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VVGE 2005/06 Nr. 15

Obwalden · 2003-02-21 · Deutsch OW
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VVGE 2005/06 Nr. 15, S. 55: Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB; Art. 62 Abs. 1 GOG; Art. 6 Haftungsgesetz Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenrechnung für Wasserbezug die haftungsrechtliche Frage zu prü

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 stellte die Bezirksgemeinde Kägiswil X für sechs Monate die Gebühren für Kanalisation, Kehricht und Wasser in Rechnung. Unter der Rubrik "Wasserbezugsgebühren" wies die Rechnung einen totalen Wasserzins von Fr. 1 904.10 und einen Wasserverbrauch gemäss folgender Tabelle aus: Wasserbezug vor drei Jahren 1 856 m3 Wasserbezug vor zwei Jahren 1 547 m3 Wasserbezug vor einem Jahr 1 482 m3 Wasserbezug (gemäss letzter Wasserzählerablesung) 4 385 m3 Anlässlich der letzten Wasserzählerablesung wurde ein überdurchschnittlicher Wasserverbrauch festgestellt. Ursache desselben war ein Bruch der Wasserleitung unter dem Stallboden. Mit Gesuch vom 23. November 2003 beantragte X, ihm sei betreffend dem Wasserzins "entgegenzukommen", da der Wasseraustritt unverschuldet und unbemerkt geschehen sei. Mit Entscheid vom 21. Februar 2003 lehnte der Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" das Gesuch ab mit der Begründung, dass Wasserverluste vor dem Wasserzähler zu Lasten der Wasserversorgung und Verluste nach dem Zähler zu Lasten des Bezügers gehen. Gegen den Entscheid des Gemeindezweckverbands Wasserversorgung Sarnen erhob X mit Eingabe vom 5. März 2003 Beschwerde beim Regierungsrat. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 17 und Art. 30 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) sowie Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB; GDB 210.1) können die Gemeinden Bestimmungen über die Wasserversorgung erlassen. Gemäss Art. 3 des Wasserversorgungsreglements vom 24. September 2000 (WVR) liefert die "Wasserversorgung Sarnen" in ihrem Versorgungsgebiet qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe zu den Bedingungen des Wasserversorgungsreglements und den jeweiligen Tarifbestimmungen, hier nach dem Tarif der Bezirksgemeinde Kägiswil vom 24. September 2000. Nach Art. 35 WVR wird der Wasserverbrauch über Zähler festgestellt. Vorliegend ergab die letzte Zählermessung einen Verbrauch von 4 385 m3 für das Jahr 2002. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Messung des Verbrauchs noch die Gebührenberechnung aufgrund des Tarifs. Vielmehr macht er geltend, er sei nicht bereit, für Wasser zu zahlen, das er überhaupt nicht "nutzen" konnte. Damit steht aber fest, dass der Verbrauch und die Gebührenberechnung nicht angefochten sind, mithin also die Gebührenrechnung als solche anerkannt wird.

