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VVGE 2005/06 Nr. 32

Obwalden · 2005-05-13 · Deutsch OW
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VVGE 2005/06 Nr. 32, S. 113: Art. 17 Abs. 2 ANAG; Art. 8 EMRK Voraussetzungen des Familiennachzugs. Fall eines im Beurteilungszeitpunkt erwachsenen Sohnes, mit dem der das Gesuch stellende Vater nur die ersten acht Jahre zusammengelebt hat

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Ein allfälliger Anspruch auf Familiennachzug des Sohnes des Beschwerdeführers kann sich vorliegend einzig aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) ergeben. Danach haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Sohn des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht 18 Jahre alt. Der streitige Rechtsanspruch kann daher - weil es für die Altersfrage beim Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ankommt (BGE 120 Ib 257, Erw. 1f; BGE 129 II 13, Erw. 2) - heute noch geltend gemacht werden. Auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), der den Schutz des Familienlebens garantiert (vgl. dazu ausführlich BGE 127 II 60, Erw. 1d/aa, mit Hinweisen), kann sich der Beschwerdeführer für den inzwischen volljährig gewordenen Sohn (geb. 6. Januar 1987) dagegen nicht berufen, da hiefür auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 120 Ib 257, Erw. 1f; BGE 129 II 13 f., Erw. 2). Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches dem Sohn nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte, wurde und wird nicht behauptet. Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz mit der Abweisung des Gesuches um Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG Bundesrecht verletzt hat.

E. 3 a) Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es Zweck des sogenannten Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt ist ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammen wohnen werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben mit Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist daher auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen. Sind die Eltern jedoch voneinander getrennt oder gar geschieden, und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es gar nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilien gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen; es kann von vornherein nur um eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung gehen (vgl. BGE 129 II 252, Erw. 2.1; 129 II 14 f.; 126 II 330, Erw. 2a; 125 II 585; 124 II 366, Erw. 3a; 118 Ib 159, Erw. 2b). Der nachträgliche Nachzug eines Kindes setzt diesfalls voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe, z.B. eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.192/2003, vom 23. Juli 2003, Erw. 2.1; BGE 129 II 15, mit Hinweisen; BGE 125 II 640). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, bei welchem Elternteil (Verwandten) das Kind bisher gelebt hat und wem die elterliche Sorge zukommt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Familiennachzug nicht gestaffelt erfolgen. Auch ist eine zusätzliche Aufsplitterung der Familie durch einen selektiven Nachzug von einzelnen Kindern zu vermeiden (vgl. dazu auch Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen) des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, 2. Auflage, Januar 2004, N. 666.31 und 666.33).

b) In Bezug auf das Kriterium der vorrangigen familiären Beziehung kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, bei welchem Elternteil das Kind bisher gelebt hat bzw. wem die elterliche Sorge zukommt; wenn sich das Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert hat, so ist für eine Anpassung der familienrechtlichen Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim Hinschied desjenigen Elternteils, der das Kind bisher betreut hat (vgl. BGE 129 II 252 f., mit diversen Hinweisen; ANAG-Weisungen, N. 666.33). Es müssen aber auch die bestehenden Beziehungen der Kinder zu weiteren Betreuungspersonen berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 II 585; ANAG-Weisungen, a.a.O.).

c) Gute Gründe für die Herstellung der Familiengemeinschaft erst nach Jahren in der Schweiz müssten sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschätzen sind. Beim Familiennachzug dürfen weder wirtschaftliche Gründe - bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz - noch die politische Lage im Herkunftsland im Vordergrund stehen (vgl. ANAG-Weisungen, N. 666.32, mit Hinweisen). An die guten Gründe werden hohe Beweisanforderungen gestellt, und sie dürfen nicht leichthin bejaht werden (BGE 129 II 253; 129 II 16, mit Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden - umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind. Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selber freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 253, mit Hinweis). ...

