zur Abgrenzung von der Popularbeschwerde ist eine "spezifische Beziehungsnähe" erforderlich. Das ausreichende Rechtsschutzinteresse besteht dabei im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der Beschwerdeführerin eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BGE 116 Ib 323 f., mit Hinweisen; vgl. auch Dillier, a.a.O., 90). In Grenzfällen bleibt ein Beurteilungsspielraum (BGE 112 Ib 159; Gadola, a.a.O., 210). Es ist deshalb unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Legitimation zu bejahen ist oder nicht (BGE 116 Ib 324). Das Kriterium der "spezifischen Beziehungsnähe" hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in verschiedenen Sachgebieten noch näher konkretisiert. So muss bei Bauprojekten die Nähe der Beziehung insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59, Erw. 1c). Zur Frage der räumlichen Nähe ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisenbahnbau festgehalten worden, dass der betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfe. Vielmehr habe er konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereiche seines Grundstücks gegen Bundesrecht verstosse. In dieser Hinsicht unterscheide sich das Beschwerderecht des Privaten von jenem der Organisationen, die aufgrund von Art. 103 Bst. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) und der Spezialgesetzgebung zur Beschwerde legitimiert seien, durch das Projekt selbst nicht betroffen sein müssten und deshalb nicht nur Abschnitte, sondern das ganze Werk in Frage stellen könnten (BGE 120 Ib 59, Erw. 1c, 118 Ib 206, Erw. 8b und c; BGE 1E.18/1999/err vom 25. April 2001 und BGE 1A.245/2003/sta, 1A.260/2003 vom 31. März 2004). So entschied das Bundesgericht in BGE 111 Ib 290 ff., die Tatsache allein, dass der Verkehr auf einer Kantonsstrasse infolge des Baus einer Autobahn und eines Halbanschlusses in 1 km Entfernung zunehmen könnte, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Ausführungsprojektes; der Nationalstrassenbau führe bekanntlich weit herum auf dem bestehenden kantonalen und kommunalen Strassennetz zu Änderungen des Verkehrsflusses. In gleicher Weise hat das Bundesgericht die Legitimation von Einwohnern eines Dorfes gegen einen Quartiergestaltungsplan verneint; weder der Mehrverkehr, der durch die künftigen Bewohner des Quartierplangebietes ausgelöst werde, noch die Quartierzugehörigkeit allein vermöge ein schutzwürdiges Interesse zu begründen (vgl. BGE 112 Ib 159 mit Hinweis auf ZBl 82/1981, 183). Das Bundesgericht verneinte in ZBl 98/1997, 138, auch die Beschwerdelegitimation von nicht in unmittelbarer Nähe des projektierten Nationalstrassenabschnittes wohnenden Beschwerdeführern, welche sich allein auf mögliche Auswirkungen des Projekts auf die innerstädtischen Verkehrsflüsse berufen hatten. In BGE 113 Ia 426 ff. führte das Bundesgericht aus, damit eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache gegeben sei, genüge es nicht, dass der Ausgang des Verfahrens, in das der Beschwerdeführer sich einmischen wolle, seine Interessenssphäre im entfernten Masse irgendwie zu beeinflussen vermöge. Wäre dies ausreichend, so wäre eine Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde nicht mehr möglich. Als "schutzwürdiges Interesse" dürfe nur eine "deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung in speziellen, klar fassbaren Interessen verstanden werden". Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht eine blosse Erschwerung der Befahrung des Strassennetzes, wie sie sowohl durch Verkehrsanordnungen als auch durch bauliche Massnahmen entstehen könne und wie sie jeder Strassenbenützer im Rahmen des Gemeingebrauchs in Kauf nehmen müsse, als nicht ausreichend, um die Legitimation zu begründen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich begründet die Erhöhung des Verkehrs auf einer öffentlichen Strasse um 5 bis 10 % kein schutzwürdiges Interesse der Strassenanwohner an der Anfechtung des betreffenden Bauvorhabens (Kölz/ Bosshart/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N. 36 zu § 21 VRG). In ZBl 96/1995, 529, hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdebefugnis relativ weit gezogen werde, wenn die Auswirkungen eines Werkes deutlich als solche wahrnehmbar seien, ohne technisch aufwendige oder kostspielige Erhebungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen geschieden werden könnten; dies gelte namentlich für Beeinträchtigungen durch Lärm. Rein ideelle Beeinträchtigungen müssten demgegenüber im Regelfall ein ungleich stärker störendes Mass annehmen als materielle Immissionen wie Lärm oder Belastungen durch Luftverunreinigungen, damit die Legitimation bejaht werden könne (a.a.O., 529, mit Hinweis auf BGE 113 Ib 228 und 112 Ib 159 f.). In einem solchen Fall sei eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache notwendig, die eine gewisse Intensität erreiche und wesentlich stärker sei als die Beziehung der Allgemeinheit zum Streitgegenstand. Zur Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen ist nach der Praxis des Bundesrates und des Bundesgerichts legitimiert, wer den davon betroffenen Strassenzug regelmässig, in eher kurzen zeitlichen Abständen und während einer längeren Zeitspanne befährt (Praxis 2004, Nr. 157). Auch hier ist somit das Bestreben zu erkennen, die Popularbeschwerde auszuschliessen. Aufschlussreich ist schliesslich eine Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Konkurrentenbeschwerde. Soweit das Bundesgericht auf Konkurrentenbeschwerden eintrat, ging es stets um eine von der einschlägigen gesetzlichen Regelung des Bundesrechts erfasste spezielle Beziehung (BGE 109 Ib 201, mit Hinweisen). Auch hier vermag für das Bundesgericht nicht jedes beliebige wirtschaftliche Interesse das erforderliche "Berührtsein" für die Anfechtung einer Verfügung zu begründen. Vielmehr muss die "spezifische Beziehungsnähe" etwa durch eine Kontingentsordnung geschaffen werden. Die erforderliche Nähe wird in solchen Fällen also durch die spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung, welcher die Konkurrenten unterworfen sind, begründet, nicht jedoch durch die blosse Befürchtung, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein (BGE 125 I 9f.; 109 Ib 202, 100 Ib 338, 424, Erw. 1b). In BGE 125 I 9 verwies das Bundesgericht überdies auf das Schrifttum, welches oft verlange, dass der Konkurrent eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Position geltend mache. Das Verwaltungsgericht hat sich auch in diesem Zusammenhang der Praxis des Bundesgerichts angeschlossen (vgl. VVGE 1987/88, Nr. 60, 1985/86, Nr. 66; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 42 ff. zu § 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesrats und des Verwaltungsgerichts Zürich).