3. Streitig ist im vorliegenden Fall vielmehr die Frage, wer den (Folge-)Schaden in Form der Kosten, die durch den Leitungsbruch und den Wasserverlust unter dem Stallgebäude des Beschwerdeführers entstanden sind, übernehmen muss. Allein dies ist eine haftpflichtrechtliche Frage, die losgelöst von der Gebührenrechnung zu prüfen ist. Die Zuständigkeit des Regierungsrats zur adhäsionsweisen Prüfung dieser Frage ist gegeben (vgl. Art. 62 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1] und Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 1995 zum Entwurf eines Nachtrags zur Kantonsverfassung [Gerichtsorganisation] und zum Gesetz über die Gerichtsorganisation). Ergibt sich aus der nachfolgenden Prüfung eine Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens zu Gunsten des Beschwerdeführers, ist allenfalls eine Verrechnung mit der Gebührenforderung möglich (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 799 ff.). Im schweizerischen Haftpflichtrecht gilt der gemeinrechtliche Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden selber zu tragen hat, es sei denn, dass der Schaden ausnahmsweise auf einen Ersatzpflichtigen abgewälzt werden kann ("casum sentit dominus"; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N 18). Gemäss Art. 6 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (GDB 130.3) haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Unter das Haftungsgesetz fällt auch der Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" (Art. 1 Haftungsgesetz). Nach Art. 5 Abs. 1 WVR umfasst das Leitungsnetz der öffentlichen Leitungen des Gemeindezweckverbands "Wasserversorgung Sarnen" die Haupt- und Erschliessungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen. Die Anschlussleitungen (Ausnahme: Wasserzähler) und die Hausinstallationen stehen in privatem Eigentum (nichts anderes ergibt sich im übrigen aus Art. 667 Abs. 2 und Art. 676 Abs. 1 [e contrario] Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Immerhin obliegt aber gemäss Art. 16 WVR der Unterhalt und die Erneuerung der Anschlussleitungen dem Gemeindezweckverband. Kommt der Zweckverband seiner Unterhaltspflicht nachweislich nicht nach, haftet er für den Schaden, der den Bezügern aus dem mangelhaften Unterhalt entstanden ist. Bei der lecken Leitung handelt es sich um eine Anschlussleitung (vgl. die zitierten Bestimmungen des Gemeindezweckverbands in seiner Vernehmlassung, S. 1 f.), die zwar nicht im Eigentum des Gemeindezweckverbands steht, jedoch aber von diesem unterhalten werden muss. Allerdings ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer irgendwie geltend, dass der Leitungsbruch auf einen durch den Gemeindezweckverband mangelhaften Unterhalt zurückzuführen ist. Im Übrigen wäre ein solcher denn auch beweisrechtlich schwierig darzulegen, was hier darauf hinaus läuft, dass für Leitungsbrüche der streitigen Art eine Haftung des Gemeindezweckverbands aus mangelhaftem Unterhalt praktisch ausgeschlossen erscheint. Insofern kann der Schaden nicht über Art. 6 Haftungsgesetz in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 WVR auf den Gemeindezweckverband überwälzt werden. Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Wasseraustritt weder verschuldet noch bemerkt. Weiter habe er das ausgeflossene Wasser nicht nutzen können. Dieses sei unverbraucht und sauber in den natürlichen Kreislauf zurückgeflossen (Anmerkung: Von der Bezirksgemeinde Kägiswil wurden keine Kanalisations-Betriebsgebühren in Rechnung gestellt). Allein diese Vorbringen vermögen eine Überwälzung des Schadens auf das Gemeinwesen nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Wasserverlust relativ rasch bemerkt und behoben werden konnte, weil das Leck nicht vor, sondern nach dem Zähler gewesen sei, ändert nichts an diesem Ergebnis und liegt - nach dem bisher Gesagten - einzig im Interesse des Beschwerdeführers. Im Ergebnis sind Gründe für eine Abwälzung des Schadens auf das Gemeinwesen weder vom Beschwerdeführer dargetan worden noch sonstwie ersichtlich. Damit hat der Beschwerdeführer als Bezüger seinen Schaden bzw. die Kosten des ungewollten Mehrverbrauchs selbst zu tragen. Inwieweit der Schaden eventuell auf die Grundeigentümerin oder Dritte abgewälzt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

4. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Der gemessene Verbrauch wie auch die Gebührenberechnung sind vorliegend nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hat die vom Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" gelieferte und vom Zähler gemessene Menge Wasser bezogen, wofür er die in der Rechnung vom 29. Oktober 2002 erhobenen Gebühren schuldet. Ein Teil des Verbrauchs rührt aus einer lecken Anschlussleitung her. Diesen Mehrverbrauch hat der Beschwerdeführer selber zu tragen, da er keine Gründe darzutun vermochte, die eine Überwälzung des (Folge-)Schadens in Form von Mehrkosten auf das Gemeinwesen rechtfertigen würden. Im Übrigen sind solche Gründe hier auch nicht ersichtlich. Dies führt dazu, dass eine Verrechnung des Schadens mit den erhobenen Gebühren nicht möglich ist. Im Ergebnis führt dies zur Abweisung der Beschwerde. de| fr | it Schlagworte schaden beschwerdeführer sarnen wasser regierungsrat frage mangelhafter unterhalt gebühr verrechnung entscheid gesetz gründer zivilgesetzbuch zuständigkeit dritter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.667 Art.676 VVGE 2005/06 Nr. 15

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 17 und Art. 30 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) sowie Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB; GDB 210.1) können die Gemeinden Bestimmungen über die Wasserversorgung erlassen. Gemäss Art. 3 des Wasserversorgungsreglements vom 24. September 2000 (WVR) liefert die "Wasserversorgung Sarnen" in ihrem Versorgungsgebiet qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe zu den Bedingungen des Wasserversorgungsreglements und den jeweiligen Tarifbestimmungen, hier nach dem Tarif der Bezirksgemeinde Kägiswil vom 24. September 2000. Nach Art. 35 WVR wird der Wasserverbrauch über Zähler festgestellt. Vorliegend ergab die letzte Zählermessung einen Verbrauch von 4 385 m3 für das Jahr 2002. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Messung des Verbrauchs noch die Gebührenberechnung aufgrund des Tarifs. Vielmehr macht er geltend, er sei nicht bereit, für Wasser zu zahlen, das er überhaupt nicht "nutzen" konnte. Damit steht aber fest, dass der Verbrauch und die Gebührenberechnung nicht angefochten sind, mithin also die Gebührenrechnung als solche anerkannt wird.

E. 3 Streitig ist im vorliegenden Fall vielmehr die Frage, wer den (Folge-)Schaden in Form der Kosten, die durch den Leitungsbruch und den Wasserverlust unter dem Stallgebäude des Beschwerdeführers entstanden sind, übernehmen muss. Allein dies ist eine haftpflichtrechtliche Frage, die losgelöst von der Gebührenrechnung zu prüfen ist. Die Zuständigkeit des Regierungsrats zur adhäsionsweisen Prüfung dieser Frage ist gegeben (vgl. Art. 62 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1] und Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 1995 zum Entwurf eines Nachtrags zur Kantonsverfassung [Gerichtsorganisation] und zum Gesetz über die Gerichtsorganisation). Ergibt sich aus der nachfolgenden Prüfung eine Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens zu Gunsten des Beschwerdeführers, ist allenfalls eine Verrechnung mit der Gebührenforderung möglich (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 799 ff.). Im schweizerischen Haftpflichtrecht gilt der gemeinrechtliche Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden selber zu tragen hat, es sei denn, dass der Schaden ausnahmsweise auf einen Ersatzpflichtigen abgewälzt werden kann ("casum sentit dominus"; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N 18). Gemäss Art. 6 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (GDB 130.3) haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Unter das Haftungsgesetz fällt auch der Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" (Art. 1 Haftungsgesetz). Nach Art. 5 Abs. 1 WVR umfasst das Leitungsnetz der öffentlichen Leitungen