E. 4 b) Es gilt zunächst den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen Familienverhältnisse aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist 1995 als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Nachdem auf sein Asylgesuch mit Verfügung vom 21. März 1997 nicht eingetreten wurde, hätte er die Schweiz per 4. April 1997 verlassen müssen. Wegen seiner Heirat vom 10. Februar 1997 wurde ihm in der Folge die Aufenthaltsbewilligung unter dem Titel "Familiennachzug" erteilt. Im Jahre 2003 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschwerdeführer hat drei Kinder, welche stets in Bosnien-Herzegowina gelebt haben und die inzwischen alle volljährig sind. Im Juni 1998 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug betreffend die Tochter E., geb. 23. März 1981. Auf das Gesuch hin teilte die Fremdenpolizei Obwalden ihm mit, bis heute habe er ihr noch nie eine Mitteilung betreffend Kinder gemacht. Die genannte Tochter sei im 18. Altersjahr und im Ausland aufgewachsen. Ferner teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsteller mit, dass sie zur Überprüfung und Bearbeitung des Gesuchs zusätzliche Angaben betreffend Scheidung und Betreuung der Tochter sowie betreffend weitere Kinder des Gesuchstellers benötige. Mit Schreiben vom 3. September 1998 erklärte der Beschwerdeführer, als er geschieden worden sei, habe in seinem Land Krieg geherrscht, und er habe bei der Armee gedient. So habe er keine Möglichkeit gehabt, die Kinder, oder eines der Kinder, zu sich zu nehmen. Sie seien seiner geschiedenen Frau zugesprochen worden. Da es ihm nun möglich sei, und die Tochter (beide Söhne würden in Bosnien bleiben) gerne zu ihm und seiner jetzigen Frau kommen möchte, möchte er ersuchen, dem Gesuch stattzugeben. Mit Verfügung vom 23. September 1998 wies die Fremdenpolizei Obwalden das Gesuch um Familiennachzug ab. Am 18. Februar 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug des Sohnes A., geb. 6. Januar 1987. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2001 abgewiesen. Am 1. April 2003 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um Familiennachzug seines Sohnes A.

c) Die Akten und insbesondere die diversen Bestätigungen aus Bosnien-Herzegowina zeigen ein sehr widersprüchliches und unklares Bild. ...

d) Die Beurteilung dieser Aktenlage ergibt, dass gemäss einem Scheidungsurteil aus dem Jahre 2001 dem Beschwerdeführer zwar das Sorgerecht gegenüber seinem Sohn A. zugesprochen wurde und zwischen ihnen offenbar eine gute Beziehung besteht. A. hat aber seit seiner Geburt in Bosnien gelebt und in den bisherigen mehr als 18 Jahren lediglich die ersten acht Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Gestützt auf die Akten ist nicht erstellt, dass die Mutter ihren Pflichten gegenüber ihren Kindern nicht mehr nachkommt. Hinzu kommt, dass A. inzwischen volljährig ist und - wenn überhaupt - wohl nurmehr in geringem Ausmass der Betreuung bedarf. Neben dessen Mutter leben auch dessen Geschwister sowie die Geschwister des Beschwerdeführers in V., zum Teil sogar in unmittelbarer Nähe. Nicht erwiesen ist, dass zwischen A. und dem Beschwerdeführer eine vorrangige familiäre Beziehung besteht. Es fehlt ferner am Nachweis guter Gründe dafür, dass eine Änderung der Betreuungsverhältnisse den Familiennachzug gebieten; umgekehrt sind beim Alter des A., der nie in der Schweiz gelebt hat, die ihm hier drohenden Integrationsschwierigkeiten zu beachten. Eine Übersiedlung des in Bosnien aufgewachsenen, dort sozial, kulturell und sprachlich integrierten Sohnes des Beschwerdeführers dürfte mit nicht unwesentlichen Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. dazu auch BGE 129 II 16). Daran vermag allein der Umstand, dass A. in der Schule ein paar Jahre Deutsch gelernt haben soll, nichts zu ändern. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahre 1997 immerhin vier Jahre zugewartet hat, bis er das erste Mal ein Familiennachzugsgesuch für A. gestellt hat; zunächst wollte er allein seine ältere Tochter E. nachziehen. Insgesamt ist aufgrund sämtlicher Akten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wirtschaftliche Gründe für den Familiennachzug (bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz) als im Vordergrund stehend angenommen hat. Zwar legen die vielen Bestätigungen aus Bosnien-Herzegowina nahe, dass diese Personen sich stark für die Übersiedlung des A. in die Schweiz einsetzen. Dies allein vermag aber weder eine vorrangige familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn noch stichhaltige Gründe für einen Familiennachzug des seit Jahren getrennt vom Beschwerdeführer lebenden und inzwischen volljährigen Sohnes nachzuweisen.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte kind beschwerdeführer familiennachzug schweiz gründer eltern weisung emrk aufenthalt niederlassungsbewilligung bundesgericht fremdenpolizei aufenthaltsbewilligung alter mutter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: - EMRK: Art.8 ANAG: Art.17 Weitere Urteile BGer 2A.192/2003 Leitentscheide BGE 129-II-11 S.14 126-II-329 S.330 118-IB-153 S.159 129-II-11 S.16 124-II-361 S.366 120-IB-257 125-II-633 S.640 127-II-60 129-II-11 S.15 129-II-249 S.252 125-II-585 129-II-249 S.253 129-II-11 S.13 VVGE 2005/06 Nr. 32