e) Die erwähnten Kriterien zur Beurteilung der Legitimation sind nun auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Heute verläuft die Velo-Seenroute zwischen Giswil und Kaiserstuhl auf der Kantonsstrasse. Die Brünigstrasse weist ein hohes Verkehrsaufkommen auf und ist eng und kurvenreich. Die Routenführung entspricht nicht den Anforderungen an die sonst auch für Familien geeignete Seenroute. Die Strecke wird als gefährlich, ungemütlich und als nicht dem Charakter der Seenroute entsprechend bezeichnet (Bericht 1999 der Stiftung "Veloland Schweiz" zu den potentiellen Gefahrenstellen im Veloland Schweiz und im Speziellen zum Streckenabschnitt "Brünigstrasse Rudenz"; Kantonsratsprotokoll, 1, Votum Hans Slanzi und 2, Votum Walter Zumstein, der darauf hinwies, dass Lungerer infolge der lebensgefährlichen Strecke ihr Velo einlüden und erst ab Giswil damit fahren würden). Es ist ferner gerichtsnotorisch (Art. 15 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 [VGV, GDB 134.14] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 und 2 und Art. 138 der Verordnung über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung] vom 9. März 1973 [ZPO, GDB 240.11)], dass die Brünigstrecke heute nebst Lastwagen und Personenwagen vor allem von Motorrädern, kaum jedoch von Radfahrern befahren wird. Es ergibt sich denn auch aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin, dass ihr Angebot vor allem auf motorisierte Verkehrsteilnehmer ausgerichtet ist. So wird ihr Betrieb als "Treffpunkt für Automobilisten, Familien und Töfffahrer auf dem Weg in die Berge" beschrieben. Ferner wird etwa mit dem "Drive-in-Bancomaten" und dem "Drive-in-Briefkasten der Post" geworben. Ferner wird auf die sechs Tanksäulen und die zwei LKW-Schnelltankanlagen und auf die Möglichkeit hingewiesen, das Auto 365 Tage im Jahr in den drei Waschboxen zu waschen, die Staubsaugeranlage sei sogar für Wohnmobile zugänglich. Nur unter der Rubrik "Freizeitangebot" wird neben zahlreichen anderen Möglichkeiten im Sarneraatal und seinen Skigebieten unter den Sport- und Fitnessangeboten auch die Möglichkeit des "Bikens" erwähnt. Die Beschwerdeführerin macht sodann weder geltend noch glaubhaft, dass sie heute über einen massgeblichen Kundenstamm an Radfahrern verfügt, obwohl es im Rahmen der Begründungspflicht ihre Sache wäre, ihr finanzielles Interesse an der Beibehaltung des heutigen Zustandes darzulegen (BGE 120 Ib 433, Erw. 1, 110 Ib 99, Erw. 1; Praxis 2004, Nr. 157, 808; VPB 1997, Nr. 22, Erw. 1c; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 29 f. zu § 21 VRG). Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, die wirtschaftlichen Nachteile liessen sich erst feststellen, wenn die neue Radroute dem Verkehr übergeben sein würde, und zur Hauptsache in der Sommerzeit würden täglich Hunderte von Radfahrern ihrem Betrieb fernbleiben. Diese Behauptung ist allerdings spekulativ. Sie lässt sich in keiner Weise auf die heutige Situation und die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umsatzeinbussen übertragen. Zu beachten ist, dass die künftige Frequenz an Radfahrern für die Beurteilung der Legitimation der Beschwerdeführerin nicht erheblich ist. Es ginge zu weit, einem Grundeigentümer die Legitimation bei der Anfechtung eines Strassenprojekts nur deshalb zuzusprechen, weil er befürchtet, er könnte von einer möglichen Zunahme des Verkehrs und damit des Touristenstroms künftig nicht profitieren. Allein erhebliche Umsatzeinbussen zufolge des Verlusts der bisherigen Kundschaft könnten allenfalls die spezifische Beziehungsnähe, welche zur Bejahung der Legitimation erforderlich ist, begründen. Dass jedoch die heute durch Radfahrer generierte Nachfrage für das Gewerbe der Beschwerdeführerin unbedeutend ist, ergibt sich auch aus der Risikoanalyse Stein- und Blockschlag der G. AG vom 18. Mai 2004, welche von 20 Radfahrern ausging, welche die geplante Velostrecke täglich befahren würden. Von der gleichen Zahl ging die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) in ihrem Bericht vom 11. Juni 2002 aus. Auch wenn mit einer höheren Zahl gerechnet würde, beispielsweise wie die Vorinstanz mit maximal 40 Radfahrern pro Tag, so wäre deren Anteil am Umsatz der Beschwerdeführerin immer noch vernachlässigbar klein. Zu berücksichtigen ist nämlich einerseits, dass nicht jeder Radfahrer, welcher die Strecke befährt, vom Angebot der Beschwerdeführerin auch Gebrauch machen würde. Andererseits zeigt die Verkehrserhebung, welche im fraglichen Streckenabschnitt zwischen Giswil und Kaiserstuhl im Jahr 2002 täglich 7'600 Fahrzeuge ausweist, dass der Veloverkehr auf dieser Route heute im Vergleich zum Gesamtverkehr äusserst gering ist. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass nicht vorgesehen ist, die Brünigstrecke zwischen Giswil und Kaiserstuhl für den Radfahrerverkehr zu sperren. Der Ziel- und Quellverkehr entlang der Brünigstrecke zwischen Giswil und Kaiserstuhl wird auch weiterhin die Brünigstrasse benützen. Sodann kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Radfahrerverkehr die projektierte Strecke auch benützen wird. Einheimische wie auch Routenfahrer, welche vom attraktiven Angebot der Beschwerdeführerin profitieren wollen, werden auch in Zukunft den Weg zu den Lokalitäten der Beschwerdeführerin finden. Dies gilt umso mehr, als der Betrieb der Beschwerdeführerin von weit her sichtbar ist und auch weitere Möglichkeiten bestehen, darauf aufmerksam zu machen (Internetauftritt, Einträge in Gastroführern etc.).

f) Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass der geplante Radweg keine massgeblichen wirtschaftlichen oder anderen Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben wird. Es fehlt an einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung in speziellen, klar fassbaren Interessen (vgl. BGE 113 Ia 426). Der vorliegende Fall, da die Beschwerdeführerin eine Verminderung des Verkehrs auf der an ihrem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Strasse befürchtet und daraus ihre Legitimation ableiten will, ist nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in welchen die Praxis die Legitimation im Zusammenhang mit einer befürchteten Erhöhung des Verkehrs auf einer öffentlichen Strasse zu prüfen hatte. Die von der Beschwerdeführerin durch den teilweisen Wegfall des Radfahrerverkehrs befürchteten Umsatzeinbussen dürften bestenfalls im Promillebereich liegen und sind somit derart gering, dass sie die Beschwerde als Popularbeschwerde erscheinen lassen. Zu bedenken ist auch, dass zahlreiche weitere Betriebe an der fraglichen Wegstrecke gleich wie die Beschwerdeführerin argumentieren könnten. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass jedermann, der über ein dingliches oder obligatorisches Recht im Bereich zwischen Giswil und Kaiserstuhl verfügt, gegen die Streckenwahl opponieren und verlangen könnte, dass die Radwegverbindung über sein Grundstück führt, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde. Wie der Beschwerde und den Akten unschwer zu entnehmen ist, richtet sich diese nicht in erster Linie gegen das geplante Projekt als solches, sondern letztlich gegen jede Radwegstrecke, die nicht über ihr Grundstück führt. Damit zieht die Beschwerdeführerin ein Problem von allgemeiner Tragweite vor die Rechtspflegeinstanzen, für dessen Lösung die politischen Behörden aufgrund ihrer Funktion und Kompetenz besser geeignet sind (vgl. BGE 112 Ib 160; vgl. auch ZBl 98/1997, 140). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in der Sache selbst ist demnach zu verneinen, und auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden.

E. 4 a) Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe vor der Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins beantragt, welcher nicht durchgeführt worden sei und dessen Nichtabnahme im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet worden sei. Diese Rechtsverweigerung führe allein schon zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ferner habe sie die Gelegenheit gehabt, zur Überprüfung von Alternativ-Varianten mit Eingabe vom 7. August 2003 Stellung zu nehmen. Trotz ihren Einwendungen und Bemerkungen sei sie jedoch nicht zu einer Augenscheinsverhandlung eingeladen worden. Schliesslich habe das Volkswirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2004 vorgeschlagen, es sei eine Alternativ-Variante am Hotel vorbei zu prüfen, wenn sie sich an den Mehrkosten wesentlich beteilige. Dennoch seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden, und es sei mit ihr auch nie verhandelt worden, ob sie sich an den Mehrkosten einer Alternativ-Variante beteiligen würde. Es stellt sich die Frage, ob auf diese Rügen einzutreten ist.

b) Gemäss Art. 64 Abs. 2 GOG kann wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör oder die Akteneinsicht gegen letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörden beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist. Art. 64 GOG umschreibt jedoch lediglich, in welchen Fällen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich gegeben ist. Die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demgegenüber in Art. 65 GOG geregelt. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst nicht dadurch herbeigeführt werden kann, dass die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler geltend macht und sich namentlich auf eine Rechtsverweigerung durch den Regierungsrat beruft (vgl. Dillier, a.a.O., 87, mit Hinweisen, und schon vorne, Erw. 2a). In einem vergleichbaren Fall hat denn auch das Bundesgericht ausgeführt, dass die dortige Beschwerdeführerin kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der fraglichen Einwendungen habe (ZBl 96/1995, 531). Nicht anders als im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall gilt auch hier Folgendes: Selbst wenn auf die formellen Rügen einzutreten wäre und sich diese als begründet erweisen würden, könnte dies auch nach einer Rückweisung an den Regierungsrat nicht zu einer Änderung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache führen, weil - wie dargelegt - der Beschwerdeführerin die Legitimation in der Sache abgeht und sie daher nicht zur Beschwerdeführung befugt ist (vgl. a.a.O., 531). Eine Rückweisung an die Vorinstanz bedeutete somit von vornherein einen sinnlosen Leerlauf.

c) Selbst wenn aber auf die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung eingetreten würde, so müsste sie abgewiesen werden. Wie sich aus der Stellungnahme des Regierungsrates und den Akten ergibt, fand zwar kein formeller Augenschein statt. Doch fand eine Besichtigung durch das Bauamt vor Ort anlässlich der Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2003 mit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter statt. Aufgrund dieser Verhandlung und Beurteilung vor Ort wurden weitere Abklärungen über die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen alternativen Streckenführungen getroffen (Technischer Bericht betreffend die Überprüfung von Alternativ-Varianten vom 7. Juli 2003). Die Beschwerdeführerin konnte dazu mit Eingabe vom 7. August 2003 Stellung nehmen. Eine erneute Besichtigung vor Ort verlangte die Beschwerdeführerin nicht. Auf die Argumente der Beschwerdeführerin ging das Bauamt mit Schreiben vom 25. April 2003 ein. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz über ausreichende Grundlagen für die Beurteilung der Angelegenheit verfügte. Sie durfte jedenfalls in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen und Abklärungen verzichten. Dass die Vorinstanz davon absah, die Beschwerdeführerin anzufragen, ob sie sich im Falle der Realisierung einer Alternativ-Variante an den Mehrkosten beteiligen würde, ist ebenfalls irrelevant. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, geht es im vorliegenden Verfahren nur darum, ob das konkret zur Diskussion stehende Projekt realisiert werden kann und die Beschwerdeführerin im Verfahren zu dessen Anfechtung legitimiert ist. Allfällige alternative Streckenführungen stehen hier nicht in Frage und die Tatsache, dass solche nicht weiterverfolgt wurden, vermag deshalb auch von vornherein keine Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerung sind offensichtlich unbegründet.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. de| fr | it Schlagworte bundesgericht beschwerdelegitimation legitimation vorinstanz verwaltungsgericht frage regierungsrat verfahren sache wirtschaft radweg entscheid schutzwürdiges interesse grundstück verkehr Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OG: Art.103 ZPO: Art.137 Art.138 VGV: Art.15 Praxis (Pra) 93 Nr.157 Weitere Urteile BGer 1A.245/2003 1E.18/1999 1A.260/2003 Leitentscheide BGE 116-IB-321 S.324 110-IB-99 118-IB-206 112-IB-154 S.159 120-IB-59 89-I-20 109-IB-198 S.201 113-IA-426 S.430 121-II-454 S.456 125-I-7 S.9 120-IB-431 S.433 119-IB-56 S.59 113-IA-426 123-II-56 S.58 93-I-437 114-IB-156 S.157 125-II-192 S.195 113-IB-225 S.228 111-IB-290 99-IB-94 S.98 112-IB-154 S.160 100-IB-331 S.338 116-IB-321 S.323 109-IB-198 S.202 123-II-69 S.70 VVGE 2005/06 Nr. 33 1987/88 Nr. 60 1999/00 Nr. 48 1989/90 Nr. 48