des Gemeindezweckverbands "Wasserversorgung Sarnen" die Haupt- und Erschliessungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen. Die Anschlussleitungen (Ausnahme: Wasserzähler) und die Hausinstallationen stehen in privatem Eigentum (nichts anderes ergibt sich im übrigen aus Art. 667 Abs. 2 und Art. 676 Abs. 1 [e contrario] Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Immerhin obliegt aber gemäss Art. 16 WVR der Unterhalt und die Erneuerung der Anschlussleitungen dem Gemeindezweckverband. Kommt der Zweckverband seiner Unterhaltspflicht nachweislich nicht nach, haftet er für den Schaden, der den Bezügern aus dem mangelhaften Unterhalt entstanden ist. Bei der lecken Leitung handelt es sich um eine Anschlussleitung (vgl. die zitierten Bestimmungen des Gemeindezweckverbands in seiner Vernehmlassung, S. 1 f.), die zwar nicht im Eigentum des Gemeindezweckverbands steht, jedoch aber von diesem unterhalten werden muss. Allerdings ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer irgendwie geltend, dass der Leitungsbruch auf einen durch den Gemeindezweckverband mangelhaften Unterhalt zurückzuführen ist. Im Übrigen wäre ein solcher denn auch beweisrechtlich schwierig darzulegen, was hier darauf hinaus läuft, dass für Leitungsbrüche der streitigen Art eine Haftung des Gemeindezweckverbands aus mangelhaftem Unterhalt praktisch ausgeschlossen erscheint. Insofern kann der Schaden nicht über Art. 6 Haftungsgesetz in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 WVR auf den Gemeindezweckverband überwälzt werden. Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Wasseraustritt weder verschuldet noch bemerkt. Weiter habe er das ausgeflossene Wasser nicht nutzen können. Dieses sei unverbraucht und sauber in den natürlichen Kreislauf zurückgeflossen (Anmerkung: Von der Bezirksgemeinde Kägiswil wurden keine Kanalisations-Betriebsgebühren in Rechnung gestellt). Allein diese Vorbringen vermögen eine Überwälzung des Schadens auf das Gemeinwesen nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Wasserverlust relativ rasch bemerkt und behoben werden konnte, weil das Leck nicht vor, sondern nach dem Zähler gewesen sei, ändert nichts an diesem Ergebnis und liegt - nach dem bisher Gesagten - einzig im Interesse des Beschwerdeführers. Im Ergebnis sind Gründe für eine Abwälzung des Schadens auf das Gemeinwesen weder vom Beschwerdeführer dargetan worden noch sonstwie ersichtlich. Damit hat der Beschwerdeführer als Bezüger seinen Schaden bzw. die Kosten des ungewollten Mehrverbrauchs selbst zu tragen. Inwieweit der Schaden eventuell auf die Grundeigentümerin oder Dritte abgewälzt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

E. 4 Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Der gemessene Verbrauch wie auch die Gebührenberechnung sind vorliegend nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hat die vom Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" gelieferte und vom Zähler gemessene Menge Wasser bezogen, wofür er die in der Rechnung vom 29. Oktober 2002 erhobenen Gebühren schuldet. Ein Teil des Verbrauchs rührt aus einer lecken Anschlussleitung her. Diesen Mehrverbrauch hat der Beschwerdeführer selber zu tragen, da er keine Gründe darzutun vermochte, die eine Überwälzung des (Folge-)Schadens in Form von Mehrkosten auf das Gemeinwesen rechtfertigen würden. Im Übrigen sind solche Gründe hier auch nicht ersichtlich. Dies führt dazu, dass eine Verrechnung des Schadens mit den erhobenen Gebühren nicht möglich ist. Im Ergebnis führt dies zur Abweisung der Beschwerde. de| fr | it Schlagworte schaden beschwerdeführer sarnen wasser regierungsrat frage mangelhafter unterhalt gebühr verrechnung entscheid gesetz gründer zivilgesetzbuch zuständigkeit dritter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.667 Art.676 VVGE 2005/06 Nr. 15