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2005/06 Nr. 32, S. 113: Art. 17 Abs. 2 ANAG; Art. 8 EMRK Voraussetzungen des Familiennachzugs. Fall eines im Beurteilungszeitpunkt erwachsenen Sohnes, mit dem der das Gesuch stellende Vater nur die ersten acht Jahre zusammengelebt hat. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2005 Aus den Erwägungen:

2. Ein allfälliger Anspruch auf Familiennachzug des Sohnes des Beschwerdeführers kann sich vorliegend einzig aus Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) ergeben. Danach haben ledige Kinder von Ausländern, die in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und noch nicht 18 Jahre alt sind. Der Sohn des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht 18 Jahre alt. Der streitige Rechtsanspruch kann daher - weil es für die Altersfrage beim Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ankommt (BGE 120 Ib 257, Erw. 1f; BGE 129 II 13, Erw. 2) - heute noch geltend gemacht werden. Auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), der den Schutz des Familienlebens garantiert (vgl. dazu ausführlich BGE 127 II 60, Erw. 1d/aa, mit Hinweisen), kann sich der Beschwerdeführer für den inzwischen volljährig gewordenen Sohn (geb. 6. Januar 1987) dagegen nicht berufen, da hiefür auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen ist (BGE 120 Ib 257, Erw. 1f; BGE 129 II 13 f., Erw. 2). Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches dem Sohn nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte, wurde und wird nicht behauptet. Zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz mit der Abweisung des Gesuches um Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG Bundesrecht verletzt hat.

3. a) Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es Zweck des sogenannten Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, dass die rechtliche Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie angestrebt wird: Verlangt ist ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammen wohnen werden. Auch die innere Systematik von Art. 17 Abs. 2 ANAG geht vom Zusammenleben mit Mutter und Vater aus. Die Nachzugsregelung ist daher auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen. Sind die Eltern jedoch voneinander getrennt oder gar geschieden, und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der andere aber im Ausland auf, kann es gar nicht um eine Zusammenführung der Gesamtfamilien gehen. In solchen Fällen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzunehmen; es kann von vornherein nur um eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung gehen (vgl. BGE 129 II 252, Erw. 2.1; 129 II 14 f.; 126 II 330, Erw. 2a; 125 II 585; 124 II 366, Erw. 3a; 118 Ib 159, Erw. 2b). Der nachträgliche Nachzug eines Kindes setzt diesfalls voraus, dass eine vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil nachgewiesen ist und besonders stichhaltige familiäre Gründe, z.B. eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, dieses Vorgehen rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.192/2003, vom 23. Juli 2003, Erw. 2.1; BGE 129 II 15, mit Hinweisen; BGE 125 II 640). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, bei welchem Elternteil (Verwandten) das Kind bisher gelebt hat und wem die elterliche Sorge zukommt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Familiennachzug nicht gestaffelt erfolgen. Auch ist eine zusätzliche Aufsplitterung der Familie durch einen selektiven Nachzug von einzelnen Kindern zu vermeiden (vgl. dazu auch Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen) des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, 2. Auflage, Januar 2004, N. 666.31 und 666.33).