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VVGE 2005/06 Nr. 33, S. 116: Art. 65 Bst. a GOG Legitimation zur Beschwerde gegen die Linienführung eines Radweges. Die Legitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Offenlassen der Frage durch die Vorinstanz (Erw. 2). Der wirtschaftliche Nachteil durch den Wegfall eines unbedeutenden Teils der Kunden begründet nicht die "spezifische Beziehungsnähe", welche zur Anfechtung der geplanten Streckenwahl erforderlich wäre (Erw. 3). Art. 64 Abs. 2 GOG Die Legitimation in der Sache selbst kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend macht (Erw. 4). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2005 Aus den Erwägungen:

2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen den vom Regierungsrat genehmigten Strassenplan und die Bewilligung des Projekts eines neuen Radwegs zwischen Giswil und Kaiserstuhl überhaupt legitimiert ist. Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die Einsprachen "abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte". Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab dieses Vorgehen. Sie erachtet es als Verstoss gegen Treu und Glauben und als Rechtsmissbrauch, dass die Vorinstanz sie am Verfahren beteiligte und sich materiell mit ihren Vorbringen auseinander setzte, andererseits aber die Frage ihrer Legitimation offen gelassen habe und nun im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ihre Beschwerdelegitimation bestreite.

a) Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann ein Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (Notker Dillier, Der Rechtsschutz im Bau- und Planungsrecht, Sarnen 1994, 87). Losgelöst vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selber bejaht demnach das Bundesgericht die Legitimation des von der Vorinstanz ausgeschlossenen Beschwerdeführers, weil dieser ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der Frage habe, ob ihm die Parteistellung zu Recht verweigert worden sei (BGE 123 II 70, Erw. 1b, 121 II 456, Erw. 1b, 119 Ib 59, Erw. 1e, 114 Ib 157 f., Erw. 1c, 113 Ia 430 f., Erw. 3). Das muss auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten. Auch wenn die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, sondern die Frage der Beschwerdelegitimation offen gelassen hat, hat die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall ein massgebliches Interesse an der Prüfung ihrer Beschwerdelegitimation. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

b) Als Prozessvoraussetzung hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen (BGE 123 II 58; VPB 1997, Nr. 22; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 150). Da die Legitimation zur Beschwerde in der Sache selbst vor dem Verwaltungsgericht gleich zu beurteilen ist wie im Verfahren vor dem Regierungsrat (VVGE 1989/90, Nr. 48, Erw. 1a, vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 209), ist es letztlich nicht von Bedeutung, dass der Regierungsrat offen gelassen hat, ob die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Beschwerdelegitimation wird von selbst folgen, ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren legitimiert war. Selbst wenn das Vorgehen der Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin genannten Rechtsgrundsätze verletzt hätte, vermöchte dies die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht in der Sache selbst aber nicht zu begründen. Im Übrigen wäre ein widersprüchliches Verhalten wider Treu und Glauben seitens der Vorinstanz zu verneinen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin dadurch ein Rechtsnachteil entstanden wäre, dass sie während des laufenden Verwaltungsverfahrens noch als Partei behandelt wurde. Die Offenlassung der Frage der Beschwerdelegitimation durch den Regierungsrat führte ebenfalls nicht zu einer Benachteiligung der Beschwerdeführerin; auch in der bundesgerichtlichen Praxis kommt es gelegentlich vor, dass die Frage der Beschwerdelegitimation einzelner Verfahrensbeteiligter offen gelassen wird, wenn ein Rechtsmittel auch materiell abgewiesen werden müsste (vgl. etwa BGE 125 II 195, Erw. 2a/bb, 93 I 437, Erw. 5a, 89 I 20, Erw. 1). Immerhin liesse sich fragen, ob im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht liegen könnte; doch würde auch dieser Mangel im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt, weil dieses die Frage der Beschwerdelegitimation mit der gleichen Kognition prüft wie der Regierungsrat (vgl. VVGE 1999/2000, Nr. 48). Da die Beschwerdeführerin die Argumentation des Regierungsrates im Schriftenwechsel vor dem Verwaltungsgericht als nicht überzeugend rügt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen hätte, wenn ihr die Rechtsauffassung des Regierungsrates zur Beschwerdelegitimation bekannt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht dies auch nicht geltend; insbesondere behauptet sie nicht, nur aufgrund des gerügten Vorgehens des Regierungsrates könnten ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vermeidbare Kosten entstehen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3. a) Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation hauptsächlich wie folgt: Sie sei Eigentümerin der Liegenschaft X in Giswil, welche an der Brünigstrasse liege und von dieser erschlossen werde. Durch den angefochtenen Beschluss werde sie direkt und in wirtschaftlich schwerwiegender Weise betroffen. Sie sei darauf angewiesen, dass Gemeinde und Kanton das in ihrem politischen Handlungsbereich liegende zur Unterstützung ihres Betriebes täten. Sie habe ein ganz besonderes Interesse an der künftigen Linienführung der Radroutenverbindung Kaiserstuhl-Giswil. Der angefochtene Beschluss verletze den Zweckartikel des kantonalen Tourismusgesetzes vom 8. Juni 1997 (GDB 971.3), welcher die Förderung des Tourismus sowie die Zusammenarbeit der Tourismusträger verlange. Mit der geplanten Linienführung des Radweges würde ihr polyvalenter Betrieb, nämlich Hotel, Restaurant und Shop, von den zahlreichen Radfahrern, welche den Brünigpass benützten, abgekoppelt. Die räumliche Entfernung ihrer Liegenschaft vom geplanten Radweg sei vorliegend nicht massgebend. Denn sie werde vom angefochtenen Entscheid dadurch betroffen, dass mit dem beanstandeten Projekt der neuen Radroute ein erheblicher Teil des Verkehrsstromes von ihrer Liegenschaft weg, in eine andere, entfernte Geländekammer transferiert werde. Mit dem beanstandeten Projekt werde ein neuer Verkehrsträger gebaut, der zur Folge haben werde, dass der grösste Teil der Radfahrer, welche bisher die Brünigstrasse benutzt hätten, auf diese neue Radroute umgeleitet werde. Damit entfalle ihr ein Kundensegment, mit dem sie auch bei der Planung und Verwirklichung des Betriebes gerechnet habe. Sie werde dadurch unmittelbar wirtschaftlich geschwächt, indem sie Umsatzeinbussen und mithin wirtschaftliche Nachteile erleide. Zuzugeben sei, dass die wirtschaftlichen Nachteile, welche sie durch die geplanten Verkehrsmassnahmen erleiden werde, heute nicht detailliert ermessen und errechnet werden könnten. Diese liessen sich erst feststellen, wenn die neue Radroute dem Verkehr übergeben sein werde. Zur Hauptsache in der Sommerzeit würden täglich Hunderte von Radfahrern ihrem Betrieb fernbleiben, und es würden auch im Frühling und Herbst merkliche Ausfälle zu verzeichnen sein.

