opencaselaw.ch

VVGE 2005/06 Nr. 20

Obwalden · 2005-06-14 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

VVGE 2005/06 Nr. 20, S. 63: Art. 15 GebOStV; Art. 23a Abs. 3 und Art. 23h VwVV a. Der in eigener Sache handelnde Rechtsanwalt hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 4 und 5). b. Die Pflicht zur Vertretung der

Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 Die Beschwerdeführenden verweisen darauf, dass nach Art. 15 der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV; GDB 643.11) eine Parteientschädigung der obsiegenden Partei zugesprochen werden kann, namentlich dann, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet war. Sie machen geltend, dass es bereits an der gesetzlichen Grundlage für die erfolgte Signalisationsänderung mangle. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Verschiedene Strassen und Wege, insbesondere im Alpgebiet, sind denn auch mit Fahrverboten belegt. Die angefochtene Verfügung war nicht offensichtlich unbegründet. Es kommt hinzu, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung nicht für jede unbegründete Verfügung auszurichten ist (vgl. Niccolò Raselli, Die Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973, in VVGE 1976 und 1977, S. 129). Danach führen nur offensichtlich unbegründete Verfügungen zu einem Entschädigungsanspruch (vgl. die analoge Regelung von § 201 Abs. 2 des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG; SRL Nr. 40). So soll verhindert werden, dass nicht jede unbegründete, mithin rechtswidrige Verfügung die Entschädigung der obsiegenden Partei zur Folge hat. Diese Fragestellung muss nicht weiter vertieft werden, weil wie im Folgenden ausgeführt, die Voraussetzung für eine Parteientschädigung nicht gegeben ist. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Einreichung einer Beschwerde mit Kosten verbunden ist und der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 als Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wurde, keinesfalls zur Folge haben kann, dass eine Parteientschädigung gänzlich verweigert wird. Nach Art. 15 Abs. 1 GebOStV kann dem obsiegenden Beschwerdeführer auf Verlangen eine Parteientschädigung von Fr. 300.- bis Fr. 3 000.- zugesprochen werden für die Kosten der Parteivertretung, des Beizugs von Sachverständigen und des notwendigen Erscheinens vor Behörden, namentlich wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet war. Nach Art. 15 Abs. 1a GebOStV ist für die Festsetzung der Parteientschädigung die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand massgebend. Daraus lässt sich ableiten, dass aufgrund der "Kann"-Vorschrift in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Bei geringer Bedeutung und Schwierigkeit wird die Parteientschädigung reduziert oder es kann ganz darauf verzichtet werden. Mit der Änderung von Art. 15 Abs. 1 GebOStV vom 25. März 1993 durch den Kantonsrat wurde nämlich der bis anhin absolute Anspruch: "Im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat ist ... eine Parteientschädigung ... zuzusprechen" in die heutige "Kann"-Vorschrift umgewandelt. Zudem wurde Abs. 1a zur Präzisierung eingefügt. Im vorliegenden Verfahren wurden über 20 Beschwerden, teilweise Sammelbeschwerden, eingereicht. Im konkreten Fall ging es um eine Einsprache gegen ein Fahrverbot, welche nicht mit erhöhter Schwierigkeit oder grösseren Abklärungen verbunden war. 5.2 Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der Parteientschädigung befasst. In einem grundlegenden Entscheid - BGE 110 V 132 - hält es zum Auftreten eines Beschwerdegegners als unverbeiständete Partei fest, dass für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren ist und davon nur ausnahmsweise abgewichen werden darf, unabhängig davon, ob es sich bei einer nicht vertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt. Für das Vorliegen besonderer Verhältnisse sind folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: "- dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;

- dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat ...;

- dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht." Gleichzeitig bestätigte es frühere Urteile, wonach der in eigener Sache handelnde Anwalt grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als praktizierender Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Er macht denn - wenn auch im verminderten Ausmass - für sich eine Parteientschädigung geltend. Art. 15 Abs. 1 GebOStV hält ausdrücklich fest, dass eine Parteientschädigung nur dann geschuldet ist, wenn die obsiegende Partei vertreten war, einen Sachverständigen beigezogen hat oder vor Behörden erscheinen musste. Das wird auch durch ein kürzlich gefälltes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2004 in Sachen A.Z., A. gegen SG., A., bestätigt. Danach wird für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer unverbeiständeten Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung gewährt. Es dürfe lediglich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse davon abgewichen werden, d.h. wenn die Interessenwahrung mit einem Arbeitsaufwand verbunden ist, der den üblichen Rahmen übersteigt. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer 1 ist demnach zu Recht abgewiesen worden.