b) In Bezug auf das Kriterium der vorrangigen familiären Beziehung kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, bei welchem Elternteil das Kind bisher gelebt hat bzw. wem die elterliche Sorge zukommt; wenn sich das Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert hat, so ist für eine Anpassung der familienrechtlichen Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim Hinschied desjenigen Elternteils, der das Kind bisher betreut hat (vgl. BGE 129 II 252 f., mit diversen Hinweisen; ANAG-Weisungen, N. 666.33). Es müssen aber auch die bestehenden Beziehungen der Kinder zu weiteren Betreuungspersonen berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 II 585; ANAG-Weisungen, a.a.O.).

c) Gute Gründe für die Herstellung der Familiengemeinschaft erst nach Jahren in der Schweiz müssten sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergeben. Dabei ist unter Berücksichtigung der bisherigen und zukünftigen Betreuungsverhältnisse auch in Betracht zu ziehen, in welchem Grad die nachzuziehenden Kinder in ihrem Heimatland integriert und wie im Vergleich dazu die Integrationsmöglichkeiten bzw. -schwierigkeiten in der Schweiz einzuschätzen sind. Beim Familiennachzug dürfen weder wirtschaftliche Gründe - bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz - noch die politische Lage im Herkunftsland im Vordergrund stehen (vgl. ANAG-Weisungen, N. 666.32, mit Hinweisen). An die guten Gründe werden hohe Beweisanforderungen gestellt, und sie dürfen nicht leichthin bejaht werden (BGE 129 II 253; 129 II 16, mit Hinweisen). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst kurz vor Erreichung der Altersgrenze in die Schweiz geholt werden - umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind. Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selber freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 253, mit Hinweis). ...

4. b) Es gilt zunächst den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz und dessen Familienverhältnisse aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist 1995 als Asylbewerber in die Schweiz eingereist. Nachdem auf sein Asylgesuch mit Verfügung vom 21. März 1997 nicht eingetreten wurde, hätte er die Schweiz per 4. April 1997 verlassen müssen. Wegen seiner Heirat vom 10. Februar 1997 wurde ihm in der Folge die Aufenthaltsbewilligung unter dem Titel "Familiennachzug" erteilt. Im Jahre 2003 erhielt der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschwerdeführer hat drei Kinder, welche stets in Bosnien-Herzegowina gelebt haben und die inzwischen alle volljährig sind. Im Juni 1998 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug betreffend die Tochter E., geb. 23. März 1981. Auf das Gesuch hin teilte die Fremdenpolizei Obwalden ihm mit, bis heute habe er ihr noch nie eine Mitteilung betreffend Kinder gemacht. Die genannte Tochter sei im 18. Altersjahr und im Ausland aufgewachsen. Ferner teilte die Fremdenpolizei dem Gesuchsteller mit, dass sie zur Überprüfung und Bearbeitung des Gesuchs zusätzliche Angaben betreffend Scheidung und Betreuung der Tochter sowie betreffend weitere Kinder des Gesuchstellers benötige. Mit Schreiben vom 3. September 1998 erklärte der Beschwerdeführer, als er geschieden worden sei, habe in seinem Land Krieg geherrscht, und er habe bei der Armee gedient. So habe er keine Möglichkeit gehabt, die Kinder, oder eines der Kinder, zu sich zu nehmen. Sie seien seiner geschiedenen Frau zugesprochen worden. Da es ihm nun möglich sei, und die Tochter (beide Söhne würden in Bosnien bleiben) gerne zu ihm und seiner jetzigen Frau kommen möchte, möchte er ersuchen, dem Gesuch stattzugeben. Mit Verfügung vom 23. September 1998 wies die Fremdenpolizei Obwalden das Gesuch um Familiennachzug ab. Am 18. Februar 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug des Sohnes A., geb. 6. Januar 1987. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Juli 2001 abgewiesen. Am 1. April 2003 ersuchte der Beschwerdeführer wiederum um Familiennachzug seines Sohnes A.