b) Gemäss Art. 65 Bst. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG, GDB 134.1) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts, welche sich seit jeher an die einschlägige Rechtssprechung des Bundesgerichts anlehnt, kommt es nicht darauf an, ob die Rechtssätze, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt, gerade sie schützen oder ob ihnen zumindest in gewisser Hinsicht eine Schutzwirkung zu ihren Gunsten zukommt. Die Beschwerdeführerin muss zur Streitsache eine besondere, beachtenswerte Beziehung haben, was dann zu verneinen ist, wenn das fragliche Projekt keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile, für sie zu begründen vermag. Das Interesse muss persönlich sein und darf nicht allein der Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen dienen. Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Zuerkennung des Beschwerderechts einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts in Richtung der Popularbeschwerde vermieden werden muss und andererseits die Schranken auch nicht zu eng gezogen werden dürfen, um nicht die im öffentlichen Interesse liegende Rechtskontrollfunktion der Beschwerde auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin muss also intensiver betroffen sein als irgendjemand, als die Allgemeinheit (VVGE 1989/90, Nr. 48, Erw. 1b, mit vielen Hinweisen; Dillier, a.a.O., 88 ff.; Gadola, a.a.O., 207 ff.).

c) Das Rechtsschutzinteresse muss für die Beschwerdebegehren gegeben sein (vgl. BGE 99 Ib 98; Gygi, a.a.O., 153). In ihren Anträgen verlangt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wehrt sie sich dagegen, dass ein Radweg gebaut wird, der nicht an ihrem Grundstück vorbeiführt. Sie verlangt aber im Verwaltungsgerichtsverfahren keine andere Streckenwahl, da sie sich offenbar bewusst ist, dass sie keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Linienführung des Radwegs hat. Die kürzeste Distanz vom Grundstück der Beschwerdeführerin zum geplanten Radweg beträgt unumstritten ca. 1 km. Daraus und aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Beschwerdelegitimation ergibt sich, dass sich ihre Beschwerdelegitimation nur aus dem Umstand ergeben könnte, dass ihr durch die geplante Streckenführung zufolge des Wegfalls ihrer Kunden ein wirtschaftlicher Nachteil entstehe. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere nicht geltend, das Bauprojekt habe andere als wirtschaftliche Auswirkungen auf ihr Grundstück. Soweit sie in der Beschwerdebegründung etwa vorbringt, es würden Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Natur- und Landschaftsschutzrechts, der Waldgesetzgebung sowie des Jagdrechtes verletzt, aber auch soweit sie sich darauf beruft, die vorgesehene Streckenführung des Radwegs sei wegen der Steinschlaggefahr ungeeignet, verfolgt sie allgemeine öffentliche Interessen, und sie ist in diesem Zusammenhang nicht intensiver betroffen als irgendjemand, als die Allgemeinheit. Das Gleiche gilt auch bezüglich des von ihr geltend gemachten Interesses an der Förderung des Tourismus. Zu prüfen ist deshalb nur, ob die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation zu begründen vermögen.