E. 6 Die Beschwerdeführenden machen im Weitern eine Parteientschädigung für die Ehefrau als Beschwerdeführerin 2 geltend. Die Ehefrau trat zwar auch als Beschwerdeführerin auf und wurde vom Beschwerdeführer 1 in diesem Sinn vertreten. Sie brachte jedoch nichts vor, was sie als Ehefrau allein betraf. Die Führung des Beschwerdeverfahrens lag sowohl im Interesse des Beschwerdeführers als auch im Interesse seiner Ehefrau. Die ursprüngliche Beschwerde betraf ein einfaches Verwaltungsbeschwerdeverfahren, sodass sich die Pflicht des Beschwerdeführers, auch seine Ehefrau im Beschwerdeverfahren zu vertreten, bereits aus den ehelichen Pflichten nach Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ergab. Aus dieser Sicht ist eine Parteientschädigung zu verneinen. Mit dem Urteil vom 6. Mai 2004 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1P.728/2003) bestätigt das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach eine Parteientschädigung abgewiesen wurde, angesichts der geringen Bedeutung der Sache, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufgewiesen habe. Dem obsiegenden Angeschuldigten seien die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Selbst in einem Entscheid, bei dem die Vorinstanz eine Bewilligungsverweigerung in Wiedererwägung gezogen hat und aufgrund der Beschwerde die Bewilligung zugesprochen erhielt, der Beschwerdeführer sich durch einen Anwalt vertreten liess, hat das Bundesgericht keine Parteientschädigung zugesprochen (BGE vom 12. Juli 2001; 2P.100/2001).

E. 7 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht eine Parteientschädigung verweigerte. Angesichts dieses Schlusses erübrigt sich die Beurteilung, ob für den Beschwerdeführer 1 allenfalls eine reduzierte Parteientschädigung zu sprechen sei. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. de| fr | it Schlagworte parteientschädigung beschwerdeführer sache rechtsanwalt entscheid bundesgericht verwaltungsgericht strasse zivilgesetzbuch verfahren behörde sachverständiger vorinstanz kann-vorschrift regierungsrat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.159 SVG: Art.3 Systematische Rechtssammlung Luzern 40: - Weitere Urteile BGer 2P.100/2001 1P.728/2003 Leitentscheide BGE 110-V-132 VVGE 2005/06 Nr. 20

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2005/06 Nr. 20, S. 63: Art. 15 GebOStV; Art. 23a Abs. 3 und Art. 23h VwVV

a. Der in eigener Sache handelnde Rechtsanwalt hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 4 und 5).

b. Die Pflicht zur Vertretung der Ehefrau im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Art. 159 ZGB, sodass der Ehemann und Rechtsanwalt nicht eine Parteientschädigung aufgrund eines vertraglichen Vertretungsverhältnisses geltend machen kann (Erw. 6). Entscheid des Regierungsrats vom 14. Juni 2005 (Nr. 638). Aus den Erwägungen:

4. Die Beschwerdeführenden verweisen darauf, dass nach Art. 15 der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV; GDB 643.11) eine Parteientschädigung der obsiegenden Partei zugesprochen werden kann, namentlich dann, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet war. Sie machen geltend, dass es bereits an der gesetzlichen Grundlage für die erfolgte Signalisationsänderung mangle. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Verschiedene Strassen und Wege, insbesondere im Alpgebiet, sind denn auch mit Fahrverboten belegt. Die angefochtene Verfügung war nicht offensichtlich unbegründet. Es kommt hinzu, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung nicht für jede unbegründete Verfügung auszurichten ist (vgl. Niccolò Raselli, Die Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20 der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973, in VVGE 1976 und 1977, S. 129). Danach führen nur offensichtlich unbegründete Verfügungen zu einem Entschädigungsanspruch (vgl. die analoge Regelung von § 201 Abs. 2 des Luzerner Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG; SRL Nr. 40). So soll verhindert werden, dass nicht jede unbegründete, mithin rechtswidrige Verfügung die Entschädigung der obsiegenden Partei zur Folge hat. Diese Fragestellung muss nicht weiter vertieft werden, weil wie im Folgenden ausgeführt, die Voraussetzung für eine Parteientschädigung nicht gegeben ist. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Einreichung einer Beschwerde mit Kosten verbunden ist und der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 als Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wurde, keinesfalls zur Folge haben kann, dass eine Parteientschädigung gänzlich verweigert wird. Nach Art. 15 Abs. 1 GebOStV kann dem obsiegenden Beschwerdeführer auf Verlangen eine Parteientschädigung von Fr. 300.- bis Fr. 3 000.- zugesprochen werden für die Kosten der Parteivertretung, des Beizugs von Sachverständigen und des notwendigen Erscheinens vor Behörden, namentlich wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet war. Nach Art. 15 Abs. 1a GebOStV ist für die Festsetzung der Parteientschädigung die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand massgebend. Daraus lässt sich ableiten, dass aufgrund der "Kann"-Vorschrift in der Regel keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Bei geringer Bedeutung und Schwierigkeit wird die Parteientschädigung reduziert oder es kann ganz darauf verzichtet werden. Mit der Änderung von Art. 15 Abs. 1 GebOStV vom 25. März 1993 durch den Kantonsrat wurde nämlich der bis anhin absolute Anspruch: "Im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat ist ... eine Parteientschädigung ... zuzusprechen" in die heutige "Kann"-Vorschrift umgewandelt. Zudem wurde Abs. 1a zur Präzisierung eingefügt. Im vorliegenden Verfahren wurden über 20 Beschwerden, teilweise Sammelbeschwerden, eingereicht. Im konkreten Fall ging es um eine Einsprache gegen ein Fahrverbot, welche nicht mit erhöhter Schwierigkeit oder grösseren Abklärungen verbunden war. 5.2 Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit der Parteientschädigung befasst. In einem grundlegenden Entscheid - BGE 110 V 132 - hält es zum Auftreten eines Beschwerdegegners als unverbeiständete Partei fest, dass für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren ist und davon nur ausnahmsweise abgewichen werden darf, unabhängig davon, ob es sich bei einer nicht vertretenen Partei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handelt. Für das Vorliegen besonderer Verhältnisse sind folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen: "- dass es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;

- dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat ...;

- dass zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht." Gleichzeitig bestätigte es frühere Urteile, wonach der in eigener Sache handelnde Anwalt grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als praktizierender Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Beschwerde erhoben. Er macht denn - wenn auch im verminderten Ausmass - für sich eine Parteientschädigung geltend. Art. 15 Abs. 1 GebOStV hält ausdrücklich fest, dass eine Parteientschädigung nur dann geschuldet ist, wenn die obsiegende Partei vertreten war, einen Sachverständigen beigezogen hat oder vor Behörden erscheinen musste. Das wird auch durch ein kürzlich gefälltes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2004 in Sachen A.Z., A. gegen SG., A., bestätigt. Danach wird für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer unverbeiständeten Partei grundsätzlich keine Parteientschädigung gewährt. Es dürfe lediglich beim Vorliegen besonderer Verhältnisse davon abgewichen werden, d.h. wenn die Interessenwahrung mit einem Arbeitsaufwand verbunden ist, der den üblichen Rahmen übersteigt. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer 1 ist demnach zu Recht abgewiesen worden.

6. Die Beschwerdeführenden machen im Weitern eine Parteientschädigung für die Ehefrau als Beschwerdeführerin 2 geltend. Die Ehefrau trat zwar auch als Beschwerdeführerin auf und wurde vom Beschwerdeführer 1 in diesem Sinn vertreten. Sie brachte jedoch nichts vor, was sie als Ehefrau allein betraf. Die Führung des Beschwerdeverfahrens lag sowohl im Interesse des Beschwerdeführers als auch im Interesse seiner Ehefrau. Die ursprüngliche Beschwerde betraf ein einfaches Verwaltungsbeschwerdeverfahren, sodass sich die Pflicht des Beschwerdeführers, auch seine Ehefrau im Beschwerdeverfahren zu vertreten, bereits aus den ehelichen Pflichten nach Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ergab. Aus dieser Sicht ist eine Parteientschädigung zu verneinen. Mit dem Urteil vom 6. Mai 2004 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1P.728/2003) bestätigt das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, wonach eine Parteientschädigung abgewiesen wurde, angesichts der geringen Bedeutung der Sache, welche weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufgewiesen habe. Dem obsiegenden Angeschuldigten seien die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Selbst in einem Entscheid, bei dem die Vorinstanz eine Bewilligungsverweigerung in Wiedererwägung gezogen hat und aufgrund der Beschwerde die Bewilligung zugesprochen erhielt, der Beschwerdeführer sich durch einen Anwalt vertreten liess, hat das Bundesgericht keine Parteientschädigung zugesprochen (BGE vom 12. Juli 2001; 2P.100/2001).

7. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht eine Parteientschädigung verweigerte. Angesichts dieses Schlusses erübrigt sich die Beurteilung, ob für den Beschwerdeführer 1 allenfalls eine reduzierte Parteientschädigung zu sprechen sei. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. de| fr | it Schlagworte parteientschädigung beschwerdeführer sache rechtsanwalt entscheid bundesgericht verwaltungsgericht strasse zivilgesetzbuch verfahren behörde sachverständiger vorinstanz kann-vorschrift regierungsrat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.159 SVG: Art.3 Systematische Rechtssammlung Luzern 40: - Weitere Urteile BGer 2P.100/2001 1P.728/2003 Leitentscheide BGE 110-V-132 VVGE 2005/06 Nr. 20