c) Die Akten und insbesondere die diversen Bestätigungen aus Bosnien-Herzegowina zeigen ein sehr widersprüchliches und unklares Bild. ...

d) Die Beurteilung dieser Aktenlage ergibt, dass gemäss einem Scheidungsurteil aus dem Jahre 2001 dem Beschwerdeführer zwar das Sorgerecht gegenüber seinem Sohn A. zugesprochen wurde und zwischen ihnen offenbar eine gute Beziehung besteht. A. hat aber seit seiner Geburt in Bosnien gelebt und in den bisherigen mehr als 18 Jahren lediglich die ersten acht Jahre mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Gestützt auf die Akten ist nicht erstellt, dass die Mutter ihren Pflichten gegenüber ihren Kindern nicht mehr nachkommt. Hinzu kommt, dass A. inzwischen volljährig ist und - wenn überhaupt - wohl nurmehr in geringem Ausmass der Betreuung bedarf. Neben dessen Mutter leben auch dessen Geschwister sowie die Geschwister des Beschwerdeführers in V., zum Teil sogar in unmittelbarer Nähe. Nicht erwiesen ist, dass zwischen A. und dem Beschwerdeführer eine vorrangige familiäre Beziehung besteht. Es fehlt ferner am Nachweis guter Gründe dafür, dass eine Änderung der Betreuungsverhältnisse den Familiennachzug gebieten; umgekehrt sind beim Alter des A., der nie in der Schweiz gelebt hat, die ihm hier drohenden Integrationsschwierigkeiten zu beachten. Eine Übersiedlung des in Bosnien aufgewachsenen, dort sozial, kulturell und sprachlich integrierten Sohnes des Beschwerdeführers dürfte mit nicht unwesentlichen Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. dazu auch BGE 129 II 16). Daran vermag allein der Umstand, dass A. in der Schule ein paar Jahre Deutsch gelernt haben soll, nichts zu ändern. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahre 1997 immerhin vier Jahre zugewartet hat, bis er das erste Mal ein Familiennachzugsgesuch für A. gestellt hat; zunächst wollte er allein seine ältere Tochter E. nachziehen. Insgesamt ist aufgrund sämtlicher Akten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz wirtschaftliche Gründe für den Familiennachzug (bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz) als im Vordergrund stehend angenommen hat. Zwar legen die vielen Bestätigungen aus Bosnien-Herzegowina nahe, dass diese Personen sich stark für die Übersiedlung des A. in die Schweiz einsetzen. Dies allein vermag aber weder eine vorrangige familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn noch stichhaltige Gründe für einen Familiennachzug des seit Jahren getrennt vom Beschwerdeführer lebenden und inzwischen volljährigen Sohnes nachzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. de| fr | it Schlagworte kind beschwerdeführer familiennachzug schweiz gründer eltern weisung emrk aufenthalt niederlassungsbewilligung bundesgericht fremdenpolizei aufenthaltsbewilligung alter mutter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: - EMRK: Art.8 ANAG: Art.17 Weitere Urteile BGer 2A.192/2003 Leitentscheide BGE 129-II-11 S.14 126-II-329 S.330 118-IB-153 S.159 129-II-11 S.16 124-II-361 S.366 120-IB-257 125-II-633 S.640 127-II-60 129-II-11 S.15 129-II-249 S.252 125-II-585 129-II-249 S.253 129-II-11 S.13 VVGE 2005/06 Nr. 32