d) Nach dem Gesagten ist zur Bejahung der Beschwerdelegitimation eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache erforderlich. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Zur Abgrenzung von der Popularbeschwerde ist eine "spezifische Beziehungsnähe" erforderlich. Das ausreichende Rechtsschutzinteresse besteht dabei im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der Beschwerdeführerin eintragen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BGE 116 Ib 323 f., mit Hinweisen; vgl. auch Dillier, a.a.O., 90). In Grenzfällen bleibt ein Beurteilungsspielraum (BGE 112 Ib 159; Gadola, a.a.O., 210). Es ist deshalb unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Legitimation zu bejahen ist oder nicht (BGE 116 Ib 324). Das Kriterium der "spezifischen Beziehungsnähe" hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung in verschiedenen Sachgebieten noch näher konkretisiert. So muss bei Bauprojekten die Nähe der Beziehung insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 120 Ib 59, Erw. 1c). Zur Frage der räumlichen Nähe ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisenbahnbau festgehalten worden, dass der betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfe. Vielmehr habe er konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereiche seines Grundstücks gegen Bundesrecht verstosse. In dieser Hinsicht unterscheide sich das Beschwerderecht des Privaten von jenem der Organisationen, die aufgrund von Art. 103 Bst. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) und der Spezialgesetzgebung zur Beschwerde legitimiert seien, durch das Projekt selbst nicht betroffen sein müssten und deshalb nicht nur Abschnitte, sondern das ganze Werk in Frage stellen könnten (BGE 120 Ib 59, Erw. 1c, 118 Ib 206, Erw. 8b und c; BGE 1E.18/1999/err vom 25. April 2001 und BGE 1A.245/2003/sta, 1A.260/2003 vom 31. März 2004). So entschied das Bundesgericht in BGE 111 Ib 290 ff., die Tatsache allein, dass der Verkehr auf einer Kantonsstrasse infolge des Baus einer Autobahn und eines Halbanschlusses in 1 km Entfernung zunehmen könnte, begründe noch kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Ausführungsprojektes; der Nationalstrassenbau führe bekanntlich weit herum auf dem bestehenden kantonalen und kommunalen Strassennetz zu Änderungen des Verkehrsflusses. In gleicher Weise hat das Bundesgericht die Legitimation von Einwohnern eines Dorfes gegen einen Quartiergestaltungsplan verneint; weder der Mehrverkehr, der durch die künftigen Bewohner des Quartierplangebietes ausgelöst werde, noch die Quartierzugehörigkeit allein vermöge ein schutzwürdiges Interesse zu begründen (vgl. BGE 112 Ib 159 mit Hinweis auf ZBl 82/1981, 183). Das Bundesgericht verneinte in ZBl 98/1997, 138, auch die Beschwerdelegitimation von nicht in unmittelbarer Nähe des projektierten Nationalstrassenabschnittes wohnenden Beschwerdeführern, welche sich allein auf mögliche Auswirkungen des Projekts auf die innerstädtischen Verkehrsflüsse berufen hatten. In BGE 113 Ia 426 ff. führte das Bundesgericht aus, damit eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache gegeben sei, genüge es nicht, dass der Ausgang des Verfahrens, in das der Beschwerdeführer sich einmischen wolle, seine Interessenssphäre im entfernten Masse irgendwie zu beeinflussen vermöge. Wäre dies ausreichend, so wäre eine Abgrenzung gegenüber der verpönten Popularbeschwerde nicht mehr möglich. Als "schutzwürdiges Interesse" dürfe nur eine "deutlich wahrnehmbare Beeinträchtigung in speziellen, klar fassbaren Interessen verstanden werden". Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht eine blosse Erschwerung der Befahrung des Strassennetzes, wie sie sowohl durch Verkehrsanordnungen als auch durch bauliche Massnahmen entstehen könne und wie sie jeder Strassenbenützer im Rahmen des Gemeingebrauchs in Kauf nehmen müsse, als nicht ausreichend, um die Legitimation zu begründen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts Zürich begründet die Erhöhung des Verkehrs auf einer öffentlichen Strasse um 5 bis 10 % kein schutzwürdiges Interesse der Strassenanwohner an der Anfechtung des betreffenden Bauvorhabens (Kölz/ Bosshart/Röhl, VRG, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, N. 36 zu § 21 VRG). In ZBl 96/1995, 529, hielt das Bundesgericht fest, dass die Beschwerdebefugnis relativ weit gezogen werde, wenn die Auswirkungen eines Werkes deutlich als solche wahrnehmbar seien, ohne technisch aufwendige oder kostspielige Erhebungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen geschieden werden könnten; dies gelte namentlich für Beeinträchtigungen durch Lärm. Rein ideelle Beeinträchtigungen müssten demgegenüber im Regelfall ein ungleich stärker störendes Mass annehmen als materielle Immissionen wie Lärm oder Belastungen durch Luftverunreinigungen, damit die Legitimation bejaht werden könne (a.a.O., 529, mit Hinweis auf BGE 113 Ib 228 und 112 Ib 159 f.). In einem solchen Fall sei eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache notwendig, die eine gewisse Intensität erreiche und wesentlich stärker sei als die Beziehung der Allgemeinheit zum Streitgegenstand. Zur Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen ist nach der Praxis des Bundesrates und des Bundesgerichts legitimiert, wer den davon betroffenen Strassenzug regelmässig, in eher kurzen zeitlichen Abständen und während einer längeren Zeitspanne befährt (Praxis 2004, Nr. 157). Auch hier ist somit das Bestreben zu erkennen, die Popularbeschwerde auszuschliessen. Aufschlussreich ist schliesslich eine Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Konkurrentenbeschwerde. Soweit das Bundesgericht auf Konkurrentenbeschwerden eintrat, ging es stets um eine von der einschlägigen gesetzlichen Regelung des Bundesrechts erfasste spezielle Beziehung (BGE 109 Ib 201, mit Hinweisen). Auch hier vermag für das Bundesgericht nicht jedes beliebige wirtschaftliche Interesse das erforderliche "Berührtsein" für die Anfechtung einer Verfügung zu begründen. Vielmehr muss die "spezifische Beziehungsnähe" etwa durch eine Kontingentsordnung geschaffen werden. Die erforderliche Nähe wird in solchen Fällen also durch die spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung, welcher die Konkurrenten unterworfen sind, begründet, nicht jedoch durch die blosse Befürchtung, verstärkter Konkurrenz ausgesetzt zu sein (BGE 125 I 9f.; 109 Ib 202, 100 Ib 338, 424, Erw. 1b). In BGE 125 I 9 verwies das Bundesgericht überdies auf das Schrifttum, welches oft verlange, dass der Konkurrent eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Position geltend mache. Das Verwaltungsgericht hat sich auch in diesem Zusammenhang der Praxis des Bundesgerichts angeschlossen (vgl. VVGE 1987/88, Nr. 60, 1985/86, Nr. 66; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 42 ff. zu § 21 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, des Bundesrats und des Verwaltungsgerichts Zürich).