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VVGE 2005/06 Nr. 15, S. 55: Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB; Art. 62 Abs. 1 GOG; Art. 6 Haftungsgesetz Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenrechnung für Wasserbezug die haftungsrechtliche Frage zu prüfen, ob das Gemeinwesen wegen eines Leitungsbruchs schadenersatzpflichtig wird und eine Verrechnung der Forderung aus Schadenersatz mit der Gebührenforderung möglich ist. Entscheid des Regierungsrats vom 23. Mai 2005 (Nr. 591). Sachverhalt: Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 stellte die Bezirksgemeinde Kägiswil X für sechs Monate die Gebühren für Kanalisation, Kehricht und Wasser in Rechnung. Unter der Rubrik "Wasserbezugsgebühren" wies die Rechnung einen totalen Wasserzins von Fr. 1 904.10 und einen Wasserverbrauch gemäss folgender Tabelle aus: Wasserbezug vor drei Jahren 1 856 m3 Wasserbezug vor zwei Jahren 1 547 m3 Wasserbezug vor einem Jahr 1 482 m3 Wasserbezug (gemäss letzter Wasserzählerablesung) 4 385 m3 Anlässlich der letzten Wasserzählerablesung wurde ein überdurchschnittlicher Wasserverbrauch festgestellt. Ursache desselben war ein Bruch der Wasserleitung unter dem Stallboden. Mit Gesuch vom 23. November 2003 beantragte X, ihm sei betreffend dem Wasserzins "entgegenzukommen", da der Wasseraustritt unverschuldet und unbemerkt geschehen sei. Mit Entscheid vom 21. Februar 2003 lehnte der Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" das Gesuch ab mit der Begründung, dass Wasserverluste vor dem Wasserzähler zu Lasten der Wasserversorgung und Verluste nach dem Zähler zu Lasten des Bezügers gehen. Gegen den Entscheid des Gemeindezweckverbands Wasserversorgung Sarnen erhob X mit Eingabe vom 5. März 2003 Beschwerde beim Regierungsrat. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 17 und Art. 30 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) sowie Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB; GDB 210.1) können die Gemeinden Bestimmungen über die Wasserversorgung erlassen. Gemäss Art. 3 des Wasserversorgungsreglements vom 24. September 2000 (WVR) liefert die "Wasserversorgung Sarnen" in ihrem Versorgungsgebiet qualitativ einwandfreies Wasser für Haushalt und Gewerbe zu den Bedingungen des Wasserversorgungsreglements und den jeweiligen Tarifbestimmungen, hier nach dem Tarif der Bezirksgemeinde Kägiswil vom 24. September 2000. Nach Art. 35 WVR wird der Wasserverbrauch über Zähler festgestellt. Vorliegend ergab die letzte Zählermessung einen Verbrauch von 4 385 m3 für das Jahr 2002. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Messung des Verbrauchs noch die Gebührenberechnung aufgrund des Tarifs. Vielmehr macht er geltend, er sei nicht bereit, für Wasser zu zahlen, das er überhaupt nicht "nutzen" konnte. Damit steht aber fest, dass der Verbrauch und die Gebührenberechnung nicht angefochten sind, mithin also die Gebührenrechnung als solche anerkannt wird.

3. Streitig ist im vorliegenden Fall vielmehr die Frage, wer den (Folge-)Schaden in Form der Kosten, die durch den Leitungsbruch und den Wasserverlust unter dem Stallgebäude des Beschwerdeführers entstanden sind, übernehmen muss. Allein dies ist eine haftpflichtrechtliche Frage, die losgelöst von der Gebührenrechnung zu prüfen ist. Die Zuständigkeit des Regierungsrats zur adhäsionsweisen Prüfung dieser Frage ist gegeben (vgl. Art. 62 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1] und Botschaft des Regierungsrats vom 5. Dezember 1995 zum Entwurf eines Nachtrags zur Kantonsverfassung [Gerichtsorganisation] und zum Gesetz über die Gerichtsorganisation). Ergibt sich aus der nachfolgenden Prüfung eine Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens zu Gunsten des Beschwerdeführers, ist allenfalls eine Verrechnung mit der Gebührenforderung möglich (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 799 ff.). Im schweizerischen Haftpflichtrecht gilt der gemeinrechtliche Grundsatz, dass der Geschädigte seinen Schaden selber zu tragen hat, es sei denn, dass der Schaden ausnahmsweise auf einen Ersatzpflichtigen abgewälzt werden kann ("casum sentit dominus"; Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, N 18). Gemäss Art. 6 des Haftungsgesetzes vom 24. September 1989 (GDB 130.3) haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den seine Organe