e) Die erwähnten Kriterien zur Beurteilung der Legitimation sind nun auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Heute verläuft die Velo-Seenroute zwischen Giswil und Kaiserstuhl auf der Kantonsstrasse. Die Brünigstrasse weist ein hohes Verkehrsaufkommen auf und ist eng und kurvenreich. Die Routenführung entspricht nicht den Anforderungen an die sonst auch für Familien geeignete Seenroute. Die Strecke wird als gefährlich, ungemütlich und als nicht dem Charakter der Seenroute entsprechend bezeichnet (Bericht 1999 der Stiftung "Veloland Schweiz" zu den potentiellen Gefahrenstellen im Veloland Schweiz und im Speziellen zum Streckenabschnitt "Brünigstrasse Rudenz"; Kantonsratsprotokoll, 1, Votum Hans Slanzi und 2, Votum Walter Zumstein, der darauf hinwies, dass Lungerer infolge der lebensgefährlichen Strecke ihr Velo einlüden und erst ab Giswil damit fahren würden). Es ist ferner gerichtsnotorisch (Art. 15 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 [VGV, GDB 134.14] in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 und 2 und Art. 138 der Verordnung über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung] vom 9. März 1973 [ZPO, GDB 240.11)], dass die Brünigstrecke heute nebst Lastwagen und Personenwagen vor allem von Motorrädern, kaum jedoch von Radfahrern befahren wird. Es ergibt sich denn auch aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführerin, dass ihr Angebot vor allem auf motorisierte Verkehrsteilnehmer ausgerichtet ist. So wird ihr Betrieb als "Treffpunkt für Automobilisten, Familien und Töfffahrer auf dem Weg in die Berge" beschrieben. Ferner wird etwa mit dem "Drive-in-Bancomaten" und dem "Drive-in-Briefkasten der Post" geworben. Ferner wird auf die sechs Tanksäulen und die zwei LKW-Schnelltankanlagen und auf die Möglichkeit hingewiesen, das Auto 365 Tage im Jahr in den drei Waschboxen zu waschen, die Staubsaugeranlage sei sogar für Wohnmobile zugänglich. Nur unter der Rubrik "Freizeitangebot" wird neben zahlreichen anderen Möglichkeiten im Sarneraatal und seinen Skigebieten unter den Sport- und Fitnessangeboten auch die Möglichkeit des "Bikens" erwähnt. Die Beschwerdeführerin macht sodann weder geltend noch glaubhaft, dass sie heute über einen massgeblichen Kundenstamm an Radfahrern verfügt, obwohl es im Rahmen der Begründungspflicht ihre Sache wäre, ihr finanzielles Interesse an der Beibehaltung des heutigen Zustandes darzulegen (BGE 120 Ib 433, Erw. 1, 110 Ib 99, Erw. 1; Praxis 2004, Nr. 157, 808; VPB 1997, Nr. 22, Erw. 1c; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 29 f. zu § 21 VRG). Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, die wirtschaftlichen Nachteile liessen sich erst feststellen, wenn die neue Radroute dem Verkehr übergeben sein würde, und zur Hauptsache in der Sommerzeit würden täglich Hunderte von Radfahrern ihrem Betrieb fernbleiben. Diese Behauptung ist allerdings spekulativ. Sie lässt sich in keiner Weise auf die heutige Situation und die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umsatzeinbussen übertragen. Zu beachten ist, dass die künftige Frequenz an Radfahrern für die Beurteilung der Legitimation der Beschwerdeführerin nicht erheblich ist. Es ginge zu weit, einem Grundeigentümer die Legitimation bei der Anfechtung eines Strassenprojekts nur deshalb zuzusprechen, weil er befürchtet, er könnte von einer möglichen Zunahme des Verkehrs und damit des Touristenstroms künftig nicht profitieren. Allein erhebliche Umsatzeinbussen zufolge des Verlusts der bisherigen Kundschaft könnten allenfalls die spezifische Beziehungsnähe, welche zur Bejahung der Legitimation erforderlich ist, begründen. Dass jedoch die heute durch Radfahrer generierte Nachfrage für das Gewerbe der Beschwerdeführerin unbedeutend ist, ergibt sich auch aus der Risikoanalyse Stein- und Blockschlag der G. AG vom 18. Mai 2004, welche von 20 Radfahrern ausging, welche die geplante Velostrecke täglich befahren würden. Von der gleichen Zahl ging die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) in ihrem Bericht vom 11. Juni 2002 aus. Auch wenn mit einer höheren Zahl gerechnet würde, beispielsweise wie die Vorinstanz mit maximal 40 Radfahrern pro Tag, so wäre deren Anteil am Umsatz der Beschwerdeführerin immer noch vernachlässigbar klein. Zu berücksichtigen ist nämlich einerseits, dass nicht jeder Radfahrer, welcher die Strecke befährt, vom Angebot der Beschwerdeführerin auch Gebrauch machen würde. Andererseits zeigt die Verkehrserhebung, welche im fraglichen Streckenabschnitt zwischen Giswil und Kaiserstuhl im Jahr 2002 täglich 7'600 Fahrzeuge ausweist, dass der Veloverkehr auf dieser Route heute im Vergleich zum Gesamtverkehr äusserst gering ist. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass nicht vorgesehen ist, die Brünigstrecke zwischen Giswil und Kaiserstuhl für den Radfahrerverkehr zu sperren. Der Ziel- und Quellverkehr entlang der Brünigstrecke zwischen Giswil und Kaiserstuhl wird auch weiterhin die Brünigstrasse benützen. Sodann kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Radfahrerverkehr die projektierte Strecke auch benützen wird. Einheimische wie auch Routenfahrer, welche vom attraktiven Angebot der Beschwerdeführerin profitieren wollen, werden auch in Zukunft den Weg zu den Lokalitäten der Beschwerdeführerin finden. Dies gilt umso mehr, als der Betrieb der Beschwerdeführerin von weit her sichtbar ist und auch weitere Möglichkeiten bestehen, darauf aufmerksam zu machen (Internetauftritt, Einträge in Gastroführern etc.).

f) Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass der geplante Radweg keine massgeblichen wirtschaftlichen oder anderen Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben wird. Es fehlt an einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung in speziellen, klar fassbaren Interessen (vgl. BGE 113 Ia 426). Der vorliegende Fall, da die Beschwerdeführerin eine Verminderung des Verkehrs auf der an ihrem Grundstück vorbeiführenden öffentlichen Strasse befürchtet und daraus ihre Legitimation ableiten will, ist nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in welchen die Praxis die Legitimation im Zusammenhang mit einer befürchteten Erhöhung des Verkehrs auf einer öffentlichen Strasse zu prüfen hatte. Die von der Beschwerdeführerin durch den teilweisen Wegfall des Radfahrerverkehrs befürchteten Umsatzeinbussen dürften bestenfalls im Promillebereich liegen und sind somit derart gering, dass sie die Beschwerde als Popularbeschwerde erscheinen lassen. Zu bedenken ist auch, dass zahlreiche weitere Betriebe an der fraglichen Wegstrecke gleich wie die Beschwerdeführerin argumentieren könnten. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass jedermann, der über ein dingliches oder obligatorisches Recht im Bereich zwischen Giswil und Kaiserstuhl verfügt, gegen die Streckenwahl opponieren und verlangen könnte, dass die Radwegverbindung über sein Grundstück führt, wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt würde. Wie der Beschwerde und den Akten unschwer zu entnehmen ist, richtet sich diese nicht in erster Linie gegen das geplante Projekt als solches, sondern letztlich gegen jede Radwegstrecke, die nicht über ihr Grundstück führt. Damit zieht die Beschwerdeführerin ein Problem von allgemeiner Tragweite vor die Rechtspflegeinstanzen, für dessen Lösung die politischen Behörden aufgrund ihrer Funktion und Kompetenz besser geeignet sind (vgl. BGE 112 Ib 160; vgl. auch ZBl 98/1997, 140). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in der Sache selbst ist demnach zu verneinen, und auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden.

4. a) Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe vor der Vorinstanz die Durchführung eines Augenscheins beantragt, welcher nicht durchgeführt worden sei und dessen Nichtabnahme im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet worden sei. Diese Rechtsverweigerung führe allein schon zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ferner habe sie die Gelegenheit gehabt, zur Überprüfung von Alternativ-Varianten mit Eingabe vom 7. August 2003 Stellung zu nehmen. Trotz ihren Einwendungen und Bemerkungen sei sie jedoch nicht zu einer Augenscheinsverhandlung eingeladen worden. Schliesslich habe das Volkswirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2004 vorgeschlagen, es sei eine Alternativ-Variante am Hotel vorbei zu prüfen, wenn sie sich an den Mehrkosten wesentlich beteilige. Dennoch seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden, und es sei mit ihr auch nie verhandelt worden, ob sie sich an den Mehrkosten einer Alternativ-Variante beteiligen würde. Es stellt sich die Frage, ob auf diese Rügen einzutreten ist.

b) Gemäss Art. 64 Abs. 2 GOG kann wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör oder die Akteneinsicht gegen letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörden beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist. Art. 64 GOG umschreibt jedoch lediglich, in welchen Fällen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich gegeben ist. Die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demgegenüber in Art. 65 GOG geregelt. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdelegitimation in der Sache selbst nicht dadurch herbeigeführt werden kann, dass die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler geltend macht und sich namentlich auf eine Rechtsverweigerung durch den Regierungsrat beruft (vgl. Dillier, a.a.O., 87, mit Hinweisen, und schon vorne, Erw. 2a). In einem vergleichbaren Fall hat denn auch das Bundesgericht ausgeführt, dass die dortige Beschwerdeführerin kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der fraglichen Einwendungen habe (ZBl 96/1995, 531). Nicht anders als im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall gilt auch hier Folgendes: Selbst wenn auf die formellen Rügen einzutreten wäre und sich diese als begründet erweisen würden, könnte dies auch nach einer Rückweisung an den Regierungsrat nicht zu einer Änderung des vorinstanzlichen Entscheids in der Sache führen, weil - wie dargelegt - der Beschwerdeführerin die Legitimation in der Sache abgeht und sie daher nicht zur Beschwerdeführung befugt ist (vgl. a.a.O., 531). Eine Rückweisung an die Vorinstanz bedeutete somit von vornherein einen sinnlosen Leerlauf.

c) Selbst wenn aber auf die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung eingetreten würde, so müsste sie abgewiesen werden. Wie sich aus der Stellungnahme des Regierungsrates und den Akten ergibt, fand zwar kein formeller Augenschein statt. Doch fand eine Besichtigung durch das Bauamt vor Ort anlässlich der Einspracheverhandlung vom 10. Juli 2003 mit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter statt. Aufgrund dieser Verhandlung und Beurteilung vor Ort wurden weitere Abklärungen über die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen alternativen Streckenführungen getroffen (Technischer Bericht betreffend die Überprüfung von Alternativ-Varianten vom 7. Juli 2003). Die Beschwerdeführerin konnte dazu mit Eingabe vom 7. August 2003 Stellung nehmen. Eine erneute Besichtigung vor Ort verlangte die Beschwerdeführerin nicht. Auf die Argumente der Beschwerdeführerin ging das Bauamt mit Schreiben vom 25. April 2003 ein. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz über ausreichende Grundlagen für die Beurteilung der Angelegenheit verfügte. Sie durfte jedenfalls in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen und Abklärungen verzichten. Dass die Vorinstanz davon absah, die Beschwerdeführerin anzufragen, ob sie sich im Falle der Realisierung einer Alternativ-Variante an den Mehrkosten beteiligen würde, ist ebenfalls irrelevant. Denn wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, geht es im vorliegenden Verfahren nur darum, ob das konkret zur Diskussion stehende Projekt realisiert werden kann und die Beschwerdeführerin im Verfahren zu dessen Anfechtung legitimiert ist. Allfällige alternative Streckenführungen stehen hier nicht in Frage und die Tatsache, dass solche nicht weiterverfolgt wurden, vermag deshalb auch von vornherein keine Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu verletzen. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerung sind offensichtlich unbegründet.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. de| fr | it Schlagworte bundesgericht beschwerdelegitimation legitimation vorinstanz verwaltungsgericht frage regierungsrat verfahren sache wirtschaft radweg entscheid schutzwürdiges interesse grundstück verkehr Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OG: Art.103 ZPO: Art.137 Art.138 VGV: Art.15 Praxis (Pra) 93 Nr.157 Weitere Urteile BGer 1A.245/2003 1E.18/1999 1A.260/2003 Leitentscheide BGE 116-IB-321 S.324 110-IB-99 118-IB-206 112-IB-154 S.159 120-IB-59 89-I-20 109-IB-198 S.201 113-IA-426 S.430 121-II-454 S.456 125-I-7 S.9 120-IB-431 S.433 119-IB-56 S.59 113-IA-426 123-II-56 S.58 93-I-437 114-IB-156 S.157 125-II-192 S.195 113-IB-225 S.228 111-IB-290 99-IB-94 S.98 112-IB-154 S.160 100-IB-331 S.338 116-IB-321 S.323 109-IB-198 S.202 123-II-69 S.70 VVGE 2005/06 Nr. 33 1987/88 Nr. 60 1999/00 Nr. 48 1989/90 Nr. 48