Dritten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit widerrechtlich zufügen. Unter das Haftungsgesetz fällt auch der Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" (Art. 1 Haftungsgesetz). Nach Art. 5 Abs. 1 WVR umfasst das Leitungsnetz der öffentlichen Leitungen des Gemeindezweckverbands "Wasserversorgung Sarnen" die Haupt- und Erschliessungsleitungen sowie die Hydrantenanlagen. Die Anschlussleitungen (Ausnahme: Wasserzähler) und die Hausinstallationen stehen in privatem Eigentum (nichts anderes ergibt sich im übrigen aus Art. 667 Abs. 2 und Art. 676 Abs. 1 [e contrario] Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 210]). Immerhin obliegt aber gemäss Art. 16 WVR der Unterhalt und die Erneuerung der Anschlussleitungen dem Gemeindezweckverband. Kommt der Zweckverband seiner Unterhaltspflicht nachweislich nicht nach, haftet er für den Schaden, der den Bezügern aus dem mangelhaften Unterhalt entstanden ist. Bei der lecken Leitung handelt es sich um eine Anschlussleitung (vgl. die zitierten Bestimmungen des Gemeindezweckverbands in seiner Vernehmlassung, S. 1 f.), die zwar nicht im Eigentum des Gemeindezweckverbands steht, jedoch aber von diesem unterhalten werden muss. Allerdings ist weder ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer irgendwie geltend, dass der Leitungsbruch auf einen durch den Gemeindezweckverband mangelhaften Unterhalt zurückzuführen ist. Im Übrigen wäre ein solcher denn auch beweisrechtlich schwierig darzulegen, was hier darauf hinaus läuft, dass für Leitungsbrüche der streitigen Art eine Haftung des Gemeindezweckverbands aus mangelhaftem Unterhalt praktisch ausgeschlossen erscheint. Insofern kann der Schaden nicht über Art. 6 Haftungsgesetz in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 WVR auf den Gemeindezweckverband überwälzt werden. Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Wasseraustritt weder verschuldet noch bemerkt. Weiter habe er das ausgeflossene Wasser nicht nutzen können. Dieses sei unverbraucht und sauber in den natürlichen Kreislauf zurückgeflossen (Anmerkung: Von der Bezirksgemeinde Kägiswil wurden keine Kanalisations-Betriebsgebühren in Rechnung gestellt). Allein diese Vorbringen vermögen eine Überwälzung des Schadens auf das Gemeinwesen nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Wasserverlust relativ rasch bemerkt und behoben werden konnte, weil das Leck nicht vor, sondern nach dem Zähler gewesen sei, ändert nichts an diesem Ergebnis und liegt - nach dem bisher Gesagten - einzig im Interesse des Beschwerdeführers. Im Ergebnis sind Gründe für eine Abwälzung des Schadens auf das Gemeinwesen weder vom Beschwerdeführer dargetan worden noch sonstwie ersichtlich. Damit hat der Beschwerdeführer als Bezüger seinen Schaden bzw. die Kosten des ungewollten Mehrverbrauchs selbst zu tragen. Inwieweit der Schaden eventuell auf die Grundeigentümerin oder Dritte abgewälzt werden kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

4. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Der gemessene Verbrauch wie auch die Gebührenberechnung sind vorliegend nicht angefochten. Der Beschwerdeführer hat die vom Gemeindezweckverband "Wasserversorgung Sarnen" gelieferte und vom Zähler gemessene Menge Wasser bezogen, wofür er die in der Rechnung vom 29. Oktober 2002 erhobenen Gebühren schuldet. Ein Teil des Verbrauchs rührt aus einer lecken Anschlussleitung her. Diesen Mehrverbrauch hat der Beschwerdeführer selber zu tragen, da er keine Gründe darzutun vermochte, die eine Überwälzung des (Folge-)Schadens in Form von Mehrkosten auf das Gemeinwesen rechtfertigen würden. Im Übrigen sind solche Gründe hier auch nicht ersichtlich. Dies führt dazu, dass eine Verrechnung des Schadens mit den erhobenen Gebühren nicht möglich ist. Im Ergebnis führt dies zur Abweisung der Beschwerde. de| fr | it Schlagworte schaden beschwerdeführer sarnen wasser regierungsrat frage mangelhafter unterhalt gebühr verrechnung entscheid gesetz gründer zivilgesetzbuch zuständigkeit dritter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.667 Art.676 VVGE 2005/06 Nr. 15